Urteil
5 K 2122/13.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0319.5K2122.13.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Gerichts vom 22.10.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Klage ist zulässig. Aufgrund § 16a HessAGVwGO entfällt gemäß Ziffer 2.2. der Anlage zu diesem Gesetz die Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO. Die Klage ist aber nicht begründet. Die mit Verfügung der Beklagten vom 17.04.2013 angeordnete Einziehung des Personalausweises des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Bundespersonalausweises, in dem ein Doktorgrad mit der Abkürzung "Dr." eingetragen ist. Die Einziehung eines Personalausweises kann nach § 29 Abs. 1 PAuswG erfolgen, wenn der Ausweis nach § 28 PAuswG ungültig ist. Und ein Personalausweis ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG ungültig, wenn Eintragungen unzutreffend sind. Zu den Angaben im Personalausweis gehört nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG auch der "Doktorgrad". Zwar sind in dem Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises die Angaben zum Doktorgrad freiwillig (§ 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG), doch können jegliche gesetzlich vorgesehene Eintragungen im Personalausweis, wenn sie unzutreffend sind, zu einer Ungültigkeit führen. Die Eintragung des Doktorgrades im Personalausweis des Klägers in der Form "Dr." ist unzutreffend. Ein Doktorgrad ist im Personalausweis nur in der Form "Dr." ohne weitere Zusätze eintragungsfähig. Soweit etwa ein im Ausland erworbener Doktorgrad nach den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften in anderer Form oder über die Bezeichnung "Dr." hinaus nur mit einem Zusatz geführt werden darf, hat eine Eintragung in den Personalausweis zu unterbleiben. Eine Eintragung ohne den zum Führen des Doktorgrades erforderlichen Zusatz wäre dann mit den landesrechtlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade unvereinbar, weil sie dem Ausweisinhaber letztlich ein rechtswidriges Führen des Doktorgrades ermöglichen würde (BVerwG, Urteil vom 13.12.1988, Az 1 C 54/86, juris; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, Az 5 ZB 08.838, juris; Hornung/Möller, PassG + PAuswG, 2011, § 5 PAuswG Rn 1 i.V.m. § 4 PassG Rn 15; Medert / Süßmuth, Pass- und Personalausweisrecht, 3.Aufl.1998, C 24). Dem Kläger wurde von der G-Universität in H-Stadt ausweislich der vorgelegten Verleihungsurkunde mit Datum vom 16. September 2008 der akademische Grad "doktor práv" (Abkürzung "JUDr.") verliehen. Diesen akademischen Grad darf der Kläger nur in Form dieser konkreten Bezeichnungen führen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) kann ein ausländischer Hochschulgrad in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann nach § 22 Abs. 1 Satz 3 HHG bei Graden aus der Europäischen Union der Hinweis auf die verleihende Hochschule entfallen. Nach dieser Regelung darf der dem Kläger verliehene slowakische akademische Grad (nur) in der in der Verleihungsurkunde genannten Form geführt werden, d.h. entweder mit der Bezeichnung "doktor práv" und / oder mit der Abkürzung "JUDr." Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 HHG kann die verliehene Form bei fremden Schriftarten in die lateinische Schrift übertragen (transliteriert) werden und die im Herkunftsland zugelassene oder allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Wenn man davon ausgehen mag, dass diese Regelungspassage nicht nur für in fremden Schriftarten verliehene Hochschulgrade gilt, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall, dass der Kläger den ihm verliehenen Grad (auch) mit der in der Slowakei zugelassenen oder mit einer allgemein üblichen Abkürzung führen darf. Unter einer zugelassenen Abkürzung im vorstehenden Sinne ist allerdings nicht jede nicht verbotene oder nicht sanktionierte Abkürzungsweise zu verstehen, sondern nur diejenige Abkürzung, die im Herkunftsland positiv geregelt ist. Aus der Verleihungsurkunde ergibt sich hier, dass die Abkürzung "JUDr." ausdrücklich zugelassen ist. Soweit nun eine Abkürzung ausdrücklich zugelassen ist, bleibt im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 HHG in aller Regel kein Raum für weitere "allgemein übliche" Abkürzungen. Nach verständiger Würdigung von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 HHG kann es auf eine "allgemein übliche" Abkürzung nur ankommen, soweit es keine positiv festgelegte zugelassene Abkürzung gibt (vgl hierzu in Bezug auf § 69 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen: VG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2013, Az 15 K 3040/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19.04.2013, Az 19 A 2139/11, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011, Az 9 K 259/09, juris). Die Regelung des § 22 Abs. 1 HHG ist mit ihrer Rangfolge so zu verstehen, dass ein ausländischer Hochschulgrad (vorrangig) in der Form geführt werden kann, in der er verliehen wurde. Soweit dann Raum bleibt für die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 HHG, kann auch eine im Herkunftsland zugelassene Abkürzung geführt werden. Aber nur wenn eine zugelassene Abkürzung nicht existiert, kann es auf die Möglichkeit der Verwendung einer allgemein üblichen Abkürzung ankommen. Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu der Frage, ob für den verliehene Doktorgrad "doktor práv" in der Slowakei allgemein üblich auch die Abkürzung "Dr." verwendet werde, ablehnen. Eine solche Frage ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht beweiserheblich. Da in der Verleihungsurkunde neben der vollständigen Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades als Abkürzung die Form "JUDr." ausdrücklich geregelt und zugelassen ist, kommt es auf weitere Möglichkeiten von Abkürzungen des verliehenen Grades nicht an. Zur weiteren Begründung der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der dem Kläger verliehene Hochschulgrad nach § 22 Abs. 1 HHG nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werden darf und folglich auch nicht in einer solchen Form im Personalausweis eingetragen werden kann. Auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 HHG spricht es zudem gegen die Zulässigkeit der Führung eines ausländischen Grades in der Form weiterer im Herkunftsland möglicherweise (auch) verwendeter Abkürzungen, wenn auf diese Weise in Deutschland ein unzutreffender Rechtsschein erweckt würde. Wenn die in Deutschland übliche Abkürzung "Dr." für den in der Slowakei erworbenen Grad "doktor práv" verwendet würde, könnte damit der Eindruck entstehen, die betroffene Person habe entweder einen deutschen Doktorgrad erworben, oder sie habe einen Grad erworben, der einem in Deutschland mit der Abkürzung "Dr." bezeichneten Grad entspricht oder gleichwertig ist. Der Grad des slowakischen "doktor práv" entspricht aber nicht einem in Deutschland mit der Abkürzung "Dr." bezeichneten Grad und ist einem solchen auch nicht gleichwertig. Der Grad des slowakischen "doktor práv" ist nicht der dritten Ebene der sogenannten Bologna-Klassifikation zuzuordnen. Dies steht auch in Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich vom 23.11.2001, deren Vereinbarungen gemäß § 22 Abs. 4 HHG den dargestellten gesetzlichen Regelungen vorgehen. Art. 6 dieses Abkommens stellt klar, dass Inhaber des akademischen Grades "doktor práv - JUDr." berechtigt sind, diesen Titel in Deutschland in der Form zu führen, wie er in der Slowakischen Republik verliehen wurde und dabei noch den Namen der verleihenden Hochschule anzugeben haben. Dem Anerkennungsschema in Art. 7 des Abkommens ist die Festlegung der Qualifikationsebenen von Abschlüssen der jeweiligen Staaten zu entnehmen. Danach ist dem deutschen Doktorgrad der slowakische "Philosophiae doctor (PhD.)" oder "artis doctor (ArtD.)" gleichwertig, nicht jedoch der "doktor práv (JUDr.)". Dieser Grad berechtigt seine Inhaber nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens vielmehr erst zu einer Promotion oder einem Doktorandenstudium in Deutschland, woraus deutlich wird, dass der "doktor práv (JUDr.)" nicht selbst bereits als Abschluss eines wissenschaftlichen Promotionsstudiums angesehen werden kann. Dies deckt sich auch mit der Bewertung durch das Informationssystem zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse (ANABIN), das von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder aufgebaut wurde (www.anabin.de). Dort wird der "JUDr." den postgradualen Studienangeboten zugeordnet und klargestellt, dass erst der "PhD." der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation (Bachelor-Master-Doktor) zuzuordnen ist (siehe auch: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris, Rn 9; VG Köln, Urteil vom 05.07.2012, Az 6 K 3943/10, juris). Auch wenn es insgesamt aus den dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, kann das Gericht aus allen vorliegenden Erkenntnissen auch nicht in substantiierter Weise entnehmen, dass die Abkürzung "Dr." eine in der Slowakei nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades "doktor práv" sei. Zwar hat der Kläger verschiedene Stellungnahmen und Unterlagen vorgelegt, wonach in der Slowakei auch die Kurzform "Dr." üblich sei. Eine große Vielzahl bisher ergangener Entscheidungen in der Rechtsprechung gelangt nach in diesem Zusammenhang zum Teil intensiven Prüfungen zu dem Ergebnis, dass die Abkürzung "Dr." als Abkürzung des slowakischen Grades "doktor práv" nicht in Betracht kommt (z.B. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011, a.a.O., m.w.N.; in Bezug auf § 68 des Bayerischen Hochschulgesetzes: VGH München, Beschluss vom 17.09.2009, Az 5 ZB 08.838, juris; VG München, Urteil vom 18.02.2008, Az M 25K 07.2387, juris). All diese Gesichtspunkte stehen letztlich in Einklang mit europäischem Recht. Insbesondere gibt es keinen Grundsatz des europäischen Rechts dahingehend, dass alle im Bereich der Gemeinschaft erworbenen Doktorgrade unabhängig von ihrem jeweiligen Anforderungs- und Qualifikationsniveau überall mit der Abkürzung "Dr." geführt werden dürfen. Es gibt ferner keinen Grundsatz dahingehend, dass ein Mitgliedstaat alles, was in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise toleriert wird (vorliegend ggf etwa eine von der tatsächlich verliehenen Form abweichende Titelführung, ohne dass diese durch gesetzliche Regelungen des Herkunftsstaates ausdrücklich zugelassen wäre), ebenfalls zulassen muss, obwohl er hiergegen gewichtige Interessen der Allgemeinheit (Ansehen der deutschen akademischen Grade und Schutz vor Irreführung und Täuschung) geltend machen kann (auch hierzu BayVGH, Beschluss vom 17.09.2009, a.a.O. juris Rn 15, mit weiteren Ausführungen und Nachweisen). Das Gericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der dem Kläger verliehene Grad im Geltungsbereich des Hessischen Hochschulgesetzes nur in der Form "doctor práv" bzw. "JUDr." geführt werden darf und deswegen nicht im Personalausweis einzutragen ist. Soweit der Personalausweis gleichwohl die Eintragung "Dr." enthält, ist der Personalausweis wegen einer unzutreffenden Eintragung ungültig (§ 28 PAuswG) und kann eingezogen werden (§ 29 Abs. 1 PAuswG). Dabei hat die Beklagte von ihrem in § 29 Abs. 1 PAuswG vorgesehenen Ermessen in hinreichendem Maße Gebrauch gemacht. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Ausführungen im weiteren Verfahrensablauf, in denen das öffentliche Interesse und das private Interesse des Klägers abgewogen werden und unter mehreren Gesichtspunkten auch das Ablaufdatum des Personalausweises berücksichtigt wird. Auch die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung eines Doktorgrades in der Form "Dr." kann der Kläger folglich nicht beanspruchen. Da die Klage ohne Erfolg bleibt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger ist als Rechtsanwalt tätig. Er wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Einziehung seines Bundespersonalausweises, weil der Ausweis eine unrichtige Eintragung eines Doktorgrades enthalte. Der Kläger trägt vor, er habe im Jahr 2006 ein Promotionsstudium aufgenommen und nach Ablegung einer Prüfung am 16.09.2008 habe ihm die Juristische Fakultät der G-Universität in H-Stadt den Grad des "doktor práv" verliehen. Im Dezember 2008 sei für ihn der Titel "Dr." im Melderegister und im Personalausweis eingetragen worden. Im Juni 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der erworbene ausländische akademische Grad nur in der Originalform "doktor práv" oder in der Fassung "JUDr.", nicht aber mit der Bezeichnung "Dr." geführt werden dürfe. Deswegen dürfe der Titel auch nicht im Melderegister und im Personalausweis eingetragen sein. Der Kläger wurde gebeten, seinen Personalausweis zur Berichtigung der fehlerhaften Eintragung vorzulegen. Schließlich forderte die Beklagte den Kläger mit Verfügung vom 17.04.2013 auf, seinen Bundespersonalausweis bis zum 17.05.2013 vorzulegen, weil er einzuziehen sei. Der Ausweis sei unrichtig, weil in ihm ein Doktorgrad eingetragen sei, der nicht eingetragen werden dürfe. Am 14.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Am 15.05.2013 hat er ferner einen gerichtlichen Eilantrag gestellt (Az 5 L 2136/13.F), der mit Gerichtsbeschluss vom 26.06.2013 abgelehnt wurde. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2013 (Az 8 B 1601/13) zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, der Kläger sei berechtigt, seinen slowakischen Doktortitel in Hessen in der Kurzform "Dr." zu führen. Deshalb sei die beabsichtigte Einziehung des Personalausweises zu dem Zweck, einen neuen Personalausweis ohne den bislang eingetragenen "Dr."-Grad auszustellen, rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte habe sich mit der Frage, ob der Titel in der verwendeten Kurzform zu Recht geführt werde, gar nicht selbst auseinandergesetzt und von ihrem Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Der Ausweis könne nicht eingezogen werden, weil er nicht ungültig sei. Der Kläger dürfe den erworbenen Doktortitel gemäß § 22 Abs. 1 HHG führen, und zwar durchaus auch in der Kurzform "Dr." So werde etwa der deutsche Titel "Dr. jur." im Personalausweis allein als "Dr." eingetragen und es erschließe sich nicht, warum dies nicht auch für den slowakischen Titel gelten solle. Zudem sei es üblich, den in der Slowakei verliehenen Doktortitel "doktor práv" bzw "JUDr." in der Slowakei rechtmäßig auch in der Kurzform "Dr." zu führen und folglich gelte dies auch für die Eintragung im deutschen Personalausweis. Vor diesem Hintergrund komme es nicht darauf an, ob der slowakische "doktor práv" mit dem deutschen "Dr. jur." gleichwertig sei. In keinem Fall handele es sich bei dem hier streitgegenständlichen Hochschulgrad um ein Berufsdoktorat. Ein solches liege nur vor, wenn der Doktorgrad nicht aufgrund eines Promotionsstudiums, sondern als Abschluss der universitären Ausbildung erworben werde. In dem deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommen werde zwar für den "doktor práv" die Abkürzung "JUDr." aufgeführt, doch sei die Aufstellung der Abkürzungen in diesem Abkommen nicht erschöpfend. Der Kläger beantragt, die Verfügung vom 17.04.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen neuen Bundespersonalausweis auszustellen, in welchem der Doktorgrad des Klägers mit der Abkürzung "Dr." eingetragen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der Beklagten sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Nach den Vorschriften des Personalausweisgesetzes könne ein ungültiger Personalausweis eingezogen werden. Im vorliegenden Fall enthalte der Personalausweis zu Unrecht die Eintragung eines Doktorgrades. Dem Kläger sei von der G-Universität in H-Stadt der akademische Grad des "doktor práv" verliehen worden. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger nicht berechtigt sei, auf dieser Grundlage die Bezeichnung mit der Abkürzung "Dr." zu führen. Eine größere Zahl von Urteilen in der gerichtlichen Rechtsprechung habe inzwischen bestätigt, dass es sich bei dem Titel "doktor práv" bzw "JUDr" um einen sogenannten "kleinen Doktorgrad" bzw ein "Berufsdoktorat" handele, der nicht in einen deutschen Personalausweis aufzunehmen sei. Dies werde auch von zwei der Beklagten vorliegenden rechtlichen Stellungnahmen des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 29.03.2012 und vom 13.08.2012 gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.