Beschluss
2 B 925/20
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2020:0401.2B925.20.00
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Leitsätze
Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kann das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruskrankheit und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse an der Durchführung einer Versammlung in der Form eines Aufzugs überwiegen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kann das öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruskrankheit und am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse an der Durchführung einer Versammlung in der Form eines Aufzugs überwiegen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 - 4 L 1332/20.GI - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. Die gemäß §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers vom heutigen Tage gegen den im Tenor näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 31. März 2020 hat aufgrund der in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, BVerfGK 7, 229, zit. nach juris Rn. 16; Beschlüsse des Senats vom 14. Februar 2019 - 2 B 309/19 -, BA S. 2, n.v., und vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.), ohne dabei die Anforderungen an das Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu überspannen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135, zit. nach juris Rn. 25 ff.), im Ergebnis keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 30. März 2020 gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin vom selben Tage abgelehnt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Antragsgegnerin den vom Antragsteller für den 1. April 2020 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr in Gießen angemeldeten Aufzug mit Kundgebungen unter dem Motto „Demonstration und Aktion für eine Straßenbahn auf der Grünberger Straße mit Anschluss an Bahnstrecken in der Umgebung“ gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) verboten und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, NVwZ 2013, 570, zit. nach juris Rn. 18) müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, grundsätzlich schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 19. Juli 2019 - 2 B 1532/19 -, BA S. 2, n.v.). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene (vgl. BVerfG, a. a. O.). Ein solcher Fall, der dem Senat in Ansehung der noch verbleibenden Zeit bis zum geplanten Beginn des Aufzugs um 12:00 Uhr lediglich noch eine umfassende Folgenabwägung erlaubte, liegt hier vor. Der Antragsteller hat mit der Einlegung seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der ihm am gestrigen Tage gegen 15:00 Uhr per Telefax zugestellt wurde, bis zum heutigen Tage um wenige Minuten nach 10:00 Uhr zugewartet. Seine Beschwerdeschrift umfasst insgesamt neun eng beschriebene Seiten und wirft einige ungeklärte Rechtsfragen zur Dritten Verordnung des Landes Hessen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 14. März 2020 (GVBl. S. 161) in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 22. März 2020 (GVBl. S. 183) auf. Der Beschwerdeschrift sind zudem mehrere Anlagen beigefügt. Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin konnte vor der Beschlussfassung nicht mehr eingeholt werden. Dem Senat blieb nach Vorlage der Gerichtsakte kaum mehr als eine Stunde Zeit, das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Für eine intensivere Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Antragsgegnerin bestand damit kein Raum. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2020 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat sich bei dem verfügten Versammlungsverbot in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens maßgeblich von der Erwägung leiten lassen, dass nach Maßgabe des in § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren sei. Ferner hat sie hervorgehoben, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung bei Begegnungen mit anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten sei, und nach Satz 3 dieser Vorschrift öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet seien, das Abstandsgebot des Satzes 2 zu gefährden, unabhängig von der Personenzahl untersagt seien. Zu solchen Verhaltensweisen zähle auch die Durchführung einer öffentlichen Versammlung, da nach den Erfahrungen ihrer Versammlungsbehörde bei Versammlungen aller Art gerade kein Abstand eingehalten werde. Es sei vielmehr zu erwarten, dass sich die Versammlungsteilnehmer gerade bei Auftakt- und Abschlusskundgebungen, aber auch im Verlauf des Aufzugs dichter zusammenstellten, um gemeinsam ihre Meinung kundzutun oder zu kommunizieren (vgl. die Begründung des angefochtenen Bescheids, Seite 3). Mit diesen Erwägungen gibt die Antragsgegnerin zu erkennen, dass es ihr mit dem verfügten Versammlungsverbot im Kern nicht um die Abwehr einer versammlungsspezifischen Gefahr, sondern um eine seuchenpolizeiliche Maßnahme der Gefahrenabwehr zum Schutz von Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer und darüber hinaus möglicher Kontaktpersonen dieses Personenkreises geht, um dadurch der weiteren rasanten Ausbreitung der hoch ansteckenden Corona-Viruserkrankung in der Bevölkerung entgegenzuwirken. Diese nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen kann das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei der hier einzig möglichen überschlägigen Bewertung durch den Senat nicht erschüttern. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus unter verschiedenen verfassungsrechtlichen Aspekten in Zweifel zieht, muss er sich darauf verweisen lassen, die von ihm aufgeworfenen Fragen in einem Hauptsachverfahren klären zu lassen. Das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren bietet hierfür angesichts der Dringlichkeit der vom Senat zu treffenden Entscheidung keinen Raum. Für die Annahme des Antragstellers, es liege (faktisch) ein verordnungsrechtliches Totalverbot von Versammlungen im öffentlichen Raum vor, das eine behördliche Entscheidung nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ausschließe, lässt das Vorbringen keine tragfähigen Argumente erkennen, die die offensichtliche Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung zutage treten lässt. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verbotsverfügung der Antragsgegnerin, dass hier eine einzelfallbezogene Prüfung und Bewertung des Lebenssachverhalts vorgenommen wurde, die in den Erlass eines Verwaltungsaktes gemündet ist. Der vom Antragsteller zur Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme gezogenen Vergleiche zu Tausenden von Hungertoten, Grippetoten und Verkehrstoten pro Jahr greifen nicht durch. Sie lassen zu Unrecht die außergewöhnlich hohe Infektiosität des Sars-CoV-2-Virus, dessen rasante pandemische Ausbreitung und die von ihm hervorgerufene hohe Zahl an schwerwiegenden Krankheitsverläufen mit einer beachtlichen Hospitalisierungsrate außer Betracht. Gegen die vom Antragsteller geltend gemachte Unverhältnismäßigkeit des in § 1 Abs. 2 der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus angelegten Kontaktverbots spricht insbesondere auch, dass der Verordnungsgeber in § 3 Satz 2 dieser Verordnung die Gültigkeit der Regelung bis zum 19. April 2020 befristet hat (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, zit. nach juris Rn. 63). Für diesen überschaubaren Zeitraum erscheinen vorübergehende und auf den Einzelfall abgestimmte Einschränkungen bei der Durchführung von Versammlungen zur Verhinderung einer weitergehenden Ausbreitung des Sars-CoV-2-Virus in Deutschland hinnehmbar. Lassen sich danach im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehenden belastbaren Aussagen zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Versammlungsverbots treffen, ist für die vorzunehmende Folgenabwägung maßgeblich: Die Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse erfordert die Betrachtung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes - wie vorliegend - eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit. nach juris Rn. 13 f. m. w. N.). Nach Auffassung des Senats muss hier das nach Art. 8 des Grundgesetzes (GG) geschützte Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Versammlung in der gewünschten Form als Aufzug zurückstehen. Es überwiegt das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit (zur staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 näher Di Fabio in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: 89. Erg.-Lfg. Oktober 2019, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 94 m. w. N.) sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungs wegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, zit. nach juris Rn. 92). Soweit der Antragsteller zur Ausgestaltung des von ihm geplanten Aufzugs darauf verweist, dass Versammlungsteilnehmende jeweils den Platz einnehmen würden, den sonst ein Auto im Verkehr einnehme, also einen Abstand von mindestens 10 Metern voneinander einhalten würden, zeigt er keinen Ermessensfehler der Antragsgegnerin auf. Der Antragsteller berücksichtigt nicht, dass es sich bei einem Aufzug durch die Stadt Gießen vom Berliner Platz kommend der Grünberger Straße entlang um ein dynamisches Geschehen handelt. Die Grünberger Straße ist bis zum Anschluss an die B 49 über 2 Kilometer lang und weist mehrere Kreuzungen auf. Dass der Demonstrationszug auch bei polizeilicher Begleitung bei dieser Streckenführung nicht vorübergehend zum Stehen kommt, bis die Verkehrslage ein Weiterlaufen gestattet, kann nicht ausgeschlossen werden. Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass alle Versammlungsteilnehmer während des Aufzugs mit „Gehzeugen“ ausgestattet sein werden, die auch bei einem plötzlichen Auflaufen auf den Vordermann eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern sicher ausschließe. Die weiterhin im Internet angekündigte Verwendung von „Lastenrädern“ und einer „rollenden Haltestelle“ spricht ebenfalls dafür, dass der Aufzug keineswegs eine Prägung erfahren wird, die einer Parade mit strikten Mindestabständen zum Vordermann gleichkommt und darüber hinaus auch noch einen Mindestabstand zum Nebenmann wahrt. Aus der Anmeldung des Antragstellers vom 25. März 2020 geht zudem der Endpunkt des Aufzugs nicht hervor. Es kann daher nicht angenommen werden, dass auch dort für jeden Versammlungsteilnehmer Markierungen am Boden angebracht sein werden, um die Einhaltung des Mindestabstands zu gewährleisten, wie dies der Antragsteller für die Auftaktveranstaltung am Berliner Platz geltend macht. Zudem gibt der Antragsteller in seiner Anmeldung vom 25. März 2020 nur vage an, er erwarte zirka 30 Teilnehmer. Auf welcher Grundlage er diese Größenordnung geschätzt hat, legt er nicht dar. Aufgrund des Vortrags des Antragstellers, er habe die Demonstration mit Infoflyern beworben, und dem Aufruf für eine aktive Teilnahme an der Demonstration im Internet (vgl. www.projektwerkstatt.de/index.php?domain id=1&p=14816: „Macht mit - auf der Route oder von Euren Balkons und Fenstern aus!!!“, abgerufen am 1. April 2020), muss der Senat davon ausgehen, dass mit einer nicht vorhersehbaren Anzahl von Menschen zu rechnen ist, die aufgrund dieses Ereignisses zu einem Aufenthalt im öffentlichen Raum animiert werden. Hierfür spricht, dass in der Vergangenheit öffentlichkeitswirksame Aktionen für eine Verkehrswende in Gießen den Zuspruch von bis zu 1.000 Teilnehmern erfahren haben (vgl. den bei www.hessenschau.de abrufbaren Bericht „Hunderte Gießener zeichnen eine autofreie Utopie“ vom 3. Mai 2019, abgerufen am 1. April 2020). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller als Anmelder der Versammlung, deren Versammlungsleiter, die von ihm eingesetzten Ordnungskräfte oder die Polizei die jederzeitige Einhaltung des infektionsschutzrechtlich gebotenen Mindestabstands zwischen den Versammlungsteilnehmern sowie von Sympathisanten am Straßenrand gewährleisten könnten. Zu keinem anderen Ergebnis führt der weitere Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe darauf verzichtet, anstelle des Versammlungsverbots Auflagen zu verfügen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass Art. 8 des Grundgesetzes (GG) das Recht gewährleistet, Versammlungen zu veranstalten und durchzuführen. Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung ist jedoch beschränkt, soweit seine Ausübung zur Kollision mit Rechtsgütern anderer führt. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden. Dabei muss Berücksichtigung finden, ob dem Antragsteller Möglichkeiten zur Verfügung stehen, der Kollision von Rechtsgütern bei der Durchführung einer Versammlung entgegen zu wirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, zit. nach juris Rn. 27 f.). Signalisiert der Veranstalter seine Bereitschaft zur Veränderung der von ihm angezeigten Versammlungsmodalitäten, ist die Versammlungsbehörde im Rahmen ihrer Kooperationspflicht gehalten, diesen Möglichkeiten nachzugehen und nach Wegen zu suchen, die Versammlung gegen Gefahren zu schützen, die nicht von ihr selbst ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -, zit. nach juris Rn. 43). Im Rahmen seiner Kooperationsobliegenheit wäre es danach in erster Linie Sache des Antragstellers gewesen, der Antragsgegnerin im Rahmen des geführten Kooperationsgesprächs am 30. März 2020 alternative Formen der Durchführung seiner Demonstration zur Prüfung zu unterbreiten. Im Hinblick auf die vom Antragsteller mit den Anlagen zu seiner Beschwerdeschrift angeführten Sachverhalte von jeweils versammlungsbehördlich gebilligten halbstündigen Kundgebungen am 25. März 2020 in Kiel auf dem Platz der Matrosen/Bahnhofsvorplatz mit maximal 15 Teilnehmern und in Flensburg auf dem Südermarkt mit 5 bis 10 Teilnehmern hätte es nahe gelegen, dass auch der Antragsteller in dem Kooperationsgespräch seine Anmeldung dahingehend modifiziert, die von ihm geplante Demonstration als stationäre Kundgebung mit zeitlicher Begrenzung und einer maximalen Teilnehmerzahl durchzuführen. Nach seinem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Es ist schließlich nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen er es im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts für unverzichtbar hält, den von ihm angemeldeten Aufzug genau am 1. April 2020 - und damit noch in einer exponentiell ansteigenden Phase des epidemiologischen Geschehens in Deutschland - abzuhalten. Das von ihm gewählte Thema der Versammlung legt jedenfalls einen zwingenden Bezug zu einem aktuellen Ereignis in Gießen, das im Zusammenhang mit den seit mehreren Jahren öffentlich diskutierten Maßnahmen zur Verkehrswende in der Stadt steht, nicht nahe. Das gewählte Thema der Versammlung nimmt vielmehr Bezug auf eine Frage, die unabhängig von dem beabsichtigten Versammlungstag derzeit im Fokus der öffentlichen Diskussion um eine Verkehrswende in Gießen steht. Es ist daher zu erwarten, dass der Auseinandersetzung des Antragstellers mit diesem Thema auch zu einem späteren Zeitpunkt außerhalb der akuten Phase des epidemiologischen Geschehens in Deutschland ähnliche Beachtung in der Öffentlichkeit geschenkt wird. Eine zeitliche Verschiebung der Veranstaltung wäre danach mit dem Schutz der Versammlungsfreiheit noch zu vereinbaren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 1 BvQ 4/12 -, zit. nach juris Rn. 10). Der Antragsgegner hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt der Senat für die Bemessung des Interesses des Antragstellers an der Aufhebung des Versammlungsverbots in der Hauptsache die Hälfte des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zugrunde (vgl. Nr. 45.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beil., Heft 2/2013, S. 57). Dieser Betrag ist im Hinblick auf das Begehren einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung hier nicht mehr zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3 und 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).