OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 1237/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2022:1103.5K1237.19.F.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine handelsrechtlich existente GmbH & Co. KG, welche keinen eigenen Geschäftsbetrieb aufweist und damit eine "leere Hüllle" ist, ist nach dem Sinn und Zweck der §§ 63 ff. EEG 2014 nicht berechtigt, einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine handelsrechtlich existente GmbH & Co. KG, welche keinen eigenen Geschäftsbetrieb aufweist und damit eine "leere Hüllle" ist, ist nach dem Sinn und Zweck der §§ 63 ff. EEG 2014 nicht berechtigt, einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage zu stellen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 durch den Bescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 7. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt so die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017, da sie bereits nicht antragsberechtigt war. Dabei kann im vorliegenden Fall zunächst dahinstehen, ob für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2017 das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), geändert durch Art. 2 Abs. 10 des Gesetzes zur Neuregelung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) als der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Donnerstag, dem 30. Juni 2016, geltenden Rechtslage, oder ob das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), geändert durch Art. 15 des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende vom 29. August 2016 (BGBl. I 2016, S. 2034), als der nach § 66 Abs. 3 EEG 2014 am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. September 2016, geltenden Rechtslage maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris, Rn. 14; Hess. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris, Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris, Rn. 25), denn der Klägerin fehlte zu beiden genannten Zeitpunkten die für einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage erforderliche Antragsberechtigung. Wie den §§ 63 ff. EEG 2014 zu entnehmen ist, muss das antragstellende Unternehmen bestimmte Daten nachweisen können. Dabei handelt es sich entweder um selbst erhobene Daten, oder um Daten die dem antragstellenden Unternehmen zuzurechnen sind, da es beispielsweise nach § 67 Abs. 1 EEG 2014 umgewandelt worden ist. Nach dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris, Rn. 19) „erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Schienenbahnen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei stromintensiven Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009 typischerweise Bedarf für eine Begrenzung der EEG-Umlage besteht, um zu verhindern, dass diese Unternehmen in das Ausland abwandern oder geschlossen werden, weil ausländische Konkurrenten wegen geringerer Stromkosten günstiger produzieren können. Auf der anderen Seite geht jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Daher gibt der Gesetzgeber mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um Ausnahmebestimmungen handelt, die eng auszulegen sind.“ Gemessen daran konnte die Klägerin keinen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 stellen. Ihr fehlte zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 29. September 2016 – und damit zu beiden hier denkbaren Zeitpunkten – bereits die erforderliche Antragsberechtigung, da sie bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister lediglich eine „leere Hülle“ war, die keiner eigenen Geschäftstätigkeit nachgegangen ist und somit bereits nicht am Wettbewerb mit anderen Unternehmen teilgenommen hat. Die Klägerin wurde am 26. August 2016 im Handelsregister des Amtsgerichts B ein-getragen und war ab diesem Zeitpunkt handelsrechtlich als GmbH und Co. KG existent. Ihr fehlte allerdings – unstreitig – zunächst ein eigener Geschäftsbetrieb. Wie § 1.1 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages zu entnehmen ist, wurde die Klägerin allein mit dem Zweck gegründet, um von der übertragenden GmbH & Co. KG den Produktionsstandort in B zu übernehmen. Ein eigenes Vermögen oder einen eigenen Geschäftsbetrieb hatte die Klägerin nicht. Daran änderte sich zunächst auch nichts durch den Abschluss des notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, welcher am 30. August 2016 unterzeichnet wurde. Bei diesem Vertrag handelt es sich lediglich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag, der allein die Vertragsparteien bindet und der keine Wirkungen gegenüber Dritten entfalten kann. Daneben bestimmt § 1.2 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ausdrücklich selbst, dass die Klägerin und die übertragende GmbH & Co. KG mit dem Abschluss des Vertrages lediglich im Innenverhältnis die Übernahme der in Abs. 1 aufgezählten Vermögensgegenstände bzw. des dort aufgezählten Vermögens vereinbart haben, während nach außen weiterhin die übertragende GmbH & Co. KG handelte und diese Handlungen und Geschäfte nur als auf Rechnung der Klägerin vorgenommen galten. Erst mit der Ausgliederung des hier streitgegenständlichen Produktionsstandortes hat die Klägerin auch im Außenverhältnis ein eigenes Vermögen erhalten und einen eigenen Geschäftsbetrieb aufgenommen. Die Ausgliederung wurde jedoch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3, § 130 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister wirksam und damit erst am 15. November 2016. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen folgt – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nichts anderes daraus, dass durch den Abschluss des notariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übernahmevertrages am 30. August 2016 sowie durch die tagesgleiche Anmeldung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister die Ausgliederung bereits besiegelt worden bzw. der Klägerin der Betrieb wirtschaftlich bereits zurechenbar gewesen sein soll. Dies ändert nichts daran, dass die Ausgliederung erst mit der Eintragung selbst wirksam geworden ist. Schließlich können die Wirkungen der Ausgliederung auch nicht rückwirkend eintreten. Zwar lässt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in seinem „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016“ (Stand 27. April 2016, Seite 53) den vertraglich vereinbarten Rückwirkungszeitraum für die Bestimmung des gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres zu, davon zu trennen ist jedoch die Antragsberechtigung des Unternehmens, welche voraussetzt, dass dieses innerhalb der Ausschlussfrist überhaupt einer Geschäftstätigkeit nachgegangen ist. Ferner können die Wirkungen der Ausgliederung, welche der handelsrechtlichen Eintragung bedürfen, im Außenverhältnis nicht durch einen allein zwischen den Parteien geltenden Vertrag rückwirkend bestimmt werden. Diese Auslegung führt im Übrigen auch nicht zu unbilligen Ergebnissen. Zum einen ist zu beachten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bei den gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung um Ausnahmebestimmungen handelt, die grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris, Rn. 19; Hess. VGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris, Rn. 10; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 2. Juli 2019 – 5 K 6023/17.F –, juris, Rn. 46 und Urteil vom 13. Oktober 2022 – 5 K 1454/19.F – Seite 19, zur Veröffentlichung vorgesehen). Zum anderen haben es die Beteiligten selbst in der Hand, die Eintragung in das Handelsregister frühestmöglich zu beantragen. Schließlich hat der Gesetzgeber in § 67 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Abs. 4) EEG 2014 die Möglichkeit vorgesehen, dass ein bereits vorhandener Begrenzungsbescheid auf ein anderes Unternehmen übertragen werden kann. So heißt es in § 67 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 EEG 2014: § 67 Umwandlung von Unternehmen (1) und (2) (3) 1Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. 2…3 (4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige Unternehmensteile und auf Schienenbahnen entsprechend anzuwenden. Liegt kein Fall des § 67 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. Abs. 4) EEG 2014 vor oder sind die Voraussetzungen nicht gegeben, so kann das „andere“ Unternehmen die Möglichkeit der Übertragung eines Begrenzungsbescheids nicht dadurch umgehen, indem es selbst einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellt, obwohl ihm die Antragsberechtigung fehlt. Insofern ist erneut zu beachten, dass es sich bei den gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung um Ausnahmebestimmungen handelt, die grundsätzlich restriktiv auszulegen sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2017. Die C-GmbH & Co. KG (im Folgenden: übertragende GmbH & Co. KG) ist ein familiengeführtes Textilunternehmen, welches ursprünglich an seinen Standorten in A und in B produzierte. Letzterer wurde im August 2014 durch Kaufvertrag aus der Insolvenz der D-GmbH erworben. Während im Werk in A Textilien – im wesentlichen Bettwäsche, Betttücher, Spannbetttücher und Tischdecken – produziert wurden („Heimtextil-Sparte“), machte dies im Werk in B nur einen geringen Teil der Produktion aus, da dort an speziellen Webstühlen hauptsächlich Damaststoffe hergestellt wurden („Damast-Sparte“). Laut Statistischem Bundesamt gehört die übertragende GmbH & Co. KG nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (im Folgenden: WZ 2008) zur Klasse „1392 Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)“ und „1399 Herstellung von sonstigen Textilwaren a.n.g.“. Diese Wirtschaftszweignummern sind der Liste 2 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (im Folgenden: EEG 2014) zugeordnet. Die übertragende GmbH & Co. KG beabsichtigte, die Kapazitäten des Standorts B durch Erwerb von 35 Jacquard-Webmaschinen auf insgesamt 63 zu erweitern und das Personal von rund 20 Mitarbeitern auf 50 Mitarbeiter auszubauen (siehe Schreiben vom 11. August 2016, Bl. 257 ff. der Behördenakte). Der Erwerb des neuen Anlagevermögens für den Standort B sollte durch eine Tochtergesellschaft der übertragenden GmbH & Co. KG erfolgen. Darüber hinaus war geplant, das damals im Betriebsvermögen der übertragenden GmbH & Co. KG gehaltene bewegliche Anlagevermögen sowie den Warenbestand des Standortes B auf die Tochtergesellschaft zu übertragen. Als Tochtergesellschaft wurde die hiesige Klägerin gegründet, welche am 26. August 2016 im Handelsregister des Amtsgerichts B eingetragen wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Betrieb einer Weberei. Laut Schreiben der „Information und Technik Land A, Geschäftsbereich Statistik“, vom 7. September 2016 gehört die Klägerin zur Klasse 1320 („Weberei“) WZ 2008 (Bl. 130 ff. der Behördenakte). Diese Wirtschaftszweignummer ist der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2014 zugeordnet. Mittels notariellem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vereinbarten die übertragende GmbH & Co. KG und die Klägerin, dass erstere den Produktionsbetrieb in B auf die Klägerin überträgt (Bl. 89 ff. der Behördenakte). Am 30. August 2016 wurde der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag unterzeichnet sowie die Anmeldung der Ausgliederung im Handelsregister beantragt. Die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister erfolgte am 15. November 2016. Am 29. September 2016 – und damit nach der Unterzeichnung des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages und vor der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister – stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017. In dem Antrag heißt es, die übertragende GmbH & Co. KG habe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ihren Teilbetrieb in B auf die Klägerin ausgegliedert. Dabei handle es sich um die Übertragung eines selbstständigen Unternehmensteils auf eine Tochtergesellschaft, die sonst nicht über ein Betriebsvermögen verfüge, und daher eine „Neugründung“ im Sinne des § 64 Abs. 4 EEG 2014 dar (Bl. 208 der Behördenakte) darstelle. Die dem Antrag beigefügte Wirtschaftsprüferbescheinigung erging auf Grundlage des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 (Bl. 6 ff. der Behördenakte). Mit Schreiben vom 3. April 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass diese nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage erfülle. Wie der von ihr eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung zu entnehmen sei, habe die Klägerin ihren Antrag auf Basis des Rumpfgeschäftsjahres vom 1. Januar 2016 bis zum 31. August 2016 gestellt. Dem Handelsregister sei allerdings zu entnehmen, dass die Eintragung der Klägerin am 26. August 2016 und die Ausgliederung aus der übertragenden GmbH & Co. KG erst am 15. November 2016 erfolgt und damit wirksam geworden sei. Beide Zeitpunkte wichen somit von dem eingereichten Nachweiszeitraum ab, sodass dieser bzw. die dortigen Daten der Klägerin nicht zugeordnet werden könnten. Mithin habe diese zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch nicht über einen Geschäftsbetrieb verfügt und damit auch nicht über eine Antragsberechtigung, da sie keinem Wirtschaftszweig nach Liste 1 oder Liste 2 des Anhangs 4 zum EEG 2014 angehört habe. Da die eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung somit nicht auf einer korrekten Datengrundlage basiere, fehle eine korrekte und fristgerecht eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung. Es sei daher beabsichtigt, den Antrag der Klägerin abzulehnen, weswegen ihr Gelegenheit gegeben werde, hierzu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 nahm die Klägerin Stellung und führte aus, die eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung basiere auf einer korrekten Datengrundlage, da die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung sehr wohl einem Wirtschaftszweig zuzuordnen gewesen sei. Zum einen sei die Klägerin am 26. August 2016 im Handelsregister eingetragen und damit noch vor dem hier streitgegenständlichen Antrag sowie innerhalb des eingereichten Nachweiszeitraumes gegründet worden. Zum anderen sei der Geschäftsbetrieb auch rechtzeitig – nämlich ebenfalls vor Antragstellung und noch im Nachweiszeitraum – auf die Klägerin übergegangen. Das Gesetz regle nicht, welcher Zeitpunkt hinsichtlich der Zurechnung des Geschäftsbetriebes bei einer Neugründung bzw. in den Fällen der vorliegenden Art maßgeblich sei. Zwar stelle § 64 Abs. 7 EEG 2014 für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 auf das Ende des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres ab, allerdings könne diese Vorschrift nicht auf neu gegründete Unternehmen angewendet werden, da diese im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über ein abgeschlossenes Geschäftsjahr verfügten. § 64 Abs. 4 EEG 2014, welcher auf Neugründungen Anwendung finde, sei allerdings zu entnehmen, dass neu gegründeten Unternehmen möglichst frühzeitig der Nachweis der erforderlichen Stromkostenintensität ermöglicht werden solle. Auch wenn § 64 Abs. 4 EEG 2014 dafür grundsätzlich auf das Rumpfgeschäftsjahr abstelle, so müsse im vorliegenden Fall für das streitgegenständliche Begrenzungsjahr 2017 auf das abgeschlossene Geschäftsjahr 2016 und damit auf den 31. Dezember 2016 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Ausgliederung des Betriebsteils auf die Klägerin bereits wirksam gewesen, da die Ausgliederung zum 15. November 2016 in das Handelsregister eingetragen worden sei. Ein Abstellen auf einen früheren Zeitpunkt verbiete sich, da dies dem Zweck des § 64 Abs. 4 EEG zuwiderlaufe. Aber selbst wenn nicht das Ende des abgeschlossenen Geschäftsjahres 2016, sondern das Ende des nach § 64 Abs. 4 EEG 2014 zu bildenden Rumpfgeschäftsjahres maßgeblich sei, so seien die Antragsvoraussetzungen im vorliegenden Fall auch zu diesem Zeitpunkt erfüllt gewesen, da die Ausgliederung bereits mit notariell beurkundetem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 30. August 2016 sowie tagesgleicher Anmeldung zum Handelsregister besiegelt worden und die Klägerin damit einem Wirtschaftszweig zuzuordnen gewesen sei. Der Umstand, dass die Ausgliederung erst mit Eintragung im Handelsregister am 15. November 2016 wirksam geworden sei, könne darauf keinen Einfluss haben. Dies ergebe sich bereits aus § 1.2 des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, welcher bestimme, dass die Ausgliederung rückwirkend zum 1. Januar 2016 erfolgt sei sowie daraus, dass der Klägerin hiermit die übertragenen Wirtschaftsgüter bereits sachenrechtlich, schuldrechtlich und wirtschaftlich zuzuordnen gewesen seien. Dieses Ergebnis bestätige im Übrigen selbst das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, welches in seinem „Merkblatt für stromkostenintensive Unternehmen 2016“ (Stand 27. April 2016) auf Seite 53 einen vereinbarten Rückwirkungszeitraum für die Bestimmung des gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres zulasse. Es wäre jedoch widersprüchlich, wenn es dann für die Frage der Zurechnung des Geschäftsbetriebs auf den von den Beteiligten nicht zu beeinflussenden, willkürlichen Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister abstelle. Jedenfalls habe die Klägerin am 30. August 2016 eine eigentümerähnliche Anwartschaft an dem ausgegliederten Geschäftsbetrieb und den zuzurechnenden Wirtschaftsgütern erworben, welches als Vorstufe zum Eigentum bei der Prüfung der Branchenzugehörigkeit berücksichtigt werden müsse. Im Übrigen habe die übertragende GmbH & Co. KG den Teilbetrieb aufgrund des notariellen Ausgliederungs- und Übernahmevertrages rückwirkend seit dem 1. Januar 2016, spätestens jedoch mit Wirkung zum 30. August 2016, treuhänderisch für die Klägerin geführt. Die beteiligten Rechtsträger hätten durch den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ein wirksames Treuhandverhältnis über den Teilbetrieb begründet, welches dazu führe, dass dieser und die damit verbundene Branchenzuordnung allein der Klägerin zuzuordnen sei. Da im Übrigen die weiteren Antragsvoraussetzungen erfüllt seien, sei dem Antrag der Klägerin stattzugeben. Mit Ablehnungsbescheid vom 8. Juni 2017 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017 ab und wiederholte zur Begründung seine bisherigen Ausführungen. Es bleibe dabei, dass der Antrag der Klägerin mangels korrekter Wirtschaftsprüferbescheinigung nicht fristgerecht gestellt worden sei. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2017 Widerspruch, welchen sie mit Schreiben vom 4. August 2017 begründete. Hierzu führte sie aus, nach § 64 Abs. 1 EEG 2014 sei nur ein Unternehmen berechtigt, die Begrenzung der EEG-Umlage zu beantragen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sei. § 64 Abs. 7 EEG 2014 bestimme ausdrücklich, dass dafür der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgeblich sei. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund ihrer Neugründung unter § 64 Abs. 4 EEG 2014 falle und die Antragsvoraussetzungen auf Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres nachweisen könne, ändere hieran nichts, insbesondere müsse deswegen für die Beurteilung der Branchenzugehörigkeit nicht auf den Schluss des gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres abgestellt werden. Weder § 64 Abs. 4 EEG 2014, noch § 67 Abs. 1 EEG verwiesen auf eine entsprechende Anwendung des § 64 Abs. 7 EEG 2014, weswegen sich die Frage der Branchenzuordnung in den Sonderfällen der umgewandelten Unternehmen im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 EEG 2014 nach den allgemeinen Regeln, hier also nach § 64 Abs. 7 EEG 2014 bestimme. Zudem sei das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht mit dem nach § 64 Abs. 4 EEG 2014 zu bildenden Rumpfgeschäftsjahr identisch. So habe das Rumpfgeschäftsjahr nur vorübergehende und hilfsweise Bedeutung und selbst für Begrenzungsentscheidungen im Anwendungsbereich des § 64 Abs. 4 EEG 2014 komme es letztlich auf das abgeschlossene Geschäftsjahr an. Es werde deutlich zwischen den beiden Nachweiszeiträumen differenziert und dem Geschäftsjahr der Vorrang eingeräumt, wodurch der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht habe, dass es für die abschließende Beurteilung auf das Ende des Geschäftsjahres ankomme. Das letzte und zugleich erste abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin habe am 31. Dezember 2016 geendet, sodass für die Branchenzuordnung auf dieses Datum abzustellen sei. Am 31. Dezember 2016 sei die umwandlungsrechtliche Übertragung des Betriebsteils aufgrund der Ausgliederung jedoch bereits unstreitig erfolgt, sodass die Klägerin einer Branche nach Anlage 4 des EEG 2014 zuzuordnen gewesen sei. Aber selbst für den Fall, dass es für die Begrenzungsentscheidung auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder sogar auf das Ende des gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres ankomme, so seien die Voraussetzungen erfüllt, da die Frage der Zuordnung des Geschäftsbetriebs nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Zweck der §§ 63 ff. EEG 2014, der darin bestehe, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern. Der Klägerin sei allerdings bereits mit Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages am 30. August 2016 der Geschäftsbetrieb und das wirtschaftliche Eigentum an allen darin enthaltenen Wirtschaftsgütern zuzurechnen gewesen. Zudem sei die Klägerin ab dem 30. August 2016 bilanzierungspflichtig gewesen. Die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister habe daher keine wirtschaftliche Bedeutung mehr gehabt und sei ausschließlich für den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums an den entsprechenden Wirtschaftsgütern relevant gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2019 wies das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es an, die Klägerin sei zunächst als „leere Hülle“ gegründet worden und habe erst später nach Maßgabe des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages vom 30. August 2016 Teile des Vermögens der übertragenden GmbH & Co. KG als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung übernommen. Nach § 171 UmwG träten die Wirkungen der Ausgliederung nach § 131 UmwG erst mit deren Eintragung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers oder mit der Eintragung des neuen Rechtsträgers ein. Die Eintragung habe somit konstitutive Wirkung und lasse den neuen Rechtsträger erst entstehen. Wie dem Handelsregister zu entnehmen sei, sei die Ausgliederung erst am 15. November 2016 eingetragen und damit wirksam geworden, wodurch die Klägerin auch erst zu diesem Zeitpunkt als Unternehmen ihre Rechtsfähigkeit erlangt habe. Sie habe daher für das Antragsjahr 2016 bzw. das Begrenzungsjahr 2017 keinen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage innerhalb der materiellen Ausschlussfrist stellen können. Die Klägerin hat am 8. April 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. März 2019 zu verpflichten, der Klägerin die Begrenzung der EEG-Umlage nach §§ 63 ff. EEG 2014 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend trägt sie vor, bei der Klägerin habe es sich zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Handelsregister am 26. August 2016 lediglich um eine „Vorratsgesellschaft“ ohne Produktionsbetrieb gehandelt, die zur Vorbereitung der Aufnahme des Betriebes der übertragenden GmbH & Co. KG gegründet worden sei. Eine solche Gesellschaft habe weder einer Branchenzugehörigkeit noch irgendwelche Geschäftszahlen oder Stromverbräuche. Die eingereichte Wirtschaftsprüferbescheinigung, die sich auf das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 beziehe, könne einer „Vorratsgesellschaft“ ohne Geschäftsbetrieb nicht zugeordnet werden. Somit sei es für die Klägerin unmöglich gewesen, die Antragsvoraussetzungen des § 64 EEG 2014 für sich selbst nachzuweisen. Als die Übertragung mit der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister dann am 15. November 2016 wirksam geworden sei, sei die Ausschlussfrist des 30. September 2016 – und damit der maßgebliche Zeitraum – bereits abgelaufen gewesen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass Rumpfgeschäftsjahre auch rückwirkend gebildet werden könnten, sei dies zwar korrekt, diese Möglichkeit sei aber von der Frage der Antragsberechtigung der Unternehmen zu trennen. Auch wenn ein Rumpfgeschäftsjahr rückwirkend gebildet werden könne, so sei weiterhin Voraussetzung, dass das antragstellende Unternehmen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist überhaupt einer Geschäftstätigkeit nachgegangen sei. Dies sei bei einer Umwandlung aber erst mit der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister der Fall. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, dass dieser Zeitpunkt gerade nicht relevant sein könne, weil sie keinen Einfluss darauf habe, wann das Registergericht die Eintragung vornehme, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Unternehmen gehalten seien, die Anmeldung zur Eintragung so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Eintragung noch vor Ablauf der Ausschlussfrist erfolge. Gelinge dies dem Unternehmen nicht, gehe dies zu seinen Lasten. Nichts anderes folge aus dem Umstand, dass der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag am 30. August 2016 abgeschlossen worden sei. Die Klägerin übersehe insoweit, dass es sich dabei um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien handle, die im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere gegenüber der Beklagten, keine Wirkung zeige. Gleiches gelte für die Anmeldung der Ausgliederung im Handelsregister, welche ebenfalls am 30. August 2016 erfolgt sei, denn erst die Eintragung selbst wirke nach außen und führe dazu, dass die Klägerin keine „Vorratsgesellschaft“ mehr sei und die Voraussetzungen für ihre Antragsberechtigung geprüft werden könnten. Dem hält die Klägerin ergänzend entgegen, dass selbst im Falle der Eintragung der Ausgliederung bis zum 30. September 2016 die Zurechnung von Geschäftsbetrieb, Stromverbräuchen etc. für einen Zeitraum erfolgt wäre, der vor diesem Stichtag gelegen hätte. Für die Zurechnung werde also ohnehin eine fiktive Rückwirkung der Ausgliederung anerkannt. Wenn aber – wie die Beklagte selbst einräume – grundsätzlich eine Rückwirkung anerkannt und möglich sei, so sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies nur gelten solle, wenn bis zum Ablauf der Ausschlussfrist eine Eintragung im Handelsregister vorgenommen worden sei, auf deren Zeitpunkt die Klägerin oder der beurkundende Notar keinen Einfluss habe. Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung sei nicht zu finden und werde von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Entscheidend sei doch vielmehr, welchem Unternehmen der Geschäftsbetrieb und die Stromverbräuche zum gegenständlichen Zeitraum zuzuordnen seien. Diese seien vorliegend allein der Klägerin zuzuordnen, welche mit Abschluss des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages jedenfalls in eine schuldrechtlich vorweggenommene partielle Gesamtrechtsnachfolge eingetreten sei, während die übertragende GmbH & Co. KG lediglich treuhänderisch für die Klägerin gehandelt habe. Liege demnach ein Geschäftsbetrieb vor, der treuhänderisch für die Klägerin geführt werde, so sei dieser bereits ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages der Klägerin zurechenbar. Selbst wenn bis zum 30. September 2016 noch keine Eintragung erfolgt sei, so handle es sich im vorliegenden Fall um eine identitätsverändernde Umwandlung im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die wirtschaftliche Einheit der Klägerin habe sich durch die rückwirkend zum 1. Januar 2016 vollzogene Übertragung wesentlich verändert, mithin könne und dürfe die Klägerin auch nicht auf ihre eigenen Daten vor der Übertragung zurückgreifen. Zudem sei bekannt, dass die Beklagte in vergleichbaren Angelegenheiten nicht auf den Eintragungszeitpunkt, sondern auf den vereinbarten Übertragungszeitpunkt abgestellt habe. Diese Ungleichbehandlung von gleich gelagerten Fällen sei nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den vorgelegten Behördenvorgang (ein Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.