Urteil
5 K 1468/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2022:0706.5K1468.19.F.00
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Leitsätze
Die Herstellung von Pilzsubstrat ist der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen) als letztlich landwirtschaftlicher Kategorie und nicht der WZ-Unterklasse 20.15 (Herstellung von Düngemitteln) zuzuordnen, weil das Herstellungsverfahren - auch wenn es über mehrere Phasen betrieben wird - als eine einheitliche Tätigkeit zu würdigen ist, bei der Pilzmyzel i. S. d. der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerplanzen, Beet- und Balkonpflanzen) erzeugt wird (gleichlautend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F - juris).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Herstellung von Pilzsubstrat ist der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen) als letztlich landwirtschaftlicher Kategorie und nicht der WZ-Unterklasse 20.15 (Herstellung von Düngemitteln) zuzuordnen, weil das Herstellungsverfahren - auch wenn es über mehrere Phasen betrieben wird - als eine einheitliche Tätigkeit zu würdigen ist, bei der Pilzmyzel i. S. d. der WZ-Unterklasse 01.30.1 (Anbau von Zimmerplanzen, Beet- und Balkonpflanzen) erzeugt wird (gleichlautend VG Frankfurt am Main, Urt. v. 06.07.2022 - 5 K 1890/19.F - juris). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts ist nicht rechtswidrig und vermag die Klägerin so nicht in ihren Rechten zu verletzen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Ihr steht kein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018 zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 20.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2019 ist rechtmäßig. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung (hier: 30.06.2017) bestand (vgl. BVerwG v. 22.07.2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urt. v. 13.12.2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.05.2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25). Dies ist vorliegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21.07.2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden „EEG 2017“. Neben weiteren Voraussetzungen erfolgt eine Begrenzung der EEG-Umlage hiernach nur, wenn das antragstellende Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 zuzuordnen ist, § 64 Abs. 1 EEG 2017. Die Klägerin gehört indes zu keiner der in der Anlage 4 zum EEG 2017 erwähnten Branchen und ist schon deshalb nicht begrenzungsfähig. Zunächst ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit den in Anlage 4 erwähnten Branchen in nicht zu beanstandender Weise davon Gebrauch gemacht hat, auf die „WZ 2008“ und damit auf ein Regelwerk zu verweisen, das er nicht beschlossen, sondern vorgefunden hat (vgl. dazu schon VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 10). Bei Streit über die Auslegung und Anwendung dieses Regelwerks kommen die allgemeinen Regeln der juristischen Methodik zur Anwendung (VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 11). Diese allgemeinen Regeln der juristischen Methodik angewandt kann die Kammer der Klägerin nicht folgen, wenn sie geltend macht, die von ihr betriebe Produktion von Pilzsubstrat müsse der laufenden Nr. 82 der Anlage 4 des EEG 2017 (WZ-Unterklasse 20.15, „Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen“) zugeordnet werden. Bei einer Gesamtbetrachtung ist mit dem Bundesamt davon auszugehen, dass die maßgebliche Tätigkeit der Klägerin der WZ-Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) zuzurechnen ist; diese wird in der Anlage 4 zum EEG 2017 allerdings nicht gelistet. In der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und über www.destatis.de abrufbaren WZ 2008 heißt es im Abschnitt A („Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“) unter anderem: „01.30.1 Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen Diese Unterklasse umfasst: - Erzeugung von Setz- und Stecklingen - Erzeugung von Zierpflanzen - Erzeugung von lebenden Pflanzen, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und -stöcken; Erzeugung von Pfropfreisern - Erzeugung von Rollrasen - Erzeugung von Pilzmycel (Hervorhebung des Gerichts) Diese Unterklasse umfasst nicht: - Anbau von Blumen zum Schnitt (s. 01.19.1) - Anbau von Blumen zum Zwecke der Erzeugung von Saatgut (s. 01.19.2) - Betrieb von Forstbaumschulen (s. 02.10.0)“ Bei verständiger Auslegung der WZ 2008 ist das Herstellen von Pilzsubstrat, das die Klägerin über insgesamt drei bzw. vier Phasen betreibt, als eine einheitliche Tätigkeit zu verstehen, bei der sie Pilzmyzel im Sinne der WZ-Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) „erzeugt“. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Pilzmyzel ergibt sich dies schon anhand des Wortlauts der zitierten Erläuterungen: Entgegen der Ansicht der Klägerin umfasst der natürliche Wortsinn des Begriffs „Erzeugung“, jedenfalls im vorliegenden Kontext, nämlich nicht bloß die Ersterzeugung von Pilzmyzel überhaupt, sondern auch die Verwendung desselben in der Weise, dass eingekauftes Myzel – wie hier – eingesetzt wird, um Substrat damit durchwachsen und es sich so vermehren zu lassen. Denn Pilzmyzel, das sich prägnant definieren lässt als die „Gesamtheit der Pilzfäden eines Pilzes“ (vgl. dazu die Internetseite www.brockhaus.de, Stichwort „Myzel“, https://brockhaus.de/ecs/julex/article/myzel, letzter Abruf am 06.07.2022), hat die wesentliche Eigenschaft, sich ständig fortzuentwickeln. So heißt es in den Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) der Europäischen Kommission, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 29.03.2019 (2019/C119/01): „Als Pilzmyzel wird ein reich verzweigtes, häufig unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen) bezeichnet, das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wächst oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickelt und Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) hervorbringt.“ Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Beschreibung und macht sie sich zu eigen. Die charakteristische Eigenschaft von Pilzmyzel besteht in seiner ständigen Vermehrung und Fortentwicklung. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, auch die „Vermehrung von Pilzmyzel“ als „Erzeugung von Pilzmyzel“ zu verstehen, was wesentlicher Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Klägerin ist. So nimmt die Phase 3 ihres Produktionsverfahrens, in der sie das Substrat mit Pilzmyzel versetzt, unstreitig bis zu drei Wochen in Anspruch; die Phase 3 hebt sich so schon in zeitlicher Hinsicht gegenüber den Tätigkeiten aus Phase 1 (bis zu 14 Tage) und Phase 2 (ca. 5 Tage) hervor. Während der Phase 3 – dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit –, durchwächst das Myzel das Substrat, entwickelt sich in seinen eigenen Geflechten fort und „erzeugt“ sich so gleichsam selbst. Aber auch bei qualitativer Betrachtung handelt es sich bei der in den Phasen 3 und 4 stattfindenden „Erzeugung von Pilzmyzel“ um die maßgebliche Tätigkeit der Klägerin, mit der sie bereits ein Produkt hergestellt hat, das sie – teilweise als lose Ware (nach Phase 3), teilweise in Kisten verpackt (nach Phase 4) – in den Markt gibt. Dass die Klägerin im geringen Umfang auch Substrat aus den Phasen 1 und 2 an Kunden veräußert (dazu auch weiter unten), vermag daran nichts zu ändern. Das „Produkt“ sind damit nicht etwa erst die landläufig als „Pilze“ bezeichneten Fruchtkörper des Myzels, die vollständig erst bei den Kunden der Klägerin entstehen, sondern schon der vorher vorhandene Pilz selbst, dessen Wesen es ist, regelmäßig unterirdisch zu wachsen und so – abgesehen von seinen Fruchtkörpern – nicht sichtbar zu sein. Die Einordnung der klägerischen Tätigkeit in die Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) aus dem Abschnitt A („Land- und Fortwirtschaft“) erscheint auch aus systematischen Erwägungen heraus sachgerecht: Zum Abschnitt A der WZ 2008 („Land- und Forstwirtschaft“) gehört neben der hier einschlägigen Unterklasse „01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) u.a. auch der „Anbau von Pilzen und Trüffeln“ (Unterklasse 01.13.1 „Anbau von Gemüse und Melonen“), was ohne weiteres überzeugt. Doch auch das Herstellen von Pilzsubstrat ist in dem Abschnitt A („Land- und Forstwirtschaft“) zutreffend eingeordnet, denn im Kern handelt es sich hier um eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn auch in einem frühen Stadium. Dies hat offenbar auch die WZ 2008 erkannt und für statistische Zwecke zwischen verschiedenen Phasen der Pilzproduktion differenziert (Unterklassen 01.13.1 und 01.30.1), beide Phasen aber dem Abschnitt „Land- und Fortwirtschaft“ zugerechnet. Indem die Klägerin Substrat mit Myzel impfen und hiermit durchwachsen lässt, übernimmt sie nämlich den ersten Schritt im Rahmen der – landwirtschaftlichen – Pilzerzeugung; das Myzel ist insoweit der „Nukleus“ der späteren Fruchtkörper und damit conditio sine qua non für das Entstehen von im Handel als „Pilze“ erwerbbaren Fruchtkörpern. Wie eng Myzel mit den späteren Fruchtkörpern verknüpft ist, verdeutlicht auch die Herkunft des Begriffs „Myzel“, der sich von dem altgriechischen Wort „μύκης“ („mykes“, deutsch: „Pilz“) ableitet. Die Tätigkeit, die vorliegend zu würdigen ist, unterscheidet sich von der späteren Aufzucht der Pilze also im Wesentlichen allein dadurch, dass sich die Fruchtkörper regelmäßig erst ausbilden, wenn die Klägerin das durchwachsene Substrat bereits verkauft hat. Dies ist allerdings kein Unterschied, der es rechtfertigen würde, die Tätigkeit der Klägerin nicht auch einer landwirtschaftlichen Kategorie zuzuordnen. Nach alledem ist es – anders als die Klägerin meint – keineswegs widersprüchlich, sondern angezeigt, die maßgebliche Tätigkeit der Klägerin einer WZ-Unterklasse aus dem Bereich der Landwirtschaft zuzurechnen. Dass die Klägerin für die Herstellung des Pilzsubstrats eine industriell und gewerblich betriebene Spezialanlage in einem biomechanisches Verfahren verwendet, steht der Annahme von „Forst- und Landwirtschaft“ im Sinne der WZ 2008 nicht entgegen. Die Auslegung des Begriffs „Land- und Fortwirtschaft“ muss hier nämlich schon nicht deckungsgleich sein mit dem Verständnis dieses Begriffs im Bereich anderer Rechtsgebiete. Dass gewerbliche Tätigkeit in Form industrieller Massenproduktion die Annahme von Land- und Forstwirtschaft ausschließt, wie es etwa im Bereich des Einkommensteuerrechts regelmäßig der Fall ist (vgl. Krumm, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Stand: Juni 2022, § 13 Rn. B 110 ff.; Kulosa, in: Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 13 Rn. 61), kann für Zwecke der WZ 2008 deshalb nicht ohne weiteres angenommen werden. Gründe, die dies hier nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.1987 zum dortigen Aktenzeichen 7 C 10/85, auf das die Klägerin schriftsätzlich verwiesen hat, lässt sich für den Streitfall auch nichts weiter herleiten. Soweit das Gericht hier festgestellt haben mag, dass die Herstellung von Pilzsubstrat keine Bodenbewirtschaftung im Sinne des Gesetzes über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft vom 22.12.1967 (BGBl. I S. 1339) darstellt, ist schon nicht ersichtlich, welche Rückschlüsse hieraus in Bezug auf die vorliegende Problematik zu ziehen sein sollten, die nicht im Bereich der Verwendung von Gasöl (Dieselkraftstoff) verortet ist. Bestätigung findet die hier vorgenommene Zuordnung der Herstellung von Pilzsubstrat zur WZ-Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) auch durch die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige („ISIC Rev. 4“), aus der die WZ 2008 unter anderem entwickelt worden ist (vgl. WZ 2008, S. 17, 44) und die daher für die Auslegung der WZ 2008 herangezogen werden kann (HessVGH, Urt. v. 17.07.2019 – 6 A 1864/17 –, juris Rn. 40; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 15). So beschreibt die ISIC Rev. 4 den Bereich 0130 („Plant propagation“, deutsch: „Pilzzucht“), der der hier gegebenen Unterklasse 01.30.1 nach der WZ 2008 entspricht, wie folgt: „This class includes the production of all vegetative planting materials including cuttings, suckers and seedlings for direct plant propagation or to create plant grafting stock into which selected scion is grafted for eventual planting to produce crops. This class includes: - growing of plants for planting - growing of plants for ornamental purposes, including turf for transplanting - growing of live plants for bulbs, tubers and roots; cuttings and slips; mushroom spawn (Hervorh. des Gerichts) - operation of tree nurseries, except forest tree nurseries“ Das Semikolon vor dem Wort „mushroom spawn“ dürfte annehmen lassen, dass sich das Wort „growing“ am Beginn des dritten Spiegelstrichs nicht auf „mushroom spawn“ bezieht, weshalb nach Ansicht des Gerichts bereits der bloße Einsatz von „mushroom spawn“ (deutsch: Pilzbrut, Pilzmyzel) der Kategorie „Plant propagation“, deutsch: „Pilzzucht“) nach der ISIC Rev. 4 zuzuordnen ist; dies spräche mit Blick auf die WZ 2008 jedenfalls nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung, nach der das „Durchwachsenlassen“ von Substrat mit zugekauftem Pilzmyzel als „Erzeugung von Pilzmyzel“ zu verstehen ist, sondern bestätigt diese vielmehr. Dies wäre selbst dann nicht anders, wenn das Wort „growing“ beim dritten Spiegelstrich auch auf das Wort „mushroom spawn“ zu beziehen sein sollte: Dann wäre nach der ISIC Rev. 4 zwar ein „Wachsen(-lassen)“ von Pilzmyzel erforderlich; dieses Erfordernis, in die WZ 2008 übertragen, erfüllte sich dann aber auch im Streitfall, weil – wie nun schon mehrfach beschrieben – die Klägerin das Myzel im Substrat wachsen lässt. Eines Rückgriffs auf die vom Bundesamt angeführte Düngemittelverordnung vom 16.12.2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2482), bedarf es für die zutreffende Brancheneinordnung nach alledem nicht mehr. Das Gericht kann deshalb dahinstehen lassen, inwieweit sich aus ihr Schlussfolgerungen für die Annahme herleiten lassen, dass die – hier ohnehin nicht einschlägige – WZ-Unterklasse 20.15 „Herstellung von Düngemitteln“ nicht gegeben ist. Ebenso wenig musste die Kammer darauf eingehen, inwieweit dem „Harmonisierten System“ des Weltzollrats („HS“) oder der „Kombinierten Nomenklatur“ der Europäischen Union („KN“) als Güterklassifikationen Bedeutung für die Auslegung der WZ 2008 zuzumessen ist. Selbst wenn die dortigen Vorgaben für die Auslegung der WZ 2008 beachtlich sein sollten (kritisch dazu schon HessVGH, Urt. v. 17.7.2019 – 6 A 1864/17 –, juris Rn. 39; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.05.2017 – 5 K 1621/16.F –, juris Rn. 14), würde dies die hier vorgenommene Einordnung der Klägerin zur Branche 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) jedenfalls nicht in Frage stellen, sondern allenfalls bestätigen. Gegenteiliges ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Schon aus der eindeutigen Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) folgt, dass nicht auch ein anderer Wirtschaftszweig – etwa der von der Klägerin angeführte – angenommen werden kann. Denn die WZ 2008 ist auf vollständige Erfassung angelegt und enthält sich gegenseitig ausschließende Kategorien, so dass die Tätigkeit eines Unternehmens einer – und nur einer – Kategorie dieser Klassifizierung zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2021 – 8 C 27/20 –, juris Rn. 10). Ob ein Teil der Gesamttätigkeit, namentlich die Phasen 1 und 2, isoliert betrachtet der WZ-Unterklasse 20.15 („Herstellung von Düngemitteln“) zugeordnet werden könnten, ist daher nicht entscheidungserheblich. Die hier zu beurteilende Tätigkeit erschöpft sich nicht darin, das Substrat aus den Bestandteilen Pferdemist, Stroh, Hähnchendung, Gips und Wasser zu mischen, zu fermentieren, zu pasteurisieren und schließlich zu konditionieren. Vielmehr kommt es im Produktionsverfahren zu einer – auch vom Bundesamt erkannten – Zäsur, indem die Klägerin dem Substrat ab Phase 3 Pilzmyzel hinzufügt, hiermit durchwachsenes Substrat entstehen lässt und dieses als lose Ware verkauft bzw. in Kisten verpackt und fruktifiziert. Die Geschäftstätigkeit der Klägerin ist daher von Beginn an darauf angelegt, nicht nur allgemein Substrat, sondern „Pilzsubstrat“ herzustellen; dies zeigt sich in erster Linie anhand ihrer Verkaufspraxis: Die Klägerin verkauft ihren Kunden zwar teilweise auch Substrat, das sie in den Phasen 1 und 2 produziert hat; dieser Teil ihres Umsatzes ist allerdings – wie sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat – im Vergleich zu den Verkäufen aus Phase 3 und 4 nicht nennenswert. Im Wesentlichen ist ihre Tätigkeit darauf gerichtet, mit Myzel durchwachsenes Substrat aus den Phasen 3 und 4 auf den Markt zu bringen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang wiederholt vorgetragen hat, sie könne das Substrat auch generell – und nicht nur im geringfügigen Umfang – ohne die Hinzugabe von Pilzmyzel auf den Markt bringen und es ihren Kunden überlassen, kommt es darauf nicht an. Denn hierauf beschränkt sich die konkrete Tätigkeit, die es zu würdigen gilt, gerade nicht. Bei einer Gesamtbetrachtung stellt sich die Herstellung von Substrat in den Phasen 1 und 2 daher als integrierte Tätigkeit der Herstellung von Pilzsubstrat dar, die nicht – wie das Bundesamt in den angegriffenen Bescheiden aber noch ausgeführt hat – als zweite Tätigkeit anzusehen ist; es handelt sich vielmehr um eine einzige Tätigkeit, die insgesamt der WZ-Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) zuzurechnen ist. Nicht gehört werden kann die Klägerin schließlich damit, ihr sei die Begrenzung jedenfalls deshalb zu gewähren sei, weil das Bundesamt auch andere Unternehmen, die exakt dieselbe Tätigkeit wie die Klägerin ausübten, entsprechend begünstige. Bei der Begrenzung nach dem EEG handelt es sich um einen gebundenen Anspruch, nicht um eine Entscheidung, die im Ermessen des Bundesamts steht. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen bei anderen Unternehmen nicht vorliegen, weil diese zu Unrecht einer in Anlage 4 zum EEG gelisteten Branche zugeordnet wurden, wäre dies rechtswidrig. Schon aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt dann aber, dass aus einem solchen rechtswidrigen Handeln des Staates nicht der Anspruch abgeleitet werden kann, ebenso rechtswidrig behandelt zu werden; der Gleichheitssatz kann sich insoweit nicht gegen die Gesetzesbindung der Verwaltung durchsetzen („Keine Gleichheit im Unrecht“, vgl. schon BVerfG, Beschl. v. 17.03.1959 – 1 BvR 53/56 –, juris Rn. 31; Beschl. v. 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 –, juris Rn. 59; siehe auch Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 3 Rn. 46 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. Aus den zuvor genannten Gründen ist der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bereits gegenstandlos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 443.207,69 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 09.08.2019 beigefügt ist (vgl. Bl. 29 f. GA). Hiernach beträgt die von der Klägerin für das Jahr ohne Begrenzung zu zahlende EEG-Umlage 534.862,39 Euro. Im Falle der begehrten Begrenzung wären hingegen nur 91.654,70 Euro fällig. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sind die als Streitwert festgesetzten 443.207,69 Euro. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. Die Klägerin, tätig im Bereich der Herstellung von Pilzsubstrat, stellte am 22.06.2017 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2017. Der Antrag bezog sich auf die Abnahmestelle A-Straße in B-Stadt. Ihre eigene Wirtschafszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 20.15 („Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen)“ im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“) an. Eine entsprechende Auskunft des Statistischen Landesamts C-Land vom 21.10.2014 war dem Antrag beigefügt (Bl. 77 der Behördenakte – BA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrags und der eingereichten Unterlagen wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 106 ff. BA). Mit Bescheid vom 20.06.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag nach vorheriger Anhörung ab (Bl. 291 ff. BA = 11 ff. der Gerichtsakte – GA). Zur Begründung führte es aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der Begrenzung nicht, weil die maßgebliche Tätigkeit des Unternehmens keiner Branche nach Anlage 4 des EEG zuzuordnen sei. Die von der Klägerin betriebene Herstellung von Pilzsubstrat sei entgegen der Auskunft des Statistischen Landesamts C-Land vom 21.10.2014 nicht dem WZ-Zweig 20.15 („Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen“), sondern dem dortigen Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) zuzuordnen, den die Anlage 4 des EEG 2017 nicht erwähne. Das Bundesamt führte zur Brancheneinordnung der Klägerin im Ablehnungsbescheid weiter aus: Die Substratherstellung durchlaufe verschiedene Phasen, die die Geschäftstätigkeit der Klägerin – insoweit auch unstreitig – wie folgt beschreiben: In einem ersten Schritt werde Pferdemist, Stroh, Hähnchendung, Gips und Wasser gemischt und fermentiert (Phase 1, Dauer ca. 10 bis 14 Tage). Das hierdurch entstehende Frischsubstrat werde anschließend pasteurisiert und konditioniert (Phase 2, Dauer ca. 5 Tage). Daraufhin impfe die Klägerin das Substrat mit Pilzmyzel, so dass in der Folge „durchwachsenes Substrat“ entstehe, weil sich das Myzel im Substrat ausbreite (Phase 3, Dauer ca. 2 bis 3 Wochen). Der Verkauf dieses durchwachsenen Substrats als lose Ware an Kunden mache nach eigenen Angaben der Klägerin ca. 40 Prozent ihres Gesamtumsatzes aus. Das nicht als lose Ware in den Handel gegebene Substrat werde in Kisten verpackt und fruktifiziert, d.h. es entstünden die Fruchtkörper der Pilze (Phase 4, ca. 2 Wochen). Der Verkauf der so fruktifizierten Kisten stehe, so die Angaben der Klägerin, für 60 Prozent ihres Gesamtumsatzes. Mit dem Verabreichen von Pilzmyzel ab Phase 3 – so das Bundesamt im Ablehnungsbescheid – komme es zu einer Zäsur im Produktionsverfahren: Während die vorherigen Schritte (Phasen 1 und 2) der Wirtschaftszweignummer 20.15 („Herstellung von Düngemitteln“) zuzuordnen seien, müsse das Impfen mit Pilzmyzel sowie das anschließende Frukturieren (Phasen 3 und 4) der Nummer 01.30.1 („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) zugeordnet werden. Unter diesen Wirtschaftszweig falle nämlich nicht bloß die (erstmalige) Herstellung von Pilzmyzel, sondern auch dessen Verwendung bzw. „Anwachsung“; denn die Internationale Standardklassifikation der Wirtschaftszweige („ISIC Rev. 4“), aus der sich die Statistische Systematik der Europäischen Union („NACE Rev. 2“) und darüber auch die WZ 2008 ableite, ordne „mushroom spawn“ (deutsch: Pilzbrut, Pilzmyzel) dem genannten Wirtschaftszweig („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) zu. Gegen die von der Klägerin begehrte Zuordnung zum Wirtschaftszweig 20.15 („Herstellung von Düngemitteln“) spreche zudem, dass die Düngemittelverordnung vom 05.12.2012 in Tabelle 7 (dort unter 7.1.7) Pilzsubstrat nur dann als Düngemittelausgangsstoff erlaube, wenn das gesamte Pilzmyzel abgetötet sei. Dies sei hier aber nicht der Fall; das Verfahren sei vielmehr darauf angelegt, dass sich das Myzel im Substrat ausbreite. Bei dem hier gegebenen Produktionsprozess, der unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zuzurechnen sei, müssten – so das Bundesamt weiter – die einzelnen Tätigkeiten gegenübergestellt und mittels der sogenannten Top-down-Methode eine statistische Haupttätigkeit ermittelt werden. Dies könne grundsätzlich nur auf Basis mathematischer Daten erfolgen; diese seien aber weder dem vorgelegten Jahresabschluss noch der Anhörungserwiderung zu entnehmen. „Nach Aktenlage“ bestehe die Haupttätigkeit in der Tätigkeit, die die Kläger ab dem Impfen des Substrats mit Myzel ausübe (Phase 3), insbesondere, weil hierauf der meiste Stromverbrauch entfalle. Die Haupttätigkeit der Klägerin sei daher dem Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) zuzurechnen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2018 ließ die Klägerin hiergegen Widerspruch einlegen (Bl. 300 f. BA). Zur Begründung ließ sie mit weiterem Schriftsatz vom 11.09.2018 (Bl. 330 ff. BA) ausführen, die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei insgesamt – auch nach dem Impfen des Substrats mit Pilzmyzel – dem Wirtschaftszweig 20.15 („Herstellung von Düngemitteln“) zuzuordnen; für eine Aufspaltung der Tätigkeit und eine teilweise Zuordnung zum Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmer-, Beet- und Balkonpflanzen“) bleibe kein Raum. Sie verkaufe keine Pilze, sondern stelle lediglich ein Substrat mit Düngemittelqualität her, das in einer weiteren Veredelungsstufe durch Einbringen von Myzel für die Pilzzucht besonders präpariert werde; hierauf könne jederzeit zugunsten des Verkaufs von reinem Substrat ohne verimpftes Myzel verzichtet werde. Das so erfolgende Veredeln des Düngemittels sei im Übrigen auch lediglich die „Verwendung“ und nicht die „Erzeugung von Pilzmyzel“, die nach dem Wortlaut der Erläuterungen der WZ 2008 (S. 163) aber erforderlich wäre, um hier den Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) annehmen zu können. Aus der Düngemittelverordnung lasse sich – so die Klägerin weiter – nicht der Umkehrschluss ziehen, dass das Impfen des Substrats mit Pilzmyzel nicht als Düngemittelherstellung eingeordnet werden könne. Die Düngemittelverordnung sei als deutsche Verordnung schon nicht maßgeblich für die Auslegung der WZ 2008 als europarechtliche Rechtsquelle. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 zurück (Bl. 349 ff. BA = 13 ff. GA). Zur Begründung stützte sich das Bundesamt im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen; darüber hinaus führte es aus, dass der Einsatz von – hier vorliegendem – eingekauftem und noch nicht vollständig entwickeltem Pilzmyzel der Eingruppierung in den Wirtschaftszweig 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) nicht entgegenstehe. Dies ergebe sich aus den folgenden Überlegungen: Zur näheren Definition des Wirtschaftszweigs 01.30.1 diene unter anderem das „Harmonisierte System“ des Weltzollrats („HS“) sowie die „Kombinierte Nomenklatur“ der Europäischen Union („KN“). Nach Position 0602 HS gehöre Pilzmyzel auch dann zur Gruppe „Andere lebende Pflanzen, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel“, wenn es in der Erde mit pflanzlichen Stoffen vermischt sei. Nach 0602 90 10 KN definiere sich Pilzmyzel als ein reich verzweigtes, unterirdisch wachsendes Geflecht sehr dünner Fäden (Hyphen), das auf der Oberfläche faulender tierischer oder pflanzlicher Stoffe wachse oder sich in den eigenen Geflechten fortentwickele und so Fruchtkörper (die eigentlichen Pilze) bilde. Die Verwendung von Pilzmyzel sei daher – so das Bundesamt sinngemäß – immer auch seine Erzeugung. Soweit die Kunden der Klägerin das erworbene Pilzsubstrat auch von Pilzspuren befreien und ausschließlich als Dünger verwenden könnten, ändere dies an der originären Herstellung von Pilzmyzel nichts. Es komme auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Am 29.04.2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Auffassung, nach der sie lediglich eine Tätigkeit – die Produktion von Substrat für die Pilzzucht – betreibe und diese Tätigkeit insgesamt der „Herstellung von Düngemitteln“ nach der WZ-Unterklasse 20.15 zuzuordnen sei, beruft sie sich ergänzend auf die Beschreibung dieser Unterklasse in der WZ 2008 selbst. Hiernach gehörten insbesondere „einfache oder zusammengesetzte stickstoff-, phosphat- oder kaliumhaltige Düngemittel“ zur genannten Branche. Genau dies treffe auf die Tätigkeit der Klägerin zu; in den Phasen 1 und 2 produziere sie derartiges Düngemittel, das sich insbesondere aus den Nährstoffen Stickstoff und Phosphat zusammensetze. Doch selbst wenn man in dem Verimpfen von Myzel ab Phase 3 eine eigene Tätigkeit sehen würde, so läge hierauf nicht der Schwerpunkt der Wertschöpfung ihrer Produktion. Dieser liege vielmehr in den vorherigen Phasen 1 und 2. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14.06.2022 ließ die Klägerin zur Frage der Wertschöpfung in den verschiedenen Produktionsphasen umfassend vortragen und verschiedene Dokumente vorlegen, die ihre Annahme belegen sollen, dass der Schwerpunkt der Wertschöpfung auf den ersten beiden Phasen ihrer Tätigkeit liege (vgl. Bl. 155 ff. GA). Soweit sich das Bundesamt zudem auf die Güter- und Warenklassifikationen des Internationalen Klassifikationssystems (namentlich die „CPA“, die „HS“ sowie die „KN“) stütze, sei ein solcher Rückgriff für die Auslegung der WZ 2008 unzulässig. Hiergegen sprächen systematische Erwägungen. Anders als die WZ 2008 seien diese Klassifikationssysteme nämlich keine Klassifikationen der Wirtschaftszweige, sondern solche der Güter und daher für die vorliegenden Zwecke unbrauchbar. Schließlich macht die Klägerin geltend, die Begrenzung sei ihr mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb zu gewähren, weil das Bundesamt auch andere Unternehmen begrenze, die – auf die gleiche Art wie die Klägerin – Pilzsubstrat herstellten. Als Beispiel führt sie das Unternehmen D-GmbH & Co. KG aus M-Stadt an, das entsprechend begünstigt sei und dessen Herstellungsverfahren mit dem der Klägerin deckungsgleich sei. Es werde wesentlich Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2019 zu verpflichten, die EEG-Umlage der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.06.2017 hin für die Abnahmestelle A-Straße, B-Stadt, für das Kalenderjahr 2018 zu begrenzen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundesamt verteidigt die angegriffenen Bescheide unter Verweis auf seine dortigen Ausführungen. Darüber hinaus trägt es vor, es sei falsch, wenn die Klägerin vorgibt, sie „verwende“ lediglich zugekauftes Pilzmyzel. Sie „erzeuge“ dieses nämlich auch, indem sie das Substrat mit – zugekauftem – Pilzmyzel durchwachsen lasse. Hierin bestehe auch die wesentliche Geschäftstätigkeit der Klägerin: Sie liefere ihren Kunden Substrat, das mit ausreichend Pilzmyzel durchwachsen sei. Ihre Kunden müssten dann im Wesentlichen nur noch das Abernten der Pilze übernehmen. Daraus, dass sie das Abernten der Pilze ihren Kunden überlasse, könne aber nicht geschlossen werden, es liege keine Landwirtschaft vor. Die Einordnung der Klägerin in die Unterklasse 01.30.1 („Anbau von Zimmerpflanzen, Beet- und Balkonpflanzen“) der WZ 2008 sei daher korrekt. Es handele sich insgesamt auch lediglich um eine einzige Tätigkeit; die Herstellung von Pilzsubstrat gehöre als integrierte Tätigkeit zur Landwirtschaft, weshalb es nicht sachgerecht sei, die Produktion der Klägerin in mehrere Tätigkeiten aufzuteilen und sodann über deren Anteile an der Wertschöpfung eine WZ-Einteilung vorzunehmen. Soweit sich die Klägerin auf Art. 3 Abs. 1 GG beruft und geltend macht, sie müsse genauso behandelt werden, wie einer ihrer Mitbewerber, der ebenfalls Pilzsubstrat auf dieselbe Art und Weise wie die Klägerin herstelle, helfe ihr das nicht weiter; das Bundesamt überprüfe derzeit, ob die Begrenzung des angeführten Konkurrenten zu Recht erfolgt sei und werde die zugrundeliegenden Entscheidungen ggf. korrigieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakte (1 Hefter, Bl. 1 bis 357) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.