Urteil
5 K 2427/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0322.5K2427.19.F.00
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Leitsätze
"Unverzüglich" im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB ist eine Veröffentlichung jedenfalls dann nicht mehr, wenn seit der Betriebskontrolle mehr als vier Jahre verstrichen sind.
Tenor
Der Beklagten wird untersagt, die mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 (Az.: ../…) angekündigte Veröffentlichung der Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 3. September 2018 des A-Marktes in der B-Straße, C-Stadt, auf der Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de oder in anderer Weise vorzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: "Unverzüglich" im Sinne von § 40 Abs. 1a LFGB ist eine Veröffentlichung jedenfalls dann nicht mehr, wenn seit der Betriebskontrolle mehr als vier Jahre verstrichen sind. Der Beklagten wird untersagt, die mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 (Az.: ../…) angekündigte Veröffentlichung der Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 3. September 2018 des A-Marktes in der B-Straße, C-Stadt, auf der Internetplattform www.verbraucherfenster.hessen.de oder in anderer Weise vorzunehmen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) und durch den Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (vgl. Schriftsatz vom 2. September 2022 = Bl. 118 GA seitens der Klägerin; Schriftsatz vom 20. Juli 2022 = Bl. 115 GA seitens der Beklagten). Die Klage hat Erfolg (I.), weshalb die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen waren (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (III.), zu erklären war. I. Der Klägerin steht ein mit der allgemeinen Leistungsklage zulässigerweise verfolgter Anspruch auf Unterlassung der von der Beklagten geplanten Veröffentlichung von Ergebnisse der Betriebskontrolle vom 3. September 2018 zu. Rechtsgrundlage dieses Unterlassungsanspruchs ist der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch (vgl. HessVGH, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 8 B 2575/18 –, juris Rn. 19; VGH B-W, Beschluss vom 23. Juli 2021 – 9 S 3911/20 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 20 CE 19.1634 –, juris Rn. 22; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. September 2020 – 13 ME 377/19 –, juris Rn. 19). Vorliegend droht durch die beabsichtigte Veröffentlichung der Feststellungen der Beklagten ein Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit, auf die sich auch die Klägerin als juristische Person berufen kann, denn als Inhaberin eines Lebensmittelmarktes in C-Stadt übt sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit aus, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer natürlichen Person offensteht (vgl. dazu Scholz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: September 2022, Art. 12 Rn. 106). Die auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB geplante Veröffentlichung beeinträchtigt – auch wenn sie die Berufsausübung nicht unmittelbar berührt – die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn Regelungen, die zwar selbst die Berufsausübung nicht unmittelbar betreffen, aber Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern, sind jedenfalls dann an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen nach einem Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen. Das gilt auch für amtliche Informationen auf der Grundlage von § 40 Abs. 1a LFGB, zielen doch diese direkt auch eine Beeinflussung der Marktbedingungen des konkret benannten Unternehmens ab, weil sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflussen und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation für das betroffene Unternehmen wirtschaftlich nachteilig verändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 26, 28). Der mit der Veröffentlichung der Kontrollergebnisse geplante Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin wäre rechtswidrig: Hierbei kann die Vielzahl an Rechtsfragen, die die Beteiligten in ihren Schriftsätzen insbesondere im Hinblick auf die Verfassungs- und Europarechtsmäßigkeit der betreffenden lebens- und futtermittelrechtlichen Regelungen thematisieren, dahinstehen. Auf dieses Vorbringen kommt es im hiesigen Fall nicht an, denn die von der Beklagten noch immer beabsichtigte Veröffentlichung von Kontrollergebnissen aus dem Jahre 2018 wäre im heute maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1954 – 5 C 97/54 –, juris Rn. 17; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 113 Rn. 217 ff. m.w.N.) jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil sie nicht mehr als „unverzüglich“ i.S.v. § 40 Abs. 1a LFGB angesehen werden kann. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB, auf die das Vorhaben seitens der Beklagten gestützt wird, lautet in der heute maßgeblichen Fassung wie folgt: „Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend begründete Verdacht besteht, dass 1. (…) 2. (…) 3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.“ Für die Frage, was „unverzüglich“ sei, fehlt es im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch zwar an einer näheren Definition. Das Gericht hat in seiner Rechtsprechung indes bereits zum Verständnis dieses Tatbestandsmerkmals Stellung genommen und mit Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Az.: 5 L 3285/19.F, juris Rn. 26 ff.) unter anderem das Folgende ausgeführt: „Nach Auffassung des Gerichts fordert der Begriff ‚unverzüglich‘ auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 35). Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches rekurriert mit der Verwendung des Wortes ‚unverzüglich‘ nämlich auf einen in der Rechtssprache seit langem etablierten Begriff, der bereits in der am 24. August 1896 bekanntgemachten und am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen Urfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195) und seitdem unverändert in § 121 Abs. 1 BGB – zumindest für die Zwecke des Bürgerlichen Gesetzbuchs – legaldefiniert wird. Vor diesem Hintergrund legt die Anknüpfung an den Begriff der Unverzüglichkeit durch den Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs nahe, dass der Begriff auch für die Zwecke dieses Gesetzbuchs in der im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Art und Weise zu verstehen sein soll. Die Gesetzgebungsgeschichte von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB spricht ebenfalls für dieses Begriffsverständnis. Der Begriff ‚unverzüglich‘ wurde durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498) mit Wirkung ab dem 30. April 2019 in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt. Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der die Vorgängerfassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als in dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 56). Neben seiner Kritik an einer fehlenden Regelung zur Dauer der Veröffentlichung bezog das Bundesverfassungsgericht auch Erwägungen zum zeitlichen Abstand zwischen dem lebens- oder futtermittelrechtlichen Verstoß und der Veröffentlichung in seine Betrachtung mit ein (BVerfG, Beschl. v. 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 58): Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Zwar wird auch aus deren Sicht die Bedeutung einer Information mit zunehmender Verbreitungsdauer und zunehmendem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß regelmäßig sinken. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass alte Einträge immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Vor allem aber änderte auch ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall, wenn auch in abnehmender Zahl, Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten. An ebendiese Ausführungen knüpft der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an, mit dem das Wort ‚unverzüglich‘ in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt wurde. Dort heißt es (BT-Drs. 19/8349, S. 19): Mit der Ergänzung werden die zuständigen Vollzugsbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Vergangenheit teilweise erfolgt, sind im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 21. März 2018, Rdnr. 58). Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll mithin ein möglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität gewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (VG Oldenburg, Beschl. v. 28. August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 21).“ Diese Ausführungen gelten im hiesigen Verfahren entsprechend; ausgehend von der Erwägung, dass die mit der Veröffentlichung etwaiger lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu dem mit der Veröffentlichung erreichbaren Zweck geraten, stellt sich die Unverzüglichkeit grundsätzlich als ein Merkmal dar, auf das bzw. auf deren Fehlen sich der betroffene Grundrechtsträger berufen kann. Die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informationswert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 15 Abs. 2 EU-GR-Charta des Betroffenen in der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information (zuletzt VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F –, juris Rn. 31). Zwar kann es keine starre zeitliche Grenze geben, ab der eine Veröffentlichung zwingend als nicht mehr „unverzüglich“ anzusehen wäre, denn der zuständigen Behörde ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessende Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen (vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 14 ME 357/22 –, juris Rn. 40; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F –, juris Rn. 31). Inwieweit dieses Tatbestandsmerkmal gleichwohl – im engeren Zusammenhang mit einem vermeintlichen Verstoß – näher einzugrenzen ist (zu Einzelfällen vgl. VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2022 – 5 L 3133/22.F. –, juris Rn. 33: acht Wochen; NdsOVG, Beschluss vom 20. Oktober 2022 – 14 ME 304/22 –, juris Rn. 29: zehn Wochen; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 L 3285/19.F. –, juris Rn. 35: fünf Monate), brauchte im hiesigen Klageverfahren nicht geklärt zu werden, denn in Ansehung der mittlerweile verstrichenen Zeit – rund viereinhalb Jahre (!) – kann selbst unter großzügigster Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die von der Beklagten beabsichtigte Information der Öffentlichkeit über Vorfälle aus September 2018 nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB angesehen werden. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, worin im vorliegenden Fall heute noch ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit liegen soll, das den Eingriff in das Grundrecht der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigen könnte. Dem pauschalen Verweis der Beklagten darauf, dass nach wie vor ein Verbraucherinteresse an der Informationspflicht bestehe, weil eine Veröffentlichung das Konsumentenverhalten auch noch lange Zeit nach dem Vorfall beeinflussen könnte, vermag das Gericht nicht zu folgen. Eine solche Betrachtungsweise, die zeitlich grenzenlos ist, stellt einseitig auf den Zweck der verfolgten Maßnahme ab und übersieht hierbei den mit ihr verbundenen Grundrechtseingriff. Weshalb im vorliegenden Fall trotz der inzwischen verstrichenen Jahre ein hinreichender objektiver Informationswert an der Verbreitung von – etwaigen – lebensmittelrechtlichen Verstößen (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 58) gegeben sein soll, hat die Beklagte insbesondere auch nicht auf richterlichen Hinweis vom 27. Dezember 2022 (Bl. 119 d.A.) dargetan. Die hier eingenommene Sichtweise stellt somit für die Frage, was „unverzüglich“ sei, auf die Zeitspanne zwischen den etwaigen Verstößen im September 2018 bis zum heutigen Zeitpunkt ab, denn maßgeblich ist insoweit die Gesamtheit beider Zeiträume zwischen Verstoß und Abschluss der Ermittlungen sowie Abschluss der Ermittlungen und möglicher Veröffentlichung (vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2022, § 40 Rn. 126 m.w.N.). Hierbei verkennt das Gericht schließlich nicht, dass Verzögerungen aus der Sphäre des Lebensmittelunternehmers, worunter auch die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Eilverfahrens fallen kann, nach der Rechtsprechung grundsätzlich „fristverlängernd“ zu würdigen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2022 – 1 B 487/21 –, juris Rn. 27 f.; VGH B-W, Beschluss vom 9. November 2020 – 9 S 2421/20 –, juris Rn. 23). Eine solche „Fristverlängerung“ kann indes nicht grenzenlos zu gewähren sein. Jedenfalls im hiesigen Fall, dessen vermeintliche Verstöße nunmehr rund viereinhalb Jahre zurückliegen, kann unter Berufung auf die von der Klägerin angestrengten Gerichtsverfahren ein unverzügliches Veröffentlichen nicht mehr möglich sein, zumal das vorangegangene Eilverfahren bereits durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2019 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden und die Beklagte daraufhin erst mit beim hiesigen Gericht am 19. Juni 2019 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 299 f. d.A. zu dem Verfahren 5 L 4160/18.F) beantragt hat, der Klägerin gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist bei dem Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Ungeachtet etwaiger fristverlängernder Umstände muss demnach in jedem Fall auch hier die bereits oben näher angeführte Erwägung entscheidend sein, dass die mit der Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit der Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis zu dem mit der Veröffentlichung erreichbaren Zweck geraten (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 –, juris Rn. 58). Diese Überlegung beansprucht nach Auffassung des Gerichts nämlich unabhängig davon Geltung, ob eine bestimmte Veröffentlichung bereits vorgenommen wurde – und in diesem Falle aus verfassungsrechtlichen Gründen nach einer gewissen Zeit wieder zu löschen ist – oder ob die Veröffentlichung, wie hier im Streitfall, noch aussteht und in diesem Fall – und zwar ebenfalls als Gebot der Verfassung – wegen des jahrelangen Zurückliegens der Vorfälle gänzlich zu unterlassen ist. Wenn nach alledem das öffentliche Verbreiten von Prüfungsergebnissen aus dem Jahre 2018 jedenfalls an der nunmehr verstrichenen Zeit scheitert, eine weitergehende Klärung im Hauptsacheverfahren nicht veranlasst ist und dem vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes so in ganz erheblichem Umfang die Funktion der Rechtschutzgewährung in Gänze zukam, so ist dies nach Auffassung des Gerichts ein Ergebnis, das die Rechtsordnung hinnimmt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterlegende Beteiligte – hier die Beklagte – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei geht das Gericht mit Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs 2013 (abrufbar über www.bverwg.de > Rechtsprechung > Streitwertkatalog) mangels feststellbaren Jahresbetrags der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung vom Auffangstreitwert in Höhe von 5 000 Euro aus. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 18. Juli 2019 wird damit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten auch nach mehr als vier Jahren noch immer beabsichtigten Veröffentlichung von Kontrollergebnissen auf lebens- und futtermittelrechtlicher Grundlage. Als Betreiberin eines in der B-Straße, C-Stadt gelegenen Lebensmittelmarktes geriet die Klägerin im September 2018 in den Fokus der für Lebensmittel- und Fleischhygieneüberwachung zuständigen Ordnungsbehörde der Beklagten. Bei einer am 3. September 2018 erfolgten planmäßigen Routinekontrolle rügte die Beklagte verschiedene hygienische und bauliche Verhältnisse des Marktes als mangelhaft und ließ gleichzeitig eine „sofortige Schädlingsbekämpfung (Mäuse) durch eine sachkundige Person“ sowie eine „sofortige Grundreinigung (Böden, Regalböden) im Laden und Lagerbereich“ anordnen (siehe hierzu im Einzelnen den Prüfbericht vom 4. September 2018 = Bl. 4 ff. der Behördenakte – BA). Aufgrund der am 3. September getroffenen Feststellungen, zu denen allgemein hinzukäme, dass im „gesamten Betrieb (Servicebereich Theke, Lager, Maschinenräume, Verkaufsbereich) … ein akuter Mäusebefall“ festgestellt worden sei, leitete die Beklagte ein Bußgeldverfahren gegen den verantwortlichen Leiter des Lebensmittelmarktes ein (Bl. 51 ff. BA) und teilte mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 (Bl. 56 f. BA) mit, dass sie beabsichtige, die betreffenden Daten auf ihrer Internetseite www.frankfurt.de innerhalb von sieben Tagen ab dem Zugang dieses Schreibens zu veröffentlichen. Hierauf meldeten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 (Bl. 59 f. BA) bei der Beklagten und baten um Fristverlängerung bis Ende Oktober 2018, die die Beklagte indes zu gewähren nicht bereit war (vgl. Bl. 62 f. BA). Mit weiterem Schreiben vom 12. Oktober 2018 (Bl. 66 ff. BA) machte die Klägerin geltend, sie selbst sei von der Angelegenheit zwar maßgeblich betroffen, bislang aber noch nicht angehört worden; auch sei die beabsichtigte Veröffentlichung unverhältnismäßig. Am 17. Oktober 2018 beantragte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der sie es der Beklagten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verbieten lassen wollte, die beabsichtigte Veröffentlichung vorzunehmen; das Verfahren wurde unter dem hiesigen Geschäftszeichen 5 L 4160/18.F geführt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag mit Beschluss vom 15. November 2018 ab; zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Klägerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; die Voraussetzungen der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB seien gegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 15. November 2018 (Bl. 144 ff. d.A. zu dem Verwaltungsstreitverfahren 5 L 4169/18.F) Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main legte die Klägerin am 27. November 2018 Beschwerde ein. Der Hessische Verwaltungsgerichthof gab der Beschwerde, die unter dem dortigen Geschäftszeichen 8 B 2575/18 geführt worden war, mit Beschluss vom 8. Februar 2019 statt und untersagte es der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die bei der amtlichen Kontrolle am 3. September 2018 im Betrieb der Klägerin festgestellten Mängel im Internet auf der Seite www.frankfurt.de oder in sonstiger Weise zu veröffentlichen. Zur Begründung führte der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen an, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1a LFGB seien entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegeben; die geplante Veröffentlichung halte sich nicht an die gesetzliche Vorgabe, dass lediglich konkret bezeichnete Lebensmittel genannt werden dürften; die zur Veröffentlichung vorgesehene Angabe, dass „die Speisen“ generell der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung ausgesetzt seien, sei rechtlich unzulässig. Zudem sei die Klägerin keine Gaststätte oder ein lebensmittelherstellendes Unternehmen, sondern ein Lebensmittelmarkt; sie könne daher nicht – wie indes von § 40 Abs. 1a LFGB gefordert – als Hersteller von Lebensmitteln, sondern nur als deren Verkäufer angesehen werden. Am 17. Juli 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der beabsichtigten Maßnahme fehle es bereits an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage; die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB als solche sei verfassungs- und europarechtswidrig; jedenfalls aber sei die Maßnahme nicht vom Wortlaut der Norm gedeckt: Die vom Gesetzgeber in § 40 Abs. 4a LFGB eingefügte (Gesetz vom 24. April 2019, BGBl. I S. 498) zeitliche Vorgabe zur Löschung von Veröffentlichungen nach sechs Monate werde den verfassungsrechtlichen Erfordernissen, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 – 1 BvF 1/13 – aufgezeigt habe, nicht gerecht, denn sie übergehe eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls und statuiere reflexartig eine Informationspflicht für die Dauer von sechs Monaten. Zudem habe der Gesetzgeber die zeitlichen Beschränkungen, die sich für eine Veröffentlichung ergäben, insoweit verfassungswidrig normiert, als er für den Beginn der Sechs-Monats-Frist nicht auf den Zeitpunkt des Rechtsverstoßes, sondern den der Veröffentlichung abstelle. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB verstoße darüber hinaus gegen Unionsrecht: Art. 10, 17 Abs. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 („Basis VO“) sehe vor, dass staatliche Informationstätigkeit nur erfolgen dürfe, wenn – was hier regelmäßig nicht der Fall sei – entweder eine Gesundheitsgefahr vorliege oder das betreffende Lebensmittel unsicher sei, weil es sich beispielsweise nicht für den menschlichen Verzehr eigne. Aus den bereits vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof angeführten Gründen sei die hier konkret beabsichtigte Veröffentlichung außerdem nicht von § 40 Abs. 1a LFGB gedeckt. Die Beklagte verstoße mit der geplanten Veröffentlichung des Vorfalls aus dem Jahre 2018 schließlich in zeitlicher Hinsicht gegen das Übermaßverbot. Es dürfe hier keine Rolle spielen, dass die Klägerin zunächst die von Verfassung wegen gegebene Möglichkeit genutzt habe, bei Gericht einstweiligen Rechtschutz zu erhalten. Überdies sei zu beachten, dass das vorangegangene Eilverfahren bereits Anfang Februar 2019 abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte erst im Juni 2019 bei Gericht den Antrag nach § 123 Abs. 3, § 926 Abs. 1 ZPO gestellt habe. Die Klägerin beantragt, der Beklagten zu verbieten, die Öffentlichkeit über die Seite frankfurt.de oder in sonstiger Weise über das Ergebnis der Betriebskontrolle vom 3. September 2018 des A-Marktes in der B-Straße, C-Stadt, zu informieren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte unter anderem aus, dass die im Jahre 2018 festgestellten Mängel nach wie vor die geplante Veröffentlichung rechtfertigten. Die Neufassung des § 40 LFGB, auf dessen Abs. 1a Nr. 3 die Maßnahme gestützt werde, entspräche den bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben; die zeitliche Befristung der Veröffentlichung sei nunmehr in § 40 Abs. 4a LFGB aufgenommen; die dort festgelegte Grenze von sechs Monaten, die der Gesetzgeber unter Abwägung verschiedener Grundrechtspositionen getroffen habe (unter Verweis auf BT-Drucks. 19/4726), sei ebenso wenig zu beanstanden wie die Entscheidung, für den Fristbeginn an den Zeitpunkt der Veröffentlichung und nicht den des Rechtsverstoßes anzuknüpfen. An die Konkretheit des Produktbezugs seien im vorliegenden Fall keine besonders hohen Anforderungen zu stellen. Das Ausmaß des im gesamten Betrieb der Klägerin festgestellten Mäusebefalls habe die Annahme gerechtfertigt, dass sämtliche von der Klägerin vertriebenen Lebensmittel betroffen gewesen seien. Der Behörde sei es daher unzumutbar gewesen, eine lange Lebensmittelliste mit den betroffenen Produkten zu erstellen; der Schutzzweck der Norm, nämlich die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Täuschung und Beeinflussung der Konsumentenentscheidung zu schützen, liefe leer, würde man im hiesigen Fall, der durch Komplexität der Hygieneverstöße geprägt sei, weitergehende Anforderungen an die konkrete Benennung der Verstöße stellen. Die Klägerin sei, auch wenn sie einen Lebensmittelmarkt betreibe, verantwortlicher Lebensmittelunternehmer i.S.d. § 40 Abs. 1a LFGB, denn als solcher gelte nach § 3 Nr. 6 LFGB i.V.m. Art. 3 Nr. 2 VO (EG) Nr. 178/2002 auch derjenige, der Waren in den Verkehr bringe. Schließlich sei die Veröffentlichung von Vorgängen aus dem Jahre 2018 auch heute noch rechtlich zulässig; im konkreten Fall gerate die Grundrechtsbeeinträchtigung der Klägerin durch die Veröffentlichung nicht außer Verhältnis zu den mit der Veröffentlichung erreichbaren Zielen. Das Verbraucherinteresse an der Informationsplicht bestehe fort, denn die Veröffentlichung könne das Konsumentenverhalten auch noch lange Zeit nach dem Vorfall beeinflussen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 (Bl. 119 d.A.) hat der erkennende Berichterstatter, der das Verfahren zum 1. Juli 2022 zur weiteren Bearbeitung übernommen hatte, darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Einschätzung die von § 40 Abs. 1a LFGB vorgesehene „unverzügliche“ Veröffentlichung im Streitfall nach nunmehr vier Jahren nicht mehr möglich sein dürfte; hierauf hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. März 2023 mitgeteilt, dass eine verfahrensbeendende Erklärung im Hinblick auf eine bestehende Weisung der Aufsichtsbehörde nicht abgegeben werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (1 Band) wie des vorangegangenen Eilverfahrens 5 L 4160/18.F (2 Bände) sowie den der beigezogenen Behördenakte (1 Ordner, Bl. 1 bis 189). Der Inhalt dieser Akten war Gegenstand der Entscheidungsfindung.