Urteil
5 K 1067/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2019:1203.5K1067.19.F.00
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Leitsätze
1. Wird eine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, handelt es sich um
einen Teilwiderruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG.
2. Außenwirtschaftliche Entscheidungen sind nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung dieses
Teilbereichs des Regierungshandelns und der weitgefassten politischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung
der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entzogen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. November 2018 in der Gestalt der Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. Dezember 2018 und 6. März 2019 sowie Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29. März 2019 und Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. September 2019 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, handelt es sich um einen Teilwiderruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG. 2. Außenwirtschaftliche Entscheidungen sind nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns und der weitgefassten politischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entzogen. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. November 2018 in der Gestalt der Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. Dezember 2018 und 6. März 2019 sowie Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29. März 2019 und Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. September 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Nach § 75 Satz 1, 2 VwGO kann eine „Untätigkeitsklage“ erhoben werden, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden worden ist, wobei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann. Die Klägerin hat am 6. Dezember 2018 gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2018 Widerspruch eingelegt, den sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 begründete. Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 bat die Klägerin um kurzfristige Bescheidung des Widerspruchs. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 und 12. Februar 2019 erinnerte die Klägerin an die Entscheidung über ihren Widerspruch. Zuletzt mit Schreiben vom 12. März 2019 bat sie um kurzfristige Bescheidung des Widerspruchs bis zum 20. März 2019. Sie wies zugleich daraufhin, dass sie nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 VwGO am 20. März 2019 bei ausbleibender Bescheidung Untätigkeitsklage erheben werde (Bl. 223 f. BA). Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte unstrittig nicht. Auch wurde bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung der Widerspruch nicht beschieden. Erst mit bei Gericht am 27. November 2019 per Fax eingegangenem Schriftsatz und damit acht Monate nach Klageerhebung sowie vier Werktage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, warum aus ihrer Sicht die Verzögerung auf einem zureichenden Grund beruhe. Das Gericht vermag indes keinen durchgreifenden sachlichen Grund zu erkennen, weshalb die Bescheidung bisher nicht erfolgt ist. Die von der Beklagten angeführten Umstände stehen in keinem Zusammenhang zum Widerspruchsverfahren der Klägerin oder sind vage und unbestimmt. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass es sich um einen komplexen und vielschichtigen Entscheidungsprozess handelt und eine Entscheidung Präzedenzwirkung entfaltet. Dies ist jedoch dem Außenwirtschaftsrecht immanent und vermag für sich allein keine Antragsbearbeitung von einem Jahr (oder länger) zu begründen. Bei den von der Beklagten angeführten Umständen, dass die Klägerin bereits schriftlich auf die politische Situation in Saudi-Arabien hingewiesen worden und ihr bekannt gewesen sei, dass die Bundesregierung auf EU-Ebene eine Harmonisierung der Rüstungsexportrichtlinien anstrebe, erkennt das Gericht schon keinen Zusammenhang zur Dauer des klägerischen Widerspruchsverfahrens. Dies gilt umso mehr, als das Abwarten einer Änderung der rechtlichen Lage schon keinen sachlichen Grund darstellt. Mit der Rechtsordnung ist es nicht vereinbar, dass die Verwaltung die Entscheidung über einen Antrag verzögert, um ihn nach einer absehbaren Rechtsänderung ablehnen zu können. Andernfalls hätte sie es in der Hand, dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorzuenthalten, dass sie mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes. Ob und in welchem Umfang gesetzlich gewährleistete Rechtspositionen beseitigt oder entwertet werden, ist allein vom Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 7 B 58.03, juris Rn. 4). Soweit die Beklagte schriftsätzlich anführt, daneben bedürfe es einer intensiven Abstimmung unter Beteiligung aller sicherheitsrelevanten Ressorts sowie gegebenenfalls auch einer Befassung des Bundessicherheitsrates oder dessen Vorbereitungsausschusses, bleibt diese Formulierung in ihrer zeitlichen Dimension unkonkret und hypothetisch. Dass auch nach einem Jahr seit Widerspruchseinlegung für die Beklagte nicht absehbar ist, wann alle sicherheitsrelevanten Ressorts beteiligt sind sowie ob der Bundessicherheitsrat oder dessen Vorbereitungsausschuss überhaupt zu beteiligen sind, vermag eine Verzögerung nicht zu rechtfertigen. Ungeachtet dessen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative und des Beurteilungsspielraums sowie der Notwendigkeit zur Abstimmung mit verschiedenen Ressorts der Bundesregierung verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren für die Ausfuhr von Wirtschaftsgütern entsprechend dem Beschleunigungsgebot des § 10 Satz 2 VwVfG durchzuführen. Ein Recht auf Zuwarten und Beobachten einer (externen) Lageentwicklung steht nicht in Einklang mit dem Außenwirtschaftsgesetz (vgl. VG Frankfurt Urteil vom 23. Juni 2016 – 5 K 3718/15.F, juris). II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. November 2018 in Gestalt der Bescheide vom 28. Dezember 2018, 6. März 2019, Nr. 2 des Bescheides vom 29. März 2019 und Nr. 2 des Bescheides vom 27. September 2019 ist aufzuheben. Zwar kann die Beklagte die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Befristung auf eine Rechtsgrundlage stützen (1.). Allerdings rechtfertigen die von der Beklagten angeführten Gründe – auch vor dem Hintergrund der weiten außen- und sicherheitspolitischen Einschätzungsprärogative der Bundesregierung – die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Befristung nicht (2.). 1. Nach § 1 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) grundsätzlich frei. Der Außenwirtschaftsverkehr unterliegt den Einschränkungen, die das Außenwirtschaftsgesetz enthält oder die durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes vorgeschrieben werden. So ermächtigt § 4 AWG den Verordnungsgeber, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und der auswärtigen Interessen Rechtsgeschäfte und Handlungen zu beschränken oder Handlungspflichten anzuordnen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die mit Bescheid vom 23. November 2018 in Gestalt der Bescheide vom 28. Dezember 2018, 6. März 2019 sowie Nr. 2 des Bescheides vom 29. März 2019 verfügte „Außerkraftsetzung der Gültigkeit“ der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung vom 20. Juli 2017 ihre Rechtsgrundlage ausschließlich in § 49 VwVfG findet. Das Gericht hegt in Abkehr von der Entscheidung vom 26. August 2014 – 5 L 2135/14.F – erhebliche Zweifel daran, dass der Widerrufstatbestand in § 49 VwVfG ausweislich des eindeutigen Gesetzeswortlautes die „Außerkraftsetzung“ als Minus mitumfasst und dass mit der „Außerkraftsetzung“ tatsächlich qualitativ ein geringerer Eingriff verbunden ist. Der Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit, der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 49 VwVfG und der Wille des Gesetzgebers, einen Widerruf an den Entschädigungsanspruch nach § 49 Abs. 6 VwVfG zu knüpfen, dürften einer richterlichen Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung in diesem Sinne Grenzen setzen. Die zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2019 verfügte nachträgliche Anordnung der aufschiebenden Befristung der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung vom 20. Juli 2017 findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG. Sie führt vorliegend dazu, dass die Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung erst von dem im Bescheidtenor bestimmten Datum an (wieder) rechtliche Wirkungen entfaltet. Die nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Befristung ist vorliegend fachgesetzlich zwar nicht zugelassen. § 14 AWG ermächtigt nur zum Erlass von Nebenbestimmungen, nicht aber zu deren nachträglicher Anordnung. Auch enthielt die Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung vom 20. Juli 2017 keinen Vorbehalt nach § 14 AWG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Wird ein Verwaltungsakt nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen, handelt es sich jedoch nach gefestigter Rechtsprechung um einen Teilwiderruf. Vorbehaltlich einer – hier nicht gegebenen – spezialgesetzlichen Regelung richtet sich auch der Teilwiderruf in Gestalt der Beifügung nachträglicher Nebenbestimmungen nach § 49 Abs. 2 VwVfG (vgl. BVerwG 26. Januar 1990 – 8 C 69.87, juris, zu nachträglichen Auflagen als Teilwiderruf nach § 49 Abs. 2 Nr. 3; VGH BW, Urteil 14. April 2008 – 8 S 2322/07, juris, zu nachträglichem Widerrufsvorbehalt als Teilaufhebung nur unter Beachtung der §§ 48, 49; HessVGH, Beschluss vom 27. Juni 2005 – 6 TG 1539/05, juris, zur nachträgliche Befristung; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. August 1993 – 4 L 170/92, juris, zur Beifügung von Auflagen als Teilwiderruf auf der Grundlage eines Widerrufsvorbehalts; vgl. auch Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl. 2019, § 36 Rn. 21a; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 36 Rn. 47). Dabei ist die Entschädigung nach § 49 Abs. 6 VwVfG zwingende Folge eines Teilwiderrufs, da in eine bestehende öffentlich-rechtliche Rechtsposition – hier die Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung – eingegriffen wird. Der Regelung des § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegt der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nr. 1 bis Nr. 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsaktes im allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsaktes und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 VwVfG einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittene Vermögensnachteile geschaffen hat. Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 i.V.m. § 49 Abs. 5 VwVfG „eingearbeitet“ (so BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 – 7 C 38.90, juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf Leonhardt, in: Stelkens/Bonk, VwVfG, 3. Aufl. 1990, § 49 Rn. 6). Der Entschädigungsanspruch ist gesetzlich geregelte Folge eines Eingriffs in Art. 14 GG (zu § 74 BaWüVwVfG vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 17-19.84, juris; zum Landeswassergesetz i.V.m. §§ 10, 31 WHG vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 21.89, juris). Die Ergänzung der Rechtsgrundlage wird vorliegend nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte sich auf die maßgebliche Ermächtigungsgrundlage erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens berufen hat (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG). Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des sog. Nachschiebens von Gründen ist anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird (stRspr. vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 18.18, juris, mwN). Kann demnach das Gericht die Rechtsgrundlage austauschen, kann für deren Ergänzung nichts anderes gelten. Der Austausch und die Ergänzung der Ermächtigungsgrundlage wäre im Übrigen auch dann zulässig, wenn man ihn an § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG messen wollte. Nach diesen Bestimmungen ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formfehlern, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich – bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – gegeben wird. Sollte in der zuvor unzutreffend angegebenen Ermächtigungsgrundlage überhaupt ein Verfahrens- oder Formfehler zu sehen sein, so führte dieser jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne von § 44 VwVfG. Vor diesem Hintergrund ist eine Ergänzung der Rechtsgrundlage zulässig. Denn dies führt weder zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Verwaltungsakts noch wird die Rechtsverfolgung der Klägerin in beachtlicher Weise erschwert. Die Identität der von der Beklagten getroffenen Regelung bleibt unberührt, weil sie auf dasselbe Regelungsziel gerichtet ist. Ziel der Beklagten war es, aufgrund der außen- und sicherheitspolitischen Lage in Saudi-Arabien mit der zunächst verfügten „Außerkraftsetzung“ und später nachträglich angeordneten aufschiebenden Befristung die Ausfuhr trotz der erteilten Ausfuhrgenehmigungen vorläufig zu unterbinden. Die Beklagte hat zur Begründung jeweils auf das Vorliegen des Widerrufsgrundes nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 4 AWG Bezug genommen. Sie hat ihre Verfügung von Anfang an mit der durch die Ermordung des saudischen Journalisten Khashoggi im Generalkonsulat von Saudi-Arabien in Istanbul am 2. Oktober 2018 zugespitzten Lage in der Region und einer Gefährdung der Schutzgüter des § 4 Abs. 1 AWG begründet. Auch die Ermessenserwägungen der Beklagten beziehen sich ausschließlich darauf, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Ausfuhren gegenüber dem Interesse an der sofortigen Ausfuhr überwiege. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens seien die Außerkraftsetzung und die nachträgliche Befristung das mildere Mittel gegenüber einem Widerruf der Genehmigung nach § 49 Abs. 2 VwVfG. Insoweit sind zur Begründung auch keine wesentlich anderen (Ermessens-)Erwägungen erforderlich. 2. Die für den Teilwiderruf der Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gegebene Begründung vermag diese Entscheidung indes nicht zu tragen. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 VwVfG sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts resultiert aus dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 19 Abs. 4 GG ein Anspruch desjenigen, in dessen Rechte eingegriffen wird, die Gründe des Eingreifens zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann und nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 – 1 BvR 253/56, juris; Beschluss vom 29. Oktober 1975 – 2 BvR 812/73, juris). Welchen Inhalt und Umfang die Begründung haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 – II C 3.63, juris; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 1971 – II C 17.70, juris, Urteil vom 21. Oktober 1980 - 1 C 19/78, juris). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte mit dem Außenwirtschaftsgesetz an die Stelle des bisherigen grundsätzlichen Verbots jedes Geschäfts mit Ausländern und jedes Geschäfts mit „Devisenwerten" die grundsätzliche Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs mit dem Vorbehalt der Beschränkungsmöglichkeiten treten. Auf diese Weise wollte der Gesetzgeber sowohl der tatsächlichen Entwicklung der außenwirtschaftlichen Beziehungen der Bundesrepublik als auch den in ihr herrschenden Grundsätzen einer freien Marktwirtschaft Rechnung tragen (BTDrucks. 3/1285, S. 229). Der Grundsatz des Verbotes mit Erlaubnisvorbehalt, der die bis zum Erlass des Außenwirtschaftsgesetzes geltende Rechtslage kennzeichnete, war aus Sicht des Gesetzgebers wirtschaftspolitisch nicht mehr tragbar. „Die marktwirtschaftliche Orientierung der Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik verlangt es auch auf dem Gebiete der Außenwirtschaft, dass Eingriffe in die Entscheidungsfreiheit des einzelnen nur dann vorgenommen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen geboten ist. Für die Ordnung der außenwirtschaftlichen Beziehungen kann deshalb nicht das Verbotsprinzip mit der Möglichkeit der Erlaubniserteilung bestehen bleiben; an seiner Stelle muss vielmehr der Grundsatz der Freiheit mit dem Vorbehalt von Beschränkungen, sofern und soweit solche notwendig werden sollten, Gesetzesrecht werden“ (BTDrucks. 3/1285, S. 230). Die in § 1 AWG normierte Außenwirtschaftsfreiheit ist nicht nur ein proklamatorischer Grundsatz. Die Betonung des Grundsatzes der Freiheit in § 1 AWG soll den Leitgedanken der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 GG, die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zu gewährleisten, für das Gebiet des Außenwirtschaftsverkehrs besonders herausstellen (BTDrucks. 3/1285, S. 231). Diesen Auslegungsmaßstab hat die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen und gegebenen Begründungen zu beachten. Außenwirtschaftliche Entscheidungen sind daher nicht wegen der außen- und sicherheitspolitischen Bedeutung dieses Teilbereichs des Regierungshandelns und der weitgefassten politischen Einschätzungsprärogative (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1991 – 2 BvR 374/90, juris Rn. 11) der Begründungspflicht nach § 39 Abs. 2 VwVfG entzogen. Die Einschätzungsprärogative betrifft die Beurteilung einer festgestellten Tatsachengrundlage, entpflichtet aber nicht davon, diese mitzuteilen (VG Frankfurt, Urteil vom 28. Februar 2019 – 5 K 9655/17.F, juris Rn. 22). Auch bedeutet dies nicht, dass diese Entscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle entzogen wären. Beurteilungsspielräume dieser Art sind von den Gerichten (nur) beschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Bewertung einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere keine in sich widersprüchliche Einschätzung vorgenommen hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 6 B 1583/14, juris). Beruft sich die Behörde auf Gründe des Geheimschutzes – was vorliegend nicht der Fall ist – hat sie auch die Bedeutung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen und deshalb einerseits die Gründe für eine Verweigerung so einleuchtend darzulegen, dass das Gericht sie unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85, juris), ohne andererseits geheimhaltungsbedürftige Tatsachen unmittelbar oder mittelbar preisgeben zu müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 – 1 C 42.83, juris). Die Berufung auf eine etwaige Geheimhaltungsbedürftigkeit kann daher nicht von der Begründungspflicht gänzlich befreien. Die Beklagte muss anhand einer der jeweiligen Problemlage angemessenen Begründung den Betroffenen – und die Gerichte – in die Lage versetzen, die die Entscheidung tragenden Gründen nachzuvollziehen. Hieran gemessen genügt die Begründung in den angegriffenen Bescheiden – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im gerichtlichen Verfahren – nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte stützt ihre Bescheide auf die knappe Begründung einer weiteren Zuspitzung der Lage in der Region um Saudi-Arabien, die sich aufgrund der Ermordung des saudischen Journalisten Khashoggi im Generalkonsulat von Saudi-Arabien in Istanbul am 2. Oktober 2018 ergeben habe. Die Ausfuhr stünde nicht im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944 (GASP) und der verantwortungsbewussten und auf Frieden, Stabilität, Beachtung der Menschenrechte und des Völkerrechts ausgerichteten Exportpolitik der Bundesrepublik Deutschland. Die in Rede stehende Ausfuhr wäre derzeit geeignet, die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen liegt vor, wenn die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsgeschäfte oder Handlungen in eine Lage gebracht wird, die es ihr unmöglich macht oder ernsthaft erschwert, der Wahrung ihrer Interessen an den Beziehungen zu anderen Staaten und internationalen Organisationen gerecht zu werden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Ausfuhr international starke Missbilligung erfährt und ihr guter Ruf als verlässlicher Partner mit effektivem Exportkontrollsystem in Zweifel gezogen wird. Allerdings ist nicht jede negative Reaktion z.B. eines anderen Staates als erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen anzusehen. Notwendig ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung der eigenen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der erheblichen Gefährdung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommt der Bundesregierung – wie bereits aufgezeigt – eine Einschätzungsprärogative zu (HessVGH, Beschluss vom 26. Juli 2013 – 6 A 84/13.Z, juris; VG Frankfurt am Main Urteil vom 22. Februar 2018 – 5 K 2253/16.F; VG Frankfurt, Urteil vom 29. November 2012 – 1 K 675/12.F, juris). Vor dem Hintergrund, dass Frankreich, Großbritannien und Spanien sich dem deutschen Rüstungsstopp für Saudi-Arabien nicht angeschlossen haben und die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien im Rahmen von Gemeinschaftsprojekten genehmigt (vgl. BTDrucks 19/10375), vermag der bloße Verweis auf eine Störung auswärtiger Beziehungen nicht zu genügen. Dies gilt auch im Hinblick auf die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2019 erteilten Einzelausfuhrgenehmigungen nach Saudi-Arabien (Anlage 5 zum Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im ersten Halbjahr 2019, S. 22) und die von der Bundesregierung weiterhin genehmigten Rüstungsexporte etwa in die Vereinigten Arabischen Emirate, die zur von „Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen-Krieg“ zählen (vgl. BTDrucks 19/10375). Soweit die Beklagte in ihren Bescheiden anführt, auch den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauens auf den Bestand der erteilten Genehmigung komme keine überwiegende Bedeutung zu, da der Inhaber dieser Genehmigung vor dem Risiko einer grundsätzlichen, nicht vorhersehbaren Änderung der außen- und sicherheitspolitischen Lage nicht vollumfänglich geschützt sei, hätte es vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des § 4 Abs. 4 AWG und der im Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarungen zur Rüstungsexportpolitik noch weiterer, nachvollziehbarer Darlegungen bedurft. Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs der Grundsatz des Vertrauensschutzes im europäischen Außenwirtschaftsrecht nicht uneingeschränkt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 – Rs. 52/81, juris Rn. 26 f.; Urteil vom 15.Juli 1982 – Rs. 245/81, juris Rn. 26 ff.), gleichwohl hat der Bundesgesetzgeber mit § 4 Abs. 4 AWG eine Privilegierung von Altverträgen und damit einen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Vertrauensschutz normiert. Weiterhin sieht der Koalitionsvertrag zwar vor, dass die Rüstungsexporte für Drittländer weiter eingeschränkt und ab sofort keine Ausfuhren an Länder genehmigt werden, solange diese unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt sind (S. 149 des Koalitionsvertrages). Allerdings – darauf weist die Klägerin zutreffend hin – sollen Firmen Vertrauensschutz erhalten, sofern sie nachweisen, dass bereits genehmigte Lieferungen ausschließlich im Empfängerland verbleiben (S. 149 des Koalitionsvertrages). Diesem Erfordernis hat die Klägerin durch Vorlage einer entsprechenden Endverbleibserklärung Rechnung getragen. Sollte eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Beklagten begründet werden können, so wäre zudem das volkswirtschaftliche Interesse an der Vornahme des Rechtsgeschäfts zu prüfen, in Beziehung zur damit verbundenen Beeinträchtigung der auswärtigen Beziehungen zu setzen und eine Ermessensentscheidung nach den Maßstäben und Grenzen von § 40 VwVfG zu treffen. Die pauschale Begründung der Beklagten, der Aussetzung stehe auch kein volkswirtschaftliches Interesse entgegen, vermag dem nicht zu genügen. III. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das dem Hauptsacheverfahren vorausgegangene behördliche Vorverfahren ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Die Entscheidung über die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Befristung einer Ausfuhrgenehmigung unter der Voraussetzung eines Teilwiderrufs mit der verbundenen Entschädigungsfolge ist nach Auffassung des Gerichts von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem handelt es sich nach Angaben der Beklagten um keinen Einzelfall. Beschluss Der Streitwert wird auf X Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das wirtschaftliche Interesse wird durch den möglichen Gewinn des Ausfuhrgeschäfts bestimmt. Das Gericht folgt insoweit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin vom 10. April 2019, wonach bei einem Restauftragswert in Höhe von ca. X Euro abzüglich von Kostenrisiken ein Gewinn in Höhe von X Euro zu erwarten ist. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Nicht zu folgen ist der Beklagten, soweit sie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2014 – 5 L 2135/14.F – anführt, von dem zu erwartenden Gewinn sei lediglich ein Drittel anzusetzen, da die angefochtenen Bescheide lediglich eine Aussetzung der Ausfuhrgenehmigungen zum Gegenstand hätten. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 27. September 2019 unter den Voraussetzungen eines Teilwiderrufs nachträglich die aufschiebende Befristung angeordnet verfügt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch nicht nach Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage zugrunde zu legen, da vorliegend nicht lediglich Bescheidung, sondern im Hauptantrag im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung beantragt worden ist. Die Klägerin wurde als Joint Venture zwischen der A-AG und der GH-Firma unter der Firma A1G-GmbH gegründet und im August 2019 in A-GmbH umfirmiert. Sie ist eine hundertprozentige A-Tochter in der A2-Firma und Teil ihres Geschäftsbereichs „Taktische Fahrzeuge“. Ausweislich ihres Internetauftritts ist sie Anbieterin von geschützten Radfahrzeugen für ein breites Missionsspektrum. Das Produktportfolio umfasst Führungs- und Funktionsfahrzeuge (geschützte Fahrzeugsysteme, Multifunktionsfahrzeuge, geländegängige Führungs- und Transportfahrzeuge, Transportpanzer, ABC-Spürpanzer und Feldlabore). Am 16. März 2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung für 110 Lastkraftwagen G, Typ … einschließlich Ersatzteil- und Gewährleistungsumfänge sowie Reparaturanleitungen. Als Empfänger und Endverwender gab sie die Royal H an. Den Gesamtwert der Ausfuhr bezifferte sie mit X Euro (Bl. 1 der Behördenakte [BA]). Die Beklagte gelangte aufgrund der fachtechnischen Prüfung vom 22. März 2017 (Bl. 16 f. BA) zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Fahrzeugen um ursprünglich geschützte Schwerlastsattelzüge der zweiten Generation (SLT2) handelt. Antragsgegenstand seien aber nur die Sattelzugmaschinen in einer ungepanzerten Variante. Eine nachträgliche Panzerung sei nicht möglich. Die Fahrerkabine sei nicht für die Aufnahme einer Waffenstation geeignet. Die Schwerlastsattelzüge seien besonders konstruiert für militärische Zwecke und deshalb von Teil I Abschnitt A AL-Pos. A0006a/09 der Ausfuhrliste erfasst. Die Reparaturanleitungen seien von Teil I Abschnitt A AL-Pos. A0022a/06 der Ausfuhrliste erfasst. Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 erteilte die Beklagte die nationale Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung (DE …), deren Gültigkeit bis zum 20. Juli 2019 befristet war (Bl. 100 ff. BA). Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Klägerin mit zwei E-Mails vom 31. Oktober 2018 mit, dass mit der Genehmigung DE … bisher 20 Fahrzeuge ausgeführt worden seien (Bl. 106 BA) und der Restwert für die verbleibenden 90 Fahrzeuge X Euro betrage (Bl. 109 BA). Mit Schreiben vom 13. November 2018 (Bl. 116 BA) teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie sei über eine zollamtliche Anmeldung der Ausfuhr von sieben Sattelzugmaschinen in Kenntnis gesetzt worden. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und der politisch angespannten Situation in Saudi-Arabien bitte sie darum, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen. Zugleich wies sie vorsorglich darauf hin, dass andernfalls die Genehmigung ausgesetzt werden müsse. Mit E-Mail vom 16. November 2018 erklärte die Klägerin, der Anweisung nachzukommen und bis auf Weiteres ohne entsprechende vorherige Mittteilung keinen Gebrauch von der Genehmigung zu machen (Bl. 117 BA). In der Folge fertigte die Klägerin LKW zollamtlich zur Ausfuhr ab. Mit Schreiben vom 21. November 2018 (Bl. 124 BA) informierte die Klägerin die Beklagte über die unmittelbar bevorstehende Ausfuhr von 16 LKW und wies darauf hin, dass sie vertraglich zur Lieferung verpflichtet sei. Sie führte an, dass die ihr erteilte Ausfuhrgenehmigung nach wie vor gültig sei und sie zum Export berechtige. Soweit die Beklagte dies unterbinden wolle, müsse die Ausfuhrgenehmigung widerrufen werden. Mit Bescheid vom 23. November 2018 (Bl. 125 ff. BA) verfügte die Beklagte „1. Die Gültigkeit der Ihnen am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … wird hiermit mit sofortiger Wirkung bis zum 09.01.2019 außer Kraft gesetzt. Die Ausfuhr darf daher bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht getätigt werden.“ Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung führte sie an, es seien die Voraussetzung für einen sofortigen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gegeben. Durch die Ermordung des saudischen Journalisten Khashoggi im Generalkonsulat von Saudi-Arabien in Istanbul am 2. Oktober 2018 habe sich die Lage in der Region weiter zugespitzt. Vor diesem Hintergrund habe die Bundesregierung beschlossen, derzeit keine neuen Genehmigungen für den Export von Rüstungsgütern nach Saudi-Arabien zu erteilen. Die Ausnutzung der Genehmigung würde zu einer Gefährdung der Schutzgüter des § 4 AWG führen. Sie stünde im Widerspruch zu Inhalten und Zielsetzungen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944 (GASP) des Rates vom 8. Dezember 2008 und würde die Gefahr einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen begründen, mithin das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG gefährden. Zwar lägen ausreichende Gründe für einen Widerruf vor. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien aber das Vertrauen des Genehmigungsinhabers in den Bestand der Genehmigung und die Möglichkeit, dass die Widerrufsgründe wieder entfallen, zu berücksichtigen. Daher sei als milderes Mittel gegenüber einem endgültigen Widerruf eine Aussetzung der Gültigkeit der Genehmigung zu verfügen. Am 6. Dezember 2018 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein (Bl. 162 BA), den sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 begründete (Bl. 177 ff. BA). Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 wurde unter „Abänderung des Bescheids vom 23.11.2018 (Nummer …) die Gültigkeit der (…) am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … mit sofortiger Wirkung bis zum 09.03.2019 außer Kraft gesetzt“ (Bl. 170 ff. BA). Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung vom 20. Dezember 2018 mit Schreiben vom 7. Januar 2019 Widerspruch ein (Bl. 188 f. BA). Mit Schreiben vom 15. Januar 2019 bat die Klägerin um kurzfristige Bescheidung des Widerspruchs (Bl. 213 BA). Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 (Bl. 214 BA) und 12. Februar 2019 (Bl. 215 BA) erinnerte die Klägerin an die ausstehende Entscheidung über ihren Widerspruch. Mit Bescheid vom 6. März 2019 wurde unter „Abänderung des Bescheids vom 23.11.2018 in der Fassung des Bescheids vom 28.12.2018 (Nummer …) die Gültigkeit der (…) am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … mit sofortiger Wirkung bis zum 31.03.2019 außer Kraft gesetzt“ (Bl. 219 ff. BA). Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die Widerspruchsbegründung vom 20. Dezember 2018 mit Schreiben vom 12. März 2019 Widerspruch ein. Zugleich bat sie um kurzfristige Bescheidung des Widerspruchs bis zum 20. März 2019. Sie behalte sich vor, bei nicht erfolgter Bescheidung nach Ablauf der dreimonatigen Frist des § 75 VwGO Untätigkeitsklage zu erheben (Bl. 223 f. BA). Die Klägerin hat am 26. März 2019 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 29. März 2019 (Bl. 239 ff. BA) verfügte die Beklagte u.a.: „1. Die Gültigkeitsdauer der Ihnen am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … (Feld 3 der Genehmigung) wird bis zum 20.03.2020 verlängert. 2. In Abänderung des Bescheids vom 23.11.2018 in der Fassung der Bescheide vom 28.12.2018 und 06.03.2019 (Nummer …) wird die Gültigkeit der Ihnen am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … mit sofortiger Wirkung bis zum Ablauf des 30.09.2019 außer Kraft gesetzt. Die Ausfuhr darf daher bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht getätigt werden.“ Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die bisherige Widerspruchsbegründung und die Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 1. April 2019 Widerspruch ein (Bl. 246 f. BA). Mit Bescheid vom 27. September 2019 (Bl. 142 ff. d.A.) verfügte die Beklagte u.a.: „1. Die Gültigkeitsdauer der Ihnen am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … (Feld 3 der Genehmigung) wird bis zum 20.09.2020 verlängert. 2. In Abänderung des Bescheids vom 23.11.2018 in der Fassung der Bescheide vom 28.12.2018, 06.03.2019 und 29.03.2019 (Nummer …) wird die Gültigkeit der Ihnen am 20.07.2017 erteilten Genehmigung mit der Antragsnummer … hiermit mit sofortiger Wirkung im Wege der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Befristung bis zum Ablauf des 31.03.2020 außer Kraft gesetzt. Die Ausfuhr darf daher bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht getätigt werden.“ Zur Begründung führte die Beklagte an, die weitere vorübergehende Aussetzung der Gültigkeit im Wege der nachträglichen Anordnung einer aufschiebenden Befristung erfolge als ein milderes Mittel gegenüber einem vollständigen Widerruf, der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG schon zum gegenwärtigen Zeitpunkt zulässig sei. Nach § 14 Abs. 1 AWG in Verbindung mit §§ 49, 36 VwVfG könnten Genehmigungen mit Nebenbestimmungen versehen werden und diese nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens im Wege eines Teilwiderrufs zugunsten des Genehmigungsinhabers abgeändert werden. Die Voraussetzungen für einen sofortigen Widerruf lägen auch weiterhin vor. Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf die bisherige Widerspruchsbegründung und die Untätigkeitsklage mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 Widerspruch ein (Bl. 147 ff. d.A.). Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen an, die erhobene Untätigkeitsklage sei gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn über den erhobenen Widerspruch vom 6. Dezember 2018, den sie mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2018 ausführlich begründet habe, sei ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden worden. Spätestens mit Ablauf des 20. März 2019 seien auch über drei Monate vergangen, ohne dass über den Widerspruch entschieden worden sei. Der angefochtene Bescheid sei bereits deswegen als rechtswidrig zu beurteilen und aufzuheben, weil für die verfügte Außerkraftsetzung der Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung vom 20. Juli 2017 keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden sei. Die verfügte Außerkraftsetzung der Gültigkeit ziele darauf, der Ausfuhrgenehmigung ihre Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit zu nehmen. Dies stelle jedoch keinen auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG zu stützenden Teilwiderruf dar. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei der „Formenkanon des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ zu beachten, wonach die rechtsregelnde Wirkung eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur durch Aufhebung nach §§ 48, 49 VwVfG beseitigt werden könne. Die Außerkraftsetzung der Gültigkeit könne entgegen der Annahme der Beklagten auch nicht unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit als milderes Mittel zum Widerruf angeordnet werden. Die Aussetzung der Gültigkeit sei vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu werten, da damit offenkundig von der Beklagten beabsichtigt sei, etwaige Entschädigungsfolgen nach § 49 Abs. 6 VwVfG zu umgehen. Nach § 49 Abs. 6 VwVfG habe die Behörde im Falle eines Widerrufs eines begünstigenden Verwaltungsaktes den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleide, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes schützenswert vertraut habe. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe diese Entschädigungsfolge nicht dadurch umgangen werden, dass von der Beklagten die Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung aufgehoben werde. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Insoweit stelle sich bereits die Frage, ob die Ermordung des Journalisten Khashoggi im Generalkonsulat die Annahme einer nachträglich eingetretenen Tatsache im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertige. Sollte dies bejaht werden, so sei jedenfalls durch die tatsächliche Ausnutzung der Genehmigung das öffentliche Interesse, hier die Schutzgüter des § 4 Abs. 1 AWG, nicht gefährdet, und auch kein Verstoß gegen Art. 2 des Gemeinsamen Standpunktes 2008/944 (GASP) gegeben. Es sei zu würdigen, dass vorliegend gemäß § 4 Abs. 4 AWG abgeschlossene Verträge berührt seien. Es werde mit der Durchführung der bereits genehmigten Lieferung nicht zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland kommen. Es sei offensichtlich, dass die LKW-Zugmaschinen nicht zur internen Repression genutzt werden könnten. Die LKW seien ungepanzert, so dass eine Verwendung bei kriegerischen Auseinandersetzungen ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Bundesregierung nach wie vor Saudi-Arabien als stabilisierenden Faktor in der Region ansehe. Nach dem Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode vom 12. März 2018 sei zwar vereinbart, dass ab sofort keine Ausfuhren an Länder genehmigt würden, solange diese unmittelbar am Jemen-Krieg beteiligt seien. Hieran werde sich jedoch nicht gehalten. Dies zeige etwa die der I-GmbH & Co. KG erteilte Genehmigung vom 10. April 2019 zur Ausfuhr der Technologie für Satteltieflader. Der Beklagten sei bekannt, dass die Empfängerfirma in Frankreich nach Einbau der Technologie die Satteltieflader nach Saudi-Arabien ausführen werde. Zudem sei zu beachten, dass Firmen nach dem Koalitionsvertrag Vertrauensschutz erhielten, sofern sie nachweisen könnten, dass bereits genehmigte Lieferungen ausschließlich im Empfängerland verblieben. Entsprechend habe das Königreich Saudi-Arabien vorliegend schriftlich zugesichert, dass die auszuführenden LKW nur im Inland verwendet würden. Außerdem sei auch keine Störung der auswärtigen Beziehungen zu anderen Mitgliedsstaaten der EU oder den USA ersichtlich, denn die europäischen Staaten Frankreich, Großbritannien, Italien und Schweden, die ebenfalls die Ermordung des Journalisten Khashoggi zu recht verurteilt hätten, aber auch maßgeblich die USA, belieferten weiterhin Saudi-Arabien mit Rüstungsgütern. Der verfügte „Ausfuhrstopp“ sei lediglich das Ergebnis einer innenpolitischen Diskussion, insbesondere wegen Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Großen Koalition. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheid vom 27. September 2019 im Wege der nachträglichen Anordnung der aufschiebenden Befristung die Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung außer Kraft setze, sei nicht ersichtlich, dass mit diesem Wortlaut etwas anderes als bisher geregelt werden solle. Unabhängig davon sei eine Verknüpfung zwischen der Zulässigkeit einer nachträglichen Nebenbestimmung bei etwaigem Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen in § 14 AWG i.V.m. § 36 Abs. 1 VwVfG nicht normiert. Eine nachträgliche Anordnung einer aufschiebenden Befristung sei weder nach § 36 VwVfG noch nach § 49 VwVfG möglich. Jedenfalls laufe die angeordnete aufschiebende Bedingung dem Zweck der Ausfuhrgenehmigung im Sinne des § 36 Abs. 3 VwVfG zuwider. Aufgrund der Außerkraftsetzung der Gültigkeit würde ihr ein Schaden in Höhe von etwa X Euro für Lagerkosten, Transportkosten, Service an den LKW, Austausch der Reifen und Standschäden entstehen. Sie habe daher mit Schriftsatz vom 29. November 2019 Amtshaftungsansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. November 2018 in der Gestalt der Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 28. Dezember 2018, 6. März 2019 sowie Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 29. März 2019 und Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 27. September 2019, aufzuheben; hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 23. November 2018 in der Gestalt der Bescheide vom 28. Dezember 2018, 6. März 2019 sowie Nr. 2 des Bescheides vom 29. März 2019, soweit darin die Gültigkeitsdauer bis zum 20. Juli 2019 außer Kraft gesetzt wurde, rechtswidrig waren; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 23. November 2018 in Gestalt der Bescheide vom 28. Dezember 2018 und 6. März 2019 und trägt mit Schriftsatz vom 26. November 2019 ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig, da die Verzögerung bei der Bescheidung des Widerspruches auf einem zureichenden Grund beruhe. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 und 13. November 2018 auf die derzeitige politische Situation in Saudi-Arabien hingewiesen worden. Ihr sei ebenfalls bekannt, dass die Bundesregierung eine Harmonisierung der Rüstungsexportrichtlinie innerhalb der EU und eine EU-weit einheitliche Bewertung von Rüstungsgüterausfuhren nach Saudi-Arabien anstrebe. Daneben bedürfe es einer intensiven Bewertung und Abstimmung unter Beteiligung aller sicherheitsrelevanten Ressorts sowie gegebenenfalls auch einer Befassung des Bundessicherheitsrates, woraus sich ebenfalls eine längere Bearbeitungsdauer ergeben könne. Im Rahmen dieser Bewertung sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass neben dem Widerspruchsverfahren der Klägerin auch eine Vielzahl weiterer Genehmigungen anderer Unternehmen betroffen seien, so dass eine Entscheidung über den Widerspruch der Klägerin geeignet wäre, eine über diesen Einzelfall hinausgehende Präzedenzwirkung zu entfalten. Die Klage sei unbegründet, da die Anordnung einer nachträglichen Befristung nach § 14 Abs. 1 AWG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit einem Widerruf der ursprünglich erteilten Genehmigung grundsätzlich statthaft sei. Es lägen die Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 5 VwVfG vor. Dessen Kriterien seien heranzuziehen, was seitens des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Beschluss vom 26. August 2014 – 5 L 2135/14.F) auch nicht in Frage gestellt worden sei. Soweit in dem angegriffenen Bescheid nicht die Begriffe „Widerruf“ bzw. „widerrufen" genutzt seien, stehe dies der Einordnung als (Teil-)Widerrufsbescheid nicht entgegen. Die im Bescheid vom 23. November 2018 angeordnete Aussetzung der Gültigkeit der erteilten Ausfuhrgenehmigungen sei unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts dahingehend zu verstehen, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen im Wege der Anordnung einer aufschiebenden Befristung aufgehoben worden sei. Diese Rechtsfolge entspreche der Rechtsfolge eines Widerrufsbescheids. Die gewählten Formulierungen seien genutzt worden, um zu verdeutlichen, dass dieser Widerruf im Sinne einer aufschiebenden Befristung unter dem Vorbehalt einer erneuten Prüfung und Bestätigung der Möglichkeit der Nutzung der Ausfuhrgenehmigung stehe und somit keinen endgültigen Widerruf darstelle. Hierbei habe es auch keiner expliziten Erwähnung der Berücksichtigung etwaiger finanzieller Einbußen bedurft, da finanzielle Interessen im nachfolgenden Entschädigungsverfahren nach § 49 VwVfG berücksichtigt würden. Sie habe zu keiner Zeit Anlass für die Annahme gegeben, sich der Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigung zu entziehen. Sie werde dieser nachkommen, soweit die Entschädigungszahlung nach § 49 Abs. 5 VwVfG begründet sei. Bei den in Rede stehenden Lastkraftwagen handele es sich um Schwerlastsattelzugmaschinen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert seien und beim Transport von Truppen oder Kriegsmaterial im Rahmen militärischer Missionen eine zentrale Rolle spielten. Die Ausfuhr wäre daher in erheblichem Maße geeignet, die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 AWG genannten Belange der Bundesrepublik Deutschland wesentlich zu beeinträchtigen. Daneben könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Transportfahrzeuge im Zusammenhang mit der Ausübung interner Repression und schwerer Menschenrechtsverletzungen eingesetzt würden. Dies könne den Vorwurf begründen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihren Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944 (GASP) nicht hinreichend nachkomme. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass andere EU-Mitgliedstaaten oder die USA weiterhin Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien lieferten. Eine Verletzung eingegangener Verpflichtungen könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass andere Staaten diesen oder vergleichbaren Verpflichtungen möglicherweise auch nicht nachkämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.