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Beschluss

5 L 1360/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0624.5L1360.20.F.00
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Leitsätze
Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung (Fortführung 5 L 1229/20.F)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung (Fortführung 5 L 1229/20.F) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versiegelung einer Gewerbe-Teilfläche durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 1) betreibt in der H-Straße in C-Stadt ein Ladengeschäft, in dem Videokassetten verkauft und verliehen werden. Zudem befinden sich in dem Ladengeschäft zehn Videokabinen, in denen Filme mit sexuellen Inhalten angesehen werden können. Bei den Videokabinen handelt es sich um komplett umschlossene Einzelkabinen mit einer Größe von etwa zwei Quadratmetern. Gleichgeartete Ladengeschäfte betreibt der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) auch in der I-Straße (Az.: 5 L 1229/20.F) und in der J-Straße (Az.: 5 L 1362/20.F) in C-Stadt. Der Antragsteller zu 2) ist Mitarbeiter in diesem Ladengeschäft. Bei Kontrollen am 1. Mai 2020, am 2. Mai 2020 und am 5. Mai 2020 anderer vergleichbarer Betriebe des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) fanden Beamte der Stadtpolizei die dortigen Videokabinen jeweils geöffnet vor. Am 5. Mai 2020 versiegelten die Beamten der Stadtpolizei der Antragsgegnerin Videokabinen in zwei Ladengeschäften des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1). Am 6. Mai 2020 um 13:00 Uhr stellten Beamte der Stadtpolizei fest, dass die streitgegenständlichen Videokabinen in dem Ladengeschäft in der H-Straße geöffnet waren, stellten diese sicher und versiegelten sie und händigten dem Antragsteller zu 2) eine Bescheinigung mit der Nr. … über die sichergestellten Videokabinen aus, in der als Begründung für die Besitzentziehung „§ 40 HSOG i.V.m. Corona VO“ angegeben ist. Hiergegen ließen die Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25. Mai 2020 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist. Am 26. Mai 2020 haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Zur Begründung ihres Eilantrages berufen sich die Antragsteller darauf, dass sämtliche geltenden Hygienevorschriften sowie der Abstand von 1,5 m bei dem Betrieb der Videokabinen eingehalten und nach jedem Kundenbesuch einer Kabine alle Bereiche desinfiziert werden würden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Betrieb der Videokabinen keiner der Corona-Verordnungen widerspreche, insbesondere nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020 (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung). Es handle sich bei den Videokabinen um keine einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Mangels (sexueller) Kontakte zwischen Personen bestehe keinerlei gegenwärtige Gefahr, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt sei. Durch die Betriebsorganisation sei sichergestellt, dass jeweils nur einzelnen Personen unabhängig voneinander Zutritt gewährt werde. Selbst bei Vornahme sexueller Handlungen einzelner Personen in den Videokabinen seien durch die umfangreichen Hygienemaßnahmen vor und nach jedem Kundenbesuch Sauberkeit und Hygiene sichergestellt. Anders als in dem unter der Geschäftsnummer 5 L 1229/20.F geführten Parallelverfahren zu dem Betrieb des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1) in der I-Straße in C-Stadt fehlten vorliegend jegliche Einzelfälle, in denen mehr als eine Person in einer Videokabine anwesend gewesen seien. Der seitens der Antragsgegnerin behauptete Vorfall vom 14. Januar 2020 sei den Antragstellern nicht bekannt. In jedem Fall wäre ein gemeinsames Betreten der Kabine zweier Personen aufgrund der Vorkehrungen vor Ort unmöglich gewesen. Die Antragsteller kontrollierten streng, dass nicht mehr als eine Person eine Videokabine betrete. Selbst wenn es einen derartigen Vorfall hätte geben können, dürfe hieraus nicht auf den Charakter einer prostitutionsähnlichen Einrichtung geschlossen werden, da derartiges jederzeit auch in jeglichen Geschäftslokalen denkbar wäre, beispielsweise in zugänglichen Sanitärbereichen geschehen könne. Eine Videokabine stelle auch kein Kino i.S.d Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dar, wobei festzuhalten sei, dass auch ein Kino wieder betrieben werden dürfe, obwohl dieses im Gegensatz zu einer Videokabine mehr als einem Besucher Platz biete. Ebenfalls seien Sonnenstudios, deren Sonnenbänke gänzlich unbekleidet genutzt würden, geöffnet. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft erfolge eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus darüber hinaus nicht generell über Körperflüssigkeiten, sondern über Tröpfchen aus Nase oder Hals. Die Antragsteller seien auf die Einnahmen und Umsätze aus dem Kabinenbetrieb zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen, zumal diese einen ganz überwiegenden Anteil des Gesamtumsatzes ausmachen würden. Durch eine weitere Schließung drohe die Insolvenz des Ladengeschäftes. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. Mai 2020 – Bescheinigung Nr. … zu Siegelstreifen Nr. …; …; …; …; …; …; …; …; …; … – zugestellt am selben Tag, anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Siegel unverzüglich zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Öffnung der Videokabinen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Vierten Corona-Verordnung (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) verstoße, wonach Prostitutionsstätten und „ähnliche Einrichtungen“ zu schließen hätten. Am 5. und 6. Mai 2020 hätte eine großangelegte Kontrollmaßnahme der Stadtpolizei gegenüber allen Betreibern von Videokabinen im Bahnhofsgebiet der Stadt C stattgefunden, bei der hinsichtlich der streitigen Videokabinen festgestellt worden sei, dass diese geöffnet gewesen wären. Die Videokabinen unterfielen den „ähnlichen Einrichtungen“, da – so wie sie in der Vergangenheit betrieben worden seien – von diesen eine erhebliche Gefahr zur Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ausgehe. Die dem Einzelhandel zugeordneten Bereiche seien von der Versiegelung nicht betroffen. Die 4. Corona-Verordnung habe auch das Betreiben von Videokabinen als Sex-Kino verboten, ein Kinobetrieb dürfe erst seit dem 9. Mai 2020 wieder erfolgen. Bei der Kontrolle am 14. Januar 2020 sei eine Prostituierte mit ihrem Freier im Bereich der Videokabinen angetroffen worden, wodurch belegt sei, dass die Videokabinen zu sexuellen Handlungen bzw. Prostitution genutzt würden, und dies durch den Betreiber geduldet werde. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass aufgrund der Verstöße in der Vergangenheit derart Vorsorge beim Zugang der Videokabinen getroffen worden sei, dass nur noch eine Einzelnutzung möglich sei. Sofern Videokabinen ausnahmslos ordnungsgemäß als Sex-Kino mit einem abgesicherten Zugang nur für eine Person und unter ordnungsgemäßer Aufsicht geführt würden, bestünden bei Einhaltung der Vorgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 28. Mai 2020 keine Bedenken am Betrieb. Nachträglich durchgeführte Hygienemaßnahmen seien jedoch nutzlos, wenn es zuvor zu einer Virenübertragung in der Videokabine gekommen sei. Bei sexuellen Kontakten könne eine Tröpfcheninfektion nicht verhindert werden, da der notwendige Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, selbst wenn keine Übertragung durch Sperma erfolgen könne. Eine Vergleichbarkeit mit Sonnenstudios sei nicht gegeben, da Sonnenbänke nicht durch zwei Personen zeitgleich genutzt würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 1229/20.F und 5 L 1362/20.F Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Der Antrag ist nach § 122, § 88 VwGO bei verständiger Würdigung rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. Mai 2020, der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sowie die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Entfernung der angebrachten Siegel begehren. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragsteller. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind hingegen die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Gemessen an diesen Maßstäben kann das erkennende Gericht mit der erforderlichen Gewissheit weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die evidente Rechtswidrigkeit der Versiegelung der Videokabinen feststellen, sodass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen sind. Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung geht vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus. Bei der Folgenabwägung sind dabei die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragsteller. Dabei ist voranzustellen, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutze der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner auch an einer uneingeschränkten Ausübung eines Gewerbebetriebes überwiegen kann (vgl. dazu bereits BVerfG, Ablehnung einstweiliger Anordnung vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – unter Hinweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – 6-VII-20 – und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (GVBl. 178); Beschluss vom 1. April 2020 – 2 B 925/20 – jeweils nach juris). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung kommt es nicht isoliert darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 6. Mai 2020 darstellte, da es sich bei der angegriffenen Sicherstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 S 1813/17 –, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der zehn Videokabinen kann jedenfalls § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Nr. 6 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302) in der Fassung der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 394), die die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 abgelöst hat, herangezogen werden. Dass die Antragsgegnerin mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG möglicherweise die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Videokabinen herangezogen hat, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit, da vorliegend das Wesen der angefochtenen Sicherstellungsverfügung durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert werden würde (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 4 Juni 2020 – 5 L 1229/20.F –, juris Rn. 22 mit weiteren Ausführungen). Die Antragsgegnerin stützt die Sicherstellung der Videokabinen auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten oder ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt ist, diese also zu schließen sind. Dem liegt eine Unterbindung der durch das SARS-CoV-2-Virus bestehenden Infektionsgefahr zugrunde. Verstöße hiergegen sind nach § 8 Nr. 6 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bußgeldbewehrt. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Nach Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG rechtfertigen „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese Annahme, wenn es nach gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass bei unterstellter bestimmungsgemäßer Nutzung einer Videokabine allein durch eine Person kein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ersichtlich ist, da mit der Untersagung des Publikumsverkehrs in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Prostitutionsveranstaltungen und ähnlichen Einrichtungen eine Infektionsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgeschlossen werden soll, es bei einer alleinigen Nutzung aber gerade nicht zu (sexuellen) Kontakten mindestens zweier Personen kommen kann, bei denen das Abstandsgebot nicht gewahrt wird. Durch die Kontaktbeschränkungen sollen enge Kontakte zwischen mehreren Personen und damit einhergehende Infektionsgefahren unterbunden werden, was bei unmittelbarer Nähe im Rahmen sexueller Handlungen umso erforderlicher erscheint. Bei alleiniger Nutzung einer Videokabine sind weitere Personen aber keinem unmittelbaren Infektionsrisiko ausgesetzt. Ausweislich der durchgeführten Kontrolle kam es am 14. Januar 2020 jedoch zur Anbahnung eines sexuellen Kontaktes zwischen zwei Personen, der in den streitigen Videokabinen durchgeführt werden sollte, was der Unterbindung einer Infektionsgefahr unvereinbar gegenübersteht. Dabei ist hervorzuheben, dass das Gericht aufgrund des durch die Antragsgegnerin vorgelegten Auszugs aus dem stadtpolizeilichen Lagebericht vom 14. Januar 2020 inklusive der durch die dortige Beschuldigte unterschriebenen Anhörung im Bußgeldverfahren davon ausgeht, dass es zu der Anbahnung des sexuellen Kontaktes gekommen ist, dessen tatsächliche Ausübung nur durch die Beamten der Stadtpolizei unterbunden worden ist. Soweit sich die Antragsteller pauschal darauf berufen, von diesem Vorfall keine Kenntnis zu haben, ist dies nicht geeignet, das Geschehen in Zweifel zu ziehen, zumal sich der Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) mit den jeweiligen weiteren Antragstellern auch in den anderen gleichgelagerten Verwaltungsstreitverfahren pauschal auf Unkenntnis der jeweiligen Vorfälle berief. Aufgrund des belegten Versuchs der Vornahme sexueller Handlungen in den Videokabinen sind diese vorliegend aufgrund der faktischen Nutzung als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung zu klassifizieren (vgl. hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 5 L 1229/20.F – juris Rn. 32 ff. mit weiteren Ausführungen). Eine Vergleichbarkeit mit Sonnenstudios, deren Sonnenbänke zur Erreichung des Bräunungsziels und mangels Raumkapazität nur einzeln genutzt werden können, sieht das Gericht hingegen nicht. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 8. Juni 2020 (Az.: 8 B 1446/20.N, juris Rn. 38) zu der Schließung von Prostitutionsstätten ausgeführt: „Zwar sind die Antragstellerin und alle sonstigen von der Regelung betroffenen Einrichtungen durch die ihnen auferlegte Schließung der Betriebe in ihrer beruflichen Betätigung erheblich eingeschränkt und teilweise sicher auch in ihrer Existenz gefährdet. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere das Ziel der Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation immer noch einschneidende Maßnahmen wie sie der Antragsgegner vorliegend getroffen hat. Auch wenn die Zahlen derzeit dafürsprechen, dass das Pandemiegeschehen – jedenfalls in Deutschland – einigermaßen unter Kontrolle zu sein scheint, ist die Gefahr damit nicht überwunden. Das Geschehen bleibt hoch dynamisch und kann schnell wieder zu einem exponentiellen Anstieg der Erkrankungen führen. Demgegenüber stehen die Interessen der Betreiber von Prostitutionsstätten, die derzeit auf einen regelhaften Betrieb ihrer Einrichtungen für weitere vier Wochen verzichten müssen. Nach Ansicht von Experten ist es entscheidend, Lockerungen mit Augenmaß durchzuführen, um die durch die bis zum 19. April 2020 erfolgte Schließung der Geschäfte, Schulen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen erzielten Erfolge nicht wieder zunichte zu machen. Die mit dem Lockdown auferlegten Beschränkungen werden daher derzeit zwar gelockert, angesichts der von den Prostitutionsstätten ausgehenden besonderen Gefahren müssen deren Interessen jedoch derzeit jedenfalls noch bis zum 5. Juli 2020 hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten.“ Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen an und gibt weiter zu bedenken, dass auch verschiedentlich bekanntgewordene aktuelle lokale Ausbruchsgeschehen wie beispielsweise in Leer, Frankfurt am Main, Göttingen und zuletzt in Gütersloh, Berlin und Magdeburg zeigen, dass auch weiterhin durch Nichtbeachtung der Abstandsregelungen und sonstiger Maßnahmen sehr schnell ein gravierender Anstieg der mit dem SARS-CoV-2-Virus infizierten Personen hervorgerufen werden kann. Durch die faktische Nutzung der Videokabinen als Ort zur Ausübung der Prostitution bzw. sexueller Handlungen (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 5 L 1229/20.F – juris), die die Antragsteller nachweislich zumindest im Januar 2020 nicht hinreichend unterbunden haben, sind „tatsächliche Anhaltspunkte“ gegeben, dass auch zukünftig unter Geltung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung solche (sexuellen) Kontakte stattfinden könnten. Es liegt in der „Natur des Gewerbes, dass über Prostitutionsstätten und den Besuch dort überwiegend geschwiegen wird. Zwar handelt es sich bei der Prostitution in Deutschland nicht um ein verbotenes Gewerbe, aber angesichts nach wie vor verbreiteter negativer gesellschaftlicher Wertungen der Inanspruchnahme sexueller Handlungen gegen Bezahlung dürfte die überwiegende Anzahl der Besucher solcher Betriebe eine nachvollziehbare Scheu an den Tag legen, ihre Daten korrekt anzugeben, um sich nicht bei einer im Einzelfall erforderlichen telefonischen oder schriftlichen Nachverfolgung oder im Zusammenhang mit der Einleitung von Quarantänemaßnahmen mit „unliebsamen“ Fragen im Familien- oder Bekanntenkreis konfrontiert zu sehen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte daher kaum zu erwarten sein, dass im Falle eines Corona- Ausbruchs die Infektionsketten zu verfolgen sind (vgl. ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. Juni 2020 – 2 B 201/20 –, juris Rdnr. 14). Gerade auch dieser Gefahr will der Verordnungsgeber aber mit der vorläufigen Beibehaltung der Schließung derartiger Einrichtungen begegnen und hierin liegt auch einer der wesentlichen Unterschiede zu den sonstigen Dienstleistungserbringern, die ihre Dienste – unter Auflagen – mittlerweile wieder anbieten dürfen“ (HessVGH, Beschluss vom 08. Juni 2020 – 8 B 1446/20.N –, juris Rn. 36). Umso schwerer wiegt daher vorliegend, dass die Antragsteller behaupten, von der Anbahnung des Sexualverkehrs keinerlei Kenntnis gehabt zu haben, obwohl beide Personen von den Beamten der Stadtpolizei vor den Videokabinen und damit im Ladengeschäft angetroffen wurden. Dies wirft – trotz des im Rahmen der Interessenabwägung ebenfalls zu berücksichtigenden Umstandes, dass es sich bei dem Vorfall am 14. Januar 2020 um ein bisher einmalig dokumentiertes Geschehen handelt, das zudem noch vor der Corona-Pandemie und damit auch vor Inkrafttreten der jeweiligen Corona-Verordnungen stattgefunden hat – erhebliche Fragen bezüglich des Betriebskonzeptes auf und begründet berechtigte Zweifel, ob die Antragsteller tatsächlich willens und in der Lage sind, die Ausübung sexueller Kontakte in den streitigen Videokabinen unter Geltung der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zu unterbinden. Dabei ist erneut hervorzuheben, dass das Gericht davon ausgeht, dass die bestimmungsgemäße Nutzung einer Videokabine durch eine einzelne Person bei Einhaltung eines hinreichenden Hygienekonzeptes im Einklang mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung steht. So lange die Antragsteller durch ein ausreichendes Betriebskonzept jedoch nicht sicherstellen, dass eine Prostitutionsausübung in den Videokabinen tatsächlich ausgeschlossen ist, würde durch eine weitere nicht bestimmungsgemäße Nutzung der Videokabinen eine Infektionsgefahr eröffnet, sodass die Öffnung der Videokabinen der Antragstellerin zu 1) der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung widerspricht. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Zunächst dient die Sicherstellung einem legitimen Zweck, nämlich der Verhinderung (sexueller) Kontakte in den Videokabinen und Unterbindung der damit einhergehenden Infektionsgefahr, zumal im Rahmen der Straßenprostitution sich Infektionsketten nur schwer aufklären lassen dürften. Die Sicherstellung der Videokabinen ist zudem geeignet, weitere (sexuelle) Handlungen mehrerer Personen in diesen zu unterbinden. Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zwar waren die streitgegenständlichen Videokabinen und das Ladengeschäft der Antragsteller in der H-Straße nicht Gegenstand der Kontrollen durch Beamte der Stadtpolizei am 1., 2. und 5. Mai 2020, sondern die Versiegelung erfolgte direkt am 6. Mai 2020 ohne vorherige eigenständige Kontrolle. Daher wurden im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren weder Sensibilisierungsgespräche im Vorfeld mit den Geschäftsführern der Antragstellerin zu 1) noch mit deren Mitarbeitern geführt. Jedoch ist festzuhalten, dass andere Angestellte des Geschäftsführers der Antragstellerin zu 1), der vergleichbare Ladengeschäfte an anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet führt, im Rahmen der Kontrollen an den oben genannten Tagen betreffend dieser Ladengeschäfte auf die Verpflichtung zur Schließung hingewiesen wurden und sich dieser aktiv widersetzt haben. Ein milderes Mittel in Form der Aufforderung zum eigenständigen Verschließen der Videokabinen durch die Antragsteller erachtet das Gericht aufgrund der Vorgänge in den Parallelverfahren daher nicht als gleich wirksam. Zuletzt ist die Maßnahme unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung – und damit hochrangiger Rechtsgüter – gegenüber der nur pauschal behaupteten und nicht glaubhaft gemachten drohenden Insolvenz der Antragstellerin zu 1) auch angemessen, zumal beide Geschäftsführer der Antragstellerin zu 1) weitere Ladengeschäfte im Bundesgebiet betreiben. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.