OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 L 3106/20.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2020:1119.5L3106.20.F.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin eventualiter angeregten gerichtlichen Auflage zur Durchführung der Versammlung sieht sich das Gericht außerstande. Die umfassenden Ermessenserwägungen, die eigentlich Sache der Antragsgegnerin sind, können nicht mit der notwendigen Expertise einschließlich einer Abstimmung mit der Polizei in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit vom Gericht nachgeholt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragsteller gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 18. November 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs der Antragsteller gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 18. November 2020 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über ein Versammlungsverbot. Die Antragsteller sind nach eigenem Vorbringen „auf Corona Tour im gesamten Land unterwegs“ und betreiben die Seite www. … .de. Am Sonntag, dem 15. November 2020, meldeten die Antragsteller für Donnerstag, den 19. November 2020, 19 Uhr, auf dem Paulsplatz in Frankfurt am Main eine Versammlung an. Als Versammlungsleiter wurden die Antragsteller benannt. Dabei wurde angeführt, sie kämen mit einem Bus (14 Meter lang, 4 Meter hoch, 24 Tonnen), sprächen zu den Menschen und verteilten evtl. Infomaterialien in Form von Flyern. Die Antragsgegnerin ordnete nach Recherche anhand von Veröffentlichungen im Internet die Antragsteller den „Querdenkern“ zu und verbot durch Verfügung vom 18. November 2020 die angemeldete Kundgebung „Aufklärung zum Thema Corona Fakten“ in Frankfurt am Main auf dem Paulsplatz sowie jede Ersatzveranstaltung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 18. November 2020 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, bezüglich der für den 19. November 2020 zu 19 Uhr von dem Antragsteller zu 1. in Frankfurt am Main angemeldeten Versammlung die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2020 zum Aktenzeichen … wiederherzustellen. Die Antragsgegner tritt dem entgegen und beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die Verbotsverfügung und verweist auf bisherige Erfahrungen. Für den Fall, dass das Gericht die Verbotsverfügung nicht bestätigen sollte, werde darum ersucht die Versammlung aus Platzgründen auf den Rossmarkt oder Opernplatz und mindestens unter den Auflagen des Einhaltens eines Abstands der Versammlungsteilnehmer von 2 Metern untereinander und Tagen eines Mund-Nase-Schutzes zu verlegen. II. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist anzuordnen, denn die Antragsgegnerin hat in der angegriffenen versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung ihrer Ordnungsbehörde Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG verkannt. Die Verbotsverfügung leidet auf der Rechtsfolgenseite daran, dass andere Möglichkeiten als ein Versammlungsverbot nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurden. Verbot oder Auflösung einer Versammlung setzen als ultima ratio voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung ausgeschöpft ist. Das beruht auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 223/81 – „Brokdorf II“, BVerfGE 69, 315 = juris Rn. 79). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf Leben und körperliche Unversehrtheit betrifft – auch in seiner primären Funktion als Untermaßverbot (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Mai 1993 – 2 BvF 2/90 –, BVerfGE 88, 203 = juris Rn. 166 = NJW 1993, 1751 ) – ein solch gleichwertiges Rechtsgut und ist daher prinzipiell berücksichtigungsfähig, vermochte indes nicht, den Ermessensausfall hinsichtlich geeigneter, erforderlicher und angemessener Auflagen zu rechtfertigen. Auf den heute in Kraft getretenen § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG kommt es daher nicht an. Hinsichtlich einer von der Antragsgegnerin eventualiter angeregten gerichtlichen Auflage zur Durchführung der Versammlung sieht sich das Gericht außerstande. Die umfassenden Ermessenserwägungen, die eigentlich Sache der Antragsgegnerin sind, können nicht mit der notwendigen Expertise einschließlich einer Abstimmung mit der Polizei in der Kürze der noch zur Verfügung stehenden Zeit vom Gericht nachgeholt werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt mit Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.