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Beschluss

5 L 1362/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:0624.5L1362.20.F.00
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Leitsätze
Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung (Fortführung 5 L 1229/20.F)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 – Bescheinigung Nr.: … zu Siegelstreifen Nr. … bis … – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die an den zehn Videokabinen in dem Ladengeschäft „H“ in der I-Straße in C-Stadt angebrachten Siegelstreifen mit den Nummern … bis … zu entfernen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einordnung einer Videokabine als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung aufgrund faktischer Nutzung (Fortführung 5 L 1229/20.F) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 – Bescheinigung Nr.: … zu Siegelstreifen Nr. … bis … – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die an den zehn Videokabinen in dem Ladengeschäft „H“ in der I-Straße in C-Stadt angebrachten Siegelstreifen mit den Nummern … bis … zu entfernen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versiegelung einer Gewerbe-Teilfläche durch die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 1) betreibt in der I-Straße in C-Stadt ein Ladengeschäft, in dem Videokassetten verkauft und verliehen werden. Zudem befinden sich in dem Ladengeschäft zehn Videokabinen, in denen Filme mit sexuellen Inhalten angesehen werden können. Bei den Videokabinen handelt es sich um komplett umschlossene Einzelkabinen mit einer Größe von etwa zwei Quadratmetern. Gleichgeartete Ladengeschäfte betreibt der Antragsteller zu 1) auch in der J-Straße (Az.: 5 L 1229/20.F) und gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer in der L-Straße (Az.: 5 L 1360/20.F) in C-Stadt. Der Antragsteller zu 2) ist Mitarbeiter in diesem Ladengeschäft. Bei Kontrollen am 2. Mai 2020 und am 5. Mai 2020 fanden Beamte der Stadtpolizei die Videokabinen jeweils geöffnet vor. Am 5. Mai 2020 versiegelten die Beamten der Stadtpolizei der Antragsgegnerin gegen 17.40 Uhr alle Videokabinen und händigten dem Antragsteller zu 2) eine Bescheinigung mit der Nr. … über die sichergestellten Videokabinen aus, in der als Begründung für die Besitzentziehung „§ 40 HSOG i.V.m. Corona VO“ angegeben ist. Hiergegen ließen die Antragsteller anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 25. Mai 2020 Widerspruch einlegen, über den bislang nicht entschieden worden ist. Am 26. Mai 2020 haben die Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Zur Begründung ihres Eilantrages berufen sich die Antragsteller darauf, dass sämtliche geltenden Hygienevorschriften sowie der Abstand von 1,5 m bei dem Betrieb der Videokabinen eingehalten und nach jedem Kundenbesuch einer Kabine alle Bereiche desinfiziert werden würden. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass der Betrieb der Videokabinen keiner der Corona-Verordnungen widerspreche, insbesondere nicht der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 7. Mai 2020 (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung). Es handle sich bei den Videokabinen um keine einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung. Mangels (sexueller) Kontakte zwischen Personen bestehe keinerlei gegenwärtige Gefahr, sodass die Maßnahme nicht gerechtfertigt sei. Durch die Betriebsorganisation sei sichergestellt, dass jeweils nur einzelnen Personen unabhängig voneinander Zutritt gewährt werde. Selbst bei Vornahme sexueller Handlungen einzelner Personen in den Videokabinen seien durch die umfangreichen Hygienemaßnahmen vor und nach jedem Kundenbesuch Sauberkeit und Hygiene sichergestellt. Anders als in dem unter der Geschäftsnummer 5 L 1229/20.F geführten Parallelverfahren zu dem Betrieb des Antragstellers zu 1) in der J-Straße in C-Stadt fehlten vorliegend jegliche Einzelfälle, in denen mehr als eine Person in einer Videokabine anwesend gewesen seien. Die abstrakte Gefahr eines Besuches einer Videokabine von zwei Personen reiche nicht aus, denn derartiges wäre in jeglichen Geschäftslokalen denkbar, beispielsweise in den dortigen Sanitärbereichen. Eine Videokabine stelle auch kein Kino i.S.d Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dar, wobei festzuhalten sei, dass auch ein Kino wieder betrieben werden dürfe, obwohl dieses im Gegensatz zu einer Videokabine mehr als einem Besucher Platz biete. Ebenfalls seien Sonnenstudios, deren Sonnenbänke gänzlich unbekleidet genutzt würden, geöffnet. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft erfolge eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus darüber hinaus nicht generell über Körperflüssigkeiten, sondern über Tröpfchen aus Nase oder Hals. Die Antragsteller seien auf die Einnahmen und Umsätze aus dem Kabinenbetrieb zur Sicherung ihrer Existenz angewiesen, zumal diese einen ganz überwiegenden Anteil des Gesamtumsatzes ausmachen würden. Durch eine weitere Schließung drohe die Insolvenz des Ladengeschäftes. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 25. Mai 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 – Bescheinigung Nr. … zu Siegelstreifen … bis … – zugestellt am selben Tag, anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Siegel unverzüglich zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich darauf, dass die Öffnung der Videokabinen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Vierten Corona-Verordnung (jetzt § 2 Abs. 1 Nr. 2 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) verstoße, wonach Prostitutionsstätten und „ähnliche Einrichtungen“ zu schließen hätten. Anfang Mai 2020 hätte eine großangelegte Kontrollmaßnahme der Stadtpolizei gegenüber Betreibern von Videokabinen im Bahnhofsgebiet der Stadt C stattgefunden. Kontrollen des Ladengeschäftes der Antragsteller hätten am 2. und 5. Mai 2020 stattgefunden, wobei hinsichtlich der streitigen Videokabinen stets festgestellt worden sei, dass diese geöffnet gewesen wären, obwohl mit der verantwortlichen Person vor Ort ein Sensibilisierungsgespräch geführt worden sei und diese unter Hinweis auf die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung zur Schließung der Videokabinen aufgefordert worden sei. Da der Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, seien die Videokabinen versiegelt worden. Die Videokabinen unterfielen den „ähnlichen Einrichtungen“, da – so wie sie in der Vergangenheit betrieben worden seien – von diesen eine erhebliche Gefahr zur Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus ausgehe. Die dem Einzelhandel zugeordneten Bereiche seien von der Versiegelung nicht betroffen. Die 4. Corona-Verordnung habe auch das Betreiben von Videokabinen als Sex-Kino verboten, ein Kinobetrieb dürfe erst seit dem 9. Mai 2020 wieder erfolgen. Die durchgeführten Kontrollen belegten, dass in den Videokabinen Handlungen von den Betreibern geduldet werden würden, die der Prostitution im engeren Sinne zuzuordnen seien, wobei unerheblich sei, dass die Videokabinen zum Zeitpunkt der Kontrollen leer gewesen seien, da weder die Betreiber noch die Geschäftsführer Vorkehrungen glaubhaft gemacht hätten, aufgrund der Verstöße in der Vergangenheit derart Vorsorge beim Zugang der Videokabinen getroffen worden sei, dass nur noch eine Einzelnutzung möglich sei. Sofern Videokabinen ausnahmslos ordnungsgemäß als Sex-Kino mit einem abgesicherten Zugang nur für eine Person und unter ordnungsgemäßer Aufsicht geführt würden, bestünden bei Einhaltung der Vorgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung in der Fassung vom 28. Mai 2020 keine Bedenken am Betrieb. So seien beispielsweise zwei vergleichbare Betriebe geöffnet, da bei Kontrollen der Betrieb deren Videokabinen nicht zu beanstanden gewesen sei und insbesondere dort in der Vergangenheit keine Prostituierte mit ihren Freiern in den Videokabinen angetroffen worden seien. Nachträglich durchgeführte Hygienemaßnahmen seien jedoch nutzlos, wenn es zuvor zu einer Virenübertragung in der Videokabine gekommen sei. Bei sexuellen Kontakten könne eine Tröpfcheninfektion nicht verhindert werden, da der notwendige Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden könne, selbst wenn keine Übertragung durch Sperma erfolgen könne. Eine Vergleichbarkeit mit Sonnenstudios sei nicht gegeben, da Sonnenbänke nicht durch zwei Personen zeitgleich genutzt würden. Unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien die Videokabinen aufgrund der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung als Ultima Ratio zu schließen gewesen, nachdem zuvor geführte Gespräche und Hinweise nicht zu einer Änderung der Betriebsorganisation geführt hätten. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich gewesen, da aufgrund der Erfahrungen der Vergangenheit – auch in den anderen von dem Antragsteller zu 1) geführten Betrieben – nur so verhindert werden könne, dass sich zeitgleich nur eine Person in einer Videokabine aufhalte, sodass die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus bekämpft werden könne. Die unsubstantiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller hätten zwischen denen des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Kunden der Antragsteller und der Bevölkerung, mit denen sie in Kontakt kämen, zurückzutreten, sodass die Maßnahme auch angemessen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 1229/20.F und 5 L 1360/20.F. Bezug genommen, der zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden ist. II. Der Antrag ist nach § 122, § 88 VwGO bei verständiger Würdigung rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. Mai 2020, der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, sowie die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO durch Entfernung der angebrachten Siegel begehren. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse der Antragsteller. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind hingegen die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Sicherstellungsverfügung als voraussichtlich rechtswidrig. Dabei ist voranzustellen, dass das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung einer hochansteckenden Viruserkrankung und am Schutze der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung das private Interesse Einzelner auch an einer uneingeschränkten Ausübung eines Gewerbebetriebes überwiegen kann (vgl. dazu bereits BVerfG, Ablehnung einstweiliger Anordnung vom 7. April 2020 – 1 BvR 755/20 – unter Hinweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 26. März 2020 – 6-VII-20 – und BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 – jeweils zur Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 ; Beschluss vom 1. April 2020 – 2 B 925/20 – jeweils nach juris, aufgrund reiner Folgenabwägung). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung kommt es nicht isoliert darauf an, wie sich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses am 6. Mai 2020 darstellte, da es sich bei der angegriffenen Sicherstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH BW, Urteil vom 9. April 2019 – 1 S 1813/17 –, juris Rn. 47; VG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 2019 – 5 K 2846/18.F –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Als Rechtsgrundlage für die Sicherstellung der zehn Videokabinen kann jedenfalls § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Nr. 6 der Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302) in der Fassung der Vierzehnten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 394), die die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 abgelöst hat, herangezogen werden. Dass die Antragsgegnerin mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 HSOG möglicherweise die falsche Ermächtigungsgrundlage für die Sicherstellung der Videokabinen herangezogen hat, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit, da vorliegend das Wesen der angefochtenen Sicherstellungsverfügung durch einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage nicht verändert werden würde (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 4 Juni 2020 – 5 L 1229/20.F –, juris Rn. 22 mit weiteren Ausführungen). Die Antragsgegnerin stützt die Sicherstellung der Videokabinen auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung, wonach der Betrieb von Prostitutionsstätten oder ähnlichen Einrichtungen für den Publikumsverkehr untersagt ist, diese also zu schließen sind. Dem liegt eine Unterbindung der durch das SARS-CoV-2-Virus bestehenden Infektionsgefahr zugrunde. Verstöße hiergegen sind nach § 8 Nr. 6 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung bußgeldbewehrt. Da in den streitgegenständlichen Videokabinen – im Unterschied zu den Videokabinen in den Parallelverfahren – jedoch keine Vorfälle nachgewiesen wurden, bei denen die Videokabinen durch mehr als eine Person zur Vornahme sexueller Handlungen genutzt wurden, sind diese Videokabinen nicht als einer Prostitutionsstätte ähnliche Einrichtung einzuordnen. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 HSOG können die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden eine Sache sicherstellen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebraucht oder verwertet werden soll. Nach Nr. 13.1.1 Satz 3 VVHSOG rechtfertigen „tatsächliche Anhaltspunkte“ diese Annahme, wenn es nach gefahrenabwehrbehördlicher Erfahrung als möglich erscheint, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und hierfür bestimmte Indizien sprechen. Die Antragsgegnerin begründet die Annahme solcher „tatsächlicher Anhaltspunkte“ damit, dass in einem weiteren Ladengeschäft des Antragstellers zu 1) sowie einem, das er gemeinsam mit einer anderen Person betreibt, bei verschiedenen Kontrollen in den Jahren 2019 und 2020 dort Videokabinen durch mehr als eine Person zur Vornahme sexueller Handlungen genutzt wurden oder eine entsprechende Nutzung nur durch das Eingreifen von Beamten der Stadtpolizei im Vorfeld unterbunden werden konnte. Nachweisbare Vorfälle in den streitgegenständlichen Videokabinen sind seitens der Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt worden. Eine Klassifizierung der streitgegenständlichen Videokabinen aufgrund der faktischen Nutzung als einer Prostitutionsstätte ähnlichen Einrichtung (siehe hierzu VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4. Juni 2020 – 5 L 1229/20.F – juris Rn. 32 ff.) vermag das Gericht daher auf Grundlage der summarischen Überprüfung nicht vorzunehmen. Dabei ist auch hervorzuheben, dass die Antragsgegnerin Ladengeschäfte mit Videokabinen anderer Betreiber nicht geschlossen hat, sofern in diesen keine Verstöße gegen die Corona-Verordnungen oder eine Nutzung durch mehrere Personen gleichzeitig festgestellt wurde. Gleichwohl ist dem Gericht bewusst, dass es sowohl zu diversen sexuellen Kontakten zwischen mehreren Personen in anderen durch den Antragsteller zu 1) betriebenen Videokabinen gekommen ist, als auch, dass die streitgegenständlichen Videokabinen trotz mehrfacher Aufforderung der Beamten der Stadtpolizei zu deren Schließung (2. Mai 2020, 19:23 Uhr; 5. Mai 2020 11:30 Uhr sowie 5. Mai 2020, 17:40 Uhr) und einem entsprechenden Sensibilisierungsgespräch am 2. Mai 2020 bei den Nachkontrollen am 5. Mai 2020 dennoch jeweils geöffnet vorgefunden worden waren. Diesbezüglich sind die Antragsteller anzuhalten, sich nicht über dem eigenen Rechtsempfinden widersprechende Anordnungen der Beamten der Stadtpolizei eigenmächtig hinwegzusetzen, sondern auf den entsprechenden Rechtsweg zu verweisen. Jedoch reichen diese Verhaltensweisen im vorliegenden Eilverfahren nicht aus, um hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung widersprechenden Betrieb der streitgegenständlichen Videokabinen zu begründen, auch wenn aufgrund der nachgewiesenen Vorfälle in den anderen Ladengeschäften des Antragstellers zu 1), der als jeweiliger Betriebsinhaber letztlich verantwortlich für das Geschehen in seinen Betrieben ist, Zweifel an der Wirksamkeit der jeweiligen Betriebskonzepte und damit auch im vorliegenden Verfahren hervorrufen. Die bestimmungsgemäße Nutzung einer Videokabine allein durch eine Person stellt aber keinen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung dar, da mit der Untersagung des Publikumsverkehrs in Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordellen, Prostitutionsveranstaltungen und ähnlichen Einrichtungen eine Infektionsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus ausgeschlossen werden soll, es bei einer alleinigen Nutzung aber gerade nicht zu (sexuellen) Kontakten mindestens zweier Personen kommen kann, bei denen das Abstandsgebot nicht gewahrt wird. Durch die Kontaktbeschränkungen sollen enge Kontakte zwischen mehreren Personen und damit einhergehende Infektionsgefahren unterbunden werden, was bei unmittelbarer Nähe im Rahmen sexueller Handlungen umso erforderlicher erscheint. Bei alleiniger Nutzung einer Videokabine sind weitere Personen jedoch gerade keinem unmittelbaren Infektionsrisiko ausgesetzt. Sollte die Antragsgegnerin hingegen im Rahmen weiterer Kontrollen feststellen, dass auch die Videokabinen in der I-Straße zur Ausübung sexueller Kontakte mehrerer Personen innerhalb einer Kabine genutzt werden, ist es ihr freigestellt, erneut die Schließung der Videokabinen zu verfügen und, soweit die Antragsteller dieser Verfügung nicht nachkommen, diese erneut sicherzustellen. Aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller folgt nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auch antragsgemäß die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung der Sicherstellung durch Anbringung der Siegel, sodass die Antragsgegnerin zu verpflichten war, die an die zehn Videokabinen in dem Ladengeschäft „H“ in der I-Straße in C-Stadt angebrachten Siegelstreifen mit den Nummern … bis … zu entfernen. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gibt dem Gericht schon im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Befugnis, die Vollzugsfolgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgesetzter Verwaltungsakte vorläufig ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren vorläufige Beseitigung anzuordnen, und dient damit der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs auf Beseitigung der Vollzugsfolgen. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.