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Urteil

5 K 1270/18.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2021:0929.5K1270.18.F.00
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Leitsätze
Die Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 unter Ausschluss des Abzugs der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Der Ausschluss des Abzugs der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse gilt auch dann, wenn eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erteilt wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Beklagte hat hierzu mit Schriftsatz vom 11. April 2018 ihr Einverständnis erklärt, die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. März 2021. I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2015, denn sie erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 63 ff. EEG 2014 und auch nicht nach § 103 Abs. 3 EEG 2014, da bei dem rechtlich auch im Falle der Klägerin gebotenen Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse im Rahmen der Berechnung der Bruttowertschöpfung die Stromkostenintensität der Klägerin lediglich 12,2 Prozent beträgt. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2015 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 – 8 C 19/19 – juris, Rn. 11; Urteil vom 23. Januar 2019 – 8 C 1.18 – juris, Rn. 9; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 – juris, Rn. 11; Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14). Ursprünglich endete die materielle Ausschlussfrist nach § 43 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Art. 5 des Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) (im Folgenden: EEG 2012) am Montag, dem 30. Juni 2014. Durch § 103 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) wurde die Ausschlussfrist allerdings einmalig bis Dienstag, den 30. September 2014, verlängert. Bezogen auf diesen Zeitpunkt bestimmt sich die maßgebliche Rechtslage nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) das – bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt – zuletzt rückwirkend durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010) geändert worden ist (im Folgenden: EEG 2014). Nach diesen Maßgaben kann die von der Klägerin mit Schreiben vom 26. September 2014 beantragte Anwendung der Vorschriften des EEG 2012 auf den ursprünglichen Antrag der Klägerin vom 26. Juni 2014 nicht erfolgen, denn § 103 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 ordnet ausdrücklich an, dass für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 – unter Berücksichtigung der übrigen in § 103 EEG 2014 aufgeführten Maßgaben – im Übrigen die §§ 63 bis 69 EEG 2014 anzuwenden sind, es sei denn, dass Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 bestandskräftig entschieden worden sind. Eine bestandskräftige Entscheidung über den besagten Antrag der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2015 liegt nicht vor. Die Klägerin erfüllt indes nicht die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 für eine Begrenzung der an ihrer Abnahmestelle „E H-Straße“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015, denn sie hat nicht in der durch § 64 Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 vorgeschriebenen Form innerhalb der durch § 103 Abs. 1 Nr. 5 EEG 2014 verlängerten materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 EEG 2014 nachgewiesen, dass ihre Stromkostenintensität in dem nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 und 4 EEG 2014 einzig zugrunde gelegten Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 oberhalb des nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 maßgeblichen Schwellenwertes lag. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2014 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen ist, nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Abs. 1 oder § 61 umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens den folgenden Wert betragen hat: aa) 16 Prozent für die Begrenzung im Kalenderjahr 2015 und bb) 17 Prozent für die Begrenzung ab dem Kalenderjahr 2016, b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und (…) Die Nachweisführung regelt dabei grundsätzlich § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014. Die Vorschrift lautet auszugsweise: (3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung, die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen: 1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch (…) c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten: aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens, bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; (…), In § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 wird die Stromkostenintensität definiert als das Verhältnis der – näher definierten – maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens. Diese Definition wird für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 – wie den vorliegenden – durch § 103 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 im Wesentlichen dahingehend modifiziert, dass § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Stromkostenintensität das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 EEG 2014 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 ist. Nach der in Bezug genommenen Vorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 ist unter anderem die bereits zitierte Vorschrift des § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch nur die Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unternehmens zugrunde gelegt werden kann. In § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 wird der für die genannten Vorschriften maßgebliche Begriff der Bruttowertschöpfung wie folgt definiert: (6) Im Sinne dieses Paragrafen ist 1. (…) 2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht, (…) 3. (…) Nach diesen Maßgaben lag die Stromkostenintensität der Klägerin unterhalb des nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 maßgeblichen Schwellenwertes. Dabei kann offenbleiben, welcher der beiden in Betracht kommenden Schwellenwerte (16 Prozent oder 20 Prozent) auf die Klägerin Anwendung findet, denn im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 lag die Stromkostenintensität der Klägerin mit 12,20 Prozent unterhalb beider Schwellenwerte. Diese Stromkostenintensität errechnet sich aus dem Verhältnis klägerischer Stromkosten in Höhe von 1.218.619,47 Euro zu einer klägerischen Bruttowertschöpfung in Höhe von 9.989.145,82 Euro. Die Höhe der Bruttowertschöpfung ergibt sich daraus, dass nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 die Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ – entgegen dem Vorgehen der Klägerin – nicht in Abzug zu bringen, sondern in voller Höhe von 3.011.582,45 Euro und nicht lediglich in Höhe von 596.964,30 Euro bei der Bemessung der Bruttowertschöpfung der Klägerin anzusetzen ist. Bereits dem Wortlaut von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 lassen sich keine Anknüpfungspunkte für die Ansicht der Klägerin entnehmen, dass nur Unternehmen mit arbeitsrechtlich und sozialpolitisch nicht gerechtfertigten Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse von dem Verbot des Abzugs der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse erfasst sein sollten. Der Wortlaut der Vorschrift sieht schlichtweg keine Differenzierung zwischen „gerechtfertigten“ und „ungerechtfertigten“ Personalkosten vor. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Gesetzesbegründung oder der Entstehungsgeschichte zu § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014. Im Ausgangspunkt zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass der Gesetzgeber in § 41 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der zuletzt durch Art. 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geänderten Fassung (im Folgenden: EEG 2009) und in § 41 Abs. 1 EEG 2012 jeweils eine Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007, vorsah; letztgenannte Definition gibt den Abzug von Kosten für Leiharbeitnehmer vor. Mit dem EEG 2014 und der Definition der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 ist der Gesetzgeber indes bewusst hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Kosten für Leiharbeitnehmer von der bisherigen Rechtslage unter dem EEG 2009 und dem EEG 2012 sowie von der Definition des Statistischen Bundesamtes in der Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007, abgewichen. Dass dieser gesetzgeberische Entschluss auf sozialpolitischen oder arbeitsrechtlichen Erwägungen beruhte, lässt sich der amtlichen Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Darin heißt es (BT-Drs. 18/1891, S. 213): „Nummer 2 definiert die Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten unter Verweis auf die Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3., Wiesbaden 2007. Abweichend von dieser Definition werden bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung künftig Kosten für Leiharbeitnehmer wie Personalkosten für die eigenen Beschäftigten des Unternehmens behandelt. Gleiches gilt in Fällen, in denen zwei Unternehmen zwar einen Vertrag geschlossen haben, den sie als Werk-, Dienstleistungs- oder ähnlichen Vertrag bezeichnet oder ausgestaltet haben, der nach der tatsächlichen Vertragspraxis aber eine Arbeitnehmerüberlassung darstellt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). In beiden Fällen wird die Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung nicht abgezogen. In der Vergangenheit bestand für Unternehmen die Möglichkeit, durch Anpassung ihrer Personalstruktur (Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer oder sonstige Verträge als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) ihre Bruttowertschöpfung zu verkleinern. Diese Möglichkeit wird mit der Änderung ausgeschlossen. Gewöhnliche Werk- oder Dienstleistungsverträge mit Dritten sind nicht betroffen.“ Ausweislich dieser Begründung wollte der Gesetzgeber durch die Regelung gerade die Möglichkeit ausschließen, dass Unternehmen durch Anpassung ihrer Personalstruktur ihre Bruttowertschöpfung verkleinern. Primärer Regelungszweck war danach eindeutig, Missbrauchsmöglichkeiten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung zu beseitigen – und nicht etwa, sozialpolitische oder arbeitsrechtliche Ziele zu verwirklichen. Die vom Gesetzgeber gesehenen und unterbundenen Missbrauchsmöglichkeiten bestehen dabei unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Arbeitnehmerüberlassung auch arbeitsmarktpolitisch vertretbar oder rechtlich zulässig ist. In der Gesetzesbegründung wird nämlich nicht nur die „verdeckte Arbeitnehmerüberlassung“ aufgeführt, sondern daneben auch der (gegebenenfalls erlaubte) „Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer“. Daher kommt es – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht darauf an, ob der Klägerin eine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erteilt wurde. Die Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 unter Ausschluss des Abzugs der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse verstößt auch nicht gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG). Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schützt das Vertrauen, nicht mit in unzulässiger Weise rückwirkenden Gesetzen belastet zu werden (BVerfG, Urteil vom 10. April 2018 – 1 BvR 1236/11 – BVerfGE 148, 217 = juris, Rn. 132). Zu unterscheiden sind dabei Gesetze mit echter und mit unechter Rückwirkung. Normen mit echter Rückwirkung sind grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“; BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 135 m.w.N). Normen mit unechter Rückwirkung sind hingegen grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“; BVerfG, a.a.O., juris, Rn. 136 m.w.N.) Nach diesen Maßgaben ist die Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 mit Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar. Es liegt keine echte Rückwirkung vor. Unabhängig davon, ob die Regelung gegenüber der Klägerin unechte Rückwirkung entfaltet, genügt sie jedenfalls den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer unechten Rückwirkung. Die Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 entfaltet keine echte Rückwirkung, denn die Regelung greift nicht nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd ein. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 ist Bestandteil der Ausgangsfassung des EEG 2014, das als Art. 1 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) am 24. Juli 2014 verkündet wurde und nach Art. 23 des letztgenannten Gesetzes am 1. August 2014 in Kraft trat. Die Höhe der von der Klägerin in den Jahren 2013 oder 2014 zu zahlende EEG-Umlage wird durch diese Regelung nicht geändert. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 trifft vielmehr Regelungen für die Begrenzung der im Begrenzungsjahr 2015 (und später) zu zahlenden EEG-Umlage – also für Begrenzungszeiträume, die nach der Verkündung der Norm liegen. Denn eine positive Begrenzungsentscheidung wirkt nach § 66 Abs. 4 Satz 2 erst für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr – hier also für das Jahr 2015. Erst für dieses folgende Kalenderjahr führt eine positive Begrenzungsentscheidung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 im Wesentlichen dazu, dass der auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 beruhende Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen begrenzt wird. Der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 besteht dabei in Abhängigkeit von dem von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Letztverbraucher gelieferten Strom. Verkürzt gesagt, modifiziert eine positive Begrenzungsentscheidung also die Höhe der EEG-Umlage für den in dem auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahr – hier also im Jahr 2015 – tatsächlich gelieferten Strom. Eine Pflicht der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2015 – deren Höhe durch eine positive Begrenzungsentscheidung modifiziert würde – war daher zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung am 1. August 2014 überhaupt noch nicht entstanden. Hinzu kommt, dass die von einer Regelungsänderung Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ab dem endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über einen Gesetzentwurf mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen müssen, weshalb es ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten ist, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten Der Gesetzgeber kann deshalb berechtigt sein, den zeitlichen Anwendungsbereich einer Norm sogar im Sinne einer echten Rückwirkung auch auf den Zeitraum von dem Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302 = juris, Rn. 57 m.w.N.). Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/1304 und 18/1573) samt Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drs. 18/1891) des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts wurde in der 44. Sitzung der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am Freitag, dem 27. Juni 2014 (BT-Plenarprotokoll 18/44, S. 3951A ff.) – und damit noch vor Ablauf der ursprünglichen materiellen Ausschlussfrist aus § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 am Montag, dem 30. Juni 2014 – beschlossen. Bereits vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist musste die Klägerin demnach mit einer Änderung der Rechtslage rechnen und konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass ihr Antrag noch nach den §§ 40 ff. EEG 2012 beschieden werden würde. Es liegt auch keine unzulässige unechte Rückwirkung vor. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob überhaupt eine unechte Rückwirkung vorliegt. Zwar lässt sich eine tatbestandliche Rückanknüpfung darin sehen, dass zu den Antragsvoraussetzungen nach § 64 i.V.m. § 103 Abs. 1 EEG 2014 die Unternehmensverhältnisse und -zahlen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr gehören und dass damit die Änderung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 tatbestandlich an einen bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt anknüpft. Dies genügt für sich genommen jedoch nicht für die Annahme einer unechten Rückwirkung. Hinzukommen muss, dass der ins Werk gesetzte Sachverhalt noch nicht abgeschlossen ist sowie durch die Rechtsänderung eine nach altem Recht erreichte Position entwertet wird (BVerwG, Urteil vom 14. April 2021 – 3 C 4.19 – juris, Rn. 41 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. – juris, Rn. 130). Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. – juris, Rn. 125 m.w.N.). Vielmehr muss eine rechtlich konturierte Situation entstanden sein, durch die sich die rechtliche Position der Betroffenen von der Situation bloß genereller Rechtsunterworfenheit abhebt (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. – juris, Rn. 139 m.w.N.). Ob allein die bisherige Ausgestaltung der Besonderen Ausgleichsregelung mit der Vorgabe des Abzuges der Kosten für Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung eine derart konturierte Situation darstellt, dass sich die Lage der von einer Änderung dieser Regelung betroffenen Unternehmen von einer generellen Rechtsunterworfenheit abhebt, bezweifelt das Gericht. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn selbst wenn eine unechte Rückwirkung vorläge, erwiese diese sich als verfassungsrechtlich zulässig. Eine unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 – 1 BvL 6/07 – BVerfGE 132, 302 = juris, Rn. 43 m.w.N.). Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gründet, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; der Einzelne kann sich jedoch dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn das Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 – 1 BvR 1299/15 – juris, Rn. 24). Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt aber von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassung wegen nicht gehalten, bei Systemwechseln und der Umstellung von Rechtslagen die Betroffenen von jeder Belastung zu verschonen oder jeglicher Sonderlast mit einer Übergangsregelung zu begegnen. (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. – juris, Rn. 132 m.w.N.). Die streitgegenständliche Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 unter Ausschluss des Abzugs der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse entspricht jedenfalls diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Das von der Klägerin geltend gemachte Vertrauen in das Fortbestehen der Abzugsmöglichkeit der Kosten für Leiharbeitnehmer überwiegt nicht die Veränderungsgründe des Gesetzgebers, nämlich der Beseitigung von Missbrauchs- und Umgehungsmöglichkeiten im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung. Die Neufassung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. In Rechtsgebieten, in denen es ohnehin häufig oder gar in regelmäßigen Abständen zu Rechtsänderungen kommt, kann nämlich auf den Bestand der Rechtslage weniger vertraut werden als in stabileren Rechtsgebieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 BvR 1679/17 u.a. – juris, Rn. 133). Das Erneuerbare-Energien-Gesetz – und insbesondere die Besondere Ausgleichsregelung – ist ein Rechtsgebiet, in dem es regelmäßig und in kurzen Abständen zu Rechtsänderungen und -anpassungen kommt. Seit erstmaliger Einführung der Besonderen Ausgleichsregelung durch Einfügung des § 11a in das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305) durch Art. 1 des Ersten Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) wurden die rechtlichen Vorgaben und Anforderungen viele Male angepasst und geändert. So kam es bereits vor der hier streitgegenständlichen Gesetzesänderung zu umfassenderen Neufassungen der Besonderen Ausgleichsregelung mit § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), mit § 41 EEG 2009 sowie – mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 – durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634). In Anbetracht dieser Änderungsdichte konnte die Klägerin ein Tätigwerden des Gesetzgebers nicht ausschließen, durch das er die Anspruchsvoraussetzungen der Besonderen Ausgleichsregelung weiter modifizieren würde. Nach alledem teilt das Gericht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin an der Neufassung des Begriffs der Bruttowertschöpfung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 nicht und sieht sich auch nicht veranlasst, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die danach ohne Abzug der Kosten für Leiharbeitnehmer zu ermittelnde Bruttowertschöpfung der Klägerin führt zu einer Stromkostenintensität der Klägerin von 12,20 Prozent, was unterhalb des nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 maßgeblichen Schwellenwertes liegt. Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen nach § 103 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EEG 2014 für eine Begrenzung der an ihrer Abnahmestelle „E H-Straße“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015, denn sie hat nicht nachgewiesen, dass ihre Stromkostenintensität oberhalb des maßgeblichen Schwellenwertes lag. § 103 Abs. 3 EEG 2014 regelt Folgendes: (3) 1Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für ein Unternehmen in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an den begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war. 2Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da die nach den obigen Ausführungen ohne Abzug der Kosten für Leiharbeitnehmer zu ermittelnde Bruttowertschöpfung der Klägerin zu einer Stromkostenintensität der Klägerin in dem nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 einzig zugrunde gelegten Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 von 12,20 Prozent führt und damit den nach § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 maßgeblichen Schwellenwert von mindestens 14 Prozent nicht überschreitet. Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. II. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für den begehrten Ausspruch über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht kein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Kostentragungspflicht der Klägerin eine Erstattungspflicht der Beklagten nicht gegeben ist. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2015. Auf Antrag der Klägerin vom 17. Juni 2013 begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 3. Dezember 2013 (Bl. 49 - 51 der beigezogenen Behördenakte – BA) die von der Klägerin an ihrer Abnahmestelle „E H-Straße“ in A-Stadt zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2014. Am 26. Juni 2014 beantragte die Klägerin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „E H-Straße“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015 (Bl. 5 - 289 BA). Mit Schreiben vom 10. September 2014 (Bl. 292 - 393 BA) teilte das Bundesamt der Klägerin mit, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz zum 1. August 2014 novelliert worden sei und dass das Gesetz nach § 103 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 auch auf alle noch nach den §§ 40 ff. EEG 2012 gestellten Anträgen für das Begrenzungsjahr 2015 anzuwenden sei, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 noch nicht bestandskräftig beschieden worden seien. Eine nach §§ 40 ff. EEG 2012 ausgestellte Wirtschaftsprüferbescheinigung genüge den Anforderungen des EEG 2014 nicht. Eine den Anforderungen des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2014 entsprechende Bescheinigung müsse spätestens bis zum 30. September 2014 beim Bundesamt eingereicht werden. In der Folge beantragte die Klägerin am 26. September 2014 erneut beim Bundesamt eine Begrenzung der von ihr an der Abnahmestelle „E H-Straße“ zu zahlenden EEG-Umlage für das Jahr 2015 (Bl. 294 - 392 BA). Den Antragsunterlagen war ein Prüfungsvermerk der A GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 26. September 2014 (Bl. 295 - 300 = 366 - 371 BA, jeweils nebst Anlagen) beigefügt. In diesem wurden der Klägerin für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 tatsächliche Stromkosten in Höhe von 1.218.619,47 Euro, eine Bruttowertschöpfung in Höhe von 7.574.527,67 Euro und eine Stromkostenintensität von 16,09 Prozent bescheinigt. In einer als Anlage IV dem Prüfungsvermerk beigefügten Tabelle wurden zur „Ermittlung der Bruttowertschöpfung“ u.a. folgende Angaben gemacht (Bl. 313 = 385 BA): E-BesAR 2014 EUR […] […] = Nettoproduktionswert (ohne Umsatzsteuer) 19.737.376,24 - Kosten für Leiharbeitnehmer -3.011.582,45 […] […] = Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten 6.977.563,37 + Kosten für Leiharbeitnehmer 596.964,30 = Bruttowertschöpfung i.S.d. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 7.574.527,67 In dem Prüfungsvermerk wurde der Klägerin ein eingeschränktes Prüfungsurteil erteilt und zur Begründung Folgendes ausgeführt (Bl. 298 -299 = 369 - 370 BA): „Begründung für die Einschränkung des Prüfungsurteils Die Gesellschaft hat durch die B GmbH & Co. KG, A-Stadt (‚Holding‘), deren Anteile ebenso wie die der [Klägerin] zu jeweils 50% von der C GmbH, B-Stadt und der D KG, C-Stadt, gehalten werden, im zugrunde liegenden Basisjahr Arbeitnehmer i.R.d. Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) entliehen. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter aus den Bereichen der kaufmännischen Dienstleistungen, der Leitung der Entwicklung, des Marketings und Patentwesens, der Qualitätssicherung und des Versands. Die Holding erbringt somit konzerninterne Leistungen (sogenannte ‚Shared Services‘) die ganz wesentlich durch die Gestellung von Personal geprägt sind. Nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG ist ‚die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse‘ für die Antragstellung i.R.d. Besonderen Ausgleichsregelung maßgeblich. Die Gesellschaft hat in ihrer Begründung der Antragstellung dargelegt, dass die Bündelung der Shared Services bei der Holding nicht zur Schaffung unstabiler Arbeitsverhältnisse geführt habe und dass Zweck dieser Ausgliederung nicht die Erhöhung der Bruttowertschöpfung gewesen sei. Insofern gelte die Begründung im Gesetzgebungsverfahren für die Nichtabziehbarkeit von Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse im vorliegenden Fall nicht. Von daher hat die Gesellschaft entgegen dem Wortlaut des Gesetzes die Kosten für diese Shared Services in Form von Arbeitnehmerüberlassungen bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung in Abzug gebracht. Dies reduziert die Bruttowertschöpfung um rd. € 2,4 Mio., in dessen Folge die Relation Stromkosten zu Bruttowertschöpfung von 12,2% auf 16,1% ansteigt.“ Mit separatem Schreiben vom 26. September 2014 (Bl. 301 - 308 = 354 - 361 = 373 - 380 BA = Bl. 198 - 205 der Gerichtsakte – GA) führte die Klägerin aus, dass sie neben dem auf § 64 EEG 2014 und § 103 EEG 2014 gestützten Antrag vom 26. September 2014 auch an dem ursprünglichen auf §§ 41, 42 EEG 2012 gestützten Antrag vom 26. Juni 2014 festhalte und darüber hinaus hilfsweise eine Begrenzung der EEG-Umlage nach § 103 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 beantrage. Zur Berechnung der Bruttowertschöpfung führte die Klägerin im Wesentlichen aus, es sei ein Abzug der Kosten für die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern der B GmbH & Co. KG durch die Klägerin im Rahmen der Ermittlung der Bruttowertschöpfung nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 vorzunehmen. Mit § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei der Maßstab zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung gegenüber § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EEG 2012 verschärft worden, indem in Abweichung von der im Übrigen in Bezug genommenen Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, von der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten künftig die Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse nicht in Abzug zu bringen seien. Aus der Gesetzesbegründung zu und der Entstehungsgeschichte von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sowie dem Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) folge indes, dass der Zweck der Verschärfung des Maßstabs zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung durch § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei, solche Unternehmen mit arbeitsrechtlich und sozialpolitisch nicht gerechtfertigten Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse zu benachteiligen; eine Benachteiligung von Unternehmen mit arbeitsrechtlich und sozialpolitisch gerechtfertigten Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse sei hingegen nicht bezweckt gewesen. Letzteres treffe auf die Klägerin zu. Die Klägerin sei durch einen Beherrschungsvertrag mit der B GmbH & Co. KG als beherrschendes Unternehmen verbunden. Vor diesem Hintergrund verfügten die auf Grundlage einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 AÜG überlassenen Arbeitnehmer innerhalb der Konzernstruktur, in die die Klägerin eingegliedert sei, bereits über eine sozial abgesicherte Beschäftigung. Ein nach der Gesetzesbegründung zu § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 zu verhindernder Ersatz von eigenen Beschäftigten durch Leiharbeitnehmer oder sonstige Verträge als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung finde gerade nicht statt. Die Gefahren einer geringen Stabilität der Beschäftigung und damit einhergehender größerer Unsicherheit in Bezug auf Löhne der Arbeitnehmer lägen nicht vor. Die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern der B Holding GmbH & Co. KG durch die Klägerin erfolge auch nicht missbräuchlich mit Blick auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Besondere Ausgleichsregelung, sondern sei allein vom Bedarf nach einem flexiblen Einsatz von Arbeitnehmern innerhalb der Konzernstruktur getrieben. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2014 hörte das Bundesamt die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an (Bl. 481 - 484 BA = Bl. 206 - 209 GA). Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem an, eine Berechnung der Bruttowertschöpfung sei auch im Falle der Klägerin nach § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 vorzunehmen. Der gesetzliche Wortlaut sei sehr eindeutig und auch durch eine teleologische Auslegung könne nichts anderes festgestellt werden. Vorrangiger Zweck der Neuregelung sei es, die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern – zunächst unabhängig von deren sozialer Absicherung – zur Verkleinerung der Bruttowertschöpfung zu verhindern, indem die entsprechenden Kosten wie „normale“ Personalkosten in der Bruttowertschöpfung nicht ansatzfähig seien. Dass daneben auch die Leiharbeitnehmer selbst geschützt würden, sei ein begrüßenswerter Nebeneffekt, könne jedoch nicht Zweck des EEG sein. Der von der Klägerin angeführte angebliche Hauptzweck von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei vielmehr dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dessen Begründung zu entnehmen, nicht aber dem EEG. Nach den §§ 63 ff. EEG 2014 sollten vergleichbare Unternehmen aufgrund einer vergleichbaren Datenbasis bei Erreichen bestimmter Voraussetzungen begünstigt werden. Um Unternehmen, die Personal in Festanstellung und Unternehmen, die Personal in Leiharbeit beschäftigen, gleich zu behandeln und die Manipulation der Bruttowertschöpfung als dadurch betroffene Vergleichsgröße einzuschränken, müsse § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 auch im Falle der Klägerin gelten. Nach entsprechender Korrektur der hinzuzurechnenden Position „Kosten für Leiharbeitnehmer“ ergebe sich eine Bruttowertschöpfung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 in Höhe von 9.989.145,82 Euro und eine Stromkostenintensität von 12,20%. Die Klägerin sei daher weder nach §§ 63 ff. EEG 2014 noch nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 begrenzungsfähig. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2014 (Bl. 485 - 489 = 491 - 496 = 498 - 502 BA = Bl. 207 - 214 GA) wandte sich die Klägerin an das Bundesamt und führte im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Bundesamtes erfolge seitens der Klägerin keine Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Verkleinerung der Bruttowertschöpfung. Die Auslegung des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 durch das Bundesamt im Anhörungsschreiben verletze auch das Grundrecht der Berufsfreiheit der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes als Entleihunternehmen, da der gesetzgeberische Willen übersehen werde. Angesichts der ausdrücklichen Erlaubnis der Arbeitnehmerüberlassung nach § 2 Abs. 1 AÜG liege auch keine laut Gesetzesbegründung unerwünschte verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor. Durch Bescheid vom 27. Januar 2015 (Bl. 516 - 519 BA = Bl. 4 - 7 = 24 - 27 = 222 - 225 GA; Entwurfsfassungen Bl. 510 - 515 BA) lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zur Begründung wiederholte das Bundesamt im Wesentlichen die bereits im Anhörungsschreiben vom 8. Dezember 2014 angeführten Gründe und führte ergänzend an, nach Vornahme einiger weiterer – nicht streitgegenständlicher – Korrekturen ergebe sich eine Bruttowertschöpfung im Sinne von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 in Höhe von 10.005.941,89 Euro und eine Stromkostenintensität von 12,18%. Die Klägerin sei daher weder nach §§ 63 ff. EEG 2014 noch nach § 103 Abs. 3 EEG 2014 begrenzungsfähig. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 27. Januar 2015 legte die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 24. Februar 2015 (Bl. 520 - 521 = 526 - 527 = 532 - 534 BA = Bl. 220 - 221 GA) Widerspruch ein, den sie mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. März 2015 (Bl. 543 - 555 = 556 - 568 = 569 - 580 = 581 - 593 BA) sowie vom 13. Juli 2015 (Bl. 602 - 611 = 612 - 617 BA) begründete. Zur Begründung vertiefte sie ihre Argumentation aus ihren Schreiben vom 26. September 2014 und vom 12. Dezember 2014 und führte ergänzend im Wesentlichen an, der erstmalige Ansatz von Kosten für die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 verletze das Verbot einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen. Während des gesamten Bezugsjahrs 2013 und darüber hinaus bis zum 31. Juli 2014 sei die Bestimmung der Bruttowertschöpfung gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b EEG 2012 nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 2007, erfolgt und ein Abzug der Kosten für die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern statthaft gewesen. Mit Inkrafttreten von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 zum 1. August 2014 greife der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgewickelten und der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, denn § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 regele die Bestimmung der Bruttowertschöpfung ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse erstmalig für das Bezugsjahr 2013, also rückwirkend zum 1. Januar 2013, neu. Das Bezugsjahr 2013 sei beendet und vollständig abgewickelt. Die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern im Bezugsjahr 2013 samt der entstandenen Kosten sei nicht rückgängig zu machen. Der nachträgliche Ansatz dieser Kosten sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Am 1. Januar 2013 sei mit einer anderweitigen Bestimmung der Bruttowertschöpfung nicht zu rechnen gewesen. Die erste – nur allgemeine – Ankündigung einer Änderung des EEG sei erstmalig am 23. Januar 2014 erfolgt. Das Vertrauen der Klägerin auf einen Abzug der Kosten für die Inanspruchnahme von überlassenen Arbeitnehmern im Bezugsjahr 2013 sei geschützt, zumal sie noch unter Geltung des EEG 2012 vor Ende der Ausschlussfrist am 30. Juni 2014 einen Antrag auf Umlagebegrenzung gestellt habe und § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 erst nach dem 30. Juni 2014 verkündet worden sei. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 sei daher verfassungskonform auszulegen. Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 636 - 641 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2018 (Bl. 647 - 653 BA = Bl. 8 - 14 = 28 - 34 GA), den Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 22. Februar 2018, den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das Bundesamt die Begründung des Ablehnungsbescheides und führte ergänzend insbesondere an, die vorgelegte Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 AÜG spiele keine Rolle, da das Gesetz auch eine direkte Arbeitnehmerüberlassung erfasse. Hinsichtlich einer Gesetzesänderung sei das Vertrauen der Klägerin nicht schutzwürdig. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, zumal die Regelung erst mit dem Inkrafttreten Geltung erlangt habe. Aufgrund der Systematik der Beantragung der Besonderen Ausgleichsregelung mit Antragsjahr, Nachweiszeiträumen und Begrenzungsjahr sei die Regelung rechtskonform umgesetzt worden. Am 22. März 2018 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Argumentation aus dem Antrags- und dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie insbesondere an, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26. Juni 2014 und zum Ablauf der nach § 43 Abs. 1 EEG 2012 geltenden materiellen Ausschlussfrist zum 30. Juni 2014 sei § 40 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 EEG 2012 die Anspruchsgrundlage zur Begrenzung der EEG-Umlage gewesen, deren Voraussetzungen die Klägerin erfülle. Bei gebotener verfassungskonformer Auslegung des § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 erfülle die Klägerin auch die Voraussetzungen für eine Begrenzung nach den §§ 63 ff. EEG 2014. § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 stelle eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Regelung mit echter Rückwirkung dar, da hinsichtlich der Bestandteile der Ermittlung der Bruttowertschöpfung das Bezugsjahr 2013 einen abgeschlossenen Sachverhalt darstelle. Keine der Fallgruppen einer ausnahmsweise zulässigen echten Rückwirkung sei vorliegend einschlägig. Selbst bei Annahme einer unechten Rückwirkung sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Übergangsregelung zu treffen, was er aber vorliegend nicht getan habe. Falls das Gericht der Klage nicht stattgebe, sei hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit von § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 einzuholen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 27. Januar 2015 zum Aktenzeichen … in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21. Februar 2018 zum Aktenzeichen …-…-…/… zu verpflichten, die EEG-Umlage der für das Begrenzungsjahr 2015 zu begrenzen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verteidigt sie den angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie im Wesentlichen an, nach Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt habe die Klägerin ab dem Geschäftsjahr 2015 keine Leiharbeitnehmer mehr beschäftigt, obwohl zuvor etwa die Hälfte der Belegschaft aus Leiharbeitnehmern bestanden habe. Dies spreche gegen den klägerischen Vortrag, wonach der Einsatz von Leiharbeitnehmern allein vom Bedarf nach einem flexiblen Einsatz innerhalb der Konzernstruktur getrieben gewesen sei. Die von der Klägerin behauptete eingeschränkte Motivlage des Gesetzgebers hinsichtlich des Abzugs der Kosten für Leiharbeitsverhältnisse in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 lasse sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Im Übrigen würde die von der Klägerin vorgetragene teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs auf arbeitsrechtlich und sozialpolitisch nicht gerechtfertigte Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse zu Rechtsunsicherheit führen, das gesetzgeberische Ziel konterkarieren und die Problematik nur verlagern. Angesichts der Beendigung der Leiharbeitsverhältnisse der Klägerin im Jahr 2015 habe die Klägerin auch nach ihrer eigenen Argumentation keinen Anspruch auf Begrenzung. Die Regelung in § 64 Abs. 6 Nr. 2 EEG 2014 verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere liege keine echte Rückwirkung vor, da nicht in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ändern eingegriffen worden sei. Jedenfalls liege in Anbetracht des Umstandes, dass die Kommission das EEG 2012 als eine unzulässige Beihilfe angesehen habe, unter dem Gesichtspunkt der „ungültigen Rechtsnorm“ eine anerkannte Ausnahme hinsichtlich der Zulässigkeit einer echten Rückwirkung vor. Aus Sicht der Beklagten komme indes allenfalls eine unechte Rückwirkung in Betracht, die grundsätzlich zulässig sei. Der Gesetzgeber knüpfe an Unternehmensdaten aus dem Geschäftsjahr 2013 andere Rechtsfolgen. Dies sei nicht zu beanstanden, zumal der Gesetzgeber hierfür gute und sachliche Gründe gehabt habe. Schließlich könne ein Unternehmen, das in einem Jahr nach den Vorschriften der seinerzeit geltenden Fassung des EEG erhalten habe, nicht damit rechnen, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen unverändert fortbestünden. Das Recht der Erneuerbaren Energien sei ständigen Änderungen unterworfen und die Besondere Ausgleichsregelung sei so strukturiert, dass in jedem Jahr ein neuer Antrag gestellt werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 653) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.