Beschluss
5 L 485/23.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0217.5L485.23.F.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots ist, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum an dem oder den bestimmten Orten Straftaten begehen. Es müssen nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann.
2. Mit der Formulierung, es einer Person zu verbieten, >>diesen Bereich<< zu betreten, bezieht sich das Gesetz in § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) auf das vorangegangene Tatbestandsmerkmal des >>bestimmten örtlichen Bereichs innerhalb einer Gemende<<. Das Aufenthaltsverbot ist demnach örtlich auf einen oder mehrere Teile einer Gemeinde zu beschränken und kann nicht pauschal für das gesamte Gebiet einer Gemeinde verfügt werden.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2023 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2023 wird hinsichtlich Nr. I der Anordnung insoweit wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. III der Anordnung insoweit angeordnet, als es dem Antragsteller hiernach am 18. Februar 2023 über den Bereich des Frankfurter Waldstadions ("Deutsche Bank Park"), des Frankfurter Hauptbahnhofs einschließlich der jeweils vorgelagerten Plätze und der durch die B 44, B 8 und B 3 eingegrenzten Frankfurter Innenstadt nebst den Ortsteilen Sachsenhausen und Niederrad verboten ist, sich im Stadtgebiet von Frankfurt am Main aufzuhalten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragssteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots ist, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum an dem oder den bestimmten Orten Straftaten begehen. Es müssen nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann. 2. Mit der Formulierung, es einer Person zu verbieten, >>diesen Bereich >bestimmten örtlichen Bereichs innerhalb einer Gemende<<. Das Aufenthaltsverbot ist demnach örtlich auf einen oder mehrere Teile einer Gemeinde zu beschränken und kann nicht pauschal für das gesamte Gebiet einer Gemeinde verfügt werden. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2023 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. Februar 2023 wird hinsichtlich Nr. I der Anordnung insoweit wiederhergestellt und hinsichtlich Nr. III der Anordnung insoweit angeordnet, als es dem Antragsteller hiernach am 18. Februar 2023 über den Bereich des Frankfurter Waldstadions ("Deutsche Bank Park"), des Frankfurter Hauptbahnhofs einschließlich der jeweils vorgelagerten Plätze und der durch die B 44, B 8 und B 3 eingegrenzten Frankfurter Innenstadt nebst den Ortsteilen Sachsenhausen und Niederrad verboten ist, sich im Stadtgebiet von Frankfurt am Main aufzuhalten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragssteller zu drei Vierteln und der Antragsgegner zu einem Viertel zu tragen. Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gegen ein für sofort vollziehbar erklärtes Aufenthaltsverbot. Der Antragsteller ist Fan des SV Werder Bremen e.V., besucht regelmäßig Spiele dieses Vereins und fühlt sich nach eigenem Bekunden der dortigen Ultraszene zugehörig. Anlässlich des am 18. Februar 2023 stattfindenden Bundesligaspiels zwischen Eintracht Frankfurt e.V. und dem SV Werder Bremen e.V. ordnete der Antragsgegner durch Verfügung vom 10. Februar 2023 (Bl 9 ff. der Behördenakte – BA = 7 ff. der Gerichtsakte – GA) – gestützt auf § 31 Abs. 3 HSOG – gegenüber dem Antragsteller ein Aufenthaltsverbot für das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main an, das auf den Zeitraum von 10:00 Uhr bis vier Stunden nach Spielende am 18. Februar 2023 befristet ist (Nr. I). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet (Nr. II). Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte der Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro für den ersten Verstoß, 1 000 Euro für jeden weiteren Verstoß an (Nr. III). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Antragsteller sei nach Erkenntnissen der Polizei Bremen mehrfach in einschlägiger Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten; zuletzt sei er am 5. November 2022 in den Fokus der Polizei geraten, als im Rahmen des Bundesligaspiels Werder Bremen gegen den FC Schalke 04 e.V. beim Verlassen der Straßenbahn Schalker Fans durch eine 30-köpfige Personengruppe angegriffen worden seien; wegen dieses Vorfalls sei gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden; der Antragsteller werde als Mitglied der Ultraszene und „Rädelsführer“ der Gruppierung „A“ eingeordnet; darüber hinaus werde der Antragsteller bei der Polizei Bremen als „Intensivtäter Gewalt und Sport (IGS)“ geführt. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die weitere polizeiliche Vita des Antragstellers, die dem Bescheid als Anlage 4 beigefügt war, sei zu besorgen, dass dieser am 18. Februar 2023 im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und die öffentliche Ordnung begehen werde, denn das Verhältnis der Fanszenen von Eintracht Frankfurt und Werder Bremen werde als rivalisierend eingestuft. Nach Abwägung aller Umstände sei das verfügte Aufenthaltsverbot ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um den Antragsteller über einen begrenzten Zeitraum davon abzuhalten, im Stadtgebiet von Frankfurt am Main entsprechende Straftaten zu begehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. II) begründete der Antragsgegner mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Handelns der Verwaltung; der Ausgang eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens könne nicht abgewartet werden, weil in diesem Zeitraum das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen durch die Begehung von Straftaten gefährdet sei. Das öffentliche Interesse an dem Schutz dieser Rechtsgüter überwiege das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Februar 2023 ließ der Antragsteller gegen die Verfügung vom 10. Februar 2023 Widerspruch einlegen (Bl. 17 f. BA = 11 f. GA). Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Februar 2023 hat er sodann einen Antrag auf Eilrechtschutz vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellen lassen. Zur Begründung seines gerichtlichen Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus: Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG nicht vorlägen. Grundlage einer entsprechenden Gefahrenprognose könnten allein Tatsachen sein; daran fehle es. Der Antragsteller stütze sich allein auf Vermutungen und subjektive Einschätzungen. Eine konkrete Auswertung der – vermeintlich – strafrechtlichen Vorfälle aus November 2022 sei nicht erfolgt. Zwar sei es so, dass sich der Antragsteller der Ultraszene seines Vereins zugehörig fühle; dieser Umstand könne aber allein nicht ausreichen, um die erforderliche Gefahrenprognose zu begründen. Vielmehr seien – unter Verweis auf eine Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen – weitere (Indiz-)Tatsachen erforderlich, um daraus die erlassene Verfügung zu rechtfertigen. Der Bescheid sei im Übrigen in zeitlicher wie in räumlicher Hinsicht ermessensfehlerhaft. Es sei insbesondere nicht verständlich, weshalb sich der Verbotsbereich auf das gesamte Gebiet der Stadt Frankfurt am Main und damit weit über den Stadion-, Innenstadt- und Bahnhofsbereich hinaus erstrecke. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. Februar 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Februar 2023 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung wiederholt der Antragsgegner im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und führt ergänzend aus: Nach Erkenntnissen der Polizei Bremen aus dem Jahre 2022 sowie den Jahren zuvor wie auch unter Einbeziehung aller weiterer Erkenntnisse sei die auf Tatsachen basierende Wahrscheinlichkeit zu bejahen, dass der Antragsteller bei dem anstehenden Heimspiel der Eintracht Frankfurt Straftaten einschlägige Straftaten begehen würde. Gegen die auf § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG gestützte Maßnahme könne daher nichts erinnert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Behördenakte (1 elektronisches Dokument) verwiesen, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat nur teilweise Erfolg; er ist zulässig, aber überwiegend unbegründet. Das Gericht legt den Antrag des Antragstellers auf „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Februar 2023“ sachdienlich so aus, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Nr. I des angefochtenen Bescheids und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. III enthaltene Zwangsmittelandrohung begehrt, §§ 122, 88 VwGO. Bezogen auf das verfügte Aufenthaltsverbot ordnete der Antragsgegner in Nr. II des Bescheids die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, sodass insoweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen war. Die Zwangsmittelandrohung in Nr. III ist hingegen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 HessAGVwGO bereits von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, weshalb gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO nur die Anordnung der gesetzlich entfallenen aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache – hinsichtlich Nr. I des Bescheids – auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich hierfür ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des Verwaltungsakts und dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehung. Dabei überprüft das Gericht zunächst, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Bei der Interessenabwägung kommt es anschließend maßgeblich auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache an (vgl. HessVGH, Beschluss vom 4. Februar 1999 – 8 TG 4138/98 –, juris Rn. 37; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 m.w.N.). Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache offen, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (siehe zum Ganzen Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 80 Rn. 146 ff; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 372 ff.). Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung zunächst hinreichend begründet. Zwar reichen allein floskelhafte und pauschale Ausführungen ebenso wenig für eine ausreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus wie die Wiederholung des bloßen Gesetzestextes; erforderlich und ausreichend ist es aber, wenn die Behörde auf die konkreten Umstände des Falls bezogen darlegt, weshalb die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakt im konkreten Fall geboten ist und dabei erkennen lässt, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2022, § 80 VwGO Rn. 247 m.w.N.). Dies hat der Antragsgegner im konkreten Fall getan. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass dem Antragsgegner bewusst war, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine von dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 abweichende Entscheidung hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen des Antragstellers zu treffen: Zur Verhinderung von Straftaten durch den Antragsteller sei es geboten – so u.a. die Begründung –, dass die Verfügung sofort Wirksamkeit entfaltet, ohne dass der Antragsgegner vorher die Durchführung eines Widerspruchs- und ggf. anschließenden Gerichtsverfahrens abwarten könne (unter „Begründung zu II.“, S. 3 der Verfügung = Bl. 8 GA = 11 BA). Gemessen hieran ist bei summarischer Prüfung vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auszugehen und erweist sich insoweit die angegriffene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig. Soweit indes das Aufenthaltsverbot in seiner Rechtsfolge auf das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main erstreckt wurde, überwiegt das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung teilweise: Materielle Rechtsgrundlage des – formell rechtmäßigen (der Antragsteller wurde insbesondere ordnungsgemäß angehört, vgl. Bl. 1 f. BA) – Aufenthaltsverbots ist § 31 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I, S. 14), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. I S. 622). Danach können dann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich innerhalb einer Gemeinde eine Straftat begehen wird, die Gefahrenabwehr- und die Polizeibehörden dieser Person für eine bestimmte Zeit verbieten, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder sie ist aus einem vergleichbar wichtigen Grund auf das Betreten des Bereichs angewiesen (Aufenthaltsverbot). Voraussetzung für die Anordnung des Aufenthaltsverbots ist damit, dass nach polizeilicher Einschätzung ex ante rechtsfehlerfrei auf Grundlage von Tatsachen die Prognose getroffen wurde, die betreffende Person werde im entsprechenden Zeitraum an dem oder den bestimmten Orten Straftaten begehen. Es müssen also nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 31; NdsOVG, Urteil vom 26. April 2018 – 11 LC 288/16 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 7. Mai 2015 – 11 LA 188/14 –, juris Rn. 9). Bloße Vermutungen und allgemeine von der betreffenden Person losgelöste Erfahrungssätze reichen hingehen nicht aus (HessVGH, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.). Weiter ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe jedenfalls in Verbindung mit weiteren Indiztatsachen eine tragfähige Tatsachengrundlage für eine entsprechende Gefahrenprognose darstellen kann (vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 33 ff.; VGH B-W, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 9. Juni 2006 – 24 CS 06.1521 –, juris Rn. 15). Ob insoweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe die Annahme rechtfertigt, dass die gruppenzugehörige Person in einem bestimmten Gebiet eine Straftat begehen wird, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Gruppe, den zu dieser Gruppe vorhandenen polizeilichen Erkenntnissen, der Position des Betroffenen in dieser Gruppe sowie von seinem Verhalten in der Vergangenheit (etwa VGH B-W, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris Rn. 48). Gemessen an diesen Maßstäben lagen bei summarischer Prüfung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung hinreichende Tatsachen vor, die eine Gefahrenprognose mit dem Inhalt erlaubte, dass der Antragsteller anlässlich des zwischen dem SV Werder Bremen und der Eintracht Frankfurt stattfindenden Bundesligaspiels am 18. Februar 2023 mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat begehen und dadurch Leib, Leben, Gesundheit und Vermögen auch Unbeteiligter gefährden würde. Der Antragsgegner hat zunächst die einzelnen Geschehnisse, die ihn zu seiner Prognose bewegt haben, teilweise in der Verfügung selbst erwähnt, teilweise unter Bezugnahme auf die der Verfügung als „Anlage 4“ beigefügte Übersicht zum Gegenstand seiner Entscheidungsbegründung gemacht. Die tatsächlichen Anknüpfungspunkte sind nach Ort und Zeit nachvollziehbar und lassen auch konkret erkennen, welches Verhalten dem Antragsteller zur Last gelegt wird. Aus Sicht der Kammer reichte hierfür schon allein der Vorfall vom 14. Oktober 2022 in Verbindung mit den weiteren – und vom Antragsgegner im Bescheid angeführten – Umständen für die entsprechende Gefahrenprognose aus: Am 14. Oktober 2022 befand sich der Antragsteller in der Vorspielphase des Hamburger Stadtderbys innerhalb einer 200-köpfigen Menge aus gewaltbereiten Anhängern des FC St. Pauli und befreundeten Bremer Gewalttätern, die vermummt den Fanmarsch des Hamburger SV angriffen. Dabei wurde der Antragsteller unmittelbar festgenommen; ein Tatbeitrag konnte insoweit offenbar individuell festgestellt werden; es wurde gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Landfriedensbruchs eingeleitet (vgl. Bl. 4 BA). Erkenntnisse, die den Antragsteller entlasten könnten, sind nicht gewonnen worden, jedenfalls ergibt sich derartiges nicht aus den Akten. Es ist schon insoweit nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, der Antragsteller, der bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung derartiger Taten angetroffen wurde und sich nicht etwa bloß als (einfaches) Mitglied einer sog. Ultra-Gruppierung (hierzu NdsOVG, Urteil vom 26. April 2018 – 11 LC 288/16 –, juris Rn. 29), sondern als deren gewaltbereites und gewaltpraktizierendes Mitglied erwiesen hat, sein Verhalten auch im Hinblick auf das Bundesligaspiel am 18. Februar 2023 wiederholen wird. Es ist nicht ersichtlich, dass das genannte Strafverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden wäre und der Antragsgegner deshalb zur Prüfung verpflichtet wäre, aus welchen Gründen er gleichwohl annimmt, dass ein Resttatverdacht besteht und weshalb dieser die Prognose einer zukünftigen Straftat erlaubt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 1. Juli 2017 – 8 A 2105/14.Z –, juris Rn. 37). Das vom Antragsteller angeführte Schreiben der Staatsanwaltschaft Hannover vom 20. Januar 2023 bezieht sich erkennbar auf ein anderes Strafverfahren und ist daher für das Geschehen am 14. Oktober 2022 unerheblich. Soweit sich der Antragsteller – sinngemäß zur weiteren Sachverhaltsaufklärung – auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 1 K 854/15.TR –, BeckRS 2016, 49547) bezieht, sind die dortigen Prämissen in einem Hauptsacheverfahren ergangen, das anderen Maßstäben als das hiesige Eilverfahren zu folgen hat. Bezieht man nun auch die weiteren Umstände und (Indiz-)Tatsachen des Falles mit in die Bewertung ein, so bestehen gegen die Entscheidung des Antragsgegners keine durchgreifenden Bedenken. Der Antragsteller werde – so auch die angegriffene Verfügung – mit drei Vorgängen in der zentral geführten Datei „Gewalttäter Sport“ gelistet. Überdies sprächen die Erkenntnisse der szenekundigen Beamten für diese Einschätzung. Auf deren Kenntnis durfte der Antragsgegner auch abstellen. Szenekundige Beamte verfügen durch die jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele über eine differenzierte Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Ihnen steht ein zentrales Informationssystem zur Verfügung, in dem Hinweise aus allen Bundesligastandorten gebündelt werden. Vorliegend ergibt sich aus der Schilderung des Antragstellers, aus den Stellungnahmen der szenekundigen Beamten sowie aus den weiteren Erläuterungen des Antragsgegners, dass der Antragsteller als Mitglied der Ultraszene eingeordnet werden muss. Von den szenekundigen Beamten sei beobachtet worden, dass der Antragsteller der „Rädelsführer“ in der Vereinigung „A“ sei. Diese Vereinigung beschreibt sich selbst (vgl. B-Seite) als eine Gruppe, die von Mitgliedern der Ultragruppen „C“ und „D“ gegründet wurde und aktuell mit Stolz auf ihre Choreografien im Stadion verweist, sich aber gleichwohl weiterhin als „Ultragruppe“ versteht. All dies begründet bei Gesamtschau mit den erwähnten tatsächlichen Vorgängen jedenfalls am 14. Oktober 2022 die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller bei dem anstehenden Heimspiel der Eintracht Frankfurt am 18. Februar 2023 im Waldstadion Frankfurt am Main Straftaten begehen wird. Gegen die entsprechende Prognoseentscheidung der Polizei ist damit nichts zu erinnern. Die Einschätzung des anstehenden Bundesligaspiels als „Risikospiel“ ist angesichts der übrigen – soeben dargestellten – Tatsachen nicht mehr entscheidungserheblich gewesen. Auf der Rechtsfolgenseite sind gegen die zeitliche Befristung des Aufenthaltsverbots am 18. Februar 2023 von 10:00 Uhr bis vier Stunden nach Spielende keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Im Hinblick darauf, dass szenetypische Gewalttaten regelmäßig auch im Vorfeld wie im Nachgang eines Bundesligaspiels (während der – teilweise mehrstündigen – An- und Abreise) erfolgen, erscheint der Zeitraum nach hiesiger Einschätzung verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme muss indes insoweit hinter dem privaten Interesse des Antragstellers zurücktreten, als das Aufenthaltsverbot für das gesamte Frankfurter Stadtgebiet erlassen wurde. Es mag zutreffen, dass es nach szenekundiger Erfahrung der Polizei in der Vergangenheit nicht hinreichend wirksam war, bei derartigen polizeilichen Maßnahmen lediglich bestimmte Bereichseinschränkungen (Bahnhofsgebiet bis hin zum Frankfurter Stadion) vorzunehmen, um szenetypische Gewalt im Bereich anderer Stadtteile (etwa Bockenheim) auszuschließen. Die von dem Antragsgegner gewählte Rechtsfolge hält sich aber nicht im Rahmen dessen, was § 31 Abs. 3 Satz 1 HSOG der Behörde einräumt. Mit der Formulierung, es einer Person zu verbieten, „diesen“ Bereich zu betreten, bezieht sich das Gesetz auf das vorangegangene Tatbestandsmerkmal des „bestimmten örtlichen Bereichs innerhalb einer Gemeinde“. Das Aufenthaltsverbot ist demnach örtlich auf einen oder mehrere Teile einer Gemeinde zu beschränken. Das Gericht hält deshalb aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstands eine Begrenzung auf den Bereich des Frankfurter Waldstadions ("Deutsche Bank Park"), des Frankfurter Hauptbahnhofs einschließlich der jeweils vorgelagerten Plätze und der durch die B 44, B 8 und B 3 eingegrenzten Frankfurter Innenstadt nebst den Ortsteilen Sachsenhausen und Niederrad für hinreichend, aber auch geboten. Weil das erteilte Aufenthaltsverbot in seiner Ausdehnung auf das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main voraussichtlich keinen Bestand haben dürfte, erweist sich insoweit auch die Androhung von Zwangsmitteln als rechtswidrig (Nr. III der Verfügung). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war insoweit anzuordnen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die Kosten des Verfahrens sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen gewesen, denn durch die örtliche Erstreckung des Aufenthaltsverbots auf das gesamte Stadtgebiet von Frankfurt am Main ist auch der Antragsgegner teilweise unterlegen. Das Gericht gewichtet dieses Unterliegen des Antragsgegners – wie aus dem Tenor ersichtlich – mit einem Viertel. Die Höhe des Streitwerts richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Ermäßigung war im Hinblick darauf, dass eine Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird, nicht veranlasst (Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).