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Beschluss

5 L103/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:0118.5L103.22.F.00
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Leitsätze
Wenn in versammlungsrechtlichen Auflagen nebeneinander die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Angehörigen anderer Haushalte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden, bedarf es einer konkreten, substantiierten Begründung, warum nicht bereits die Abstandsregelung ausreicht, um infektionsschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Januar 2022 gegen Nr. 5 der Verfügung vom 14. Januar 2022 wird insoweit wiederhergestellt, als darin eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb der in Nr. II der „Allgemeinverfügung (Hotspot-Region)“ des Main-Taunus-Kreises (Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2022) benannten Orte angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn in versammlungsrechtlichen Auflagen nebeneinander die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu Angehörigen anderer Haushalte und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden, bedarf es einer konkreten, substantiierten Begründung, warum nicht bereits die Abstandsregelung ausreicht, um infektionsschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. Januar 2022 gegen Nr. 5 der Verfügung vom 14. Januar 2022 wird insoweit wiederhergestellt, als darin eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb der in Nr. II der „Allgemeinverfügung (Hotspot-Region)“ des Main-Taunus-Kreises (Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2022) benannten Orte angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu einem Viertel und die Antragsgegnerin zu drei Vierteln zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine versammlungsrechtliche Auflage. Am 14. Januar 2022 meldete Herr C. als Versammlungsleiter beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin unter dem Briefkopf der Antragstellerin für diese für Mittwoch, den 19. Januar 2022, in der Zeit von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr einen „Spaziergang (Aufzug)“ mit dem „Zweck des Aufzuges: Aufruf für Freiheit und Selbstbestimmung“ samt Auftaktansprache an. Als Treff- und Endpunkt wurde „Am Marktplatz“ in Kelkheim benannt und die Route wie folgt angegeben: „Wegverlauf: Am Marktplatz – Frankenallee – Hauptstr. – Mittelweg – Großer Haingraben – Hornauer Str. - bis zur Hausnummer 173 – Theresenstr. – Feldbergstr. – Weberstr. – Mühlstr. – Karolinger Str. – Wilhelm-Dichmann-Str. – Am Marktplatz“ Erwartet würden 200 Teilnehmer. Mit Bescheid vom 14. Januar 2022 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Auflagen, darunter: 1) bis 3) […] 4) Die von Ihnen festgelegte Streckenführung des Aufzuges ist zwingend einzuhalten. Diese ist wie folgt: 1. Treffpunkt ist Am Marktplatz im Nahbereich des Briefkastens zur Frankenallee hin. 2. Von dort gehen die Teilnehmenden auf der Frankenallee zur Hauptstraße, 3. bis 13. […] 14. Am Marktplatz endet der Aufzug. Die Teilnehmenden sollen jeweils mittig auf der Fahrbahn bzw. dem verkehrsberuhigten Bereich gehen. Lediglich zu Beginn des Aufzuges auf der Strecke zu Ziffer 2. soll auf der kurzen Strecke die nördliche Fahrbahnseite der Frankenallee sowie der dort überbreite Gehweg genutzt werden. 5) Die an dem Aufzug teilnehmenden Personen haben eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) im Sinne von § 2 Absatz 1 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV) zu tragen. 6) Die an dem Aufzug teilnehmenden Personen haben zu Angehörigen anderer Haushalte einen Abstand von 1,5 m einzuhalten. Dies gilt nicht nur während des Aufzuges, sondern auch bei der Aufstellung und Auflösung. 7) bis 9) […] Zur Begründung der Auflagen 5 und 6 führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, diese seien zum Gesundheitsschutz der Teilnehmenden geboten. Mit Blick auf die weitere dynamische Ausbreitung des Coronavirus habe die Hessische Landesregierung die Coronavirus-Schutzverordnung beschlossen. Nach wie vor bestehe das vorrangige Ziel darin, eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit möglichst zu reduzieren und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Auflagen seien das mildeste Mittel zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes der Teilnehmenden nach Abwägung zwischen den Schutzgütern der Versammlungsfreiheit sowie der körperlichen Unversehrtheit. Das Tragen von medizinischen Masken sowie die Abstandsregelungen seien als wirksame Mittel zur Reduzierung der Infektionsgefahr von der Wissenschaft anerkannt. Gleichzeitig stellten diese eine geringe Einschränkung für die Teilnehmenden dar und führten deshalb nicht dazu, dass von dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit durch Teilnahme an dem Aufzug kein Gebrauch gemacht werden könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Januar 2022 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Auflage Nr. 5 des Bescheids vom 14. Januar 2022 ein. Ebenfalls am 15. Januar 2022 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, gemäß Nr. 4, letzter Absatz, der Verfügung sollten alle Teilnehmer der Veranstaltung mittig auf der Fahrbahn der unter den Nr. 1 bis 14 aufgeführten Straßen bzw. dem verkehrsberuhigten Bereich laufen. Dies bedeute, dass unter freiem Himmel im öffentlichen Straßenbereich alle Teilnehmer verschiedener Haushalte jeweils den Abstand von 1,5 Metern einhalten könnten, so dass eine Virusübertragung nach allgemein herrschender medizinischer Auffassung nicht stattfinde. Dies ergebe sich aus der auf www.hessen.de veröffentlichten Seite zu den ab dem 28. Dezember 2021 gültigen Regelungen. Da die Veranstaltung der Antragstellerin nur rund 200 Teilnehmer haben werde, mit Sicherheit nicht einmal 400 Teilnehmende, und alle Personen problemlos den Abstand von 1,5 Metern einhalten könnten, sei unter Berücksichtigung der Ausführungen der Landeregierung nicht erforderlich, zusätzlich eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, weil diese keinen zusätzlichen Schutz biete. Zu dieser Ansicht sei auch das Robert Koch-Institut gelangt. Weiter behauptet die Antragstellerin, statt Nutzen berge das Tragen von Masken vielmehr vielfältige Gesundheitsgefahren. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung gegen den mit Verfügung vom 14. Januar 2022 angeordneten Sofortvollzug, dass am 19. Januar 2022 bei dem Spaziergang (Aufzug) sämtliche teilnehmenden Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung (Ziffer 5 der Verfügung) tragen müssen, wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verteidigt die Antragsgegnerin die angegriffene Verfügung und vertieft die dortige Argumentation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der vorgelegten Behördenakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. II. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der bei sachgerechter Auslegung nach § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 15. Januar 2022 gegen Nr. 5 der Verfügung vom 14. Januar 2022 zu verstehende Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Ob der Antrag – etwa wegen insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses – bereits unzulässig ist, soweit er sich gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Bereichen richtet, in denen sich eine solche Pflicht bereits aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV und einer hierzu ergangenen Allgemeinverfügung ergibt, kann vorliegend dahinstehen, denn insoweit ist der Antrag jedenfalls unbegründet. Im Übrigen ist der Antrag hingegen zulässig, und in der Sache auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierzu ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits erforderlich. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Nach der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung erweist sich die Verfügung voraussichtlich als rechtswidrig, soweit darin eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch außerhalb der in Nr. II der „Allgemeinverfügung (Hotspot-Region)“ des Main-Taunus-Kreises (Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2022) benannten Orte angeordnet wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Auflagenverfügung insoweit nicht vor. Bereits mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 – 5 L 3330/20.F – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main zu § 15 Abs. 1 VersG Folgendes näher ausgeführt: Die Befugnis des § 15 Abs. 1 VersG sieht mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Versammlungsfreiheit Einschränkungen gegenüber Versammlungen nur für den Fall vor, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (vgl. BVerfG , Beschluss 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 – BVerfGK 13, 82 = juris Rn. 20; Beschluss vom 7. November 2008 – 1 BvQ 43/08 –, EuGRZ 2008, 769 = juris Rn. 17). Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG , Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20 –, NVwZ 2020, 1508 = juris Rn. 17; Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625 = juris Rn. 17; Beschluss vom 4. September 2009 – 1 BvR 2147/09 –, NJW 2010, 141 = juris Rn. 13). Diesen Maßstab legt die Kammer auch im vorliegenden Verfahren zugrunde. Einleitend und klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass es die von der Antragstellerin angeführte Bewertung angeblich gesundheitsschädlicher Folgen des Tragens von OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 nicht teilt. Bei dem der Antragsschrift als Anlage A 7 beigefügten „Gutachten zum Tragen von Masken“ handelt es sich um Ausführungen eines Architekten, die in der Fußzeile als „baubiologisches Gutachten“ bezeichnet werden. Das Gericht bezweifelt daher, ob der Autor überhaupt über die erforderliche Sachkunde verfügt, um valide medizinische Aussagen treffen zu können. Hinsichtlich des der Antragsschrift als Anlage A 8 beigefügten Dokuments ist zunächst anzumerken, dass dort als Erstautor derselbe „Architekt und Baubiologe“ auftritt, der auch das als Anlage A 7 beigefügte „Gutachten“ verfasst hat. Soweit daneben weitere acht Personen als Autoren auftreten, lässt sich einem deutschsprachigen Bericht des italienischen Senders Rai vom 3. März 2021 entnehmen, dass die Ärztekammer Bozen gegen vier dieser weiteren Autoren – I., J., K. und L. – wegen eines impfkritischen Videos ein Berufsverbot prüfte („Ärztekammer prüft Berufsverbot gegen acht Anti-Impf-Ärzte“, abrufbar unter: https://www.rainews.it/tgr/tagesschau/audio/2021/03/tag-suedtirol-impfkritiker-video-aerzte-arztvideo-coronavirus-covid-19-aerztekammer-bozen-warnung-a9b07960-5141-452e-b324-c9c1e8891035.html). Das Gericht schließt sich hinsichtlich des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen der Einschätzung des Robert Koch-Instituts an, das auf der Internet-Seite „Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 (Gesamtstand: 14.01.2022)“ (abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, abgerufen am 18. Januar 2022) unter der Überschrift „Infektionsschutzmaßnahmen (Stand: 23.12.2021)“ zur Frage „Was ist beim Tragen von medizinischen Masken zur Infektionsprävention von COVID-19 in der Öffentlichkeit zu beachten?“ Folgendes ausführt: In welchen Situationen wird das Tragen von Masken empfohlen? - In Situationen, in denen enger Kontakt zu Personen besteht, die nicht dem eigenen engen sozialen Kreis angehören. - […] - In Außenbereichen ist das Infektionsrisiko grundsätzlich wesentlich geringer, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 m eingehalten wird. Hier ist das Tragen von Masken in der Regel nur in bestimmten Situationen sinnvoll, z.B. wenn der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann, bei längeren Gesprächen und gesichtsnahen Kontakten, oder in unübersichtlichen Situationen mit Menschenansammlungen. - […] Gleichwohl entspricht die verfahrensgegenständliche Auflage Nr. 5 nicht den eingangs genannten rechtlichen Maßstäben. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zur streitgegenständlichen Auflagenverfügung nicht einmal im Ansatz konkrete Erkenntnisse vorgetragen, die den Rückschluss erlauben würden, dass die – nicht angegriffene – Abstandsregelung in Auflage Nr. 6 nicht ausreichend wäre, um den infektionsschutzrechtlichen Belangen entlang der geplanten Route des Aufzugs – mit Ausnahme des Bereichs „Am Marktplatz“ – Rechnung zu tragen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargelegt, dass die Antragstellerin nicht gewillt wäre, für die Einhaltung der Abstandsregelung zu sorgen. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Antragserwiderung vom 18. Januar 2022 ergibt sich nichts anderes. Denn der darin enthaltene pauschale Verweis auf „Erfahrungen aus der Vergangenheit“ und auf die „bereits stattgefundenen Aufzüge der Antragstellerin“ reicht nicht aus, um zu begründen, weshalb eine Abstandsregelung nicht ausreiche. Mit einer derartig oberflächlichen Begründung sind weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nicht zu rechtfertigen. Sollte sich gleichwohl am Tag der Versammlung erweisen, dass Versammlungsteilnehmer die Abstandsregelung nicht einhalten, bleibt die Einleitung weitergehender versammlungsrechtlicher Maßnahmen bis hin zur Auflösung der Versammlung unbenommen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflage Nr. 5 der Verfügung erstreckt sich hingegen nicht auf diejenigen Bereiche entlang der Versammlungsroute, für die sich eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits aus anderen infektionsschutzrechtlichen Regelungen ergibt. Die maßgebliche Coronavirus-Schutzverordnung vom 24. November 2021 (GVBl. S. 742) in der Fassung der am 17. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderungen durch Art. 1 der Fünften Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Schutzverordnung vom 15. Januar 2022 regelt hierzu Folgendes: § 2 Medizinische Maske (1) Eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) ist zu tragen 1. bis 16. […] § 27 Besondere regionale Schutzmaßnahmen (1) Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 350, so gilt ab dem nächsten Tag: 1. […] 2. § 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine medizinische Maske auch in Einkaufszentren und Fußgängerzonen zu tragen ist; die jeweiligen Orte werden von den örtlich zuständigen Behörden bestimmt, 3. bis 10. […} (2) Die Anwendung von Abs. 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt endet, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet, ab dem nächsten Tag. (3) Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gibt auf seiner Homepage die jeweiligen Tage bekannt, ab dem Abs. 1 für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt Anwendung findet und ab dem die Anwendung endet. Da im Main-Taunus-Kreis an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 350 überschritten hat und auch derzeit – mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 748,5 – immer noch überschreitet (vgl. Fallzahlen COVID-19 in Hessen – SurvNet-Stand 18.01.2022, 00:00 Uhr –, abrufbar unter: https://soziales.hessen.de/Corona/Bulletin/Tagesaktuelle-Zahlen), findet § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV im Main-Taunus-Kreis Anwendung. Dementsprechend werden in Nr. II der „Allgemeinverfügung (Hotspot-Region)“ des Main-Taunus-Kreises (Amtsblatt Nr. 3 vom 17. Januar 2022) für den Zeitraum von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr als Orte im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 2 CoSchuV, an denen eine medizinische Maske zu tragen ist, im Gemeindegebiet Kelkheims folgende Orte benannt: - Die Fußgängerzone „Stadtmitte Süd“ entlang der Südseite der Frankenallee besteht aus den Verkehrsflächen zwischen den Anwesen Frankenallee 6 bis 26 sowie Höchster Straße 6 bis 12 (Luftbild als Anlage 1). - Die Fußgängerzone „Marktplatz“ nördlich der Frankenallee besteht aus den Verkehrsflächen zwischen den Anwesen Am Marktplatz 1 bis 5 einschließlich der Zugänge von Hauptstraße und Frankfurter Straße (Luftbild Als Anlage 2). Die im Tenor angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erstreckt sich nicht auf diese Bereiche. Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht danach insbesondere im Bereich „Marktplatz“. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei folgt das Gericht dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 – (juris = BeckRS 2020, 15333) und nimmt in Anlehnung an Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 einen Streitwert in Höhe von 2 500 Euro an, der wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht zu ermäßigen ist.