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Urteil

5 K 393/14.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2014:1217.5K393.14.F.0A
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Leitsätze
Produzierendes Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Produzierendes Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012 Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 18. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014, worin die Beklagte den Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. Erneuerbare Energiengesetz (EEG) für das Begrenzungsjahr 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung bzw. Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. des EEG vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) Das Erneuerbare Energiengesetz dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbare Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlagen, die dem stromintensiven Unternehmen durch seinen Stromversorger in Rechnung gestellt werden. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauffolgende Kalenderjahr gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Vorrang erneuerbare Energien (EEG) in der Fassung vom 28. Juli 2011, welche mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (EEG 2012). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (Ausschlussfrist) zum 30. Juni 2012 (vgl. § 43 Abs. 1 EEG) bestand (siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 – 8 C 52/09 –). Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nicht. Nach § 41 Abs. 1 EEG erfolgt die Begrenzung (nur) bei einem Unternehmen des „produzierenden Gewerbes“. In § 3 Ziff. 14 EEG ist der Begriff des „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ definiert. Dort heißt es: „Im Sinne dieses Gesetzes ist ein „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ jedes Unternehmen, das an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 zuzuordnen ist.“ Die Klägerin ist nicht als (privilegiertes) Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne von § 3 Ziff. 14 i.V.m. § 41 Abs. 1 EEG anzusehen, da es die oben näher genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin ist nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (Ausgabe 2008) (im Folgenden: WZ) weder dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C zuzuordnen. Dass die Klägerin weder dem Bergbau noch der Gewinnung von Steinen und Erden zuzuordnen ist, liegt auf der Hand und ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwertung von Resten von Kupfer und Aluminiumkabeln aus Kabelschrott, der in einem mehrstufigen Produktionsprozess zu Metallgranulaten sowie Granulaten verschiedener Kunststoffe verarbeitet wird. Hauptsächlich verarbeitet die Klägerin dabei Kupferschrott. Das von der Klägerin hergestellte Produkt kann zu Kupferkathoden und Kupferhalbzeug weiterverarbeitet werden. Diese Tätigkeit der Klägerin ist nicht als verarbeitendes Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der WZ anzusehen. Sie ist vielmehr dem Abschnitt E: Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen und dort der Nummer 38.32 zuzuordnen. Ausweislich der Erläuterungen der Klassifikation des statistischen Bundesamtes zu dem Abschnitt E umfasst diese Unterklasse die Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien, Restoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens. Als Beispiele für die angewandten mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozessen zur Gewinnung von Sekundärrohstoffen wird das mechanische Zerkleinern, Schreddern, Sortieren, Reinigen, Schmelzen und Mahlen anhand diverser Beispiele beschrieben. In der WZ wird in der Erläuterung des Abschnitt C (verarbeitendes Gewerbe) darauf hingewiesen, dass die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen (Materialrückgewinnung) der Gruppe 38.3 zugeordnet ist. „ Auch wenn dabei physikalische oder chemische Umwandlungen stattfinden, gelten diese nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeit wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen und sie deshalb dem Abschnitt E zugeordnet“ (WZ Seite 186). Da die Klägerin aus Abfallschrott den Sekundärrohstoff Kupfergranulat herstellt, ist diese Tätigkeit nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, dem Abschnitt E zuzuordnen. Diese Zuordnung als zutreffend hat das Statistische Bundesamt mit Schreiben am 18.10.2013 an die Klägerin ausdrücklich bestätigt und hierzu ausgeführt: „Entgegen Ihrer Annahme gehören zu diesem Wirtschaftszweig durchaus sehr aufwändige Aufbereitungs- und Sortierprozesse. Das Schreddern von metallischen Altmaterialien und das Mahlen von Kunststoffabfällen zu Granulat werde in den Erläuterungen zu dem vorgenannten Wirtschaftszweig ausdrücklich genannt.“ Zunächst bestehen keine Bedenken, dass § 3 Nr. 14 EEG zur Bestimmung des Begriffes des „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, verweist. Das Bundesverfassungsgericht hat – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – in seiner Entscheidung vom 31.05.2011, Az.: 1 BvR 857/07 bezüglich einer steuerrechtlich relevanten Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe in seinem Orientierungssatz 2a ausgeführt: „Der BFH entscheidet die Frage, ob die Investitionen der Beschwerdeführerin in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes getätigt worden sind, nicht unmittelbar durch eine eigene Bestimmung des Begriffs „Verarbeitendes Gewerbe“ in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InvZulG 1999. Vielmehr zieht er für diese Auslegung die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige in der für den Ausgangsfall maßgeblichen Fassung heran. Dabei sieht er sich bei der Zuordnung des Unternehmens der Beschwerdeführerin zum verarbeitenden Gewerbe grundsätzlich an die Klassifikation der Wirtschaftszweige gebunden, die weder Gesetz noch Verordnung ist, sondern allein für statistische Zwecke durch eine Verwaltungsbehörde geschaffen wurde. Obwohl damit die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes weitgehend gleich einem Gesetz ausgelegt und auf den konkreten Fall angewendet wird, führt dies nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie. Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte, noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksam gerichtete Kontrolle, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Die Anerkennung der prinzipiellen Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung eines Betriebes zum verarbeitenden Gewerbe kann sich nämlich – bezogen auf die Investitionszulagengewährung – auf eine tragfähige gesetzliche Grundlage stützen. Denn in den Gesetzesmaterialien zum Investitionszulagengesetz 1999 wie auch zu den Vorgängerregelungen finden sich eindeutige Belege dafür, dass der Gesetzgeber bei Erlass des jeweiligen Investitionszulagengesetzes von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige bei der Entscheidung über die Gewährung einer Investitionszulage im Rahmen der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ausging.“ Mit diesen Ausführungen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung klargestellt, dass – wenn auch in einem anderen rechtlichen Zusammenhang – der gesetzliche Verweis auf die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes zur Bestimmung eines gesetzlichen Begriffes rechtlich unbedenklich ist. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 14 EEG (Bundestagsdrucksache 17/6071, Seite 62) beabsichtige der Gesetzgeber bei dessen Neufassung für das EEG 2012 die verbindliche Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige, „Die Begriffsbestimmung wird im Hinblick auf die Bestimmung der „Unternehmen des produzierenden Gewerbes“ in § 41 Abs.1 aufgenommen. Durch die Begriffsbestimmung wird konkretisiert, welche Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sind. Eine mögliche missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorteile der besonderen Ausgleichsregelung wird dadurch unterbunden.“ Auf Seite 51 der Gesetzesbegründung wird ausgeführt: „Gesondert zu betrachten sind die Kostenwirkungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der besonderen Ausgleichsregelung. Durch die Absenkung der unteren Einstiegsschwellen wird sich deren Inanspruchnahme ggf. deutlich erhöhen…. Die Einschränkung der Inanspruchnahme auf Unternehmen der Branchenklassen B und C wirkt dem voraussichtlich nur in geringen Maße entgegen“ Aus den zitierten Gesetzgebungsgründen ergibt sich demzufolge, dass der Gesetzgeber bei der Definition des Begriffes produzierendes Gewerbe im EEG 2012 die verbindliche Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige beabsichtigte und diese jedoch bewusst auf bestimmte Branchen beschränkte, nämlich auf die in dem Abschnitt B und C. Dies geschah zum einen, um die missbräuchliche Inanspruchnahme der besonderen Ausgleichsregelung über sogenannte „Nutzenergie-Contracting-Modelle“ für die Zukunft ausschließen. Der Gesetzgeber wollte aber auch den Kreis der anspruchsberechtigten Branchen verkleinern, indem er bei der Legaldefinition des § 3 Nr. 14 EEG nur noch auf die Branchen B und C der Klassifikation verwies, weil durch das Herabsinken der Einstiegsschwelle für die Befreiung von der Umlage von 10 auf 1 GWh Stromverbrauch im Jahr, die Steigerung der Umlagen für alle anderen Stromkunden unausweichlich war. Diese zu begrenzen entsprach der Absicht des Gesetzgebers, weshalb die Branchen D bis F, die zuvor in den Genuss der Befreiung von der EEG-Umlage hatten kommen können, diese nicht mehr beanspruchen konnten. Das Bundesamt kann hinsichtlich der Zuordnung des Unternehmens in die Branchen B und C gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige nicht von dem Regelungsgehalt der Klassifikation abweichen. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Gesetzwortlaut des § 3 Nr. 14 EEG, welcher die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ verwendet, noch aus der Gesetzesbegründung a.a.O S. 62), wonach das Bundesamt eigenverantwortlich entscheidet, ob das Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Die Formulierung in entsprechender Anwendung hat in diesem Zusammenhang keine andere Bedeutung als „gemäß“ oder „nach“. Die Vorschrift präzisiert durch den Verweis auf die WZ lediglich die Begriffe „Bergbau“, Gewinnung von Steinen und Erden“ und „verarbeitendes Gewerbe“, weil auch die Klassifikation diese Begriffe verwendet. Mit diesen Begriffen werden die Abschnitte B (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) und C (Verarbeitendes Gewerbe) überschrieben. Insofern wird durch die Formulierung „in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, lediglich klargestellt, dass die Begriffe „Bergbau“, „Gewinnung von Steinen und Erden“ und verarbeitendes Gewerbe“ mit den in der Klassifikation verwendeten übereinstimmen. Demzufolge hat der Gesetzgeber dem Bundesamt durch die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ weder einen Beurteilungsspielraum noch einen Ermessenspielraum zur Beantwortung der Frage eingeräumt, ob Gewerbe, welches nicht den Abschnitten B und C der WZ zugeordnet werden kann, gleichwohl als produzierendes Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG 2012 angesehen werden kann. Er gesteht dem Bundesamt lediglich die Befugnis zu, den Sachverhalt, den die WZ beschreibt, selbst zu subsumieren, ohne dabei an die Beurteilung anderer Behörden gebunden zu sein. Wie bereits ausgeführt, ist die Subsumtion vorliegend jedoch zutreffend in Abschnitt E der WZ erfolgt. In Ermangelung einer Lücke, kommt eine analoge Anwendung der Befreiungsregelung für ein Unternehmen, welches dem Abschnitt E der WZ zuzuordnen ist, nicht in Betracht. Ungeachtet dessen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Befreiungsregelungen der §§ 40 ff EEG 2012 eng auszulegen sind. Nach der Logik des EEG bilden die §§ 40 ff eine Ausnahme von dem Verursacherprinzip, wonach derjenige, der Strom verbraucht, die Umlage zu zahlen hat, weil er derjenige ist, der die bislang klima- und umweltgefährdende Energieerzeugung verursacht. Mit der Befreiung von dieser Pflicht, die Umlage zu zahlen, werden die Verursacher begünstigt, die viel Strom verbrauchen und deshalb das Klima stärker gefährden als andere. Auch geht mit der Befreiung zwingend eine höhere Belastung der anderen Stromverbraucher einher, weil die Kosten, die umgelegt werden, sich nicht verringern können. Nicht nur deshalb kann sich die Behörde nicht zugunsten eines Beteiligten über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzen. Soweit die Klägerin sich gegenüber Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes benachteiligt sieht, weil das von ihr hergestellte Produkt mit den Produkten privilegierungsfähiger Primärerzeuger konkurriert, vermag das Gericht insoweit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht zu erkennen. Es ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass bezogen auf die durch die Produktion verursachten Stromkosten, der Sachverhalt vollkommen identisch ist. Allein der Umstand, dass die Klägerin aufgrund der Neuregelung des EEG 2014 als Recylingunternehmen wieder in den Genuss der Befreiung kommen kann, kann nicht als Beleg hierzu gelten. Die Beweggründe des Gesetzgebers hierfür können wirtschaftspolitische Überlegungen geschuldet sein, z. B. weil verhindert werden soll, dass Recyclingunternehmen ihre Tätigkeit in das außereuropäische Ausland verlegen. Soweit die Klägerin vorträgt, einige Unternehmen, die Kunststoffe recycelten, sei die Befreiung gewährt worden, obwohl die von diesen hergestellten Produkten vergleichbar seien mit denen, die die Klägerin herstelle, vermag dies keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Sollten die Voraussetzungen für die Befreiung in einzelnen Fällen gemäß § 3 Nr. 14 EEG nicht vorgelegen haben, wäre diese rechtswidrig erfolgt. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht grundsätzlich nicht. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 371.267,03 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013. Die Klägerin betreibt an den Standorten C-Stadt und G Recycling. An beiden Standorten wird Kabelschrott aufgearbeitet und von Ummantelungen, Isolationen und Beschichtungen getrennt, so dass sauberes Kupfergranulat entsteht, welches direkt als Receyclingmaterial in der Herstellung neuer Kupferprodukte eingesetzt werden kann. Die Klägerin stellte am 27.06.2012, bei der Beklagten am 28.06.2012 eingegangen, den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013. Mit Schreiben vom 23.01.2013 kündigte die Beklagte unter Darlegung der Gründe an, dass der Antrag auf Begrenzung abgelehnt werden müsse. Die Abnahmestellen in C-Stadt und G könnten nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden. Mit Schreiben vom 08.02.2013 vertrat die Klägerin die Auffassung, dass ihr Unternehmen dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen sei. Aufgrund der aktuellen Wertschöpfungsprozesse wäre auch eine alternative Einordnung unter der Klassifikation 25.99.3 möglich (Herstellung von Metallwaren a.n.g.).Diese Klassifikation sei dem Abschnitt C und folglich dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet. Dies werde auch durch die Einordnung nach REACH gestützt, nach der der Prozess eindeutig als „Herstellung von Waren“ eingestuft sei. Durch das Aufbrechen der mechanischen Verbindung zwischen dem Metallkern und der Kunststoffummantelung durch kaltmechanische Mahl- und Schneidverfahren sowie diverser Siebungen finde eine substanzielle Veränderung von Materialien statt. Hierbei handele es sich wie in § 3 Nr. 14 EEG gefordert, um eine „neue“ Ware. Im Gegensatz zu den Ausgangsstoffen seien die von der Klägerin erzeugten Produkte auf dem Weltmarkt an Unternehmen zur Herstellung von Kupfer- und Kunststoffwaren verkäuflich. Eine Zuordnung in die Klassifikation 38.3 (Rückgewinnung) sei demnach nicht sachgerecht, da es sich um die Herstellung neuer Erzeugnisse (im Gegensatz zum Sammeln und Sortieren von Sekundärrohstoffen) handele, die nach der Erläuterung zur Klassifikation der Wirtschaftszweige auch dann dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet werden müssten, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt würden. Bei der Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe im Sinne des Abschnitts C in der Klassifikation der Wirtschaftszweige werde nicht verlangt, dass die Prozesse auf die Verarbeitung von Rohstoffen im Sinne von Primärstoffen aufbauten. Bei der Herstellung von Backwaren (Abteilung 10.7) würden auf bereits verarbeitete Produkte (10.6) zurückgegriffen. Gleiches gelte im Zusammenhang mit der Abteilung 10.81 und 10.82. Selbst Reparaturen würden dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet. Das Entstehen von Waren setzte also nicht voraus, dass sie aus Rohstoffen im Sinne von Primärrohstoffen entstünden, sondern Rohstoff sei der Ausgangsstoff, aus dem durch wesentliche Veränderungen ein neues Produkt werde. So entstehe bei der Herstellung von Kunststoffgranulat in einem Chemieunternehmen aus zum Beispiel Naphta aus der Mineralölverarbeitung als Rohstoff ein mit dem von der Klägerin hergestellten Granulat vergleichbares Produkt. Dieses werde von weiterverarbeitenden Unternehmen in Kunststoff-Spritzgussformen als Rohstoff zur Herstellung beliebiger Kunststoffprodukte eingesetzt. Dies zeige, dass die von der Klägerin hergestellten Produkte Ausgangsprodukte für weitergehende Herstellungsprozesse seien. Alle genannten Teilprozesse seien jeweils für sich dem produzierenden Gewerbe zuzuordnen. Auch die Klägerin betreibe in dem Werk Kunststoff-Spritzgussanlagen. Das von der Klägerin erzeugte Kunststoffgranulat werde durch Erwärmung plastifiziert und dann unter hohem Druck in stark abgekühlte Negativformen gespritzt. Hergestellt würden dabei bis zu 30 kg schwere Fußplatten für Leitbaken zur Verkehrssicherung. Die Produkte der Klägerin seien deshalb Ausgangsprodukte für weitergehende Herstellungsprozesse. Die Voraussetzung von § 3 Nr. 14 EGG könne daher nur sein, dass die eingesetzten Materialien durch mechanische Umwandlung zu Waren würden. Da die Produkte der Klägerin gleichartige Produkte aus Primärerzeugung ersetzen könnten, die ihrerseits unter die Klassifikation C fallen würde, sei es nicht nachzuvollziehen, warum die Waren der Klägerin, die durch die Umarbeitung von Reststoffen entstünden, keine neuen Waren darstellten und der Klägerin – im Gegensatz zu den Primärerzeugern, eine Einordnung in das verarbeitende Gewerbe verwehrt bleibe. Auch sei zu bedenken, dass die Prozesse der Klägerin gemäß Artikel 3 Nr. 8 EG 1907/2006 der VO (EG Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Reach-Verordnung) explizit als „Herstellung von Stoffen“ eingestuft seien. Es sei nicht nachzuvollziehen, warum nach dieser Vorschrift eine Herstellung von Waren vorliege, während nach § 3 Nr. 14 EEG eine Zuordnung zum verarbeitenden Gewerbe, die ebenso eine Herstellung erfordere, abgelehnt werde. Mit Bescheid vom 18.02.2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 40 ff EEG für die Abnahmestellen C-Stadt und G ab. Ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes sei gemäß § 3 Nr. 14 EEG jedes Unternehmen, welches an der zu begünstigenden Abnahmestelle dem Bergbau, der Gewinnung von Steinen und Erden oder dem verarbeitenden Gewerbe in entsprechender Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, zuzuordnen sei. Das produzierende Gewerbe zeichne sich im Wesentlichen durch die Herstellung eines Produktes im Sinne einer substanziellen Veränderung der eingesetzten Materialien oder durch die Veredelung von Erzeugnissen aus. Im produzierenden Gewerbe erfolge eine mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren, wobei bei der Herstellung von Waren Rohstoffe in Waren umgewandelt würden. Entscheidendes Kriterium sei, dass das Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich neue Ware herstelle und es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um sogenannte „handelsübliche Manipulationen“ handele. Eine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe erfolge, wenn in Anlehnung an die statistischen Zuordnungsmethoden der hauptsächliche Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit sowohl des Unternehmens als auch der beantragten Abnahmestelle einem der oben genannten Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden könne. Der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit bestimme sich insbesondere nach der Höhe des Gesamtumsatzes und der darauf entfallenden Kosten, die zum ganz überwiegenden Anteil auf diese entfallen müssten. Bloße untergeordnete Hilfstätigkeiten blieben hierbei außer Betracht. Aus den Angaben der Klägerin und dem Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2010/2011 könne entnommen werden, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der Metall-Kunststoff-Separation und dem Recycling von Kabelproduktionsabfällen und Altkabelschrotten liege. Der Erlös aus dieser Tätigkeit mache den Hauptumsatz der Klägerin aus. Die Tätigkeit der Klägerin werde zutreffend der Wirtschaftsklassifikationsziffer 38.32 (Rückgewinnung sortierter Werkstoffe, Abschnitt E der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008) zugeordnet. Diese Position umfasse die Verarbeitung von metallischen und nicht metallischen Altmaterialien unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens. Beispiele für die mechanischen oder chemischen Verarbeitungsprozesse zu Sekundärrohstoffen seien das mechanische Zerkleinern von Metallschrott bzw. das Schreddern von metallischen Baumaterialien. Die Klägerin wende ein kaltmechanisches Mahl- und Schneidverfahrens zur Trennung des Metalls von der Ummantelung an und verarbeite die von der Ummantelung befreiten Metallstränge zu Metallgranulat. Die Klägerin erfülle die Zuordnung zu der Klassifikationsziffer 25.99.3 (Metallwaren a.n.g., Abschnitt C der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008) nicht. Diese Position umfasse die Herstellung von Metall(end)produkten wie Bauelementen, Büroartikeln, Anker, Glocken, etc, nicht jedoch von Metallgranulaten als Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung in der Kupfer- und Kunststoffindustrie. Gegen den Bescheid vom 18.02.2013 legte die Klägerin am 15.03.2013 Widerspruch ein. Die Einstufung in den Nace-Codes (Acronym für N omenclature génerale des A ctivités écomiques dans les C ommunautés E uropéenes) sei nicht abschließend. Dies ergebe sich aus Hinweisen, die zu dem Nace-Codes ergangen seien. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 3 Nr. 14 EEG ergebe sich, dass entscheidend sei, ob das Unternehmen durch seine wirtschaftliche Tätigkeit aus den Ausgangsmaterialien tatsächlich eine neue Ware herstelle. (BT-Drucksache 17/6071 zu § 3 Nr. 14 EEG). Diese Voraussetzungen lägen für die Tätigkeit der Klägerin vor. In einem mehrstufigen Verfahren würden Metallgranulate und Kunststoffgranulate hergestellt. Durch Trennsiebe würden die Granulate aufgetrennt und mit verschiedenen Sichtungsverfahren würden die unterschiedlichen Materialien aufgetrennt. Durch diese mechanische Umwandlung fände eine substanzielle Veränderung von Materialien statt. Erst durch die Trennung könnten die Ausgangstoffe wieder einer Nutzung zugeführt werden. Das BAFA sei nicht an die Klassifikation des Statistischen Bundesamtes gebunden. Ausweislich der Gesetzesbegründung entscheide dieses eigenverantwortlich, ob das Unternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen ist und habe insoweit ein eigenes Prüfungsrecht. (BT Drucksache 17/6071 S. 62). Von dieser Prüfungskompetenz habe die Beklagte keinen hinreichenden Gebrauch gemacht. Es sei der verfahrenstechnische Weg zur Erstellung des Produktes zu beurteilen, um festzustellen, ob ein Anspruch auf Entlastung bestehe. Da in den Abschnitten B und C Beispiele entlastungsberechtigter Trennungsprozesse zu finden seien, z. B. im Erzbergbau, bestehe für die Klägerin ein Anspruch auf analoge Anwendung. Auch stelle die Klägerin ein Produkt her, welches mit Produkten vergleichbar sei, dessen Herstellung als substanzielle Veränderung von Materialien anerkannt sei. Sie sehe sich als willkürlich ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin in Abschnitt E der Klassifikation des Statistischen Bundesamtes sei zutreffend. Die Regelungen des EEG seien für die Befreiung nach dem EEG bindend. Danach seien als produzierendes Gewerbe im Sinne des § 3 Nr. 14 EEG nur die Unternehmen anzusehen, die in Anwendung der Abschnitte B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, zuzuordnen seien. Die Tätigkeit der Klägerin unterfalle diesen Abschnitten nicht. Die Klägerin hat am 07.02.2014 Klage erhoben. Sie wiederholt den Vortrag im Verwaltungsverfahren. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin Abschnitt B oder C der Klassifikation der Wirtschaftszweige zugeordnet worden sei. Nach dem Wortlaut von § 3 Nr. 14 EEG sei entscheidend, ob die Tätigkeit dieser Klassifikation zuzuordnen sei. Der Wortlaut „entsprechend“ könne nur so verstanden werden, dass auch Unternehmen zum produzierenden Gewerbe gezählt werden können, wenn sie statistisch nicht zu den Abschnitte B und C gehörten, aber aufgrund der Vergleichbarkeit der Produktionsprozesse eine entsprechende Einordnung erfolgen müsse. Davon gehe das Statistische Bundesamt in den Erläuterungen zum Nace-Code aus. Die Tätigkeit der Klägerin führe zu einer substanziellen Veränderung der eingesetzten Materialien bzw. einer Veredelung. Das Bundesamt habe von der ihm eingeräumten Prüfungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie habe die Befreiung Kunststoffrecyclern gewährt, die als Endprodukt einzig und allein Granulate herstellten. Die Beklagte sei hinsichtlich der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes gebunden, wenn sie Unternehmen die Befreiung gewähre, die Tätigkeiten ausübten, die mit der Klägerin vergleichbar wären. Die Formulierung in „entsprechender“ Anwendung sei nicht mit „nach“ oder „gemäß“ gleichzusetzen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber in der Begründung des Gesetzes der Beklagten eine abweichende Entscheidungsmöglichkeit nicht zugestanden. Auch die Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm komme zu keinem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe mit § 3 Nr. 14 EGG 2012 versucht, einen möglichen Missbrauch bei der besonderen Ausgleichsregelung zu unterbinden. Dies ergebe sich aus Seite 62 der BT-Drucksache 17/6071. Ein solcher Missbrauch drohe im vorliegenden Fall gerade nicht. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass im Rahmen der Gesetzesnovellierung zum EEG 2014 die Klägerin nun antragsberechtigt sein werde. Der Gesetzgeber habe folglich reagiert und nun klargestellt, dass auch Unternehmen wie die Klägerin, die mit privilegierungsfähigen Primärerzeugnissen konkurriere, eine Begünstigung erhalten solle. Wie die Beklagte es selbst ausführe wäre es in der Auslegung nicht nachzuvollziehen, warum Primärerzeuger eine Begrenzung beantragen könnten, Receyclingunternehmen jedoch nicht. Die Klägerin beantragt: Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.06.2012 die Begrenzung der EEG-Umlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Begrenzung zu, denn ihre Tätigkeit sei dem Abschnitt E der Klassifikation des statistischen Bundesamtes zuzuordnen. Für die Auslegung des Begriffes „produzierendes Gewerbe“ sei bis zum Erlass des EEG 2012 die gesetzliche Definition in § 1 des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe herangezogen worden. Danach unterfielen die Abschnitte B bis F der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, dem produzierenden Gewerbe. Im Jahr 2011 hätten 11 Unternehmen für 13 Abnahmestellen, deren Tätigkeit dem Abschnitt E 38.32 der Klassikation der Wirtschaftzweige zuzuordnen gewesen seien Anträge auf Befreiung gestellt. Im Jahr 2012 seien es 77 Unternehmen gewesen. Mit der Novellierung des EEG im Jahre 2011 sei der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen einerseits erweitert worden, weil nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 a EEG 2012 bereits ein Strombezug von mindestens 1 GWh ausreichend gewesen sei. Andererseits sei die Antragsberechtigung in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit eingeschränkt worden. Der Gesetzgeber habe den zunehmenden Umgehungsversuchen der Unternehmen entgegen treten wollen (vergleiche BT-Drs. 17/6071 vom 06.06.2011 S. 46 und 62). Unternehmen, denen der Nachweis der Stromintensität gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 (Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) nicht gelungen sei, seien dazu übergegangen, im Hinblick auf ihre Betriebsstätten mit hohem Stromverbrauch Gesellschaften auszugründen oder mit Dritten Verträge abzuschließen, deren Unternehmensgegenstand die Bereitstellung von Medien (Strom, Wärme, Gas, Druckluft, Wasser u.ä.) war. Die Versorgung mit Medien unterfalle den Abschnitten D und E (Energie und Wasserversorgung) der Klassifikation. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Unternehmens des produzierenden Gewerbes“ werde in § 3 Nr. 14 EEG 2012 durch den Verweis auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, bestimmt. Ein solches Vorgehen, einen unbestimmten Rechtsbegriff durch gesetzliche Verweisung auf ein untergesetzliches Regelwerk zu konkretisieren, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Deshalb sei es unerheblich, nach welchen anderen gesetzlichen oder untergesetzlichen Vorgaben, etwa nach der Reach-Verordnung oder nach dem Nace-Code, die Klägerin eingestuft worden sei oder eingestuft werden könne. Die Tätigkeit der Klägerin unterfalle weder dem Abschnitt B noch dem Abschnitt C der Klassifikation. Vielmehr sei die Nr. 38.32 des Abschnittes E der Klassifikation einschlägig (vergleiche Klassifikation S. 343). Sie betreffe die „Rückgewinnung sortierter Werkstoffe“. Ausweislich der Erläuterung im nachstehenden Satz umfasse „diese Unterklasse…die Verarbeitung von metallischen und nichtmetallischen Altmaterialien, Reststoffen und Erzeugnissen zu Sekundärrohstoffen, in der Regel unter Einsatz eines mechanischen oder chemischen Umwandlungsverfahrens“. Die von dem Gesetzgeber in § 3 Nr. 14 EEG verwandte Formulierung „ in entsprechender Anwendung“ der Abschnitte B und C der Klassifikation bedeute nicht, dass hierdurch auch Tätigkeiten in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollten, die an sich nicht den Abschnitten B und C der Klassifikation zuzuordnen seien. Mit dem Verweis werde präzisiert, was unter dem Begriff „Bergbau“, Gewinnung von Steinen und Erden“ und als „verarbeitendes Gewerbe“ zu verstehen sei. Diese seien so zu verstehen, wie es in der Klassifikation bestimmt sei. Demzufolge könne aus der Verwendung des Begriffs „verarbeitendes Gewerbe“ in § 3 Nr. 14 EEG 2012 nicht gefolgert werden, dass hiervon auch andere, in Abschnitt C nicht genannte wirtschaftliche Tätigkeiten erfasst würden. Auch könne hieraus nicht gefolgert werden, dass der Begriff des verarbeitenden Gewerbes mit dem Begriff des produzierenden Gewerbes (im Sinne der Klassifikation) gleichzusetzen sei. Dann wäre die Legaldefinition nicht notwendig gewesen. In § 3 Nr. 14 EEG bedeute die Formulierung „in entsprechender Anwendung“ nichts anderes als „gemäß“ oder „nach“. Die Klassifikation der Tätigkeit der Klägerin unter Nr. 25.99.3 des Abschnitte C sei nicht möglich. Die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen werde in den einleitenden Bemerkungen zu Abschnitt C ausdrücklich der Gruppe 38.3 zugeordnet (Klassifikation S. 186). Die Ersteller der Klassifikation hätten durchaus erkannt, dass das Verfahren der Materialrückgewinnung ebenfalls ein Prozess sei, bei dem Stoffe oder Teile physikalisch oder chemisch umgewandelt würden. Diese gelte jedoch nicht als Herstellung von Waren. Die Entscheidungen nach §§ 40 EEG seien keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen des Bundesamtes. Für die Anwendung einer erweiternden Auslegung im Wege einer Analogie bestehe kein Raum. Da die Beklagte ein Gesetz vollziehe, dürfe sie ein Unternehmen nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung privilegieren. Der Gesetzvorbehalt sei besonders zu beachten, weil die Begrenzung nach § 40 Satz 2 EEG 2012 mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher vereinbar sein müsse. Die Begünstigung erweise sich für nicht privilegierte Stromverbraucher nach Maßgabe des bundesweiten Ausgleichmechanismus als zusätzliche Belastung, ohne einer gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen. Die Vorschriften des EEG dienten unter besonderer Berücksichtigung des Verursacherprinzips der Verwirklichung des Schutzauftrages des Artikel 20a GG für die natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Umweltschutzziele der Artikel 2, 6, 10 und 175 (BT-Drs. 15/2864 vom 01.04.2004). „Ein Grundprinzip des EEG ist, dass die daraus resultierenden Kosten über die EEG-Umlage verursachergerecht von allen Stromverbraucherinnen und Stromverbrauchern getragen werden“ (BT-Dr. 17/6071 S. 45 vom 06.06.2011). Der Erlass einer Begünstigungsentscheidung durchbreche dieses Verursacherprinzip. Da die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die EEG-Umlage in aller Regel vertraglich an die Letztverbraucher weiterreichten, sei der Anteil der EEG-Umlage, der ohne die Privilegierung von den stromintensiven Unternehmen mit hohem Stromverbrauch bzw. den Schienenbahnen zu tragen gewesen wäre, von den nicht begünstigten Letztverbrauchern zu schultern. Mit der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieser zusätzlichen, nicht vom umweltpolitischen Verursacherprinzip gedeckten Überwälzung, habe sich der Gesetzgeber, soweit ersichtlich, nicht näher beschäftigt. Vor diesem Hintergrund habe das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Besondere Ausgleichsregelung bisher stets eng ausgelegt. Auch habe es betont, dass sich das Gericht nicht zugunsten eines Beteiligten über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes hinwegsetzen dürfe. Deshalb sei für die analoge Anwendung kein Raum. Soweit in der Gesetzesbegründung der Hinweis enthalten sei, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle entscheide eigenverantwortlich, ob das Unternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes anzusehen sei und habe insoweit ein eigenes Prüfungsrecht, führe dies nicht zu einer anderen Bewertung. Der Gesetzgeber knüpfe insoweit an ein Urteil des Bundesfinanzhofes an, wonach die Finanzbehörden im Rahmen der Gewährung einer Energiesteuerbegünstigung nicht an die Einordnung eines Unternehmens in die Klassifikation durch die Statistikbehörden gebunden seien. Die Zuordnung in die Klassifikation sei durch die Statistikbehörde jedoch zutreffend erfolgt. Da § 3 Nr. 14 EEG 2012 so formuliert wurde, um eine mögliche missbräuchliche Inanspruchnahme der Vorteile der Besonderen Ausgleichsregelung zu unterbinden, könne das Prüfungsrecht der Beklagten nur dahingehend ausgeübt werden, dass ausnahmsweise eine Begünstigung versagt werde. Keineswegs könne der Hinweis der Gesetzbegründung auf ein eigenständiges Prüfungsrecht so verstanden werden, dass der Beklagen ein Beurteilungsspielraum bei der Subsumtion des Sachverhaltes habe eingeräumt werden sollen. Vielmehr sei die Zuordnungsentscheidung der Beklagten gerichtlich voll überprüfbar. Der Umstand, dass in der Neufassung des EEG Unternehmen, deren Tätigkeit der Klassifikation 38.32 zuzuordnen sei, die Befreiung gewähre, könne auch die Schlussfolgerung zulassen, dass er bewusst und gewollt zuvor die Befreiung habe versagen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.