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Beschluss

10 K 1309/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1124.10K1309.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist. Vgl. etwa Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 E 303/12 –, juris. Dem Kläger steht die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 7. Februar 2020, mit welchem sie dem Kläger die Ausreise bis zum 8. Februar 2020, 23.59 Uhr, untersagt hat, nicht zu, weil dieser rechtmäßig ist. Er findet seine Grundlage in § 10 Abs. 1 Satz 2 Passgesetz (PassG). Danach können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Ein Auftritt des Klägers mit seiner Rechtsrockband am 8. Februar 2020 in Budapest wäre geeignet gewesen, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden und damit erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Bei dem Tatbestandsmerkmal der sonstigen erheblichen Belange handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, der durch die Feststellung bestimmter Tatsachen ausgefüllt sein muss, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen, also der inneren oder äußeren Sicherheit in ihrer Erheblichkeit zwar nicht gleich, aber doch nahe kommen müssen. Sonstige erhebliche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können – und werden vielfach – politische Belange sein. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 1994 – 1 S 667/94 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris, Rn. 28. Als eine Gefährdung erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG können unter besonderen Umständen auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, dem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Sprechen bestimmte Tatsachen dafür, dass von einem Deutschen bei seinem Aufenthalt im Ausland derartige Handlungen zu befürchten sind, so kann dies ein Ausreiseverbot als Vorsorgemaßnahme rechtfertigen. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2004 – 1 S 2218/03 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben durfte die Beklagte davon ausgehen, dass ein Auftritt des Klägers mit seiner Rechtsrockband in Budapest am 8. Februar 2020, dem sog. Tag der Ehre, geeignet gewesen wäre, erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Am sog. Tag der Ehre gedenken Anhänger und Mitglieder der rechtsradikalen Szene aus ganz Europa Mitgliedern der Waffen-SS und der an ihrer Seite kämpfenden ungarischen Soldaten, die am 11. Februar 1945 erfolglos versucht hatten, den Belagerungsring der Roten Armee um Budapest zu durchbrechen. Der Auftritt einer deutschen Rechtsrockband im Rahmen eines Rechtsrockkonzerts im Ausland ist grundsätzlich geeignet, das internationale Ansehen der Bundesrepublik zu schädigen. Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass aufgrund des sog. Tags der Ehre die Situation in Budapest medial besonders aufmerksam verfolgt wurde und demnach zu befürchten stand, dass ein möglicher Auftritt des Klägers mit seiner Rechtsrockband erhöhte Beachtung gefunden hätte. Vgl. nur https://www.rtl.de/cms/tag-der-ehre-in-budapest-hier-leben-europas-neonazis-ihren-judenhass-offen-aus-4484124.html ; https://www.haaretz.com/world-news/europe/hungarian-neo-nazis-commemorate-ss-breakout-attempt-in-wwii-in-budapest-1.8507257 ; https://www.aljazeera.com/news/2020/2/8/neo-nazis-from-across-europe-rally-in-budapest ; Zugriff jeweils am 24. November 2020. Das internationale Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Bundesrepublik Deutschland würden erheblichen Schaden erleiden, wenn der Eindruck entstünde, es würde nicht versucht, den Neonazismus, insbesondere grenzüberschreitend, zu unterbinden. Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 1994 – 1 S 667/94 –, juris, Rn. 5. Es lagen auch hinreichende Anhaltspunkte für die getroffene Gefahreneinschätzung vor, dass der Kläger an einem Rechtsrockkonzert teilnehmen werde. Der Tatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Hinsichtlich dieser Gefahreneinschätzung erfordert § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG keine eindeutigen Beweise; es reicht aus, wenn der begründete Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland besteht. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügen hingegen nicht, um eine konkrete Gefährdungslage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG zu begründen. Diese Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG, der lediglich verlangt, dass Tatsachen "die Annahme" einer Gefährdung im Sinne der Nr. 1 begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen muss. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. Mai 2015 – 19 A 2097/14 –, juris, Rn. 36. Der behördliche Verdacht, dass der Kläger in Ungarn auf einem Rechtsrockkonzert auftreten und dadurch dem internationalen Ansehen Deutschlands schaden würde, war ausreichend durch konkrete Tatsachen begründet. Für die Teilnahme an einem Rockkonzert sprachen sowohl die Angaben des Klägers selbst am Flughafen kurz vor der geplanten Ausreise als auch weitere Umstände seiner geplanten Reise nach Budapest. Der Kläger ist Sänger der Rechtsrockband „Flak“. Er wurde am 7. Februar 2020 in Begleitung von zwei weiteren Mitgliedern dieser Rechtsrockband am Flughafen Köln/Bonn angetroffen. In seinem Reisegepäck führte er Tonträger und Merchandise-Artikel mit. Laut seinem Flugticket und seinen eigenen Angaben beabsichtigte er, vom 7. bis zum 9. Februar 2020 nach Budapest zu reisen und dort unter anderem bei einem Rockkonzert am 8. Februar 2020 aufzutreten. Vgl. auch https://www.bnr.de/artikel/aktuelle-meldungen/tag-der-ehre-als-internationaler-magnet; Zugriff am 24. November 2020. Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen als auf Null reduziert ansah. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Sachverhalts und der Tatsache, dass Auftritte des Klägers im Ausland in der Vergangenheit bereits ein Medienecho hervorriefen, vgl. https://www.suedkurier.de/ueberregional/politik/Warum-ein-deutscher-Rechtsrock-Saenger-trotz-Einreiseverbots-in-der-Schweiz-auftreten-konnte;art410924,8972142 ; Zugriff am 24. November 2020, ist keine andere rechtmäßige Entscheidung als eine Ausreiseuntersagung erkennbar. Auch hat die Beklagte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme dem privaten Interesse des Klägers dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, dass sie die Ausreiseuntersagung bis zum 8. Februar 2020, 23.59 Uhr, befristet hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.