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Beschluss

8 B 1329/11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0930.8B1329.11.0A
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Leitsätze
1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine "Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde" nicht zulässig. 2. Es erscheint zweifelhaft, dass eine auf § 11 HSOG gestützte Anordnung eines personenbezogenen Kontakt- und Annäherungsverbots durch die abschließenden ortsbezogenen Regelungen in § 31 HSOG ausgeschlossen wird.
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Mai 2011 - 4 L 701/11.KS - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist eine "Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde" nicht zulässig. 2. Es erscheint zweifelhaft, dass eine auf § 11 HSOG gestützte Anordnung eines personenbezogenen Kontakt- und Annäherungsverbots durch die abschließenden ortsbezogenen Regelungen in § 31 HSOG ausgeschlossen wird. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 31. Mai 2011 - 4 L 701/11.KS - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wehrt sich gegen die sofortige Vollziehung einer polizeilichen Verfügung. Er ist mit seiner Ehefrau Miteigentümer des Einfamilienhausgrundstücks A-Straße in A-Stadt, das die Eheleute in getrennten Bereichen bewohnten. Aufgrund der Anzeige seiner Ehefrau über eine dort am Vortrag gegen sie begangene Tätlichkeit des Antragstellers wurden diesem am 23. Mai 2011 an seiner Arbeitsstelle durch eine Polizeistreife mündlich und mit schriftlicher Bestätigung in Form eines ausgefüllten und ausgehändigten Vordrucks eine für sofort vollziehbar erklärte und bis 6. Juni 2011 befristete Wegweisungsverfügung und Betretungs-, Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbote erteilt. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 31. Mai 2011 - 4 L 701/11.KS - die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Wegweisungsanordnung und gegen das Kontakt- und das Annäherungsverbot angeordnet und den Antrag im Übrigen abgewiesen; zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Eingang des Widerspruchs des Antragstellers beim Antragsgegner sei keine unabdingbare Voraussetzung für den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Die Wegweisungsanordnung gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 HSOG sei rechtswidrig, weil der Antragsteller sich nicht in seiner Wohnung aufgehalten habe. Das Betretungs- und das Aufenthaltsverbot seien nach summarischer Prüfung im Erlasszeitpunkt rechtmäßig gewesen. Angesichts des Vorbringens des Antragstellers im vorliegenden Verfahren sei die Richtigkeit der polizeilichen Gefahrprognose zwar fraglich, die Interessenabwägung gehe aber zu seinen Lasten. Für das Annäherungs- und das Kontaktverbot fehle es an einer Rechtsgrundlage, weil für die Abwendung von aus dem häuslichen Zusammenleben erwachsenen Gefährdungen § 31 Abs. 2 HSOG eine abschließende gesetzliche Regelung treffe, so dass nicht auf die Generalklausel des § 11 HSOG zurückgegriffen werden könne. Dagegen hat der Antragsgegner am 8. Juni 2011 hinsichtlich des Kontakt- und Annäherungsverbots Beschwerde eingelegt und diese am 21. Juni 2011 begründet. Trotz Eintritts der Erledigung vor Beschwerdeeinlegung bestehe ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis, weil bei einer fehlenden Klärungsmöglichkeit im Hauptsacheverfahren grundsätzlich bedeutsame materiell-rechtliche Fragen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einer vorläufigen Klärung zugeführt werden könnten und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sog. Fortsetzungsfeststellungsbeschwerden ausnahmsweise zulässig seien. Hier sei aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Auffassung zu befürchten, dass im Verwaltungsgerichtsbezirk Kassel zukünftig keine polizeilichen Annäherungs- und Kontaktverbote mehr ergingen, obwohl sie für den zumindest vorläufigen Schutz von häuslicher Gewalt Betroffener erforderlich seien. Nach dem Willen des Landesgesetzgebers, den Ausführungsbestimmungen zu § 31 Abs. 2 HSOG und nach der Auffassung von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums könnten sie auch auf § 11 HSOG gestützt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Beschwerde des Antragsgegners fehlt das erforderliche, von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, denn die Gültigkeit der polizeilichen Verfügung vom 23. Mai 2011 ist bereits am 6. Juni 2011 abgelaufen, so dass das darin ausgesprochene Kontakt- und Annäherungsverbot auch bei einem Erfolg der Beschwerde, mit der im Hauptantrag die Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen das Kontakt- und Annäherungsverbot erhobenen Widerspruchs begehrt wird, nicht mehr vollzogen werden könnte. Der vorläufige verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO soll aber als Ausprägung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG lediglich zur Vermeidung irreparabler Nachteile vorübergehend, nämlich für die Dauer des Hauptsacheverfahrens (Widerspruch- und Anfechtungsklageverfahren) die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes verhindern. Bei der insoweit anzustellenden gerichtlichen Interessenabwägung zwischen dem privaten Aussetzungs- und dem öffentlichen Vollzugsinteresse, die in erster Linie an der summarisch geprüften Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientiert wird, können zwar auch materiell-rechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung vorläufig geklärt werden, wie der Antragsgegner unter Berufung auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2000 - 8 SN 119.00 - (NVwZ 2000 S. 1315 f. = juris) geltend macht. Diese gerichtliche Abwägungsentscheidung kann aber nicht mehr getroffen werden, wenn der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr erreicht werden kann, weil der belastende Verwaltungsakt - wie hier - wegen des Ablaufs seiner Geltungsdauer ohnehin nicht mehr vollzogen werden kann. Auch die vom Antragsgegner hilfsweise beantragte Feststellung, dass die Anordnung des Kontakt- und Annäherungsverbots rechtmäßig ergangen sei und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung daher auch insoweit abzuweisen gewesen sei, läuft dem Zweck des „vorläufigen Vollziehungsschutzverfahrens“ des § 80 Abs. 5 VwGO zuwider und kann deshalb nicht hier, sondern allenfalls im Hauptsache-, also im Klageverfahren ausgesprochen werden. Es trifft zwar zu, dass das Bundesverfassungsgericht bei einem gewichtigen Grundrechtsverstoß, dessen unmittelbare Belastung sich typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der nach dem regelmäßigen Geschäftsgang eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangt werden kann, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG eine „Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde“ etwa gegen eine erledigte Unterbringungsmaßnahme zugelassen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. Mai 1998 - 2 BvR 978/97 - NJW 1998 S. 2432 f. = juris) oder das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses für eine Verfassungsbeschwerde gegen eine erledigte Fessellungsanordnung angenommen hat (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 - juris). Damit soll aber überhaupt eine Rechtsschutzmöglichkeit erhalten bleiben, die aber bei einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem parallel geführten Hauptsacheverfahren gegeben ist. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht dementsprechend in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall entschieden, dass es Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebiete, über die im Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO übliche summarische Prüfung hinauszugehen, denn dem aus der Wohnung Verwiesenen bleibe die Möglichkeit, die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 GG nachträglich etwa im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage geltend zu machen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 2002 - 1 BvR 300/02 - NJW 2002 S. 2225 f. = juris Rdnrn. 7 ff.). Abgesehen davon, dass sich der Antragsgegner als Träger öffentlicher Verwaltung nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen kann, hätte er auch hier eine Klärung im Hauptsacheverfahren suchen können. Er hätte noch während der Geltungsdauer der streitigen polizeirechtlichen Verfügung vom 23. Mai 2011 über den erhobenen Widerspruch in der Sache entscheiden und dadurch die Möglichkeit einer Klageerhebung eröffnen können; einer späteren Erledigungserklärung des Klägers hätte er dann auch unter Berufung auf sein eigenes Fortsetzungsfeststellungsinteresse widersprechen können. In Fällen der vorliegenden Art muss der Antragsgegner auch grundsätzlich nicht befürchten, dass vor einer Widerspruchserhebung ein einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgebender verwaltungsgerichtlicher Beschluss ergeht, weil die wiederherzustellende oder anzuordnende aufschiebende Wirkung eine Widerspruchserhebung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO voraussetzt und vorher auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht geprüft werden können. Es erscheint zwar auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung zweifelhaft, dass eine auf § 11 HSOG gestützt Anordnung eines personenbezogenen Kontakt- und Annäherungsverbots durch die abschließenden ortsbezogenen Regelungen in § 31 HSOG ausgeschlossen wird, da sich § 31 HSOG auf die Verursachung einer Gefahr durch eine Person an einem bestimmten Ort bezieht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 11 TG 2548/02 - NVwZ 2003 S. 1400 ff. = juris Rdnrn. 4 ff.), während sich das Kontakt- und Annäherungsverbot auf die Verursachung einer Gefahr durch eine Person in der Nähe einer anderen Person , an welchem Ort diese sich auch immer aufhält, und damit auf eine unterschiedliche Gefahrenlage bezieht. Diese Frage kann aber wegen des von vornherein fehlenden Rechtsschutzinteresses für die vom Antragsgegner eingelegte Beschwerde auch nicht einer nur vorübergehenden Klärung zugeführt werden. Danach ist die Beschwerde des Antragsgegners mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 VwGO und folgt der Begründung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.