Urteil
5 K 4086/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0330.5K4086.19.F.00
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Leitsätze
1. Die Rechtsfolge des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt nicht erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nach dieser Vorschrift nur hinsichtlich bestimmter Regelungsinhalte übertragbar wäre. Insbesondere ist der >>Super-Cap<< im Sinne des
§ 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 als übertragungsfähiger Inhalt der Begrenzungsentscheidung zu qualifizieren.
2. Begleitende Äußerungen von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens begründen grundsätzlich kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO.
Tenor
Nr. 2 des Übertragungsbescheids der Beklagten vom 29. März 2019 (Az.: …-.) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtsfolge des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 lässt nicht erkennen, dass die Begrenzungsentscheidung nach dieser Vorschrift nur hinsichtlich bestimmter Regelungsinhalte übertragbar wäre. Insbesondere ist der >>Super-Cap<< im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 als übertragungsfähiger Inhalt der Begrenzungsentscheidung zu qualifizieren. 2. Begleitende Äußerungen von Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens begründen grundsätzlich kein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Nr. 2 des Übertragungsbescheids der Beklagten vom 29. März 2019 (Az.: …-.) wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat nur teilweise Erfolg (I.), weshalb die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten verhältnismäßig zu teilen waren (II.) und das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung und mit Abwendungsbefugnis gegenüber der Beklagten (III.), zu erklären war. I. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, den Übertragungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2019 hinsichtlich seiner Regelung unter Nr. 2 aufzuheben, ist sie als Anfechtungsklage form- und fristgerecht erhoben, im Übrigen zulässig und in der Sache auch begründet, denn der angegriffene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (1.). Im Übrigen ist die Klage bereits unzulässig, denn für die geltend gemachte Feststellung bezüglich des Begrenzungsbescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2017 fehlt es der Klägerin bereits an dem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO (2.). 1. Der Klägerin steht nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 ein Anspruch auf Übertragung des Bescheids der Beklagten vom 14. Dezember 2017, der seinerzeit der C gewährt wurde, einschließlich der dortigen Regelung zum Super-Cap nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 zu. Für die im angegriffenen Bescheid unter Nr. 2 enthaltene Regelung, dass der Super-Cap im Rahmen des Übertragungsbescheids zugunsten der Klägerin entfalle, besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Regelung ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und war daher – wie aus dem Tenor ersichtlich – aufzuheben: Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Übertragungsanspruchs ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung (hier: Freitag, 30. Juni 2017) bestand. Dies ist vorliegend das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden „EEG 2017“. Diese Rechtslage ist nämlich nicht nur hinsichtlich des Anspruchs auf Umlagenbegrenzung an sich maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25), sondern auch hinsichtlich eines – hier streitigen – Anspruchs auf Übertragung einer bereits gewährten Begrenzungsentscheidung, denn es kann nicht im Belieben des jeweiligen Antragstellers stehen, mit der Wahl des Zeitpunkts seines Übertragungsantrags eine für ihn möglichst günstige normative Situation zu erreichen (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 3858/18.F –, juris Rn. 14; Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F –, juris Rn. 15; Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F –, juris Rn. 57 ff.). Zur Übertragung eines Begrenzungsbescheids enthält der demnach maßgebliche § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 das Folgende: „Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses.“ Die Voraussetzungen dieser Norm sind gegeben, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Die C übertrug durch Verschmelzungsvertrag vom 24. August 2018 (UR-Nr. …/2018 des Notars Herr H in Bonn = Bl. 921 ff. BA) ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin gemäß § 2 Nr. 1, §§ 46 ff., § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG („Verschmelzung durch Aufnahme“). Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts G erfolgte am 3. September 2018. Damit ist die C nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes und damit auch EEG-rechtlich auf die Klägerin umgewandelt worden (vgl. § 3 Nr. 45 Var. 1 EEG 2017) und ist die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der C nahezu vollständig auf die Klägerin als anderes Unternehmen übergegangen. Auch hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 (Bl. 86 ff. GA) beim Bundesamt einen Übertragungsantrag gestellt. Was nun die Rechtsfolge des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 anbelangt, so lässt der Wortlaut nicht erkennen, dass der Bescheid nur hinsichtlich bestimmter Regelungsinhalte übertragbar wäre. Das Gericht sieht – anders als das Bundesamt – insbesondere nicht, dass die Regelung im Bescheid vom 14. Dezember 2017 unter Nr. 1 Buchst. c („Super-Cap“) von der Übertragungsfähigkeit ausgenommen ist. Vielmehr ist die aus dem Tenor des Bescheids ersichtliche Entscheidung („verfügender Teil“ des Verwaltungsakts, vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 14) auch insoweit auf die Klägerin zu übertragen. Die verschiedenen Argumente des Bundesamts, mit denen dieses eine Übertragung des Super-Cap verwehrt, vermögen weder für sich betrachtet noch bei einer Gesamtschau zu überzeugen: Soweit das Bundesamt zunächst einwendet, die Übertragung des Super-Cap im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG, weshalb die Regelung einer Übertragung nicht zugänglich sei, geht diese Einschätzung fehl. Selbst wenn – so die Argumentation des Bundesamts – die Klägerin mit ihrem originären Begrenzungsbescheid und dem dortigen Super-Cap sowie der begehrten Übertragung des Super-Cap der C über „zwei Begrenzungsbescheide mit sich widersprechenden Regelungen nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017“ (S. 4 des Widerspruchsbescheids = Bl. 18 GA) verfügte, so wäre dies kein Ergebnis, das dem hiesigen Bescheid die hinreichende Bestimmtheit im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG nehmen würde, denn es wäre für beide Bescheide aus dem Tenor ohne weiteres ersichtlich, was in der jeweils betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 41/87 –, juris Rn. 29). Insbesondere ist bei einer vollständigen Übertragung des C-Bescheids die Begrenzungsentscheidung, wie sie zugunsten der C ergangen war, auf die Klägerin übertragen. Wenn aber der Ausgangsbescheid zugunsten der C hinreichend bestimmt war, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, kann dessen bloße Übertragung auf die Klägerin nicht zu seiner Unbestimmtheit führen. Auch dass die Klägerin ggf. über zwei Bescheide mit zwei Super-Caps verfügt, führt nicht zur Unbestimmtheit der Regelungen, sondern allenfalls dazu, dass diese auszulegen sind, was Vorrang vor dem Rechtswidrigkeitsverdikt hat (vgl. etwa Tiedemann, in: BeckOK, VwVfG, Stand: Januar 2023, § 37 Rn. 5; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 7). Auch folgt nicht aus teleologischen Erwägungen oder gar kraft „Natur der Sache“, dass die Regelung zum Super-Cap von einer Übertragung nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 ausgenommen wäre. Wenn das Bundesamt diesbezüglich einwendet, der Super-Cap sei ganz grundsätzlich nicht übertragbar, weil dieser „unternehmensspezifisch“ ausgestaltet und seine Übertragung eine „unzulässige Umgehung der explizit unternehmensspezifischen Anforderungen des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017“ sei, übersieht es die sprachliche Eindeutigkeit des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 („überträgt … das Bundesamt … den Begrenzungsbescheid“). Zwar ist der Super-Cap nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 eine unternehmensspezifische Regelung, die sich – in Abhängigkeit der Stromkostenintensität – nach dem Prozentsatz der Bruttowertschöpfung des konkreten Unternehmens richtet. Diese Erkenntnis erlaubt es dem Rechtsanwender indes nicht, den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, der mit der Formulierung „überträgt … den Begrenzungsbescheid“ keinerlei Einschränkungen erkennen lässt, außer Acht zu lassen und den Super-Cap rechtschöpferisch als nicht übertragungsfähigen Begrenzungsinhalte zu qualifizieren. Die vom Bundesamt angeführten Gesetzesmaterialien lassen überdies nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Super-Cap als nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 nicht übertragungsfähig verstanden wissen wollte. Wenn das Bundesamt auf die Unterlagen zu § 67 Abs. 1 EEG 2017 verweist (BT-Drucks. 18/1891 S. 214), woraus zu folgern sei, dass auch diejenige Datenbasis, die einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 zugrundegelegt werde, „für das aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen weiterhin aussagekräftig“ sein müsse, folgt daraus für die hiesige Frage nichts. Die angeführte Gesetzesbegründung bezieht sich vielmehr auf den Umwandlungsbegriff des § 67 Abs. 1 EEG 2017 als solchen und legt dar, weshalb für dessen Vorliegen die „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ im Sinne der Norm zu erhalten ist. Darauf allgemein – und nicht speziell auf den Super-Cap – ist die Bezugnahme der Drucksache auf die „Datenbasis“ zu verstehen. Aus entsprechenden Gründen hilft auch der Verweis des Bundesamts auf die Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 45 EEG 2017 nicht weiter, denn die dortigen Ausführungen beziehen sich ebenfalls auf die allgemeine Substanz eines Unternehmens im Sinne der „wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit“ und eben nicht konkret auf den Super-Cap. Wenn das erkennende Gericht in seiner Entscheidung vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F – dazu Stellung genommen hat, dass die Härtefallregelung des § 103 Abs. 3 Satz 2 EEG 2014 nicht Fälle der Umwandlung von Unternehmen nach § 67 EEG 2014 erfasst, so spricht dies – anders als das Bundesamt meint – nicht für, sondern gegen dessen hiesigen Standpunkt. Im Bereich des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die EEG-Regelungen zur Umwandlung von Unternehmen, insbesondere die Regelungen zur Übertragung von Begrenzungsbescheiden, keine Anwendung finden sollen, denn der zweite Halbsatz des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014 ("im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden") erwähnt die Regelungen zu Umwandlungen von Unternehmungen in § 67 EEG 2014 gerade nicht (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18.F –, juris Rn. 14). Eine entsprechende gesetzliche Regelung, welche die Übertragung des hier in Rede stehenden Super-Cap gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EEG 2017 ausschließen würde, ist nicht ersichtlich. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass die der Besonderen Ausgleichsregelung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10). Indes hilft auch diese Auslegungspraxis nicht über den – aus Sicht des Gerichts – eindeutigen Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 hinweg. Hätte der Gesetzgeber den Super-Cap von der Übertragung ausnehmen wollen, so hätte die – hier indes nicht genutzte – Möglichkeit von Ausnahmebestimmungen bestanden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, juris Rn. 48). Dahinstehen kann deshalb die Frage, ob der Gesetzgeber die Übertragung des Super-Cap nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 zweckmäßigerweise hätte ausschließen sollen und seine Übertragung – wie vom Bundesamt angesprochen – bei einem übernommenen Unternehmen, das nicht bloß eine „leere Hülle“ sei, generell „sinnwidrig“ erscheint. Dieses zu entscheiden ist nicht Sache der Gerichte, sondern des Gesetzgebers. 2. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage zudem die Feststellung begehrt, dass sich die Begrenzung zur Zahlung der EEG-Umlage aus ihrem eigenen Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 für den Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 auch auf die Stromverbräuche der Klägerin an der ehemaligen Abnahmestelle der C erstreckt, war die Klage abzuweisen. Das Gericht sieht schon nicht, dass der Klägerin insoweit ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zukäme. Die Klage ist insoweit unzulässig. Das für die Feststellung erforderliche, nach Lage des Falles schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1989 – 1 C 40.88 –, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. November 2009 – 6 B 22.09 –, juris Rn. 4) hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zuletzt damit begründet, dass die Beklagte sich mit dem Feststellungsbegehren im Widerspruchsbescheid ausführlich befasst habe (vgl. S. 3 der Sitzungsniederschrift). Indessen begründen derartige – begleitende – Äußerungen von Verfahrensbeteiligten kein Feststellungsinteresse. Insbesondere kommt der vom Bundesamt in dem betreffenden Widerspruchsbescheid geäußerten Sichtweise keine Bindungswirkung dergestalt zu, dass in einem möglichen späteren Verfahren der Klägerin gegen die Beigeladene ein Gericht im Zivilrechtsweg an diese Auffassung gebunden wäre. Die von der Klägerin begehrte Feststellung interessiert somit nicht im hiesigen Rechtsverhältnis der Klägerin zur Beklagten, sondern allenfalls im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen, über das – weil es im Kern auf etwaige Abrechnungsstreitigkeiten im Zivilrechtsverhältnis hinausläuft – nicht das Verwaltungsgericht zu befinden hat. Allein das Interesse der Klägerin, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht in Bezug auf die Ausführungen des Bundesamts im Widerspruchsbescheid zu erlangen, rechtfertigt ein berechtigtes Interesse nicht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – 10 BV 17.2405 –, juris Rn. 28 m.w.N.). Zudem dürfte es für den Feststellungsantrag am Rechtschutzbedürfnis fehlen, nachdem der Anfechtungsantrag – wie oben ersichtlich – Erfolg hatte. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass dem Feststellungsantrag eine Bedeutung zukäme, die über das Anfechtungsbegehren hinausginge, denn wirtschaftlich erhält die Klägerin den Super-Cap betreffend die ehemalige Abnahmestelle der C nunmehr durch die Übertragung des entsprechenden Bescheids nach § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 (siehe dazu unter 1.). Vor diesem Hintergrund hilft der Klägerin schließlich die schriftsätzliche Argumentation nicht weiter, nach der das wirtschaftliche Interesse für die Feststellung daraus zu folgern sei, dass sie weniger EEG-Umlage zu zahlen hätte, wenn die Stromverbräuche der ehemaligen Abnahmestelle der C ihrem eigenen Begrenzungsbescheid unterfielen. Eine gleichsam „doppelte“ Inanspruchnahme des Super-Cap für die Stromverbräuche an der vormaligen Abnahmestelle der C über ihren eigenen Begrenzungsbescheid kommt nicht in Betracht. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass dem Feststellungsbegehren auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg beschieden wäre. Der Klägerin geht es nämlich ausdrücklich um die Reichweite eines bereits festgesetzten Super-Cap. Der betreffende Bescheid vom 14. Dezember 2017 (Bl. 894 ff. BA) enthält in seinem verfügenden Teil zum Super-Cap unter Nr. 1 Buchst. c Folgendes: „die Summe der nach b) zu zahlenden EEG-Umlage wird unternehmensbezogen auf 81.792,19 Euro begrenzt.“ Ausgehend hiervon fehlt es bereits an einem Inhalt, der einer weitergehenden Auslegung und gerichtlichen Feststellung zugänglich wäre. Die Höhe des Super-Cap ist in dem Bescheid vom 14. Dezember 2017, der bereits vor Klageerhebung unstreitig in Bestandskraft erwachsen war, unmissverständlich geregelt, weshalb für eine weitergehende Feststellung kein Raum verbleibt. Was aus den Bescheiden im Rechtsverhältnis zur Beigeladenen weiter folgt, ist im hiesigen Verfahren nicht zu klären. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach waren die Kosten zwischen der Klägerin und der Beklagten nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Den Anfechtungsantrag bewertet das Gericht mit drei Vierteln und legt die Kosten insoweit voll dem Bundesamt als unterlegenem Beteiligten auf. Das übrige Viertel hat die Klägerin mit Blick auf den erfolgslos gebliebenen Feststellungantrag zu tragen. Ausgenommen von der Kostenentscheidung sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese sind gemäß § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 122 756,17 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung des Bundesamts, die dem Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 beigefügt ist (vgl. Bl. 99 ff. GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Übertragung eines die EEG-Umlage betreffenden Begrenzungsbescheids für das Jahr 2018. Die Klägerin, bei Klageerhebung noch unter A-GmbH, seit dem 2. Februar 2020 unter B-GmbH firmierend (vgl. Handelsregister des Amtsgerichts G vom 2. September 2020 = Bl. 72 ff. der Gerichtsakte – GA), ist Rechtsnachfolgerin der C-GmbH (im Folgenden „C“). Letztere war nach DIN EN ISO 50001:2011 zertifiziert (Bl. 142 der Behördenakte – BA) und im Wesentlichen in der Produktion von verschiedenen Papiererzeugnissen tätig. Am 19. Mai 2017 beantragte die C über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 63 ff. EEG 2017. Der Antrag bezog sich auf die Abnahmestelle D-Straße in E-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die C mit 17.22 („Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe“) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 (im Folgenden „WZ 2008“), an. Eine entsprechende Auskunft des Statistischen Amts des Landes F vom 23. Februar 2017 (Bl. 170 BA) war dem Antrag beigefügt; die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 zugeordnet. Wegen der Einzelheiten der Antragstellung wird auf den Behördenvorgang (Bl. 250 ff. BA) Bezug genommen. Daraufhin begrenzte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Dezember 2017 (Az.: …-., Bl. 328 ff. BA) die von der C an der genannten Abnahmestelle zu zahlende EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2018 und bestimmte dabei unter anderem, dass die Summe der EEG-Umlage nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 („Super-Cap“) auf 36 750,93 Euro begrenzt werde (Nr. 1 Buchst. c des Bescheids). Mit weiterem Bescheid ebenfalls vom 14. Dezember 2017 (Az.: ….-., Bl. 894 ff. BA) begrenzte das Bundesamt auf Antrag der Klägerin für das Jahr 2018 weiter deren eigene Abnahmestelle D-Straße x in E-Stadt; auch diese Begrenzungsentscheidung enthielt einen Super-Cap nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 und zwar in Höhe von 81 792,19 Euro. Die Abnahmestellen der Klägerin und der C grenzen unmittelbar aneinander an; zwischen ihnen befinden sich keine landschaftlich trennenden Elemente. Durch Verschmelzungsvertrag vom 24. August 2018 (UR-Nr. …./2018 des Notars Herr H in Bonn = Bl. 921 ff. BA) übertrug die C ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 auf die Klägerin als übernehmende Rechtsträgerin gemäß § 2 Nr. 1, §§ 46 ff., § 54 Abs. 1 Satz 3 UmwG („Verschmelzung durch Aufnahme“). Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Amtsgerichts G erfolgte am 3. September 2018. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 (Bl. 86 ff. GA) beim Bundesamt die Übertragung des auf die C lautenden Bescheids vom 14. Dezember 2017 beantragt hatte, übertrug das Bundesamt diesen durch Übertragungsbescheid vom 29. März 2019 (Bl. 351 ff. BA) für den Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 auf die Klägerin. Unter Nr. 2 des Bescheids bestimmte das Bundesamt indes, dass der unternehmensbezogene „Super-Cap“ (Nr. 1 Buchst. c des Bescheids vom 14. Dezember 2017) im Rahmen der Übertragung entfalle. Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. April 2019 (Bl. 404 f. BA) Widerspruch einlegen, „soweit darin bestimmt wird, dass (…) der sog. Super-Cap gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 (…) entfällt“. Zur Begründung wurde mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2019 (Bl. 426 ff. BA) geltend gemacht, dass die Übertragungsentscheidung ohne die Übernahme des „Super-Cap“, wie sie das Bundesamt vorgenommen habe, in § 67 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 keine Grundlage finde, nach dem Vorbehalt des Gesetzes indes einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe und mangels einer solchen rechtswidrig sei. In ihrer Widerspruchsbegründung beantragte die Klägerin gleichzeitig festzustellen, dass sich der Super-Cap aus ihrem eigenen Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 für den Zeitraum vom 3. September bis 31. Dezember 2018 auch auf die Stromverbräuche an der ehemaligen Abnahmestelle der C erstrecke, denn mit der Verschmelzung der C auf die Klägerin sei die begrenzte Abnahmestelle der Klägerin „räumlich um die übernommene Abnahmestelle erweitert worden“. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2019 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück; zur Begründung führte es an, dass die Übertragung des Super-Cap im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 VwVfG verstoße und so die Rechtswidrigkeit des Übertragungsbescheids zur Folge hätte. Die Klägerin habe nämlich bereits originär einen Begrenzungsbescheid, der eine Regelung über die Begrenzung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 enthalte. Würde das Bundesamt, dem Begehren der Klägerin folgend, den Begrenzungsbescheid der C ohne die streitige Einschränkung auf die Klägerin übertragen, so verfügte die Klägerin über zwei Begrenzungsbescheide mit sich widersprechenden und folglich zu unbestimmten Regelungen führenden Ergebnissen. Darüber hinaus sei die Übertragung in der Form, die von der Klägerin gewünscht sei, auch deshalb unzulässig, weil die Regelung des Super-Cap im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 unternehmensspezifisch ausgestaltet sei; sie richte sich nach dem arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre des antragstellenden Unternehmens. Eine Übertragung der entsprechenden Begrenzung für ein fremdes Unternehmen wäre eine „unzulässige Umgehung der explizit unternehmensspezifischen Anforderungen des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017“. Wenn die Klägerin in der Widerspruchsbegründung weiter die Feststellung begehre, dass die Stromverbräuche an der ehemaligen Abnahmestelle der C dem Super-Cap des klägerischen Begrenzungsbescheids vom 14. Dezember 2017 unterfiele, so bestünde dafür keine Rechtsgrundlage; hiermit würden außerdem zwei Begrenzungsentscheidungen, die für unterschiedliche Unternehmen Geltung beanspruchten, miteinander vermengt. Am 20. Dezember 2019 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt sie unter anderem vor: Für ihr Feststellungsbegehren dergestalt, dass sich der Super-Cap aus ihrem eigenen Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 für den Zeitraum vom 3. September bis 31. Dezember 2018 auch auf die Stromverbräuche an der ehemaligen Abnahmestelle der C erstreckten, bestehe das von § 43 Abs. 1 VwGO geforderte Feststellungsinteresse; ihr komme ein wirtschaftliches Interesse zu, denn sie hätte weniger EEG-Umlage zu zahlen, wenn die Stromverbräuche der ehemaligen Abnahmestelle der C ihrem eigenen Begrenzungsbescheid unterfielen. Entgegen dem Vorbringen des Bundesamts begehre die Klägerin auch nicht die Neufestsetzung des Super-Cap. Vielmehr gehe es ihr um die Feststellung der Reichweite eines bereits festgesetzten Super-Cap. Dieses Feststellungsverlangen sei begründet. Die Norm des § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 knüpfe zwar vergangenheitsbezogen an einen bestimmten Anteil der Bruttowertschöpfung an, maßgeblich sei aber – gegenwartsbezogen – die Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens; hierzu gehöre aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom 24. August 2018 seit dem 3. September 2018 auch die ehemalige Abnahmestelle der C – unabhängig davon, ob man darin nun eine erweiterte Abnahmestelle sehe, weil zwischen beiden keine räumliche Trennung bestehe, oder diese als zweite Abnahmestelle würdige. Die Sichtweise des Bundesamts führe dazu, dass Abnahmestellen wie in der hiesigen Konstellation überhaupt keiner Begrenzung mehr unterfielen; eine solche „hinkende“ Begrenzung habe der Gesetzgeber nicht gewollt, denn aus § 64 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2017 folge, dass jede Abnahmestelle einer unternehmensbezogenen Begrenzung unterfallen solle. Die Klägerin habe weiter Anspruch auf Aufhebung des Übertragungsbescheids der Beklagten vom 29. März 2019, soweit darin bestimmt worden sei, dass der Super-Cap, der der C noch gewährt worden war, nunmehr für die Klägerin entfalle. Diesbezüglich wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass sich die Begrenzung zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß Ziffer 1 c) des Begrenzungsbescheides zugunsten der B-GmbH vom 14. Dezember 2017 (Az.: ….-.) für den Zeitraum vom 3. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018 auch auf die Stromverbräuche der B-GmbH an der ehemaligen Abnahmestelle der C-GmbH mit der Bezeichnung (…). 2. Der Übertragungsbescheid der Beklagten vom 29. März 2019 (Az.: …-.) wird insoweit aufgehoben, als darin in Ziffer 2 die abweichende Regelung getroffen wird, dass die Begrenzung zur Zahlung der EEG-Umlage nach Ziffer 1 c) des Begrenzungsbescheides zugunsten der C-GmbH vom 14. Dezember 2017 (Az. …-.) entfällt. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 2 VwGO gegenüber einem – hier der Sache nach eigentlich einschlägigen Verpflichtungsbegehren – subsidiär und deshalb unzulässig sei. Die Klägerin habe ihren eigenen Super-Cap im Begrenzungsjahr 2018 bereits auf die – schon immer der Klägerin zugehörige – Abnahmestelle D-Straße x in E-Stadt „verbraucht“. Dies könne, da die materielle Ausschlussfrist mittlerweile abgelaufen sei, auch nicht mehr geändert werden. Dass diese Überlegung richtig sei, zeige sich an der Regelung des § 67 Abs. 3 EEG 2017, denn diese sei nur deshalb notwendig, weil Umstrukturierungen (im Sinne der Norm) andernfalls wegen Verstreichens der Ausschlussfrist für das betreffende Antragsjahr generell unbeachtlich wären. Soweit sich die Klägerin gegen das Entfallen der Regelung zum Super-Cap im Übertragungsbescheid vom 29. März 2019 wende, könne dies keinen Erfolg haben. Ein Super-Cap sei ganz grundsätzlich nicht übertragbar: Einer Übertragung nicht zugänglich seien nämlich solche Regelungsinhalte eines Begrenzungsbescheids, „die derart auf das ursprünglich begrenzte Unternehmen zugeschnitten sind, dass es bei der Übertragung zu unbestimmten oder sinnwidrigen Ergebnissen kommen würde“. So sei aus den Gesetzesmaterialien zu § 67 Abs. 1 EEG 2017 (BT-Drucks. 18/1891 S. 214) zu folgern, dass auch diejenige Datenbasis, die einer Entscheidung nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 zugrunde gelegt werde, „für das aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen weiterhin aussagekräftig“ sein müsse. Hiervon könne bei einer Übertragung des Super-Cap aufgrund dessen spezifischer Unternehmensbezogenheit nicht die Rede sein. Der Gesetzgeber habe zudem, wie sich aus der Gesetzesbegründung zur neu gefassten Umwandlungsdefinition in § 3 Nr. 45 EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8860 S. 187) ergebe, dem Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit des Unternehmens besonderen Wert zugeschrieben. Daraus sei abzuleiten, dass Regelungsinhalte eines Begrenzungsbescheids, „die derart unternehmensspezifisch sind, dass sie bei einer Übertragung zu sinnwidrigen Ergebnissen führen, entfallen können müssen“. Derartige Ergebnisse seien zudem nicht untypisch, was sich beispielsweise aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 5. September 2018 – 5 K 291/18) zum Entfallen der Übergangs- und Härtefallbestimmungen bei Umwandlungen ergebe. Gegen die Übertragung des Super-Cap spreche schließlich auch, dass die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung nach einhelliger Auffassung der Rechtsprechung restriktiv auszulegen seien. Die Beigeladene hat sich am Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie den der Behördenakte (3 Hefter, Bl. 1 bis 1572) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.