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Urteil

1 K 675/12

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2014:0319.1K675.12.0A
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Leitsätze
1. Im Veranlagungszeitraum 2009 können Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 nicht mit Verlusten aus Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG in der Fassung des UntStRefG verrechnet werden (Rn.14) (Rn.26) . 2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn.27) .
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Veranlagungszeitraum 2009 können Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG i.d.F. vor Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 nicht mit Verlusten aus Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 EStG in der Fassung des UntStRefG verrechnet werden (Rn.14) (Rn.26) . 2. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich (Rn.27) . 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). 1. Der vom Kläger gewünschten Verrechnung steht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG entgegen. a) Private Veräußerungsgeschäfte waren nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG a.F. u.a. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt (Nr. 2), und Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (Nr. 4); Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine galten als Termingeschäfte (Nr. 4 Satz 2). b) Durch das UntStRefG vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007, 1912) hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Kapitaleinkünften zum 1. Januar 2009 grundlegend neu gestaltet und dabei Gewinne aus Wertpapiergeschäften -unabhängig von Spekulationsfristen- nunmehr den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 EStG zugeordnet, die nicht mehr der tariflichen Einkommensteuer, sondern nach § 32d Abs. 1 EStG einem linearen Steuersatz von 25 % unterliegen. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören seitdem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG auch u.a. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft (Nr. 1) und der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (Nr. 3 Buchst. a). c) Die Systemumstellung wurde von besonderen Anwendungsregelungen begleitet. Gemäß § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. letztmals auf Veräußerungsgeschäfte aus privaten Veräußerungsgeschäften anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a.F. EStG ist letztmals auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgte (§ 52a Abs. 11 Satz 6 EStG). Gewinne aus Aktien- und Optionsgeschäften, bei denen die Wertpapiere bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden, sind also -innerhalb der Spekulationsfristen- als private Veräußerungsgeschäfte mit der tariflichen Einkommensteuer, Gewinne aus Aktien- und Optionsgeschäften, bei denen die Wertpapiere ab dem 1. Januar 2009 erworben wurden, -unabhängig von Spekulationsfristen- bei den Einkünften aus Kapitalvermögen mit dem linearen Steuersatz von 25 % zu besteuern. d) Der Gesetzgeber hat im Zuge des Systemwechsels auch die Verrechenbarkeit von Verlusten genau geregelt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG dürfen -wie auch schon bis zum Systemwechsel (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG a.F.)- Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 EStG erzielt hat oder erzielt; § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend (Satz 8). Darüber hinaus können nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 2 EStG in der Fassung des UntStRefG ausgeglichen werden. Sie mindern abweichend von § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 EStG in der Fassung des UntStRefG erzielt (Satz 10). Diese besondere Verlustverrechnung gilt übergangsweise für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2013 (vgl. § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG). Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bestimmt § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG korrespondierend, dass verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG zu verrechnen sind. Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG dürfen dagegen Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt (Satz 3), wobei § 10d Abs. 4 EStG sinngemäß anzuwenden ist (Satz 4). Die Verlustverrechnung wird weiter dahin eingeschränkt, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ausgeglichen werden können (Satz 5). 2. Das FA hat diese Regelungen zutreffend angewendet. Der Kläger hat im Streitjahr aus im Jahr 2008 erworbenen Wertpapieren einen Gewinn von 61.603 € erzielt, der nach § 52a Abs. 11 Sätze 4 und 6 EStG noch nach den Regeln der privaten Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG a.F. mit der tariflichen Einkommensteuer zu versteuern ist. Daneben hat der Kläger aus im Jahr 2009 erworbenen Wertpapieren insgesamt einen Verlust in Höhe von 149.863 € erlitten, der nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten auszugleichen, sondern gesondert festzustellen ist. 3. Die Beschränkung der Verlustverrechnung in § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich. a) Es verstößt nicht gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip, dass Verluste aus Kapitalvermögen ab dem Jahr 2009 nur noch mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden können. Die Einschränkung des Verlustabzugs durch Ausschluss der Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) rechtfertigt der Gesetzgeber zutreffend damit, dass für die Einkünfte aus Kapitalvermögen zukünftig ein gesonderter Einkommensteuersatz von höchstens 25 % gilt (BT-Drucks 16/4841, S. 59; BR-Drucks 220/07, S. 92; zustimmend von Beckerath in Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, § 20 Rz 175). Verluste aus Kapitalvermögen sollen nicht durch Verrechnung mit tariflich belasteten positiven Einkünften die Einkommensteuerschuld mindern, wenn Gewinne aus Kapitalvermögen nur einem linearen Steuersatz von 25 % unterliegen. Das Leistungsfähigkeitsprinzip verlangt im Übrigen nicht, dass jedwede Verluste sofort zu verrechnen sind. Es genügt vielmehr, dass die Verluste überhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich berücksichtigt werden (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Mai 2001 XI B 151/00, BFHE 195, 314, BStBl II 2001, 552; vom 29. April 2005 XI B 127/04, BFHE 209, 379, BStBl II 2005, 609; vom 18. Oktober 2006 IX R 28/05, BFHE 215, 202, BStBl II 2007, 259). Unzulässig ist lediglich der völlige Ausschluss der Verlustverrechnung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88; BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2000 IX B 128/99, BFHE 194, 157, BStBl II 2001, 411; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, zum endgültigen Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential).Der Verlustvortrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ist weder zeitlich und betragsmäßig beschränkt, so dass der Ausschluss lediglich der vertikalen Verlustverrechnung rechtmäßig ist. Die weitergehende Beschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Veräußerung von Aktien) kommt im Streitfall nicht zum Tragen, da der Kläger im Streitjahr keine solchen Verluste erzielt hat. Ob im Einzelfall -etwa aufgrund fortgeschrittenen Alters- Verluste nicht mehr zu Lebzeiten eines Steuerpflichtigen genutzt werden können, ist allenfalls eine Frage der Billigkeit und in diesem Verfahren nicht zu entscheiden. b) Der Gesetzgeber war auch nicht -etwa durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG- verfassungsrechtlich gehalten, übergangsweise Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgewinnen zu verrechnen. Soweit der Gesetzgeber bestehende Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse aufhebt oder ändert, muss er den Eingriff in schutzwürdige Vertrauenstatbestände, insbesondere das Ausmaß des Vertrauensschadens nach Möglichkeit in geeigneter Weise durch eine angemessene Übergangsregelung abmildern oder ausgleichen. Bei der Ausgestaltung einer hiernach erforderlichen Übergangsregelung steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung. Zwischen der sofortigen, übergangslosen Inkraftsetzung des neuen Rechts und dem ungeschmälerten Fortbestand begründeter subjektiver Rechtspositionen sind vielfache Abstufungen denkbar. Der verfassungsrechtlichen Nachprüfung unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG-Beschluss vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256, unter C.IV.5.; BFH-Beschluss vom 26. März 1991 IX R 162/85, BFHE 164, 327, BStBl II 1991, 704). Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, alle denkbaren Sonderfälle zu erfassen. Eine Übergangsregelung muss notwendigerweise bis zu einem gewissen Grad pauschalieren. Sie kann nach Fallgruppen unterscheiden, soweit für die unterschiedliche Regelung sachliche Gesichtspunkte vorliegen (BFH-Urteil vom 23. November 1994 X R 124/92, BFHE 177, 246, BStBl II 1995, 824, unter 3.a). Die Möglichkeit der Verrechnung der „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften (insbesondere aus Wertpapiergeschäften) mit künftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen erscheint sinnvoll und notwendig, weil entsprechende Gewinne nach dem Systemwechsel nicht mehr von § 23 EStG, sondern nur noch von § 20 Abs. 2 EStG erfasst werden. Ohne eine entsprechende Übergangsregelung könnten „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften endgültig verloren gehen, obwohl der Steuerpflichtige weiterhin mit Wertpapieren handelt (BT-Drucks 16/4841, S. 59; BR-Drucks 220/07, S. 95). Im -hier streitigen- umgekehrten Fall besteht für eine Verrechnungsmöglichkeit kein solches Bedürfnis, da ein Verlust aus Kapitalvermögen künftig durch positive Einkünfte sowohl nach § 20 Abs. 1 EStG (Erträge) als auch nach § 20 Abs. 2 EStG (Veräußerungsgewinne) ausgeglichen werden kann. Insofern haben sich die Verrechnungsmöglichkeiten im Vergleich zur Rechtslage vor dem UntStRefG sogar verbessert. Der enorme Umfang der Wertpapiergeschäfte des Klägers auch in den Jahren nach dem Streitjahr zeigt, dass der auf den 31. Dezember 2009 festgestellte Verlust für ihn -bei entsprechendem Erfolg der Geschäfte- kein Totalverlust sein muss. Die Problematik des Streitfalls beruht darauf, dass nach der Übergangsregelung des § 52a Abs. 11 Sätze 4 und 6 EStG im Streitjahr noch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG a.F. anzuwenden war. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG a.F. auf bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Wertpapiere kann aber auch vorteilhaft sein, da Aktien nach Ablauf der Jahresfrist noch steuerfrei veräußert werden konnten; das gleiche galt für Optionsgeschäfte mit einer Laufzeit von über einem Jahr. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 EStG a.F. für bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Wertpapiere weiterhin anwendet, ohne sich daraus ergebene „Altgewinne“ mit Verlusten aus § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Hätte der Kläger im Streitfall die bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen Aktien zumindest ein Jahr behalten bzw. hätten die Optionsscheine eine Laufzeit von zumindest einem Jahr gehabt, wären etwaige Gewinne gänzlich steuerfrei gewesen. c) Der Kläger kann sich schließlich hinsichtlich der neu eingeführten Beschränkung des Verlustausgleichs nicht auf Vertrauensschutz berufen. Das UntStRefG wurde am 17. August 2007 verkündet. Die hier streitigen, nicht verrechenbaren Gewinne und Verluste beruhen auf Wertpapiergeschäften, die der Kläger ab dem Jahr 2008 und damit lange nach Verkündung des UntStRefG getätigt hat. Dem Kläger hätte damit bereits bei Erwerb der Wertpapiere bzw. Optionsscheine bekannt sein müssen, dass er etwaige Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit etwaigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften wird verrechnen können (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 2013 IX R 20/12, BFHE 240, 566, BStBl II 2013, 691, zur nachträglichen Beschränkung des Verlustrücktrags). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Streitig ist, ob im Streitjahr 2009 Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 -UntStRefG- (EStG a.F.) mit Verlusten aus Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 in der Fassung des UntStRefG (EStG) verrechnet werden können. Der im Jahr 1948 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2009 aus Geschäften mit Wertpapieren einen Gewinn von 61.603 €, wobei auf Aktien ein Gewinn von 5.711,65 € und auf Optionsscheine ein Gewinn von 55.891,79 € entfielen. Die Wertpapiere hatte der Kläger im Jahr 2008 erworben und innerhalb eines Jahres im Streitjahr wieder veräußert. Außerdem erlitt er bei Geschäften mit Wertpapieren (Optionsscheinen), die er im Streitjahr erworben und wieder veräußert hatte, einen Verlust von 158.234 €. Aus anderen Quellen ergaben sich Kapitalerträge von zusammen 8.371 €. Mit seiner Einkommensteuererklärung 2009 vom 15. Dezember 2010 beantragte der Kläger die Verrechnung der Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 61.603 € mit den Verlusten aus Kapitalvermögen. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte dagegen im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Februar 2011 die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit 61.603 € und die Kapitalerträge mit 0 € an. Dabei verrechnete das FA die Verluste aus Kapitalvermögen in Höhe von 158.234 € nur mit den positiven Kapitalerträgen von 8.371 €, so dass sich ein nicht ausgleichsfähiger Verlust von 149.863 € ergab. Diese verbleibenden negative Einkünfte bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) stellte es mit Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 2009 vom gleichen Tag gesondert fest. Der Kläger legte am 16. März 2011 Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 ein. Er trug vor, dass er auch nach dem Systemwechsel bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften im Jahr 2009 weiterhin mit Wertpapieren derselben Gattung gehandelt habe. Es fehle eine Übergangsvorschrift, nach der „Altgewinne“ aus privaten Ver-äußerungsgeschäften mit Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden könnten. Er dürfe aus Vertrauensschutzgründen nicht schlechter als vor der Gesetzesänderung gestellt werden. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 als unbegründet zurück. Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG sei eine Verrechnung der Verluste aus Kapitalvermögen mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht zulässig. Die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG gelte nur für „Altverluste“ aus privaten Veräußerungsgeschäften, aber nicht für „Altgewinne“. Mit der dagegen am 24. Februar 2012 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine Einkommensteuerveranlagung verstoße gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip. Die Übergangsregelung des § 23 Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG müsse analog auf seinen Fall angewendet werden. Er sei -auch aufgrund seines Alters- nicht in der Lage, die Verlustvorträge bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auszunutzen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2009 vom 23. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 dahingehend abzuändern, dass die Gewinne aus den privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 61.603 € mit den Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, hilfsweise, die Revision zulassen. Das FA bleibt bei seiner Rechtsauffassung und beantragt, die Klage abzuweisen. Während des Klageverfahrens lehnte das FA eine abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2009 aus Billigkeitsgründen mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 28. Februar 2012 ab. Außerdem ergingen für die Folgejahre weitere Verlustfeststellungsbescheide, in denen der verbleibende Verlustvortrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen (ohne Veräußerung von Aktien) zum 31. Dezember 2010 auf 281.772 € und zum 31. Dezember 2011 auf 277.803 € festgestellt wurde. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung ergänzend an, der Verlustvortrag sei inzwischen auf über 400.000 € angewachsen.