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Beschluss

7 B 2221/19

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine geplante Internetveröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße kann einstweilig untersagt werden, wenn die Veröffentlichung nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt und dadurch die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG rechtswidrig beeinträchtigt wird. • Das Merkmal 'unverzüglich' in § 40 Abs. 1a LFGB ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen und bedeutet Handeln ohne schuldhaftes Zögern; maßgeblich ist der zeitliche Abstand zwischen Feststellung des Verstoßes und der geplanten Veröffentlichung. • Für die Anordnung eines vorläufigen Unterlassungsanspruchs genügt es, dass die Veröffentlichung droht und nach vorläufiger rechtlicher Würdigung rechtswidrig ist; die Behörde muss nicht die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids abwarten, sondern es kommt auf die belastbare Feststellung der Verstöße und die Prognose, ob ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Unterlassungsanspruch gegen Veröffentlichung mangels unverzüglicher Information • Eine geplante Internetveröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße kann einstweilig untersagt werden, wenn die Veröffentlichung nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt und dadurch die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG rechtswidrig beeinträchtigt wird. • Das Merkmal 'unverzüglich' in § 40 Abs. 1a LFGB ist als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen und bedeutet Handeln ohne schuldhaftes Zögern; maßgeblich ist der zeitliche Abstand zwischen Feststellung des Verstoßes und der geplanten Veröffentlichung. • Für die Anordnung eines vorläufigen Unterlassungsanspruchs genügt es, dass die Veröffentlichung droht und nach vorläufiger rechtlicher Würdigung rechtswidrig ist; die Behörde muss nicht die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids abwarten, sondern es kommt auf die belastbare Feststellung der Verstöße und die Prognose, ob ein Bußgeld von mindestens 350 € zu erwarten ist. Die Antragstellerin betreibt Systemgastronomie. Bei einer Kontrolle am 6. März 2019 stellte die Behörde Kotspuren von Schadnagern in einer Lagergarage und einen Rollwagen mit Hamburgerbrötchen im Hof fest. Die Behörde setzte mit Bescheid vom 3. Juni 2019 eine Geldbuße fest und kündigte mit Schreiben vom 23. Juli 2019 an, die festgestellten Verstöße ab dem 7. August 2019 auf einer Internetseite zu veröffentlichen. Die Antragstellerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die angekündigte Veröffentlichung zu untersagen. Sie rügt insbesondere, die geplante Veröffentlichung erfolge nicht unverzüglich und gefährde ihre Berufsausübungsfreiheit und Reputation. • Zulässigkeit: Der Antrag nach § 123 VwGO ist statthaft, weil die Veröffentlichung ein Realakt und nicht Verwaltungsakt ist und ein Unterlassungsanspruch in der Hauptsache geltend zu machen wäre. • Anordnungsgrund/Dringlichkeit: Eine Veröffentlichung würde durch die weithin zugängliche Bekanntgabe der Verstöße das Ansehen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erheblich beeinträchtigen; spätere Korrekturen können die faktische Wirkung nicht beseitigen. • Anordnungsanspruch: Es besteht ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG bzw. in Analogie zu § 1004 BGB, weil ein hoheitlicher Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit bevorsteht und dieser nach vorläufiger Prüfung rechtswidrig ist. • Rechtsgrundlage der Behörde: Allein maßgeblich ist § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB; diese Norm verlangt unter anderem, dass die Information der Öffentlichkeit 'unverzüglich' zu erfolgen hat. • Begriff der Unverzüglichkeit: 'Unverzüglich' ist als Handeln ohne schuldhaftes Zögern auszulegen; Maßstab sind Wortlaut, Entstehungsgeschichte und verfassungsrechtliche Vorgaben, wonach Aktualität der Information erforderlich ist. • Anwendung auf den Fall: Zwischen der Kontrolle (6. März 2019) und der geplanten Veröffentlichung (ab 7. August 2019) lagen mehr als fünf Monate; selbst bezogen auf das Inkrafttreten der Novelle (30. April 2019) wäre ein Zeitraum von etwa drei Monaten unverhältnismäßig lang. Da die Veröffentlichung sich allein auf die Kontrolle vom 6. März 2019 bezieht, ist sie nicht unverzüglich. • Keine Rechtfertigung durch Warten auf Rechtskraft: Für die Frage der Unverzüglichkeit kommt es nicht auf die Rechtskraft eines Bußgeldbescheids an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Verstöße hinreichend belastbar festgestellt wurden; daher rechtfertigt das Abwarten der Rechtskraft die Verzögerung nicht. Der Antrag wurde stattgegeben: Die Behörde wurde untersagt, die für den 7. August 2019 geplante Veröffentlichung der bei der Kontrolle am 6. März 2019 festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße vorzunehmen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung als erfüllt, weil die geplante Veröffentlichung nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB erfolgen würde und dadurch die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nach Art. 12 Abs. 1 GG vorläufig rechtswidrig beeinträchtigt wäre. Die Behörde konnte nicht durch das Vorbringen rechtfertigen, dass das Abwarten der Rechtskraft des Bußgeldbescheids die Verzögerung rechtfertige; maßgeblich ist die belastbare Feststellung der Verstöße, nicht die Rechtskraft. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt.