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Urteil

5 K 2992/16.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1018.5K2992.16.00
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Leitsätze
Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines begünstigten Unternehmens auf das antragstellende Unternehmen voraus. Der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 setzt Umwandlung die Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines begünstigten Unternehmens auf das antragstellende Unternehmen voraus. Der Begriff des Wirtschaftsgutes im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die zunächst als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Begrenzung nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 noch nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 (i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014) für das Jahr 2015. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin ist nach dem einschlägigen materiellen Bundesrecht die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist bestand (HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16, juris Rn. 19; VG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2017 - 5 K 1624/16.F, juris Rn. 34; hierzu auch BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für das Jahr 2015 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 30. Juni 2014 gestellt werden. Damit wäre das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, maßgeblich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch ein Anspruch auf Begrenzung nach Maßgabe der Härtefallregelung des § 103 EEG in der Fassung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt - soweit von dessen Rückwirkung erfasst - durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden EEG 2014). Diese Fassung enthielt Übergangsbestimmungen für einen im Jahr 2014 gestellten, auf das Jahr 2015 bezogenen Begrenzungsantrag. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach der Übergangs- und Härtefallbestimmung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. § 103 Abs. 3 EEG 2014 lautete im hier maßgeblichen Zeitpunkt: (3) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Damit wird nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 die EEG-Umlage für die Begrenzungszeiträume 2015 bis 2018 für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile begrenzt, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht erfüllen, weil ihre Stromkostenintensität zwar weniger als 16 Prozent, aber mindestens 14 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 beträgt. Zwischen den Beteiligte ist unstreitig, dass die Stromkostenintensität der Klägerin im Jahr 2014 kleiner als 16 Prozent sowie im Jahr 2015 kleiner als 17 Prozent war, sie verfügt aber über keine eigene bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für das Jahr 2014, so dass mangels Anspruchsvoraussetzungen die Härtefallregelung nicht greift. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Übertragung eines der G-GmbH i.L. zu erteilenden Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014. Der Umwandlungstatbestand ist nicht erfüllt, da die Klägerin mit notariellem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 2014 Teil B nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der G-GmbH i.L. erworben hat. Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 gilt: (3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. Unter Umwandlung versteht das EEG 2014 nach der Legaldefintion des § 5 Nr. 32 EEG 2014 jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession. Der Begriff der Umwandlung ist damit weiter als der des Umwandlungsgesetzes. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind auch Singularsukzessionen erfasst, wie sie bei Unternehmenskäufen oft vorgenommen werden. Bezogen auf die Besondere Ausgleichsregelung ist z.B. die Übertragung von Vermögensgegenständen aus einer Insolvenz ein häufiger Praxisfall (so BTDrucks. 18/1891 S. 200). Folglich besteht ein Anspruch auf Übertragung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014, wenn durch die Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz (1. Alt.) oder durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines Unternehmens oder Unternehmensteils im Wege der Singularsukzession (2. Alt.) die wirtschaftliche und organisatorische Einheit eines begünstigten Unternehmens nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen übergeht. Das Gesetz enthält damit zwei Möglichkeiten einer Umwandlung, diejenige nach dem Umwandlungsgesetz und diejenige durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter. Es ist zudem Voraussetzung, dass im Ergebnis die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des begünstigten Unternehmens nahezu vollständig auf das andere Unternehmen übergeht. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist Grundvoraussetzung, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert nach der Umwandlung erhalten geblieben ist, wenngleich sich die gesellschaftsrechtliche Struktur geändert haben mag. Anderenfalls würde es mit Blick auf die Antragsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung, z.B. hinsichtlich der Stromkostenintensität oder der Bruttowertschöpfung, an der für die Nutzung der Daten sowie die Übertragung des Begrenzungsbescheides erforderlichen Vergleichbarkeit zwischen dem Ursprungsunternehmen und dem übernehmenden Unternehmen fehlen. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist nach der Gesetzesbegründung z.B. auszugehen, wenn 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben (BTDrucks. 18/1891, S. 214). Hiernach ist die Frage, ob die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig übergegangen ist, anhand einer Gesamtbewertung der betrieblichen Strukturen, dem organisatorischen Aufbau und der Ablauforganisation im anderen Unternehmen, zu beurteilen. Dies entspricht auch dem Verständnis des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB. Nach Art. 1 Nr. 1 Buchst. b der maßgeblichen Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 082, S. 16), geändert durch Art. 5 der Richtlinie 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 (Abl. L 263, S. 1), gilt als Übergang der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. Entscheidend für einen Übergang ist, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Diese Umstände sollen jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung sein und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. März 1986 - 24/85, juris; Urteil vom 11. März 1997 - C-13/95, juris Rn. 14). Damit wird deutlich, dass der Umwandlungstatbestand des § 67 Abs. 3 i.V.m. § 5 Nr. 32 EEG 2014 zwei verschiedene Voraussetzungen normiert - den Übertragungstatbestand und die betrieblich-organisatorische Vergleichbarkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen sind (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3.15, juris; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011- 8 C 52.09, juris; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08, juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8.14, juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15, juris). Denn jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung - sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 18.12, juris). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a., juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03, juris). Die Beurteilung, ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist daran zu messen, inwieweit die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10, juris; Urteil vom 18. Mai 2006 - 3 C 29.05, juris). Nur bei einer angestrebten umfassenden Regelung des entsprechenden Regelungskomplexes kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen (HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 - 6 A 2146/16, juris unter Verweis auf Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373). Die Entwicklungen und Veränderungen, denen das EEG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, verdeutlichen, dass mit den jeweiligen Regelungen keine endgültige Normierung des Rechts der Erneuerbaren Energien beabsichtigt war. Daraus folgt aber auch, dass die jeweilige Anspruchsberechtigung durch die jeweils gültige Fassung des EEG abschließend begrenzt wird. Es ist daher durchaus vom Gesetzgeber gewollt, dass die Anspruchsberechtigung unter den jeweiligen Fassungen andere Voraussetzungen haben können (für neugegründete Unternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09, juris). Für die Berechtigung der Besonderen Ausgleichsregelung kann es daher nur auf die Anspruchsvoraussetzungen in der jeweiligen Fassung ankommen. Bezweckt der Gesetzgeber mit einer Novellierung eine von diesen Grundsätzen abweichende Regelung, nutzt er die Möglichkeit von Übergangsbestimmungen (HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 1584/15, juris Rn. 48). Vorliegend ist der Begründung zur Novelle 2014 (BTDrucks. 18/1891) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fälle der Umwandlung gesehen hat. Gleichwohl enthält das EEG 2014 keine Regelung für die Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welcher nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden. Erst mit Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) ist mit § 3 Nr. 45 eine neue Legaldefinition der Umwandlung erfolgt, im Rahmen derer die frühere Definition (§ 5 Nr. 32 EEG 2014) wesentlich geändert wurde (BTDrucks. 18/8860, S. 187). Danach ist "Umwandlung" jede Umwandlung von Unternehmen nach dem Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt. Neu ist der Wegfall des Tatbestandsmerkmals der Übertragung "sämtlicher" Wirtschaftsgüter und die Hervorhebung, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens in Bezug auf beide Alternativen nahezu vollständig erhalten bleiben muss. Ausweislich der Begründung hat der Gesetzgeber erkannt, dass oftmals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens übergehen. Dies solle aber nicht die Möglichkeit zur Umwandlung und Übertragung einer Begrenzung hindern. Daher sei der Begriff der Umwandlung weiter zu fassen. Maßgeblich ist bei Übertragung im Wege der Singularsukzession, dass die Substanz des ursprünglich begünstigten Unternehmens im Wesentlichen unverändert fortbesteht. Dabei ist unschädlich, wenn einzelne Wirtschaftsgüter von der Übertragung nicht erfasst sind, soweit die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens im Übrigen nahezu vollständig erhalten bleibt (BTDrucks 18/8860, S. 187). Damit hat der Gesetzgeber erst im EEG 2017 die Legaldefinition der Umwandlung angepasst, wobei er bei dieser Novelle nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch Übergangsbestimmungen zu regeln, dass die Neuregelung der Umwandlung von Unternehmen durch Singularsukzession, bei welchen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen werden, auch für zurückliegende Anträge Anwendung finden soll. Hieran gemessen sind vorliegend nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der G-GmbH i.L. durch Umwandlung auf die Klägerin übergegangen. Zwar führt die Klägerin durch den Erwerb der in Teil B der notariellen Kauf- und Übertragungsverträge vom 19. Dezember 2014 aufgeführten Vermögensgegenstände in tatsächlicher Hinsicht die Aktivitäten der G-GmbH i.L. am Standort C-Ort unter Nutzung etwa des Produktionsprogrammes, der Betriebsstätte und der Mitarbeiter fort. Der Umwandlungsbegriff ist jedoch nicht nur auf die tatsächlichen Verhältnisse bezogen, es geht mithin nicht nur um den Substanzerhalt. Vielmehr sind auch die rechtlichen Verhältnisse bestimmend. Daher hat die Klägerin im Rahmen und aufgrund des Asset Deals nicht sämtliche Wirtschaftsgüter erworben. Denn mit dem notariellen Kauf- und Übertragungsvertrag vom 19. Dezember 2014 Teil C erwarb die H-GmbH, deren Gesellschaftszweck unter anderem das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist, von der G-GmbH i.L. die Geschäftsanteile an der GJ zu einem Kaufpreis in Höhe von 300.000 Euro. Zudem verblieben alle Forderungen für die bis zum Übergabestichtag ausgelieferten Waren und die Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden, bei der G-GmbH i.L.. Ausweislich des Bestandsverzeichnisses der Anlage IV zum Vertrag handelt es sich dabei um ein Gesamtauftragswert in Höhe von 2.325.413 Euro. Bei einer Betrachtung der jeweiligen Kaufpreissummen und der offenen Forderungen (ohne Verbindlichkeiten) in Höhe von insgesamt 5.025.413 Euro hat die Klägerin mit einem Kaufpreis in Höhe von 2.400.000 Euro lediglich 47,75 Prozent der Vermögensgegenstände erworben. Dabei sind die Beteiligungen und Forderungen in die Bewertung miteinzubeziehen, da es sich hierbei um Wirtschaftsgüter im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014 handelt. Der Begriff "Wirtschaftsgut" ist anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung auszulegen. Erfasst sind alle Sachen, Rechte, Forderungen und Rechtsverhältnisse, die entweder auf Geld gerichtet sind oder einen geldwerten Inhalt haben. Die von der Klägerin zitierte Kommentarliteratur hebt insoweit hervor, dass es um die Übertragung von "materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen" geht. Damit sind - in Abgrenzung zu Einzelsachen - Sachinbegriffe gemeint (vgl. Hennig/von Bredow/Valentin, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 205; Salje, EEG 2014, 7. Aufl. 2015, § 5 Rn. 159). Dies entspricht im Übrigen auch dem im Steuerrecht verwandten Begriff des Wirtschaftsgutes bzw. Vermögensgegenstandes. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Wirtschaftsgüter nicht nur Gegenstände im Sinne des bürgerlichen Rechts (Sachen und Rechte), sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile, soweit für die Erlangung des Wirtschaftsguts Aufwendungen getätigt worden sind, ein hinausreichender Nutzen gegeben und eine selbstständige Bewertung möglich ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. November 2008 - IV B 126/07, juris; Beschluss vom 7. August 2000 - GrS 2/99, juris). Es muss sich um eine Position handeln, die einzeln oder zusammen mit dem Betrieb übertragen werden kann und in dem Sinne als Einzelheit ins Gewicht fällt, dass sie aus der Sicht eines potentiellen Erwerbers einen eigenständigen Wert hat, also einer besonderen Bewertung zugänglich ist (Blümich, in: Krumm, EStG, 142. EL Juni 2018, § 5 Rn. 303a). Auch der im Umwandlungsrecht zentrale Vermögensbegriff wird weit verstanden. Unter Vermögen wird die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert verstanden. Hierzu zählen insbesondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderungen sowie Verbindlichkeiten und sonstige Rechte, wie etwa Patente oder Urheberrechte, die einen Geldwert besitzen (vgl. zu § 126 UmwG Hörtnagl, in: Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwandlungStG, 7. Aufl. 2016, § 126 Rn. 65 ff.; zu § 220 UmwG Kühn, in: Henssler/Habersack/Wicke, BeckOGK UmwG, Stand: 01.07.2018, § 220 Rn. 11). Ausweislich der Legaldefinition in § 35 InsO versteht man als Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Vermögen ist der Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person. Nach der auch hier gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise gehören sämtliche Aktiva, unbewegliche sowie bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen und sonstige Vermögenswerte zur Masse, die einen geldwerten Vorteil ergeben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2013 - I-15 U 28/12, juris; Hirte, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 35 Rn. 1 ff; Jilek, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 11. Edition, Stand: 26.04.2018, § 35 Rn. 5). Auch Gesellschaftsanteile fallen in der Insolvenz des Gesellschafters in die Insolvenzmasse (Büteröwe, in: Karsten Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 35 Rn. 25 f.; Jilek, in: Fridgen/Geiwitz/Göpfert, BeckOK InsO, 11. Edition, Stand: 26.04.2018, § 35 Rn. 38). Soweit die Klägerin anführt, sie habe mit dem Kauf der Vermögensgegenstände der deutschen G-GmbH i.L. aus der Insolvenz einen selbständigen - von der Beteiligung an der polnischen GJ unabhängigen und getrennten - Unternehmensteil erworben und hierbei seien sämtliche Wirtschaftsgüter dieses selbständigen Unternehmensteils übertragen worden, kann das Gericht dem nicht folgen. Eine solche rechtliche Bewertung der unternehmerischen und gesellschaftsrechtlichen Strukturen würde voraussetzen, dass die G-GmbH i.L. noch aus einem weiteren, bei ihr verbliebenen oder anderweitig verkauften Unternehmensteil bestanden hat. Die Klägerin ist wohl dahingehend zu verstehen, dieser weitere Unternehmensteil sei die GJ. Dass die G-GmbH i.L. und die GJ unterschiedliche Standorte mit jeweils eigenständiger infrastrukturmäßiger Anschließung, jeweils eigene organisatorische Produktionsprozesse, selbstständige Buchhaltungen und jeweils eigene Kunden besessen haben bzw. besitzen und damit zwei verschiedene Rechtsträger sind, ist unbestritten. Allerdings führt dies nicht zur rechtlichen Qualifizierung als selbständiger Unternehmensteil. Vielmehr handelt es sich um zwei selbständige juristische Personen, mithin zwei unterschiedliche Unternehmen. Letztlich geht es in rechtlicher Hinsicht aber um eine Beteiligung an einem Unternehmen. Die G-GmbH i.L. verfügte als Wirtschaftsgut über eine Beteiligung an dem Unternehmen GJ. Nach alledem hat die Klägerin mangels tatbestandlicher Umwandlung keinen Anspruch auf Übertragung eines Begrenzungsbescheides der G-GmbH i.L., so dass es auf die Fragen, ob ein nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 der G-GmbH i.L. zu erteilender Bescheid nach deren Insolvenz wirksam geblieben und in Verbindung mit § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 übertragungsfähig wäre (letzteres ablehnend VG Frankfurt, Urteil vom 5. September 2018 - 5 K 291/18.F), nicht ankommt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand unter anderem die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofferzeugnissen sowie der Handel mit Verpackungsmitteln aller Art ist, begehrt die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 auf der Grundlage der Härtefallregelung des § 103 EEG 2014 in Verbindung mit dem Übertragungstatbestand nach § 67 Abs. 3 EEG 2014. Die G-GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Kunststofffolien und Kunststofftragetaschen sowie von artverwandten Produkten war, stellte am 21. Januar 2014 Insolvenzantrag. Die Insolvenzeröffnung erfolgte am 1. April 2014. Sie beantragte sodann die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Aus der den Antragsunterlagen beigefügten Prüfung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft I (Bl. 159 ff. der Behördenakte [BA]) ergab sich eine Stromkostenintensität von 14,97 Prozent (Bl. 171 BA). Da sie bereits für das Begrenzungsjahr 2014 über einen Begrenzungsbescheid verfügte, machte sie die Härtefallregelung des § 103 EEG 2014 geltend. Mit notariellen Kauf- und Übertragungsverträgen vom 19. Dezember 2014 (Bl. 304 ff. BA) veräußerte der Insolvenzverwalter über das Vermögen der G-GmbH deren Vermögensgegenstände sowie Geschäftsanteile an einem Unternehmen einerseits an die Klägerin als Käufer 1 und andererseits an die H-GmbH als Käufer 2. Die Verträge haben folgenden Wortlaut: "A. Präambel (...) 3. Der Käufer 1 ist eine GmbH mit dem Gesellschaftszweck der Herstellung und des Vertriebs von Kunststofferzeugnissen sowie des Handels mit Verpackungsmitteln aller Art. Der Käufer 2 ist eine GmbH, deren Gesellschaftszweck unter anderem das Halten und Verwalten von Beteiligungen ist. Der Käufer 1 erwirbt gemäß nachstehendem Teil B vom Verkäufer einzelne Vermögensgegenstände der G-GmbH und führt den Geschäftsbetrieb fort. Der Käufer 2 erwirbt gemäß nachstehendem Teil C die von der G- GmbH gehaltene Beteiligung an der GJ. (...) B. Kauf- und Übertragungsvertrag § 1 Kaufgegenstand (...) 1. Firma, Fertigungsprogramm, Know How, Warenzeichen (...) 2. Auftragsbestand a) (...) Im Grundsatz gilt: Aus den vom Verkäufer abgeschlossenen Geschäften stehen ihm einerseits sämtliche Forderungen zu, andererseits ist allein er den sich daraus ergebenden Verpflichtungen unterworfen. b) Vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Auftraggeber kann der Käufer 1 in die Vertragsverhältnisse eintreten. (...) Dieser Urkunde ist die vorgenannte Liste der bestehenden Kundenbeziehungen in der Form eines Bestandsverzeichnisses als Anlage IV beigefügt. (...) 3. Bewegliches Anlagevermögen (...) 4. Finanzanlagevermögen Die Schuldnerin ist zu 99,79 % Gesellschafterin an der GJ (...). Insoweit schließt der Verkäufer mit dem Käufer 2 den Kauf- und Übertragungsvertrag gemäß nachstehendem Teil C. 5. Vorratsvermögen" Hiernach erwarb die Klägerin als Käufer 1 zum Übergabestichtag am 1. Januar 2015 einzelne Vermögensgegenstände zu einem Kaufpreis in Höhe von 2.400.000 Euro und die H-GmbH als Käufer 2 die Geschäftsanteile an der GJ zu einem Kaufpreis in Höhe von 300.000 Euro. Mit E-Mail vom 7. Januar 2015 (Bl. 267 BA) und Schreiben vom 8. Juli sowie 10. Juli 2015 (Bl. 275 f. BA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie zum 1. Oktober 2015 die Geschäftsaktivitäten der G-GmbH i.L. übernommen habe. Es handele sich hierbei um eine Umstrukturierung im Sinne des § 67 EEG 2014. Sie bat um eine zeitnahe Zustellung des Begrenzungsbescheides an sie als Rechtsnachfolgerin. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (Bl. 281 f. BA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Antrag dahingehend auslege, dass sie eine Übertragung des möglichen Begrenzungsbescheides für das Jahr 2015 der G-GmbH auf sich begehre. Sie forderte weitere Unterlagen an, um die Voraussetzungen einer Übertragung nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 zu prüfen. Mit E-Mail vom 13. August 2015 (Bl. 284 BA) legte die Klägerin ergänzende Unterlagen vor und führte aus, die Aktivitäten der insolventen G-GmbH seien im Rahmen eines Asset Deals von ihr übernommen worden. Der Kundenstamm, das Produktionsprogramm und sämtliche Mitarbeiter seien übernommen worden. Auch existierten alle bisher verwandten Maschinen und Anlagen am Standort. Allerdings seien die Besonderheiten des Asset Deals zu beachten. Hiernach stünden der G-GmbH als Verkäuferin alle Forderungen für die bis zum Übergabestichtag ausgelieferten Waren zu. Auch habe sie keine Verbindlichkeiten übernommen, die zum Zeitpunkt des Übergangs bestanden hätten. Mit Schreiben vom 1. September 2015 (Bl. 443 ff. BA) hörte die Beklagte die Klägerin an und teilte ihr mit, dass ihre Abnahmestelle die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erfülle. Im Falle der Klägerin sei in den Jahren 2014 und 2015 die Stromkostenintensität kleiner als 16 Prozent (2014) und 17 Prozent (2015), so dass für eine Begrenzung die Härtefallbestimmung des § 103 EEG anwendbar sei. Voraussetzung für diese beiden Antragsjahre sei aber das Vorliegen eines Begrenzungsbescheides für das Jahr 2014. Der Begrenzungsbescheid für 2014 sei auf die von der Klägerin aufgekaufte G-GmbH ausgestellt. Das ursprünglich begrenzte Unternehmen bestehe nach Insolvenz und Übernahme jedoch nicht mehr. Eine Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach § 103 Abs. 3 oder § 103 Abs. 4 EEG 2014 auf andere Rechtsträger sei nach § 67 Abs. 3 EEG nicht möglich. Die Klägerin nahm hierzu mit Schreiben vom 28. September 2015 Stellung (Bl. 448 ff. BA). Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab (Bl. 485 ff. BA) und führte zur Begründung im Wesentlichen an, für die Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2015 seien die Voraussetzungen nach den §§ 63 ff. EEG bzw. § 103 Abs. 3 EEG 2014 nicht erfüllt. Zwar könnten Begrenzungsbescheide grundsätzlich nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf einen Rechtsnachfolger übertragen werden. Allerdings erfasse der § 67 Abs. 3 EEG 2014 nur die Übertragung von Begrenzungsbescheiden nach § 63 ff. EEG 2014. Der Übertragungstatbestand des § 67 Abs. 3 EEG 2014 sei auf die Härtefallregelung nicht anwendbar, da die Vorschriften des § 103 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 und § 103 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 EEG 2014 nicht auf § 67 EEG 2014 verwiesen. Das EEG gestalte zwar die Begrenzung der EEG-Umlage grundsätzlich übergangs- bzw. nachfolgefähig. Allerdings würde eine uneingeschränkte Übertragbarkeit außer Acht lassen, dass nur bestimmte stromkostenintensive Unternehmen von der Reduzierung der EEG-Umlage profitieren sollen. Zudem fehle es vorliegend für eine Härtefallbegrenzung der EEG-Umlage nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 an der erforderlichen Identitätswahrung. Mit dem Asset Deal würden sämtliche Wirtschaftsgüter eines Unternehmens im Wege der Singularsukzession übertragen. Das übertragende Unternehmen werde damit eine "leere Hülle", die nicht mehr produzierend tätig sei. Damit laufe die Regelungswirkung des Begrenzungsbescheides ins Leer. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. November 2015 Widerspruch (Bl. 497 ff. BA). Zur Begründung führte sie an, die Anspruchsvoraussetzungen des § 103 Abs. 3 i.V.m. §§ 63 ff. EEG 2014 lägen vor. Es sei rechtsfehlerhaft, von einer Nichtanwendbarkeit des Übertragungstatbestandes des § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf die Härtefallregelung des § 103 Abs. 3 EEG 2014 auszugehen. Nach § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 werde die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 begrenzt, mithin erstrecke sich der Verweis auch auf § 67 Abs. 3 EEG 2014. Mit dem Kauf der ehemaligen G-GmbH aus der Insolvenz sei der Tatbestand der Umwandlung des § 5 Nr. 32 EEG 2014 erfüllt. Auch komme es nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 EEG 2014 nicht auf die Wirksamkeit des Begrenzungsbescheides an. Am 2. September 2016 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 26. März 2018 wies die Beklagte - während des laufenden Gerichtsverfahrens - den Widerspruch zurück. Es bestehe weder ein Anspruch auf Begrenzung nach § 67 Abs. 1 EEG 2014 noch nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 64 EEG 2014. Die Klägerin verfüge über keinen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid im Sinne des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014. Sie habe auch keinen Anspruch auf Übertragung des der G-GmbH erteilten Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014, da der Tatbestand der Umwandlung nicht erfüllt sei. Die Klägerin habe nicht die Forderungen der G-GmbH aus den (Alt-)Geschäften und ebenso nicht die Geschäftsanteile an der GJ, mithin nicht sämtliche Wirtschaftsgüter der insolventen G-GmbH erworben. Auf die Frage der generellen Anwendbarkeit des Übertragungstatbestands des § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 komme es daher nicht an. Mit Schriftsatz vom 27. April 2018 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 26. März 2018 in das anhängige Verfahren einbezogen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die Klage sei als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da über den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ohne Angabe eines zureichenden Grundes in der für die Bearbeitung angemessenen Frist nicht entschieden worden sei. Sie habe einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2014. Die Anwendbarkeit von § 67 Abs. 3 EEG 2014 im Rahmen der Härtefallregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift geboten. Ziel der Übergangs- und Härtefallregelung sei es, die starken Änderungen hinsichtlich des Begrenzungsumfangs der besonderen Ausgleichsregelung und des Kreises der Anspruchsberechtigten abzufangen und den Betroffenen Zeit zu geben, sich auf die Systemänderung einzustellen. Rechtsfehlerhaft sei des Weiteren das Abstellen auf das Kriterium der "Identitätswahrung". Mit dem Kauf der ehemaligen G-GmbH aus der Insolvenz handele es sich um den typischen vom Gesetzgeber gemeinten Praxisfall zum erweiterten Umwandlungsbegriff des § 5 Nr. 32 EEG 2014. Durch die Umwandlung sei die wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf sie übergegangen. Der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführt, dass ein Übergang von 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer unter verbleibender gleicher einheitlicher Leitung und selbständiger Führung für die Bejahung dieses Kriteriums ausreiche. Sie habe den Geschäftsbetrieb sowie sämtliche Mitarbeiter - und damit mehr als 90 Prozent - von der insolventen G-GmbH übernommen. Der Umstand, dass sie die von der G-GmbH i.L. gehaltene Beteiligung an der GJ sowie die bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten aus bestehenden Geschäften nicht erworben habe, stehe ebenfalls nicht entgegen. Zum einen zählten Forderungen und Verbindlichkeiten nicht zu den Wirtschaftsgütern im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014. Hiernach seien nur Sachinbegriffe erfasst. Zum anderen handele es sich bei dem Erwerb durch die Klägerin von der G-GmbH i.L. um den Erwerb eines selbständigen Unternehmensteils im Sinne des § 5 Nr. 32 EEG 2014. Die GJ stelle ihrerseits ein gegenüber der G-GmbH i.L. und gegenüber der Klägerin selbständiges und eigenständiges Unternehmen dar. Letztlich komme es nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 EEG 2014 nicht auf die Wirksamkeit des Begrenzungsbescheides an. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei der der insolventen G-GmbH erteilte Begrenzungsbescheid nicht unwirksam, weil er durch Insolvenz der G-GmbH nicht erloschen oder sich sonst erledigt habe. Zudem würde bei dieser Annahme die Absicht des Gesetzgebers, Unternehmenskäufe aus der Insolvenz als Umwandlungen im Sinne des § 67 EEG 2014 anzuerkennen, vollständig konterkariert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. Oktober 2015, Aktenzeichen: ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2018, Aktenzeichen: ..., zu verurteilen, der Klägerin die unter dem 29. September 2014 durch die G-GmbH i.L. beantragte Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle B-Straße, C-Ort, für das Kalenderjahr 2015 zu bewilligen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, es bestehe weder ein Anspruch auf Begrenzung nach § 67 Abs. 3 EEG 2014 noch nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 i.V.m. § 64 EEG 2014. Nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 hätten Unternehmen einen Anspruch auf Begrenzung, wenn sie für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügten und die Voraussetzungen nach § 64 EEG 2014 nicht erfüllten, weil ihre Stromkostenintensität zwar weniger als 16 Prozent, aber mindestens 14 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 betrage. Die Klägerin verfüge jedoch über keinen bestandskräftigen Begrenzungsbescheid. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Übertragung des der G-GmbH erteilten Begrenzungsbescheides nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014. Die Klägerin habe nicht im Sinne von § 67 Abs. 3, § 5 Nr. 32 EEG 2014 "sämtliche Wirtschaftsgüter" der insolventen G-GmbH übernommen. Die Klägerin habe die Forderungen der G-GmbH aus den (Alt-)Geschäften und die Geschäftsanteile an der GJ nicht übernommen. § 5 Nr. 32 EEG 2014 normiere ausdrücklich, dass eine Umwandlung - sofern nicht schon eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz gegeben sei - nur dann vorliege, wenn im Wege der Singularsukzession sämtliche Wirtschaftsgüter übertragen würden. Das Merkmal "sämtliche" sei nicht bei Übertragung von 90 Prozent der Arbeitnehmer und des Sachanlagevermögens gegeben. Dass diese Regelung in diesem Sinne zu verstehen sei, ergebe sich nicht zuletzt aus der Neuregelung des Umwandlungsbegriffs des EEG 2017, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten sei. Auf die Frage der generellen Anwendbarkeit des Übertragungstatbestandes des § 67 Abs. 3 EEG 2014 auf die Härtefallregelung nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 komme es ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Begrenzungsbescheid wegen Erledigung durch die erfolgten Umstrukturierungsmaßnahmen erloschen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.