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Beschluss

13 S 2969/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist statthaft, wenn sich maßgebliche Umstände nach Abschluss des früheren Aussetzungsverfahrens geändert haben. • Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist auf türkische Arbeitnehmer mit Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 anwendbar; eine Ausweisung ohne vorherige Einschaltung einer zweiten zuständigen Stelle verstößt gegen diese Vorschrift, sofern kein dringender Fall gegeben ist. • Bei Feststellung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Eilverfahren kann die bloße Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung einer Wiedereinreise und dem weiteren Aufenthalt nicht entgegengehalten werden. • Ein abgeschobener Ausländer kann ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreiben, wenn ein positiver Eilrechtsbeschluss einen prozessualen oder tatsächlichen Vorteil für ein künftiges Wiedereinreisebegehren bietet. • Die Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO scheidet in der Regel in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aus; eine rückwirkende Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern denkbar.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei rechtswidriger Ausweisung unter Verletzung von Art. 9 RL 64/221/EWG • Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist statthaft, wenn sich maßgebliche Umstände nach Abschluss des früheren Aussetzungsverfahrens geändert haben. • Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist auf türkische Arbeitnehmer mit Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 anwendbar; eine Ausweisung ohne vorherige Einschaltung einer zweiten zuständigen Stelle verstößt gegen diese Vorschrift, sofern kein dringender Fall gegeben ist. • Bei Feststellung ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Eilverfahren kann die bloße Wirksamkeit der Ausweisungsverfügung einer Wiedereinreise und dem weiteren Aufenthalt nicht entgegengehalten werden. • Ein abgeschobener Ausländer kann ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreiben, wenn ein positiver Eilrechtsbeschluss einen prozessualen oder tatsächlichen Vorteil für ein künftiges Wiedereinreisebegehren bietet. • Die Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO scheidet in der Regel in Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO aus; eine rückwirkende Aufhebung ist nur in Ausnahmefällen bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern denkbar. Der Antragsteller, ein türkischer Arbeitnehmer mit Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80, wurde durch eine Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 zur Ausreise verpflichtet und mit Abschiebungsandrohung belegt. Er erhob Klage und suchte vorläufigen Rechtsschutz; frühere Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats lehnten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Nach Schluss des ersten Verfahrens wurde der Antragsteller abgeschoben. Später machte er geltend, dass sich die maßgebliche Rechtslage durch Entscheidungen des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts geändert habe, weil Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auch für ihn einschlägig sei und eine vorherige Anhörung einer zweiten zuständigen Stelle erforderlich gewesen sei. Er beantragte daraufhin gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung. Das Gericht prüfte summarisch die Erfolgsaussichten und persönliche Umstände des Antragstellers, insbesondere seine Isolation und psychische Gefährdung in der Heimat. • Statthaftigkeit und Zuständigkeit: Das Gericht der Hauptsache ist zur Entscheidung über Anträge nach § 80 Abs. 7 VwGO berufen, wenn das Berufungsverfahren dort anhängig ist. • Antragsbefugnis: Änderungen der Sach-, Rechts- oder Prozesslage sowie neue Gesichtspunkte können ein Abänderungsinteresse begründen; hier erfolgte eine solche Änderung durch EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Art. 9 RL 64/221/EWG auf ARB 1/80-Berechtigte. • Anwendungsbereich von Art. 9 RL 64/221/EWG: Nach EuGH und BVerwG gilt Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auch für türkische Arbeitnehmer mit ARB 1/80-Aufenthaltsrecht; fehlt die vorherige Einholung einer Stellungnahme einer zweiten zuständigen Stelle und liegt kein dringender Fall vor, ist die Ausweisung rechtswidrig. • Rechtsschutzbedürfnis trotz Abschiebung: Eilrechtsschutz ist auch nach erfolgter Abschiebung gegeben, wenn eine positive Eilentscheidung dem Betroffenen einen realen Vorteil für ein künftiges Wiedereinreise- oder Aufenthaltsbegehren verschafft. • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegen hier die privaten Belange des Antragstellers (psychische Gefährdung, familiäre Nähe) gegenüber dem öffentlichen Interesse am Fernbleiben; deshalb ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten. • Rechtsfolgen der Wiederherstellung: Die Anordnung verhindert vorläufig, dass dem Antragsteller die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegengehalten wird; die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt damit und auch die Abschiebungsandrohung wird vorläufig gebunden. • Aufhebung der Vollziehung: Eine rückwirkende Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht in Betracht; das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist grundsätzlich auf ex nunc-Änderungen gerichtet und eine rückwirkende Aufhebung nur in Ausnahmefällen möglich. Der Antrag des Antragstellers hatte nur insoweit Erfolg, als die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung angeordnet wurde. Das Gericht änderte frühere Beschlüsse und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her, weil die Rechtsprechungsänderung zur Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG auf ARB 1/80-Berechtigte die Erfolgsaussichten der Klage wesentlich beeinflusste und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen. Die mit der Ausweisung verbundene Abschiebungsandrohung ist daher vorläufig gebunden, und dem Antragsgegner kann vorläufig die Sperrwirkung des § 11 Abs.1 AufenthG nicht entgegengehalten werden. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung wurde abgelehnt, weil eine rückwirkende Rückgängigmachung der Vollziehung im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hier nicht gerechtfertigt ist. Die Parteien tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.