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Urteil

5 K 2558/13.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:0122.5K2558.13.F.0A
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Leitsätze
Nachsicht, EEG Umlage, Begrenzung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nachsicht, EEG Umlage, Begrenzung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.06.2013, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur Begrenzung der von ihr zu entrichtenden Umlage nach dem EEG für den Begrenzungszeitraum 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin ist das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der Fassung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730). Gemäß § 66 Abs. 13 EEG findet diese Fassung für Antragstellungen im Jahr 2012 grundsätzlich Anwendung. Die Klägerin hat die gesetzlichen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Voraussetzung für eine Begrenzung der von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit hohem Stromverbrauch weitergegebenen EEG-Umlage ist gemäß § 43 Abs. 1 EEG ein nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit § 41 EEG zu stellender Antrag. Dieser Antrag ist einschließlich der vollständigen in § 41 Abs. 2 EEG genannten Unterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Der Nachweis für Bezug und Verbrauch von mindestens einer Gigawattstunde Strom als Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage wird gemäß § 41 Abs. 2 EEG durch die Vorlage der Stromlieferungsverträge sowie der Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr geführt. Bei der Frist des § 43 Abs. 1 EEG handelt es sich um eine materielle Ausschlussfrist. Da der 30.06.2012 auf einen Sonnabend fiel, endete die Frist, die gemäß § 43 Abs.1 EEG zu wahren war, am Montag, dem 02.07.2012. Die Klägerin hat diese gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 nicht erfüllt. Sie hat nicht innerhalb der Ausschlussfrist bis zum 02.07.2012 den Antrag einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen im Sinne des § 43 EEG gestellt. Der Antrag der Klägerin ging bei der Beklagten am 02.07.2012 ohne den Stromlieferungsvertrag der G. und der Stromrechnungen für das Jahr 2011 ein. Es gibt keinen Anlass für das Gericht, den Vortrag der Beklagten, dem am 02.07.2012 eingegangen Antrag auf Begrenzung habe lediglich das Testat der Wirtschaftsprüfergesellschaft, nicht aber der Stromlieferungsvertrag und die Stromrechnungen beigelegen, in Zweifel zu ziehen. Unstreitig ist im Rahmen der elektronischen Antragstellung das Hochladen des Stromlieferungsvertrages und der Stromrechnungen nicht erfolgt. Mit der elektronischen Antragstellung hatte die Klägerin die Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, der diese Unterlagen möglicherweise zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden hatten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Stromrechnungen und der Stromlieferungsvertrag tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, dem Antrag, den sie im Original nebst dem Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 29.06.2012 per Post an die Beklagte übersandt hatte, beigefügt war und nach Eingang im Bereich der Beklagten verschwunden sind. Die Beklagte hat vorgetragen, dass zum Ende der Frist für die besondere Ausgleichsregelung im Hause Maßnahmen ergriffen wurden, um dem Verlust von Unterlagen vorzubeugen. So hatte die Poststelle die Anweisung, Briefe und Pakete, die von außen erkennbar Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage enthielten, nicht zu öffnen, sondern den Eingangsstempel außen anzubringen. Die Anträge, die geöffnet wurden, wurden gestempelt, wieder in die Umschläge gesteckt und in besondere Postkörbe gepackt. Die Zeugin J. hat in ihrer Funktion als Mitarbeiterin der zuständigen Fachabteilung in der mündlichen Verhandlung der Kammer die Behandlung der Anträge im Jahr 2012 in der Fachabteilung erläutert. Danach wurden, basierend auf den elektronischen Anträgen, Ordner vorbereitet, in denen die Vorgangsnummern eingeheftet waren. Die Postkörbe wurden gesondert durch die Poststelle in die Abteilung gebracht. Besuchsverkehr findet in dieser Abteilung generell nicht unbegleitet statt. Auf den Postkörben wurden die Eingangsdaten vermerkt. Die Körbe wurden dann von den Mitarbeitern der Fachabteilung bearbeitet. Diese versahen die Anträge mit eigenen Eingangsstempeln und vernichteten die Reste der Umschläge, die nicht im Original weiterverwendet wurden. Für das Jahr 2012 wurde eine eigene Registratur errichtet. Während der letzten Tage der ablaufenden Frist Ende Juni und Anfang Juli 2012 waren die Sachbearbeiter ausschließlich mit dem Einsortieren der Posteingänge beschäftigt, Sachbearbeitung fand zu diesem Zeitpunkt nicht statt. Die einzige Fehlerquelle, die bei diesem Vorgehen denkbar wäre, sei, dass Unterlagen in einen Ordner zu einem anderen Vorgang geheftet worden seien. Dies sei jedoch unwahrscheinlich und müsse bei der Bearbeitung des anderen Vorganges auffallen. Hieraus wird deutlich, dass die Beklagte Vorsorge getroffen hatte, dass Fehler bei der Behandlung von Anträgen wie dem Antrag der Klägerin, so weit wie möglich ausgeschlossen waren. Durch die Anweisung an die Poststelle, die Anträge, wenn möglich nicht zu öffnen bzw. zurück in die Umschläge zu schieben und in besonderen Postkörben zu sammeln, war sichergestellt, dass die Vorgänge jeweils geschlossen zu der Fachabteilung gelangten. Die Mitarbeiter dort hefteten die Vorgänge jeweils mit den Anlagen in die vorbereiteten Ordner. Dies geschah mit größtmöglicher Sorgfalt, weil während der Zeit des Einsortierens der Posteingänge zu der Ausgleichsregelung Sachbearbeitung unterblieb. Dass bei diesem Prozedere alle Stromrechnungen für das Jahr 2011, die pro Rechnung vier bis fünf Seiten umfassten und der Stromlieferungsvertrag aus dem Jahr 2009, der neun Seiten umfasste, nicht zu dem durch die Vergabe der Auftragsnummer vorbereiteten Ordner gelangt sein sollte, der Antrag selbst und das mehrseitige Testat des Wirtschaftsprüfers nebst dem mit 1.45 € frankierten Umschlag aber wohl, hält das Gericht für Spekulation. Auch hält es das Gericht für Spekulation, dass ein Sachbearbeiter aus Versehen die Stromrechnungen und den Stromlieferungsvertrag aus dem Ordner genommen und einem anderen Vorgang beigefügt haben könnte. Bereits am 16.10.2012 erfolgte ausweislich Blatt 188 des Behördenvorganges die Feststellung, dass die Stromrechnungen und der Stromlieferungsvertrag sowohl in Papierform als auch als elektronisches Dokument fehlten. Dass diese Unterlagen zwischen dem 30.06.2012 und dem 16.10.2012 in einen anderen Vorgang gelangt sein könnten und dort übersehen worden seien, ist unwahrscheinlich. Ein derartiger Fehler ist deshalb unwahrscheinlich, weil er nicht erklärt, weshalb ganz genau nur der Antrag, das Testat und der Umschlag dem Antragsvorgang zugeordnet wurde, jedoch eine nicht eigens gesondert zusammengefasste Menge von Papier bis auf das letzte Blatt einem anderen Vorgang zugeordnet worden sein sollte. Dies hat zur Folge, dass ein ordnungsgemäßer Antrag nicht vorliegt. Nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 i. V. m. § 41 Abs.2 Satz EEG 2012 bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel, dass die Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG auch für die Vorlage der vollständigen Stromrechnungen sowie des Stromlieferungsvertrages gilt. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Beschluss vom 03.12.2010, Az.: 6 A 2212/10 zu der Vorgängerregelung des § 16 EEG in der Fassung vom 7. November 2006 festgestellt hat, die Ausschlussfrist erfasse sämtliche Nachweise, die der jeweilige Antragsteller nach Abs. 2 des § 16 EEG 2006 zu erbringen habe. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11 verneint. Dieser Beurteilung schließt sich die Kammer an. Soweit die Einhaltung einer Ausschlussfrist durch einen Vorgang höherer Gewalt unmöglich gemacht wird, ist nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes a.a.O., bei der Anwendung des § 43 EEG unter Umständen Nachsicht zu gewähren. Die Klägerin kann sich jedoch auf höhere Gewalt im Sinne dieser Rechtsprechung nicht berufen. Als höhere Gewalt ist danach ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von den Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Die Klägerin konnte vorliegend bereits den Nachweis nicht erbringen, dass der Stromlieferungsvertrag und die Stromrechnungen aus dem Jahr 2011 in den Umschlag gelangte, der bei der Beklagten am 02.07.2012 mit dem Antrag im Original und dem Testat der Wirtschaftsprüfergesellschaft einging. Die hierzu als Zeugin benannte Prokuristin der Klägerin, H., hat in der mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer ausgesagt, nicht sie selbst, sondern die Kollegin habe die Stromrechnungen kopiert. Sie habe die Stromrechnungen nicht geprüft. Sie habe auch nicht überprüft, was dazugehört habe und ob das, was dazugehört habe, auch in dem Umschlag gewesen sei. Der Umschlag sei von dem Inhaber der Klägerin in ihrer Anwesenheit verschlossen worden. Der Umschlag sei dick gewesen. Aus der Aussage der Zeugin lässt sich nicht herleiten, dass sich in dem Umschlag, der vor ihren Augen verschlossen wurde, auch die Stromrechnungen und der Stromlieferungsvertrag befanden, denn diese hat weder den Vorgang bearbeitet noch vor dem Einlegen der Unterlagen diese kontrolliert. Damit kommt der Aussage der Zeugin, was den Inhalt des Umschlages betrifft, kein Beweiswert zu. Dies gilt auch für die Angaben des Inhabers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dem insoweit seine Funktion als Partei entgegensteht. Soweit dieser die Behauptung aufgestellt hat, den Brief per Express in I-Stadt zur Post gegeben zu haben, ist die Richtigkeit dieser Behauptung durch die mit 1.45 € auf dem Briefumschlag ersichtliche Frankierung (Blatt 186 Behördenakte) widerlegt. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Nachsicht berufen, weil die Beklagte es treuwidrig unterlassen hätte, sie davon zu informieren, dass dem Antrag die Stromrechnungen und der Stromlieferungsvertrag aus dem vorangegangen Geschäftsjahr nicht beigefügt war. Nach dem Vortrag der Klägerin war sie durch den Steuerberater, der den Antrag elektronisch eingereicht hatte, informiert worden, dass neben dem Antrag im Original und dem Testat über den Jahresabschluss, die Stromrechnungen für das Jahr 2011 und der Stromlieferungsvertrag durch sie per Post noch einzureichen waren. Die Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die unmittelbar nach dem Einreichen des elektronischen Antrages um 10.01 Uhr bei der Klägerin einging, konnte deshalb bei der Klägerin keinen Irrtum darüber hervorrufen, ob die Stromrechnungen und die Stromlieferungsverträge als Nachweise bei Antragstellung vorzulegen sind oder nicht. Ungeachtet dessen war es für die Klägerin aufgrund der zeitlichen Abläufe erkennbar, dass eine inhaltliche Prüfung des Antrages durch die Beklagte noch gar nicht stattgefunden haben konnte. Liegen somit die Voraussetzungen zu einer Nachsichtgewährung nicht vor, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Ziffer 11, § 711 ZPO: Die Klägerin, eine inhabergeführte Einzelfirma, die im Bereich der Metallveredelung tätig ist, begehrt die Begrenzung der auf den Strompreis zu entrichtenden Umlagen für das Jahr 2013 nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Bedingt durch die eingesetzte Galvanotechnik hat sie für ihren Geschäftsbetrieb einen hohen Stromverbrauch. Die Klägerin stellte am 29.06.2012 auf elektronischem Wege einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2012 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Klägerin hatte sich für die elektronische Antragstellung registrieren lassen und eine Unternehmensnummer erhalten. Mit elektronischer Post, die an die Mailadresse der Klägerin gerichtet war, bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrages um 10.01 Uhr und teilte die Vergabe der Antragsnummer … mit. Die E-Mail enthielt den Hinweis, dass der Antrag mit Unterschrift versehen und mit dem Original der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Beklagten einzureichen sei. Bei der Beklagten ging am 02.07.2012, einem Montag, unstreitig der unterschriebene Antrag nebst der Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers ein. Mit Bescheid vom 28.01.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab. Dem Antrag seien der Stromlieferungsvertrag sowie die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht beigefügt gewesen. Die nach § 41 EEG notwendigen Unterlagen seien vollständig bis zur gesetzlichen Ausschlussfrist, die im Jahr 2012 am 02.07.2012 geendet habe, vorzulegen. Der Antrag sei deshalb verfristet. Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid, vertreten durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberater der Klägerin, am 01.02.2013 Widerspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin mit Schreiben vom 15.02.2013, bei der Beklagten am 18.02.2013 eingegangen, vor, alle relevanten Unterlagen am 29.06.2012 zugesandt zu haben. Dies sei leider ohne Anschreiben erfolgt. Es werde nochmals die Kopie des Antrages und der Stromrechnungen vorgelegt. Dem Schreiben waren der Stromlieferungsvertrag sowie die Stromrechnungen vom 01.01.2011 bis 31.07 2012 (Blatt … bis … BA) beigefügt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.06.2013, per Einschreiben am 05.06.2013 abgesandt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Gemäß § 43 Abs. 1 EEG sei der Antrag nach § 40 Abs.1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 EEG einschließlich der vollständigen Antragsunterlagen jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres zu stellen. Es handele sich um eine materielle Ausschlussfrist. In § 42 Abs. 2 EEG würden als Nachweise die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers auf Grundlage des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG gefordert. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Antrag auf Begrenzung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht vollständig beim Bundesamt für Wirtschaft vorgelegen habe. Die für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2011 mit der G. geltenden Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen seien erst am 18.02.2013 beim Bundesamt eingegangen. Für eine fristgerechte Antragstellung sei das Einreichen der in § 41 Abs. 2 EEG genannten Unterlagen Voraussetzung. Aus der Aktenlage ergebe sich, dass bis zum Ablauf der Ausschlussfrist zwar die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers, nicht jedoch die Stromrechnungen für das Jahr 2011 und die Stromlieferungsverträge vorgelegt worden seien. Das Bundesamt stelle im Online-Portal nach Antragstellung eine Liste mit allen hochgeladenen Unterlagen zur Verfügung. Hierüber wäre es möglich gewesen, die Unterlagen zu sichten und die fehlenden Unterlagen nachträglich hochzuladen. Der Widerspruch sei deshalb zurückzuweisen. Anwaltlich vertreten hat die Klägerin am 24.06.2013 Klage erhoben. Die Registrierung und Antragstellung sei durch das Büro des Steuerberaters am Vormittag des 29.06.2012 erfolgt. Die Klägerin habe von dem Steuerberater die E-Mail des BAFA von 10.01 Uhr sowie den bereits eingereichten Antrag erhalten. Der Steuerberater habe die Klägerin aufgefordert, den Antrag per Post mit der Bescheinigung über eine unabhängige Prüfung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG, sowie den Stromlieferungsvertrag und die Stromrechnung für das Jahr 2011 einzureichen. Die Klägerin behauptet, der Inhaber der Klägerin habe am 29.06.2012 im Beisein der kaufmännischen Leiterin und Prokuristin H. als Anlage zu dem Antrag vom 29.06.2012 die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers sowie den Stromlieferungsvertrag und die Stromrechnungen für das Kalenderjahr 2011 auf den Postweg gebracht. Die Prokuristin sei anwesend gewesen, als die genannten Anlagen dazu geheftet und eingetütet worden seien. Der Antrag sei nebst den Anlagen extra nach I-Stadt zur Post verbracht und dort per Express/Eilzustellung an das Bundesamt übermittelt worden. Da der unterschriebene Antrag fristgerecht beim Bundesamt eingegangen sei, sei davon auszugehen, dass auch der Stromlieferungsvertrag und die Rechnungen fristgerecht eingegangen seien. Die Unterlagen seien möglicherweise im Hause der Beklagten verloren gegangen. Wenn diese Unterlagen nicht bei der Beklagten eingegangen seien, hätte diese die Klägerin darauf aufmerksam machen müssen. Die E-Mail vom 29.06.2012 habe einen solchen Hinweis nicht enthalten. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass nach Übermittlung der Eingangsbestätigung nur die dort genannten Unterlagen noch nicht vorgelegen hätten. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 5.Juni 2013 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2013 die EEG-Umlage antragsgemäß zu begrenzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund des Umstandes, dass im Jahr 2012 mit einer Erweiterung des Antragstellerkreises zu rechnen gewesen sei, habe die Beklagte ein elektronisches Antragsverfahren veranlasst. Die elektronische Datenübermittlung beschleunige die Antragsbearbeitung, weil die Nachweisdateien nicht manuell in das interne Datenmanagementsystem (DMS) der Beklagten eingegeben werden müssten. Die Klägerin habe am 28.06. und 29.06.2012 pdf-Dateien hochgeladen, die gescannte Nachweisdokumente enthalten hätten. Die unter dem Namen ... hochgeladene Datei habe nicht die ausgefüllte Stromberechnungstabelle, sondern eine Aufgliederung der Stromkostenbestandteile für das Jahr 2011 und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers enthalten. Nach Betätigen des Feldes „Einreichen“ habe die Klägerin eine Eingangsbestätigung per mail enthalten. Den Stromlieferungsvertrag und die Rechnungen für das Geschäftsjahr 2011 habe die Klägerin nicht hochgeladen. Die genannten Unterlagen seien jedoch bei der Beklagten auch nicht postalisch eingegangen. Die am 02.07.2013 eingegangenen Unterlagen seien mit Eingangsstempel durch die Poststelle versehen worden. Diese benutze blaue Farbe für die Eingangsstempel. Für das Jahr 2012 sei für die Behandlung der postalisch eingehenden Anträge auf „besondere Ausgleichsregelung“ hausintern eine Regelung getroffen worden. Briefe und Pakete, auf denen bereits auf dem Umschlag „besondere Ausgleichsregelung“ vermerkt worden seien, seien von der Poststelle nicht geöffnet, sondern gleich in die Fachabteilung gebracht worden. Ansonsten seien die Umschläge von der Poststelle geöffnet und mit Eingangsstempel versehen worden, der Inhalt und der Umschlag geklammert und beides wieder in besondere Postkörbe gepackt worden, für deren ausschließliche Bearbeitung die Fachabteilung zuständig gewesen sei. Diese habe die Vorgänge in besonders vorbereitete Aktenordner geheftet, nachdem die Anträge nochmals mit Eingangsstempeln versehen worden seien. Die Fachabteilung habe die Farbe schwarz für die Eingangsstempel benutzt. Es sei unwahrscheinlich, dass bei der Antragsbearbeitung der Stromlieferungsvertrag und die Rechnungen übersehen oder einem anderen Vorgang zugeordnet und abgeheftet worden seien. Die Behauptung, die Sendung sei per Express erfolgt, sei unglaubhaft. Der Brief, der beim Bundesamt am 02.07.2012 eingegangen sei, sei mit 1.45 € frankiert gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Behördenvorganges (1 Band verwiesen). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Frauen H. und J. als Zeuginnen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.