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Urteil

5 K 4621/14.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2015:0619.5K4621.14.F.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin ist hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist, die gemäß § 74 VwGO ein Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beträgt, Wiedereinsetzung zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist auch ohne Antrag über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu entscheiden. Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 spätestens am 09.11.2014 erhalten hat, so dass die Klägerin die Klage bis zum 09.12.2014 hätte erheben müssen. Diese ist erst am 11.12.2014 bei Gericht eingegangen. Da die Klägerin den Brief, der die Klage enthielt, nachweislich am 04.12.2014 zur Post gegeben hat, der Briefumschlag wurde am 04.12.2014 abgestempelt, trifft diese an der Versäumung der Klagefrist keine Schuld. Mit einer Postlaufzeit von einer Woche musste die Klägerin nicht rechnen. Auch war die Absendung der Klage fünf Tage vor Ablauf der Klagefrist nicht so knapp, dass die Erhebung der Klage vorab per Fax zu erwarten gewesen wäre. Die Klage hat jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 8. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.November 2014, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. Erneuerbare Energiengesetz (EEG) für das Begrenzungsjahr 2013 abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung bzw. Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreites ist die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 40 ff. des EEG vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) Das Erneuerbare Energiengesetz dient der Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien mit dem Ziel, den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromversorgung in Deutschland bis zum Jahre 2050 auf 80% zu erhöhen. Es verpflichtet die Netzbetreiber zur Zahlung eines garantierten Mindestabnahmepreises an die Erzeuger von Strom aus erneuerbare Energien, der höher ist als der Marktpreis für Strom, so dass die Amortisation der Investition in erneuerbare Energien trotz der höheren Produktionskosten rentabel wird. Die Netzbetreiber geben diese Mehrkosten an die Endverbraucher weiter. Dies führt zu erhöhten Energiekosten der Endverbraucher, was bei stromintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu einem internationalen Wettbewerbsnachteil führen kann. Um diesen Nachteil zumindest teilweise auszugleichen, sieht das Gesetz eine besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen vor. Auf entsprechenden Antrag begrenzt das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlagen, die dem stromintensiven Unternehmen durch seinen Stromversorger in Rechnung gestellt werden. Der Antrag muss jährlich bis zum 30. Juni für das darauffolgende Kalenderjahr gestellt werden. Im vorliegenden Verfahren ist maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin das Gesetz für den Vorrang Erneuerbare Energien (EEG) in der Fassung vom 28. Juli 2011, welches mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (EEG 2012). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist (Ausschlussfrist) zum 30. Juni 2012 (vgl. § 43 Abs. 1 EEG) bestand (siehe hierzu auch BVerwG, Urt. v. 31.05.2011 - 8 C 52/09 -). Die Klägerin erfüllt die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen auf Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 b) EEG erfolgt bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nach Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, mindestens 14 Prozent betragen hat. Die Klägerin erreicht die Quote von 14 Prozent nicht, weil bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Mieteinnahmen in Höhe von 319.729,44 € umsatzerhöhend zu berücksichtigen sind. Die Klägerin hatte diese Einnahme bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung unberücksichtigt gelassen. Die Bruttowertschöpfung ist eine Kennzahl der Entstehungsrechnung der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und stellt den Gesamtwert der im Produktionsprozess produzierten Waren und Güter abzüglich aller Vorleistungen dar. Damit umfasst die Bruttowertschöpfung nur den im Produktionsprozess geschaffenen Mehrwert, mithin den Wert, der den Vorleistungen durch eigene Leistungen des Unternehmens hinzugefügt worden ist (vgl.Reshöft/Schäfermeier, EEG, Handkommentar, 4. Auflage, § 41 EEG Rdnr.30 ff). Die Bruttowertschöpfung wird ohne Umsatzsteuer ermittelt. Aus dem Auszug der Fachserie 4, Reihe 4.3 des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden 2007, und der hierzu ergangenen Erläuterungen ergibt sich, dass bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung die Einnahmen, die die Klägerin durch die Vermietung von Gebäudeflächen und Maschinen an Dritte erzielt, als Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten einzubeziehen sind. Was unter sonstigen Tätigkeiten zu verstehen ist, wird in dem Erhebungsbogen des Statistischen Bundesamtes unter 1.4 durch Verweis auf die Erläuterungen zur Ausfüllung des Erhebungsbogens, und zwar Nr. 9, erläutert. Danach zählen ausweislich des ersten Spiegelstrichs zum Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten, Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden sind. Die Erfassung der Erlöse der Vermietung von Gebäudeflächen und Maschinen als sonstigen Umsatz ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gebäude sich auf Grundstücksflächen befinden, die die Klägerin mitverpachtet (vermietet) hat. Der zweite Spiegelstrich zu Nr. 9 bezieht sich auf unbebaute Grundstücksflächen. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zur Wohnungsvermietung. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Gesetz die Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht selbst regelt, sondern auf die Definition des Statistischen Bundesamtes verweist. Obwohl damit die Fachserie 4 des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007 weitgehend gleich einem Gesetz ausgelegt und auf den konkreten Fall angewendet wird, führt dies nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 31.05.2011 (1 BvR 857/07) zu einer vergleichbaren Verweisung im Investitionszulagengesetz ausgeführt: "Es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte, noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksam gerichtete Kontrolle, wenn die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder sonstige untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht." Sinn und Zweck der Regelung, die Stromkosten in Relation zu der Bruttowertschöpfung zu setzen, ist, ein leicht verständliches und relativ treffsicheres System zu schaffen, was geringe Administrationskosten verursacht (vergleiche Reshöft/Schäfermeier a.a.O § 41 Rdnr.44). Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Kosten des weitergeleiteten Stroms bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung mindernd berücksichtigt werden müsste. § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) EEG 2012 stellt nur auf den selbst verbrauchten Strom und die in diesem Zusammenhang zu tragenden Kosten ab. Nur die von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten fließen bei der Bestimmung des Verhältnisses von 14 Prozent zu der Bruttowertschöpfung ein. Zu tragen sind die Stromkosten von dem Unternehmen nur dann, wenn sie nicht an andere weitergereicht werden. Außerdem wird dieser Strom nicht von dem Unternehmen selbst verbraucht, sondern von Dritten. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Die Stromkosten, die an die Mieter weitergereicht werden, steigern auch die Bruttowertschöpfung, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, nicht. Sie stellen buchhalterisch einen durchlaufenden Posten dar. Den Ausgaben, die die Klägerin insoweit hat, stehen in demselben Umfang Einnahmen gegenüber. Eine Belastung stellt das für die Klägerin deshalb nicht dar. Aus den genannten Gründen hat die Klage keinen Erfolg. Da die Klägerin unterlegen ist, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage ihrer Abnahmestelle B X A-Straße , in C-Stadt für das Jahr 2013. Die Klägerin stellte am 29.06.2012 über das Online Portal ELAN-K2 einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 40 EEG. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.02.2013 den Antrag mit der Begründung ab, das Verhältnis der von dem Unternehmen zu tragenden Stromkosten zur Bruttowertschöpfung betrage nicht mindestens 14 Prozent. Die Bruttowertschöpfung umfasse die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erbrachte wirtschaftliche Leistung. Außerordentliche, betriebs- und periodenfremde Einflüsse würden bei der Ermittlung nicht einbezogen. Die erbrachte wirtschaftliche Leistung stelle demnach das Ergebnis aus der typischen und spezifischen Leistungserstellung (der Produktion) des Unternehmens dar. Sie sei Ausdruck des Wertes aller in der betreffenden Periode produzierten Waren und Dienstleistungen (Gesamtleistung) abzüglich des Wertes der bezogenen und bei der Produktion verbrauchten Güter (Vorleistungen). Darunter sei der Wert der Waren und Dienstleistungen zu verstehen, die das inländische Unternehmen von anderen inländischen Wirtschaftseinheiten bezogen und im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Zuge der Produktion verbraucht habe. In der Bilanz der Klägerin seien unter den sonstigen betrieblichen Erträgen u.a. die Position "Sonstige betriebliche Erträge und Mieterlöse" aufgeführt, die bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht berücksichtigt worden sei. Laut dem Statistischen Bundesamt, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, seien Mieterträge in die Bruttowertschöpfung als sonstige Umsätze einzurechnen. Bei der Korrektur der Berechnung der Bruttowertschöpfung erreiche die Klägerin das Verhältnis Stromkosten zu Bruttowertschöpfung über 14 Prozent nicht mehr. Mit Schreiben vom 06.03.2013 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ein. Mieterlöse könnten gegebenenfalls mit in die Bruttowertschöpfung einbezogen werden. Welche das seien ergebe sich aus den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3. Danach gehörten zu dem Umsatz nicht: Erlöse aus der Verpachtung von Grundstücken. Zu dem Umsatz aus sonstigen Tätigkeiten zählten: Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geräten, betrieblichen Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit des Unternehmens entstanden seien (einschließlich Leasing). Erlöse aus Wohnungsvermietung (von betrieblichen und nicht betrieblich genutzten Wohngebäuden), jedoch ohne Erlöse aus Grundstücksverpachtung. Die Klägerin erfülle diese Tatbestände nicht, da ausschließlich verschiedene industriell genutzte Flächen an andere Firmen vermietet/verpachtet würden. Deshalb seien die Mieterlöse nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Ausweislich der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28.06.2012 betrage das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 14,4%. Aus der Berechnung der Bruttowertschöpfung auszunehmen seien Umsatzerlöse aus Mieteinnahmen in Höhe von 319.729,44 €. Bei diesen Mieteinnahmen handele es sich um Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung des eigenen Gebäudes der Antragstellerin und deshalb nicht um Erlöse aus Grundstücksverpachtung. Sie seien in die Berechnung der Bruttowertschöpfung einzubeziehen, weil sie den Umsätzen aus eigenen Erzeugnissen oder sonstigen Tätigkeiten im Sinne der Erläuterung 6 oder 9 zum Fragebogen im Auszug aus der Fachserie 4, Reihe 4.3 zur Definition der Bruttowertschöpfung des Statistischen Bundesamtes zuzurechnen seien. Die Klägerin hat am 11.12.2014 gegen den mit Übergabeeinschreiben am 06.11.2014 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Sie trägt unter Vorlage des Einlieferungsbeleges vor, sie habe die Klage am 04.12.2014 per Einschreiben zur Post gegeben. Die lange Postlaufzeit habe sie nicht zu vertreten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Erlöse aus der Vermietung seien nicht in die Bruttowertschöpfung einzubeziehen. Wenn dies der Fall sei, müsse bei der Ermittlung der Stromkosten der an die Mieter weitergeleitete Strom in Höhe von 130.601,- € wieder in die Gesamtstromkosten einbezogen werden. Im Ergebnis bedürfe es dieses Stroms, um die durch das Mietverhältnis erzielte Bruttowertschöpfung zu erzielen. Dann betrage das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 16,51 Prozent. Dies ergebe sich auch aus der Rechtslage, wie es das EEG 2014 postuliere und die Beklagte in ihrem Merkblatt vom 17.04.2015 veröffentlicht habe. Danach seien die Kosten für eigenerzeugte und selbstverbrauchte Strommengen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung nicht ansatzfähig. Die Klägerin ist der Ansicht, damit werde ein Prinzip des Gleichklangs der Berücksichtigung eines Sachverhaltes bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung und der Stromkosten postuliert. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahrens für notwendig zu erklären. Die Klägerin beantragt: Den Ablehnungsbescheid der vom 08.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2014 aufzuheben. Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.06.2012 die Begrenzung der EEG-Umlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Klägerin produziere auf einem mit mehreren Gebäuden bestandenen Gelände. Dieses habe sie im Jahre 2007 im Wege des Erbbaurechtes gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 75 € erworben. An den Eigentümer des Geländes entrichte die Klägerin einen Erbbauzins in Höhe von 248.503,20 € im Jahr. Verschiedene Gebäude habe die Klägerin an Dritte vermietet. Auch diese Dritten nutzten die angemieteten Flächen für Produktionszwecke. Die von ihnen entrichteten Mietnebenkosten betrugen 285.912,59 €. In der WP-Bescheinigung zur Bruttowertschöpfung habe der WP-Prüfer in die Tabelle zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung in der Spalte "Umsatz aus sonstigen nicht-industriellen/nicht-handwerklichen Tätigkeiten (ohne Umsatzsteuer) 0 eingetragen. Die Mieterlöse in Höhe von 319.729,44 € seien aber in die Berechnung der Bruttowertschöpfung als Erlös einzubeziehen. Die Klägerin habe an Dritte Gebäudeflächen und Maschinen vermietet, die sie nicht selbst erstellt habe. Es handele sich deshalb um einen Umsatz aus der Vermietung und Verpachtung von Sachanlage, die nicht im Rahmen der Produktionstätigkeit entstanden seien. Ein solcher "sonstiger" Umsatz werde vom ersten Spiegelstrich der Nr. 9 der Erläuterung zum Fragebogen des Auszugs des Statistischen Bundesamtes erfasst. Der im zweiten Spiegelstrich der Nr. 9 verwandte Begriff der Grundstücksverpachtung sei (juristisch) untechnisch als nicht bebautes Gelände zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Abgrenzung zur "Wohnungsvermietung". Im Ergebnis seien die Mieterlöse in Höhe von 319.729,44 € im Rahmen der Bruttowertschöpfungsrechnung als umsatzerhöhend zu berücksichtigen. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Kosten des weitergeleiteten Stroms bei der Bruttowertschöpfung mindernd berücksichtigt würden. § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) EEG 2012 stelle nur auf den selbst verbrauchten Strom und die in diesem Zusammenhang zu tragenden Kosten ab. Deshalb erreiche die Klägerin das Verhältnis Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 14 Prozent nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der Behördenakte verwiesen.