Urteil
5 K 5057/18.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:0612.5K5057.18.F.00
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Leitsätze
Auch im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt kein Automatismus dergestalt, dass schon ein Anfangsverdacht die erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Maßgeblich sind vielmehr die gegenwärtigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls
Tenor
Die Verfügung des Polizeipräsidiums Westhessen vom 15. Mai 2018 – VNr. …/2018 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 24. Oktober 2018 – V12 – PoIR …/18 – wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gilt kein Automatismus dergestalt, dass schon ein Anfangsverdacht die erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen vermag. Maßgeblich sind vielmehr die gegenwärtigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls Die Verfügung des Polizeipräsidiums Westhessen vom 15. Mai 2018 – VNr. …/2018 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 24. Oktober 2018 – V12 – PoIR …/18 – wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Das Gericht kann nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstattender entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. I. Die zulässigerweise erhobene Anfechtungsklage ist begründet, da die angegriffene Verfügung des Polizeipräsidiums Westhessen vom 15. Mai 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 24. Oktober 2018 rechtswidrig ist und spätestens eine Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung den Kläger in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würde. Die Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten aus § 81b 2. Alt. StPO, von der die Polizei hier im Rahmen ihrer Aufgabe aus § 1 Abs. 4 Alt. 2 HSOG, für die Verfolgung künftiger Straftaten vorzusorgen, Gebrauch machen möchte, rechtfertigt die angegriffene Verfügung nicht: Zwar ist die angegriffene Verfügung formell rechtmäßig. Soweit dem Kläger nicht vor Erlass der Verfügung vom 15. Mai 2018 nach § 28 Abs. 1 HVwVfG Gelegenheit gegeben wurde, „sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern“, kann dahingestellt bleiben, ob nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG dadurch eine heilende Wirkung eintrat, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme hatte (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 45 Rn. 76), denn ihm hätten dann die ermittelten Tatsachen zumindest im Wesentlichen bekannt sein müssen, was indes hinsichtlich nicht unmaßgeblicher Einzelheiten fraglich erscheint. Jedenfalls aber ist von einer Heilung innerhalb der zeitlichen Begrenzung des § 45 Abs. 2 HVwVfG auszugehen, denn dem Kläger sind die fraglichen Tatsachen durch die Begründung des Widerspruchsbescheids im Einzelnen bekanntgeworden, er hat sich, wie insbesondere die Anlage zur Klagebegründung zeigt, dazu geäußert, und der Beklagte hat, wie sich aus seiner Klageerwiderung ergibt, damit auseinandergesetzt, wenn auch die angegriffene Verfügung aufrechterhalten. Die angegriffene Verfügung ist jedoch materiell rechtswidrig. Nach § 81b 2. Alt. StPO dürfen, „[s]oweit es ... für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, ... Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden“. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung – mit der Bekanntgabe der Verfügung vom 15. Mai 2018 – war der Kläger Beschuldigter, da gegen ihn nach außen erkennbar Verfolgungswille bestand (vgl. KK-StPO/Hadamitzky, 8. Aufl. 2019, StPO § 81b Rn. 2). Dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2018 bereits durch Verfügung vom 27. August 2018 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, eine Beschwerde hiergegen von der Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid vom 19. September 2018 verworfen und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt wurde, so dass der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids formal nicht mehr Beschuldigter war, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39.16 –, Rn. 14 ff.). Im Fall des Klägers ist die Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung jedoch nicht zu bejahen. Dieses in § 81b 2. Alt. StPO gesondert aufgenommene Tatbestandsmerkmal, in dem das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf einfachgesetzlicher Ebene seinen Niederschlag gefunden hat (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2011 – 1 BvR 47/05 –, Rn. 24), unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff voller gerichtlicher Kontrolle. Damit werden im Anwendungsbereich des § 81b 2. Alt. StPO Fälle ausgefiltert, in denen eine erkennungsdienstliche Behandlung zu Zwecken der Strafverfolgungsvorsorge insbesondere aus dem Ergebnis des gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Anlassstrafverfahrens bereits dem Grunde nach nicht gerechtfertigt ist. Dementsprechend bemisst sich die Notwendigkeit von Maßnahmen danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend – fördern könnten (BVerwG vom 27. Juni 2018, Rn. 22). Auch wenn im Bereich der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung der Täter ausgegangen wird, es sich bei diesen Straftaten gerade nicht um Delikte handelt, bei denen der Täter notwendigerweise von vornherein bekannt ist und so keiner weiteren Ermittlungen bedarf (wie etwa bei Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie), sowie es für die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO nicht entscheidend auf eine Verurteilung ankommt, also auch im Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO der Eingriff gerechtfertigt sein kann (vgl. BVerwG vom 27. Juni 2018, Rn. 23 m.w.N.), gilt doch kein Automatismus dergestalt, dass schon ein Anfangsverdacht die Maßnahme zu rechtfertigen vermag. Maßgeblich sind vielmehr die gegenwärtigen Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei der Betrachtung und Gewichtung aller ermittelten Gesichtspunkte fällt hier ins Gewicht, dass die Beschuldigung des Klägers offenbar vor einem familiären Hintergrund zu sehen ist. Die Geschädigte, die nicht selbst Anzeigeerstatterin war, bejahte bei ihrer Vernehmung als Zeugin am 15. Februar 2018 die Frage, ob das heiße, dass „ab 2014 bis heute ... nichts mehr vorgefallen“ sei (Bl. 22 f. der Js-Akten). Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Abschlussverfügung vom 27. August 2018 zusammenfassend zu folgender Wertung: „Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass es im Tatzeitraum zu sexuellen Übergriffen des Beschuldigten gekommen ist. Jedoch sind die Angaben der Geschädigten aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Mit einer Verurteilung des Beschuldigten ist nach all dem nicht zu rechnen. Das Verfahren gegen ihn war daher nach § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.“ Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 31. Mai 2019 enthält über den Kläger „[k]eine Eintragung“. Eine Übergriffigkeit des Klägers auf Dritte außerhalb seines familiären Umfelds – der im Hinblick auf die Rechtsfolgen des § 81b 2. Alt. StPO, die auf eine Identifizierungsmöglichkeit zielen, besondere Bedeutung zukommt – ist nicht mit einer Deutlichkeit erkennbar, die das Vorhalten der hier betroffenen personenbezogenen Daten für die Verfolgung künftiger Straftaten rechtfertigte. Soweit der Beklagte anführt, aus der Vernehmung der Mitschülerin als Zeugin werde ersichtlich, dass zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt „der Kläger zudem trotz mehrmaliger Aufforderung das Zimmer, in dem sich die zum damaligen Zeitpunkt vierzehnjährige Freundin ...nur in Unterwäsche bekleidet, befand, nicht verlassen und diese genau betrachtet“ habe (Klageerwiderung vom 8. Mai 2019, S. 2 = Bl. 45 d. A.; entspr. S. 5 = Bl. 48 d. A. zu Bl. 37 der Js-Akten), genügt dies – noch – nicht für die Annahme, der Kläger werde in künftigen Strafverfahren zum Kreis der Verdächtigten gehören, über deren Tatbeteiligung die Erkenntnisgewinnung durch Verarbeitung der hier betroffenen Daten zu äußerlichen Merkmalen gefördert werden könnte. Deshalb lässt das Gericht es dahingestellt, ob Vorgänge, die – sollten sie sich so zugetragen haben – nicht geeignet wären, den Anfangsverdacht einer Straftat und damit die Beschuldigteneigenschaft zu begründen, überhaupt berücksichtigungsfähig sind. Die Argumentation, „[d]urch die Speicherung von Lichtbildern und Finger- sowie Handabdrücken des Klägers könnte bei Taten sowohl innerhalb als auch außerhalb des familiären Umfeldes eine Identifizierung, beispielsweise durch Abdrücke an Gürtelschnallen, Hosenknöpfen oder im Bereich der Tatörtlichkeit, erfolgen“ (Klageerwiderung S. 7 = Bl. 50 d. A.), lässt – jedenfalls für das familiäre Umfeld, das gegenwärtig aufgrund der Ermittlungen allein als von einer Straftat betroffen anzusehen wäre – unberücksichtigt, dass im Fall gesicherter Spuren mit der repressive Befugnis aus § 81b 1. Alt. StPO, diese Daten zu äußerlichen Merkmalen für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens zu erheben, eine ausreichende Ermächtigung bereitsteht. Für eine präventive Datenerhebung nach § 81b 2. Alt. StPO zwecks Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten reicht die ermittelte Tatsachengrundlage bei einer Gesamtschau indes nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (vgl. Nr. 35.5 des Streitwertkatalogs 2013). Die Beteiligten streiten über die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers. Der Kläger ist der Schwager der am … geborenen G.. Am 20. Januar 2018 erstattete deren Mutter bei der Polizeistation F-Stadt des Polizeipräsidiums Westhessen Strafanzeige gegen den Kläger und beschuldigte ihn einer im Tatzeitraum vom 1. Juni 2013 bis 3. Dezember 2017 begangenen sexuellen Nötigung und Vergewaltigung ihrer Tochter. Die Polizei vernahm die Mutter der Geschädigten (Bl. 6 – 10 der Ermittlungsakten 4871 Js …/18, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, im Folgenden: „Js-Akten“) sowie die Geschädigte (Bl. 13 – 26 der Js-Akten), aber auch eine Mitschülerin (Bl. 32 – 39 der Js-Akten) sowie einen früheren Freund als Zeugen (Bl. 63 – 68 der Js-Akten). Durch Verfügung vom 15. Mai 2018 ordnete das Polizeipräsidium Westhessen, gestützt auf § 81b 2. Alt. StPO, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers an und forderte ihn auf, sich hierzu am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, um 9.00 Uhr in der Polizeidirektion I einzufinden (Bl. 47 – 48 der Js-Akten = Bl. 15 – 16 d. A.). Hiergegen erhob der Kläger mit am 30. Mai 2018 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Mai 2018 Widerspruch (Bl. 2 der Behördenakten – BA). Nach Abverfügung an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 10. Juli 2018 (Bl. 57 der Js-Akten) stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch Verfügung vom 27. August 2018 die Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 72 – 74, Leseabschrift als Bl. 75 – 76 der Js-Akten). Eine hiergegen erhobene Beschwerde verwarf die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main durch Verfügung vom 19. September 2018 (Bl. 78 – 81 der Js-Akten), die der Geschädigten am 22. September 2018 zugestellt wurde (Bl. 82 der Js-Akten). Das Polizeipräsidium Westhessen wies durch Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2018 den Widerspruch des Klägers gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zurück (Bl. 67 – 72 BA = Bl. 17 – 22 d. A). Bekannt gegeben wurde dieser Widerspruchsbescheid dem Kläger im Wege der Zustellung an seinen Bevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 2. November 2018 (Bl. 76 BA). Am 30. November 2018 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben, mit der er sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung wendet. Zur Begründung führt er aus, warum die Voraussetzungen dafür ebenso wenig vorlägen wie eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 2 K 2243/18.Wi – hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Kläger beantragt, die Verfügung des Polizeipräsidiums Westhessen vom 15. Mai 2018 – VNr. …/2018 – in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidiums Westhessen vom 24. Oktober 2018 – V12 – PolR …/18 – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte insbesondere in seiner Klageerwiderung vom 8. Mai 2019 aus, warum die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorlägen; aufgrund des Zeugnisses der Mitschülerin seien belastbare Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger auch jenseits seines unmittelbaren persönlichen Umfelds in der Vergangenheit – jedenfalls im Grenzbereich strafrechtlicher Relevanz – auffällig geworden sei, was die Annahme rechtfertige, er könne auch gegenüber ihn unbekannten Personen künftig Straftaten verüben. Der Kläger hat durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Februar 2019 (Bl. 35 d. A.), der Beklagte durch Schriftsatz vom 30. Januar 2019 (Bl. 34 d. A.) sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den berichterstattenden Vorsitzenden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (zwei Heftstreifen, Bl. 1 – 77, und Auszug aus den Ermittlungsakten 4871 Js …/18, Bl. 1 – 86), der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.