Urteil
5 K 659/14.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2014:0924.5K659.14.F.0A
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Leitsätze
1. Bei der Separierung von Teilnehmern des Aufzugs "Blockupy Frankfurt Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" am 1. Juni 2013 durch das Einziehen zweier Polizeiketten handelte es sich um eine Gewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG, die als Minusmaßnahme zu einer Auflösung gerechtfertigt war.
2. Entscheidend für die präventive oder repressive Gewichtung einer polizeilichen Maßnahme ist jedenfalls der Regelungsinhalt, der dem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Ein Wechsel des Grundes ist gegenüber dem Betroffenen klar und unmissverständlich zu erklären.
3. Es ist nicht ersichtlich, dass der zur Beantwortung der Frage, ob es nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise keiner richterlichen Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme bedürfe, anzustellende Zeitvergleich ausschließlich dem Richter vorbehalten sei.
4. Zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots nach § 31 Abs. 3 HSOG und der Möglichkeit, die Maßnahme als Platzverweisung nach § 31 Abs. 1HSOG zu rechtfertigen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass das gegenüber dem Kläger am 1. Juni 2013 gegen 19.00 Uhr durch Beamte des Beklagten ausgesprochene Verbot, große Teile des Frankfurter Stadtgebiets bis zum nächsten Morgen um 7.00 Uhr zu betreten, rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Separierung von Teilnehmern des Aufzugs "Blockupy Frankfurt Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika" am 1. Juni 2013 durch das Einziehen zweier Polizeiketten handelte es sich um eine Gewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG, die als Minusmaßnahme zu einer Auflösung gerechtfertigt war. 2. Entscheidend für die präventive oder repressive Gewichtung einer polizeilichen Maßnahme ist jedenfalls der Regelungsinhalt, der dem Betroffenen bekanntgegeben wurde. Ein Wechsel des Grundes ist gegenüber dem Betroffenen klar und unmissverständlich zu erklären. 3. Es ist nicht ersichtlich, dass der zur Beantwortung der Frage, ob es nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise keiner richterlichen Entscheidung über eine freiheitsentziehende Maßnahme bedürfe, anzustellende Zeitvergleich ausschließlich dem Richter vorbehalten sei. 4. Zu den Voraussetzungen eines Aufenthaltsverbots nach § 31 Abs. 3 HSOG und der Möglichkeit, die Maßnahme als Platzverweisung nach § 31 Abs. 1HSOG zu rechtfertigen. Es wird festgestellt, dass das gegenüber dem Kläger am 1. Juni 2013 gegen 19.00 Uhr durch Beamte des Beklagten ausgesprochene Verbot, große Teile des Frankfurter Stadtgebiets bis zum nächsten Morgen um 7.00 Uhr zu betreten, rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Kostenschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage erweist sich nur zum Teil als erfolgreich (I.), so dass die Kosten entsprechend zu teilen (II.) und unter Abwendungsbefugnis für vollstreckbar zu erklären sind (III.), ohne dass die Berufung zuzulassen ist (IV.). I. Zwar ist die Klage zulässig (A.), doch nur zum Teil begründet (B.). A. Die auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Vorgehens gegen den Kläger am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere liegen die gerichts- (1.) und streitgegenstandsbezogenen (2.) Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1) bis 6) aus den Gründen des rechtskräftigen Beschlusses vom 3. Juni 2014 und hinsichtlich des Klageantrags zu 7) nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. 2. Der Kläger hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Dabei kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem des Klägers die Klage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage oder als allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11–, juris Rdnr. 15 = NJW 2012, 2676 ), denn das für beide Klagearten gleichermaßen erforderliche schutzwürdige Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung besteht. Es folgt – ausgehend von der Behauptung, für das Vorgehen gegen den Aufzug habe kein Anlass bestanden – hinsichtlich sämtlicher Klageanträge aus der möglichen unmittelbaren wie mittelbaren Betroffenheit im grundrechtsrelevanten Bereich der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG, zudem hinsichtlich der Klageanträge zu 3) und zu 7) dem der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, zu 3) zusätzlich in Verbindung mit der grundrechtsgleichen Verfahrensgarantie des Art. 104 Abs. 2 GG, zu 4) und zu 6) aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt ist, und zu 5) aus dem durch Art. 2 Abs. 1 GG als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten Bereich der Intimsphäre. Zudem ist eine Wiederholungsgefahr angesichts angekündigter Proteste anlässlich des Bezugs des Neubaus der Europäischen Zentralbank nicht ausgeschlossen. B. Die Klage ist hinsichtlich des Anhaltens des Aufzugs mit der dadurch verbundenen Gewahrsamnahme des Klägers in materieller und formeller Hinsicht sowie des Ausschlusses des Klägers aus der Versammlung (Klageanträge zu 1 bis zu 3 bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses, dazu unter 1.), ferner der fortbestehenden Gewahrsamnahme sowie der Maßnahmen anlässlich der Entlassung aus dem Gewahrsam nach dem Ausschluss aus der Versammlung (Klageanträge zu 3 für die Zeit nach dem Ausschluss bis zu 6, dazu unter 2.), unbegründet, hinsichtlich des verfügten Aufenthaltsverbot (Klageantrag zu 7, dazu unter 3.) dagegen begründet. Sämtliche polizeilichen Maßnahmen, die im Fall des Klägers zu prüfen sind, waren bei realitätsnaher Betrachtung in ihrem Schwerpunkt präventiv veranlasst; freilich schließt dies nicht aus, dabei erhobene personenbezogene Daten auch für repressive Zwecke zu verwenden: 1. Das Anhalten des Aufzugs stellte sich für den Kläger als Gewahrsamnahme im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14) – FFN 310-63 – dar, die indes als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des gesamten Aufzugs nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (im Folgenden: „VersammlG“; in Hessen nach Art. 125a GG noch als Bundesrecht fortgeltend) ebenso zu rechtfertigen ist (a.) wie sein Ausschluss aus der Versammlung nach § 19 Abs. 4 VersammlG (b.). a. In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F– (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders und formalen Versammlungsleiters hin erkannt, dass das Anhalten des Aufzugs durch das Einziehen zweier Polizeiketten als Minusmaßnahme zu einer Auflösung nach § 15 Abs. 3 VersammlG (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 1981 – 1 C 88.77–, BVerwGE 64, 55 = juris Rdnr. 37) zu Recht erfolgte. Die zuständige Behörde darf sich zur Abwehr der von einem Aufzug ausgehenden unmittelbaren Gefahren aller ihr nach geltendem Recht zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden polizeilichen Befugnisse bedienen und im konkreten Fall das Mittel einsetzen, das sich angesichts der konkreten Gefahrenlage als zur Beseitigung der Gefahr geeignet, erforderlich und angemessen erweist, auch um damit den Schutz des ungestörten Versammlungsablaufs für die übrigen Teilnehmer (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –„Brokdorf“ sub C III 3 b, BVerfGE 69, 315 = juris Rdnr. 92) zu gewährleisten. Die sogenannte Polizeifestigkeit der Versammlungsfreiheit bedeutet nämlich nicht, dass in die Versammlungsfreiheit nur auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes eingegriffen werden könnte; denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr von Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht der Länder zurückgegriffen werden muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2010 – 6 B 58/10–, Abs.-Nr. 6 m.w.N.). Sachlich zuständig war hier die Polizei- und nicht die Versammlungsbehörde. Ermächtigungsadressat des § 32 HSOG sind allein die Polizeibehörden. Soweit § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersammlG „die zuständige Behörde“ anspricht und nach § 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO– FFN 310-105 – i.V.m. § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG für das Versammlungswesen die in § 85 HSOG angeführten allgemeinen Ordnungsbehörden sachlich zuständig sind, folgt daraus keine formelle Rechtswidrigkeit, denn wegen der alleinigen Zuständigkeit der Polizei für die in Betracht kommende Maßnahme und im Hinblick auf die erforderlichen Kräfte an befugten Bediensteten hätte die Versammlungsbehörde hier nur um Vollzugshilfe nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 HSOG nachsuchen und damit eine polizeiliche Zuständigkeit begründen können. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ((1)) bestand durch Teile des Aufzugs eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinn von § 15 Abs. 1 VersammlG ((2)), die durch die mit dem Einziehen der beiden Polizeiketten verbundene Gewahrsamnahme des Klägers als einer von insgesamt 943 Personen abgewandt werden durfte ((3)). (1) Im Verfahren 5 K 2334/13.F hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen, die auch dem Fall des Klägers zugrunde zu legen sind: „Die tatsächlichen Umstände des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten sind auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten und der Klägerbevollmächtigten zur Verfügung gestellten vier DVDs zu sehen, die von dem Beklagten in dem vorliegenden Verfahren dem Gericht vorgelegt worden sind. Es handelt sich hierbei um die DVDs mit der Überschrift ‚Blockupy 2013, 01.06.2013‘, die mit den Ziffern 1 – 4 durchnummeriert sind. Diese vier DVDs, eine weitere DVD, die spätere, nach Ausschluss der Demonstrationsteilnehmer aufgezeichnete Vorgänge zeigt, sowie einen (standardisierten, auch in anderen die ‚Blockupy‘-Demonstration vom 1. Juni 2013 betreffende Verwaltungsstreitverfahren vorgelegten) 82-seitigen Verwaltungsvorgang, sind von dem Beklagten im vorliegenden Verfahren als ‚Behördenakten‘ vorgelegt worden. Die Klägervertreterin hatte Einsicht in sämtliche dieser Datenträger bzw. Akten und somit vollständige Akteneinsicht. Weitere Verwaltungsvorgänge hat weder der Beklagte vorgelegt noch sind sie vom Gericht angefordert, weil für nötig befunden worden. Das Gericht hat zusammen mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zunächst wesentliche Teile der DVD Nr. 3 (Aufnahme des Demonstrationszuges durch ein in einem Hubschrauber befindliches Filmteam von oben von 12.30 Uhr bis nach dem Einzug der Polizeiketten), der DVD Nr. 1 (Einzug der vorderen Polizeikette, gefilmt von der Seite und von vorne) und verschiedenen Dateien, die sich auf der DVD Nr. 4 befinden, in Augenschein genommen. Diese in der Verhandlung abgespielten Videodateien zeichnen ein realistisches Bild von der Lage, wie sie sich bis zum Anhalten des Zuges und im Zeitpunkt des Anhaltens des Zuges dargestellt hat. Dass diese von der Polizei gemachten Filmaufnahmen nicht den soweit dort dokumentierten tatsächlichen Geschehensverlauf wiedergeben, wird weder vom Kläger behauptet noch ist dies für das Gericht in irgendeiner Art und Weise erkennbar. Dass der Beklagte (insbesondere auf der DVD Nr. 4) Vorgänge über Geschehnisse zusammengestellt hat, die nach seiner Ansicht für das polizeiliche Handeln besondere Relevanz haben, liegt in der Natur der Sache und ist auch keine unzulässige Manipulation. Es ist unstreitig – und von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten –, dass die Geschehnisse, so wie sie filmisch festgehalten wurden, so stattgefunden haben. Der Hinweis des Klägers, es handele sich hierbei nur um das Verhalten einer bestimmten, zahlenmäßig begrenzten Gruppe und der weitere größte Teil der Versammlungsteilnehmer habe ein anderes Verhalten an den Tag gelegt, ist ebenfalls unstreitig. Der Beklagte hat keine weiteren für die Entscheidung dieses Rechtsstreites relevanten Vorgänge als die dokumentierten behauptet, und auch das Gericht geht davon aus, dass es demzufolge keine weiteren, das Anhalten des Demonstrationszugs begründenden Vorfälle gegeben hat. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts rechtfertigen die auf den Videodateien zum Zeitpunkt des Einzugs der beiden Polizeiketten festgehaltenen, erkennbaren Geschehnisse die streitgegenständliche Maßnahme. Es ist auf den Dateien deutlich zu sehen, dass sich zum Zeitpunkt des Einziehens der beiden Polizeiketten vor und hinter dem Lautsprecherwagen eine nach vorn und zu den Seiten, weniger nach hinten, klar abgrenzbare Gruppe von Teilnehmern in ‚Schildkrötenformation‘ geordnet hatte. Die vor dem Lautsprecherwagen befindliche Gruppe – hierbei dürfte es sich um etwas weniger als die Hälfte der insgesamt eingeschlossenen 943 Teilnehmer gehandelt haben – hatte sich nach den Seiten mit Transparenten begrenzt und teilweise Schirme aufgespannt. Dies hatte zur Folge, da die vorderen und seitlichen Transparente bis zu bzw. über die Köpfe der darin befindlichen Demonstrationsteilnehmer gezogen waren und die Sicht von oben durch die aufgespannten Schirme verdeckt wurde, dass dieser vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block zwar bunt anzusehen, aber nicht einzusehen war. Auch Aufnahmen von oben lassen nur einen sehr eingeschränkten Blick in diesen von den anderen Versammlungsteilnehmern strikt abgegrenzten, monolithisch wirkenden Block zu. Allerdings ist auf einem Video, DVD 4, Datei Nr. 5, mit dem Titel ‚Aufteilung vorderer Teil des Zuges von oben‘, das in der mündlichen Verhandlung abgespielt wurde und das den Zeitpunkt kurz vor dem Anhalten bzw. vor dem Einzug der beiden Polizeiketten betrifft, zu erkennen, dass sich in diesem vorderen Block eine nicht unerhebliche Zahl von schwarz gekleideten Personen Gesichtsmasken überzieht oder bereits vermummt ist. Es ist im Weiteren zu erkennen, dass sich Personen in diesem vorderen Block vor den Gesichtern einen Plastikschutz angebracht haben und Schutzschilder tragen. Jedoch sind die vermummten oder schutzbewaffneten Personen, die sich in dem vorderen Block aufhalten, aufgrund der geschilderten Nicht-Einsehbarkeit dieses Blockes nur teilweise bzw. eingeschränkt zu erkennen. Dies ist besonders eindrucksvoll dokumentiert auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 13, mit dem Titel ‚Schwarzer Block Abschirmung nach außen‘. Hier ist die optische Abgrenzung des vorderen Blockes nach außen durch Transparente und Schirme auch in Nahaufnahme dargestellt; es ist zu sehen, dass sich hinter den Transparenten und unter den Schirmen eine Vielzahl schwarz gekleideter und/oder vermummter Personen befindet, die aber nur teilweise zu erkennen sind. Auf diesem Video sind auch Schutzschilder zu sehen. Schließlich ist bezüglich des vorderen Blockes noch festzustellen, dass kurz vor dem Anhalten des Demonstrationszuges aus diesem Block zweimal Pyrotechnik abgefeuert oder geworfen wird. Der hinter dem Lautsprecherwagen befindliche Teil ist in seinem vorderen Bereich ebenfalls durch ca. mannshohe Transparente seitlich klar abgegrenzt. In diesem Block befinden sich überwiegend in auffallender Weise schwarz gekleidete Versammlungsteilnehmer, zum Teil vermummt, zum Teil nicht, zu sehen auf dem Video DVD 4, Datei Nr. 7, mit dem Titel ‚Schwarzer Block hinter LKW‘. Diese festgestellten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls die streitgegenständliche Maßnahme; angesichts dieser Umstände war das Anhalten des Demonstrationszuges und das damit zwangsläufig verbundene Einkesseln der Demonstrationsteilnehmer rechtmäßig und insbesondere auch verhältnismäßig. Zum einen lagen erhebliche Verstöße gegen die in der Auflagenverfügung der Versammlungsbehörde der Stadt Frankfurt am Main vom 16. Mai 2013 gemachten und sowohl von dem Verwaltungsgericht Frankfurt als auch von dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof als rechtmäßig befundenen Auflagen vor. In der Auflagenverfügung ist unter anderem bestimmt: 12. Transparente, mit Ausnahme des Fronttransparents, dürfen maximal 3 m lang sein. Sie dürfen nicht aneinander geknotet werden und der Abstand zwischen jedem Transparent muss mindestens 1,50 m betragen. Transparente dürfe nicht so getragen werden, dass sie als Sichtschutz für die Versammlungsteilnehmer dienen können. 13. Das Mitführen von Seilen ist untersagt. … 16. Das Abbrennen oder Verbrennen von Gegenständen jeglicher Art wird untersagt (der Genuss handelsüblicher Tabakwaren ist davon nicht erfasst). Auch ist es verboten, während der gesamten Veranstaltung pyrotechnische Erzeugnisse mitzuführen. … 18. Getränke dürfen während der gesamten Veranstaltung nur in Kunststoffbehältnissen oder Tetra-Packungen mitgeführt werden. Das Mitführen von Glasflaschen ist verboten. Insbesondere die in dem Block vor dem Lautsprecherwagen befindlichen Demonstrationsteilnehmer verstießen mit ihrem Verhalten massiv gegen die Auflage Nr. 12 und wohl auch Nr. 13, da zumindest nach äußerem Anschein die verschiedenen Transparente fest miteinander verbunden waren, was wohl nur durch Seile möglich ist. Aber auch Verstöße bezüglich Nr. 16 und 18 der Auflagen sind durch die Videoaufnahmen belegt. So ist auf einer Aufnahme zu sehen, dass es aus dem vorderen Block zu Flaschenwürfen gekommen ist. Auch haben eine erhebliche Zahl der Demonstrationsteilnehmer im vorderen und hinteren Block durch die Vermummung eine Straftat gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG, und zumindest eine Vielzahl von Demonstrationsteilnehmern im vorderen Block durch das Mitführen von Schutzbewaffnung – die Plastikschilder und Schutzschilder – eine Straftat nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG begangen, wonach es verboten ist, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, mit sich zu führen. Es mag zutreffend sein, dass – wie vom Kläger gerügt – ein bloßer Auflagenverstoß nicht zur Einkesselung von Demonstrationsteilnehmern bzw. zum Anhalten eines Demonstrationszuges führen kann oder darf. Es mag weiterhin zutreffen, dass die Vermummung Einzelner nach den oben dargelegten, von dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen nicht dazu führen kann, andere Teilnehmer der Demonstration durch ein Blockieren des gesamten Demonstrationszuges ihr Demonstrationsrecht zu nehmen. Die streitgegenständliche Maßnahme ist aber nicht durch einen bloßen Auflagenverstoß oder die Vermummung Einzelner gerechtfertigt, sondern durch die Gesamtumstände und die sich hieraus ergebenden Weiterungen. Die Auflage Nr. 12, wonach ein Sichtschutz durch Transparente untersagt war, ist hier nicht als einfache Auflage abzutun, um dann weiter zu argumentieren, ein Verstoß hiergegen könne keinesfalls – auch im Zusammenspiel mit anderen Verstößen – die streitgegenständliche Maßnahme rechtfertigen. Es fällt bei der rechtlichen Beurteilung der streitgegenständlichen Maßnahme besonders ins Gewicht, dass durch das Aufziehen der seitlichen mannshohen Transparente und das Aufspannen der Schirme – seien es nun Regen- oder Sonnenschirme – durch die in dem vorderen Block befindlichen Demonstrationsteilnehmer ein Raum geschaffen wurde, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei fast vollständig entzog. Hierdurch wurde eine Situation geschaffen, die von der Polizei zu Recht als eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden musste, die so nicht akzeptiert werden konnte. Erkennbar befanden sich in diesem vorderen Block eine erhebliche Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen. Erkennbar demonstrierten sämtliche sich in diesem vorderen Teil befindlichen Demonstrationsteilnehmer, dass sie sich weder an die Auflagenverfügung noch an die Vorschriften des Versammlungsgesetzes halten wollten oder sich daran gebunden fühlten. Soweit Personen in diesem Block nicht selbst vermummt waren oder Schutzbewaffnung mit sich führten, so unterstützten sie durch die hochgehaltenen Transparente und mitgeführten Schirme erkennbar das Verhalten von Personen, die sich strafbar machten bzw. solidarisierten sich hiermit, indem sie diese Personen vor den Blicken der Polizei verbargen. Die Versammlungsteilnehmer in diesen Bereichen vermittelten den klaren Eindruck, dass sie sich von dem überwiegenden Teil der nachfolgenden Teilnehmer abgesondert hatten und zugleich durch ihre Vermummung zielgerichtet bemüht waren, einer eigenen Identifikation entgegenzuwirken sowie ein Verbergen in der Anonymität der Masse zu erreichen bzw. dies unterstützten. Es wird von dem Beklagten in der Substanz unbestritten vorgetragen, dass vom Lautsprecherwagen Durchsagen kamen wie: ‚Heute lassen wir es krachen‘ oder ‚…wir hauen euch die Stadt kaputt.‘ Der Kläger hat in seiner Klageerwiderung – die er in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat – diesen Vortrag des Beklagten nicht substantiiert bestritten, sondern hierzu lediglich vorgetragen, der Beklagte habe keinen ausreichend konkreten Sachverhalt vorgetragen, und aggressive Meinungsäußerungen seien nicht geeignet, eine Gefahrenprognose zu stützen. Letzteres mag in dieser Allgemeinheit zutreffen, sieht man jedoch diese aggressive Meinungsäußerungen – die von dem Beklagten auf Seite 8 der Klageerwiderung unter Hinweis auf nachfolgende englische und italienische Übersetzungen substantiiert dargelegt werden – im Zusammenhang mit dem oben aufgezeigten Verhalten bzw. Verhältnissen, so verlassen diese Drohungen den Bereich der reinen Rhetorik und können bei einer Gefahrenprognose nicht mehr ignoriert werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Demonstrationszug in wenigen hundert Metern die EZB – ein besonderes Angriffsziel für fundamentalistische Gruppen – erreichen würde. Für die Polizeibeamten war nicht abzusehen und zu erkennen, was sich in dem nicht einsehbaren Raum abspielte, ob dort Vorbereitungshandlungen für einen Angriff nach außen vorbereitet wurden oder nicht. Angesichts des gezeigten Verhaltens dieser Demonstrationsteilnehmer durfte man durchaus mit allem rechnen. Das Gericht teilt hier nicht die Ansicht des Klägers, dass es sich bei den oben geschilderten Umständen um eine harmlose Demonstrationsform kreativer, bunter Art handelte und hierin lediglich ein besonderer politischer Gestaltungswille zum Ausdruck kam. Das Gericht erachtet eine solche Einschätzung schlichtweg als lebensfremd. Allein aus dem Umstand, dass sich – wie vom Kläger vorgetragen – die an der Durchführung der Demonstration beteiligten Gruppen auf eine gewaltfreie Demonstration geeinigt haben sollen – was vom Gericht nicht angezweifelt wird –, kann nicht geschlossen werden, dass tatsächlich alle Demonstrationsteilnehmer dann auch gewaltfrei sind. Dies haben andere Demonstrationen in anderen deutschen Städten eindrucksvoll bewiesen. Auch ist es nach Ansicht des Gerichts im Gegensatz zum Vorbringen des Klägers nicht ohne Bedeutung, dass die Polizei im weiteren Verlauf der Aufzugsstrecke feststellte, dass eine Verkehrsinsel aufgebrochen war und größere Steine herumlagen, die als Wurfgeschosse gebraucht werden konnten. Insgesamt handelte es sich um eine Gefahrensituation, die die Polizei zum gefahrenabwehrenden Handeln veranlassen musste. Es ist zwar zutreffend, dass – wie vom Kläger vorgetragen – bisher nichts weiter Schlimmeres geschehen war. Präventives Handeln bedeutet aber nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden eingetreten ist, sondern dass eingegriffen wird, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Solche Umstände lagen vor. Insbesondere der vor dem Lautsprecherwagen befindliche Block hatte durch die Schaffung eines uneinsehbaren sozusagen abgedunkelten Raumes einen Zustand geschaffen, der es der Polizei unmöglich machte, festzustellen, was sich in diesem Raum abspielte. Die Polizei war nicht in der Lage konkret einzuschätzen, ob und inwieweit dort Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden oder nicht; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei, die auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsrechtes zu gewährleisten hat, der auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit , d.h. der Schutz von Leben und Gesundheit und von Eigentum und Vermögen Dritter obliegt, muss in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein gewisses Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des gezeigten Verhaltens der Demonstrationsteilnehmer war die Annahme, es drohten erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren, realistisch, lebensnah und angebracht. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führten würden, ist naheliegend und folgerichtig, denn aus welchem Grund sonst sollten sich die Demonstrationsteilnehmer so verhalten. Gleiches gilt für den abgeschnittenen hinteren Teil. Die dort befindliche überwiegende Anzahl auffallend schwarz gekleideter und teilweise vermummter Personen ließ ohne weiteres den Schluss zu, dass bei Aktionen des vorderen Teils sich die hinter dem Lautsprecherwagen befindlichen Teile diesen Aktionen anschließen würden. Es ist zwar zutreffend, dass der Punkt des Einzugs der Polizeikette im hinteren Teil sich nicht zwingend aus den Umständen herleiten lässt. Zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass ausweislich der Bildaufnahmen sich sowohl vor als auch hinter der Polizeikette ähnliche Personen – ähnliche Kleidung, ähnliches Verhalten – befanden. Da aber der hintere, in Formation befindliche Teil des Demonstrationszuges mehr oder weniger nahtlos in den nicht formiert marschierenden folgenden Teil der Versammlung überging, war hier kein derart abgegrenzter Block vorhanden wie vor den Lautsprecherwagen. Von daher war es nicht zu vermeiden, dass ein bestimmter Einzugspunkt ausgewählt wurde, der aber auch einige Meter davor oder dahinter hätte liegen können. Als völlig willkürlich und somit rechtswidrig stellt sich für das Gericht der Punkt des Einzugs der hinteren Polizeikette jedenfalls nicht dar.“ (2) Damit bestand eine unmittelbare Gefahr im Sinne von § 15 Abs. 3 Alt. 3 und 4 Var. 1, Abs. 1 VersammlG. Die Eingriffsbefugnis des § 15 Abs. 1 VersammlG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit beschränkende Verfügungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die beschränkende Verfügung soll Rechtsgütern dienen, deren Schutz im betroffenen Fall der Ausübung der Versammlungsfreiheit vorgeht, und sie soll den Gefahren auf eine Weise entgegenwirken, die stärker beeinträchtigende Maßnahmen, etwa ein Verbot der Versammlung, nicht erforderlich werden lassen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 -, juris, Rdnr. 19 = NVwZ 2008, 671 = BVerfGK 13, 82 m.w.N.). Der Begriff der „unmittelbaren“ Gefahr in § 15 Abs. 1 VersammlG stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad. Eine unmittelbare Gefährdung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Daher müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2007, a.a.O., juris, Rdnr. 20 m.w.N.). Entscheidend ist hier, dass sich ausweislich der vorliegenden Videoaufzeichnungen an der Spitze des Aufzugs eine „Schildkrötenformation“ gebildet hatte, durch die Versammlungsteilnehmer im kollektiven Zusammenwirken zielgerichtet gegen Einsicht von außen abgeschottet wurden, sich hinter dem Lautsprecherwagen ein „schwarzer Block“ formierte, bereits Straftaten nach dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG sowie massive Auflagenverstöße begangen wurden und sich der Aufzug nach dem Einschwenken aus der Hofstraße in die Neue Mainzer Straße der Europäischen Zentralbank auf knapp 200 Metern genähert hätte. Ein weiteres Zuwarten und Beobachten, wie sich diese Phalanx unmittelbar vor der Europäischen Zentralbank verhalten würde, insbesondere ob es dort und ggf. in welchem Umfang zu einem Landfriedensbruch im Sinne von § 125 StGB käme, war auch in Ansehung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht mehr geboten. Das äußere Erscheinungsbild ließ so mit hoher Wahrscheinlichkeit Ausschreitungen befürchten. (3) Auf der Rechtsfolgenseite von § 15 Abs. 3 Alt. 3 und 4 Var. 1, Abs. 1 VersammlG bot sich eine vorübergehende Gewahrsamnahme der störenden Versammlungsteilnehmer bis zur Beseitigung der Gefahr als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des Aufzugs an. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist zum Recht auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 Abs. 1 EMRK geklärt, dass ein derartiges Vorgehen möglich ist (vgl. Große Kammer, Austin and Others v. The United Kingdom, Entscheidung vom 5. März 2012, Nr. 39692/09, 40713/09 und 41008/09 = NVwZ-RR 2013, 785). Im Rahmen der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO bestehenden, eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Betätigung des behördlichen Ermessens sind im Hinblick auf § 5 Abs. 1 HSOG, § 40 HVwVfG weder ein Ausfall noch Fehlgebrauch festzustellen. Das Gericht geht dabei vom dokumentierten Geschehensverlauf, nicht dessen ausschließlich repressiver, nachträglicher Interpretation des Beklagten aus. Unerheblich bleibt, dass bei der polizeilichen Einschätzung der Solidarisierungseffekt der nachfolgenden Masse des Aufzugs mit dem eingekesselten „antikapitalistischen Block“ nicht zutreffend beurteilt wurde. Die Einkesselung wurde offenbar als Angriff auf den gesamten Aufzug verstanden. Damit lief das weitere Geschehen – bis hin zur hier nicht streitgegenständlichen zwangsweisen Durchsetzung diverser Maßnahmen - auf eine Kraftprobe hinaus, was freilich nicht geeignet ist, die objektive Rechtslage in Frage zu stellen. Angesichts des äußeren Erscheinungsbildes im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ kann dahinstehen, ob sich das Entschließungsermessen nicht bereits auf Null reduziert hatte, also eingeschritten werden musste, denn jedenfalls lag die Entscheidung für ein Einschreiten nahe. Der Spielraum, der dem Beklagten zustand, ermöglichte ein Einschreiten ebenso bei eher gering zu gewichtenden Störungen (etwa bloßen Auflageverstößen) wie erst bei beginnenden Ausschreitungen (etwa massiven, nicht notwendig versammlungsspezifischen Straftaten); die Wahl des Mittels betrifft dagegen die Frage der Verhältnismäßigkeit. Ausschlaggebend dürfte nach der Chronologie, S. 4 (Bl.47 BA), für den um 12.40 Uhr gefassten Entschluss die um 12.37 Uhr getroffene Feststellung gewesen sein, dass im weiteren Verlauf der Demonstrationsstrecke der Asphalt aufgebrochen war und größere Steine bereitlagen. Bei der Betätigung des Auswahlermessens sind gleichfalls keine Fehler festzustellen, wurden also das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten: Die materiellen Voraussetzungen eines Unterbindungsgewahrsams lagen vor ((a)). Dabei war die Vorgehensweise – ebenfalls insoweit, als, wie im Fall des Klägers, keine richterliche Entscheidung eingeholt wurde – formell rechtmäßig ((b)). Schließlich war die Verhältnismäßigkeit auch und gerade im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit gegeben ((c)). (a) Nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern. Wie § 15 Abs. 1 VersammlG erfordert auch § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG eine unmittelbare Gefahr; beide Befugnisse setzten also eine entsprechende Tatbestandsmäßigkeit voraus. Nach den oben angeführten Feststellungen war es bereits zu Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG sowie Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG gekommen und standen weitere, möglicherweise deutlich schwerer wiegende Straftaten bei weiterer Annäherung des Aufzugs an das derzeitige Amtsgebäude der Europäischen Zentralbank zu befürchten. Von der Befugnis des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG und nicht einer repressiven Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht. Dass der maßgebliche Schwerpunkt auf der präventiven Verhinderung von Straftaten lag und es sich nicht um eine vorläufige Festnahme nach § 127 Abs. 2 i.V.m. §§ 112 ff. StPO oder eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität nach § 163c StPO handelte, wie der Beklagte nunmehr meint, folgt aus den mit Lautsprecher gemachten Ansagen. Ausweislich der Videodatei der DVD Nr. 1, Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:47:16 (PP Köln 15. BPH), ist unmittelbar nach dem Einziehen der Polizeiketten folgende Durchsage zu hören: „Meine Damen und Herren, wir informieren Sie über die Vorgänge, die im hinteren Bereich Ihres Aufzuges stattfinden. In diesem Bereich hat sich ein ‚schwarzer Block‘ gebildet, aus dem heraus Straftaten, Pyrotechnik, in Richtung Polizeikräfte geworfen wurden. Weiterhin haben diese Personen Schutzbewaffnung angelegt und auf Aufforderung auch Ihres Versammlungsleiters nicht abgelegt. Ich bitte Sie, unterlassen Sie das Abbrennen von pyrotechnischer [unverständliches Wort].“ In den folgenden Minuten wurden dann ausweislich der Videodatei DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:50:47 (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:48:15 (PP Köln 15. BPH) folgende polizeiliche Durchsagen gemacht: „Nochmals der Hinweis hier an Ihre Aufzugspitze: Im mittleren Bereich Ihres Aufzugs kam es bereits zu Vermummung von Personen. Es wurde Pyrotechnik eingesetzt gegen Polizeibeamte. Aufgrund dessen wurden Maßnahmen gegen diese Gruppierung jetzt eingeleitet. Ich bitte alle, die mit diesem Verhalten nicht einverstanden sind, hier friedlich demonstrieren wollen, ihr Grundrecht wahrnehmen wollen, gehen Sie bitte auf der geplanten Aufzugsroute weiter.“ DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:51:49 (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:49:16 (PP Köln 15. BPH): „Ich bitte – die Bitte an alle, die hier heute friedlich ihr Demonstrationsrecht wahrnehmen wollen: gehen Sie bitte Ihre Demonstrationsroute weiter. Im hinteren Bereich, die Personen: wenn die Schutzbewaffnung abgelegt ist und keine weiteren Straftaten erfolgen, kann der Demonstrationszug weitergehen.“ DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:52:47 (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:50:15 (PP Köln 15. BPH): „So, meine Damen und Herren, nochmals die Information: Wir haben jetzt Personen separiert, die massiv Straftaten begangen haben, die sich vermummt haben und Pyrotechnik auf Einsatzkräfte geworfen haben. Alle, die hier heute friedlich demonstrieren wollen: setzen Sie Ihren Aufzug weiter so fort wie geplant. Die Personen, die wir momentan abgeschnitten haben, können ihren Demonstrationszug weiterführen, wenn sie ihre Schutzbewaffnung und Vermummung ablegen.“ DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:53:59 (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:51:27 (PP Köln 15. BPH): „So, weiterhin: alle Personen, die ihren Demonstrationszug weiter fortsetzen wollen, Ihr Demonstrationszug wird weiter im Bereich Main weiter fortgeführt und dann auf die geplante Route zurückgebracht.“ DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:54:31 Uhr (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:52:00 (PP Köln 15. BPH): „Also die Personen, die jetzt direkt in der Nähe unseres Lautsprecherwagens sind und ihre Demonstration weiterführen wollen, gehen Sie die geplante Route in Richtung EZB und dann nach rechts weiter. Ihr Demonstrationszug, der restliche, wird in Richtung Main geführt und kommt dann wieder auf die ursprüngliche Demonstrationsroute zurück.“ DVD Nr. 1, Datei: 00031_1, 00002-burn.avi, 12:55:13 Uhr (PP Köln 15. BPH 3. Zug) = Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:52:41 (PP Köln 15. BPH): „Und nochmals zur Erläuterung, was hier gerade gemacht wird, warum. Diese Gruppe, die jetzt abgetrennt ist, hat sich zu Beginn des Aufzuges Schutzbewaffnung angelegt, sich vermummt und auch Pyrotechnik in Richtung Einsatzkräfte geschmissen. Wenn diese Personen ihre Schutzbewaffnung und Vermummung ablegen und, wie das sein soll, friedlich und offen für ihr Grundrecht demonstrieren möchten, kann der gesamte Aufzug dann weitergehen. Alle, die hier weiter demonstrieren wollen, gehen Sie bitte weiter in Richtung Neue Mainzer Straße, EZB und in Richtung Ihrer geplanten Demonstrationsroute“. Aus dem maßgeblichen Empfängerhorizont sowohl der eingekesselten wie der dahinter gestauten Versammlungsteilnehmer war damit klar und unmissverständlich zu erkennen, dass die mit dem Einziehen der beiden Polizeiketten verbundene Freiheitsentziehung im Schwerpunkt präventiv begründet war. Weder der „Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufs durch den Gesamteinsatzleiter“ vom 5. Juli 2013 (Bl. 34 – 43 BA) noch der Chronologie unter dem 9. Juli 2013 (Bl. 44 – 54 BA) ist eine interne Festlegung auf ein repressives Vorgehen zu entnehmen; vielmehr fällt bei diesen Betrachtungen ihre Offenheit in beide Richtungen auf. Entscheidend ist indes jedenfalls der Regelungsinhalt, der den Betroffenen bekanntgegeben wurde (so bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1961 – I C 54.57–„Endiviensalat“, BVerwGE 12, 87 ). Ungeachtet des Anhaltens des Aufzugs war erklärtes Ziel dessen Fortführung, wenn auch mit einer Umleitung der dem eingekesselten „antikapitalistischen Block“ nachfolgenden Masse des Aufzugs über den Untermainkai. Dass gegen diesen „antikapitalistischen Block“ repressiv vorgegangen worden sei, ließe sich allenfalls auf die interpretierbare Mitteilung stützen, es seien jetzt „Maßnahmen gegen diese Gruppierung“ eingeleitet worden, doch wurde selbst im Zusammenhang mit der wertenden Mitteilung, es seien „massiv Straftaten begangen“ worden, ebenso interpretierbar von einer „Separierung“ gesprochen und sodann klargestellt, dass auch die davon Betroffenen den Aufzug fortsetzen könnten – wenn sie Schutzbewaffnung und Vermummung ablegten. Bestätigung findet die Sichtweise, der Schwerpunkt sei präventiv gewesen, darin, dass dieses Vorgehen ausweislich der vorgelegten Chronologie (S. 3, 4 = Bl. 46, 47 BA) auf einem Entschluss des Gesamteinsatzleiters, nicht auf einer Weisung der Staatsanwaltschaft, beruhte und ihm – etwa im Hinblick darauf, dass der Gesamteinsatzleiter statusrechtlich keine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft nach § 152 GVG und der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2011 (GVBl. I S. 582) – FFN 24-44 – war – auch keine Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft voranging. Ausweislich S. 10 der „Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufs durch den Gesamteinsatzleiter“ (Bl. 43 BA) wurden der Staatsanwaltschaft um 12.48 Uhr, 12.57 Uhr, 13.08 Uhr und 15.10 Uhr lediglich Lageberichte erstattet. Ungeachtet der Frage, ob nach einer Entscheidung für ein repressives Vorgehen und dem Umstand, dass der staatliche Strafanspruch jedenfalls auf polizeilicher Ebene nicht verhandelbar ist, eine Rückkehr zur Prävention, wie sie nach dem Vortrag des Beklagten nach dem Einziehen der beiden Polizeiketten erfolgt sein soll, wegen der Normbefehle aus § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 258a StGB ohne wesentliche Lageänderung überhaupt rechtlich möglich ist, hätte ein solches Vorgehen jedenfalls einer Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft bedurft, für die weder aus der Chronologie noch dem Bericht des Gesamteinsatzleiters etwas ersichtlich ist. Dem Vermerk des „Verbindungsbeamten zum Anmelder der Demo“ (Bl. 56 bis 58 BA) sind bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses ebenfalls nur Verhandlungen zu entnehmen. Somit ist nichts dafür erkennbar, dass hier die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens war. Anders als im Fall eines repressiven Vorgehens ist wegen der präventiven Ausrichtung der Maßnahme unerheblich, wie genau sich der Kläger vor dem Einziehen der beiden Polizeiketten und danach verhielt. Das störende Verhalten der eingekesselten Versammlungsteilnehmer des „antikapitalistischen Blocks“ fand ausweislich der Videoaufzeichnungen nämlich geschlossen solidarisch statt. Dem stehen Medienberichte (etwa der „hessenschau“ vom 1. Juni 2013, 19.30 Uhr, http://www.youtube.com/watch?v=T7qm2j9f4iA, ab 5:12 min.), in denen Zahlenangaben von etwa 250 genannt wurden, nicht entgegen, denn diese beziehen sich auf den „schwarzen Block“, der aber nicht das alleinige Risikopotential des „antikapitalistischen Blocks“ barg. Selbst wenn der Kläger persönlich bislang nicht gegen Regelungen des (Neben-)Strafrechts, insbesondere § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG, oder die gemachten Auflagen verstoßen haben sollte, war doch wenigstens eine Unterstützung dieser Störer und damit ein Überschreiten der Gefahrengrenze gegeben. Weder die vorliegenden Videoaufzeichnungen noch das Vorbringen des Klägers lassen erkennen, dass er sich von dem Verhalten der eingekesselten Personen distanziert hätte. Welche Folgen aus einer solchen Distanzierung – insbesondere hinsichtlich der Erhebung personenbezogener Daten – zu ziehen gewesen wären, bedarf daher keiner Klärung. (b) Das Vorgehen war auch formell rechtmäßig. Einer vorangehenden Anhörung der von der Freiheitsentziehung Betroffenen bedurfte es nicht. Mit dem Einziehen der beiden Polizeiketten wurde die tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen vollkommen aufgehoben. Dieses Vorgehen stellt sich entweder als ein Realakt mit Eingriffscharakter dar, so dass das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gar nicht zur Anwendung käme, oder es handelte sich, wozu das Gericht neigt, um die schlüssige Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Alt. 1 HVwVfG, so dass nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 HVwVfG von einer Anhörung nach pflichtgemäßem Ermessen abgesehen werden konnte. Der Grund der Gewahrsamnahme wurde, wie sich aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt, den Betroffenen nach § 34 Abs. 1 HSOG unverzüglich bekanntgegeben. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten am Ort der Freiheitsentziehung war es objektiv unmöglich, den Betroffenen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HSOG Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen; allerdings ist auch nicht ersichtlich, dass Kontaktaufnahmen mittels Mobiltelefonen unterbunden worden wären. Eine richterliche Entscheidung war nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise entbehrlich. Zwar verpflichtet § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG die Polizeibehörde, „unverzüglich“ eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen und steht es gerade nicht im Belieben der Polizeibehörde, dafür die Fristen des § 35 HSOG voll auszuschöpfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00–, Abs.-Nr. 28, BVerfGE 105, 239 ), doch bedurfte es hier der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung ausnahmsweise nicht, da anzunehmen war, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergangen wäre. Weder aus Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG noch der Intention des hessischen Gesetzgebers (vgl. LTDrs. 12/5794 S. 79) folgt, dass der Zeitvergleich zwischen der wahrscheinlichen Dauer einer freiheitsentziehenden Maßnahme und dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung ausschließlich dem Richter vorbehalten sei; vielmehr geht es um die Sicht der Polizei (vgl. Rasch/Schulze/Pöhlker/Hoja/Burkhard, HSOG, Loseblatt, Stand: Juli 2010, § 33 Erl. Nr. 1; entsprechend, wenn auch tendenziell enger, Hornmann, HSOG, 2. Aufl. – 2008, § 33 Rdnr. 10). Die hier getroffene Einschätzung ist nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. Denn den Wegfall des Grundes für das Einziehen der beiden Polizeiketten hatten die Betroffenen zunächst in ihrer Hand: Sie hätten sich vor dem Ausschluss aus der Versammlung bloß auf eine polizeiliche Kontrolle, dass verbotene Gegenstände abgelegt worden seien, einlassen müssen. Dazu bestand keine Bereitschaft; stattdessen ließen sie es offenbar auf eine Kraftprobe mit der Staatsgewalt ankommen. (c) Die Gewahrsamnahme der jedenfalls nach vorne und zur Seite, soweit die Einschließung reichte aber auch nach hinten, klar abgrenzbaren Störer war geeignet, eine weitere Störung der Ordnung des Aufzugs zu unterbinden. Sie war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht zur Verfügung stand. Insbesondere war nicht erkennbar, dass ein Ansprechen des Versammlungsleiters denselben Erfolg gehabt hätte. Zu dessen Rolle hat das Gericht in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F–, S. 25, folgendes erkannt: „Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme folgt weiter insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Polizei die Kooperation mit dem Kläger als Versammlungsleiter suchte und mit ihm über das weitere Vorgehen Verhandlungen aufnahm, der Kläger aber erkennbar auf die sich rechtswidrig verhaltenden Versammlungsteilnehmer zwecks Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes keinen Einfluss nehmen wollte oder nehmen konnte, somit seinen sich aus §§ 8, 19 Abs. 1 VersG ergebenden Pflichten, für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Aufzuges zu sorgen, nicht nachkam. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Klagebegründung vorgetragen und auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er zwar Versammlungsleiter gewesen sei, es neben ihm aber noch eine demokratisch verfasste ‚Demonstrationsleitung‘ gegeben habe. Alle Maßnahmen seien innerhalb der Demonstrationsleitung demokratisch abgestimmt und entschieden worden. Er hat weiter vorgetragen, dass er nach dem Hinweis der Polizei auf einen angeblich vermummten Block von 150 Personen mit den weiteren Leitern seiner Demonstration gesprochen habe, die sich beim vorderen Lautsprecherwagen aufgehalten hätten und einen direkten Blick auf die vermeintliche ‚Gruppe‘ gehabt hätten. Er habe die Rückmeldung bekommen, dass es diesen Block 150 vermummter Personen nicht gäbe. Es gäbe einzelne Personen mit Sonnenbrillen, Kapuzen, auch Tücher, aber keine umfassende Vermummung, schon gar keine Gruppe von 150 umfassend Vermummten, einen ‚Block‘. Er habe immer Kontakt zu der Demonstrationsleitung gehabt und sei über diese informiert gewesen, wie sich die Situation um den Lautsprecherwagen dargestellt habe. Aus dieser Einlassung des Klägers lässt sich der Schluss ziehen, dass der Kläger, der davon spricht, immer Kontakt zur ‚Demonstrationsleitung‘ gehabt zu haben, sich selbst nicht als Demonstrationsleiter, als Versammlungsleiter im Sinne von §§ 8, 19 Abs.1 VersG mit den sich hieraus ergebenden Befugnissen, aber auch Pflichten, betrachtet hat. …“ Schließlich war die Gewahrsamnahme auch angemessen. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Maßnahme und dem mir ihr verfolgten Zweck bestand insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit nicht. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann – unabhängig der verfassungsunmittelbaren Schranke des Art. 8 Abs. 1 GG, nach der das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nur friedlich und ohne Waffen besteht – die Versammlungsfreiheit bei Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Hierzu dienten die Regelungen des Versammlungsgesetzes wie die der vollziehbaren Auflagenverfügung vom 16. Mai 2013. Ein schutzwürdiges Interesse, diesen zuwider zu handeln, ist nicht anzuerkennen. Soweit das Einziehen der beiden Polizeiketten dazu führte, dass der Aufzug insgesamt zum Stehen kam, ist auch das Versammlungsrecht der von der Einschließung nicht unmittelbar betroffenen, zum weitaus größten Teil hinter dem eingeschlossenen Bereich gestauten Versammlungsteilnehmer zu berücksichtigen. Für nichtdeutsche Versammlungsteilnehmer folgte deren Versammlungsrecht zwar nicht aus dem Deutschengrundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG, wohl aber aus Art. 11 Abs. 1 EMRK, Art. 21 IPbpR, Art. 12 Abs. 1 EU-GR-Charta und § 1 Abs. 1 VersammlG. Zur weiteren Wahrnehmung des Versammlungsrechts wurde dem Versammlungsleiter, dessen Regie hier maßgeblich war, nach dem Einziehen der beiden Polizeiketten um 12.49 Uhr eine Möglichkeit der Fortsetzung des Aufzugs durch Umleitung an den sistierten Personen vorbei über den Untermainkai als zumutbare Alternative angeboten. Darauf ging er indes nicht ein. In seinem Urteil vom 23. Juni 2014 – 5 K 2334/13.F–, S. 26 f., hat das Gericht hierzu ausgeführt: „Es kann hier dahinstehen, inwieweit die Umleitungsstrecke durch Einsatzfahrzeuge der Polizei zugestellt war (die Bildaufnahmen aus der Hubschrauberperspektive – die zwar in der mündlichen Verhandlung nicht abgespielt wurden, die aber nichts desto trotz in ihrer Gesamtheit Gegenstand der mündlichen Verhandlung und dem Kläger und seiner Bevollmächtigten bekannt waren – bestätigen etwas derartiges nicht). Einem entsprechenden Beweisantrag, dem Beweisantrag Nr. 3, musste das Gericht aber schon deshalb nicht nachgehen, da selbst in dem Falle, dass dort Einsatzfahrzeuge der Polizei gestanden hätten, bei einer Akzeptanz der angebotenen Umleitungsstrecke diese schnell hätten entfernt werden können und keine Umstände ersichtlich sind, die hiergegen sprechen könnten. Die Polizei hat durch die gewählte Maßnahme, den gewählten Ort, demzufolge ein wesentliches Kriterium der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer Versammlung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erfüllt, nämlich dass in Fällen, in denen nicht zu befürchten ist, dass eine Demonstration im Ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder dass der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, für die friedlichen Teilnehmer der von der Verfassung jedem Staatsbürger garantierte Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleibt, wenn mit Ausschreitungen durch Einzelne oder durch eine Minderheit zu rechnen ist. Durch das Angebot und das Bereithalten einer (kurzen) Umleitung hat die Polizei dafür gesorgt, dass die anderen Versammlungsteilnehmer ihr Versammlungsrecht hätten ausüben können. Wenn die anderen Versammlungsteilnehmer sich entschieden haben, aus Solidarität mit den Eingekesselten – möglicherweise in Unkenntnis der tatsächlichen Verhältnisse – die Umgehungsstrecke nicht zu akzeptieren und hinter dem eingekesselten Teil zu verharren, so liegt dies in deren Verantwortung und nicht in der Verantwortung der Polizei. Die Möglichkeit der Wahrnehmung ihres Demonstrationsfestes war diesen Teilnehmern jedenfalls gegeben, die Umgehung, der kurze Umweg, war auch zumutbar.“ Damit war die Gewahrsamnahme eines störenden Teils der Versammlungsteilnehmer als Minusmaßnahme zu einer Auflösung des gesamten Aufzugs gerechtfertigt. b. In seinem Urteil ebenfalls vom 23. Juni 2014 – 5 K 2340/13.F– (abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de), auf dessen Ergehen der Kläger zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gleichfalls hingewiesen worden ist, hat das Gericht auf die Klage des Anmelders erkannt, dass der Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer nach § 19 Abs. 4 VersammlG gerechtfertigt war. Nach § 19 Abs. 4 VersammlG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Hierzu hat das Gericht angeführt: „Aus diesen obigen Ausführungen … geht hervor, dass die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten die Ordnung des Aufzuges im Sinne des § 19 Abs. 4 VersG gröblich störten. Sie gefährdeten durch ihr Verhalten in ganz erheblichem Maße die öffentliche Sicherheit. Da die eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer bis zum Ausschluss ihr Verhalten nicht änderten, sondern in dem oben geschilderten Zustand verharrten, lag auch zum Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der Versammlung (weiterhin) eine gröbliche Störung des Aufzuges durch sie vor. Dem Ausschluss der Versammlungsteilnehmer steht auch nicht entgegen, dass nach § 19 Abs. 1 VersG zunächst und zuerst der Leiter des Aufzuges, der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F], für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu sorgen hat und es demzufolge zunächst ihm obliegt, Maßnahmen zu treffen, die eine eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit beenden. Die Polizei durfte hier einschreiten, da der Kläger als Leiter der Versammlung offensichtlich nicht Willens oder in der Lage war, selbst die Störung zu beseitigen. … … so dass die Polizei selbst hier aus eigenem Entschluss den Ausschluss der Versammlungsteilnehmer verfügen konnte. Soweit der Kläger vorträgt, ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer sei rechtlich nur zulässig, wenn von ihm als Versammlungsteilnehmer gewünscht, irrt er. Vielmehr ermächtigt § 19 Abs. 4 VersG die Polizei, aus eigenem Entschluss bei einer gröblichen Störung des Aufzugs durch Versammlungsteilnehmer diese von der Versammlung auszuschließen (vgl. hierzu: Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 15. Aufl, § 19 Anm. 13 a.E.). Die Maßnahme war schließlich auch verhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme steht zunächst nicht entgegen, dass sich der Ausschluss auf eine verhältnismäßig große Gruppe von Versammlungsteilnehmern bezog, nämlich konkret auf 943 Personen. Wie oben ausgeführt, machte jedenfalls die ganz überwiegende Anzahl dieser eingeschlossenen und dann ausgeschlossenen Demonstrationsteilnehmer durch ihr Verhalten deutlich, dass sie – soweit sie nicht selbst durch ihr jeweiliges Verhalten die öffentliche Sicherheit gefährdeten – dieses Verhalten jedenfalls deckten und sich somit damit solidarisierten. Bis zum Ausschluss der Versammlungsteilnehmer ist weder auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Videoaufnahmen zu erkennen noch substantiiert vorgetragen, dass sich die weiterhin in Blockformation befindlichen Versammlungsteilnehmer in irgendeiner Form von dem Verhalten der in den beiden Blöcken befindlichen Personen distanzierten. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig, da hier – auch und gerade in Ansehung der Versammlungsfreiheit der hinter dem Kessel gestauten, weitaus größten Zahl der Versammlungsteilnehmer – ein milderes Mittel als der Ausschluss dieser störenden Versammlungsteilnehmer nicht gegeben war. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zwischen dem Einschluss der Versammlungsteilnehmer um 12.49 Uhr und dem frühestens um 14.37 Uhr dem Kläger [scil. als Versammlungsleiter] gegenüber erklärten Ausschluss dieser Versammlungsteilnehmer während eines Zeitraums von nahezu zwei Stunden die Polizei ernsthafte Versuche unternahm, die eingeschlossenen Versammlungsteilnehmer zu einem rechtmäßigen Verhalten zu bewegen, damit diese den Aufzug weiter fortsetzen konnten und somit auch ein Ausschluss der Versammlungsteilnehmer von der Versammlung vermieden werden konnte. Die Polizei machte sowohl den eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmern selbst durch direkte Ansprache und auch dem Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] mehrfach das Angebot, nach Ablegen der Vermummung und der Schutzbewaffnung den Demonstrationszug weiterzuführen. Wie sich aus dem bei den Behördenakten befindlichen Verlaufsprotokoll ergibt, wie aber auch der Kläger [scil des Verfahrens 5 K 2340/13.F] selbst in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, scheiterten diese Verhandlungen dann daran, dass die Polizei darauf bestand, eine Durchlasskontrolle mit Kontrolle der Kleidung und der Rucksäcke der eingeschlossenen Demonstrationsteilnehmer – allerdings ohne Identitätsfeststellung – durchzuführen. Wie bereits oben zur Gewahrsamnahme ausgeführt, lassen weder die vorliegenden Videoaufzeichnungen noch das Vorbringen des Klägers erkennen, dass er sich von dem Verhalten der eingekesselten Personen distanziert hätte und damit zu Unrecht von der Versammlung ausgeschlossen worden wäre. Wegen des fortbestehenden Gefahrenpotentials konnte die Verpflichtung aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VersammlG, als Ausgeschlossener die Versammlung sofort zu verlassen, hier zunächst nicht zum Tragen kommen. 2. Das weitere Festhalten des Klägers nach seinem Ausschluss aus der Versammlung (a.) war ebenso wie die Maßnahmen anlässlich seiner Entlassung aus dem Gewahrsam (b.) gerechtfertigt. a. Materiell lagen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG weiterhin vor ((1)). Hinzu traten die des § 18 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 4 Alt. 1 HSOG ((2)). Einer richterlichen Entscheidung bedurfte es nach § 33 Abs. 1 Satz 2 HSOG ausnahmsweise weiterhin nicht ((3)). (1) Die Umstände, die die Gewahrsamnahme nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG als Minusmaßnahme zur Auflösung des Aufzugs nach § 15 Abs. 3 VersammlG gerechtfertigt hatten, bestanden nach dem Ausschluss der betroffenen Personen unverändert fort und erfuhren angesichts der aggressiven Grundstimmung (z.B. DVD Nr. 1 Datei: 00032_1, 00004-burn.avi, dortige Zeitangabe 12:49:58, PP Köln 15. BPH: „Es ist legitim, dass wir hier demonstrieren! Verpisst euch aus der Demo!“) zudem eine Eskalation. Nichts ist dafür ersichtlich, dass während der Freiheitsentziehung – also zwischen 12.49 Uhr und, im Fall des Klägers, gegen 19.00 Uhr - deren Grund gewechselt hätte, also etwa nach dem Ausschluss aus der Versammlung von einem präventiv ausgerichteten Gewahrsam zu einer repressiv ausgerichteten Festnahme übergegangen worden wäre. Entscheidend dafür ist, dass ein Wechsel des Grundes der Freiheitsentziehung gegenüber den Betroffenen klar und unmissverständlich hätte erklärt werden müssen. Dies ist nicht festzustellen. Die Rede von „festgenommenen Personen“ auf S. 8 der Chronologie (Bl. 51 BA, zu 15.01 Uhr) ändert daran nichts. (2) Nach dem Ausschluss auch des Klägers aus der Versammlung waren für den Beklagten gegenüber den ausgeschlossenen Personen die allgemeinen Befugnisse zur Gefahrenabwehr wieder unabhängig der Qualifizierung als Minusmaßnahme zu einer Auflösung der gesamten Versammlung eröffnet. Hierzu gehört auch die Befugnis der Polizeibehörden nach § 18 Abs. 4 HSOG, eine Person zum Zwecke der Identitätsfeststellung festhalten, sie und die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen, sowie die Person zur Dienststelle zu bringen. Eine Freiheitsentziehung zur Feststellung der Identität des Klägers nach § 163c Abs. 1 Satz 1 StPO statt nach § 18 Abs. 4 Alt. 1 HSOG lag dagegen fern. Zwar musste der Kläger nach seinem Ausschluss aus der Versammlung gewärtigen, dass das zugrundeliegende Verhalten – und nachfolgendes, etwa das weitere Abbrennen von „Bengalos“– auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte; indes war es im Hinblick auf den Umfang strafbarer Handlungen und deren Gewichtung selbst dann nicht naheliegend, dass ein Anfangsverdacht gegen sämtliche 943 Personen den Grund der Feststellung deren Identität bildete, wenn als „Verdächtiger“ im Sinne von § 163b Abs. 1 StPO bereits derjenige angesehen wird, der nicht frei von Verdacht ist, nicht erst der Beschuldigte, der Angeschuldigte, der Angeklagte und der rechtskräftig Verurteilte (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. - 2013, § 163b Rdnr. 9). Entscheidend für die Annahme eines präventiven Schwerpunkts ist hier, dass zum einen nicht ersichtlich ist, dass vom maßgeblichen Empfängerhorizont des Klägers aus sich das Vorgehen als repressives, zudem mit der möglichen Unterscheidung zwischen einem Verdächtigen nach § 163b Abs. 1 StPO oder einen Nichtverdächtigen nach § 163b Abs. 2 StPO, dargestellt hätte, zum anderen wurde der Entschluss zur Identitätsfeststellung ausweislich der Chronologie, S. 8 (Bl. 51 BA), im Zusammenhang mit dem Ausschluss der eingekesselten Versammlungsteilnehmer und damit jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit einer Absprache mit der Versammlungsbehörde, nicht der Staatsanwaltschaft, gefasst. (3) Auch bedurfte es weiterhin keiner richterlichen Entscheidung. Nach ihrem Ausschluss hätte das Herbeiführen einer richterlichen Entscheidung zur Zulässigkeit und Fortdauer des Festhaltens zwecks Identitätsfeststellung nach § 18 Abs. 4 HSOG, die erforderlich war, um eine vom Kläger ausgehende Gefahr zu neutralisieren, offensichtlich länger gedauert als die Durchführung dieser Maßnahmen. Denn nach § 33 Abs. 2 Satz 2 HSOG i.V.m. § 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG hätte die richterliche Entscheidung zunächst eine persönliche Anhörung der Betroffenen durch das Amtsgericht vorausgesetzt, so dass der mit ihrer Einholung verbundene Zeitraum wegen des zurückzulegenden Weges von der Hofstraße zum Amtsgericht sowie der notwendigen Registrierung der Betroffenen und Aktenanlage, wohl auch Transportfragen, jedenfalls länger gedauert hätte als die polizeiliche Maßnahme. Hinzu kommt, dass der aus dem Kreis der eingekesselten Personen – darunter der Kläger – per Lautsprecher angekündigte (http://www.youtube.com/watch?v=C6wnc1O3igg, „Gewaltsamer Polizeieinsatz nach Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 “, ab 20:38 min.: „Das könnt ihr vergessen! Das kann verdammt lange dauern! Und wir werden uns dagegen wehren! …“) und geleistete Widerstand einen Grund darstellt, der die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung aus sachlichen Gründen verzögert (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Dezember 2005 – 2 BvR 447/05–, Abs.-Nr. 37). Eine Kooperation des Klägers ist weder ersichtlich noch anzunehmen. Damit wäre die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu einer bloß freiheitsentziehungsverlängernden Formalie geworden, die – im hypothetischen Fall eines entsprechenden Vorgehens – genau deswegen ebenso hätte beanstandet werden können; hierin liegt ein wesentlicher Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem oben angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 2002 – 2 BvR 2292/00– zugrunde lag: die Freiheitsentziehung war nicht mit der Verbringung in eine Gewahrsamseinrichtung verbunden. b. Gerechtfertigt waren bei der Entlassung des Klägers aus dem Gewahrsam als deren Voraussetzung die Feststellung seiner Identität ((1)), die Durchsuchung von ihm und seinem Rucksack ((2)) sowie die erkennungsdienstliche Behandlung durch Videografie ((3)). Diese Maßnahmen waren präventiv veranlasst; auch allgemein zugängliche Aufzeichnungen des tatsächlichen Geschehens, wie etwa http://www.youtube.com/watch?v=C6wnc1O3igg, „Gewaltsamer Polizeieinsatz nach Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 (lange Version)“, lassen keinen repressiven Schwerpunkt erkennen. Zwar deutet der Eintrag in der Chronologie, S. 10 (Bl. 53 BA), 17.32 Uhr, dass die Pressevertreter und Mitglieder des Hessischen Landtags an der Ecke Neue Mainzer Straße/Hofstraße, die die Maßnahmen störten, darauf hingewiesen werden sollten, dass das Verhalten gegebenenfalls eine Festnahme nach § 164 StPO nach sich ziehen könne, darauf, dass zeitgleich polizeiliche Ermittlungstätigkeiten mit repressiver Zielrichtung stattfanden und äußert sich Darstellung des polizeilichen Einsatzverlaufs durch den Gesamteinsatzleiter, S. 9 f. (Bl. 43 f. BA), in diese Richtung, doch würde ein Wechsel vom präventiven zum repressiven Vorgehen voraussetzen, dass er für die Beteiligten – hier: die von der Freiheitsentziehung betroffenen Personen, darunter den Kläger – erkennbar geworden wäre. Entsprechend den oben I B 2 a (1), (2) zum Verlauf der Freiheitsentziehung gemachten Ausführungen fehlt es daran. Darüber hinaus hätten Identitätsfeststellungen, Durchsuchungen nach Beweismitteln und erkennungsdienstliche Behandlungen zur Strafverfolgung auf das vorhandene Gefahrenpotential höchstens indirekt neutralisierende Wirkung gehabt. Mangels bekannter anderer Umstände ist daher im Fall des Klägers weiterhin von einem präventiven Schwerpunkt auszugehen. (1) Die Identitätsfeststellung des Klägers war nach § 18 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 3 HSOG gerechtfertigt. Die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörde in Abgrenzung zur Versammlungsbehörde als allgemeiner Ordnungsbehörde folgte, soweit es um die Rechtsfolge aus § 18 Abs. 3 HSOG ging, aus dem bei der Aufgabenabgrenzung nach § 2 Satz 1 HSOG geltenden Grundsatz der Erstbefassung (vgl. Nr. 2.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 1. Februar 2010, StAnz.7/2010 S. 322). Nach § 18 Abs. 1 Alt. 1 HSOG können auch die Polizeibehörden die Identität einer Person feststellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist ((a)). Hierfür können sie nach § 18 Abs. 3 Satz 1 HSOG die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere nach Satz 2 die Person anhalten, den Ort der Kontrolle absperren, die Person nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass die Person mitgeführte Ausweispapiere aushändigt und erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen ((b)). Die Formalie des § 18 Abs. 6 HSOG wurde dabei genügend beachtet ((c)). (a) Wie bereits oben I B 1 a (3) (b), S. 21 f., festgestellt, bestand eine auch vom Kläger ausgehende Gefahr. Damit erfüllte der Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung als Klärung derjenigen Personendaten, die es möglich machen, ihn zuverlässig und ohne erhebliche Schwierigkeiten zu erreichen. (b) Bei der Identitätsfeststellung handelte es sich um eine verhältnismäßige Maßnahme. Sie war geeignet, weil durch sie der Kläger der Anonymität entrissen wurde. Angesichts der Befugnis der Polizeibehörden aus § 20 Abs. 3 Satz 2 HSOG– über die im Satz zuvor statuierte strenge, präventiv ausgerichtete Zweckbindung hinaus –, zur Vermeidung einer Doppelerfassung personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erlangt wurden, zu verarbeiten, soweit die Daten auch zu diesem Zweck hätten erhoben und noch verarbeitet werden können, musste dem Kläger bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre klar sein, dass seine personenbezogenen Daten auch für Zwecke der Strafverfolgung Verwendung finden könnten, denn bei dieser handelt es sich nach § 1 Abs. 2 HSOG i.V.m. § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenso um eine polizeiliche Aufgabe. Zwar mag man diese Möglichkeit, Doppelerfassungen zu vermeiden, kritisch sehen (dazu Hornmann, a.a.O., § 20 Rdnr. 26), denn maßgeblich wären für die Verarbeitung zu anderen Zwecken allein die materiellen Voraussetzungen der Erhebung zu diesem anderen Zweck (hier: dem des § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO), ohne dass spezifischen Hinweispflichten (hier: nach § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO) noch nachzukommen wäre, doch handelt es sich dabei um keine Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes, die durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da der Betroffene um die Erhebung seiner Daten weiß und die datenverarbeitende Stelle – im Ermittlungsverfahren: zunächst – dieselbe ist. Das Wissen um diese Möglichkeit erhöht im Zweifel die Rechtstreue. Die Maßnahme war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht zu ersehen ist. Schließlich war sie angemessen, da hier zwischen dem Recht des Klägers auf Herrschaft über seine personenbezogenen Daten und der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten kein auffälliges Missverhältnis besteht. (c) Soweit nach § 18 Abs. 6 HSOG dann, wenn – wie hier – die Personalien bei der betroffenen Person erhoben wurden, diese prinzipiell auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen war, genügte das polizeiliche Vorgehen diesen Anforderungen. Begründungen wurden durch die Polizei ausweislich der bereits oben angeführten Videoveröffentlichung unter http://www.youtube.com/watch?v=C6wnc1O3igg„Gewaltsamer Polizeieinsatz nach Ausschreitungen bei Blockupy-Demo 2013 (lange Version)“ im Zusammenhang mit der Einrichtung von Durchlassstellen gegeben, wobei zeitliche Zuordnungen nach dem vom Komitee für Grundrechte und Demokratie herausgegebenem Bericht zur Demonstrationsbeobachtung „Blockupy 2013. Der Frankfurter Polizei-Kessel am 1. Juni 2013“ (im Folgenden: „Bericht“) möglich sind, begannen mit der Aufforderung (a.a.O., 7:52 min. bis 8:02 min.; laut dem Bericht, S. 39, um 16.02 Uhr), „…Ihre Ausweispapiere bereitzuhalten. Sie erleichtern uns damit die Arbeit und sorgen dafür, dass alles zeitlich schneller vonstatten geht. Vielen Dank!“ und lautete wie folgt (a.a.O., 8:14 min. bis 9:14 min.; laut dem Bericht, S. 39, um 16.17 Uhr): „ die durch Polizei von der Versammlung ausgeschlossen, weil aus Ihren Reihen ‚bengalische Feuer‘ gezündet wurden, Feuerwerkskörper gezündet wurden, Farbbeutel geworfen wurden, Transparente verwandt wurden, um sich zu verdecken, zeitweise haben sich Personen in Ihrer Gruppe vermummt, so dass sie nicht zu erkennen waren, und Sie haben sich untereinander mit Seilen verbunden. Damit haben Sie erheblich gegen die Auflagenverfügung verstoßen. Auf mehrfachen Wunsch der Polizei wurde dieses Verhalten nicht unterlassen. Aufgrund dessen musste Sie die Polizei von der Versammlung ausschließen. In der Folge ist es notwendig, dass die Polizei nun von Ihnen Personalien feststellt. Dies geschieht in der Art und Weise, wie es eben kommuniziert wurde. Hierzu bitte ich Sie um etwas Geduld.“ Nach Einrichtung der Durchlassstellen wurden zunächst „die ersten freiwilligen Personen, damit vor allem Eltern mit kleinen Kindern, die sich möglicherweise hier befinden, oder ältere Personen“ aufgefordert, in Richtung Durchlassstelle zu kommen (a.a.O., ab 12:15 min.; laut dem Bericht, S. 40, um 16.36 Uhr). Die Begründung für die Identitätsfeststellung verblieb damit zwar offen und könnte ebenso als Belehrung nach § 163b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO verstanden werden, da die in Betracht kommenden Strafvorschriften nicht genannt zu werden brauchen (Griesbaum, a.a.O., § 163b Rdnr. 25). Indes stellte sie – auch – ausdrücklich auf eine Missachtung der versammlungsbehördlichen Auflagenverfügung und damit eine Störung der öffentlichen Sicherheit ab. Zwar blieb hier unklar, ob die personenbezogenen Daten nicht zur Einleitung von Bußgeldverfahren, etwa wegen Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersammlG, erhoben würden, doch wurde dem in präventiver Hinsicht bestehenden formellen Begründungserfordernis damit jedenfalls genügt. (2) Die Durchsuchung des Klägers zu anderen Zwecken als dem der Identitätsfeststellung war jedenfalls nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG ((a)), die des mitgeführten Rucksacks nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 HSOG gerechtfertigt ((b)). Von einem in seinem Schwerpunkt repressiven Vorgehen nach den §§ 102, 105 Abs. 1 StPO ist nicht auszugehen. Dafür wäre Voraussetzung, dass der Kläger als Täter oder Teilnehmer (irgend-)einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig war. Jemand ist einer Straftat verdächtig, wenn hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Frage kommt. Auch angesichts bereits begangener Straftaten im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ war diese Wahrscheinlichkeit in der Person des Klägers zu gering, um einen repressiven Schwerpunkt annehmen zu können. Die Anforderungen hieran werden nicht zwangsläufig mit der Feststellung einer Störer-Eigenschaft erfüllt, sondern verlangen jedenfalls eine Konkretisierung, die die erforderliche Erfolgsvermutung begründet, und dürfen so nicht im Bereich bloßer Möglichkeit verbleiben, mithin die Durchsuchung als Verdachtsgewinnungseingriff darstellen. (a) Es kann dahinstehen, ob die Situation des Antreffens des Klägers bei den eingekesselten Personen bereits als eine „Tatsache“ anzusehen ist, die nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 40 Nr. 1, 4 HSOG die Annahme rechtfertigte, dass er Sachen mit sich führte, die sichergestellt werden dürften, oder dieser Umstand bloß – tatbestandlich nicht genügende –„tatsächliche Anhaltspunkte“ begründete, denn jedenfalls sind die Polizeibehörden nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG befugt, Personen die nach diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden dürften, zu durchsuchen. Hier wurde der Kläger tatsächlich bereits nach § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 4 HSOG festgehalten, so dass die Befugnis zu seiner Durchsuchung bestand. Die Durchsuchung war auch verhältnismäßig. Sie war geeignet, um sicherzustellen, dass der Kläger keine auf dieser Versammlung, aus der er ausgeschlossen worden war und von der er sich deshalb zu entfernen hatte, verbotenen oder überhaupt Sachen mit sich führte, die denkbar geeignet gewesen wären, einen Schaden anzurichten. Sie war auch erforderlich, da ein anderes, ebenso geeignetes, aber milderes Mittel nicht bestand. Insbesondere konnte sich nach wie vor nicht mit dem – während der Einschließung vor dem Ausschluss bereits angebotenen – freiwilligen Ablegen eventuell gefährlicher Sachen begnügt werden, sondern bedurfte es einer wirksamen Kontrolle, die allein mit einer Durchsuchung gewährleistet war. Dieses Vorgehen war auch angemessen, da zwischen dem kurzzeitigen Beeinträchtigen der Intimsphäre und dem Schutz vor Ausschreitungen kein auffälliges Missverhältnis bestand. Für eine Missachtung der Regelung des § 36 Abs. 4 HSOG, wonach grundsätzlich Personen nur von Personen gleichen Geschlechts durchsucht werden dürfen, ist nichts ersichtlich. (b) Nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 HSOG können Sachen durchsucht werden, die von einer Person mitgeführt werden, die nach § 36 HSOG durchsucht werden dürfte. Diese Voraussetzung lag beim Kläger vor. Die Durchsuchung auch des mitgeführten Rucksacks war hier für die Zweckerreichung unabdingbar. In verfahrensrechtlicher Hinsicht war der Kläger offenbar im Sinne des § 37 Abs. 3 Satz 1 HSOG bei der Durchsuchung anwesend. Dafür, dass er eine Bescheinigung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 HSOG über die Durchsuchung und ihren Grund verlangt habe, ist nichts ersichtlich. (3) Die Videografie war als erkennungsdienstliche Behandlung zwar nicht nach § 81b Alt. 1 StPO ((a)), wohl aber nach § 81b Alt. 2 StPO gerechtfertigt ((b)). Nach § 81b StPO dürfen von einem „Beschuldigten“ für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens (Alt. 1) oder des Erkennungsdienstes (Alt. 2) Lichtbilder und Fingerabdrücke auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden. (a) Von einem repressiven Schwerpunkt – erste Alternative – war hier nicht auszugehen. Zwar bestand bei allen eingekesselten und sodann ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit, dass sie Straftaten begangen hatten und war darüber die Eigenschaft als Beschuldigte zu begründen. Der einfache Verdacht oder Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2, § 160 StPO muss nur einen Minimalgehalt an begründenden Umständen haben, um „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ anzunehmen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Person ein Straftatbestand verwirklicht wurde. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte lagen hier vor, da im Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ bereits Straftaten insbesondere nach dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG verübt worden waren. Der Begriff des „Beschuldigten“ ist jedoch enger als der des „Verdächtigen“. Ein Verdächtiger ist nur dann Beschuldigter, wenn das Strafverfahren gegen ihn als Beschuldigten betrieben wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Oktober 1956 – 4 StR 278/56–, juris, Rdnr. 9 = BGHSt 10, 8; Urteil vom 23. Juli 1986 – 3 StR 164/86 - juris, Rdnr. 7 = BGHSt 34, 138). Die Eigenschaft als Beschuldigter beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem strafprozessuale Ermittlungshandlungen gegen einen Verdächtigen gerade als Beschuldigten begonnen werden und endet nach vollständiger Beendigung des Verfahrens. Dabei entscheidet die Polizei im ersten Zugriff selbst, ab wann sie einen Verdächtigen als Beschuldigten bewertet und gegen ihn erste strafprozessuale Maßnahmen zielgerichtet einleitet. Hier erfolgte die Videografierung an den Durchlassstellen ausweislich des Berichts der Kriminaldirektion – K …– vom 26. August 2013 ebenso um „eine nachträgliche Identifizierung von Straftätern (Farbbeutelwerfern, zünden [sic!] von Pyrotechnik, Widerständler etc.)“ zu gewährleisten (Bl. 80 BA). Zwar stellt diese fast drei Monate nach dem Geschehen gefertigte Äußerung zur Rechtfertigung der zeitgleich erfolgenden Identitätsfeststellungen unmittelbar auf § 163b StPO ab und weist so eine Nähe zu dem Bestreben auf, das polizeiliche Vorgehen allein repressiv zu begründen, dem das Gericht angesichts des dokumentierten, insbesondere aufgezeichneten, tatsächlichen Ablaufs in dieser Pauschalität nicht zu folgen vermag, doch geht das Gericht davon aus, dass strafprozessuale Ermittlungen gegen sämtliche in Gewahrsam genommene Personen bereits damals beabsichtigt waren. Somit hatte auch der Kläger über die bloße Einordnung als „Verdächtiger“ hinaus mit der erkennungsdienstlichen Behandlung Beschuldigteneigenschaft erlangt. Da es sich bei der erkennungsdienstlichen Behandlung um keine Vernehmung handelte, bedurfte es keiner Hinweise an den Kläger nach § 163a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StPO. Auch wenn eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Beweiszwecken oder zur Täteridentifizierung beitragen kann, war zum damaligen Zeitpunkt darin jedoch nicht deren Schwerpunkt zu sehen. Diese Auswertung, verbunden mit dem Abgleich mit anderen, etwa nach § 19a i.V.m. § 12a Abs. 1 VersammlG erhobenen Daten, erforderte einen Zeitaufwand, der vor Ort schlechterdings nicht zu leisten war. Das nachfolgend erteilte Aufenthaltsverbot belegt zudem, dass das ebenso den Kläger umfassende Gefahrenpotential aus polizeilicher Sicht durch repressive Schritte nicht zu neutralisieren war. Bei realitätsnaher Betrachtung der Umstände ihrer Erhebung hatten diese personenbezogenen Daten zum damaligen Zeitpunkt weniger Bedeutung für die Aufklärung bereits begangener Straftaten als für das Vorrätighalten zwecks künftiger Strafverfolgungen. (b) Der Schwerpunkt lag daher präventiv – zweite Alternative – auf dem Erheben personenbezogener Daten zum Zwecke des Erkennungsdienstes: Zu den bereits erfassten Personalien musste das Bild des Klägers hinzukommen, um ihn vollständig der Anonymität zu entreißen und so die Möglichkeit zu schaffen sowie ihm bewusst zu machen, dass er etwa aufgrund von Videoaufzeichnungen möglicher künftiger Ausschreitungen identifiziert und strafrechtlich verfolgt werden könne. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschuldigteneigenschaft erst durch die erkennungsdienstliche Behandlung erlangt wurde, denn die Absicht, diese personenbezogenen Daten für die Aufklärung von Straftaten zu verwenden, bestand zur Überzeugung des Gerichts ab 14.37 Uhr als dem Zeitpunkt, ab dem sich eine Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten durch erkennungsdienstliche Behandlung über die Befugnis zu Bild- und Tonaufnahmen nach § 19a i.V.m. § 12a VersammlG hinaus abzeichnete, und auch der Grundsatz der Zweckbindung erfordert – wie die Regelungen in § 481 Abs. 1 StPO, § 20 Abs. 3 Satz 2 HSOG zeigen – keine Doppelerhebung. Angesichts der Umstände des Einzelfalls – hier: dem Antreffen des Klägers im „antikapitalistischen Block“– bestanden genügende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig oder anderwärts als Verdächtiger in den Kreis potentiell Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen dann zu führende Ermittlungen – den Kläger überführend oder entlastend – fördern könnten (hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. November 2005 – 6 C 2/05 –, juris Rdnr. 18 m.w.N.). Für eine im Schwerpunkt präventive Zielrichtung schied die Ermächtigung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG dagegen aus, denn diese setzt zunächst voraus, dass der Verdachtsgrad nicht den eines Anfangsverdachts im Sinne von § 152 Abs. 2, § 160 StPO erreicht haben durfte. Ob zudem der Ansicht des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung dar (vgl. Urteil vom 9. März 1993 – 11 UE 2613/89–, juris, Rdnr. 59), noch zu folgen ist, kann deshalb dahingestellt bleiben. Zweifeln unterliegt diese Sichtweise, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich mehrfach auf die Ergänzung strafprozessualer Befugnisse gerade durch Normbefehle des § 19 HSOG abgestellt (z.B. LTDrs. 16/2352 S. 20 f.) und die Sicht der Aufgabe aus § 1 Abs. 4 Alt. 2 HSOG, „für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen“, sich zwischenzeitlich gewandelt hat (vgl. LTDrs. 18/861 S. 11 f.). Unabhängig davon, ob § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG also als Ermächtigungsgrundlage nur in Betracht käme, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beklagte die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu dem Zweck aufbewahren würde, in Erfüllung der Aufgabe aus § 1 Abs. 4 Alt. 1 HSOG bereits die Verwirklichung künftiger Straftaten des Klägers zu verhindern bzw. die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten durch den Kläger zu vermindern (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O., Rdnr. 60), ist eine derartige Beschränkung auf die Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinn, etwa durch die Möglichkeit künftiger Gefährderansprachen, nicht ersichtlich. 3. Nach dem gegenwärtig in Hessen geltenden Recht (a.) lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbots nicht vor (b.). Auch ist die erledigte Verfügung nicht als eine Platzverweisung im engeren Sinn zu rechtfertigen (c.). Die befristete Verweisung des Klägers aus dem größten Teil der Frankfurter Innenstadt war daher rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person. a. Die Befugnis zur Platzverweisung wurde im hessischen Polizeirecht erst durch das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) ausdrücklich geregelt; zuvor wurden Platzverweisungen auf die polizeiliche Generalklausel gestützt (vgl. LTDrucks. 12/5794 S. 77). Die damalige Fassung entspricht der des heutigen § 31 Abs. 1 HSOG und lautete: Die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert. Damit geht es, wie der Rückschluss aus der Rechtsfolge zeigt, um eine ortsgebundene Gefahr. Die tatbestandlichen Voraussetzungen stimmen mit denen der Generalklausel überein, während es auf der Rechtsfolgenseite um die „vorübergehende“ Verweisung von einem „Ort“ geht, ohne dass die Materialien Rückschlüsse darauf zuließen, was unter „Ort“ zu verstehen sei. Durch Art. 1 Nr. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 6. Dezember 2003 (GVBl. I S. 308) wurde durch Anfügung eines Absatzes 3 die Möglichkeit des längerfristigen Aufenthaltsverbots geregelt: (3) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde eine Straftat begehen wird, so können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörde ihr für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. Bei dieser Novellierung handelte es sich um eine Reaktion auf inzwischen ergangene Rechtsprechung zur Befugnis der Platzverweisung (vgl. LTDrs. 16/119 S. 3). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hatte in seinem Urteil vom 21. Februar 2002 – 5 E 4962/01 – (NVwZ-RR 2002, 575) erkannt, dass auf der Rechtsfolgenseite des § 31 Abs. 1 HSOG die zeitliche Begrenzung durch das Adjektiv „vorübergehend“ keine langandauernden Aufenthaltsverbote ermögliche und es sich bei § 31 Abs. 1 HSOG um eine besondere Regelung handele, die einen Rückgriff auf die Generalklausel des § 11 HSOG zur Rechtfertigung längerer Aufenthaltsverbote ausschließe. Dem folgte der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02– (ESVGH 53, 149; NVwZ 2003, 1400 ; juris, insbes. Rdnr. 8), so dass entschieden war, dass für Aufenthaltsverbote in Hessen die erforderliche gesetzliche Eingriffsbefugnis fehlte. Anknüpfungspunkt der daraufhin eingeleiteten Novellierung war erklärtermaßen die polizeiliche Aufgabe der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, also § 1 Abs. 4 HSOG, doch wurden ebenso die Gefahrenabwehrbehörden ermächtigt. Inhaltlich nahm der Gesetzgeber an, Aufenthaltsverbote eigneten sich „insbesondere zur Bekämpfung offener Drogenszenen, zum Schutz von Veranstaltungen (z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen oder Open-Air-Konzerte) vor gewaltbereiten Personen (z.B. Skinheads, Punks, Hooligans), zur Verhinderung so genannter Chaos-Tage, zum Schutz von Castor-Transporten oder auch zur Verhinderung des so genannten „Hütchenspiels‘“(LTDrs. 16/119 S. 3; übernommen in Nr. 31.3 VVHSOG) als dem Geschehen, das der angeführten Rechtsprechung zugrunde gelegen hatte. Systematisch ist das Aufenthaltsverbot damit dem Unterbindungsgewahrsam nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 HSOG enger verwandt als der Gewahrsamnahme zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG. Als tatbestandliche Voraussetzungen zu verlangen seien „nachprüfbare Tatsachen …, die zur Annahme berechtig[t]en, dass eine Person an einer bestimmten Örtlichkeit eine Straftat begehen wird. Hinsichtlich der insoweit erforderlichen Prognoseentscheidung [werde] eine hinreichende Wahrscheinlichkeit gefordert, eine Gewissheit [sei] nicht erforderlich. Ferner [hätten] die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden in jedem Fall das Aufenthaltsverbot auf den zur Verhütung der Straftaten erforderlichen Umfang in zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu beschränken“ (LTDrs. 16/119 S. 3). Auf der Rechtsfolgenseite war der Gesetzgeber der Ansicht, das Aufenthaltsverbot unterscheide sich „gegenüber der bisherigen Regelung des Platzverweises [sic!] nur in zeitlicher Hinsicht“ (a.a.O.). b. Für ein Aufenthaltsverbot nach § 31 Abs. 3 HSOG fehlt es am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ((1)). Auch wurden im Fall des Klägers die notwendigen Formalien nicht genügend beachtet ((2)). Das Aufenthaltsverbot als Mittel der Gefahrenabwehr ist nach dem Normbefehl des § 31 Abs. 3 HSOG nicht darauf zugeschnitten, nach Auflösung einer Versammlung oder dem Ausschluss von Versammlungsteilnehmern räumlich großflächige Verlassenspflichten zu begründen: (1) Entgegen der Ansicht des Beklagten liegt der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG anzustellenden Prognose kein bloßer Gefahrenverdacht zugrunde. Der bloße Gefahrenverdacht besteht, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr vorliegen, die aber für eine endgültige Beurteilung nicht ausreichend sind, und berechtigt lediglich zu weiteren Gefahrerforschungseingriffen typischerweise aufgrund der polizeilichen Generalklausel; er korrespondiert daher mit dem Untersuchungsgrundsatz aus § 24 HVwVfG. In § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG geht es dagegen um eine qualifizierte Gefahrenlage: Notwendig wären „Tatsachen“, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger innerhalb eines bestimmten Bereichs Frankfurts am Main eine Straftat begehen wird. Unter „Straftat“ ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige Handlung zu verstehen, wobei Anstiftung und Beihilfe zu der zu verhindernden Straftat ausreichen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 31 Rdnr. 56). Als „Tatsachen“ werden dem Beweis zugängliche wahrnehmbare oder feststellbare äußere oder innere Zustände oder Vorgänge bezeichnet, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen. Sie unterscheiden sich von bloßen „tatsächlichen Anhaltspunkten“, die eine Annahme bereits rechtfertigen, wenn es nach polizeilicher oder gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen (vgl. Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG). In jedem Fall müssen die „Tatsachen“ sich auf den Adressaten beziehen, können also nicht von ihm losgelöst betrachtet und durch einen „Gruppenbezug“ ersetzt werden. Als eine solche Tatsache ist das Antreffen des Klägers in dem Bereich des Aufzugs, der von der Polizei eingekesselt wurde, anzusehen. Damit hat es aber bereits sein Bewenden. Die weiteren Maßnahmen – insbesondere die Durchsuchung des Klägers und seines Rucksacks sowie der von ihm angeführte Datenabgleich – ergaben offenbar keine weiteren Tatsachen, die die Prognoseentscheidung tragen könnten. Soweit der Beklagte meint, alle von der Umschließung Betroffenen hätten ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mitgeführter Tatmittel zu entledigen, verbleibt der klägerbezogene Nachweis im Bereich bloßer Möglichkeit. Auch wenn im eingekesselten Teil des Aufzugs Straftaten insbesondere nach dem Nebenstrafrecht des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2 VersammlG bereits begangen wurden und sich dieser Personenkreis insgesamt durch sein kolludierendes Verhalten auszeichnete, lässt dies für die Person des Klägers nicht – quasi automatisch – einen Gewissheitsgrad annehmen, der die Voraussetzungen von § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG erfüllt. Ebenso wenig ist eine Verlautbarung des Klägers dokumentiert, die die Prognoseentscheidung rechtfertigen würde. Die polizeiliche Annahme, dass die Betroffenen sich nach ihrer Entlassung in Kleingruppen sammeln und ihrer Wut oder Frustration über die polizeilichen Maßnahmen, insbesondere das Anhalten des Aufzugs, durch Anschlussstraftaten Luft verschaffen würden, stellt keine tatbestandsausfüllende Tatsache dar. Der Stand der Erkenntnis verbleibt so bestenfalls im Bereich bloß tatsächlicher Anhaltspunkte; dies genügt indes nicht (vgl. Hornmann, a.a.O., Rdnr. 55). Bestätigung findet diese Sicht in den vom Gesetzgeber als Referenzfälle von Aufenthaltsverboten angeführten Beispielen. Diese lassen erkennen, dass als Voraussetzung eines Aufenthaltsverbots typischerweise bereits konkrete Erkenntnisse im Vorfeld vorgelegen haben müssen, die die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigten: bei der offenen Drogenszene oder der Hütchenspieler-Szene etwa das wiederholte Antreffen und Mitwirken einer bestimmten Person in dieser; beim Schutz von Veranstaltungen o.ä. vor gewaltbereiten Personen individuelle Umstände, die diese Bewertung rechtfertigten. (2) Vom Verfahren her ist das Aufenthaltsverbot durchaus auf Schriftlichkeit unter Anordnung des Sofortvollzugs und Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung angelegt; darin unterscheidet es sich vom typischen präventiven Vorgehen von Polizeivollzugsbeamten, das eher auf kurzfristige und situative Rechtsfolgensetzung gerichtet ist. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot mündlich ebenso formwirksam erlassen werden kann, müsste, um dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG zu genügen, dann sein Geltungsbereich entweder räumlich klar abgegrenzt erkennbar sein oder dem Betroffenen eine kartographische Darstellung ausgehändigt werden. Auch dies war nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers nicht der Fall. c. Als eine Platzverweisung im engeren Sinn nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG kann die getroffene – inzwischen wegen Zeitablaufs unwirksam gewordene - Regelung nicht gerechtfertigt werden. Da sich Platzverweisung und Aufenthaltsverbot nicht als Aliud gegenüberstehen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2003 – 11 TG 2548/02–, juris, Rdnr. 4), geht es vorliegend nicht um eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 HVwVfG, sondern die Prüfung aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage. Ziel war hier die Verweisung des Klägers aus dem weitaus größten Teil der Frankfurter Innenstadt, mithin eine Rechtsfolge, die über die Verlassenspflicht eines ausgeschlossenen Versammlungsteilnehmers nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VersammlG weit hinausging. Fraglich ist bereits, ob die Voraussetzungen einer Platzverweisung im engeren Sinn im Zeitpunkt ihres Erlasses noch vorlagen ((1)), doch wurde jedenfalls eine räumlich zu weitgehende und damit unzulässige Rechtsfolge gesetzt ((2)). (1) In tatbestandlicher Hinsicht ist das Bestehen einer „Gefahr“ im polizeilichen Sinne Voraussetzung. Zwar ging auch von dem Kläger – wie oben oben I B 1 a (3) (b), S. 21 f., bereits festgestellt – zunächst eine Gefahr aus, wenngleich die Tatsachen nicht für die Annahme reichten, er werde die öffentliche Sicherheit durch Begehung oder Teilnahme an einer Straftat stören. Diese Gefahr war wegen ihres Bezugs zum Sitz der Europäischen Zentralbank, aber auch anderer Geldinstitute, durchaus ortsbezogen. Zweifel an ihrem – weiteren – Bestehen mussten indes aufgrund der mit der Entlassung aus dem Gewahrsam verbundenen Maßnahmen – der Identitätsfeststellung, der Durchsuchung und Klägers und seines mitgeführten Rucksacks, schließlich der erkennungsdienstlichen Behandlung – gegeben sein: die Personalien des Klägers waren bekannt, gefährliche Gegenstände konnte er nicht (mehr) mit sich geführt haben, seine Identifizierung wäre ermöglicht. (2) Jedenfalls ist auf der Rechtsfolgenseite der Begriff des „Orts“, von dem vorübergehend verwiesen oder dessen Betreten vorübergehend verboten werden kann, enger zu definieren als der des „bestimmten örtlichen Bereichs innerhalb einer Gemeinde“. Unter dem Substantiv „Ort“ ist laut Duden ein „lokalisierbarer, oft auch im Hinblick auf seine Beschaffenheit bestimmbarer Platz (an dem sich jemand, etwas befindet, an dem etwas geschehen ist oder soll)“, zu verstehen. Der Begriff des Ortes ist somit im Zweifel punktuell zu begreifen und umfasst keinen größeren räumlichen Bereich. Bestätigung findet diese Sichtweise bei einem Blick in § 31 Abs. 1 Satz 2 HSOG. Danach kann die Platzverweisung ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder andere Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen behindert. Hier geht es in räumlicher Hinsicht um einen typischerweise überschaubaren Bereich. Entgegen seiner Ansicht definierte der Gesetzgeber beim Aufenthaltsverbot auf der Rechtsfolgenseite den räumlichen Geltungsbereich schon deshalb nicht identisch zur Platzverweisung im engeren Sinn, als er eine andere Wortwahl traf und statt von einem „Ort“ nunmehr von „einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde“ spricht. Damit wird der räumliche Geltungsbereich erweitert und seinem Wortlaut nach nur durch die Präposition „innerhalb“ dergestalt begrenzt, dass es sich nicht um das gesamte Gemeindegebiet handeln darf. Die dem Kläger zur Kenntnis gebrachte, indes nicht ausgehändigte Begrenzung innerhalb der Stadt Frankfurt am Main könnte als ein solcher „örtlicher Bereich“ verstanden werden, nicht aber als ein „Ort“ im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HSOG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HSOG wäre eine Platzverweisung allein vom Ort des polizeilichen Einsatzes in der Hofstraße und deren angrenzender Umgebung möglich gewesen. II. Die Kosten des Verfahrens waren nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO verhältnismäßig zu teilen, wobei das Gericht das Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu dem des Beklagten mit einem Drittel zu zwei Dritteln gewichtet. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. IV. Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich. Der Kläger begehrt eine gerichtliche Überprüfung des polizeilichen Vorgehens anlässlich des Aufzugs „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ am 1. Juni 2013 in Frankfurt am Main. Der Kläger nahm am 1. Juni 2013 an einem Aufzug teil, der am 19. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 beim Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als zuständiger Versammlungsbehörde für die Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr angemeldet worden war. Die Versammlungsbehörde hatte zu dessen Durchführung unter dem 16. Mai 2013 diverse Auflagen verfügt (siehe im einzelnen Bl. 2 – 21 der vorgelegten Behördenakten – BA). Wegen der darin angeordneten Demonstrationsroute, aber auch bestimmter Auflagen, legte der Anmelder Widerspruch ein, dessen aufschiebende Wirkung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2013 – 5 L 2209/13.F – (Bl. 26 – 33 BA) hinsichtlich der Demonstrationsroute wiederhergestellt wurde, während er im Übrigen erfolglos blieb. Eine Beschwerde der Stadt Frankfurt am Main gegen den stattgebenden Teil wurde durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2013 – 2 B 1274/13– (Bl. 22 – 25 BA) zurückgewiesen. Am 1. Juni 2013 setzte sich der Aufzug gegen 12.25 Uhr vom Baseler Platz aus über die Wilhelm-Leuschner-Straße in Bewegung. Nachdem die Spitze des Aufzugs die Hofstraße erreicht hatte, wurden gegen 12.49 Uhr vor dem Einschwenken auf die umstritten gewesene Streckenführung zwei Polizeiketten in den Aufzug eingezogen und der Aufzug so zum Stehen gebracht; Anlass hierfür war die Formation, die der Aufzug in diesem abgrenzbaren Bereich des „antikapitalistischen Blocks“ eingenommen hatte, und weitere Feststellungen: Vor und hinter dem dort befindlichen Lautsprecherwagen hatten sich zwei Blöcke gebildet, die sich insbesondere im vorderen Bereich nach den Seiten durch zusammengeknotete Transparente sowie nach oben durch aufgespannte Schirme, deren es wetterbedingt nicht bedurft hätte, weitgehend der Sicht entzogen, während sich im hinteren Bereich ein „schwarzer Block“ gebildet hatte, in dem der Umfang der Vermummung zunahm. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes wird auf die Videoaufzeichnungen Bezug genommen. Durch das Einziehen der beiden Polizeiketten kam der gesamte Aufzug, dessen weitaus größter Teil sich hinter der hinteren Polizeikette staute und von dem sich nur wenige Versammlungsteilnehmer vor der vorderen Polizeikette befanden, zum Stehen. Im Folgenden – während der Einkesselung der als problematisch eingestuften Versammlungsteilnehmer – gab es Kontakte zwischen polizeilichen Verbindungsbeamten und dem Versammlungsleiter sowie von diesem zu einem „Plenum“ der separierten Teilnehmer, in denen Modalitäten der Fortsetzung des Aufzugs verhandelt wurden; wegen der Einzelheiten aus polizeilicher Sicht wird auf die „Chronologische Übersicht über den Einsatzverlauf ‚Großdemonstration Blockupy 2013‘ am 01.06.2013“ (Bl. 44 - 54 BA; im Folgenden: „Chronologie“), insbesondere deren S. 4 bis 8, Bezug genommen. Nachdem um 14.37 Uhr der Versammlungsleiter den polizeilichen Gesamteinsatzleiter davon unterrichtet hatte, dass die eingekesselten Teilnehmer zwar bereit seien, Gegenstände an der Seite abzulegen, nicht aber, sich einer weitergehenden polizeilichen Kontrolle zu unterziehen, wurde ihm gegenüber der Teilausschluss dieser Personengruppe erklärt und erfolgte mit einer Lautsprecherdurchsage von Beamten der taktischen Kommunikation um 14.58 Uhr erstmalig ein Ausschluss der separierten Personen aus der Versammlung, der um 15.04 Uhr und 15.09 Uhr ein zweites und drittes Mal wiederholt wurde. Um 16.41 Uhr wurde mit der Identitätsfeststellung der separierten Personen begonnen, die zuvor um 14.37 Uhr vom polizeilichen Gesamteinsatzleiter „in enger Absprache mit der Versammlungsbehörde“ (Bl. 51 BA) gegenüber dem Versammlungsleiter anlässlich des Ausschlusses angekündigt worden war. Um 20.20 Uhr stellte die Versammlungsbehörde formal das Ende der Versammlung fest. Am 27. Februar 2014 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der er eine Verletzung seines Versammlungsrechts sowie der Freiheit seiner Person geltend macht und eine Überprüfung des polizeilichen Vorgehens begehrt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an, er habe sich innerhalb des Kessels befunden, wobei die Einkesselung ohne Vorankündigung und überfallartig erfolgt sei. Die damit verbundene Freiheitsentziehung sei bis in die Abendstunden aufrechterhalten worden, ohne dass eine förmliche richterliche Entscheidung hierüber vom Beklagten eingeholt worden sei. Als er gegen 19.00 Uhr aus der Einkesselung abgeführt worden sei, seien seine Personalien aufgenommen, er und ein mitgeführter Rucksack körperlich durchsucht sowie seine Personalien mit polizeilichen Datenbeständen abgeglichen und er videografiert worden. Mündlich und unter bloßer Vorlage eines Stadtplans von Frankfurt am Main sei ihm sodann verboten worden, bis 7.00 Uhr des Folgetages auf dem Stadtplan eingezeichnete Teile des Frankfurter Stadtgebietes zu betreten und für den Fall der Zuwiderhandlung eine (erneute) Gewahrsamnahme angedroht worden. Die Klage gegen das Aufenthaltsverbot ist zunächst gesondert unter der Geschäftsnummer 5 K 660/14.F erfasst worden. Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 20. März 2014 bestritten, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, da es sich bei der Einkesselung des Klägers, seinem Ausschluss aus der Versammlung, der mit der Einkesselung verbundenen Freiheitsentziehung, der Feststellung der Personalien, dem Abtasten und Durchsuchen des Klägers und seines Rucksacks sowie der Videografierung um ein repressives Vorgehen gehandelt habe und beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Frankfurt am Main, hilfsweise das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, zu verweisen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 3. Juni 2014 (Bl. 90 – 97 d.A.; abrufbar über www.lareda.hessenrecht.hessen.de) den Verwaltungsrechtsweg auch für die Klage, festzustellen, dass die Einkesselung des Klägers, sein Ausschluss aus der Versammlung, die mit der Einkesselung verbundene Freiheitsentziehung, die Feststellung seiner Personalien, das Abtasten und Durchsuchen des Klägers sowie seines Rucksacks und die Videografierung des Klägers für zulässig erklärt. Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Durch Beschluss vom 1. Juli 2014 – 5 K 660/14.F – hat das Gericht die Klage gegen das Aufenthaltsverbot mit der vorliegenden Klage gegen die weiteren polizeilichen Maßnahmen verbunden. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Einkesselung des Klägers durch Beamte des Beklagten am 1. Juni 2013 um ca. 12.50 Uhr in der Hofstraße in Frankfurt am Main rechtswidrig gewesen ist, 2. festzustellen, dass der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung „Blockupy Frankfurt – Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika“ rechtswidrig gewesen ist, 3. festzustellen, dass die mit der Einkesselung verbundene Freiheitsentziehung des Klägers am 1. Juni 2013 von ca. 12.50 Uhr bis ca. 19.00 Uhr rechtswidrig gewesen ist, 4. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Feststellung der Personalien des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtswidrig gewesen ist, 5. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Abtastung und Durchsuchung des Klägers sowie dessen Rucksacks durch Beamte des Beklagten rechtswidrig gewesen ist, 6. festzustellen, dass die bei Gelegenheit der Einkesselung erfolgte Videografierung des Klägers durch Beamte des Beklagten rechtswidrig gewesen ist, 7. festzustellen, dass das gegen den Kläger unmittelbar vor der Entlassung aus dem Kessel gegen 19.00 Uhr durch Beamte des Beklagten ausgesprochene Verbot, große Teile des Frankfurter Stadtgebiets bis zum nächsten Morgen um 7.00 Uhr nicht mehr zu betreten, rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt der Beklagte insbesondere in seiner Klageerwiderung vom 20. März 2014 (Bl. 54 – 77 d.A.) das polizeiliche Vorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der verbundenen Gerichtsakten zum Aktenzeichen 5 K 660/14.F sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 – 82), ferner das vorgelegte Videomaterial, das teils in der mündlichen Verhandlung vorgeführt und auch im Übrigen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, sowie die weiteren, aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Gegenstände der mündlichen Verhandlung.