Urteil
5 K 2545/19.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0711.5K2545.19.F.00
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Leitsätze
Eine Befragung nach § 22 BPolG und eine Identitätsfeststellung nach § 23 BPolG dient in der Situation eines Gefahren-verdachts zur weiteren Gefahrerforschung. Die Bundespolizei darf in diesem Fall durch die Befragung prüfen, ob eine polizeirechtliche Gefahr wahrscheinlich ist, zu deren Abwehr dann weitere polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden können.
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Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG blieben bei der Entscheidung der Beamten der Bundespolizei, den Kläger anzuhalten, indem sie ihn ansprachen, zur Überzeugung des Gerichts unberücksichtigt. Dies steht nicht im Widerspruch zur subjektiven Beschreibung des Geschehens durch den Kläger, wonach er die Ansprache der Beamten der Bundespolizei als diskriminierend empfunden habe. Die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen erfolgt im Polizeirecht stets aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters.
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Das bloße Vorhandensein eines der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale bei einer Person hindert die Beamten der Bundespolizei nicht, polizeiliche Maßnahmen gegen diese Person zu ergreifen, wenn eine Gefahr oder ein Gefahren-verdacht allein durch andere Umstände, die an kein verfassungsrechtlich ausgeschlossenes Merkmal anknüpfen, begründet ist. Nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Ermessensausübung kann auf das Motiv der Beamten und damit auf mögliche Fehler in der Ermessensentscheidung selbst geschlossen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Befragung nach § 22 BPolG und eine Identitätsfeststellung nach § 23 BPolG dient in der Situation eines Gefahren-verdachts zur weiteren Gefahrerforschung. Die Bundespolizei darf in diesem Fall durch die Befragung prüfen, ob eine polizeirechtliche Gefahr wahrscheinlich ist, zu deren Abwehr dann weitere polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden können. - Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG blieben bei der Entscheidung der Beamten der Bundespolizei, den Kläger anzuhalten, indem sie ihn ansprachen, zur Überzeugung des Gerichts unberücksichtigt. Dies steht nicht im Widerspruch zur subjektiven Beschreibung des Geschehens durch den Kläger, wonach er die Ansprache der Beamten der Bundespolizei als diskriminierend empfunden habe. Die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen erfolgt im Polizeirecht stets aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters. - Das bloße Vorhandensein eines der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale bei einer Person hindert die Beamten der Bundespolizei nicht, polizeiliche Maßnahmen gegen diese Person zu ergreifen, wenn eine Gefahr oder ein Gefahren-verdacht allein durch andere Umstände, die an kein verfassungsrechtlich ausgeschlossenes Merkmal anknüpfen, begründet ist. Nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Ermessensausübung kann auf das Motiv der Beamten und damit auf mögliche Fehler in der Ermessensentscheidung selbst geschlossen werden. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt erfolglos, denn die angegriffenen polizeilichen Maßnahmen sind in rechtmäßiger Weise erfolgt (dazu unter I.), weshalb die Klage kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis, abzuweisen war (dazu unter III.). I. Das Klagebegehren, die Rechtswidrigkeit der bundespolizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Kläger am Abend des 31. Juli 2023 am Frankfurter Flughafen festzustellen, ist zulässig (A.) aber unbegründet (B.). A. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Die Befragung des Klägers und die Identitätsfeststellung durch die Beamten der Bundespolizei ist jeweils ein Verwaltungsakt (Graulich, in: Lisken/Denninger, HdBdPR, 7. Aufl. 2021, E. Rn. 312; OVG Münster, Urt. v. 7. August 2018 – 5 A 294/16 - juris Rn. 26), der sich vor Klageerhebung erledigte. Der Kläger verfügt über das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Ein solches ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG anzunehmen, wenn sich die angegriffene Maßnahme typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugängig ist. Dies ist bei Befragungen und Identitätsfeststellungen, aber auch den anderen angegriffenen Maßnahmen wie der Freiheitsentziehung, Mitnahme auf die Dienststelle und Durchsuchung, der Fall, da sich diese typischerweise kurzfristig dadurch erledigen, dass der Betroffene einer entsprechenden Aufforderung Folge leistet oder diese durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. B. Die Klage ist indes unbegründet. Das Ansprechen des Klägers und die Identitätsfeststellung am Abend des 31. Juli 2018 durch die Beamten der Bundespolizei erfolgte rechtmäßig. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht nach § 108 Abs. 1 VwGO zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Geschehen im Wesentlichen dergestalt ablief, wie es die Beklagte dem Gericht bereits schriftsätzlich vorgetragen hat (dazu unter 1.). Das Ansprechen des Klägers (dazu unter 2.) und die Identitätsfeststellung mit ihren einzelnen Eingriffsmaßnahmen wie der Mitnahme zur Dienststelle und der ihr dienenden Durchsuchung des mitgeführten Rucksacks (dazu unter 3.) sind rechtmäßig erfolgt und verletzten so den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, 4 VwGO). 1. Das Gericht bildet seine Überzeugung hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs am 31. Juli 2018 im Wesentlichen aufgrund der vernommenen Zeugen: POM, POM und PK. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht von den Zeugen in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, schenkt es deren Aussagen Glauben. Insbesondere ist als wesentliches Realitätskriterium die Tatsache herauszustellen, dass die Angaben der Zeugen im Kerngeschehen konstant, im Randgeschehen teilweise unterschiedlich ausfielen und so auch nicht abgesprochen wirken. Zunächst beschrieben alle drei Zeugen übereinstimmend, dass ihnen der Kläger bereits auf dem Bahnsteig des Regionalbahnhofs wegen seines Verhaltens aufgefallen sei, weil der Kläger nach Erblicken der Beamten auffällig weggeguckt und sich mit erhöhter Geschwindigkeit wegbewegt habe. Auch bestätigten alle drei Beamten glaubhaft, dass sie dem Kläger auf Ebene 0 des Terminals gefolgt seien und er ihnen dort plötzlich entgegengekommen sei, woraufhin der Zeuge POM den Kläger mit einer üblichen Begrüßung „Guten Tag, Bundespolizei“ angesprochen habe und dieser unmittelbar empört, letztendlich beleidigend reagiert habe. Die Aussagen sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil die Zeugen POM und PK das spätere Geschehen auf der Wache detailreich und damit besonders nachvollziehbar beschrieben. Diese beschriebenen Einzelheiten gehen über den Inhalt der Berichte in der Behördenakte und der Schriftsätze der Beklagten hinaus und wirken damit realistisch. So beschrieben sie, dass der stellvertretene Dienstgruppenleiter hinzugekommen sei, weil der Kläger dies gewünscht habe (Bl. 6 und 11 der Sitzungsniederschrift). Ein weiteres, besonders starkes Realitätskriterium stellt die Beschreibung des Geschehens durch die Zeugin PK dar, die bei ihrer Aussage einen individuellen Schwerpunkt auch auf das Randgeschehen legte und dabei ihre Emotionen während des Geschehens abrief, was als besonderes Realitätskriterium hervorzuheben ist. So beschrieb sie, dass die lautstarke Empörung des Klägers dafür gesorgt habe, dass unbeteiligte Passanten auf die Situation aufmerksam geworden seien und das Geschehen beobachtet haben (Bl. 10 f. der Sitzungsniederschrift). Auch auf dem Weg zur Wache habe der Kläger durch seine lautstarken Beschimpfungen die Aufmerksamkeit von Unbeteiligten angezogen, was bei der Zeugin PK ein unangenehmes Gefühl verursacht habe. Auch der Zeuge POM beschrieb Details des Randgeschehens, auf die die beiden anderen Zeugen nicht eingingen, sodass die Beschreibungen insgesamt glaubhaft und nicht abgesprochen erscheinen. So erklärte der Zeuge POM, dass der Personalausweis des Klägers im Portemonnaie aufgefunden wurde, welches sich in Hosentasche befunden habe, wobei er nicht mehr sagen konnte, ob es sich in der linken oder rechten Hosentasche befunden habe (Bl. 6 der Sitzungsniederschrift). Die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen wird auch nicht dadurch erschüttert, dass der Aufgriffsbericht (Bl. 7 der Ermittlungsakten) keine Angaben über das auffällige Verhalten des Klägers auf den Bahngleisen enthält, sondern erst mit der Beschreibung des Geschehens auf Ebene 0 des Terminals beginnt. Dies lässt sich mit dem Zweck des Aufgriffsberichts erklären, für den das Geschehen zuvor nicht relevant war. Nachvollziehbar erklärten die Zeugen, dass der Auffgriffsbericht allein dazu gedient habe, die strafrechtlich relevanten Äußerungen des Klägers zu dokumentieren, damit die zuständige Landespolizei, die bereits vor Ort war, das Verfahren habe übernehmen können (Bl. 6 und 8 der Sitzungsniederschrift). Das von den Zeugen beschriebene Verhalten des Klägers am Bahngleis lässt sich auch mit den vom Kläger vorgetragenen früheren Erfahrungen mit der Polizei erklären. Es ist nicht auszuschließen, dass der Kläger frühere Kontrollen der Polizei als diskriminierend empfunden hat. Daher erscheint es möglich, dass der Kläger sich nunmehr beim Erblicken von Polizeibeamten reflexartig von diesen abwendet und sich in solchen Situationen schnell zur Vermeidung erneuter Kontrollen entzieht. Den Angaben des Klägers, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung aus Gründen der Waffengleichheit informatorisch gehört hat, vermag das Gericht nicht zu folgen. Die Aussagen des Klägers sind teilweise nicht nachvollziehbar, sodass das Gericht nicht von der Authentizität der Schilderungen ausgeht. So ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Beamten der Bundespolizei den Kläger, wie von ihm behauptet, mit den Worten, „Hey du, zeig deinen Passport“ (Bl. 3 der Sitzungsniederschrift), angesprochen hätten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beamten der Bundespolizei mitten in einer solchen Ansprache die Sprache von Deutsch zu Englisch wechseln sollten. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich nicht mehr an den exakten Wortlaut dieser Ansprache erinnern könnte. Hingegen erscheint die Aussage der Zeugen POM und POM, wonach der Zeuge POM den Kläger mit den Worten, „Guten Tag, Bundespolizei“ (Bl. 5 und 7, Sitzungsniederschrift), angesprochen habe, realitätsnah und damit glaubhaft. Für das Gericht nachvollziehbar berichten die Zeugen übereinstimmend, dass mit dem Kläger erst auf Englisch kommuniziert worden sei, nachdem dieser sich auf Englisch geäußert und die Beamten beleidigt habe (Bl. 6, 8 und 11 der Sitzungsniederschrift). Dies war also denklogisch nach der Ansprache durch die Beamten der Bundespolizei. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass diese Ansprache (teilweise) auf Englisch erfolgt sein soll. Dass der Zeuge POM auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten nicht angeben konnte, ob der Kläger durch den Zeugen POM mit „Guten Abend“ oder „Guten Tag“ angesprochen worden sei (Bl. 6 der Sitzungsniederschrift), lässt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage entstehen. Es wäre im Gegenteil überraschend, wenn der Zeuge behauptet hätte, sich an den genauen Wortlaut der Ansprache seines Kollegen nach ca. fünf Jahren zu erinnern. Auch ist die Beschreibung des Geschehens durch den Kläger teils inkonsistent und damit schon nicht nachvollziehbar. Die klägerische Beschreibung der Kontaktaufnahme durch die Polizei erscheint nicht realistisch. Wenn die Beamten der Bundespolizei die Gruppe zunächst passiert und sie dann von hinten angesprochen hätten, ist nicht nachvollziehbar, warum sich ausgerechnet der Kläger aus der Gruppe angesprochen gefühlt und sich entsprechend umgedreht haben soll. Zunächst bezog sich die vom Kläger beschriebene Ansprache ihrem Inhalt nach nicht auf eine spezielle Person. Auch konnte der Kläger die Beamten der Bundespolizei, wenn sie ihn von hinten angesprochen hätten, nicht sehen, um sich etwa durch nonverbale Kommunikation als Adressat der Ansprache auszumachen. Hätte sich der Kläger als einziger aus der Gruppe umgedreht und die Beamten gefragt, warum er angesprochen worden sei, wäre es allein der Kläger gewesen, der durch Umdrehen die Auswahl darüber getroffen hätte, wer von den Beamten der Bundespolizei angesprochen wurde. Ein vom Kläger beschriebenes „Herauspicken“ aus einer Gruppe von Personen durch die Beamten ist deswegen nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers bestehen. Die Äußerungen des Klägers im Ermittlungsverfahren Monate nach dem Vorfall (Bl. 14, 22, 40 der Ermittlungsakten), deuten darauf hin, dass der Kläger die Ereignisse als derart affektiv empfunden habe, dass es ihm schwerfällt, zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden. Der Kläger beschreibt den Beamten als Teufel, der flammend rote Augen habe und gibt weiter an, dass ihn diese Ereignisse, die Stimmen und Bilder täglich verfolgt und heimgesucht hätten. Dieses Ereignis stellt er darüber hinaus in einen Zusammenhang mit Rassismus, der von Menschen ausginge, die an die Überlegenheit der weißen Rasse glaubten und die Beziehungen zwischen Rassen nicht erlauben würden. Auch dass die Polizei sich auf ihn gestürzt habe, steht wie die anderen vorgeblich gemachten Erfahrungen in keinem Zusammenhang mit späteren Erklärungen des Klägers selbst und sind nicht einmal andeutungsweise der Vernehmung der Zeugen zu entnehmen, sodass das Gericht davon ausgeht, dass der Kläger hinsichtlich der Geschehnisse vom 31. Juli 2018 nicht zu jeder Zeit vollständig zwischen Fiktion und Realität sachgerecht unterscheiden konnte. 2. Das Ansprechen des Klägers durch die Beamten der Bundespolizei, wie es sich nach dem zuvor beschriebenen Geschehensablauf darstellt, erfolgte rechtmäßig. Die formellen und materiellen Voraussetzungen der polizeilichen Maßnahmen lagen vor. Zunächst war die Bundespolizei zuständig, denn die Maßnahme bezweckte die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes (§ 3 Abs. 1 BPolG) und des zivilen Luftverkehrs (§ 4 Satz 1 BPolG i.V.m. § 3 Abs. 1 LuftSiG). Die Tatbestandsvoraussetzungen der in Betracht kommenden Standardbefugnis lagen vor (dazu unter a.) und die Maßnahme wurde insbesondere auch ermessensfehlfrei durchgeführt (dazu unter b.). a. Das Ansprechen des Klägers durch die Beamten der Bundespolizei auf Ebene 0 des Terminal 1 stellt zunächst eine Befragung nach § 22 Abs. 1 BPolG dar. aa. Eine Befragung nach § 22 Abs. 1 BPolG zielt auf die Erlangung von Informationen ab, welche sachdienlich für die Erfüllung einer bestimmten, der Bundespolizei obliegenden Aufgabe sind. Zu den Aufgaben der Bundespolizei gehören nach § 3 Abs. 1 BPolG und § 4 Satz 1 BPolG i.V.m. § 3 Abs. 1 LuftSiG die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Bahnanlagen des Bundes und der Schutz des Luftverkehrs. Für die Maßnahme nach § 22 Abs. 1 BPolG reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass entsprechende Angaben zur Erfüllung dieser Aufgaben vom Befragten erlangt werden können. Eine konkrete Gefahr muss demnach nicht vorliegen. Die Befragung dient also vor allem in der Situation eines Gefahrenverdachts zur weiteren Gefahrerforschung. Die Bundespolizei darf in diesem Fall durch die Befragung prüfen, ob eine polizeirechtliche Gefahr wahrscheinlich ist, zu deren Abwehr dann weitere polizeiliche Maßnahmen ergriffen werden können. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung des Gerichts, lag ein solcher Gefahrenverdacht vor. Aus der im Polizeirecht maßgeblichen objektiven ex-ante-Sicht waren Umstände gegeben, die bei den Beamten den Eindruck erwecken durften, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit möglich erschien. Der Kläger erweckte durch sein Verhalten auf dem Bahngleis des Regionalbahnhofs den Eindruck, sich seiner Identifizierung durch die Beamten entziehen zu wollen, um möglicherweise eine Straftat begehen oder verdecken zu können, weil er nach Erblicken der Beamten unmittelbar wegguckte und die Bahngleise schnell in die Richtung verlies, in der sich nicht die Beamten aufhielten. Hinzu kommt, dass der Kläger keinen Mitarbeiterausweis offen trug. Zwar ist dies auf dem Weg zum Arbeitsplatz nicht verpflichtend, dennoch konnte dieser Umstand dazu beitragen, dass die Beamten die tatsächlichen Absichten des Klägers nicht erkennen konnten. Aus der Sicht der Beamten ging der Kläger keiner Beschäftigung am Flughafen nach und schien mangels Gepäck auch nicht verreisen zu wollen. Weil die Beamten auf den ersten Blick den Zweck des Aufenthalts des Klägers nicht bestimmen konnten und das Verhalten des Klägers damit nicht zu erklären war, durften die Beamten das Verhalten des Klägers als auffällig bewerten. Zwar trägt der Kläger vor, dass Personen den Flughafen auch aufsuchen, um Reisende zum Flughafen zu bringen oder von diesem abzuholen. In diesem Fall ist ebenso ein unmittelbares Weggucken nach Erblicken der Beamten der Bundespolizei und ein schnelles Entfernen auffällig. Ein solches Verhalten ist gerade für Besucher untypisch, wenn diese auf dem Weg zum Flughafen sind, weil sie gerade keinen Abflug verpassen können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durften die Beamten der Bundespolizei das Verhalten des Klägers als auffällig bewerten, sodass die Beamten Maßnahmen der Gefahrerforschung, wie dem Ansprechen des Klägers, ergreifen durften. Auf die subjektive Motivation des Klägers kommt es dabei nicht an. Wird eine Gefahr ex-ante erkannt, ist es nicht relevant, wenn sich diese Annahme ex-post als Irrtum herausstellt. Eine Gefahr im Sinne der maßgebenden Ermächtigungsnormen liegt auch in Fällen einer sogenannten Anscheinsgefahr vor (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, BVerwGE 45, 51 , juris Rn. 32.) Der Annahme eines Gefahrenverdachts steht auch nicht entgegen, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 20. März 2012 – Az. 2 Ss 329/11 –, auf den der Kläger sich beruft, eine Beleidigung gegenüber Beamten der Bundespolizei nach § 193 StGB als gerechtfertigt ansah, weil die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall vorgehe, wenn die Beleidigung gleichzeitig Kritik an der polizeilichen Maßnahme enthalte. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist im Fall des Klägers nicht einschlägig. Die Äußerungen des Klägers sind als Formalbeleidigungen und Schmähungen zu bewerten, die nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt sind (BVerfG, Beschluss vom 19. April 1990 – 1 BvR 40/86, 42/86 – juris Rn. 29 m.w.N.). Im Übrigen ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auch deswegen nicht auf dieses Verfahren anwendbar, weil die gegenständlichen polizeilichen Maßnahmen nicht aufgrund der Beleidigungen des Klägers ergingen, sondern die Gefahr bereits in dem auffälligen Verhalten des Klägers auf dem Bahnsteig begründet liegt. bb. Der Kläger war gemäß § 17 BPolG möglicher Adressat der Maßnahme, da er durch sein Verhalten den Gefahrenverdacht auslöste. cc. Die Ansprache des Klägers war auch nach § 15 Abs. 1 BPolG erforderlich, weil die Beamten annehmen durften, dass aufgrund der damit eingeleiteten Maßnahmen aufklärbar ist, ob eine Gefahr besteht und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Vereitelung ergriffen werden können. b. Die Maßnahmen erfolgten zudem nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere verstößt die Ansprache der Beamten der Bundespolizei nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. aa. Bei der Ausübung des Ermessens sind neben dem das Gesetz leitenden Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr, die Wertungen der Verfassung und insbesondere deren Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. § 40 VwVfG). Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verbotene Differenzierung liegt auch dann vor, wenn eine Maßnahme an ein dort genanntes Merkmal kausal, als (mit-)tragendes Kriterium („wegen“) neben anderen Gründe in einem Motivbündel, anknüpft (BVerfG, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 BvR 1409/10 –, juris Rn. 52.) Die Berücksichtigung der Hautfarbe innerhalb eines Motivbündels ist demnach grundsätzlich ebenfalls eine an ein durch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausgeschlossenes Merkmal anknüpfende Behandlung (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. April 2016 – 7 A 11108/14 –, juris Rn.106). bb. Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die Maßnahme der Beamten der Bundespolizei als rechtmäßig dar. Die Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG blieben bei der Entscheidung der Beamten der Bundespolizei, den Kläger anzuhalten, indem sie ihn ansprachen, unberücksichtigt. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Hautfarbe des Klägers kein Anknüpfungspunkt, auch nicht als Teil eines Bündels verschiedener Motive, darstellte, um eine polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Dies steht nicht im Widerspruch zur subjektiven Beschreibung des Geschehens durch den Kläger, wonach er die Ansprache der Beamten der Bundespolizei als diskriminierend empfunden habe. Die Überprüfung von polizeilichen Maßnahmen erfolgt im Polizeirecht stets aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. November 1999 – 1 S 1315/98 –, juris Rn. 26). Allein unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, auch hinsichtlich der Überprüfung des Ermessens im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, zu prüfen. Aus Sicht eines objektiven, besonnenen Amtswalters war das Verhalten des Klägers auf dem Bahnsteig als auffällig zu bewerten, unabhängig davon, ob der Kläger dies als diskriminierend empfand. Die Zeugen haben für das Gericht glaubhaft dargelegt, dass allein das auffällige Verhalten des Klägers auf den Gleisen des Regionalbahnhofs ausschlaggebend dafür war, den Kläger anzusprechen. Das hier relevante auffällige Verhalten des Klägers ist von keinem Merkmal des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG umfasst. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass das bloße Vorhandensein eines der in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale bei einer Person nicht die Beamten der Bundespolizei hindert, polizeiliche Maßnahmen gegen diese Person zu ergreifen, wenn eine Gefahr oder ein Gefahrenverdacht durch anderer Umstände, die an kein verfassungsrechtlich ausgeschlossenes Merkmal anknüpfen, begründet ist. Nicht allein aufgrund des Ergebnisses der Ermessensausübung kann auf das Motiv der Beamten und damit auf mögliche Fehler in der Ermessensentscheidung selbst geschlossen werden. 3. Ebenso erfolgte eine im Verlauf der verbalen Auseinandersetzung durchgeführte Identitätsfeststellung rechtmäßig und erlaubte es den Beamten der Bundespolizei die Aushändigung der Ausweispapiere des Klägers zu verlangen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 BPolG), den Kläger zur Dienststelle mitzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 4 BPolG) und ihn sowie seine mitgeführten Sachen zu durchsuchen (§ 23 Abs. 3 Satz 5 BPolG). Wie bei einer Befragung kann auch bei der Identitätsfeststellung bereits dann von einer Gefahr im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG ausgegangen werden, wenn ein Gefahrenverdacht gegeben ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 294/16 –, juris Rn. 35). Wie bei der Befragung nach § 22 Abs. 1 BPolG kann die Bundespolizei auch nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG vorgehen, wenn sie aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr für möglich hält, sich aber nicht sicher ist, ob diese vorliegt. In diesen Fällen wird nicht eine konkrete Gefahr abgewehrt, sondern die weitere Gefahrenabwehr durch Aufklärung des Sachverhalts, zu der ebenso die Identitätsfeststellung beitragen kann, ermöglicht (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. August 2018 – 5 A 294/16 –, juris, Rn. 35-37). Für eine Identitätsfeststellung begründete das auffällige Verhalten des Klägers auf dem Bahnsteig des Regionalbahnhofs einen ausreichenden Gefahrenverdacht. Auch wenn die Identitätsfeststellung weitergehende Maßnahmen als die Befragung (§ 22 BPolG) zulässt, bleibt die Eingriffsschwelle für eine Identitätsfeststellung niedrig (Bayerischer VerfGH, Entscheidung vom 7. Februar 2006 – Vf. 69-VI-04 –, juris Rn. 41). Hinzu kommt nunmehr, dass der Gefahrenverdacht dadurch verstärkt wurde, dass sich der Kläger unmittelbar nach der Ansprache durch die Beamten der Bundespolizei unkooperativ und aggressiv verhielt, wie die Beschimpfungen eindrücklich zeigen. Dieses Verhalten widerspricht allen Gepflogenheiten nach einer Begrüßung von Beamten der Bundespolizei und trägt dazu bei, das Verhalten des Klägers auf dem Bahnsteig des Regionalbahnhofs und nach der Ansprache auf Ebene 0 des Terminal 1 insgesamt als auffällig zu bewerten, sodass die Annahme einer Gefahr nahelag und Maßnahmen nach § 23 BPolG zur Gefahrerforschung rechtmäßig erfolgen durften. Auch diese bundespolizeilichen Maßnahmen durften gemäß § 17 BPolG gegen den Kläger ergriffen werden, da er durch sein Verhalten den Gefahrenverdacht auslöste. Die Maßnahmen waren nach § 15 Abs. 1 BPolG erforderlich, weil das Gericht durch die glaubhaften Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger der Aufforderung seine Ausweispapiere auszuhändigen nicht nachkam und somit zur Identitätsfeststellung weitere Maßnahmen erforderlich wurden. Das Verbringen des Klägers zur Dienststelle, um ihn und seine mitgeführten Sachen nach Ausweisdokumenten zu durchsuchen war das mildeste Mittel, um die Identität des Klägers, nachdem dieser die Beamten beleidigte und sich unkooperativ verhielt, festzustellen. Die Maßnahmen erfolgten auch nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere verstießen die Beamten der Bundespolizei bei der Identitätsfeststellung nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Hinsichtlich der Ermessensausübung bei der Identitätsfeststellung gilt dasselbe wie für Befragung oben. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beamten der Bundespolizei die Identitätsfeststellung nunmehr aufgrund anderer Motive durchführten wie die Befragung. Hinzu kommt, dass sich der Kläger nach der Ansprache aggressiv und unkooperativ verhielt. Dieses Verhalten ergänzte den Entschluss der Beamten der Bundespolizei weitere Maßnahmen gegen den Kläger durchzuführen, wobei ebenfalls nicht an verfassungsrechtlich ausgeschlossenen Merkmale des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG angeknüpft wurde. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Beteiligte – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG grundsätzlich auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. Die vorläufige Streitwertfestsetzung durch Beschluss vom 31. Juli 2019 wird damit gegenstandslos. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit bundespolizeilicher Maßnahmen. Der Kläger arbeitete am Frankfurter Flughafen im Luftfrachtumschlagplatz für verderbliche Waren. Für diese Tätigkeit verfügte er über einen Flughafenausweis der Fraport AG sowie über eine sogenannte ID-Karte der Deutschen Lufthansa AG, um die entsprechenden Bereiche – insbesondere den Sicherheitsbereich des Flughafens – betreten zu dürfen. Auf der Rückseite des Flughafenausweises ist unter anderem der Hinweis angebracht, dass der Ausweis offen und gut sichtbar an der Oberbekleidung zu tragen ist. Diese Pflicht folgt aus Regelung Nr. 6.1 der Ausweisordnung der Fraport AG. Am 31. Juli 2018 war der Kläger auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle und kam gegen 19:45 Uhr mit der S-Bahn am Regionalbahnhof des Frankfurter Flughafens an. Um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen, musste der Kläger vom unterirdischen Regionalbahnhof über die Ebene 0 des Terminals 1 zur oberirdischen Busstation. Auf Ebene 0 des Terminals 1 in Höhe eines Bäckereifachgeschäftes wurde der Kläger von der Bundespolizeistreife „Farmer 371/2“, bestehend aus der damaligen Polizeikommissaranwärterin (im Folgenden: PKA’in), dem damaligen Polizeimeister (im Folgenden: PM) und dem damaligen Polizeimeister (im Folgenden: PM), angesprochen. Der genaue Ablauf der Geschehnisse am 31. Juli 2018 ist zwischen dem Kläger und der Beklagten streitig. Nach einem kurzen Gespräch wurde der Kläger jedenfalls zur nächstgelegenen Wache mitgenommen, wo er sowie sein Rucksack durchsucht wurden. Im Anschluss stellten die drei Beamten wegen des Vorwurfs der Beleidigung einen Strafantrag gegen den Kläger. In ihrem Aufgriffsbericht vom selben Tag (Bl. 7 der Akte 6160 Js 250185/18 POL, Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main – Ermittlungsakten) für die Landespolizei, die die Strafverfolgung übernommen hatte, heißt es unter anderem: „[…] Die Streife wollte eine Identitätsfeststellung i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 4 BPolG durchführen. Dazu sprachen die eingesetzten Beamten den BES an. Der BES drehte sich zu den eingesetzten Beamten und schrie die Streife mit den Worten: ‘Why me? Only why I’m black?‘ an. PM wies den BES darauf hin, sich ruhig zu verhalten. Daraufhin reagierte der BES äußerst aggressiv und antwortete mit den Worten ‘Fucking Racist only why I’m black. You motherfucker‘. Die Streife versuchte den mittlerweile sehr aufgebrachten BES zu beruhigen. […] Daraufhin äußerte der BES erneut Beleidigungen in Richtung der eingesetzten Beamten. Dazu zählten ‘Motherfucker‘, ‘Fucking Racism‘ ‘Fuck you‘ ‘Fuck off‘ ‚‘Fuck the Police‘. […]“ Dem Kläger wurde mittels eines Anhörungsbogens Gelegenheit gegeben, sich zu dem Vorwurf schriftlich zu äußern. Der Kläger sendete drei Anhörungsbögen am 12. September 2018, 19. September 2018 und 17. Oktober 2018 an die Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main zurück (Bl. 14, 22 und 40 der Ermittlungsakten) und gab auf Englisch im Wesentlichen an, dass er niemals vergessen werde, was am 3. August 2018 passiert sei. Diese Situation habe er als brutal und gewalttätig empfunden. Der Kläger beschrieb das Geschehen auf einem Anhörungsbogen dergestalt, dass die Augen eines beteiligten Beamten rot wie brennende Flammen und sein Gesicht hasserfüllt gewesen seien. Auch habe sich die Polizei auf ihn gestürzt. Die Aufforderung eines Beamten, seinen Ausweis vorzuzeigen, und dessen teuflische Stimme würden den Kläger Tag für Tag verfolgen. Er sei davon krank geworden und könne nicht mehr schlafen. Ferner ergänzte der Kläger auf den Anhörungsbögen unter anderem noch, dass ‘white supramacists‘ keine ‘racial mixing‘ erlaubten und er ein feiner Mensch sei, der sich nur in guter Gesellschaft bewege und nicht mit Bürgern zweiter Klasse verkehre. Er ergänzte unter anderem: ‘Stop with racism!‘ und ‘You’ll pay for what you did to me! Low life!‘ Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2019 nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 75 der Ermittlungsakten). Der Kläger hat am 29. Juli 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die polizeilichen Maßnahmen am 31. Juli 2018 seien rechtswidrig gewesen, da es sich um einen typischen Fall des „racial profiling“ gehandelt habe, wonach die Hautfarbe der kontrollierten Person Anlass der polizeilichen Maßnahmen gewesen sei. Der Kläger habe sich beim Durchqueren der Ebene 0 im Terminal 1 in einer Gruppe von sechs bis sieben Personen befunden, wobei allein der Kläger keine weiße Hautfarbe gehabt habe. Die Streife „Farmer 371/2“ sei dieser Personengruppe entgegengekommen und nachdem sie die Gruppe passiert habe, sei dem Kläger von einem der männlichen Beamten von hinten zugerufen worden: „Du, zeig mir deinen Passport.“ Daraufhin habe sich der Kläger umgedreht und gefragt, warum nur er und nicht die anderen Personen gefragt würden. Der männliche Beamte habe geantwortet: „Zeig mir deinen Passport.“ Woraufhin der Kläger gesagt habe, dass er eine solche Kontrolle als rassistisch empfinde und dann seinen Ausweis übergeben habe. Im Übrigen habe der Kläger die Beamten nicht beleidigt. Er erinnere sich jedoch daran, dass er zu sich selbst geflucht habe, indem er ‘fuck‘ und ‘fucking fuck‘ gerufen habe. Diese Ausdrücke stellten aber keine Beleidigung dar, sondern bedeuteten übersetzt in etwa „Scheiß“ und „verdammter Scheiß“ und seien als Ausruf hinsichtlich einer misslichen Situation zu verstehen gewesen. Der Kläger sei in der Vergangenheit schon häufiger bei polizeilichen Maßnahmen aus Gruppen von weißen Personen ausgewählt worden, was ihn verärgere und demütige. Seit dem Vorfall am 31. Juli 2018 habe es der Kläger vermieden, die Ebene 0 des Terminals 1 des Frankfurter Flughafen zu durchqueren. Stattdessen habe er, um diskriminierungsfrei zur Arbeit zu gelangen, den Bus anstatt der S-Bahn genommen, was zu einer Verlängerung der Anreise geführt habe. Darüber hinaus hätten die Geschehnisse den Kläger psychisch so belastet, dass er eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörungen und Depressionen entwickelt habe, welche zu einem längeren Aufenthalt in der Psychiatrie der Uniklinik C-Stadt geführt hätten. Die Vorkommnisse am 31. Juli 2018 hätten auch dazu geführt, dass der Kläger seit Sommer 2019 arbeitsunfähig erkrankt sei. Das vorliegende Verfahren diene daher auch der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage, mit der entsprechende Ansprüche des Klägers weiterverfolgt werden würden. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das von den Beamten der Beklagten durchgeführte Anhalten des Klägers, das Ausweisverlangen sowie die Identitätsfeststellung am 31. Juli 2018 rechtswidrig waren. 2. Es wird festgestellt, dass das Festhalten und Verbringen des Klägers auf die Wache der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main am 31. Juli 2018 rechtswidrig waren. 3. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchungen des Klägers und der von ihm mitgeführten Gegenstände am 31. Juli 2018 durch Beamte der Beklagten rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die beteiligten Beamten hätten den Kläger bereits auf dem Bahnsteig des Regionalbahnhofs wegen seines auffälligen Verhaltens bemerkt. Der Kläger habe die Streife erblickt und habe dann sofort in eine andere Richtung weggeschaut. Daraufhin habe er sich mit gesteigertem Schritttempo von den Beamten wegbewegt. Dadurch sei für die Beamten der Eindruck entstanden, dass sich der Kläger einer möglichen Kontrolle habe entziehen wollen. Das Verhalten des Klägers sei vor allem auf dem Bahnsteig des Regionalbahnhofs am Frankfurter Flughafen auffällig, weil dort Streifenbeamten der Bundespolizei stets präsent seien und deren Anwesenheit typischerweise routinehaft und damit ohne Verhaltensauffälligkeit wahrgenommen werde. Die Beamten hätten daher allein wegen des auffälligen Verhaltens des Klägers den Entschluss gefasst, den Kläger zu kontrollieren. Dem ersten Anschein nach habe der Kläger weder den Eindruck eines Reisenden noch den eines Mitarbeiters des Flughafens Frankfurt erweckt, weil er lediglich einen kleinen Rucksack und kein Reisegepäck mit sich geführt sowie keinen Mitarbeiterausweis getragen habe. Zwar gebe es keine Verpflichtung, den Flughafenausweis bereits auf dem Regionalbahnhof offen zu tragen, aber es sei gängige Praxis, den Flughafenausweis bereits auf dem Weg zum Flughafen zu tragen, weil das Flughafengelände nahtlos in den Bahnhof übergehe. Das auffällige Verhalten des Klägers habe in Kombination mit der nicht möglichen Einordnung des Klägers als Reisender oder Mitarbeiter gerade vor dem Hintergrund der permanent am Frankfurter Flughafen bestehenden hohen Gefährdungslage Anlass für die Durchführung polizeilicher Maßnahmen gegeben. Nachdem die Beamten den Entschluss fassten, den Kläger zu kontrollieren, seien sie ihm vom Bahnsteig des Regionalbahnhofs in die Ebene 0 des Terminals 1 gefolgt. Dort sei der Kläger der Streife plötzlich alleine entgegengekommen, sodass er seine Richtung plötzlich geändert haben müsste. PM habe den Kläger dann mit den Worten „Guten Tag, Bundespolizei“, angesprochen. Unmittelbar nach dieser Ansprache habe der Kläger lautstark und in aggressiver Weise gefragt, warum nur er angesprochen werde. PM habe daraufhin auf seinen eigenen Migrationshintergrund verwiesen, um die aggressive Stimmung des Klägers zu dämpfen und zu deeskalieren. Der Kläger habe sich jedoch nicht beruhigen lassen, sondern sei sogar noch aggressiver geworden und habe die Beamten beleidigt. Daraufhin sei der Kläger auch wegen der erfolgten Beleidigungen aufgefordert worden, sich auszuweisen. Auf diese Aufforderung habe der Kläger seinen Ausweis nicht übergeben, sondern die Beschimpfungen der Beamten fortgesetzt. Da der Kläger sich weiter unkooperativ verhalten habe, sei er zur Feststellung seiner Identität in die Wache C im Terminal 1 gebracht worden. Auf dem Weg zur Wache habe der Kläger seine beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Beamten fortgesetzt. Der Personalausweis des Klägers sowie ein auf ihn ausgestellter Flughafenausweis der Fraport AG seien dann auf der Wache in dem mitgeführten Rucksack gefunden worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des nunmehrigen Polizeiobermeisters (POM), des nunmehrigen POM und der nunmehrigen Polizeikommissarin (PK). Wegen des Beweisthemas und -ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Behördenakten sowie der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main, Az.: 6160 Js 250185/18 POL verwiesen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.