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Beschluss

5 L 2778/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1017.5L2778.22.F.00
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Leitsätze
Zwar enthält der Wortlaut des §16a HessAGVwGO keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Anwendbarkeit nur auf Landesbehörden, dennoch ist davon auszugehen, dass eine solche landesrechtliche Regelung nur auf Verwaltungsverfahren Anwendung finden dürfte, für die auch das Land zuständig ist, sodass die Durchführung des Vorverfahrens im Falle der Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PaßG durch eine Bundesbehörde nicht nach § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 2.2 Buchst. a der Anlage HessAGVwGO entfällt. Hinsichtlich der Befristung einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PaßG für einen bestimmten Zeitraum ist erforderlich, dass die Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Ausreiseuntersagung andauert.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Oktober 2022 gegen die Ausreiseuntersagung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2022 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar enthält der Wortlaut des §16a HessAGVwGO keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Anwendbarkeit nur auf Landesbehörden, dennoch ist davon auszugehen, dass eine solche landesrechtliche Regelung nur auf Verwaltungsverfahren Anwendung finden dürfte, für die auch das Land zuständig ist, sodass die Durchführung des Vorverfahrens im Falle der Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PaßG durch eine Bundesbehörde nicht nach § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 2.2 Buchst. a der Anlage HessAGVwGO entfällt. Hinsichtlich der Befristung einer Ausreiseuntersagung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 PaßG für einen bestimmten Zeitraum ist erforderlich, dass die Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland bis zum Ablauf der Ausreiseuntersagung andauert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Oktober 2022 gegen die Ausreiseuntersagung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2022 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen eine Ausreiseuntersagung der Antragsgegnerin. Am 23. September 2022 informierte das Bundespolizeipräsidium die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main (im Folgenden: Bundespolizeidirektion) darüber, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) am 8. Oktober 2022 ein rechtsextremistisches Konzert in Bulgarien mit den deutschen Bands „Blutzeuge“ und „Heiliger Krieg“ sowie der Band „Fraction“ (FRA) stattfinden werde und beauftragte sie, auf wahrscheinlich frequentierten Reisewegen entsprechende Ausreisekontrollen und notwendige Maßnahmen durchzuführen. In der Vergangenheit seien Ausreisen des rechten Spektrums zu gleichgelagerten Veranstaltungen auch aus Deutschland festgestellt worden. Am 7. Oktober 2022 wurde der Antragsteller im Rahmen der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle des Fluges XY…. nach Sofia, Bulgarien, durchsucht und zu den Gründen seiner Ausreise befragt. Bei der Durchsuchung seines Reisegepäcks fanden die Polizeibeamten fünf T-Shirts, die dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen sind sowie auf seinem Mobilfunkgerät eine Hotelreservierung für acht Personen. Der Antragsteller gab als Reiseabsicht an, Sofia im Rahmen einer Städtetour besuchen zu wollen. Auf Nachfrage, warum er die T-Shirts mit sich führe, antwortete der Antragsteller: „Das wisst ihr doch genauso wie ich, fragen Sie Ihre Behörden.“ Auf Nachfrage, ob er beabsichtige an einer rechtsextremistischen Veranstaltung teilzunehmen, da er dies bereits in der Vergangenheit getan habe, erklärte der Antragsteller keine Kenntnis zu so einer Veranstaltung zu haben und verweigerte im Übrigen weitere Auskünfte. Mit Anhörungsschreiben vom 7. Oktober 2022 hörte die Bundespolizeidirektion den Antragsteller zur beabsichtigten Ausreiseuntersagung für alle Staaten an und führte dabei im Wesentlichen aus, dass dieser bei seiner Durchsuchung im Rahmen der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle des Fluges XY…. nach Sofia, Bulgarien, angegeben habe, alleine bis Sonntag für eine Städtetour nach Sofia zu reisen. Bei der Durchsuchung seines Reisegepäckes seien rechtsextremistische T-Shirts gefunden worden und es lägen Erkenntnisse vor, dass in Bulgarien am 8. Oktober 2022 eine rechtsextremistische Konzertveranstaltung stattfinden werde. Die Auftritte deutscher Rockbands im Rahmen eines „Rechtsrockfestivals“ im Ausland seien grundsätzlich geeignet, im Sinne des § 7 Abs. 1 des Paßgesetzes (PaßG) das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen. Aufgrund der Zugehörigkeit des Antragstellers zum rechtsextremistischen Spektrum erscheine die Städtereise nach Bulgarien unglaubwürdig und es sei von einer weiteren Radikalisierung im Zusammenhang mit dieser Reise auszugehen. Das internationale Ansehen der und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland könnten erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstehe, es werde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei dem Antragsteller die Ausreise aus dem Bundesgebiet i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 PaßG zu untersagen. Gleichzeitig solle die Sicherstellung des Personalausweises des Antragstellers mit der Nr. . : ……. angeordnet werden, da die begründete Annahme bestehe, dass der Antragsteller weitere Ausreiseversuche unternehme. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 untersagte die Bundespolizeidirektion dem Antragsteller nach § 10 Abs. 2 PaßG befristet bis zum 30. Oktober 2022 die Ausreise in alle Staaten, stellte den Personalausweis des Antragstellers sicher und verpflichtete ihn nach § 14 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes (BPolG), in diesem Zeitraum jeweils einmal wöchentlich sonntags im Zeitraum von 12:00 bis 18:00 Uhr bei einer näher bezeichneten Polizeidienststelle in C-Stadt vorstellig zu werden. Zur Begründung zog die Bundespolizeidirektion die Gründe aus dem Anhörungsschreiben heran. Am 12. Oktober 2022 legte der Antragsteller anwaltlich vertreten vorsorglich Widerspruch gegen die Ausreiseuntersagung ein. Am 14. Oktober 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main anwaltlich vertreten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gestellt. Zugleich hat er Klage gegen die Ausreiseuntersagung erhoben. Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller vor, dass ein Widerspruchsverfahren zunächst nicht statthaft sein dürfte, sodass Klage gegen die Ausreiseuntersagung zu erheben sei. Der Antragsteller beabsichtige vom 18. bis zum 23 Oktober 2022 während der Herbstferien in C-Stadt mit seiner Frau und seinen zwei schulpflichtigen Kindern seinen Bruder in F-Nachbarland zu besuchen, was ihm aufgrund der Ausreiseuntersagung und Sicherstellung des Personalausweises nicht möglich sei. Diesbezüglich legte der Antragsteller eine Eidesstattliche Versicherung vom 12. Oktober 2022 seines Bruders vor. Die Ausreiseuntersagung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in seinen Grundrechten aus Art. 5 des Grundgesetzes (GG) und Art. 2 Abs. 1 GG. Die angebliche rechtsextremistische Gesinnung des Antragstellers und sein angeblicher Besuch bei einem „Rechtsrockfestival“ in Bulgarien stelle keine konkrete Gefahr für die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belang der Bundesrepublik Deutschland i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG dar, sondern unterfielen dem Schutz der Meinungsfreiheit, so lange keine konkreten Tatsachen bekannt seien, dass Rechtsextremisten Straftaten oder Gewalttätigkeiten begehen würden. Die Antragsgegnerin stelle nur Vermutungen, Unterstellungen und Behauptungen über die angebliche rechtsextremistische Gesinnung und Konzertteilnahme an, zumal jeglicher Nachweis der Antragsgegnerin fehle, dass der Antragsteller Straftaten nach §§ 86, 86a oder 130 des Strafgesetzbuches in der letzten Zeit begangen habe. Solche Straftaten habe der Antragsteller seit Jahrzehnten nicht mehr begangen, die Antragsgegnerin strafe den Antragsteller vielmehr wegen seiner politischen Gesinnung ab. Eine Fahndungsanordnung sei ihm nicht bekannt. Der Antragsteller verwies weiter auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Februar 2022 (Az.: 17 L 249/20), der ein Ausreiseverbot aufgrund der Teilnahme eines Rechtsextremisten an einem Gedenkmarsch in Bulgarien zum Gegenstand gehabt habe. Die Ausreiseuntersagung sei zudem unverhältnismäßig, da es als milderes Mittel ausreichend gewesen wäre, wäre dem Antragsteller die Auflage erteilt worden, in Bulgarien oder einem anderen konkreten Ort oder Land keine Straftaten zu verüben oder an dem Musikfestival weder strafbare Musik noch strafbare Reden von sich zu geben. Zudem spreche die zeitliche Befristung bis zum 30. Oktober 2022 gegen die Verhältnismäßigkeit, da das Musikfestival in Bulgarien nur am 7. und 8. Oktober 2022 stattgefunden habe. Zuletzt sei die Meldeauflage unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, anzuordnen, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ausreiseuntersagung der Antragsgegnerin vom 7. Oktober 2022, Az.: ../……/…., wiederhergestellt wird. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt die Bundespolizeidirektion aus, dass aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller entsprechende einschlägige Wechselkleidung bei sich geführt habe, dass er an der Musikveranstaltung in Bulgarien mit mehreren Musikgruppen, die der „Rechten Szene“ zuzuordnen seien und die aufgrund der verwendeten Texte unter polizeilicher Beobachtung stünden, der begründete Verdacht seiner Teilnahme an der Veranstaltung bestanden habe. Der Antragsteller sei dem Kriminalitätsfeld „Politisch Motivierte Kriminalität – Rechts“ zuzuordnen und es bestehe eine aktuelle Fahndungsnotierung zur eingehenden Kontrolle / Prüfung Ausreiseuntersagung in den polizeilichen Systemen. Er habe den Verdacht nicht ausräumen können, zumal er keinesfalls wie angegeben alleinreisend gewesen sei und sich insgesamt unkooperativ gezeigt habe. Die verfügte Ausreiseuntersagung sei weiterhin erforderlich und rechtmäßig, da weitere einschlägige Konzerte jeweils sonntags im verfügten Zeitraum stattfinden würden. Das Gericht hat die Antragsgegnerin aufgefordert, hinsichtlich der weiteren sonntäglichen Konzertveranstaltungen den Vortag zu substantiieren. Ein Schriftsatzeingang war indes bis zum Ablauf der seitens des Gerichts gesetzten Frist nicht zu verzeichnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der vorgelegten Behördenakte verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Nach der an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten, allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich im vorliegenden Verfahren die Ausreiseuntersagung als voraussichtlich rechtswidrig, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Im Übrigen – bezogen auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – war der Antrag abzulehnen. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 14 PaßG sofort vollziehbare Ausreiseuntersagung hat Erfolg. Soweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausreiseuntersagung gerichtet ist, bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage. Grundsätzlich bedarf es nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor der Erhebung der Anfechtungsklage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt. Eine solche Ausnahme kann sowohl durch Bundes- als auch Landesgesetz getroffen werden und stellt vorliegend das Hessische Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO) dar. Nach § 16a Abs. 1 HessAGVwGO entfällt ein Vorverfahren in den der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Fällen, mithin nach Nr. 2.2. Buchst. a der Anlage HessAGVwGO bei Entscheidungen nach dem Paßgesetz. Dabei ist festzuhalten, dass der Wortlaut des § 16a HessVwGO keinerlei Einschränkungen hinsichtlich seiner Anwendbarkeit nur auf Landesbehörden enthält, sodass rein nach dem Wortlaut auch Bundesbehörden von dem Ausschluss des Vorverfahrens erfasst sein dürften. Dennoch ist davon auszugehen, dass eine solche landesrechtliche Regelung nur auf Verwaltungsverfahren Anwendung finden dürfte, für die auch das Land zuständig ist (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, § 68 Rn. 10; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 68 Rn. 24; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 68 Rn. 18; a.A.: W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 27. Aufl.2021; § 68 Rn. 17a). Vorliegend geht das Gericht davon aus, dass der Gesetzgeber bei der Fassung der Norm ausweislich der Gesetzesbegründung (Landtagsdrucksache 15/3538, S. 45) allein die Versagung eines Passes oder Personalausweises und damit die Ausführung des Paßgesetzes durch die Landesbehörden im Blick hatte, den Fall der Ausreisuntersagung durch Bundesbehörden jedoch nicht geregelt hat. Vorliegend ist die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main – und damit eine Bundesbehörde – tätig geworden, sodass der Ausschluss nach § 16a Abs. 1 HessVwGO i.V.m. Nr. 2.2. Buchst. a der Anlage HessAGVwGO nicht einschlägig ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen oder anordnen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. An der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Ausreiseuntersagung als voraussichtlich rechtswidrig. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 PaßG kann einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PaßG vorliegen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Als eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 3. Var. PaßG können auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, die auswärtigen Beziehungen oder unter besonderen Umständen auch das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 –, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Dabei kann auch der Auftritt einer deutschen Rechtsrockband im Rahmen eines Rechtsrockkonzerts im Ausland grundsätzlich geeignet sein, das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. November 2020 – 10 K 1309/20 –, juris Rn. 10). Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Passinhaber bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so rechtfertigt dies, als Vorsorgemaßnahme gegenüber einer solchen Gefahr, unter anderem die räumliche Beschränkung des Reisepasses oder die Untersagung der Ausreise (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2004 – 1 A 219/02 –, juris Rn. 25). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris Rn. 36 ff., ausgeführt: „Der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Hinsichtlich dieser Gefahreneinschätzung erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG keine eindeutigen Beweise; es reicht aus, wenn der begründete Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen hingegen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG zu begründen. Diese Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen ‚die Annahme‘ einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT- Drs. 14/2726 vom 18. Februar 2000, S. 6; OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2014 – 19 B 59/14 –, NVwZ-RR 2014, 593 = juris Rn. 5 ff.; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2012 – 23 K 59.10 –, juris Rn. 18; VG Braunschweig, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 5 B 164/11 –, juris Rn. 22; VG Aachen, Urteil vom 26. August 2009 – 8 K 637/09 –, juris Rn. 46; entsprechend zur Passentziehung wegen Steuerflucht nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2013 – 1 B 297/12 –, NordÖR 2013, 217 = juris Rn. 5). Insofern führt der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PaßG zu einer ähnlichen Vorverlagerung des Gefährdungsschutzes wie auch der Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG im Rahmen der Einbürgerung (dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2003 – 6 VR 10.02 –, juris Rn. 13; zu § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 5 B 55.10 –, juris Rn. 3). Die Herabstufung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG erstreckt sich auf die von dieser Vorschrift vorausgesetzte Gefährdung, nicht aber auch auf die einzelnen ‚bestimmten Tatsachen‘ im Sinne dieses Eingriffstatbestandes. Diese Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind; für sie verbleibt es bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. April 2014 – 19 B 59/14 –, NVwZ-RR 2014, 593 –, juris Rn. 11).“ Nach diesen Grundsätzen – denen sich das Gericht anschließt – liegen beim Antragsteller keine derartigen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1, 3. Alt. PaßG erfüllende Anknüpfungstatsachen vor, die die Annahme einer weiterhin bestehenden positiven Gefahrenprognose zu stützen vermögen. Unabhängig davon, ob die der Antragsgegnerin vorliegenden Erkenntnisse zu dem Antragsteller, der Konzertveranstaltung und seiner möglicherweise beabsichtigten Teilnahme an der Konzertveranstaltung am 8. Oktober 2022 den Ausspruch der Ausreiseuntersagung bis zum Ende der Konzertveranstaltung gerechtfertigt haben könnten, um eine Teilnahme des Antragstellers an dem Konzert und etwaige Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland zu unterbinden, hat die Antragsgegnerin jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine etwaige Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland über den 8. Oktober 2022 hinaus besteht. Die rechtsextremistische Konzertveranstaltung, die die Antragsgegnerin der Ausreiseuntersagung zugrunde gelegt hat, ist zwischenzeitlich beendet. Unabhängig von einer etwaig beabsichtigten Teilnahme des Antragstellers an dem Konzert, bei dem verschiedene Musikgruppen auftreten sollten, die der rechtsradikalen Szene zuzuordnen sind, hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht herausgestellt, aus welchem Grund eine weitere Gefährdung nach Ende dieser Konzertveranstaltung von dem Antragsteller ausgeht. Soweit die Antragsgegnerin pauschal behauptet, dass jeweils sonntags weitere entsprechende Konzertveranstaltungen in Bulgarien stattfinden sollen, ist sie entsprechenden Belegen trotz Aufforderung des Gerichts zur Substantiierung schuldig geblieben. Weitere Erkenntnisse hinsichtlich des Antragstellers oder entsprechender Konzertveranstaltung hat die Antragsgegnerin bis zum Ablauf der seitens des Gerichts gesetzten Frist nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund teilt das Gericht die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht, es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller bis zum 30. Oktober 2022 in Bulgarien an weiteren Konzertveranstaltungen mit rechtsradikalem Hintergrund teilnehmen will. Der Kostengrundentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Vorliegend ist aufgrund der Komplexität der Rechtsfrage des zulässigen Rechtsbehelfs eine einheitliche Entscheidung bezüglich der Kosten geboten, die hier zu Lasten der Antragsgegnerin geht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.