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Urteil

11 UE 2613/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0309.11UE2613.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§§ 124, 125 VwGO). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid des Landrats des ... Kreises vom 30. September 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 15. Juni 1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hanau -Az.: 6 Js 805/83- gefertigten und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger zu vernichten. Die Klage ist zulässig. Die Frage, ob der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (§ 40 VwGO), ist in der Berufungsinstanz nicht mehr zu prüfen, nachdem das Verwaltungsgericht diese Frage bejaht hat (§ 17 a Abs.5 GVG i.V.m. § 173 VwGO). Das Begehren des Klägers ist als Verpflichtungsklage zulässig. In der Entscheidung der Behörde, einem Vernichtungsantrag stattzugeben oder ihn abzulehnen, liegt eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne eines Verwaltungsakts (vgl. Urteil des Senats vom 16. Januar 1990 -11 UE 1083/85-). Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen auf Vernichtung der über ihn beim Beklagten geführten erkennungsdienstlichen Unterlagen gerichteten Folgenbeseitigungsanspruch, weil die weitere Aufbewahrung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers ist hier nicht an § 19 Abs.2 Nr.2 HSOG (1990),sondern an § 81 b 2. Alternative StPO als einschlägiger Rechtsgrundlage zu messen. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor, denn die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu Zwecken des Erkennungsdienstes notwendig. Welche Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen in Betracht kommt, hängt von der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen ab. In Betracht kommen könnte zum einen die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft getretene Vorschrift des § 19 Abs.2 Nr.2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S.197, ber. S. 534, geändert durch Art.11 BetreuungsG-AnpassungsG vom 5. Februar 1992, GVBl. I S.66). Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen wäre dann § 19 Abs.3 Satz 1 HSOG. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten Vernichtungsanspruch ist, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen könnte hier aber auch § 81 b 2. Alternative StPO sein. Ein Anspruch auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen kann sich dann nur aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch ergeben, der auf der Grundlage des Art.20 Abs.3 GG allgemein anerkannt ist und auf den auch das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers gestützt hat. Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die zu Zwecken der Strafverfolgung gegenüber dem Beschuldigten eines konkreten Ermittlungsverfahrens angefertigt worden sind, später aber außerhalb dieses Ermittlungsverfahrens in kriminalpolizeilichen Sammlungen für den Zweck der Strafverfolgung im Fall einer künftigen Straftat aufbewahrt werden, ist § 81 b 2. Alternative StPO. Nach § 81 b 1. Alternative StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig ist. Auf dieser Rechtsgrundlage beruht die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers am 20. Juni 1983. Sie erfolgte im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das zum Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 2. November 1984 -5 Js 805/83 - 51 Ds- führte und in der Berufungsinstanz mit Beschluß des Landgerichts Hanau vom 21. Mai 1985 durch Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO endete (Beiakte Nr.1, Anl.1). Die ursprüngliche Zweckbestimmung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Durchführung des konkreten Strafverfahrens ist jedoch mit der endgültigen Einstellung dieses Verfahrens entfallen. Die weitere Aufbewahrung solcher, nach § 81 b 1. Alternative StPO erhobenen Unterlagen nach Abschluß oder Einstellung des Strafverfahrens ist nach § 81 b 2. Alternative StPO für Zwecke des Erkennungsdienstes zulässig, wenn und soweit zugleich die Voraussetzungen für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Juli 1989 -1 B 85.89-, DÖV 1990, 117). Während es sich bei § 81 b 1. Alternative StPO um eine zur Durchführung eines konkreten Strafverfahrens ergehende Maßnahme handelt, dienen Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeilichen Sammlungen nach § 81 b 2. Alternative StPO ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Bedeutsam für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereiches des § 81 b 2. Alternative StPO gegenüber landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr ist, daß Maßnahmen nach § 81 b StPO in beiden Alternativen nur gegen einen "Beschuldigten" angeordnet werden dürfen. Die Anordnung darf also nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern muß aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und sich auf Grund der Ergebnisse dieses Verfahrens als notwendig erweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "nicht zweifelhaft sein, daß die ursprünglich zur Durchführung eines Strafverfahrens erhobenen Unterlagen jedenfalls dann auch für Zwecke des Erkennungsdienstes aufbewahrt und verwertet werden dürfen, wenn und soweit zugleich die für die Anfertigung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen vorliegen" (BVerwG, a.a.O.). Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990 (NJW 1990, 2768, NJW 1990, 2765 und BVerwGE 84, 375), die sich ausführlich mit den Rechtsgrundlagen für die Aufbewahrung personenbezogener Daten zu präventiv-polizeilichen Zwecken oder Zwecken des Verfassungsschutzes im Hinblick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auseinandersetzen, betreffen nicht erkennungsdienstliche Unterlagen, sondern gerade davon zu unterscheidende personenbezogene Daten, die eigene Wertungen der Polizeibehörde beinhalten, die aus früheren Verhaltensweisen des Betroffenen abgeleitet werden (vgl. BVerwG, NJW 1990, 2768 (2769)). Nur aus diesem Grund kam in den dort entschiedenen Fällen § 81 b 2. Alternative StPO nicht als Rechtsgrundlage in Betracht. Der Einwand, die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen außerhalb eines laufenden Ermittlungsverfahrens sei nicht mehr von der repressiv-polizeilichen Aufgabe der Polizeibehörden als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft gedeckt und habe deshalb zwingend präventiv-polizeilichen Charakter (vgl. dazu, allerdings im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten, Urteil des Senats vom 16. Januar 1990 -11 UE 1083/85-), ist nach Auffassung des Senats nicht durchgreifend. Bei der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen geht es nicht um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne des Verhinderns von Straftaten, sondern um ein Vorsorgen für die notwendige Aufklärung nach begangener Straftat (vgl. Bäumler, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 1992, J Rdnr. 363 ff, 364). Deshalb ordnet das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 12. Juli 1989 (DÖV 1990, 117 ) die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Recht der Aufgabe der Erforschung und Aufklärung von Straftaten gemäß § 163 StPO zu. Vorbeugende Straftatenbekämpfung unterliegt der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art.74 Nr.1 GG (vgl. Bäumler, a.a.O., Rdnr.366). Die Länder haben in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung nur, solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht (Art.72 Abs.1 GG). Mit § 81 b 2. Alternative StPO hat der Bundesgesetzgeber aber jedenfalls insoweit von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht, als es um die Aufbewahrung solcher erkennungsdienstlicher Unterlagen geht, die gegenüber "Beschuldigten" angeordnet worden sind. Dementsprechend ist der Geltungsbereich des § 19 Abs.2 Nr.2 HSOG durch § 81 b 2. Alternative StPO beschränkt. Erkennungsdienstliche Maßnahmen können auf § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG nur gestützt werden, soweit § 81 b 2. Alternative StPO keine Anwendung findet (vgl. auch Meixner, HSOG, 5. Auflage, § 19 Rdnr. 5). § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG stellt daher insbesondere keine Ermächtigungsgrundlage für die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zum Zweck der Vorhaltung von Hilfsmitteln für die zukünftige Strafverfolgung dar. Eine solche einschränkende Auslegung des § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG entspricht auch der Aufgabenbeschreibung der Polizeibehörden in § 1 Abs. 4 HSOG 1990. Danach haben die Polizeibehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr auch zu erwartende Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten). Die Aufgabe der "Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten" (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Vorentwurfs des Arbeitskreises II der Innenminister und -senatoren vom 12. März 1986 zur Änderung des Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder, abgedruckt bei Bull (Herausgeber), Sicherheit durch Gesetze?, 1987, S. 181 ff.) wurde dagegen nicht in die gesetzliche Aufgabenbeschreibung übernommen (vgl. auch Meixner, HSOG, § 1 Rdnr.43). § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG käme danach vorliegend nur dann als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, daß der Beklagte die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu dem Zweck aufbewahrt hätte, bereits die Verwirklichung künftiger Straftaten des Klägers zu verhindern bzw. die Gefahr der Verwirklichung von Straftaten durch den Kläger zu vermindern. Nur dann würde es sich um Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne handeln. Auf diesen Bereich der Gefahrenabwehr im eigentlichen Sinne ist § 19 Abs.2 Nr.2 auch von seinem Wortlaut her eindeutig bezogen. Danach können Polizeibehörden erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur Verhütung von Straftaten erforderlich ist. Vorstellbar wäre eine solche präventiv-polizeiliche Zweckbestimmung erkennungsdienstlicher Unterlagen etwa im Bereich organisierter Kriminalität. Im vorliegenden Fall macht der Beklagte solche im eigentlichen Sinne präventiv-polizeilichen Zwecke jedoch nicht geltend. Im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 15. Juni 1988 wird ausdrücklich § 81 b 2. Alternative StPO als Rechtsgrundlage für die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen herangezogen. In den Gründen heißt es dann (S.6 ff.): "Bei der Entscheidung im vorliegenden Fall ist also an Hand des Maßstabs des § 81 b 2. Alt. StPO zu prüfen, ob die weitere Aufbewahrung der vom Widerspruchsführer gefertigten Unterlagen deshalb erforderlich ist, weil zu befürchten ist, er werde in Zukunft in strafrechtlich-relevanter Weise auffallen, und erwartet werden kann, daß diese Unterlagen die polizeiliche Ermittlungsarbeit wirkungsvoll unterstützen könnten, ohne daß durch die Aufbewahrung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wird." Weiter heißt es im Widerspruchsbescheid (S.8): "Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die weitere Aufbewahrung der genannten Unterlagen die Polizei in die Lage versetzt, im konkreten Fall Gewißheit über eine Beteiligung an einer Straftat zu erhalten und ein schützenswertes öffentliches Interesse hieran deshalb besteht, weil nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen die Prognose gerechtfertigt erscheint, der Widerspruchsführer werde wiederum in einer Art und Weise in Erscheinung treten, die Veranlassung zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte." Auch im gerichtlichen Verfahren, zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Juli 1992, stützt sich der Beklagte ausschließlich auf die Erleichterung der Ermittlungstätigkeit der Polizei im Fall einer erneuten Straftat des Klägers. Auch die Art der Delikte, die bisher Gegenstand von Ermittlungsverfahren gegen den Kläger waren, bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers dem Beklagten dazu dienen könnten, vorbeugend gegen die Gefahr einer erneuten Straftat durch den Kläger tätig zu werden. Dem Kläger sind im wesentlichen kleinere Vermögensdelikte, Unterhaltspflichtverletzung und falsche uneidliche Aussage im Zusammenhang eines Unterhaltsprozesses vorgeworfen worden. Gegenstand des letzten Ermittlungsverfahrens, auf das sich die Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gestützt hat (StA Darmstadt - Zweigstelle Offenbach, Az.: 38 Js 68563.5/91 a - = StA Frankfurt am Main, 60 Js 4930/91) ist der Vorwurf der Urkundenfälschung und Erschleichung von Leistungen der Deutschen Bundesbahn durch Fälschung der "rosaroten Streckenkarte". Daß im Bereich solcher Delikte keine präventive Tätigkeit der Polizeibehörden stattfinden kann, liegt auf der Hand. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält der Senat § 81 b 2. Alternative StPO für seinen auf die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegen "Beschuldigte" begrenzten Anwendungsbereich auch im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1 ff. ) ergeben, noch für eine ausreichende gesetzliche Eingriffsgrundlage. Zwar trifft der Ausgangspunkt der Überlegungen des Verwaltungsgerichts zu. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, aus dem sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ableitet, ist unter dem Vorbehalt der "verfassungsmäßigen Ordnung" gewährleistet, d.h. der Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht verlangt, daß Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einer formellen gesetzlichen Grundlage bedürfen, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (BVerfGE 65, 1 (44) ). Dies erfordert bereichspezifische und präzise gesetzliche Ausfüllungsregelungen für das Aufbewahren, Speichern und Übermitteln personenbezogener Daten (BVerfGE 65, 1 (46 ff.); vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 9. März 1988, BVerfGE 78, 77 (84) ). Unverzichtbar ist danach mindestens eine gesetzliche Regelung, aus der sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen, und wie lange sie gespeichert werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts genügt § 81 b 2. Alternative StPO diesen Anforderungen noch. Das ergibt sich zwar nicht ohne weiteres schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Wortlaut "soweit es für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist" hat generalklauselartigen Charakter und ist stark ausfüllungsbedürftig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Bedeutung der Vorschrift durch eine ständige und gefestigte Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts präzisiert worden ist. Danach bemißt sich die Notwendigkeit der Speicherung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu Zwecken des Erkennungsdienstes danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Art, Schwere und Begehensweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie des Zeitraumes, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene gegenwärtig oder künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 26, 169; 66, 202; VGH Mannheim, DÖV 1988, 83; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1992, 74). § 81 b 2. Alternative StPO läßt unter Berücksichtigung dieser gefestigten Rechtsprechung Voraussetzungen, Zweck und Dauer der Vorhaltung erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht weniger bestimmbar erkennen, als dies bei § 19 Abs.2 Nr.2 HSOG 1990 für den Bereich präventiv-polizeilicher Gefahrenabwehr der Fall ist. Die Rechtsprechung sieht darüber hinaus die Folgerungen aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der im Einzelfall bei der Entscheidung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu beachten ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, daß eine Grundrechtsbeschränkung von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt wird, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich ist u. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. dazu BVerfGE 78, 77 (85) ). Eine solche richterrechtliche Konkretisierung einer Vorschrift, die nach ihrem Wortlaut stark auslegungsbedürftig ist, ist im Hinblick auf die aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung folgenden Anforderungen an die Normenklarheit des Gesetzes einer ausdrücklichen präzisierenden Regelung im Gesetz selbst gleichwertig. Sie erscheint hier auch ausreichend, um dem betroffenen Bürger Grund und Grenzen einer Aufbewahrung der über ihn angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen deutlich zu machen. Detailliertere Regelungen oder schematisierende Bestimmungen sind im Hinblick darauf, daß die Entscheidung über die Dauer der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen nach dieser Rechtsprechung zu Recht von den Umständen des Einzelfalles und einer kriminalistischen Prognose der Wiederholungsgefahr abhängig gemacht werden, nicht möglich und daher auch grundrechtlich nicht geboten (so ausdrücklich auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987 -1 S 2624/86-, DÖV 1988, 83 (84)). Im Hinblick darauf, daß seit Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 HSOG 1990 zumindest zwei Rechtsgrundlagen für Erhebung und Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen bestehen, die sich nach ihren Voraussetzungen, insbesondere nach der Zweckrichtung der Verwendung der erkennungsdienstlichen Unterlagen unterscheiden, weist der Senat auf folgendes hin: Grundsätzlich müssen die Polizeibehörden den Verwendungszweck aktenkundig machen, sobald die in einem Ermittlungsverfahren angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen unabhängig von den Ermittlungsakten in kriminalpolizeiliche Sammlungen überführt werden. Im vorliegenden Fall war dies allerdings entbehrlich, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt nur § 81 b StPO als Rechtsgrundlage in Betracht kam, so daß davon ausgegangen werden kann, daß der Beklagte sich auf diese Grundlage schon bei Übernahme der erkennungsdienstlichen Unterlagen in seine kriminalpolizeiliche Sammlung stützen wollte. Im Hinblick auf das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung ist in jedem Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu prüfen. Die Polizeibehörden müssen deshalb bei der Übernahme erkennungsdienstlicher Unterlagen in kriminalpolizeiliche Sammlungen unter anderem prüfen, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen gerade für die Aufklärung solcher Straftaten, für die eine Wiederholungsgefahr begründet werden kann, geeignet und erforderlich sind. Die Polizeibehörden müssen von Amts wegen nach Ablauf bestimmter Fristen prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen noch vorliegen. Mangels einer bundesrechtlichen Regelung sind derzeit in Hessen die Vorschriften der Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung vom 28. August 1990 - GVBl. I S. 558 -) entsprechend anzuwenden. Im vorliegenden Fall ergibt die Prüfung anhand dieser Grundsätze, daß eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen des Klägers nicht gerechtfertigt ist. Die Prognose des Beklagten, daß auf Grund der Vielzahl von Ermittlungsverfahren innerhalb eines kurzen Zeitraums und des auf die Ermittlungsergebnisse gestützten Eindrucks von der Persönlichkeit des Klägers eine Wiederholungsgefahr bestehe, ist allerdings nicht zu beanstanden. Ob die Aufbewahrung der Unterlagen für Zwecke des Erkennungsdienstes im Sinne des § 81 b 2. Alternative StPO notwendig ist, steht nicht im Ermessen der Polizeibehörden, sondern unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte. Im Hinblick auf die unvermeidliche Unsicherheit einer jeden Prognose der Wiederholungsgefahr und im Hinblick darauf, daß es nicht mit der Kontrollfunktion der Verwaltungsgerichte vereinbar wäre, wenn der Senat eine eigene - notwendig ebenso ungewisse - Prognose an die Stelle der Prognose der Polizeibehörden setzen würde, beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung darauf, ob die Prognose des Beklagten auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht und nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand unter Berücksichtigung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht und vertretbar ist (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.). Als Grundlage seiner Prognose hat der Beklagte alle im Widerspruchsbescheid aufgeführten Ermittlungsverfahren herangezogen, gleich ob diese nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach den § 153 oder 153 a StPO eingestellt worden sind. Nach Auffassung des Senats sind Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden sind, grundsätzlich nicht geeignet, die Prognose einer Wiederholungsgefahr zu stützen (anders insoweit VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 1987, a.a.O.). Zwar bedeutet eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht zwingend, daß der Tatverdacht gänzlich ausgeräumt wäre. Das Ermittlungsverfahren kann auch bei einem Restverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden, wenn das Ergebnis der Ermittlungen keinen für die Erhebung einer Anklage hinreichenden Tatverdacht im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO begründet. Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 MRK) berührt auch nicht die Befugnis der Polizeibehörden, bei konkreten Verdachtsmomenten Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Hier geht es indessen nicht einfach um Ermittlungsmaßnahmen im Hinblick auf konkrete Verdachtsmomente, sondern um die Vorhaltung von Hilfsmitteln für zukünftige Ermittlungen. Ein solches vorsorgliches Bereithalten von Daten, insbesondere von Fingerabdrücken, Lichtbildern und Körpermaßen, im Hinblick auf eine Einbeziehung in Ermittlungen bei künftigen Straftaten, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß diese Hilfsmittel im konkreten Fall zwar auch entlastend wirken können, daß ihr Vorhandensein andererseits aber die Polizeibehörden auch veranlassen kann, den Betroffenen in den Kreis der "üblichen Verdächtigen" einzubeziehen. Die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen konserviert gewissermaßen die Erinnerung der Polizeibehörden an den früheren Tatverdacht auch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Nach Auffassung des Senats würde es zu schwer erträglichen Wertungswidersprüchen führen, wenn einerseits im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs, das Ergebnis der Ermittlungen und die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit weiterer Ermittlungen das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, andererseits aber die erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen trotz des damit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs aufbewahrt werden dürfen. Hinzu kommt, daß eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in der Regel nicht erkennen läßt, ob der Tatverdacht ausgeräumt worden ist oder ob ein Restverdacht bestehen geblieben ist. Im Hinblick auf die Stellung der Polizeibehörden als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft erscheint es fragwürdig, den Polizeibehörden die Beurteilung dieser Frage im Rahmen der Entscheidung über die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu überlassen. Ferner spricht auch die der erforderlichen Prognose unvermeidbar anhaftende Ungewißheit dafür, jedenfalls an die Tatsachengrundlage einer solchen Prognose strengere Anforderungen zu stellen, um zu verhindern, daß allein wegen der Einleitung einer größeren Zahl von Ermittlungsverfahren, auch wenn diese niemals zu einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht führen, erkennungsdienstliche Unterlagen angefertigt und aufbewahrt werden könnten. Nicht zuletzt im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hält der Senat es danach für geboten, Tatvorwürfe aus Ermittlungsverfahren, die nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind, als Grundlagen für eine Wiederholungsprognose im Rahmen des § 81 b 2. Alternative StPO generell auszuschließen. Dagegen kann die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen grundsätzlich auf das Ergebnis eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens gestützt werden, das nach §§ 153, 153 a StPO wegen Geringfügigkeit, gegebenenfalls gegen Auflagen, eingestellt worden ist. Zwar ist auch in diesen Fällen der Tatvorwurf nicht abschließend geklärt. Die Einstellung nach § 153 oder 153 a StPO setzt aber gedanklich voraus, daß dem Beschuldigten die Tat nachgewiesen werden kann. Die Zustimmung des Beschuldigten stellt zwar kein Schuldanerkenntnis dar. Eine Einstellung ist aber andererseits wegen des Erfordernisses der Zustimmung des Beschuldigten nicht möglich, solange dieser eine abschließende Klärung mit dem Ziel eines Freispruchs anstrebt. Gegebenenfalls kann und muß im Einzelfall geprüft werden, ob das Ermittlungsergebnis die Einstellung nach diesen Vorschriften trägt. Bei Heranziehung der Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, die mit einer Einstellung nach § 153 oder § 153 a StPO geendet haben, kann die Prognose des Beklagten, daß Wiederholungsgefahr besteht, nicht von der Hand gewiesen werden. Gegenstände dieser Ermittlungs- bzw. Strafverfahren waren insgesamt sieben Vergehen in der Zeit von 1978 bis 1985, und zwar Diebstahl, Kennzeichenmißbrauch, Urkundenfälschung, falsche Versicherung an Eides Statt, Unterschlagung sowie zweimal Unterhaltspflichtverletzung. Hinzu kommt das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Urkundenfälschung und Beförderungserschleichung zum Nachteil der Deutschen Bundesbahn, das ebenfalls mit Zustimmung des Klägers gegen Zahlung einer Geldbuße von 500,-- DM gemäß § 153 a StPO eingestellt worden ist. Aus den dem Senat vorliegenden Behördenakten ergibt sich, daß der Kläger im Anlaßverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt die Tat eingeräumt hat. Daraus ergibt sich der Gesamteindruck, daß der Kläger in den Jahren 1978 bis 1985 seine strafrechtlichen Pflichten nicht ernstgenommen hat und eine gewisse Neigung zu strafbaren Handlungen hat erkennen lassen. Dabei handelt es sich zwar in keinem Fall nach Intensität oder Schadensausmaß um schwerwiegende Delikte, andererseits aber auch nicht lediglich um Bagatelldelikte. Das im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hinzugekommene Ermittlungsverfahren wegen Beförderungserschleichung und Urkundenfälschung bestätigt die Prognose des Beklagten und widerlegt die Einlassung des Klägers, von ihm seien nun, da er Rechtsanwalt und Dozent an einer Fachhochschule sei, strafbare Handlungen nicht mehr zu erwarten. Trotz Wiederholungsgefahr ist vorliegend eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht zu Zwecken des Erkennungsdienstes notwendig. Es fehlt letztlich schon die im Begriff der Notwendigkeit vorausgesetzte Eignung der hier erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen für künftige Ermittlungen wegen solcher Straftaten, die der Kläger nach den vorliegenden Erkenntnissen in Zukunft wieder begehen könnte. Der Tatverdacht der falschen Versicherung an Eides Statt, des Kennzeichenmißbrauchs, der Urkundenfälschung, der Unterschlagung und der Unterhaltspflichtverletzung rechtfertigen im vorliegenden Fall nicht die Vorhaltung von Lichtbildern, Fingerabdrücken und Körpermaßen. Zum Teil handelt es sich um Taten, bei denen die Person des Täters notwendig schon bei Beginn der Ermittlungen feststeht (falsche Versicherung an Eides Statt, Unterhaltspflichtverletzung). Auch im übrigen ist nicht erkennbar, daß die Art der Vergehen, die dem Kläger zugetraut werden können, nach ihrer konkreten Begehungsweise den Einsatz von erkennungsdienstlichen Unterlagen zur Identifizierung des Täters erforderlich machen könnten. Letztlich ergibt die Abwägung, daß eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt ist, weil sie zu dem geringen Maß an Schuld, das dem Kläger jeweils von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zugebilligt worden ist, außer Verhältnis stünde. Die nach dem oben Gesagten allenfalls geringfügige Einbuße an Effektivität für die künftige Ermittlungstätigkeit der Polizeibehörden bei einer Löschung der Unterlagen fällt gegenüber dem Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers durch die inzwischen bereits fast zehn Jahre andauernde Vorhaltung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entscheidend ins Gewicht. Die Berufung konnte danach im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Kläger begehrt die Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die über ihn am 20. Juni 1983 beim Landrat des ... - Polizeidirektion - erstellt worden sind. Nachdem das Anlaßverfahren, das zur Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen geführt hatte, ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs falscher Versicherung an Eides Statt, im Berufungsverfahren durch Beschluß des Landgerichts Hanau vom 21. Mai 1985 gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung eingestellt worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 1985 bei der Polizeidirektion des Landrats des ... die Löschung der im Ermittlungsverfahren von ihm angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen. Mit Bescheid vom 30. September 1985 lehnte der Landrat des ... die Löschung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach den bisherigen Feststellungen seien gegen den Kläger seit 1978 bei den Staatsanwaltschaften Hanau, Frankfurt, Stuttgart und Kassel mindestens 15 Strafermittlungsverfahren wegen unterschiedlicher Delikte registriert, unter anderem wegen Betruges, Urkundenfälschung, Meineids und Strafvereitelung. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 20. Juni 1983 handele es sich deshalb um eine aus präventiv-polizeilichen Gründen notwendige Maßnahme. Bei Würdigung aller Umstände, insbesondere der auffälligen Häufigkeit und der Art der vom Kläger begangenen Straftaten sowie auf Grund seiner Persönlichkeit sei damit zu rechnen, daß er auch künftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Oktober 1985, das am 9. Oktober 1985 beim Beklagten einging, Widerspruch ein. Diesen Widerspruch begründete er mit Schreiben vom 10. Oktober 1985 im wesentlichen damit, daß schon die Anfertigung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht notwendig gewesen sei. Die weitere Aufbewahrung sei rechtswidrig, da das für die erkennungsdienstliche Behandlung ursächliche Verfahren eingestellt worden sei. Die Prognose, daß er weiterhin strafrechtlich in Erscheinung treten werde, entbehre jeder Grundlage. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1988 wies der Regierungspräsident in Darmstadt den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen sei gemäß § 81 b) 2. Alternative StPO gerechtfertigt. Diese Norm sei als Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung und Speicherung von Daten zu erkennungsdienstlichen Zwecken ausreichend. Zumindest sei die präventiv-polizeiliche Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen für einen Übergangszeitraum durch § 81 b) 2. Alternative StPO gerechtfertigt. Danach sei im vorliegenden Fall die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gerechtfertigt. Gegen den Kläger seien seit 1978 wenigstens 15 strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig gewesen. Unter anderem habe es sich um folgende Verfahren gehandelt: - ein Strafverfahren wegen Diebstahls, das am 6. Dezember 1979 vom Amtsgericht Frankfurt am Main - Az.: 16 Js 9305/79- 96- Cs - 121 - gegen Zahlung einer Geldbuße von 50,-- DM gemäß § 153 a) StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen Beleidigung, das in der Berufungsverhandlung vom Landgericht Frankfurt am Main - Az.: 16 Js 46 608/79 - 78 Ns 47/80 - gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden sei, nachdem der Nebenkläger als Geschädigter seinen Strafantrag zurückgenommen hatte; - ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Zuhälterei, Betrug und Körperverletzung, das am 9. September 1981 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Az.: 78 Js 21635/81 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen Kennzeichenmißbrauchs, das am 28. Juli 1982 von der Staatsanwaltschaft Hanau - Az.: 5 Js 6882/92 - nach Erfüllung einer Auflage endgültig gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges und der Urkundenfälschung, das am 17. Februar 1983 von der Staatsanwaltschaft Hanau - Az.: 5 Js 13532/82 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, weil es keinen eindeutigen Beweis für die Behauptungen des Geschädigten gebe; - ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betruges, das am 22. Dezember 1983 von der Staatsanwaltschaft Hanau - Az.: 14 Js 15191/83 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, weil sich die betrügerische Absicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht nachweisen lasse; - ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, das bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart - Az.: 147 Js 138/83 - gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 3.000,-- DM gemäß § 153 a StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt, in dem der Kläger am 2. November 1984 durch das Amtsgericht Hanau - Az.: 5 Js 805/83 - 51 Ds - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden sei, und das in der Berufungsinstanz mit Beschluß des Landgerichts Hanau vom 21. Mai 1985 gegen Zahlung einer Geldbuße von 1.500,-- DM eingestellt worden sei. Im Zuge dieses Ermittlungsverfahrens sei der Kläger am 20. Juni 1983 erkennungsdienstlich behandelt worden; - ein Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung, das am 14. Juni 1984 durch die Staatsanwaltschaft Kassel - Az.: 302 Js 8356/82 - nach Erfüllung der Auflage gemäß § 153 a Abs. 1 StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen Unterschlagung, das am 15. Januar 1985 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Az.: 87 Js 17009/83 - gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei; - ein weiteres Verfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung, das am 13. Mai 1985 von der Staatsanwaltschaft Kassel - Az.: 302 Js 2198/85 - gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden sei; - ein Strafverfahren wegen des Verdachts der falschen uneidlichen Aussage, das am 19. Juni 1987 durch die Staatsanwaltschaft Hanau - Az.: 4 Js 14686/86 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Zwar seien sowohl das Anlaßverfahren als auch die weiteren Strafverfahren eingestellt worden. Jedoch ziehe ein Freispruch bzw. die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nicht notwendig die Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nach sich. Maßstab sei insofern unter anderem, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung Anlaß gebe, der Betroffene werde künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden. Die Häufung begangener Straftaten in einem kurzen Zeitraum spräche nach kriminalistischer Erfahrung dafür, daß der Kläger auch in Zukunft in einer Art und Weise in Erscheinung treten könne, die Veranlassung zu polizeilichen Ermittlungen geben könnte. Durch die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen werde der Kläger nicht unverhältnismäßig belastet. Bei den in Rede stehenden Straftaten handele es sich nämlich nicht um Bagatelldelikte, so daß das private Interesse des Klägers an einer Vernichtung der Unterlagen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer weiteren Aufbewahrung zurücktreten müsse. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 1988, eingegangen am 4. Juli 1988, hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die vorliegende Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, für die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Im übrigen sei die weitere Aufbewahrung unverhältnismäßig. Aus präventiv-polizeilichen Gründen lasse sie sich wegen des Charakters der vorgeworfenen Delikte nicht nachvollziehen. Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Bescheid vom 30. September 1985 und den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 1988 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die von ihm gefertigten und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat an der im Widerspruchsbescheid geäußerten Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat er vorgetragen, nach dem 30. Mai 1985 seien zwei weitere Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet worden, und zwar ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau - Az.: 4 Js 14686/86 - wegen des Vorwurfs falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StGB) und ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main - Az.: 16 Js 6685/87 - wegen des Vorwurfs der Beleidigung (§ 185 StGB). Vor der erkennungsdienstlichen Behandlung seien acht Ermittlungsverfahren, im Jahr der erkennungsdienstlichen Behandlung sowie in den Jahren danach insgesamt neun Verfahren anhängig gewesen. Das vorsorgliche Bereithalten von Erkennungsdienst-Material des Klägers gründe sich nicht nur auf den Umstand einer besonders auffällig hohen Anzahl von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im örtlichen und überörtlichen Bereich, sondern auch darauf, daß der Kläger auf Grund seiner Persönlichkeit offenbar zur Begehung von Straftaten neige. Deshalb bestünden nach wie vor begründete Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auch zukünftig strafbare Handlungen begehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 8. August 1989 den Bescheid des Landrats des ... vom 30. September 1985 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten in ... vom 15. Juni 1988 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die von dem Kläger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Hanau -Az.: 6 Js 805/83- gefertigten und gespeicherten erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Für das Rechtsschutzbegehren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen seien zwar aus Anlaß und im Rahmen der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angefertigt worden. Die Klage richte sich jedoch nicht gegen die Anfertigung, sondern gegen die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu präventiv-polizeilichen Zwecken. Das Begehren sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die Verpflichtungsklage sei auch begründet. Die Aufbewahrung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger sei wegen Verstoßes gegen das verfassungsgesetzliche Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) rechtswidrig und löse einen auf Vernichtung dieser Unterlagen ausgerichteten gewohnheitsrechtlich anerkannten, aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden sowie in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO vom Gesetzgeber erwähnten Folgenbeseitigungsanspruch aus. Die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen zu präventiv-polizeilichen Zwecken durch den Beklagten stelle sich als ein Verstoß gegen das Recht auf sogenannte informationelle Selbstbestimmung - als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - dar, da die vom Beklagten beanspruchte Rechtsgrundlage des § 81 b) 2. Alternative StPO dafür keine ausreichende Ermächtigung enthalte und eine andere Rechtsgrundlage im Bereich hessischen Landesrechts nicht ersichtlich sei. Unter Berücksichtigung der modernen Bedingungen der Datenverarbeitung setze die freie Entfaltung der Persönlichkeit den Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde zwar nicht schrankenlos gewährleistet. Die Beschränkungen bedürften jedoch nach Art. 2 Abs. 1 GG einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergäben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprächen. Von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sei zu verlangen, daß der Gesetzgeber selbst die wesentlichen Voraussetzungen bestimme, unter denen der Eingriff in das Grundrecht zulässig sein soll. Als unverzichtbar sei im vorliegenden Zusammenhang mindestens eine Regelung anzusehen, unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten gespeichert werden dürfen und für welchen Zeitraum dies höchstens geschehen darf, d. h. bis wann die aufbewahrten Daten spätestens gelöscht werden müssen. Die vom Beklagten beanspruchte Ermächtigungsgrundlage in § 81 b) 2. Alternative StPO genüge diesen Anforderungen an eine hinreichend konkretisierte Eingriffsbefugnis nicht. Die polizeiliche Generalklausel scheide im vorliegenden Fall als Grundlage für die Datenerhebung aus, weil die Voraussetzung einer konkreten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung fehle. Ein Recht zur Aufbewahrung der streitgegenständlichen erkennungsdienstlichen Unterlagen ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß möglicherweise die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Löschung nach § 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes vom 11. November 1986 nicht vorlägen. Die Zielrichtung dieser dem Schutz des Bürgers gegenüber der Verwaltung dienenden Rechtsvorschrift verbiete es, daraus einen Abwehranspruch der Behörde gegenüber dem Löschungsverlangen des Bürgers herleiten zu wollen. § 19 Abs. 3 und Abs. 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes seien keine Befugnisnormen für die Erhebung oder Aufbewahrung von Daten, sondern setzten diese Befugnis voraus. Dem Beklagten könne auch nicht bei seinem Anliegen gefolgt werden, daß das Gericht jedenfalls für einen gewissen Zeitraum über die aufgezeigten rechtlichen Bedenken gegen die Aufbewahrung personenbezogener Daten im präventiv-polizeilichen Bereich hinwegsehen möge, um eine grundgesetzlich ausreichende Befugnisnorm abzuwarten. Eine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen sei nicht ersichtlich. Eine entsprechende Befugnis, wie sie das Bundesverfassungsgericht für sich in Anspruch nehme, sei für die sogenannten einfachen Gerichte nicht erkennbar. Im Ergebnis würde das Ansinnen des Beklagten darauf hinauslaufen, trotz eines erwiesenen Rechtsanspruchs einstweilen doch das Recht auf Vernichtung der Unterlagen nicht zuzusprechen. Dies sei schwerlich mit der Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar. Hinzu komme, daß der hessische Gesetzgeber durch die vorgenannten Berichte des hessischen Datenschutzbeauftragten wiederholt auf den Regelungsbedarf in dem vorliegenden streitigen Bereich hingewiesen worden sei, ohne bislang tätig geworden zu sein. Auch im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 11. Mai 1988 habe der Gesetzgeber die Regelungslücke hinsichtlich der Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiv-polizeilichen Zwecken nicht geschlossen. Da das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu präventiv-polizeilichen Zwecken dem Gesetzgeber seit langer Zeit bekanntgewesen sein müsse, könne sich der Beklagte überdies inzwischen nicht mehr auf die von ihm beigezogene Rechtsprechung stützen, nach der für eine Übergangszeit § 81 b) 2. Alternative StPO als noch ausreichende Ermächtigungsgrundlage angesehen werden könne. Der Gerichtsbescheid wurde der Beklagten am 16. August 1989 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18. August 1989, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 22. August 1989, hat der Beklagte gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen sei durch § 81 b) 2. Alternative StPO gedeckt. Jedenfalls müsse das Gericht im Rahmen der Entscheidung des konkreten Einzelfalles darüber befinden, ob gesetzliche Regelungslücken hingenommen werden müssen. Das Wohl der Allgemeinheit und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr verlange eine selbstbewußte Handhabung der bestehenden Gesetzeslage. Die Prüfung des konkreten Einzelfalles ergebe, daß die Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen über den Kläger geboten sei. Das Verhalten des Klägers lasse auf Grund seiner Persönlichkeit auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schließen. Der Umstand, daß der Kläger wegen der verschiedensten Delikte strafrechtlich auffällig geworden sei, lasse die Prognose zu, daß er offenbar zur Begehung von Straftaten neige. Im übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Mit Verfügung vom 12. Mai 1992 hat der damalige Berichterstatter den Beklagten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1990, NJW 1990, 2768 (2770) gebeten, im einzelnen darzulegen, warum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 HSOG in der Fassung vom 26. Juni 1990 nicht gegeben seien, insbesondere die tatsächlichen Grundlagen der Prognose über das künftige strafrechtlich relevante Verhalten des Klägers im einzelnen konkret darzulegen und die im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Speicherung der streitgegenständlichen Daten angestellten Erwägungen bezogen auf den konkreten Fall vorzutragen. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juli 1992 auf seine Berufungsbegründung sowie den Widerspruchsbescheid und die bisherigen Stellungnahmen der Polizeidirektion Hanau verwiesen. Ergänzend hat der Beklagte mitgeteilt, zu den bisherigen aktenkundigen Strafverfahren seien neue Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main (60 Js 4930/91) wegen Erschleichens von Leistungen und der Staatsanwaltschaft Darmstadt, Zweigstelle Offenbach (38 Js 68563/91) wegen Urkundenfälschung hinzugekommen. Die dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 1985 zugrunde liegende Prognose sei durch die neu bekanntgewordenen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger bestätigt und gedeckt. Auch die die Tatsache, daß der Kläger selbst im zeitlichen Zusammenhang des von ihm angestrengten Klageverfahrens strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, zeige seine offenkundige persönlichkeitsbedingte Neigung zur Begehung von Straftaten sowie seine kriminelle Energie auf. Nach allgemein menschlicher Auffassung müsse gerade von ihm, der sich als "Rechtsanwalt und Dozent einer Fachhochschule" bezeichne, ein gesetzestreuer Lebenswandel erwartet werden können. Offensichtlich sei der Kläger jedoch auf Grund seiner Persönlichkeit hierzu nicht in der Lage. In bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei bei Würdigung aller Umstände im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß es sich bei dem Kläger um einen potentiellen Rechtsbrecher handele. Die Polizei könne zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages daher auf die erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht verzichten. Es bestehe Wiederholungsgefahr im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG. Wegen der negativen Prognose lägen die Voraussetzungen für eine Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 19 Abs. 3 HSOG nicht vor. Der Beklagte beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1989 die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, er sei seit zwei Jahren Rechtsanwalt und arbeite als Dozent an einer Verwaltungsfachhochschule. Ermittlungsverfahren gegen ihn seien seit mehreren Jahren nicht anhängig. Die vom Beklagten angesprochene konkret-individuelle Würdigung laufe deshalb auf das Ergebnis hinaus, daß die Prognoseerwartung keine hinreichenden Anhaltspunkte für weitere Ermittlungsverfahren gestatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt - Zweigstelle Offenbach -, Az.: 38 Js 68563.5/91 a, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.