Beschluss
1 BvR 1299/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 101 Abs. 1 EEG 2014 begrenzt die vergütungsfähige Strommenge von Bestandsbiogasanlagen auf die frühere Höchstbemessungsleistung bzw. mindestens 95 % der installierten Leistung; dies stellt eine unechte Rückwirkung dar.
• Unecht rückwirkende Gesetze sind zulässig, sofern sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; hier überwiegen die gesetzgeberischen Veränderungsgründe im betreffenden Randbereich nicht die schutzwürdigen Vertrauensinteressen der Anlagenbetreiber.
• Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht erkennbar ist, dass § 101 Abs. 1 EEG 2014 die gerügten Grundrechte verletzt.
Entscheidungsgründe
Kürzung der EEG-Vergütung von Bestandsbiogasanlagen durch Übergangsregelung ist verfassungsgemäß • § 101 Abs. 1 EEG 2014 begrenzt die vergütungsfähige Strommenge von Bestandsbiogasanlagen auf die frühere Höchstbemessungsleistung bzw. mindestens 95 % der installierten Leistung; dies stellt eine unechte Rückwirkung dar. • Unecht rückwirkende Gesetze sind zulässig, sofern sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind; hier überwiegen die gesetzgeberischen Veränderungsgründe im betreffenden Randbereich nicht die schutzwürdigen Vertrauensinteressen der Anlagenbetreiber. • Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil nicht erkennbar ist, dass § 101 Abs. 1 EEG 2014 die gerügten Grundrechte verletzt. Die Beschwerdeführer betreiben mehrere Biogasanlagen, in Betrieb genommen zwischen 2010 und 2013. Mit dem EEG 2014 führte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung (§ 101 Abs. 1 EEG 2014) ein, die die Vergütung für Strommengen, die im Kalenderjahr die bisher erzielte Höchstbemessungsleistung übersteigen, auf den Monatsmarktwert kürzt; mindestens gilt als Grenzwert 95 % der am 31.07.2014 installierten Leistung. Die Betreiber rügten, diese Regelung verletze ihre Grundrechte aus Art. 12, Art. 14, Art. 3 und Art. 2 GG, weil sie auf bestandskräftige Vergütungszusagen rückwirke und Vertrauen sowie Investitionsschutz beschädige. Die Beschwerdeführer stellten konkrete Auslastungszahlen ihrer Anlagen dar, die teils nahe an 95–98 % der installierten Leistung lagen. Das Bundesverfassungsgericht prüfte, ob die Regelung echte oder unechte Rückwirkung entfaltet, ob Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit gewahrt sind und ob die Regelung geeignet, erforderlich und angemessen zur Erreichung der gesetzgeberischen Zielsetzung ist. • § 101 Abs. 1 EEG 2014 entfaltet unechte Rückwirkung: Die Regelung wirkt auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsverhältnisse und begrenzt künftig die vergütungsfähige Produktion von Bestandsanlagen. • Der Gesetzgeber verfolgte einen legitimen Zweck: Verhinderung von Ausweicheffekten und Förderung eines Systemwechsels hin zu Rest- und Abfallstoffen statt Energiepflanzen. • Die Regelung ist geeignet, weil eine Deckelung der vergütungsfähigen Menge den Anreiz reduziert, Altanlagen auszubauen, um alte, günstigere Vergütungsregeln auszunutzen. • Sie ist erforderlich: Der Gesetzgeber hat einen Beurteilungs- und Prognosespielraum; es ist nicht erkennbar, dass weniger einschneidende Alternativen (z. B. Deckelung bei 100 % oder 110 %) gleichermaßen wirksam wären. • Die Regelung ist angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne): Sie wahrt die zugesagte Vergütung bis zur bisherigen Höchstbemessungsleistung bzw. mindestens 95 % der installierten Leistung und betrifft nur Randbereiche zusätzlicher Produktion. • Ein besonderes schutzwürdiges Vertrauen in eine uneingeschränkte Fortgeltung der Vergütung für nachträgliche Leistungssteigerungen besteht nicht hinreichend; frühere Gesetzesfassungen enthalten keine klare Zusage, Um- oder Ausbaugewinne voll in die 20-Jahres-Garantie einzubeziehen. • Die Beschwerdeführer haben ihre drohenden Einnahmeverluste nicht hinreichend in ihr Wirtschaftskonzept eingeordnet oder substantiell dargelegt, dass die Kürzung zu einer unzumutbaren Belastung ihres Gewinns führt. • Unter Würdigung der obigen Gesichtspunkte ist nicht erkennbar, dass die angegriffene Übergangsregelung die gerügten Grundrechte verletzt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; das Bundesverfassungsgericht sieht keine hinreichende Verletzung von Art. 12, Art. 14 oder Art. 2 GG. § 101 Abs. 1 EEG 2014 stellt eine zulässige unechte Rückwirkung dar, weil sie geeignet und erforderlich ist, missbräuchliche Ausweicheffekte zu verhindern, und weil die Belange der Bestandsanlagenbetreiber durch die Beibehaltung der Vergütung bis zur bisherigen Höchstbemessungsleistung beziehungsweise mindestens 95 % der installierten Leistung angemessen gewährt bleiben. Die Beschwerdeführerinnen haben ihre behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht ausreichend dargelegt, sodass ein Überwiegen ihrer Bestandsinteressen gegenüber den Gesetzesinteressen nicht festgestellt werden kann. Damit bleibt die Regelung in ihrer Abwägung von Vertrauensschutz und Gesetzeszweck verfassungsgemäß und die Beschwerde erfolglos.