Urteil
5 K 8/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0409.5K8.14.F.0A
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Leitsätze
Zur Kategorisierung der petrochemischen Industrie bei Einschränkungen des Außenhandels mit dem Iran.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, verpflichtet,
a)
gegenüber der Klägerin festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist,
b)
über eine Verlängerung der Genehmigung der Klägerin für die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund der Kostenfestsetzung zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Kategorisierung der petrochemischen Industrie bei Einschränkungen des Außenhandels mit dem Iran. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, verpflichtet, a) gegenüber der Klägerin festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist, b) über eine Verlängerung der Genehmigung der Klägerin für die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund der Kostenfestsetzung zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässigerweise, insbesondere fristgerecht erhobene Verpflichtungsklage ist im Wesentlichen begründet (I.), wobei die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (II.) und gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind (III.) sowie die Berufung zuzulassen ist (IV). I. Ohne dass es der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs bedurft hätte (A.) kann hinsichtlich der Güterposition 1 ein Vornahme- und hinsichtlich der Güterposition 2 ein Bescheidungsurteil ergehen (B.). A. Unabhängig davon, dass das erkennende Gericht nach Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 AEUV keine Vorlagepflicht trifft, sondern es bloß ein Vorlagerecht hat, sieht sich das Gericht nicht an einer Sachentscheidung gehindert, denn der Europäische Gerichtshof ist hier nicht als gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG anzusehen (hierzu beispielhaft Bundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 4. Oktober 2011 – 1 BvL 3/08–, BVerfGE 129, 186 = juris Rn. 51 ff.). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestehen keine Zweifel daran, dass ein Embargo gegen einen bestimmten Drittstaat möglich ist (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil der 3. Kammer vom 21. Dezember 2011 – C-72/11– Slg. 2011, I-14285). Auch wenn die zu stellende, entscheidungserhebliche Frage, nämlich ob aus der Gliederung des Art. 8 Abs. 2, 3 sowie dem Vorhandensein von Zwischenüberschriften im Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 267/12 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/10 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1) zu folgern sei, dass auf das Erfordernis einer verwendungsbezogenen Betrachtung abgestellt werden müsse, bislang vom Europäischen Gerichtshof erkennbar nicht beantwortet worden ist und diesbezüglich eine gesicherte gemeinschaftsrechtliche Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann, so bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das erkennende Gericht diese Frage in eigener Verantwortung beantworten kann, da es sich dabei um einen „acte clair“ handelt. B. Hinsichtlich der Güterposition 1 hat die Beklagte festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern, vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag an das Bundesamt vom 20. Juli 2011 in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist (1.), während hinsichtlich der Güterposition 2 über die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011 an das Bundesamt in den Iran neu zu entscheiden ist (2.). Aufgrund der Korrespondenz zwischen den Beteiligten geht das Gericht davon aus, dass der Wille der Klägerin, die durch Bescheid vom 3. September 2012 verlängerte Geltung des Bescheids vom 21. September 2011 weiter zu verlängern, hinreichend deutlich wurde; auch die Vorlage des Bundesamtes an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vom 27. März 2013 nimmt dies erkennbar an: 1. Ausgehend von dem Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs, wie ihn § 1 Abs. 1 Satz 1 AWG bestimmt, führt der Anwendungsvorrang der Verordnung (EU) Nr. 267/12 hinsichtlich der Güterposition 1 nicht zu einer Einschränkung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AWG. Dies ist durch feststellenden Verwaltungsakt auszusprechen, schon um hinsichtlich der Strafandrohungen in den §§ 17, 18 AWG eine klärende Regelung herbeizuführen. Zwar mag ein möglichst umfassendes Embargo gegen den Iran intendiert gewesen sein (a.), doch ist dessen Regelung dergestalt erfolgt, dass die Ausfuhr der Güterposition 1 hiervon nicht erfasst wird (b.). a. Im Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19 vom 24.1.2012, S. 22), zu dessen Umsetzung die Verordnung (EU) Nr. 267/12 erging, deutet der Erwägungsgrund 8 ebenso wie in dieser Verordnung der Erwägungsgrund 7 darauf hin, dass auch der Bereich der Komprimierung von Erdgas – in dem die Klägerin bereits tätig ist und weiterhin tätig zu sein beabsichtigt – von restriktiven Maßnahmen erfasst werden sollte, denn es werden einerseits „wesentliche Ausrüstungen und Technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl- und Erdgasindustrie oder in der petrochemischen Industrie genutzt werden könnten“, andererseits die „Ausfuhr … von bestimmter Schlüsselausrüstung oder -technologien, die in Schlüsselbranchen der Öl-, Erdgas- und petrochemischen Industrie verwendet werden könnten“ angeführt, indes stellt sich die Umsetzung dieser Absicht differenzierter dar. b. Die streitgegenständlichen vier Sätze Kolbenverdichter können zur Überzeugung des Gerichts – als Tailor-made Compressors – nicht für andere Zwecke als die Erdgasförderung auf dem Gasfeld H verwendet werden. Dies folgt aus der parteigutachterlichen Stellungnahme des Ingenieurbüros J. vom 2. April 2014 und wird von der Beklagten erkennbar nicht bestritten. Wegen dieser spezifischen Eigenschaft unterfällt die Güterposition 1 nicht im Abschnitt „Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“, 1.A Ausrüstung, Nr. 9, des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, aber auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht dem Abschnitt „Petrochemische Industrie“, 3.A Ausrüstung, Nr. 6, und kann in ihrer Lieferung auch kein nach Art. 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/12 verbotenes Umgehungsgeschäft gesehen werden. Das Gericht stützte diese Überzeugung entscheidend darauf, dass Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 267/12 seinen Normbefehl nicht mit dem Absatz 1 sowie dem Anhang VI schließt, sondern in dem nachfolgenden Absatz 2 eine differenzierte Aufgliederung vornimmt, die der der Verordnung (EU) Nr. 961/10 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/07 (ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 1) entspricht und eine phasenbezogene Betrachtung verlangt. Aufgrund dieser vorangehenden Verordnung (EU) Nr. 961/10 ging das Bundesamt ursprünglich von einer Genehmigungsfreiheit aus. Durch die Verordnung (EU) Nr. 267/12 wurden ein neuer Absatz 3 eingefügt, demzufolge in Anhang VI auch Schlüsselausrüstung und -technologie für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt sind, und nach dem Abschnitt „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“ ein neuer Abschnitt „Petrochemische Industrie“ angefügt, in dem unter 3.A Ausrüstung als Nr. 6 „Zentrifugal- und/oder Kolbenkompressoren mit einer Nutzleistung von mehr als 2 mW nach API-Spezifikation 610“ erfasst werden, worunter auch die Güterposition 1 fiele, so man diesen Abschnitt als auf diese Lieferung anwendbar verstünde. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. „Petrochemische Industrie“ ist gerade nicht als neuer Oberbegriff an die Stelle von „Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas“ sowie „Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas“ getreten und der bisherige Katalog unter 1.A, 2.A „Ausrüstung“ erweitert worden. Vielmehr deutet sowohl die Struktur des Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 267/12 wie auch die Gliederung im Anhang VI mit der Unterscheidung zwischen Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Erdöl und Verflüssigung von Erdgas sowie der petrochemischen Industrie auf ein phasenweises Verständnis hin. Würde man, mit der Beklagten, diesen Zwischenüberschriften jegliche Bedeutung absprechen und allein die „Listung“ – irgendwo – in dem Anhang VI genügen lassen, so bliebe diese Struktur mit ihren weiteren Untergliederungen völlig unberücksichtigt. Dafür, dass dies gewollt gewesen sei, ist schlicht nichts erkennbar. Mithin ist davon auszugehen, dass die durch die Verordnung (EU) Nr. 267/12 erweiterten, restriktiven Maßnahmen den Iran in anderen Produktionsbereichen treffen soll als dem der Förderung von Erdgas, in dem die Klägerin bereits tätig war und weiterhin zu sein beabsichtigt. 2. Hinsichtlich einer Ausfuhr der Güterposition 2 ist die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verurteilen. Die Feststellung, dass die Güterposition 1 nicht vom Anhang VI, Petrochemische Industrie, 3.A Ausrüstung, Nr. 6, erfasst wird, führt zu einer Genehmigungspflichtigkeit der Ausfuhr der Güterposition 2 nach Art. 3 Abs. 1, 3 und 5 i.V.m. Anhang III.A1.003. Da das Gericht wegen der Einschätzungsprärogative des Auswärtigen Amtes hierzu indes keine Spruchreife herstellen kann, ist die Beklagte zu einer Neubescheidung zu verurteilen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass dieser Einschätzungsprärogative im Mechanismus der Verordnung (EU) Nr. 267/12 keine eigenständige Bedeutung beigemessen wird. Ebenso wenig wird entscheidend darauf abgestellt werden können, dass die Endabnehmerin eine Tochtergesellschaft der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/12 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/12 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 16), Anhang, II.B.3., „gelisteten“ H-Company ist, denn für eine verbotene mittelbare Bereitstellung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist nichts festzustellen, und es stünde der Europäischen Union frei, die Endverwenderin ebenfalls zu „listen“, was indes bislang nicht geschehen ist. II. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterliegt. Die Kosten des Vorverfahrens sind angesichts der Komplexität der Materie nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. IV. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache – auch wenn eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof aus Sicht des Gerichts für die Sachentscheidung nicht erforderlich war – grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in die Islamische Republik Iran. Die zur A-Gruppe gehörende Klägerin stellt aus Werkstoffen Verdichter her. Mit Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung vom 20. Juli 2011 (Bl. 14 – 16 = 134 – 136 der beigezogenen Behördenakten – BA = Bl. 29 – 31 d.A.) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) wegen der Lieferung von vier Sätzen Kolbenverdichter, vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen („Güterposition 1“) sowie ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen als Ersatzteile für die Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb („Güterposition 2“) an die G-Company (G-Company) als Endverwender, die im Komplex des Gasfeldes H zur Erdgasbehandlung Verwendung finden sollten. Bei der fachtechnischen Prüfung stellte das Bundesamt fest, das die Kolbenverdichter der Güterposition 1 nicht vom Iran-Embargo umfasst seien, wohl aber die ringförmigen Dichtungen und Verschlüsse der Güterposition 2 (vgl. Bl. 38 – 41 BA = Bl. 32 – 35 d.A.). Unter dem 21. September 2011 erteilte das Bundesamt der Klägerin eine Genehmigung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 vom 25. Oktober 2010 für die ringförmigen Dichtungen und Verschlüsse der Güterposition 2, die auf zwölf Monate befristet war (Bl. 56, 57 BA = Bl. 36, 37 d.A.). Diese Genehmigung wurde auf Antrag der Klägerin vom 3. August 2012 (Bl. 60 BA) durch Bescheid vom 3. September 2012 (Bl. 64 BA = Bl. 38 d.A.) um weitere zwölf Monate verlängert, wobei hinsichtlich der Güterposition 2 nunmehr eine Genehmigungspflicht nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 267/12 vom 23. März 2012 in Verbindung mit deren Anlage III bestehe. Nach weiterer Korrespondenz des Bevollmächtigten der Klägerin mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (vgl. Bl. 39 f., 41 – 45, 50 – 53 d.A.) und dem Generalsekretariat des Rats der Europäischen Union (vgl. Bl. 46 – 49 d.A.) sowie der Klägerin unmittelbar mit dem Bundesamt (Bl. 65 – 67 BA = Bl. 54 – 56 d.A.) stellte das Bundesamt durch den hier angegriffenen Bescheid vom 16. Juli 2013 (Bl. 126 – 128 BA = Bl. 64 – 66 d.A.) fest, dass die Lieferung der beantragten Kompressoren und Ersatzteile der Güterposition 1 nach Art. 8 Abs. 1 und Art. 41 i.V.m. Art . 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 267/12 vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 961/10 verboten sei; vorangegangen war dem eine Ressortabstimmung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem das Bundesamt allerdings vorgeschlagen hatte, die Gültigkeit der Genehmigung und des Nullbescheides zu bestätigen sowie ggf. zu verlängern (vgl. Bl. 104 – 109 BA = Bl. 57 – 62 d.A.), und dem Auswärtige Amt, das hiergegen unter dem 7. Mai 2013 Bedenken erhoben hatte (vgl. Bl. 123 BA = auszugsweise Bl. 63 d.A.). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 2013, das am 18. Juli 2013 beim Bundesamt einging (vgl. Bl. 137 BA = Bl. 67 d.A.) Widerspruch, der mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 4. September 2013 (Bl. 139 – 141 BA) begründet wurde. Durch Widerspruchsbescheid vom 28. November 2013 (Bl. 2 – 8 BA = Bl. 68 – 71 d.A.) wies das Bundesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, warum die beantragte Ausfuhr der Kompressoren der Güterposition 1 verboten sei sowie die Ausfuhr der Ersatzteile der Güterposition 2 zwar nicht von den Anhängen I, II oder VI – VIIb der Verordnung (EU) Nr. 267/12 erfasst werde, diese jedoch für die Kompressoren bestimmt sei und damit ebenfalls nicht geliefert werden dürften. Bekannt gegeben wurde dieser Widerspruchbescheid der Klägerin im Wege der Zustellung an ihren Bevollmächtigten mit am 28. November 2013 zur Post aufgegebenen Übergabe-Einschreiben. Am 2. Januar 2014 ist bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klageschrift vom selben Tag eingegangen, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Waren nicht von der Verordnung (EU) Nr. 267/12 erfasst würden. Abzustellen sei auf den konkreten Zweck, der mit der Lieferung verfolgt werde, wobei die Waren nicht für einen Einsatz in der petrochemischen Industrie geeignet oder bestimmt seien. Zwar handelt es sich bei der G-Company um eine Tochtergesellschaft der seit dem 16. Oktober 2012 gelisteten I-Company (I-Company), doch liege keine verbotene mittelbare Bereitstellung vor. Schließlich seien auch Verhältnismäßigkeit- und Vertrauensschutzaspekte zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, zu verpflichten, 1.1. gegenüber der Klägerin festzustellen, dass die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern vierkurbelig, zweistufig, mit Ersatzteilen gemäß dem klägerischen Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran nicht genehmigungspflichtig ist, 1.2. ihr die Ausfuhr von ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; … in den Iran zu genehmigen; 2. hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 16. Juli 2013, Antrags-Nr. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. November 2013, …, zu verpflichten, der Klägerin die Ausfuhr von vier Sätzen Kolbenverdichtern, vierkurbelig, zweistufig mit Ersatzteilen und ringförmigen Dichtungen und Verschlüssen aus PTFE und FKN als Ersatzteile für Inbetriebnahme und zweijährigen Betrieb (entsprechend dem Antrag vom 20. Juli 2011, Antrags-Nr. …; …) in den Iran zu genehmigen; 3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt die Beklagte die angegriffene Bescheidung durch das Bundesamt und weist daraufhin, dass keine Verlängerungen des Nullbescheides hinsichtlich der Güterposition 1 sowie der Genehmigung hinsichtlich der Güterposition 2 beantragt worden sei, beides indes nur auf Antrag geschehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes (Bl. 1 – 141) der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.