Beschluss
5 L 4508/18.F.A
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGFFM:2018:1126.5L4508.18.00
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Leitsätze
Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung genügt hinsichtlich Prüfungsmaßstab und aufschiebender Wirkung den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf.
Tenor
Der Antrag, den Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 5 L 5845/17.F.A - abzuändern, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung genügt hinsichtlich Prüfungsmaßstab und aufschiebender Wirkung den unionsrechtlichen Anforderungen an einen wirksamen Rechtsbehelf. Der Antrag, den Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 5 L 5845/17.F.A - abzuändern, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist nach eigenem Vorbringen eritreischer, zur Überzeugung der Antragsgegnerin äthiopischer Staatsangehöriger und begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland. Von seinem Volkstum ist er Tigrinya und evangelischen Glaubens. Nach eigenem Bekunden reiste der Antragsteller am 15. Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 30. August 2016 Asylantrag stellte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) hörte den Antragsteller am 8. Mai 2017 persönlich an. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017 lehnte das Bundesamt sowohl den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Da keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorlägen (Nr. 4), wurde der Antragsteller für den Fall der Einreise aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach erfolgter Einreise zu verlassen. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Äthiopien abgeschoben oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Nr. 5). Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde festgesetzt (Nr. 6). Am 20. Juni 2017 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom 19. Oktober 2017 (5 L 5845/17.F.A) lehnte das Gericht den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (5 K 5847/17.F.A) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2017 angeordnete Abschiebungsandrohung nach Äthiopien anzuordnen. Mit Schriftsatz vom 14. November 2018 beantragt der Antragsteller, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss vom 19. Oktober 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid anzuordnen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 (C-181/16, Gnandi) hätten sich entscheidungserhebliche Umstände geändert. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass ein gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine asylrechtliche Ablehnungsentscheidung, die zugleich mit einer Entscheidung über die Abschiebung verbunden sei, grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben müsse. Dies führe für das deutsche Asylprozessverfahren im Ergebnis dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage während des gesamten gerichtlichen Klageverfahrens - jedenfalls erstinstanzlich - bestehen müsse. Der Entscheidung sei weiter zu entnehmen, dass aufgrund der Vorgaben von Art. 47 GRCh im Falle einer Klageerhebung vor der Abschiebung eine umfassende inhaltliche Prüfung des Klagevorbringens erfolgen müsse. Dies sei aber mit Blick auf § 36 Abs. 3 AsylG in Fällen der Ablehnung als offensichtlich unbegründet nicht gewährleistet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 19. Oktober 2017 hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Darüber hinaus kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung derartiger Beschlüsse wegen geänderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO ist zum einen, dass sich entweder die Umstände, von denen das Gericht bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ausgegangen ist, nachträglich geändert haben, oder, soweit neue Umstände vorgetragen werden, es sich um solche handelt, die erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden sind. Dabei muss es sich um tatsächliche oder rechtliche Umstände handeln, die für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich waren (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 9 VR 16.08, juris Rn. 4). Das Abänderungsverfahren darf jedoch nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08, juris). Ein Abänderungsgrund liegt auch im Falle einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Klärung einer umstrittenen Rechtsfrage vor (BVerfG, Beschluss vom 26. August 2004 - 1 BvR 1446/04, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 13 S 2969/06, juris). Dies bedeutet jedoch, dass nach der Eilentscheidung im Aussetzungsverfahren eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nunmehr höchstrichterlich "anders" beantwortet wird oder wenn der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung "ändert". Davon ist hier indes nicht auszugehen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2018 - C-181/16 ist schon dem Grunde nach nicht auf den Fall des Antragstellers anwendbar und auch nicht übertragbar. Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 1). Dagegen ist das Schutzgesuch des Antragstellers vom 30. August 2016 anhand der die Richtlinie 2005/85/EG ersetzenden Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) zu beurteilen. Diese Richtlinie war aber nicht Gegenstand der Vorlagefrage (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 29) und damit nicht Gegenstand der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs. Vor diesem Hintergrund kommt eine Übertragung der in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht (so auch VG Stade, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 2 B 1616/18 - asyl.net: M26508; VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 L 976/18, juris Rn. 8). Dies ist auch insoweit von Bedeutung, weil nunmehr Art. 46 Abs. 6 der Richtlinie 2013/32/EU vorgibt, dass im Fall einer Entscheidung, einen Antrag im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie als offensichtlich unbegründet oder nach Prüfung gemäß Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie als unbegründet zu betrachten, es sei denn, diese Entscheidungen sind auf die in Art. 31 Abs. 8 Buchst. h der Richtlinie aufgeführten Umstände gestützt, das Gericht befugt ist, entweder auf Antrag des Antragstellers oder von Amts wegen darüber zu entscheiden, ob der Antragsteller im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, wenn die Entscheidung zur Folge hat, das Recht des Antragstellers auf Verbleib in dem Mitgliedstaat zu beenden und wenn in diesen Fällen das Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist. Damit kann im Falle einer Ablehnung des Schutzgesuchs als offensichtlich unbegründet über den weiteren Verbleib des Antragstellers im Mitgliedstaat auch während des laufenden Verfahrens entschieden werden, wenn das Recht auf Verbleib bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf im nationalen Recht nicht vorgesehen ist (so auch VG Stade, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 2 B 1616/18 - asyl.net: M26508 unter Bezugnahme auf VG Hannover, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 10 B 4228/18). Das Schutzgesuch des Antragstellers ist vorliegend als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden. Ungeachtet dessen, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht dahingehend zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine asylrechtliche Ablehnungsentscheidung während des gesamten gerichtlichen Verfahrens, mithin einschließlich des Hauptsacheverfahrens, bestehen muss. Dabei wird der Inhalt der Entscheidung maßgeblich durch die Frage des vorlegenden Gerichts bestimmt. Mit seiner Vorlagefrage wollte der belgische Conseil d'État wissen, ob die Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit der Richtlinie 2005/85 und im Licht des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG entgegensteht, die sich gegen einen Drittstaatsangehörigen richtet, der internationalen Schutz beantragt hat, und die ergeht, nachdem dieser Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde und somit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen seine Ablehnung (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 29, 35). Es ging mithin um die Frage, ob ein Drittstaatsangehöriger mit der Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie illegal aufhältig ist und daher ohne Zuwarten des Ausgangs eines Rechtsbehelfs gegen die behördlichen Ablehnung eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann. Der Europäische Gerichtshof betonte bei der Beantwortung der Vorlagefrage, Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115 gestatte es den Mitgliedstaaten sogar, mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-81/16, Rn. 49). Er entschied, dass Unionsrecht nicht entgegenstehe, wenn der betreffende Mitgliedstaat gewährleiste, dass alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ausgesetzt werden, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten kommen kann und dass er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände berufen kann, die im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115/EG und insbesondere ihren Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 67). Soweit es um die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs betreffend die Ausgestaltung von Rechtsbehelfen geht, sind diese im Kontext der Vorlagefrage zu verstehen. Der Europäische Gerichtshof stellte fest, dass im Einklang mit Art. 47 GRCh jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat und in ein Land abgeschoben werden soll, bei dem ernsthafte Gründe befürchten lassen, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 GRCh in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art. 19 Abs. 2 GRCh widersprechenden Behandlung dieser Person besteht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf hat. Es müsse sich um einen Rechtsbehelf mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung gegen den Vollzug der Maßnahme handeln (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 54). Dabei seien nicht zwei Gerichtsinstanzen zu garantieren. Allein entscheidend sei, dass es "einen Rechtsbehelf" vor einem Gericht gebe (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 57). In diesem Zusammenhang hätten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfalte, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, so dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt werde, bis zur Entscheidung über ihn alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 61). Der Europäische Gerichtshof konkretisiert damit die unions- und völkerrechtlichen Anforderungen an den bei einer drohenden Verletzung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung notwendigen Rechtsbehelf (zutreffend Wittkopp, ZAR 2018, 325 (329)). Er fordert dabei nicht, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung während des gesamten gerichtlichen Klageverfahrens oder gar Instanzenzuges entfaltet (a.A. jedenfalls für das erstinstanzliche Verfahren Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 (291)). Vielmehr fordert er in allen Fällen, in denen eine Verletzung von Art. 3 EMRK ernsthaft in Betracht kommt, einen Rechtsbehelf und eine gerichtliche Entscheidung. Auch ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, dass die aufschiebende Wirkung automatisch eintreten muss (so aber Hruschka, Asylmagazin 2018, 290 (291)). Der Europäische Gerichtshof fordert eine aufschiebende Wirkung "kraft Gesetzes" (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16, Rn. 56). Gemessen an dieser EuGH-Entscheidung hat das Gericht keine Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts und der Konformität des deutschen Rechtsschutzsystems. Das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren genügt den Anforderungen hinsichtlich Prüfungsmaßstab und (aufschiebender) Wirkung (vgl. Wittkopp, ZAR 2018, 325 (330)). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Richtet sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers - wie dies vorliegend der Fall ist - gegen eine Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ist Gegenstand des gerichtlichen Eilverfahrens nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Die mit dieser Verwaltungsentscheidung beabsichtigte umgehende Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet stützt sich auf die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet und ist deren Folge. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes daher auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass der geltend gemachte Anspruch auf Asylanerkennung oder auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht, zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, juris). Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an dem Offensichtlichkeitsurteil oder an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Übrigen bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung - insbesondere das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Von einem Standhalten ist demnach auszugehen, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 1294/92, juris Rn. 15). Nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG ist die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Mit dem Eilantrag wird dem Antragsteller "ein Rechtsbehelf" zur Verfügung gestellt, der bei fristgemäßer Einlegung seine Abschiebung bis zur Entscheidung des Gerichts verhindert und alle Wirkungen der Rückkehrerentscheidung aussetzt. Damit tritt kraft Gesetzes eine aufschiebende Wirkung ein. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht Münster darauf hin, die "aufschiebende Wirkung" bedeutet, dass ausgelöst durch ein an das Gericht gerichtetes Schutzgesuch bis zum Abschluss dieses Verfahrens, das europarechtlich nicht zwingend das Hauptsacheverfahren sein muss, keine rechtlichen oder tatsächlichen Folgen oder Umsetzungsakte aus der Behördenentscheidung zu der Abschiebungsandrohung, gegen die sich der Rechtsbehelf richtet, hergeleitet werden dürfen (VG Münster, Beschluss vom 8. Oktober 2018 - 9 L 976/18, juris Rn. 9). Der Antragsteller hat in dem Eilverfahren auch hinreichend Gelegenheit, seine Einwände gegen die behördliche Entscheidung in vollem Umfang geltend zu machen. Angesichts des aufgezeigten Prüfungsmaßstabs des § 36 Abs. 4 AsylG erfolgt eine wirksame und den Verfahrensgarantien der - hier nicht anwendbaren - Richtlinie 2008/115/EG sowie der Richtlinie 2013/32/EU, dem Grundsatz der Waffengleichheit sowie dem Grundsatz der Nichtzurückweisung Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).