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Urteil

6 A 1864/17

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0717.6A1864.17.00
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Leitsätze
1. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle steht auch unter Geltung des EEG 2014 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zu, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte. 2. Paniermehl als Dauerbackware im Sinne der laufenden Nummer 23 der Anlage 4 zu §§ 64, 103 EEG 2014.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle steht auch unter Geltung des EEG 2014 kein eigenständiges Prüfungs- und Entscheidungsrecht in dem Sinne zu, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könnte. 2. Paniermehl als Dauerbackware im Sinne der laufenden Nummer 23 der Anlage 4 zu §§ 64, 103 EEG 2014. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main ist nicht zu beanstanden. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin ausdrücklich nur eine (Neu.) Bescheidung ihres Antrags nach §§ 63 ff. EEG 2014 begehrt hat, obgleich der Behörde kein Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. § 64 Abs. 2 EEG 2014: „wird … wie folgt begrenzt“). Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Ein solcher gerichtlicher Ausspruch ist aber dann nicht möglich, wenn der Kläger lediglich einen Bescheidungsantrag gestellt hat (vgl. § 88 VwGO), wozu er auch befugt ist (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 31. März 2004 - 6 C 11/03 -, juris Rn. 43; Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94/82 -, juris Rn. 19). Die Klage ist auch begründet, denn die Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, gegenüber der Klägerin eine Begrenzung der Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2014 für das Jahr 2016 vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens, und damit auch eines Bescheidungsantrags, der lediglich ein Minus gegenüber der Verpflichtungsklage darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 42 Rn. 8), die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris Rn. 15). Für das Jahr 2016 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014). Daher findet das am 1. August 2014 in Kraft getretene Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG 2014) Anwendung (BGBl. I 2014 S. 1066). Das Unternehmen der Klägerin ist einer Branche nach Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zuzuordnen (vgl. § 64 Abs. 1 EEG 2014), denn es stellt Dauerbackwaren her (laufende Nr. 23 der Anlage 4). Eine Definition des Begriffs „Herstellung von Dauerbackwaren“ enthält die Anlage 4 nicht. In Spalte 2 der Anlage wird auf den Code 1072 der WZ 2008 verwiesen. Der erkennende Senat ist unter Anwendung des § 3 Nr. 14 EEG 2012 davon ausgegangen, dass aus dem in dieser Vorschrift verwendeten Begriff „entsprechender Anwendung“ nicht der Schluss gezogen werden kann, dem Bundesamt stünde bei der Anwendung der WZ 2008 ein eigenständiges Prüfungs. und Entscheidungsrecht in dem Sinne zu, dass es sich von den Vorgaben der WZ 2008 lösen könne (Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 555/16 -, juris Rn. 25). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 23. Januar 2019 - 8 C 1/18 -, juris Rn. 11). Das Bundesamt hat eigenständig, d. h. ohne an Zuordnungen anderer Behörden gebunden zu sein, zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der WZ 2008 gegeben sind. Dies gilt auch für die durch Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 vorgenommene Bezugnahme auf die WZ 2008, zumal dort die Formulierung „entsprechende Anwendung“ fehlt. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass für die Begrenzung der EEG-Umlage gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe d) EEG 2014 ein Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der WZ 2008 zu erbringen ist. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass das Bundesamt (weiterhin) eigenständig und damit auch unabhängig von der Einschätzung der statistischen Landesämter zu prüfen hat, ob die Zuordnung des Unternehmens zu einer Branche nach Anlage 4 zu erfolgen hat (siehe Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen der Bundesregierung vom 8. Mai 2014 – BR-Drs. 191/14 S. 37 - und Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 26. Juni 2014 - BT.Drs. 18/1891 S. 212). Die WZ 2008 enthält keine Definition des Begriffs „Herstellung von Dauerbackwaren“. In der Gliederung der Klassifikation der Wirtschaftszweige mit Erläuterungen finden sich allerdings Beispiele für die Herstellung von Dauerbackwaren. In 10.72.0 heißt es: „Diese Unterklasse umfasst: - Herstellung von Knäckebrot, Zwieback, Keksen und anderen trockenen Backwaren - Herstellung von süßen oder salzigen Snacks (Spritzgebäck, Kräcker, Bretzel usw.), süß oder salzig Diese Unterklasse umfasst nicht: - Herstellung von Kartoffelsnacks (s. 10.31.0)“ Paniermehl ist hier nicht genannt. In der in Buchform vorliegenden Fassung der WZ 2008 findet sich im Anhang 6 ein Stichwortverzeichnis. Auch dort ist der Begriff „Paniermehl“ nicht zu finden. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das Stichwortverzeichnis der WZ 2008, das als Download im Internet zur Verfügung steht. Dort taucht der Begriff „Paniermehl“ viermal auf. U. a. heißt es dort: „Paniermehl, Herstellung 10.71.0“. Die in diesem Stichwortverzeichnis vorgenommene Zuordnung zum jeweiligen Code der WZ 2008 ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob diese Zuordnung zutreffend ist. Davon geht auch die Beklagte aus. Auf S. 65 der WZ 2008 heißt es in Bezug auf den Anhang 6: „Anhang 6 der vorliegenden Veröffentlichung enthält in alphabetischer Sortierung rund 5000 tätigkeitsbezogene, institutionelle und andere Begriffe aus dem Text der Gliederung der WZ 2008 und den Erläuterungen dazu. Dabei ist jeweils die Kodierung der Unterteilung angegeben, der die betreffende Tätigkeit zuzuordnen ist. Dieses alphabetische Stichwortverzeichnis soll die Handhabung der WZ 2008 erleichtern, ist jedoch nicht als alleiniges Instrument für eine Zuordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten zu dieser Klassifikation vorgesehen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird es in der Regel erforderlich sein, anhand der Gliederung der WZ 2008 sowie der Erläuterungen dazu zu prüfen, ob der in dem alphabetischen Stichwortverzeichnis enthaltene Hinweis im konkreten Fall zutreffend ist.“ Die hiernach vorzunehmende Prüfung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin führt dazu, dass das klägerische Unternehmen der Unterklasse 10.72.0 der WZ 2008 zuzuordnen ist. Diese Unterklasse umfasst u. a. die Herstellung von Knäckebrot, Zwieback, Keksen und anderen trockenen Backwaren. Den ausdrücklich genannten Backwaren (Knäckebrot, Zwieback, Kekse) ist gemeinsam, dass sie trocken sind. Dass dies ein maßgebliches Kriterium der unter den Begriff Dauerbackwaren fallenden Waren sein muss, wird unterstrichen durch den Begriff der „anderen trockenen Backwaren“. Ob die Backwaren geröstet wurden, ist angesichts des Wortlauts („anderen trockenen Backwaren“) nicht von Bedeutung und muss deshalb im Hinblick auf die Produkte der Klägerin auch nicht weiter aufgeklärt werden. Aus diesem Grund musste der Senat auch nicht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Beklagten nachkommen, der im Kern darauf gerichtet gewesen ist, Beweis darüber zu erheben, dass die Klägerin nicht aus geröstetem Brot Paniermehl herstellt. Der Senat hat daher den Beweisantrag als unerheblich abgelehnt. Ein weiteres notwendiges Kriterium der Unterklasse 10.72.0 ergibt sich daraus, dass es sich um „Dauer“.Backwaren handeln muss. Hiermit ist augenscheinlich ein Zeitmoment gemeint, nämlich, dass die entsprechenden trockenen Backwaren längere Zeit bewahrt und dann noch immer verzehrt werden können. Die in Nr. 10.72.0 ausdrücklich genannten Backwaren (Knäckebrot, Zwieback, Kekse) erfüllen allesamt diese Voraussetzungen. Dies gilt auch für die nach dem zweiten Spiegelstrich in Nr. 10.72.0 genannten Waren: „Herstellung von süßen oder salzigen Snacks (Spritzgebäck, Kräcker, Bretzel usw.), süß oder salzig“. Das von der Klägerin hergestellte Paniermehl wird ebenfalls diesen Vorgaben gerecht. Es handelt sich angesichts der Produktionsweise um eine trockene Backware (5 - 11 % Restfeuchte), die lange Zeit nach ihrer Herstellung (6 - 24 Monate) noch verzehrt werden kann. Ob Paniermehl, das eine dieser Vorgaben nicht erfüllt, gleichwohl als Dauerbackware bezeichnet werden kann, erscheint sehr zweifelhaft. Insoweit spricht einiges dafür, dass auch Fallgestaltungen denkbar sind, die eine nach der im Stichwortverzeichnis der WZ 2008 (Internet) vorgenommene Zuordnung von Paniermehl zur Nr. 10.71.0 rechtfertigen könnten. Dies bedarf hier aber nicht der Klärung, da das durch die Klägerin hergestellte Paniermehl eine trockene Backware ist, die längere Zeit aufbewahrt und danach noch verzehrt werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Stichwortverzeichnis zum GP 2009, auf das die Beklagte verweist. Dort wird Paniermehl der Meldenummer 1071 11 00 zugeordnet. Unter dieser Meldenummer ist verzeichnet „Frisches Brot, Brötchen u.ä., ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten“. Sie gehören zur Güterunterkategorie „Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“. Ansonsten erscheint der Begriff Paniermehl in dem GP 2009 nicht. Zum einen ist auch hinsichtlich dieser Klassifikation zu beachten, dass das Stichwortverzeichnis den Benutzern das Auffinden von Güterarten erleichtern und nur erste Hinweise für die Einordnung der Güter geben soll. Die exakte Zuordnung der Güter zu den Meldenummern ist auch hier stets anhand des Güterverzeichnisses vorzunehmen (GP 2009 S. 13). Zum anderen ist festzustellen, dass die Anlage 4 zu den §§ 63, 103 EEG 2014 in Spalte 2 auf die WZ 2008 und nicht auf das GP 2009 verweist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die WZ 2008 im Lichte des GP 2009 auszulegen wäre. Das Verwaltungsgericht weist schließlich auch zutreffend darauf hin, dass diese beiden Klassifizierungen nicht deckungsgleich sind. So ordnet das GP 2009 Waffeln den Dauerbackwaren zu (Meldenummer 1072 12 300, 1072 12 570 und 1072 12 590), während nach der WZ 2008 Waffeln der Unterklasse 10.71.0 „Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren)“ zuzuordnen sind. Ob NACE Rev. 2 und ISIC Rev. 4 dafür sprechen, dass Paniermehl (breadcrumbs) der Unterklasse 10.72.0 der WZ 2008 zuzuordnen ist - wovon sowohl die Klägerin als auch das Verwaltungsgericht ausgehen - bedarf hier nicht der weiteren Prüfung. Gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik muss sich die WZ 2008 zwar an der NACE Rev. 2 ausrichten. Im Erwägungsgrund 8 dieser Verordnung ist überdies festgehalten, dass für die internationale Vergleichbarkeit von Wirtschaftsstatistiken es erforderlich ist, dass die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane Wirtschaftszweigklassifikationen verwenden, die unmittelbar mit der International Standard Industrial Classification of all economic activities (ISIC Rev. 4) verknüpft sind. Ist mithin die NACE Rev. 2 mit ISIC Rev. 4 verknüpft und muss sich die WZ 2008 an NACE Rev. 2 ausrichten, so ist es grundsätzlich gerechtfertigt, diese internationalen Klassifikationen bei der Interpretation der WZ 2008 mit heranzuziehen (vgl. in diesem Sinne auch WZ 2008 S. 44). Auffallend ist aber, dass sich weder in NACE Rev. 2 noch in ISIC Rev. 4 die Bezeichnung breadcrumbs finden lässt. In ISIC Rev. 4 findet sich unter der Nr. 1071 „Manufacture of bakery products“, worunter auch Dauerbackwaren fallen („This class includes the manufacture of fresh, frozen or dry bakery products.“). Ordnet ISIC Rev. 4 unter Nr. 1071 Dauerbackwaren der Herstellung von Backwaren zu, so bedarf es für die Zuordnung der jeweiligen Herstellung zur Nr. 1071 dieser Klassifikation keiner weiteren Abgrenzung zwischen Dauer. und sonstiger Backware, so dass es zweifelhaft erscheint, ob zum „Verständnis“ der Nr. 1071 der ISIC Rev. 4 die Klassifikation CPC Ver. 2.1 bzw. der Alphabetical index for CPC Ver. 2 herangezogen werden kann (so aber die Klägerin und auch das Verwaltungsgericht). Die in der Unterklasse 10.72.0 verwendeten Begriffe (Dauerbackwaren und trockene Backwaren) und der Vergleich mit den dort ausdrücklich genannten Backwaren erlaubt es jedenfalls, auch ohne Rückgriff auf NACE Rev. 2 und ISIC Rev. 4 das von der Klägerin hergestellte Paniermehl der Unterklasse 10.072.0 zuzuordnen, so dass es offen bleiben kann, ob sich diese Zuordnung auch aus der Anwendung internationaler Klassifikationen ableiten ließe. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Auf den Antrag der Klägerin ist auszusprechen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Bislang hatte die Klägerin einen solchen Antrag nicht gestellt. Angesichts des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrags ist der Senat befugt, diese Entscheidung zu treffen (Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 47 f.). Da das Verfahren schwierige rechtliche Fragen aufwarf, ist es auch gerechtfertigt, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben; insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin ist das einzige Unternehmen in Deutschland, das Paniermehl herstellt und eine Begrenzung der EEG-Umlage geltend macht. Dass das von der Klägerin hergestellte Paniermehl eine Zuordnung der Klägerin zur Unterklasse 10.72.0 rechtfertigt, ergibt sich im Übrigen nach Ansicht des Senats unschwer aus der Anwendung der WZ 2008. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20.076,18 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, der die Beteiligten nicht widersprochen haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Begrenzung der EEG-Umlage betreffend die Abnahmestelle Werk Ulm der Klägerin für das Begrenzungsjahr 2016. Die Klägerin stellt Paniermehle für Großverbraucher, Industrie, Großbäckereien und den Lebensmittelhandel her. Am 30. Juni 2015 beantragte die Klägerin bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle Werk Ulm für das Jahr 2016 gemäß §§ 63 ff. EEG 2014. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, ihre Betriebstätigkeit sei der Nr. 10.72.0 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008, (WZ 2008) - Herstellung von Dauerbackwaren - zuzuordnen. Demgemäß komme die laufende Nummer 23 der Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 zur Anwendung. Durch Bescheid vom 17. Dezember 2015 begrenzte das Bundesamt den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 GWh für die Abnahmestelle Werk Ulm, A-Straße, Ulm, für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016 unter Hinweis auf § 103 Abs. 4 EEG 2014 auf 20 % der nach § 60 Abs. 1 EEG 2014 ermittelten Umlage (Ziffer 1. lit. b) des Bescheides), wobei die Umlage gemäß Ziffer 1. lit. b) im Durchschnitt des Begrenzungszeitraums den Betrag von 4,21 Ct/kWh nicht überschreiten darf (Ziffer 1. lit. c) des Bescheides). Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die Abnahmestelle Werk Ulm sei Nr. 10.72.0 der WZ 2008 zuzuordnen, so dass die EEG-Umlage nicht nach § 103 Abs. 4 EEG 2014, sondern nach §§ 63 ff. EEG 2014 zu begrenzen sei. Durch Bescheid vom 19. April 2014 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Betriebszweck der Klägerin habe sich im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr auf die Produktion und den Vertrieb von Paniermehlen und Panaden erstreckt. Das Unternehmen sei der Nr. 10.71 - Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren) - der WZ 2008 zuzuordnen. Da das Unternehmen somit nicht der Anlage 4 zu den §§ 64, 103 EEG 2014 unterfalle, scheide eine Begrenzung nach §§ 63 f. EEG 2014 aus und es komme nur eine Begrenzung entsprechend der Übergangsbestimmung nach § 103 Abs. 3 und 4 EEG 2014 in Betracht. Am 18. Mai 2016 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung hat die Klägerin u. a. ausgeführt, die Voraussetzungen für die uneingeschränkte Erteilung der Begrenzungsbescheide lägen vor. Insbesondere die gemäß § 64 Abs. 1 EEG 2014 erforderliche Zuordnung der Klägerin und der beantragten Abnahmestelle zu einer Branche der Anlage 4 zum EEG 2014 sei gegeben. Die Tätigkeit der Klägerin sei dem Wirtschaftszweig 10.72 „Herstellung von Dauerbackwaren“ und damit der Liste 2 der Anlage 4 zum EEG 2014 zuzuordnen. Innerhalb der Abteilung 10 der WZ 2008 werde die Unterklasse „Herstellung von Backwaren“ aufgeführt, die anhand von beispielhaften Erzeugnissen erläutert werde. Die Unterklasse „Herstellung von Dauerbackwaren“ sei ebenfalls in der Abteilung 10 aufgeführt und ebenfalls mit beispielhaften Erzeugnissen erläutert. Das von der Klägerin hergestellte Paniermehl sei in keiner der beiden Unterklassen explizit aufgeführt. Die WZ 2008 baue auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) auf. Die NACE Rev. 2 basiere auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 4) der Vereinten Nationen. Eine weitere Klassifikation der Vereinten Nationen sei die Central Product Classification (CPC Ver. 2.1). Sie sei das zentrale Instrument zur Klassifikation von Gütern und Dienstleistungen. Die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (CPA 2.1) sei die europäische Fassung der CPC. In CPC Ver. 2.1 werde Paniermehl („Breadcrumbs, obtained by grinding toasted bread“) zur Unterkategorie 23410 „Crispbread; rusks, toasted bread and similar toasted products“ ausdrücklich aufgeführt und zwar in dem für die CPC Ver. 2 verfügbaren alphabetischen Index der UN. Diese Version sei inhaltlich identisch mit der namensgleichen Unterkategorie 2340 der CPC Ver. 2.1 und korrespondiere in der CPA 2.1 mit der Unterkategorie 10.72.11 „Crispbread, rusks, toasted bread and similar toasted products“. Diese Unterkategorie diene wiederum der Beschreibung eines Teils der Tätigkeiten bzw. Erzeugnisse von Klasse 10.72 der NACE Rev. 2 („Manufacture of rusks and biscuits; manufacture of preserved pastry goods and cakes“). Insoweit gehe aus der für die WZ 2008 verbindlichen NACE Rev. 2 und der CPA 2.1 eindeutig hervor, dass Paniermehl zur Unterklasse 10.72 der WZ 2008 („Herstellung von Dauerbackwaren“) zu zählen sei. Paniermehl sei auch vergleichbar mit Knäckebrot oder Zwieback, die in der Unterklasse 10.72 der WZ 2008 ausdrücklich aufgeführt seien. Die WZ 2008 messe dem Produktionsprozess für die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zu einer Klasse oder Unterklasse große Bedeutung zu. Der Produktionsprozess des Paniermehls setze sich im Wesentlichen aus drei Schritten zusammen, die eng miteinander verzahnt seien. Im ersten Schritt werde ein Teigling im Hinblick auf die kundenspezifisch gewünschte Eigenschaft des Paniermehls hergestellt. Anschließend werde die Teigmasse in einem zweiten Schritt zu stangenförmigen Rohlingen gebacken, die ebenfalls den jeweiligen Kundenwünschen Rechnung trügen. Die Rohlinge dienten ausschließlich dazu, später zu Paniermehl vermahlen zu werden. Eine Vermarktung der Rohlinge sei auch nicht möglich, da es hierfür keinen Markt gebe. In einem dritten Schritt würden die Rohlinge im heißen Zustand vorzerkleinert, in einem Trocknungsprozess auf ca. 5 - 11 % Restfeuchte gebracht und schließlich zu Paniermehl gesiebt sowie vermahlen, bis die kundenspezifische Kornverteilung vorliege. Der Produktionsprozess anderer getrockneter Dauerbackwaren sei ähnlich. Entscheidender Produktionsschritt sei auch hier die Trocknung des gebackenen Produkts. Aus dem Begriff „Dauerbackware“ sei zu entnehmen, dass entsprechende Waren lange haltbar und dadurch gut lager. und transportierbar seien. Zwieback, Knäckebrot oder Kekse könnten über mehrere Monate oder sogar Jahre gelagert werden. Das von der Klägerin erzeugte Paniermehl habe in der Regel eine Haltbarkeit von 6 bis 24 Monaten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Begrenzungsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19. April 2016 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei keiner der Branchenklassen der Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen. Aus der Zuordnung in der CPC Ver. 2.1 könne die Klägerin nichts für sich ableiten, da der Gesetzgeber die WZ 2008 zur Grundlage der Zuordnung bestimmt habe. Es sei danach zu unterscheiden, ob das Paniermehl aus getoastetem oder ungetoastetem Brot hergestellt werde. Die Klägerin stelle ihr Paniermehl aus ungetoastetem Brot her. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben zum tatsächlichen Ablauf des Produktionsprozesses von Paniermehl bei der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen X..., Produktionsleiter der Klägerin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2017 verwiesen. Durch Urteil vom 3. Mai 2017 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 17. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 19. April 2016 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30. Juni 2015 zur besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht den Übergangs. und Härtefallbestimmungen zur besonderen Ausgleichsregelung nach § 103 Abs. 4 EEG 2014 unterfalle, sondern einen Anspruch auf abnahmestellenbezogene Begrenzung nach § 63 Nr. 1 i. V. m. § 64 EEG 2014 und Anlage 4 habe, da sie unter den WZ 2008 Code 10.72 „Herstellung von Dauerbackwaren“ falle. Bei dem von der Klägerin hergestellten Paniermehl handele es sich um die „Herstellung von Dauerbackwaren“ i. S. der Nr. 10.72 der WZ 2008. Das Paniermehl zähle zu den „anderen trockenen Backwaren“. Paniermehl könne im Hinblick auf seine Haltbarkeitsdauer als Dauerbackware verstanden werden. Das Austrocknen sei unabdingbare Voraussetzung für die Herstellung von Paniermehl. Wegen dieses energieverbrauchenden Trocknungserfordernisses sei das Verständnis als „andere trockene Backwaren“ mit Zuordnung zu „Knäckebrot, Zwieback, Keksen“ näherliegender als die zu „Brot und Brötchen“ oder „feinen Backwaren wie Kuchen, Torten, Pfannkuchen usw.“. Auf das der Beklagten am 26. Mai 2017 zugestellte Urteil hat diese am 31. Mai 2017 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen Antrag am 26. Juli 2017 begründet. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung durch Beschluss vom 7. September 2017 (6 A 1313/17.Z) zugelassen. Auf den am 8. September 2017 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 22. September 2017 die Berufung begründet. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Begrenzung nach den §§ 63 ff. EEG 2014. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht einer der Branchenklassen der Anlage 4 EEG 2014 zuzuordnen. Die Produktion von Paniermehl gehöre zur Klasse 10.71 der WZ 2008 - Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren). Im Stichwortverzeichnis der WZ 2008 sei die Herstellung von Paniermehl ausdrücklich genannt und der Nr. 10.71 zugeordnet. Das Stichwortverzeichnis habe zwar keinen verbindlichen Charakter. Dennoch könne davon ausgegangen werden, dass die Einordnung im Stichwortverzeichnis korrekt sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn sich aus den Erläuterungen der WZ 2008 oder der Beschreibungsklassifikation herleiten lasse, dass die Einordnung im Stichwortverzeichnis offensichtlich falsch sei, wofür es aber keine Anhaltspunkte gebe. Für die Zuordnung des klägerischen Unternehmens zu 10.71 der WZ 2008 spreche auch das Güterverzeichnis für Produktionsstatistiken (GP 2009). Im dortigen Stichwortverzeichnis finde sich unter der Meldenummer 1071 11 000 auch das Stichwort „Paniermehl aus gewöhnlichen Backwaren“. Die Meldenummer 1071 11 000 des GP 2009 korrespondiere mit der Klasse 10.71 der WZ 2008. Aus der scheinbar abweichenden Einordnung im Alphabetical Index der CPC Ver. 2 ändere sich nichts daran, dass die Klägerin der Unterklasse 10.71 der WZ 2008 zuzuordnen sei. Es sei zu unterscheiden, ob das Paniermehl aus geröstetem oder ungeröstetem Brot hergestellt werde. Die Klägerin stelle ihr Paniermehl aus ungeröstetem Brot her, so dass sie nicht der Unterkategorie 23410 der CPC Ver. 2 zuzuordnen sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2017 - 5 K 1622/16.F - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen und 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Sie ist der Auffassung, ihre Tätigkeit sei nicht der Klasse 10.71 der WZ 2008 zuzuordnen. Das Stichwortverzeichnis der WZ 2008 habe keinerlei verbindlichen Charakter und mache eine Entscheidung im Einzelfall nicht entbehrlich. Dies gelte auch für das Stichwortverzeichnis des GP 2009. Die WZ 2008 sei auch nicht aus dem GP 2009 abgeleitet, so dass diese keinen Mehrwert biete. Im Übrigen werde das Paniermehl der Klägerin auch aus geröstetem Brot hergestellt. Dies habe auch die Beweisaufnahme ergeben. Die in diesem Zusammenhang gemachte ungenaue Angabe des Geschäftsführers und des Controllers der Klägerin im Schreiben vom 26. Oktober 2016 beruhe allein auf dem mangelnden Fachwissen der Erklärenden. Paniermehl sei als Dauerbackware zu verstehen, denn es sei lange haltbar und deshalb auch lange verzehrbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter) der Beklagten.