OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvL 3/08

BVERFG, Entscheidung vom

47mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

47 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine dem Unionsrecht folgende nationale Norm darf dem Bundesverfassungsgericht nur vorgelegt werden, wenn das vorlegende Gericht zuvor geklärt hat, ob das Unionsrecht dem Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum lässt. • Vorlegende Gerichte haben bei unklarer Auslegung des Unionsrechts gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zu befragen, bevor sie nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht vorlegen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer Vorlage prüft, ob das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt hat; bei Umsetzungsrecht ist die Darlegungspflicht erweitert.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Art.100-Vorlage bei unklarer Bindung an Unionsrecht (Investitionszulage) • Eine dem Unionsrecht folgende nationale Norm darf dem Bundesverfassungsgericht nur vorgelegt werden, wenn das vorlegende Gericht zuvor geklärt hat, ob das Unionsrecht dem Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum lässt. • Vorlegende Gerichte haben bei unklarer Auslegung des Unionsrechts gegebenenfalls den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zu befragen, bevor sie nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht vorlegen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer Vorlage prüft, ob das Fachgericht die Entscheidungserheblichkeit hinreichend dargelegt hat; bei Umsetzungsrecht ist die Darlegungspflicht erweitert. Die Klägerin, eine Mühlen-GmbH in den neuen Bundesländern, beantragte für 1998 Investitionszulage. Das Finanzamt gewährte nur einen Teil und versagte Zuschüsse für Wirtschaftsgüter, die nach dem 2. September 1998 angeschafft wurden, gestützt auf §2 Satz 2 Nr.4 InvZulG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999. Hintergrund war eine Kommissionsentscheidung und anschließende Mitteilungen, nach denen bestimmte Beihilfen für Investitionen in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nicht mehr zulässig seien; die Kommissionsentscheidung wurde dem Bund am 2. Juli 1998 zugestellt und im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Klägerin hatte verbindliche Investitionsentscheidungen vor dem 3. September 1998 getroffen und rügte verfassungswidrige Rückwirkung der gesetzlichen Änderung. Das Finanzgericht legte die Frage der Vereinbarkeit mit Art.20 Abs.3 GG dem Bundesverfassungsgericht vor. • Vorlagezulässigkeit: Das Bundesverfassungsgericht hält die Vorlage für unzulässig, weil das Finanzgericht nicht hinreichend geklärt hat, ob die nationale Regelung lediglich Umsetzung zwingender Unionsvorgaben ohne eigenen Gestaltungsspielraum ist. • Grundsatz: Wird nationales Recht zur Umsetzung von Unionsrecht erlassen, ist vor einer Vorlage nach Art.100 GG zu prüfen, ob das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum lässt; ist dies unklar, obliegt die Klärung dem Fachgericht und gegebenenfalls dem EuGH (Art.267 AEUV). • Entscheidungserheblichkeit und Darlegungspflicht: Das vorlegende Gericht muss konkret und nachvollziehbar darlegen, inwiefern seine Entscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Norm abhängt und welche verfassungsrechtlichen Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen würden; bei Umsetzungsrecht sind diese Anforderungen verschärft. • Pflicht zur Vorabentscheidung: Wenn Auslegung oder Verbindlichkeit von Unionsrecht für die Entscheidungserheblichkeit unklar ist, hätte das Finanzgericht die Frage dem EuGH vorzulegen; auch Instanzgerichte können und müssen vorlegen, wenn kein acte-clair vorliegt. • Fehler des Finanzgerichts im vorliegenden Fall: Das Finanzgericht hat nicht ausreichend begründet, weshalb die Kommissionsentscheidung dem deutschen Gesetzgeber einen Spielraum gelassen habe, und sich nicht vertieft mit alternativen Auslegungen des Begriffs "Gewährung" und mit der Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung auseinandergesetzt. Die Vorlage des Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht war unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Vorlage nicht zur Entscheidung an, weil das vorlegende Gericht nicht hinreichend geklärt und dargelegt hat, ob die streitige nationale Norm bloß zwingende Umsetzungsvorgaben des Unionsrechts ohne eigenen Gestaltungsspielraum wiedergibt. Vor einer Normenkontrolle nach Art.100 GG hätte das Finanzgericht insbesondere prüfen und gegebenenfalls dem Europäischen Gerichtshof nach Art.267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen müssen, ob und inwieweit die Kommissionsentscheidung dem deutschen Gesetzgeber einen Umsetzungsspielraum ließ. Mangels dieser Klärung bleibt die verfassungsrechtliche Frage unbeantwortet; das Verfahren ist in dieser Hinsicht nicht entscheidungsfähig.