Urteil
6 C 39/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO reicht es aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter ist.
• Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids macht eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung nicht automatisch rechtswidrig.
• Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind jeweils gesondert zu prüfen; das Unterlassen dieser Einzelprüfung kann eine Rechtsfehler sein, führt aber nicht zwingend zum Erfolg der Revision, wenn die Maßnahmen auf Fakten gestützt verhältnismäßig sind.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO dienen der Strafverfolgungsvorsorge und sind vom Zweck der Maßnahmen nach der 1. Alternative zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO bei späterem Verlust der Beschuldigteneigenschaft • Für eine Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO reicht es aus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung Beschuldigter ist. • Der Wegfall der Beschuldigteneigenschaft vor Erlass des Widerspruchsbescheids macht eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung nicht automatisch rechtswidrig. • Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind jeweils gesondert zu prüfen; das Unterlassen dieser Einzelprüfung kann eine Rechtsfehler sein, führt aber nicht zwingend zum Erfolg der Revision, wenn die Maßnahmen auf Fakten gestützt verhältnismäßig sind. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO dienen der Strafverfolgungsvorsorge und sind vom Zweck der Maßnahmen nach der 1. Alternative zu unterscheiden. Der Kläger wehrte sich gegen eine polizeiliche Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO. Gegen ihn lief ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung; die Polizei forderte ihn mit Bescheid vom 29.09.2011 zur Abgabe von Lichtbildern, Personenbeschreibung und Finger- sowie Handflächenabdrücken auf. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 13.09.2012 abgelehnt; zwischenzeitlich war der Kläger rechtskräftig wegen Nötigung verurteilt worden. Vorinstanzen hatten die Anordnung für erforderlich und verhältnismäßig gehalten, wobei das OVG die Beschuldigteneigenschaft im Zeitpunkt der Anordnung als maßgeblich ansah. Der Kläger zog in Revision und rügte insbesondere, es müsse auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheids abgestellt werden und die einzelnen Maßnahmen seien gesondert zu prüfen. • Rechtliche Grundlage: § 81b StPO gestattet erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Durchführung des Strafverfahrens (1. Alternative) oder zur Strafverfolgungsvorsorge (2. Alternative). • Beschuldigtenbegriff: Der weite Begriff des Beschuldigten gilt für § 81b; für die 2. Alternative reicht es, dass der Betroffene bei Erlass der Anordnung Beschuldigter war, nicht dagegen zwingend noch beim Erlass des Widerspruchsbescheids. • Zweckunterscheidung: Maßnahmen nach der 1. Alternative dienen der Verfahrensdurchführung und sind akzessorisch an das Fortbestehen der Beschuldigteneigenschaft gebunden; Maßnahmen nach der 2. Alternative dienen der Strafverfolgungsvorsorge und sind nicht derart akzessorisch verknüpft. • Einheit des Verwaltungsverfahrens: Der prozessuale Grundsatz, dass die Widerspruchsentscheidung maßgeblich ist, wird durch das materielle Recht verdrängt, wenn die Norm (hier § 81b 2. Alt.) ausdrücklich verlangt, dass die Rechtmäßigkeit an den Anordnungszeitpunkt anknüpft. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind möglich, wenn die Maßnahme notwendig ist; die Notwendigkeit ist nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Vornahme bzw. der letzten Tatsacheninstanz zu prüfen, sodass mögliche günstigere Änderungen berücksichtigt werden. • Notwendigkeitsmaßstab: Es sind kriminalistische Anhaltspunkte erforderlich, die begründen, dass die Unterlagen die Aufklärung künftiger oder anderer Straftaten fördern könnten; Art, Schwere, Wiederholungsgefahr und Verbindung zu bisherigen Taten sind zu berücksichtigen. • Anwendung auf den Fall: Vorinstanzische Feststellungen (frühere Verurteilungen, Art und Zahl der Taten, Wiederholungsgefahr) rechtfertigen die Prognose der Notwendigkeit; der Umstand, dass der Kläger den Anzeigeerstattern namentlich bekannt war, steht dem nicht entgegen. • Ermessen: Das Entschließungs- und Auswahlermessen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; zwar müssen Einzelmaßnahmen gesondert verhältnismäßig sein, hier sind die konkret angeordneten Maßnahmen nach den Feststellungen verhältnismäßig und erforderlich. • Rechtsfehler ohne Erfolg: Das Berufungsgericht hat bei der Auswahlermessung Fehler gemacht, indem es die Maßnahmen als Gesamtpaket geprüft hat; dieser Fehler führt jedoch nicht zur Aufhebung, weil die angeordneten Einzelmaßnahmen nachprüfbar verhältnismäßig sind. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO war rechtmäßig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Anordnung Beschuldigter war und die Maßnahmen nach kriminalistischer Prognose zur Strafverfolgungsvorsorge notwendig erschienen. Zwar wäre bei der Prüfpflicht des Auswahlermessens jede Einzelmaßnahme gesondert zu rechtfertigen, doch genügen die im Widerspruchsbescheid konkret angeordneten Lichtbilder, Personenbeschreibung sowie Finger- und Handflächenabdrücke den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Die weiteren verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Einwände des Klägers bleiben unbeachtlich; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.