Beschluss
5 L 191/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0118.5L191.23.F.00
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Leitsätze
Findet eine Versammlung in einem Gebiet statt, das nach § 16 Abs. 3 HWaldG gesperrrt ist, da dort Rodungsarbeiten durchgeführt werden sollen, liegt eine unmittelbare Gefährdung, der öffentlichen Sicherheit vor.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Findet eine Versammlung in einem Gebiet statt, das nach § 16 Abs. 3 HWaldG gesperrrt ist, da dort Rodungsarbeiten durchgeführt werden sollen, liegt eine unmittelbare Gefährdung, der öffentlichen Sicherheit vor. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 18. Januar 2023 eingegangenen Antrag gegen die polizeiliche Auflösung einer nach seinem Vorbringen seit 16 Monaten dauernden, indes nicht angemeldeten Versammlung im Frankfurter Fechenheimer Wald mit anschließenden Platzverweisungen und polizeilichen Vollziehungsmaßnahmen, der er widersprochen habe. Zur Durchführung der Rodungsarbeiten erließ das Forstamt Groß-Gerau als örtlich zuständige untere Forstbehörde eine im Amtsblatt der Stadt Frankfurt am Main vom 10. Januar 2023 bekanntgegebene, auf § 16 Abs. 3 HWaldG gestützte Allgemeinverfügung, durch die eine Waldsperrung verfügt wurde. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat es durch Beschluss vom 16. Januar 2023 – 10 L 90/23.F – abgelehnt, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs des Antragstellers hiergegen wiederherzustellen. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2023 hat der Antragsteller nach § 80 Abs. 7 VwGO eine Abänderung dieses Beschlusses, soweit er sich mit einem polizeilichen Vorgehen befasst, begehrt und verweist auf bereits laufende Vollzugsmaßnahmen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Auflösung der Versammlung durch die Polizei, soweit diese nicht den Rodungsbereich, sondern den durch die Allgemeinverfügung des Forstamtes Groß-Gerau gesperrten „Sicherheitsbereich“ betrifft, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Das Gericht hat den Antrag aufgrund seines Begehrens als selbständigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gewertet und in die für das Versammlungs- und Polizeirecht zuständige 5. Kammer übernommen. II. 1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. Januar 2023 gegen die polizeiliche Auflösung der Versammlung erweist sich als unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung ist die gesetzliche Wertung, ob einem Widerspruch per se aufschiebende Wirkung zukommen soll oder nicht, zu beachten. Im Fall unaufschiebbarer Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten hat der Gesetzgeber in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO den Wegfall einer aufschiebenden Wirkung angeordnet. Zwar ist mit der Übersendung per Telefax an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main von einem formell ordnungsgemäßen Widerspruch des Antragstellers in Schriftform gegen eine (auch) an ihn gerichtete polizeiliche Verfügung auszugehen. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat; die bloß mündliche Äußerung gegenüber vollziehenden Polizeivollzugsbeamten genügt mithin nicht. Doch ist bei der allein möglichen summarischen Prüfung nicht anzunehmen, dass sich die angegriffenen Maßnahmen als offensichtlich rechtswidrig erweisen werden oder zumindest eine Interessenabwägung zwischen öffentlichem Vollzugs- und privatem Aussetzungsinteresse vorzunehmen ist; vielmehr ist das genaue Gegenteil der Fall, denn das hier angegriffene polizeiliche Vorgehen erscheint als offensichtlich rechtmäßig: Gegen die Auflösung der – im Übrigen nach dem Vorbringen des Antragstellers seit geraumer Zeit laufenden, indes nicht bei der Versammlungsbehörde angemeldeten – Versammlung nach § 15 Abs. 3 VersammlG ist nichts zu erinnern. Unbestritten fand die Versammlung in einem Gebiet statt, das nach § 16 Abs. 3 HWaldG gesperrt ist, da dort Rodungsarbeiten durchgeführt werden sollen. Damit lag eine unmittelbare Gefährdung, ja Störung, der öffentlichen Sicherheit vor, da in diesem Gebiet gerade keine Versammlung, die der Verhinderung der Forstarbeiten dienen sollte, stattfinden darf. Nach erfolgter Auflösung einer Versammlung besteht aus § 18 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 VersammlG eine Verpflichtung der Teilnehmer, sich sofort zu entfernen und stellen sich Platzverweisungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 HSOG, die ggf. zwangsweise durchzusetzen sind, als vertretbare Ermessensentscheidungen dar. Auf ein Vollzugshilfeersuchen (§ 1 Abs. 5, §§ 44 – 46 HSOG) des Forstamts als Sonderordnungsbehörde (§ 90 HSOG) an die Polizeibehörde kommt es daher nicht an. Die Berufung des Antragstellers auf Art. 13 Abs. 1 GG ändert aus den Gründen des Beschlusses vom 16. Januar 2023 – 10 L 90/23 –, S. 9, an diesem Ergebnis nichts. Für irgendwelche minderschweren Regelungen als Minusmaßnahme zu einer Auflösung im Rahmen des dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zustehenden Ermessens sieht das Gericht schon mangels bisheriger Befassung der Versammlungsbehörde, die diese vorab in eigener Zuständigkeit (§ 1 Satz 1 Nr. 2 HSOG-DVO, § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 89 Abs. 1 Satz 1 HSOG) zu prüfen hätte, keinen Raum. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Streitwert wird nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.