Urteil
6 K 3943/10
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2012:0705.6K3943.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Dem Kläger wurde am 28.04.2005 von der D. -Universität in C. der akademische Grad „doktor práv“ (Abkürzung: „JUDr.“) verliehen. Seinen Antrag vom 17.02.2006, den Titel in der Bundesrepublik als „Dr.“ führen zu dürfen, lehnte das beklagte Land mit Bescheid vom 10.03.2006 ab. In der Folgezeit führte der Kläger gleichwohl die Bezeichnung „Dr.“ in seinem Namen. Seine am 10.12.2009 erhobene Klage (Az.: 6 K 8306/09) mit dem Antrag festzustellen, dass er zum Führen des Doktorgrades befugt ist und seinem Namen die Abkürzung „Dr.“ voranstellen darf, nahm der Kläger am 26.02.2010 zurück. Mit Anhörung vom 12.04.2010 erklärte das beklagte Land, der Kläger führe weiterhin die Abkürzung „Dr.“. Dies zeigten entsprechende Einträge bei Xing und in Telefonbüchern. Es sei daher beabsichtigt, dem Kläger das Führen der Bezeichnung „Dr.“ zu untersagen. Mit Antwortschreiben vom 07.05.2010 teilte der Kläger mit, dass er seit geraumer Zeit kein Profil mehr bei Xing habe und dass auch der Eintrag im Telefonbuch veraltet sei. Mit Bescheid vom 25.05.2010 untersagte das beklagte Land dem Kläger, die Bezeichnung „Dr.“ zu führen. Zur Begründung führte es aus: Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 69 Abs. 7 Satz 3 HG NRW. Danach sei das Land berechtigt, die von § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW abweichende Titelführung zu untersagen. Der 2005 verliehene Grad dürfe nicht in der Form „Dr.“ geführt werden. Das kurzfristige Ändern von drei Interneteinträgen stelle keinen Verzicht auf die Führung der Bezeichnung „Dr.“ dar. Da es sich zugleich um eine Straftat handele, sei regelmäßig von der Ermächtigung in § 69 Abs. 7 HG NRW Gebrauch zu machen. Gründe, ausnahmsweise von einer Untersagung abzusehen, seien nicht ersichtlich. Dagegen hat der Kläger am 25.06.2010 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Beklagte setze den erworbenen Grad mit einem sog. Berufsdoktorat gleich, das ohne Promotionsstudium und -verfahren vergeben werde. Zurückgegriffen werde auf einen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001, wonach die isolierte Bezeichnung „Dr.“ bei einem Berufsdoktorat nicht singulär geführt werden dürfe. Tatsächlich heiße es dort unter Ziffer 1, dass Hochschulgrade der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Originalform ohne Herkunftsbezeichnung geführt werden könnten. Das beklagte Land meine, der verliehene Grad sei bedingt vergleichbar nur mit dem ersten juristischen Staatsexamen. Tatsächlich aber sei der unserem Examen vergleichbare Abschluss erst Voraussetzung für die Promotion. Die zuständige Fakultät der D. -Universität habe im Übrigen bestätigt, dass der verliehene Hochschulgrad rechtmäßig in der Kurzform „Dr.“ geführt werden könne. Rechtlich müsse zwischen Berufsdoktoraten, Hochschuldoktorgraden und Promotionen unterschieden werden. Bei Berufsdoktoraten handele es sich um Titel, die allen Absolventen bestimmter Studiengänge ohne gesonderte Promotionsleistungen zuerkannt würden. Der Kläger gehe selbstverständlich davon aus, dass ein solcher Titel nicht übertragbar sei. Bei den als kleine Doktorgrade bezeichneten Hochschuldoktorgraden würden zwar mündliche Prüfungen als Bestandteil und Verteidigungsform einer schriftlichen Arbeit durchgeführt; vergleichbar mit deutschen Promotionen seien die Abschlüsse aber ebenfalls häufig nicht. Vorliegend gehe es aber um eine echte Promotion. Das Thema der Arbeit des Klägers laute „Vom inneren zum sogenannten äußeren Selbstbestimmungsrecht der Völker – die Problematik eines Rechtes auf Sezession unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Diskriminierung von Völkern“. Der Umfang der Arbeit betrage 147 Seiten. Der Doktorvater des Klägers sei ehemaliger Justizminister und Verfassungsrichter der Slowakei gewesen. Die Bearbeitungszeit habe ein knappes Jahr (April 2004 bis März 2005) betragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 25.05.2010 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger könne sein Begehren nicht auf § 69 Abs. 2 Satz 3 HG NRW stützen. Der Grad sei ihm in der ausgeschriebenen Form „doktor práv“ und in der abgekürzten Form „JUDr.“ verliehen worden. Die im Herkunftsland rechtlich zugelassene Abkürzung laute „JUDr.“. Auf eine abweichende Bezeichnungspraxis komme es nicht an. Im Übrigen sei es in der Slowakei auch nicht üblich, den fraglichen Doktorgrad mit „Dr.“ abzukürzen. Der Kläger könne sein Begehren des Weiteren nicht auf § 1 der Verordnung über die Führung akademischer Grade stützen. Der hier fragliche Grad sei kein materieller (wirklicher) Doktorgrad im Sinne von § 1 Abs. 1 der Verordnung, sondern ein kleiner Doktorgrad im Sinne von § 1 Abs. 2 der Verordnung. Das ergebe sich sowohl aus dem deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommen als auch aus dem slowakischen Hochschulgesetz. Eine inzwischen eingeholte Mitteilung des slowakischen Bildungsministeriums bestätige, dass nach slowakischen Recht für den hier in Rede stehende Grad nur die Abkürzung „JUDr.“ vorgesehen sei und dass das doktor-práv-Studium kein Promotionsstudium sei. Dahinstehen könne, ob die schriftliche Arbeit des Klägers die Qualität einer Dissertation nach § 67 Abs. 1 Satz 1 HG NRW habe. Es komme insoweit nicht auf die einzelne Arbeit an, sondern auf den Grad als solchen. Hinzuweisen sei auch auf Art. 4 Abs. 2 des deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommens. Danach stünden Promotion oder Doktorandenstudien auch Inhabern verschiedener slowakischer Doktorgrade und unter anderem auch dem Doktor der Rechte (JUDr.) offen. Über die Anerkennung oder Erweiterung der slowakischen „Rigorosen Arbeit“ für die Dissertation würden die Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der jeweiligen Promotionsordnung entscheiden. Darüber könne der Kläger einen unstreitig als „Dr.“ führbaren Grad erlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten im vorliegenden und im Verfahren 6 K 8306/09 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Untersagungsverfügung vom 25.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die angegriffene Regelung ist § 69 Abs. 7 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen – HG NRW – vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474). Danach kann vom Ministerium oder einer von ihm beauftragten Behörde eine von den Absätzen 2 bis 6 abweichende Grad- oder Titelführung untersagt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Führung der Abkürzung „Dr.“ durch den Kläger weicht von der gemäß § 69 Abs. 2 bis 6 HG NRW zulässigen Grad- und Titelführung ab. 2. Die Führung der Abkürzung „Dr." entspricht nicht § 69 Abs. 2 Satz 1 HG NRW. Danach können im Geltungsbereich des Hochschulgesetzes die von einer staatlichen Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliehenen Hochschulgrade in der verliehenen Form geführt werden. Dem Kläger ist ausweislich der Diplomurkunde aber nicht der Grad „Dr.", sondern der akademische Grad „doktor práv“ (Abkürzung: „JUDr.“) verliehen worden. 3. Nichts herleiten kann der Kläger auch aus § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW. Danach kann die im Herkunftsland zugelassene oder dort nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt sowie eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. a) Unter einer zugelassenen Abkürzung im vorstehenden Sinne ist allerdings nicht jede nicht verbotene bzw. nicht sanktionierte Abkürzungsweise zu verstehen, sondern nur diejenige Abkürzung, die positiv (z. B. durch Gesetz oder durch Verleihungsakt) im Herkunftsland geregelt ist. Die Abkürzung "Dr." ist keine solche zugelassene Abkürzung des slowakischen Grades "doktor práv". Aus der dem Kläger verliehenen Diplomurkunde und aus § 53 Abs. 8 Buchstabe d) des slowakischen Hochschulgesetzes (SlowHG) ergibt sich vielmehr, dass für den Grad des „doktor práv" nur die Abkürzung „JUDr." zugelassen ist. Rechtlich unerheblich ist vor diesem Hintergrund die von dem Kläger vorgelegte, nicht näher begründete und angeblich von dem Vizedekan der juristischen Fakultät der D. -Universität verfasste Erklärung vom 01.06.2006, wonach in der Slowakei auch die Abkürzung „Dr.“ „allgemein zugelassen“ sei. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 – 9 K 259/09 –, juris (Rn. 46 ff.). b) Die Abkürzung „Dr." ist auch nicht als im Herkunftsland nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades „doktor práv" führbar. Zum einen kann es bei verständiger Würdigung des Wortlauts und des Sinns und Zwecks von § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 HG NRW auf eine nachweislich allgemein übliche Abkürzung im Herkunftsland nur ankommen, soweit es – anders als hier – keine positiv festgelegte (= zugelassene) Abkürzung gibt. Zum anderen ist die Abkürzung „Dr.“ auch keine in der Slowakischen Republik nachweislich allgemein übliche Abkürzung des Grades „doktor práv". Das zeigt sich etwa daran, dass die Hochschullehrer der in Rede stehenden Fakultät ihrem Namen ausnahmslos die Abkürzung „JUDr.“ und nicht die Abkürzung „Dr.“ voranstellen. Wegen der weiteren Begründung zu beiden Gesichtspunkten schließt sich die Kammer den eingehenden wie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem Urteil vom 27.07.2011 – 9 K 259/09 –, juris (Rn. 50 ff. und Rn. 84 ff.) an. Hierauf kann Bezug genommen werden. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt. 4. Nichts Günstiges folgt für den Kläger ferner aus § 69 Abs. 5 HG NRW. Darin ist bestimmt, dass, soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich und Vereinbarungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland die Betroffenen gegenüber den Absätzen 2 bis 4 des § 69 HG NRW begünstigen, diese Regelungen vorgehen. Derartige begünstigende Regelungen greifen hier nicht ein. a) Das gilt zunächst für das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Slowakischen Republik über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich (deutsch-slowakisches Äquivalenzabkommen) vom 23.11.2001 (BGBl. II 2004, S. 489). Das Abkommen, dessen Gültigkeit hier unterstellt wird, sieht in Artikel 6 Abs. 1 vor, dass der Grad des „doktor práv" (Abkürzung: „JUDr.") in der Bundesrepublik nur in der Form geführt werden darf, in der er verliehen wurde. Die deutsche Abkürzung „Dr." hingegen sieht Art. 7 Abs. 1 des Abkommens lediglich für die Ebene der slowakischen Grade „philosophiae doctor (PhD.)" und „artis doctor (ArtD.)" vor, die hier nicht in Rede stehen. Vgl. wiederum VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 – 9 K 259/09 –, juris (Rn. 140 ff.). b) Unergiebig ist auch der KMK-Beschluss vom 14.04.2000 („Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen“). Zum einen stellt er keine gegenüber § 69 Abs. 2 bis 4 HG begünstigende Regelung dar, da in § 69 Abs. 2 bis 4 HG die Regelungen der Ziffern 1 bis 3 des KMK-Beschlusses vom 14.04.2000 ohne hier relevante inhaltliche Änderungen übernommen worden sind. Zum anderen berechtigt die allein in Betracht kommende Regelung in Ziffer 1 des KMK-Beschlusses entsprechend den Ausführungen zu § 69 Abs. 2 HG den Kläger nicht zum Führen der Abkürzung „Dr.", da diese weder die verliehene Form des Grades „doktor práv" noch die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich übliche Abkürzung darstellt. c) Eine den Kläger begünstigende Regelung findet sich auch nicht in dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 („Vereinbarung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland über begünstigende Regelungen gemäß Ziffer 4 der ‚Grundsätze für die Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche Bestimmungen vom 14.04.2000'"). Gemäß Ziffer 2 Satz 1 dieses Beschlusses in der Fassung vom 15.05.2008 können Inhaber von in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgraden, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, anstelle der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung wahlweise die Abkürzung „Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt gemäß Ziffer 2 Satz 2 des Beschlusses nicht für Doktorgrade, die als sog. Berufsdoktorate ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (Variante 1) und für Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind (Variante 2). Jedenfalls nach Variante 2 ist der Kläger nicht zur Führung der Abkürzung „Dr." berechtigt. Der Grad „doktor práv" ist nach den rechtlichen Regelungen der Slowakischen Republik nicht der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation zugeordnet. Das folgt aus den §§ 53, 54 SlowHG. Nach § 54 Abs. 1 SlowHG entspricht lediglich der Grad „PhD." der dritten Stufe der Bologna-Klassifikation, während der hier in Rede stehende „JUDr.“ nach § 53 Abs. 1 und 8 SlowHG lediglich der zweiten Stufe zugeordnet ist. Auf die Qualität der konkret in Rede stehenden Dissertation kommt es vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich an. Eingehend hierzu VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 – 9 K 259/09 –, juris (Rn. 145 ff.). Die Regelung in § 53 SlowHG deckt sich im Übrigen mit Art. 4 des deutsch-slowakischen Äquivalenzabkommens vom 23.11.2001. Danach berechtigt der Grad „doktor práv" zur Promotion in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist damit lediglich Zugangsvoraussetzung zur Promotion und nicht selbst Promotion. 5. Die Führung der Abkürzung „Dr." entspricht schließlich auch nicht § 69 Abs. 6 Satz 1 HG NRW. Danach kann das Ministerium in begründeten Fällen durch Rechtsverordnung für bestimmte Grade, Institutionen und Personengruppen Ausnahmen regeln, die Betroffene gegenüber § 69 Abs. 2 bis 5 HG NRW begünstigen. Eine den Kläger in diesem Sinne begünstigende Regelung findet sich indes nicht in der Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom 31.03.2008 (GV. NRW. S. 375). Nach § 1 Abs. 2 dieser (dem KMK-Beschluss vom 21.09.2001 n. F. nachgebildeten) Verordnung können die Inhaber von Graden, die die Bezeichnung „Doktor" enthalten, aber die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind, nicht anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr." ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Der Grad des „doktor práv" ist jedoch nach den vorstehenden Ausführungen nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation zuzuordnen, so dass der Kläger aus der o. g. Verordnung nichts herleiten kann. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 27.07.2011 – 9 K 259/09 –, juris (Rn. 205 ff.). 6. Ermessensfehler liegen nicht vor. Bei verständiger Würdigung der Ermächtigungsgrundlage ist das Ermessen des beklagten Landes dahingehend intendiert, dass bei einer unzulässigen Titel- oder Gradführung jedenfalls im Regelfall eine Untersagung erfolgen muss. Belastbare Anhaltspunkte dafür, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abweichen zu dürfen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Nichts anderes würde aus einer etwaigen Verwaltungspraxis Bayerns folgen, wonach Antragstellern, denen der „JUDr.“ vor Inkrafttreten der am 15.05.2008 erfolgten Neufassung des KMK-Beschlusses vom 21.09.2001 verliehen worden war, die Titelführung gestattet worden sein soll. Eine solche – hier unterstellte – Verwaltungspraxis bestand und besteht in Nordrhein-Westfalen unstreitig nicht. Allein darauf kann es im vorliegenden Zusammenhang ankommen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.