Beschluss
5 L 44/22.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0113.5L44.22.F.00
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Leitsätze
Ob nach der Novellierung des § 31 Abs. 2 HSOG durch Art. 3 Nr. 3c des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) neben dem Kontaktverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HSOG - einer eigentlich personen-, nicht ortsbezogenen Maßnahme - ein auf die Generalklausel des § 11 HSOG zu stützendes Annäherungsverbot noch besteht, ist nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beantworten, sondern dort vorläufig vom Fortbestehen dieser Möglichkeit oder einem weitergefassten Verständnis des Kontaktverbots auszugehen.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 45/22.F gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums A vom 30. Januar 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob nach der Novellierung des § 31 Abs. 2 HSOG durch Art. 3 Nr. 3c des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302) neben dem Kontaktverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HSOG - einer eigentlich personen-, nicht ortsbezogenen Maßnahme - ein auf die Generalklausel des § 11 HSOG zu stützendes Annäherungsverbot noch besteht, ist nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beantworten, sondern dort vorläufig vom Fortbestehen dieser Möglichkeit oder einem weitergefassten Verständnis des Kontaktverbots auszugehen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 45/22.F gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums A vom 30. Januar 2021 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat, hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Am Donnerstag, dem 30. Dezember 2021, kam es gegen Mittag zu einem Polizeieinsatz in der Wohnung der Antragstellerin, der mit dem Erlass einer polizeilichen Verfügung schloss, durch die die Antragstellerin u.a. aus der gemeinsamen Wohnung mit dem Beigeladenen wegverwiesen, ihr ein Betretungs- sowie ein Annäherungsverbot betreffend den Beigeladenen sowie ihre Tochter und eine Platzverweisung erteilt wurden sowie eine Befristung bis zum 13. Januar 2022 oder einer richterlichen Entscheidung ausgesprochen wurde. Über den tatsächlichen Ablauf besteht zwischen den Beteiligten Streit. Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2021 hat die Antragstellerin am 10. Januar 2022 Klage erhoben, die unter der Geschäftsnummer 5 K 45/22.F geführt wird. Ebenfalls am 10. Januar 2022 hat die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, am 20. Dezember 2021 zusammen mit ihrem Kind und Ehemann bei ihrer Mutter zu Besuch gewesen zu sein. Vor deren Haustür habe ihr Ehemann sie erneut und ohne erkennbaren Anlass geschlagen, woraufhin sie sich mit einem Schlüsselbund zur Wehr gesetzt habe. Ein Krankenwagen sei alarmiert worden, sie selbst habe eine gebrochene Fußzehe davongetragen, ihr Ehemann eine Verletzung im Gesicht. Am 30. Dezember 2021 habe ihr Ehemann die gemeinsame Wohnung schon morgens verlassen. Sie selber, ihre Mutter und Schwester hätten beabsichtigt, gemeinsam zum Einkaufen zu gehen. Mutter und Schwester hätten die Wohnung bereits verlassen gehabt, um Altpapier wegzuwerfen, als sie ihre Tochter in den Kinderwagen gesetzt habe und ins Bad gegangen sei, um sich zu frisieren. Dann habe sie einen Schlag und Schreie ihres Kindes gehört. Als sie zu dem Kind zurückgekehrt sei, habe sie dieses auf dem Boden liegend vorgefunden, da sie vergessen gehabt habe, das Kind anzuschnallen und es aus dem Kinderwagen gefallen sei. Sie habe vor Schreck ebenfalls geschrien und nach kurzer Zeit seien Polizeibeamten, Krankenwagen und Mitarbeiter des Jugendamtes erschienen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen, 2. Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt das Polizeipräsidium A an, entgegen der Darstellung der Antragstellerin ergebe sich aus den vorliegenden Polizeiberichten, dass Aggressorin nicht der Ehemann, sondern die Antragstellerin gewesen sei. Ihrem Vorbringen widerspreche auch das Ergebnis der kinderärztlichen Untersuchung. Vermutlich hätten für einen Sturz aus dem Kinderwagen noch Hämatome an den Armen erkennbar gewesen sein müssen, das Kind habe jedoch nur Verletzungen im Gesicht aufgewiesen, welche nach Aussage der Ärztin von einer stumpfen Gewalteinwirkung herrühren müssten. Das Gericht hat durch Beschluss vom 10. Januar 2022 den Ehemann der Antragstellerin beigeladen sowie beim Amtsgericht B – die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für die Tochter der Antragstellerin angeregt, um auch diese beiladen zu können. Eine solche ist dem Gericht bislang mit mitgeteilt worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. Der Antragstellerin ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zwar hat sie die formellen Voraussetzungen dafür erfüllt (§ 117Abs. 5 ZPO i.V.m. PKHFV, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO), doch bietet unabhängig der Frage nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Zulässigkeit der Klage zur Geschäftsnummer 5 K 45/21.F unterliegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt insofern Bedenken, als gegen die Polizeiverfügung vom 30. Dezember 2021 (soweit sie sich nicht hinsichtlich des Aufenthaltsverbots im Klinikum C am 2. Januar 2022 infolge Zeitablaufs teilweise erledigt hat) an sich der Widerspruch nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 79 HVwVfG statthaft ist; § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 2 der Anlage nimmt derartige Verfügungen davon nicht aus. Ob der Antragsgegner dem durch seine rügelose Einlassung auf die Klage begegnet ist (Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 68 Rn. 28, 29), kann hier dahingestellt bleiben, da weder die mündlich erteilte Verfügung noch deren Bestätigung analog § 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG eine den Anforderungen aus § 58 Abs. 1 VwGO genügende Rechtsbehelfsbelehrung enthält. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 372). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung – die sich hier daraus ergibt, dass es um eine unaufschiebbare Anordnung von Polizeivollzugsbeamten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO geht –, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris = NVwZ 2004, 93; BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 – 4 VR 1005.04, juris = NVwZ 2005, 689). Nach der im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die verfahrensgegenständliche Verfügung als voraussichtlich rechtmäßig. Aufgrund der polizeilichen Feststellungen, wie sie sich insbesondere aus dem Einsatzbericht des … Polizeireviers vom 30. Dezember 2021 (Bl. 4 – 10 der Behördenakten – BA –) ergeben, sowie der im Vermerk der Kriminaldirektion vom 3. Januar 2022 (Bl. 19 f. BA) festgehaltenen ärztlichen Einschätzung geht das Gericht nicht davon aus, dass das Vorbringen der Antragstellerin zum Ablauf des Geschehens am 30. Dezember 2021 mit einem selbstverursachten Sturz ihrer Tochter aus dem Kinderwagen zutrifft. Das Gericht übersieht dabei nicht, dass beim fraglichen Geschehen außer der gut …-monatigen Tochter der Antragstellerin nur sie selbst zugegen war. Doch lässt die erforderliche Gesamtschau des wechselseitigen Vorbringens keinen durchgreifenden Zweifel daran aufkommen, dass – aus welcher tiefen inneren Motivation auch immer – die Gefahr von der Antragstellerin ausgegangen ist und hierdurch der Beigeladene und ihre Tochter an Leib und Leben bedroht sind. Die Strafanzeige vom 30. Dezember 2021 (Bl. 1 – 3 BA) hält folgenden Sachverhalt fest (BS = Beschuldigte, die Antragstellerin; GS = Geschädigte, deren Kind): Nach Hinweisen zu lauten Streitigkeiten in der Wohnung der BS kann die BS mit der GS (ihre … Monate alte Tochter) im Wohnzimmer der Wohnung angetroffen werden. Die GS weist massive Schwellungen sowie Hämatome im Kopfbereich auf. Es besteht der Verdacht, dass die BS die GS körperlich misshandelt hat. Die GS wird stationär im Klinikum C aufgenommen. Weiterhin wird die GS durch das Jugendamt A-Stadt in Obhut genommen. Die BS erhält ein Annäherungs- und Kontaktverbot zu der GS sowie dem Z (Ehemann der BS). Ebenfalls wird eine Wegweisungsverfügung für die gemeinsame Wohnung ausgesprochen. Näheres ist dem detaillierteren Bericht zu entnehmen. Bestätigt wird diese Einschätzung durch die im Einsatzbericht festgehaltene Feststellung, „ein Nachbar [habe] über den Notruf der Polizei [gemeldet], dass er aus der gegenüberliegenden Wohnung im … OG Schreie und Schläge habe wahrnehmen können“ (Bl. 4 BA). Die Einlassung der Antragstellerin, „[s]ie wollte gleich in Krankenhaus fahren“, erscheint schon deshalb nicht plausibel, als keine der angetroffenen Personen eine Jacke anhatte oder abfahrbereit oder ein Taxi bestellt gewesen sei. In dem Einsatzbericht findet sich ebenso die Feststellung, der Beigeladene habe bekundet, „dass er von seiner Frau bereits mehrfach geschlagen worden war. Er zeigte der Streife einen Cut auf der Nase und einen Behandlungsbericht der Zentralen Notaufnahme des Klinikum C vom 21.12.2021“ (Bl. 6 BA). Damit ist vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 HSOG auszugehen. Nach dieser Eingriffsermächtigung können auch die Polizeibehörden eine Person bis zu einer richterlichen Entscheidung über zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten ihrer Wohnung und des unmittelbar angrenzenden Bereichs verweisen, wenn dies erforderlich ist, um eine von ihr ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet und der Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe untersagt werden. Solche Maßnahmen dürfen die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten. Die Maßnahme kann um weitere vierzehn Tage verlängert werden, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine wirksame (familien-)richterliche Entscheidung über den zivilrechtlichen Schutz nicht getroffen worden ist. Die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums A folgte hier aus dem Grundsatz der Eilzuständigkeit und Erstbefassung. Auf § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 HSOG sind die Wegweisungsverfügung aus der Wohnung in der D-Straße sowie das Betretungsverbot zu stützen. Soweit es um das auf die Generalklausel des § 11 HSOG gestützte Annäherungsverbot (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. September 2011 – 8 B 1329/11 –, LKRZ 2012, 21 ) geht, bedarf der Klärung, ob nach der Novellierung durch Art. 3 Nr. 3c des Gesetzes zur Neuausrichtung des Verfassungsschutzes in Hessen vom 25. Juni 2018 (GVBl. S. 302; hierzu LTDrucks. 19/6502 S. 42) neben dem Kontaktverbot nach § 31 Abs. 2 Satz 2 HSOG – einer eigentlich personen-, nicht ortsbezogenen Maßnahme – ein solches Annäherungsverbot noch besteht. Dafür könnte die familiengerichtliche Befugnis aus § 1 Abs. 1Satz 3 Nr. 5 GewSchG sprechen, es zu verbieten, Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, die allerdings kein ausdrückliches Pendant im § 31 Abs. 2 HSOG findet; indes ist diese Frage nicht im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu beantworten und dort vorläufig vom Fortbestehen dieser Möglichkeit oder einem weitergefassten Verständnis des Kontaktverbots auszugehen. Für eine gesonderte Platzverweisung nach der allgemeinen Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG ist indes eine Notwendigkeit nicht ersichtlich, da insoweit die Wegverweisung aus der Wohnung vorgeht. Dem kommt hier freilich wegen der materiellen Identität mit der Wegverweisung keine eigenständige Bedeutung zu. Als unterlegene Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt und ist so kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), so dass es nicht billig erscheint, eventuell entstandene außergerichtliche Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Danach geht das Gericht mit Nr. 35.4 des Streitwertkatalog 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) vom halben Auffangstreitwert aus (5 000 Euro : 2 = 2 500 Euro) und sieht im Hinblick auf die für den Bereich verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes intendierte Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 dieses Streitwertkatalogs keinen Anlass, den Betrag nochmals zu ermäßigen.