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Beschluss

8 TG 4138/98

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1999:0204.8TG4138.98.0A
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Leitsätze
Zur Pflicht von Trägern der Abfallbeseitigung und Betreibern von Abfalldeponien zur Mitbenutzung eines Müllheizkraftwerks
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Pflicht von Trägern der Abfallbeseitigung und Betreibern von Abfalldeponien zur Mitbenutzung eines Müllheizkraftwerks I. Die Antragsteller sind in ihrem jeweiligen Kreisgebiet Träger der Abfallbeseitigung und Betreiber von zugelassenen und nachträglich erweiterten zentralen Kreisabfalldeponien. Die Beteiligten streiten in diesen Verfahren darüber, ob die Mitbenutzung des Müllheizkraftwerkes (MHKW) Kassel der Beigeladenen für die Antragsteller unter bestimmten, vom Antragsgegner festgelegten Bedingungen in Bezug auf die Nutzungszeiträume, die abzuliefernden Abfallteilmengen und die Entsorgungspreise zumutbar und eine unvorbehandelte Deponierung dieser Teilmengen deshalb unzulässig ist. In Ergänzung der jeweiligen Zulassungsbescheide für die Deponien der Antragsteller hatte ihnen das Regierungspräsidium (RP) Kassel mit abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 zur Umsetzung der anlagenbezogenen Anforderungen der Dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall), Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen, vom 14. Mai 1993 (BAnz.Nr. 99 a) - TASi - bestimmte Organisations-, Informationsund Dokumentationsmaßnahmen, ein Nachrüstprogramm und unter Nr. 3.1 für die Ablagerung nicht verwertbarer Abfälle die Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhangs B der TASi vorgeschrieben sowie unter Nr. 3.2 davon wiederum aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität eine bis zum 1. Januar 1996 befristete Ausnahme zugelassen. Die Ausnahmeregelung nach Nr. 3.2 der Bescheide vom 24. März 1995 hatte das RP Kassel gegenüber dem Antragsteller zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 9. Januar 1996 und gegenüber den Antragstellern zu 2. und 3. mit Änderungsbescheiden vom 5. Januar 1996 und 28. Dezember 1995 bis spätestens zum 31. Dezember 1999 unter folgenden Bedingungen verlängert: "1. Die Ausnahme erlischt, wenn vor diesem Zeitpunkt im Entsorgungsgebiet oder in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten Behandlungskapazitäten zur Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs B der TA Siedlungsabfall vorhanden sind und die Mitbenutzung der Behandlungsanlage zumutbar ist. 2. Zumutbarkeit und Zeitpunkt der Mitbenutzung werden vom Regierungspräsidium Kassel im Einzelfall festgestellt. 3. Bis spätestens zum 31.12. jeden Jahres ist dem Regierungspräsidium Kassel der Nachweis vorzulegen, dass im folgenden Kalenderjahr keine freien Behandlungskapazitäten vorhanden sind oder in zumutbarer Weise mitgenutzt werden können." Zur Begründung war u.a. ausgeführt: Im Rahmen der Ermessensausübung sei abgewogen worden zwischen dem Vorsorgegesichtspunkt einer frühestmöglichen TASi-gerechten Vorbehandlung der Abfälle einerseits und den hohen Umsetzungskosten andererseits. Eine generelle Ausnahmezulassung bis zum Jahre 2005 habe sich im Hinblick auf eine zu erwartende Abfallreduzierung unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Auslastung bestehender thermischer Behandlungsanlagen auch durch Mitbenutzung seitens angrenzender Gebietskörperschaften verboten. In der ersten Jahreshälfte 1999 solle unter Berücksichtigung der Entsorgungs- und Planungssituation des jeweiligen Landkreises eine Verlängerung der Ausnahmezulassung geprüft werden. Entsprechende Bescheide waren auch an den Landkreis Kassel, den Schwalm-Eden-Kreis und den Landkreis Fulda ergangen. Gegen diese Bescheide haben der Landkreis Fulda am 9. Februar 1996, der Antragsteller zu 1. am 12. Februar 1996 und - nach erfolglosem Vorverfahren - der Antragsteller zu 3. am 23. Mai 1996 beim Verwaltungsgericht Kassel Klagen - 7 E 326, 332 und 1794/96 (2) - erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist; einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - 7 G 123/98 (2) - hat der Antragsteller zu 3. im August 1998 zurückgenommen. Im Januar 1997 teilte die Beigeladene dem RP Kassel mit, dass ab Juli freie Behandlungskapazitäten in ihrem MHKW zur Verfügung stünden, und bat um entsprechende Zuweisung von Abfällen aus den nordhessischen Landkreisen. Bemühungen um deren freiwillige Mitbenutzung auch im Rahmen eines sog. Kooperationsmodells des RP (Anlieferung von Restabfällen an das MHKW Kassel durch die Landkreise Kassel und Marburg-Biedenkopf zu einem Nettopreis von 300,00 DM/t sowie "Solidarzahlungen" der anderen nordhessischen Kreise mit Ausnahme von Stadt und Landkreis Kassel) blieben erfolglos. Mit Schreiben vom 23. bzw. 30. Oktober 1997 an das RP Kassel teilte die Beigeladene dann eine Erhöhung der freien Kapazitäten ihres MHKW ab 1998 mit und beantragte die Erteilung einer Genehmigung, Abfälle aus den Landkreisen Waldeck-Frankenberg, Schwalm-Eder, Werra-Meißner und Hersfeld-Rotenburg abweichend vom Abfallentsorgungsplan Hessen, Teilplan 1 -Siedlungsabfälle-, in ihrer Verbrennungsanlage ab dem 1. Januar 1998 thermisch behandeln zu dürfen, weil deren Kapazität mit Abfällen aus der Stadt Kassel etwa nur zur Hälfte ausgelastet sei. Nachdem sich die Beigeladene mit Schreiben vom 14. und 20. November 1997 ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, erließ das RP Kassel ihr (und der Stadt Kassel) gegenüber unter dem 17. Dezember 1997 eine für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung nach § 28 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG). Darin verpflichtete es die Beigeladene unter Nr. 1, den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern aus dem Landkreis Kassel, dem Werra-Meißner-Kreis, dem Schwalm-Eder-Kreis, dem Landkreis Waldeck-Frankenberg und dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2005 die Mitbenutzung des MHKW Kassel zur Behandlung ihrer Abfälle in einem mengenmäßig jeweils für die einzelnen Landkreise bestimmten Umfang und zu jährlich gestaffelt festgesetzten "angemessenen" Entsorgungspreisen zu gestatten, und erteilte ihr unter Nr. 2 die beantragte Ausnahmegenehmigung zum Abfallentsorgungsplan. Zur Begründung führte das RP u.a. aus, die Mitbenutzungsanordnung sei wegen ihrer Rechtswirkungen gegenüber den nordhessischen Deponiebetreibern aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich förmlich verfügt worden. Sie sei gerechtfertigt, weil diese zu einer zweckmäßigen Beseitigung der Siedlungsabfälle auf ihren Deponien nicht in der Lage seien, denn die unvorbehandelte Ablagerung widerspreche den Anforderungen der TASi, wenn Behandlungsanlagen zur Verfügung stünden. Das MHKW sei aber die einzige Anlage in Nordhessen, die bereits heute die Anforderungen der TASi an eine umweltgerechte Abfallbeseitigung erfülle. Ebenfalls unter dem 17. Dezember 1997 erließ das RP Kassel gegenüber den Antragstellern (und gegenüber den anderen in Nr. 1 der o.g. Mitbenutzungsanordnung aufgeführten nordhessischen Landkreisen) die hier streitigen Feststellungsbescheide. Darin ordnete es gegenüber den Antragstellern zu 1. und 3. unter Nr. 1 die sofortige Vollziehung der ihnen gegenüber ergangenen abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1996 bzw. des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 1995 "bezüglich der Ausnahmeregelung von den Zuordnungswerten der TASi" an und stellte - ebenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und inhaltlich in Übereinstimmung mit der Mitbenutzungsanordnung vom gleichen Tage - gegenüber den Antragstellern zu 1. und 3. unter Nr. 2 und gegenüber dem Antragsteller zu 2. unter Nr. 1 fest, "dass in der angrenzenden kreisfreien Stadt Kassel im Müllheizkraftwerk Kassel ab dem 01. Januar 1998 freie Behandlungskapazitäten in Höhe von ca. 58.000 t/a und ab dem 01. Januar 2000 in Höhe von ca. 74.000 t/a vorhanden" seien, und dass für die Betreiber der Hausmülldeponien in den Landkreisen der Antragsteller zu 1. bis 3. die Mitbenutzung der Verbrennungsanlage in Kassel für das Jahr 1998 in einem Umfang von 122 t, 173 t bzw. 221 t unvorbehandelter Siedlungsabfälle wöchentlich zu einem Entsorgungspreis von 370,00 DM/t zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, für das Jahr 1999 in einem Umfang von 122 t/Woche, 173 t/Woche bzw. 221 t/Woche zu einem Preis von 374 DM/t zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, für das Jahr 2000 in Höhe von 156 t/Woche, 219 t/Woche bzw. 282 t/Woche zu einem Preis von 342,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ab dem 01. Januar 2001 bis zum 01. Juni 2005 in Höhe von 156 t/Woche, 219 t/Woche bzw. 282 t/Woche zu einem Entsorgungspreis von 333,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zumutbar sei. Daher sei ab dem 1. Januar 1998 eine weitere Ablagerung von in den fraglichen Landkreisen anfallenden Siedlungsabfällen, die die Anforderungen des Anhangs B der TASi nicht erfüllten, im Umfang der jeweils aufgeführten Teilmengen unzulässig. Soweit weitere Behandlungskapazitäten im MHKW Kassel zur Verfügung stünden, bleibe eine Anpassung der festgelegten Mengen vorbehalten." Zur Begründung führte das RP u.a. aus: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelung in Nr. 3.2 des Bescheides vom 24. März 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1996 bzw. des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 1995 sei zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im jeweiligen Kreisgebiet der Antragsteller zu 1. und 3. erforderlich, da die hier getroffenen Feststellungen in jenen Bescheiden ihre Rechtsgrundlage fänden und die darin enthaltene auflösende Bedingung auslösten. Dasselbe gelte im Falle des Antragstellers zu 2. für den bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 24. März 1995 in der Form des Änderungsbescheides vom 5. Januar 1996. Der Vollziehbarkeit der zugrunde gelegten Bescheide stünden keine Nichtigkeitsgründe entgegen, und die Voraussetzungen für die streitigen Feststellungen seien erfüllt, insbesondere sei den Antragstellern die Mitbenutzung der freien Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel hinsichtlich der festgesetzten wöchentlichen Anlieferungsmengen und des ermittelten Entsorgungspreises zumutbar. Bei der Verteilung der freien Kapazitäten sei nicht allein auf das Entfernungskriterium abgestellt worden, weil dann der nach dem. gültigen Abfallentsorgungsplan im Einzugsbereich des MHKW Kassel liegende Landkreis Kassel die "Belastung der Mehranlieferung" fast allein hätte tragen müssen und ihm dies unzumutbar gewesen sei. Die Einbeziehung sei deshalb auf weitere Landkreise in einer vertretbaren Entfernung von ca. 50 km zum MHKW Kassel erstreckt worden, so dass der Landkreis Fulda ausgeschlossen worden sei. Bei der prozentualen Verteilung der freien Kapazitäten sei dem Landkreis Kassel mit 33,3 % der größte Anteil und den übrigen Kreisen je nach Entfernung und Abfallaufkommen Anteile von 20 % (Antragsteller zu 3. und Schwalm-EderKreis), 15,6 % (Antragsteller zu 2.) und 11,1 % (Antragsteller zu 1.) zugewiesen worden. Die Ermittlung der für die Beigeladene "angemessenen" und für die Landkreise "zumutbaren" Entsorgungspreise sei von einer "betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der Kosten des MHKW Kassel11 auf der Grundlage einer von der Beigeladenen vorgelegten gutachtlichen Stellungnahme der Wirtschaftsprüfer Strecker/Berger ausgegangen. Diese hätten ihrerseits vorhandene Preiskalkulationen für das Jahr 1996 zu Grunde gelegt und eine Fortschreibung der Kalkulation für die Jahre 1997 bis 2001 vorgenommen. In diesem Kalkulationspreis seien fixe Kosten (u.a. Abschreibungen, Finanzierungs-, Personal- und Unterhaltungskosten, Dienstleistungen der Städtischen Werke und der Stadtreiniger Kassel, Steuern etc.), variable Kosten in Form des Arbeitspreises (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie Reststoffbeseitigung), abzüglich Energie- und Wertstofferlöse und zuzüglich einer angenommenen Rendite von 12 % zur Abdeckung der Eigenkapitalverzinsung und des Betreiberrisikos eingeflossen; von dem Kalkulationspreis seien dann bei bestimmten Ansätzen Kürzungen vorgenommen worden. Unter Berücksichtigung der Höhe der Deponiegebühren in anderen hessischen Gebietskörperschaften und eines Vergleichs der zwischen 165,00 DM und 860,00 DM/t liegenden Preise westdeutscher Müllverbrennungsanlagen für das Jahr 1995 seien die festgesetzten Entsorgungspreise und die dadurch auf Grund der Mitbenutzung des MHKW Kassel entstehenden Mehrkosten für die Antragsteller auch zumutbar. Dass die Beigeladene Anfang Oktober 1997 für das - von den Landkreisen abgelehnte - sog. Kooperationsmodell ein Preisangebot von 300,00 DM/t unterbreitet habe, stehe dem nicht entgegen, weil dieses Angebot nicht kostendeckend gewesen sei und für den Kasseler Bürger zu einer Gebührenerhöhung von 20 % geführt hätte. Die sofortige Vollziehung der Feststellungsanordnungen sei erforderlich, weil eine rasche Umsetzung der Anforderungen der TASi, die dazu führe, dass vorhandene Behandlungskapazitäten auch schon während der TASi-Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2005 ausgenutzt würden, das Gefahrenpotential bestehender Deponien im Interesse des Umweltschutzes vermindere und die Existenzbedrohung des MHKW Kassel und damit eine Gefährdung der langfristigen Entsorgungssicherheit in Nordhessen verhindere. Schließlich werde dadurch die notwendige Grundlage geschaffen, um eine Pflichtverletzung der Antragsteller gemäß 5 10 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 23. Mai 1997 (HAKA) festzustellen und auf dieser Grundlage kommunalaufsichtsrechtliche Durchsetzungsmaßnahmen einzuleiten. Die Antragsteller haben - wie auch die anderen betroffenen Landkreise - gegen diese Feststellungsbescheide Widersprüche erhoben, über die bisher noch nicht entschieden worden ist. Am 23., 29. bzw. 24. Dezember 1997 haben sie beim Verwaltungsgericht Kassel Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gestellt. Gegen die ihnen zusammen mit den Feststellungsbescheiden bekanntgegebene Mitbenutzungsanordnung an die Beigeladene haben die Antragsteller im Dezember 1997 bzw. Januar 1998 Widersprüche erhoben, deren Bescheidung das RP zurückgestellt hat. Im Dezember 1998 hat die Antragstellerin zu 2. darüber hinaus auch insoweit beim Verwaltungsgericht Kassel einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - 7 G 3952/98 (2) - gestellt. Im Verlauf der einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellungsbescheide haben zunächst der Landkreis Kassel und die Beigeladene am 12. Februar 1998 einen "Kooperationsvertrag" für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2005 geschlossen. Danach übernimmt die Beigeladene ab 1. März 1998 Abfälle des Landkreises von 15.000 t/a zu einem Vertragspreis von 210,00 DM/t mit einer Preisanpassungsklausel und weitere 10.000 t/a im Wege eines "Mengenausgleichsverfahrens" gegen Benutzung der Kreisabfalldeponie; daraufhin sind die Verfahren zwischen dem Landkreis Kassel und dem Antragsgegner durch Erledigungserklärungen beendet worden. Am 25. März 1998 haben die Landkreise Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf mit der Beigeladenen einen "Entsorgungsvertrag" mit einer - verlängerbaren - Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 geschlossen. Danach dienen die Landkreise der Beigeladenen vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Mai 2005 jährliche Abfallmengen an, die den mit Feststellungsbescheid vom 17. Dezember 1997 gegenüber dem Landkreis Schwalm-Eder festgesetzten Teilmengen entsprechen, und zwar zu einem Entsorgungspreis von 210,00 DM/t (Hausmüll) bzw. 260,00 DM/t (Sperrmüll/Baustellenabfälle) mit Preisanpassungsklausel; zusätzlich ist bis zum 31. Mai 2005 ein "Mengenausgleichsverfahren" von bis zu 5000 t/a gegen Mitbenutzung der Deponie Wabern vereinbart. Weiterhin hat sich die Beigeladene zur Entsorgung von 75.000 bis zu 100.000 t/a Abfälle ab 1. Juni 2005 zu einem Entsorgungspreis von 285,00 DM/t mit Preisanpassungsklausel verpflichtet. Daraufhin sind die den Schwalm-EderKreis betreffenden Verfahren beendet worden. Zur Begründung ihrer einstweiligen Rechtsschutzanträge haben die Antragsteller auch unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen im Anhörungsverfahren zu den beabsichtigten Feststellungsbescheiden im Wesentlichen geltend gemacht: Die angefochtenen Feststellungsbescheide seien bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig. Ihrer rechtlichen Überprüfbarkeit stehe die Bestandskraft bzw. sofortige Vollziehbarkeit der zugrunde liegenden abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1996 bzw. der Änderungsbescheide vom 5. Januar 1996 und 28. Dezember 1995 nicht entgegen, weil in diesen durch die unbestimmte Nebenbestimmung einer "auflösenden Bedingung" gerade noch keine abschließende Regelung getroffen, sondern ausdrücklich eine neue, konstitutiv wertende Behördenentscheidung in Form der streitigen Feststellungsbescheide vorbehalten worden sei. Diese danach rechtlich voll überprüfbaren Bescheide beinhalteten in der Sache nachträgliche Auflagen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG, durch die die (unvorbehandelte) Ablagerung bestimmter Abfallmengen untersagt werde. Diese Anordnungen widersprächen aber den mengenmäßig nicht begrenzten Deponiezulassungen und seien auch nicht in Form einer nachträglichen Auflage, sondern allenfalls im Wege eines Änderungszulassungsverfahrens gemäß § 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG möglich, weil die Verpflichtung zur Einhaltung der Zuordnungswerte nach Anhang B der TASi zu einer grundlegenden Änderung der Deponiezweckbestimmung und einer Infragestellung der bestandskräftigen Deponiezulassungen führe. Nachträgliche deponiebezogene Anordnungen dürften auch nicht dazu missbraucht werden, zum Zwecke der Auslastung von Entsorgungsanlagen Dritter (faktische) Mitbenutzungsverpflichtungen unter Umgehung der insoweit abschließenden Regelungen der §§ 28 und 29 KrW/AbfG zu begründen. Abgesehen davon könnten nachträgliche Auflagen nur auf Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit gestützt werden; der bloße - das eingeräumte Ermessen nicht hinreichend ausübende - Verweis auf die Umsetzung der TASi reiche insoweit nicht aus. Es sei zudem schon zweifelhaft, ob diese auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (AbfG) erlassene Verwaltungsvorschrift nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere auch des eine Verordnungsermächtigung enthaltenden § 12 KrW-/AbfG, überhaupt noch fortgelte. Jedenfalls sei sie zwischenzeitlich durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt und überschreite ihre gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Sie schreibe nämlich nicht nur den Stand der Technik für einzelne Behandlungsverfahren fest, sondern bewirke gerade mit den Zuordnungswerten ihres Anhanges B einen indirekten Zwang zur thermischen und gegen eine mechanisch-biologische Vorbehandlung. Sie treffe damit eine nicht allein technisch-wissenschaftliche, sondern abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Entscheidung. Als wesentliche Frage der Gestaltung des Abfallrechts obliege eine solche aber nicht der Exekutive, sondern vielmehr allein dem parlamentarischen Gesetzgeber. Die Entscheidung für eine ausschließlich thermische Vorbehandlung stelle auch einen Eingriff in die als Element der Selbstverwaltungsgarantie anerkannte kommunale Abfallentsorgung dar. Die gegebenenfalls flächendeckende Einführung thermischer Vorbehandlung erfordere erhebliche Investitionskosten und wirke sich auf die Restlaufzeiten bestehender Deponien und die Rentierlichkeit der dafür getätigten Investitionen nachteilig aus. Selbst wenn man die TASi für anwendbar halte, verstießen die streitigen Verpflichtungen zur Einhaltung der Zuordnungswerte gegen die in Nr. 12.1 der TASi für Hausmüll etc. gewährte Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2005, zumal die Einschränkung auf eine Ausnahmezulassung nach deren Abs. 1 auf Altdeponien nicht anwendbar sei, die ohne eine solche behördliche Entscheidung schon auf Grund ihrer bestandskräftigen Zulassungen abweichend von den TASi-Anforderungen unter voller Ausschöpfung der Übergangsfrist weiter betrieben werden könnten. Diese Übergangsfrist sei auf Drängen des Bundesrates gerade im Hinblick auf die eigene Planungshoheit der kommunalen Entsorgungsträger entsprechend verlängert worden, um ihnen die Umstellung auf TASi-gerechte Behandlungskonzepte zu ermöglichen. Es könne deshalb dahinstehen, ob ein solcher - danach unzulässiger - Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Verkürzung dieser Übergangsfrist eine entsprechende verbindliche Abfallentsorgungsplanung voraussetze. Für die Frage mangelnder Behandlungskapazitäten im Sinne der Nr. 12.1 der TASi sei im Hinblick auf den mit der Übergangsfrist verfolgten Schutz der kommunalen Planungshoheit nicht auf fremde, sondern nur auf eigene Anlagen des jeweiligen kommunalen Entsorgungsträgers abzustellen. Sie, die Antragsteller, würden - wie dem RP bekannt sei - ein eigenes Regionales Abfallwirtschaftskonzept Nordhessen zur Umsetzung der TASi unter Einbeziehung des sog. Trockenstabilatverfahrens des Witzenhausen-Instituts für Abfall, Umwelt und Energie, Prof. Wiemer und Partner, entwickeln und hätten ein Interesse daran, bis zur Inbetriebnahme entsprechender Behandlungsanlagen ihre mit erheblichem Kostenaufwand für eine Nutzungsdauer bis zum Jahre 2005 erweiterten und den TASi-Anforderungen angepassten Deponien unter Ausschöpfung der TASi-Übergangsfrist zu nutzen. Eine Verpflichtung zur möglichst frühzeitigen Einhaltung der Zuordnungswerte ergebe sich demgegenüber weder aus den umsetzungsbedürftigen Vorschriften des § 15 Abs. 1 und 5 10 Abs. 2 KrW-/AbfG noch aus entsprechenden Bestimmungen im Hessischen Abfallentsorgungsplan. Von ihren Deponien gehe auch ein relevantes Gefährdungspotential nicht aus, was das RP in der von ihm vorgeschlagenen Kooperationslösung und in seinen angefochtenen Bescheiden auch nicht konkret bezweifelt habe, so dass die angefochtenen Bescheide nicht aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt seien. Andererseits führten die angefochtenen Bescheide durch den geforderten Transport zum MHKW Kassel, durch die dortige Verbrennung und durch die Entsorgung der Reststoffe zu zusätzlichen Umweltbelastungen. Auch im Übrigen sei ihnen die Mitbenutzung des MHKW Kassel unter den in den angefochtenen Bescheiden festgelegten Bedingungen nicht zumutbar. Die freien Behandlungskapazitäten bestünden nicht in einer "angrenzenden" kreisfreien Stadt, weil das Gebiet der Stadt Kassel nicht an die Gebiete der Antragsteller angrenze. Angesichts der zwischenzeitlichen Vertragsschlüsse auch mit Anlieferern von außerhalb ihres Einzugsbereichs und gewerblichen Abfallerzeugern sei das Bestehen der vorausgesetzten freien Kapazitäten des MHKW Kassel ohnehin fraglich geworden. Jedenfalls sei die hier vorgenommene Verteilung der Abfallteilmengen unter den nordhessischen Landkreisen willkürlich, weil sie nicht auf einer vergleichenden Bewertung der "Gefährdungspotentiale" der betroffenen Deponien beruhe, die Transportentfernungen auch im Übrigen kein geeignetes Kriterium darstellten und die Restabfälle aus dem Landkreis Fulda ebensowenig in die deponiebezogenen Anordnungen einbezogen worden seien wie die aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf, die auf einer Deponie im Schwalm-Eder-Kreis entsorgt würden. Die festgelegten Entsorgungspreise seien weder angemessen noch zumutbar. Auszugehen sei nicht nur von den Betriebskosten des MHKW, sondern von einer betriebswirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, die auch die wirtschaftlichen Belange der Antragsteller berücksichtigen müsse. Dafür spreche hier insbesondere, dass die nach Abs. 1 des § 28 KrW-/AbfG ergangene Mitbenutzungsanordnung auf - einen in dieser Vorschrift eigentlich nicht vorgesehenen - Antrag der Beigeladenen erfolgt sei, weil die Voraussetzungen für eine - antragsabhängige - Entsorgungsübernahme nach Abs. 2 dieser Vorschrift, nämlich eine wirtschaftlichere Beseitigung, offenbar auch nach Auffassung des RP nicht vorlägen. Eine Mitbenutzungsanordnung sei kein Instrument, dem Betreiber einer offenkundig überdimensionierten Anlage die Erzielung kostendeckender Entsorgungsentgelte zu ermöglichen, die deutlich über marktübliche Entgelte hinausgingen, die auch allgemein im öffentlichen Preisrecht vorrangig zu berücksichtigen seien. Zudem könne nicht von einer Rendite von 12 % ausgegangen werden und seien die - unzulässigerweise auf Grund eines von der Beigeladenen vorgelegten "Parteigutachtens" durchgeführten - Berechnungen auch im Übrigen zu beanstanden. Das grobe Missverhältnis der vorliegend vom RP hoheitlich festgesetzten Entsorgungspreise zu marktgerechten Entgelten werde besonders deutlich durch die von der Beigeladenen mit den Landkreisen Kassel, Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf vertraglich ausgehandelten Preise, die etwa um die Hälfte niedriger lägen. Auf der anderen Seite sei für die Frage der Zumutbarkeit der Entsorgungspreise weniger auf einen Vergleich von Deponiengebühren verschiedener Körperschaften und auf Preisvergleiche westdeutscher Müllverbrennungsanlagen (offenbar auch zwischen miteinander nicht vergleichbaren Marktpreisen und Gebühren) abzustellen, wobei sich auch schon danach die vorliegenden Preise in der absoluten Spitzengruppe bewegten, sondern vielmehr auf die absoluten Belastungen der Antragsteller. Diese hätten für die Nachrüstung ihrer Deponien bereits erhebliche Aufwendungen erbracht, und bei ihnen entstünden durch die Abgabe der fraglichen Abfallteilmengen bis zum Jahre 2005 keine Kostenentlastungen und keine Planungserleichterungen, sondern nur Mehrkosten für Verbrennung und Transport, die sich für das Jahr 1998 beim Antragsteller zu 1. auf 3.075.200,00 DM, beim Antragsteller zu 2. auf 4.004.000,00 DM und beim Antragsteller zu 3. auf 4.935.800,00 DM (insoweit ohne Transportkosten) und bis zum 31. Mai 2005 auf insgesamt 27.716.989,10 DM bzw. 32.400.000,00 DM bzw. 40.777.965,00 DM und die sich für alle nordhessischen Landkreise insgesamt auf über 200.000.000,00 DM beliefen. Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, zur Subventionierung von Fehlplanungen anderer Körperschaften derartige Zusatzkosten. zu übernehmen und ihren Gebührenzahlern aufzuerlegen, zumal sie die Errichtung der überdimensionierten Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel nicht veranlasst hätten. Zudem sei ihre Planungssicherheit durch den Vorbehalt einer Anpassung der abgeforderten Abfallteilmengen und durch betriebs- oder störungsbedingte Kapazitätsengpässe beim MHKW Kassel beeinträchtigt. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Ein angebliches abstraktes und theoretisches "Gefahrenpotential" ihrer Deponien rechtfertige keine der Übergangsfrist in Nr. 12.1 der TASi widersprechende, vorzeitige und sofort vollziehbare Umsetzung der TASi-Zuordnungswerte. Mit der Ablieferung einer bloßen Teilmenge der abzulagernden Abfälle würde ohnehin keine relevante Beeinflussung eines solchen Gefährdungspotentials erreicht. Die Auslastung des MHKW Kassel und die Interessen der Kasseler Gebührenzahler stellten kein - ihnen entgegenzuhaltendes - öffentliches Interesse dar. Das MHKW Kassel sei ohne ihre Abfallteilmengen angesichts der Möglichkeiten zur anderweitigen Beschaffung von Restmüllmengen unter marktüblichen Bedingungen nicht in seiner Existenz und Funktionsfähigkeit bedroht. Die sofortige Umsetzung der Feststellungsbescheide sei für die Antragsteller nicht möglich und führe zu unzumutbaren Kosten und müsse angesichts des von den Bescheiden betroffenen Zeitraums nicht vor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen. Demgegenüber hat das RP Kassel auch unter Berücksichtigung der Begründung seiner Bescheide im Wesentlichen geltend gemacht: Mit den hier angefochtenen Bescheiden werde der Eintritt der auflösenden Bedingung für die Ausnahmeregelung in den abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides bzw. der Änderungsbescheide festgestellt. Die Rechtsgrundlage für den Eingriff in die kommunale Planungshoheit ergebe sich aus 5 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG bzw. § 32 Abs. 4 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. der TASi. Diese treffe als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift im Rahmen ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und nach hinreichender Einschaltung politischer Entscheidungsträger eine verbindliche Bestimmung über den Stand der Technik und das Wohl der Allgemeinheit auch im Sinne des neu in Kraft getretenen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die TASi gewähre in Nr. 12.1 keine großzügige Übergangsfrist, sondern verlange im Umweltinteresse eine möglichst frühzeitige Einhaltung der Zuordnungswerte und stelle eine ausnahmsweise und längstens bis zum 1. Juni 2005 zulässige Ausnahmeregelung in das Ermessen der Abfallbehörde, die in diesem Rahmen auch fremde Behandlungskapazitäten in zumutbarer Entfernung einbeziehen müsse. Das Gebiet der Antragsteller grenze im Sinne des Widerspruchsbescheides bzw. der Änderungsbescheide an das Gebiet der Stadt Kassel an, weil "angrenzend" auch schon vom Wortsinn her als im Sinne von "benachbart, in räumlicher Nähe liegend" zu verstehen sei. Das MHKW Kassel sei bei Bescheiderlass und bis heute das einzige MHKW in räumlicher Nähe zu den Entsorgungsgebieten der Antragsteller, so dass die "Geschäftsgrundlage" der Bescheide erkennbar gewesen sei. Es diene dem Wohl der Allgemeinheit, durch die Vorbehandlung auch von Teilabfallmengen das Gefährdungspotential der Deponien der Antragsteller zu vermindern und eine ordnungsgemäße und rechtskonforme Abfallwirtschaft und damit Entsorgungssicherheit in Nordhessen zu gewährleisten. Bei der Verteilung der anzuliefernden Abfallmengen auf die Landkreise habe der Landkreis Marburg-Biedenkopf nicht einbezogen werden können, weil er keine eigene Deponie betreibe. Die festgelegten Entsorgungspreise lägen zwar über dem Marktpreis, der auf freiwilliger Basis vereinbart werden könne, um das Gesamtergebnis des Anlagenbetriebs zu verbessern. Wenn die Beigeladene als Anlagenbetreiberin aber zur Annahme fremder Müllmengen behördlich zwangsverpflichtet werde, müssten ihre Fixkosten und die Kapitalverzinsungen sowie ein allgemeines Betreiberrisiko, also insgesamt eine Rendite von 12 % berücksichtigt werden, weil es ihr nicht zugemutet werden könne, auf ihre Kosten zu Lasten der Kasseler Bürger Kapazitäten für die Landkreise bereit zu halten, die bisher für eine ordnungsgemäße Abfallbehandlung keine Investitionen getroffen hätten. Das Sicherheitskonzept der TASi beinhalte nämlich neben baulichen Anforderungen an die Deponien und Anforderungen an Art und Weise der Ablagerung auch Anforderungen an die Zusammensetzung und die Eigenschaften der abzulagernden Stoffe. Letztlich führe die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten erfolgte Inanspruchnahme der Antragsteller auch nicht zu einer Gebührenhöhe, die ihren Bürgern im Vergleich zu anderen Landkreisen nicht mehr zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 1998 - 7 G 4224, 4231 und 4229/97 (2) - die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Feststellungsbescheide des RP Kassel vom 17. Dezember 1997 im Wesentlichen mit der Begründung wiederhergestellt, dass die Mitbenutzung des MHKW Kassel für die Antragsteller zu den vom RP festgesetzten Entsorgungspreisen nicht zumutbar sei, die 1989/99 um mehr als 75 %, im Jahre 2000 um nahezu 63 % und danach immer noch um fast 60 % über den von der Beigeladenen frei vereinbarten Entgelten lägen. Die Angemessenheit des Entgelts im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG werde nämlich davon mitbeeinflusst, was Gegenstand von Vertragsverhandlungen gewesen und vom Anlagenbetreiber selbst als angemessen erachtet worden sei. Im August 1998 hat das RP Kassel die Zulassung der Beschwerden gegen diese verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse beantragt und am 27. Oktober bzw. 2. November 1998 gegen die darin enthaltenen Streitwertfestsetzungen mit der Begründung Beschwerden erhoben, dass die Antragsteller in den angefochtenen Feststellungsbescheiden nicht zur Mitbenutzung des MHKW Kassel verpflichtet würden und dass deshalb nicht die ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten, sondern nur der sog. Regelstreitwert der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden dürfe. Mit Beschlüssen vom 11. November 1989 hat der Senat die vorliegenden Beschwerden in der Sache wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Verfahren zugelassen. Der Antragsgegner trägt u.a. ergänzend vor: Der Umstand, dass die Beigeladene das MHKW Kassel durch Verträge mit gewerblichen Abfallerzeugern vorübergehend für das Jahr 1999 weitgehend ausgelastet habe, wozu sie auf Grund der Verweigerungshaltung der Antragsteller zur Schadensminderung auch gezwungen gewesen sei, lasse weder den Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Feststellungsbescheide entfallen noch führe er zu einer teilweisen Erledigung der streitigen Verfahren. Es sei bereits jetzt erkennbar, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Zuweisung von Abfallteilmengen aus den Gebieten der Antragsteller nicht vor Ende des Jahres 1999 geschaffen werden könnten. Die Antragsteller machen demgegenüber über ihr bisheriges Vorbringen hinaus u. a. noch geltend: Die Vollziehungsanordnung könne gerade aus diesen Gründen keinen Bestand haben, weil eine Vollziehung der Bescheide erst frühestens ab Januar 2000 möglich sei. Nach Presseveröffentlichungen sei die Auslastung des MHKW Kassel im Jahre 1999 zu Verbrennungspreisen zwischen 100,-- und 200,-- DM erfolgt, was die Unzumutbarkeit der von ihnen verlangten Entsorgungsentgelte erneut verdeutliche. Den Streitwertbeschwerden des Antragsgegners sei entgegenzuhalten, dass die streitigen Feststellungsbescheide mangels anderweitiger rechtmäßiger Vorbehandlungsmöglichkeiten auf die Verpflichtung der Antragsteller zur Mitbenutzung des MHKW Kassel gerichtet seien und der Antragsgegner sich in seiner Antragserwiderung erster Instanz ihren Ausführungen zum Streitwert ausdrücklich angeschlossen habe, denen das Verwaltungsgericht gefolgt sei. Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt und verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, indem sie u. a. auf die Verpflichtungen der Antragsteller zur vorrangigen (thermischen) Verwertung der bei ihnen anfallenden hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle und zur Einhaltung der TASi-Zuordnungswerte sowie auf die ordnungsgemäße, den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes entsprechende Kalkulation der in den Feststellungsbescheiden zugrunde gelegten Entsorgungspreise verweist. Zudem. sei davon auszugehen, dass eine Verringerung der Deponienutzung zu Einsparungen bei den Antragstellern jedenfalls im Rahmen der Abschreibung ihres Anlagevermögens führe und dass die Mitbenutzung des MHKW Kassel weitaus kostengünstiger sei als der Bau einer Müllverbrennungsanlage für die jeweiligen Landkreise. Das MHKW Kassel sei auch nicht überdimensioniert erweitert, sondern im Vertrauen auf die gemeinsame Planung der Gebietskörperschaften im Regierungsbezirk Kassel modernisiert worden; ab dem 1. Juni 2005 sei es mit den zusätzlichen Abfällen aus den Kreisen Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf ausgelastet. Nachdem 1998 für die Antragsteller bis zum Erlass der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Kassel Kapazitäten freigehalten worden seien, sei danach zur Schadensminderung damit begonnen worden, Gewerbeabfälle thermisch zu entsorgen, denn wesentlicher Kostenfaktor bei der thermischen Abfallentsorgung seien die Fixkosten, die unabhängig von der verbrannten Müllmenge bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der Streitakten in den vorliegenden Verfahren einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Streitakten in den Verfahren des Verwaltungsgerichts Kassel - 7 E 326 und 332/96 (2) - und - 7 G 123/98 (2) - verwiesen. II. Die mit Beschlüssen des Senats vom 11. November 1998 zugelassenen Beschwerden des Antragsgegners sind zulässig, aber nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu Recht wiederhergestellt. Die Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sind die gemäß § 123 Abs. 5 VwGO statthaften Rechtsbehelfe einstweiligen Rechtsschutzes, denn die Antragsteller wehren sich gegen die Vollziehung sie belastender Verwaltungsakte und müssten in der Hauptsache nach Abweisung ihrer Widersprüche Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 VwGO erheben. Zwar richten sich ihre Widersprüche gegen bloße Feststellungsbescheide, die einer Vollstreckung im Sinne der Verwaltungsvollstreckungsgesetze nicht bedürftig und nicht fähig sind; eine Vollziehung im Sinne des § 123 Abs. 5 und des § 80 Abs. 5 VwG0 ist jedoch nicht auf derartige Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne beschränkt, sondern erfasst unter Berücksichtigung des Schutzbereichs der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO, der auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte einbezieht, alle Auswirkungen und Maßnahmen, die (gesetzlich) an den Erlass bzw. die Vollziehbarkeit eines vorangegangenen Verwaltungsaktes anknüpfen und im weitesten Sinne - wenn auch in einem mehrstufigen Verfahren - der Umsetzung seiner Regelungsziele dienen (Hess. VGH, Beschluss vom 31. August 1998 - 9 TG 2444/98 - GewArch 1999 S. 38). Danach stellt auch die vom Antragsgegner beabsichtigte abfallrechtliche Feststellung einer Pflichtverletzung gemäß § 10 HAKA eine Vollziehung in diesem Sinne dar, die die Einleitung kommunalaufsichtsrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen zur Erzwingung der Mitbenutzung des MHKW Kassel durch die Antragsteller ermöglichen soll. Diese "Vollziehungsmaßnahme" kann nur ergehen, wenn und soweit die befristeten "Ausnahmezulassungen" in Nr. 3.2 der abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1996 bzw. der Änderungsbescheide vom 5. Januar 1996 und 28. Dezember 1995 durch den Eintritt der "auflösenden Bedingung" wirksam mit der Folge erloschen sind, dass eine konkretisierte und aktuelle Verpflichtung der Antragsteller zur TASi-gerechten Vorbehandlung der fraglichen Abfallteilmengen besteht, was nach dem Inhalt der Bescheide entsprechende Feststellungsbescheide über Zumutbarkeit und Zeitpunkt der Mitbenutzung voraussetzt. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen diese hier streitigen Feststellungsbescheide würde danach der Wirksamkeit bzw. Vollziehbarkeit des Erlöschenstatbestandes entgegenstehen, so dass wegen der dann nach wie vor während der Rechtsschutzverfahren (zunächst) bis zum 31. Dezember 1999 gültigen "Ausnahmezulassung" eine konkretisierte Vorbehandlungspflicht nicht bestünde, deren Verletzung festgestellt und die kommunalaufsichtsrechtlich durchgesetzt werden könnte. Obwohl Vollziehungshandlungen in diesem Sinne bisher nicht erfolgt sind, kann eine teilweise Erledigung der einstweiligen Rechtsschutzverfahren für die zurückliegende Zeit nicht angenommen werden. Eine Feststellung nach § 10 HAKA zur Vorbereitung kommunalaufsichtlicher Zwangsmaßnahmen kann nämlich insbesondere auch auf vorangegangene Pflichtverletzungen gestützt werden. Dem stünde dann aber eine auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Feststellungsbescheide zurückwirkende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Widersprüche entgegen, so dass diese auch für eine letztlich erst später beabsichtigte Erzwingung der Mitbenutzung des MHKW Kassel durch die Antragsteller rechtserheblich ist. Die danach zulässigen einstweiligen Rechtsschutzanträge sind auch begründet. Nach der gerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse des Antragsgegners. Nach der in den vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen und auf den Regelungsgegenstand der hier angefochtenen Feststellungsbescheide beschränkten Prüfung und unter Berücksichtigung der maßgeblichen gegenwärtigen Sach- und Rechtslage sind die angefochtenen Bescheide offensichtlich rechtswidrig und die Widersprüche der Antragsteller derzeit offensichtlich aussichtsreich. Regelungsgegenstand der hier streitigen und im Rahmen eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens auf der Grundlage und in Ergänzung der abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 1996 bzw. der Änderungsbescheide vom 5. Januar 1996 und 28. Dezember 1995 (im folgenden: Grundlagenbescheide) erlassenen Feststellungsbescheide und damit Prüfungsgegenstand der vorliegenden Verfahren ist allein die Frage, ob die in diesen Bescheiden aufgeführten freien Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel als vorhandene Behandlungskapazitäten zur Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs B der TA Siedlungsabfall in einer "angrenzenden kreisfreien Stadt" im Sinne der Grundlagenbescheide anzusehen sind und ob die Mitbenutzung dieser Anlage den Antragstellern unter den in den angefochtenen Feststellungsbescheiden zeitlich, mengenmäßig und preislich festgelegten Bedingungen zumutbar ist. Die darüberhinaus zwischen den Beteiligten streitigen Fragen sind demgegenüber in den den Feststellungsbescheiden zugrunde liegenden Grundlagenbescheiden und in der der Beigeladenen gegenüber ergangenen Mitbenutzungsanordnung vom 17. Dezember 1997 bereits geregelt und demgemäß Gegenstand nur der diese Bescheide betreffenden Widerspruchs- und Gerichtsverfahren. In der zwischen den Parteien nicht streitigen Nr. 3.1 der abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 ist bestimmt, dass Abfälle auf den Deponien der Antragsteller nur dann abgelagert werden dürfen, wenn sie nicht verwertet werden können, und - was hier erheblich ist - wenn die Zuordnungswerte des Anhangs B der TASi für die Ablagerung nicht verwertbarer Abfälle eingehalten werden, was durch deren thermische Vorbehandlung erreicht werden kann. Die von der Beigeladenen nunmehr aufgeworfene Frage des Vorrangs der (thermischen) Verwertung von Abfällen ist also bereits geregelt. In der nachfolgenden befristeten "Ausnahmeregelung" in Nr. 3.2 der Grundlagenbescheide ist die den wesentlichen Kern der Auseinandersetzung zwischen den Parteien bildende Frage der Anwendbarkeit dieser Zuordnungskriterien schon während der Übergangsfrist der Nr. 12.1 der TASi bis zum 1. Juni 2005 dahin geregelt worden, dass die Übergangsfrist von den Antragstellern nicht voll, sondern allenfalls - mit Verlängerungsvorbehalt - bis zum 31. Dezember 1999 ausgeschöpft werden darf und dass diese befristete "Ausnahmezulassung" unter den im Einzelnen aufgeführten Bedingungen sogar schon früher erlischt. Für diesen Erlöschenstatbestand wird auf vorhandene Behandlungskapazitäten nicht nur im jeweiligen Entsorgungsgebiet, sondern auch in "angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten" abgestellt, sofern ihre Mitbenutzung für die Antragsteller zumutbar ist. Allein die Fragen der Zumutbarkeit und des Zeitpunkts der Mitbenutzung derartiger vorhandener Behandlungskapazitäten sind nach dem klaren Wortlaut der Grundlagenbescheide noch einer weiteren Einzelfallfeststellung des RP vorbehalten. Da die Konkretisierung des unbestimmten, aber bestimmbaren Zumutbarkeitskriteriums einer weiteren behördlichen Einzelfallentscheidung vorbehalten ist, die erst den Eintritt der "auflösenden Bedingung" bewirken soll, ist die Regelung hinreichend bestimmt und nicht nichtig. Sie stellt zwar ihrer rechtlichen Konstruktion nach keine typische, abschließend geregelte und nur noch von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängige auflösende Bedingung i.S. § 36 Abs. 2 Nr. 2 HVwVG dar, sondern lässt sich auch als Vorbehalt eines Widerrufs gemäß Nr. 2 der obigen Vorschrift ansehen, dessen Voraussetzungen im Bescheid bereits geregelt sind. Der Eintritt der Rechtsfolge ist dadurch für die Adressaten nicht unklar oder unberechenbar, denn die befristete "Ausnahmezulassung" bleibt danach so lange gültig, bis die vorbehaltene weitere Behördenentscheidung über den Eintritt der im Bescheid aufgeführten Erlöschensvoraussetzungen (Zeitpunkt und Zumutbarkeit der Mitbenutzung) ergeht, bis die Behörde also das Erlöschen der "Ausnahmezulassung" ausdrücklich und wirksam feststellt. Daraus ergibt sich weiterhin, dass der Regelungsinhalt dieser Feststellungsbescheide sich nur auf die ausdrücklich einer weiteren behördlichen Entscheidung vorbehaltene Frage beschränkt, ob, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen und ab wann die Mitbenutzung vorhandener Behandlungskapazitäten in ihrem Entsorgungsgebiet oder "in den angrenzenden Landkreisen und kreisfreien Städten" den Antragstellern zumutbar ist, während die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen zur Anwendbarkeit der TASi-Zuordnungswerte schon vor Ablauf der Übergangsfrist bereits Regelungsgegenstand der Nr. 3.2 der bestandskräftigen bzw. insoweit für sofort vollziehbar erklärten Grundlagenbescheide sind. Dem steht auch nicht entgegen, dass in den Feststellungsbescheiden in Nr. 2 Abs. 2 die Unzulässigkeit der unvorbehandelten Ablagerung der von der Feststellung betroffenen Abfallteilmengen ausgesprochen wird, denn darin ist keine neue, eigenständige Regelung, sondern lediglich ein Hinweis auf die Rechtsfolge zu sehen, die sich aus der Regelung in Nr. 3.2 der Grundlagenbescheide durch den Eintritt der "auflösenden Bedingung" ergibt. Die gegenüber der Beigeladenen erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Mitbenutzungsanordnung vom 17. Dezember 1997 stellt zum einen insofern eine Grundlage für die hier streitigen Feststellungsbescheide dar, als dadurch die Mitbenutzung der vorhandenen freien Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel durch die Antragsteller unter den im Einzelnen festgelegten und mit den Feststellungsbescheiden übereinstimmenden Bedingungen unter Nr. 1 des Bescheides rechtlich abgesichert wird, zum anderen aber insbesondere insofern, als das Einzugsgebiet des MHKW Kassel, das in den "Festlegungen" unter Nr. 2.3.16 des durch Rechtsverordnung vom 5. Oktober 1994 (GVBl. I S. 447 ff.) als allgemein verbindlich festgestellten Abfallentsorgungsplanes Hessen, Teilplan 1 "Siedlungsabfälle", vom 23. September 1994 auf Stadt und Landkreis Kassel beschränkt ist, durch die Anordnung der Mitbenutzung konkludent und unter Nr. 2 des Bescheides ausdrücklich, allerdings befristet bis zum 31. Mai 2005 und mit Widerrufsvorbehalt, auf die jeweiligen Kreisgebiete der Antragsteller ausgedehnt worden ist. Die Frage, ob und - bejahendenfalls - unter welchen Voraussetzungen von der Festlegung des Einzugsbereichs einer Abfallbeseitigungsanlage, die in einem durch Rechtsverordnung noch unter dem früheren Abfallbeseitigungsrecht für verbindlich erklärten Abfallentsorgungsplan erfolgt ist, durch derartige behördliche Einzelfallentscheidungen unter Geltung des neuen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes abgewichen oder dieser Bereich wirksam erweitert werden kann, ist deshalb Gegenstand der die Mitbenutzungsanordnung betreffenden, und nicht der vorliegenden Verfahren. Eine Zurückstellung der Beschwerdeentscheidungen bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel über den gegen die Mitbenutzungsanordnung gerichteten einstweiligen Rechtsschutzantrag des Antragstellers zu 2. ist angesichts des Eilcharakters der vorliegenden Verfahren und deshalb nicht geboten, weil wegen der vom Verwaltungsgericht in den hier streitbefangenen Beschlüssen vertretenen Rechtsauffassung eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung mit obigen Fragen nicht zu erwarten ist und die Beschwerden des Antragsgegners auch im Wesentlichen aus den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen zurückgewiesen werden. Nach einer summarischen und auf ihren Regelungsgegenstand in diesem Sinne beschränkten Prüfung sind die angefochtenen Feststellungsbescheide offensichtlich rechtswidrig, weil die Mitbenutzung der freien Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel den Antragstellern unter den in ihnen derzeit festgelegten Bedingungen nicht zumutbar ist. Die Behandlungskapazitäten des MHKW Kassel befinden sich allerdings in einer "angrenzenden kreisfreien Stadt" im Sinne der Grundlagenbescheide. Für die Bestimmung des Regelungsinhaltes dieser Bescheide ist nämlich nicht nur auf den Wortlaut ihres Entscheidungssatzes, sondern auch auf deren Begründung und in entsprechender Anwendung der H 133 und 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont der Antragsteller als Adressaten abzustellen, wobei deren Kenntnisse einzubeziehen sind. Die Ablehnung einer generellen Ausnahmezulassung bis zum Jahre 2005 ist in dem Widerspruchsbescheid und in den Änderungsbescheiden u.a. damit begründet worden, dass auf Grund einer zu erwartenden verstärkten Abfallreduzierung eine optimale Auslastung bestehender thermischer Behandlungsanlagen nur durch Mitbenutzung seitens "angrenzender" Gebietskörperschaften gewährleistet werden könne. Da das MHKW Kassel damals wie heute die einzige die Zuordnungswerte des Anhangs B der TASi gewährleistende Müllverbrennungsanlage Nordhessens war und ist und da nicht nur der unmittelbar angrenzende Landkreis Kassel, sondern angrenzende Gebietskörperschaften im Plural angesprochen worden sind, konnte es für die Antragsteller - ganz abgesehen von den sonstigen Begleitumständen - nicht zweifelhaft sein, dass in den Bescheiden - auch von ihrem Wortlaut noch gedeckt - als "Behandlungsanlage in einer angrenzenden kreisfreien Stadt" (nur) das MHKW Kassel gemeint war. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die in den Bescheiden ab 1. Januar 1998 vorausgesetzten freien Behandlungskapazitäten trotz anderweitiger vertraglicher Verpflichtungen der Beigeladenen für die Antragsteller unter Berücksichtigung wirtschaftlich vertretbarer Vorlaufzeiten 1998 und auch 1999 zur Verfügung gestanden hätten und auch für die Folgejahre wieder verfügbar sein werden. Dem stehen insbesondere der "Kooperationsvertrag" mit dem Landkreis Kassel und der "Entsorgungsvertrag" mit den Landkreisen Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf nicht entgegen, weil die darin vertraglich übernommenen Abfallteilmengen für die Zeit bis zum. 1. Juni 2005 in etwa den auf die Landkreise Kassel und Schwalm-Eder vom RP "zwangsweise verteilten" Teilmengen entsprechen. Auch der Umfang der den Antragstellern zur Mitbenutzung des MHKW Kassel jeweils zugewiesenen Abfallteilmengen dürfte bei summarischer Prüfung im Wesentlichen rechtlich nicht zu beanstanden sein. Im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erscheint es nicht sachwidrig, dass die in den Grundlagenbescheiden für alle nicht verwertbaren Abfälle eher unter Vorsorgegesichtspunkten angeordnete Vorbehandlung Pflicht für eine Übergangsfrist dahin konkretisiert worden ist, dass bloße Teilmengen erfasst und diese im Hinblick auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der gebietsbezogenen ortsnahen Beseitigung gemäß § 1 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 HAKA nach den im jeweiligen Entsorgungsgebiet anfallenden Gesamtmengen und nach vertretbaren durchschnittlichen Entfernungen der Abfallanfahrtsorte zur MHKW Kassel verteilt worden sind und dass deshalb der Landkreis Fulda nicht einbezogen worden ist. Zwar ist durch diesen Verteilungsmodus das jeweilige konkrete Gefährdungspotential der einbezogenen Deponien unberücksichtigt geblieben und führt nach Angaben der Antragsteller die Abgabe bloßer Teilmengen bei ihnen zu keiner Kostenentlastung, zu keinen Planungserleichterungen und zu keiner relevanten Verminderung eines angeblichen Gefährdungspotentials ihrer Deponien, sondern nur zu Mehrkosten und zusätzlichen Umweltbelastungen. Trotzdem erscheint eine Erfassung bloßer Teilmengen und eine nur an den jeweils anfallenden Gesamtmengen und an den jeweiligen Entfernungen zum MHKW Kassel orientierte Verteilung durchaus vertretbar. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die betroffenen Deponien in Vollziehung der abfallrechtlichen Anordnungen vom 24. März 1995 den anlagenbezogenen Anforderungen der TASi angepasst worden sind, so dass von ihrem Betrieb keine (unterschiedlichen) akuten Umweltgefahren, sondern nur ein jeweils in etwa vergleichbares, mit der Menge unvorbehandelt abgelagerter Restabfälle proportional steigendes langfristiges Gefährdungspotential ausgehen dürfte. Im Ergebnis sachgerecht erscheint auch die Nichteinbeziehung der im Landkreis Marburg-Biedenkopf anfallenden Restabfallmengen. Zwar hätten diese grundsätzlich im Rahmen der deponiebezogenen Verteilung bei der mitbenutzten Deponie des Schwalm-Eder-Kreises berücksichtigt werden können, wie dies in dem mit der Beigeladenen später geschlossenen "Entsorgungsvertrag" vom 25. März 1998 auch erfolgt ist. Nach dem vom RP rechtsfehlerfrei zugrunde gelegten Entfernungskriterium sind diese Teilmengen aber letztlich zu Recht außer Betracht gelassen worden. Gewissen Zweifeln begegnet es allenfalls, dass die in unmittelbarer Nähe zum MHKW Kassel und nach dem verbindlichen Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen, Teilplan 1, in ihrem Einzugsbereich anfallenden Abfälle des Landkreises Kassel - zu Lasten der Antragsteller - nur aus Gründen einer für diese Kreiseinwohner zumutbaren Gebührenhöhe nicht zu einem höheren Anteil einbezogen worden sind; einer vollständigen Einbeziehung dürfte wohl entgegenstehen, dass es sich bei dem MHKW Kassel auch für den Landkreis Kassel nicht - wie etwa bei einem Abfallzweckverband - um eine "eigene", sondern vielmehr um eine "fremde" Abfallbeseitigungsanlage in einem "angrenzenden" Gebiet eines anderen Entsorgungspflichtigen handelt. Diese Zweifel können hier aber letztlich dahinstehen, denn die angefochtenen Feststellungsbescheide sind jedenfalls deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil den Antragstellern die Mitbenutzung des MHKW Kassel zu den festgelegten Entsorgungspreisen nicht zumutbar und eine gerichtliche Herabsetzung dieser Entgelte auf ein zumutbares Maß bzw. eine entsprechend eingeschränkte Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehbarkeit der Feststellungsbescheide nicht möglich ist. Eine solche gerichtliche Festsetzung würde nämlich Ermittlungen und Berechnungen voraussetzen, die den Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sprengen würden. Zudem stünde einer solchen gerichtlichen Herabsetzung entgegen, dass eine Mitbenutzung zu einem herabgesetzten zumutbaren Entgelt auch nicht rechtlich gesichert wäre. Die in der Mitbenutzungsanordnung vom 17. Dezember 1995 als "angemessen" festgesetzten Entsorgungspreise lägen dann nämlich höher. Sie sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verfahren und könnten deshalb nicht entsprechend angepasst werden. Die dort als "angemessen" festgesetzten und in den streitigen Feststellungsbescheiden als "zumutbar" festgestellten Entsorgungspreise überschreiten bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen des § 28 Abs. 1 (angemessenes Entgelt) und des § 28 Abs. 2 (Kostenerstattung) KrW-/AbfG und der sich aus dem vorhandenen Akteninhalt ergebenden Gesamtumstände deutlich den für die Antragsteller hinnehmbaren Rahmen. Es erscheint zwar vertretbar, sich bei der Ermittlung der Mitbenutzungsentgelte zunächst an Kalkulationspreisen zu orientieren, denen die betriebswirtschaftlichen Kosten des MHKW Kassel zugrunde gelegt worden sind, und das gefundene Ergebnis im Nachhinein durch einen Vergleich der Deponiengebühren hessischer Gebietskörperschaften und einen Preisvergleich westdeutscher Müllverbrennungsanlagen zu überprüfen. Die angemessenen und zumutbaren Entgelte hätten aber in einer darüber hinausgehenden Gesamtbetrachtung ermittelt werden müssen, in die die wirtschaftliche Situation und auch sonstige preisbestimmende Interessenlagen beider am Mitbenutzungsverhältnis Beteiligter gleichermaßen hätte einbezogen werden müssen (vgl. Frenz, KrW-/AbfG, Rdnr. 11 zu § 28; Paetow, in Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, 1998, Rdnr. 12 zu § 28). Deshalb sind letztlich - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - (auch) marktwirtschaftliche Gesichtspunkte und damit Verhandlungspreise zu berücksichtigen, die derzeit deutlich unter den einschließlich der Fixkosten vom RP ermittelten Kostendeckungspreisen liegen. Für diese Betrachtungsweise spricht zunächst schon der Wortlaut der hier der Entgeltfestsetzung zugrunde liegenden Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Danach setzt eine behördliche Festsetzung des Entgelts voraus, dass eine Einigung zwischen dem zur Mitbenutzung berechtigten Beseitigungspflichtigen und dem zu deren Gestattung verpflichteten Anlagenbetreiber nicht zu Stande gekommen ist. Der Gesetzgeber will also die Höhe des "angemessenen Entgelts" in erster Linie und vorrangig einer zwischen den Beteiligten ausgehandelten vertraglichen Regelung vorbehalten, die nur, falls eine solche nicht zu Stande kommt, durch eine behördliche Festsetzung ersetzt werden soll. Daraus folgt aber, dass dieses "Vertragssurrogat" sich an einem fiktiven Vertragsrahmen zu orientieren hat, also an dem, was zwischen den Beteiligten bei Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen und sonstigen preisbestimmenden Interessen billigerweise vertraglich zu vereinbaren wäre, so dass auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte von Angebot und Nachfrage sowie etwa rechtliche oder betriebswirtschaftliche Anforderungen oder im eigenen Interesse liegende Rücksichtnahmen auf den Vertragspartner einzubeziehen sind. Da davon ausgegangen werden kann, dass die Beigeladene die "Kooperations- bzw. Entsorgungsverträge" mit dem Landkreis Kassel und den Landkreisen Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf im Februar/März 1998 nicht abgeschlossen hätte, wenn diese nicht auch in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse gelegen hätten, kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass durch die darin vereinbarten Entsorgungspreise von 210,00 bis 288,00 DM/t in etwa auch der Rahmen eines vereinbarten "angemessenen und zumutbaren" Entgelts für die Mitbenutzung des MHKW Kassel durch die Antragsteller bestimmt wird, auch wenn diese Entsorgungspreise unter Einbeziehung der Fixkosten nicht "kostendeckend" sein sollten. Wie auch in anderen Bundesländern (zur Situation in NW, vgl. Beckmann, DVBl. 1997 S. 216) sind durch den erheblichen Rückgang auch der Restmüllmengen der Stadt Kassel und durch die Modernisierung und die damit zusammenhängende Kapazitätsausweitung des MHKW Kassel dort Überkapazitäten entstanden. Deren fehlende Auslastung führt durch die hohen, weit über dem sog. Arbeitspreis liegenden Fixkosten zu erheblichen Verlusten, die durch Erlöse für die Verbrennung fremder Restmüllmengen insoweit vermindert werden können, als der Entsorgungspreis die zusätzlich verursachten Betriebskosten überschreitet. Andererseits verfügen die nordhessischen Landkreise über kostengünstigere, mit erheblichem Aufwand modernisierte Deponiekapazitäten, die sie möglichst unter Ausschöpfung der Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2005 nutzen wollen, während ihnen bei einer - auf bloße Teilmengen beschränkten - Mitbenutzung des MHKW Kassel höhere Verbrennungspreise, zusätzliche Transportkosten und allenfalls geringe Einsparungen entstehen. Diese Interessengegensätze, nämlich das Überangebot an Verbrennungskapazitäten einerseits und die mangelnde Nachfrage jedenfalls bis zum 1. Juni 2005 andererseits, beeinflussen einen Vertragspreis, der für das MHKW offensichtlich immer noch verlustmindernd ist. Dass diese wirtschaftlichen Interessengegensätze auch im Rahmen einer behördlichen Entgeltfestsetzung zu einem billigen, interessengerechten Ausgleich zu bringen und nicht nur einseitig im Interesse des Anlagenbetreibers an einer weitgehenden Kostendeckung zu lösen sind, ergibt sich auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertungen der Absätze 1 und 2 des § 28 KrW-/AbfG. Bei einer im alleinigen Interesse eines "fremden" Beseitigungspflichtigen liegenden, nämlich durch dessen "Müllnotstand" veranlassten Mitbenutzungsanordnung gegen den Anlagenbetreiber nach § 28 Abs. 1 Krw-/AbfG kann dieser ein "angemessenes Entgelt" verlangen, während er bei einer auf seinen eigenen Antrag hin erfolgten, also in seinem eigenen Interesse liegenden Übertragung der Beseitigung "fremder" Abfälle nur (vgl. Paetow a.a.O., Rdnr. 21) die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, wobei diese Übertragung voraussetzt, dass er die Abfälle wirtschaftlicher beseitigen kann als der eigentlich zuständige Entsorgungsträger. Die Mitbenutzungsanordnung ist zwar unter Berufung auf eine - zwischen den Parteien streitige - schon derzeit bestehende Verpflichtung zur Vorbehandlung der Restabfälle im Sinne einer "zweckmäßigen" Beseitigung auf Abs. 1 des § 28 KrW-/AbfG gestützt worden. Aus der Vorgeschichte, der Begründung des hier - auf Antrag der Beigeladenen - ergangenen Bescheides und den mit ihm letztlich verfolgten Zwecken ergibt sich jedoch, dass die Mitbenutzungsanordnung - zumindest gleichgewichtig, wenn nicht sogar vorrangig - der Auslastung der Überkapazitäten des MHKW Kassel dienen soll und damit eher dem Regelungsbereich des Abs. 2 des § 28 KrW-/AbfG zuzuordnen ist, der nur einen unter dem "angemessenen Entgelt" und unter den beim eigentlich zuständigen Entsorgungsträger anfallenden Kosten liegenden Anspruch auf "Erstattung der Kosten" des begünstigten Anlagenbetreibers vorsieht, womit nur die zusätzlich entstehenden Arbeitskosten gemeint sein können. Als weiterer Gesichtspunkt, der gegen die streitigen behördlichen Entgeltfestsetzungen spricht, ist zu berücksichtigen, dass die Kapazitäten des MHKW Kassel nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Juni 2005 voraussichtlich mit dem Restmüllaufkommen der Stadt Kassel und dem der Landkreise Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf ausgelastet sein werden, so dass die vorübergehende und auf Teilmengen beschränkte Mitbenutzung durch die Antragsteller zumindest auch dazu dient, für die Beigeladene diese "Durststrecke bis dahin zu überbrücken" (vgl. den Bürgermeister Ingo Groß der Stadt Kassel in der HNA vom 17. November 1998), während ihnen die Mitbenutzung weder laufende Kosten in nennenswerter Höhe noch die Entwicklung eigener Abfallwirtschaftskonzepte erspart. Auch dies sind Gesichtspunkte, die im Rahmen vertraglicher Verhandlungen billigerweise preismindernd zu berücksichtigen sind und dagegen sprechen, den Antragstellern nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen für die Mitbenutzung einer "fremden" Anlage Entsorgungsentgelte wie für "eigene" Behandlungsanlagen aufzuerlegen, deren Errichtung und Betrieb sie selbst zu verantworten hätten. Danach waren, die Beschwerden mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die - anwaltlich nicht vertretene - Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko unterworfen hat. Bei den gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die erst- und zweitinstanzlichen Verfahren erfassenden Streitwertfestsetzungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 GKG ist der Senat einheitlich von dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller an der Durchführung der vorliegenden Verfahren ausgegangen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1988 - 4 B 185/88 - NVwZ-RR 1989 S. 280 und vom 6. Oktober 1989 - 4 C 28.86 - KostRspr. Mai 1989 zu § 14 GKG Nr. 35; a. A. für den Beschwerdewert: Hess. VGH, Beschlüsse vom 8. September 1989 - 3 TH 2118/89 - KostRspr. zu § 14 GKG Nr. 33 und vom 19. September 1989 - 4 UE 1360/85 - KostRspr. zu § 14 GKG Nr. 349). Da die streitigen Feststellungsbescheide schon nach der Begründung ihrer Vollziehungsanordnungen und entsprechend den obigen Ausführungen zur Statthaftigkeit der einstweiligen Rechtsschutzanträge nach § 80 Abs. 5 VwGO dazu dienen sollen, im Wege eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens über die Feststellung einer Pflichtverletzung nach § 10 HAKA die Antragsteller mit kommunalaufsichtsrechtlichen Durchsetzungsmaßnahmen zur vorübergehenden, mit einer "erheblichen Kostenbelastung" verbundenen Mitbenutzung des MHKW Kassel zu zwingen, um dessen Existenz im Interesse einer langfristigen Entsorgungssicherheit in Nordhessen zu sichern, hat der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht der Streitwertbemessung den Betrag der Verbrennungskosten einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde gelegt, der in den streitigen Bescheiden für das erste Jahr ihres Gültigkeitszeitraumes jeweils als zumutbar festgestellt worden ist, wobei die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 16 % zum 1. April 1998 zu berücksichtigen und der sich daraus ergebende Betrag wegen der Vorläufigkeit der Verfahren zu halbieren war. Im Rahmen der gerichtlichen Ermessensausübung sind dabei einerseits zusätzliche Transportkosten und andererseits Einsparungen bei den Deponiekosten nicht einbezogen worden. Danach sind die auf Festsetzung des halben Auffangstreitwertes gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG für die erstinstanzlichen Verfahren gerichteten Streitwertbeschwerden des Antragsgegners zurückzuweisen, wobei gemäß § 25 Abs. 4 GKG Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 25 Abs. 3 Satz 2 bzw. Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG unanfechtbar.