Urteil
5 K 652/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:0912.5K652.20.F.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung eines EEG-rechtlichen Rücknahmebescheids ist - wie für die Begrnzungsentscheidung an sich - die Rechtslage maßgeblich, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für das betrefefnde Begrenzungsjahr gilt.
2. Voraussetzung für die Anname einer identitäswahrenden Umwandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert erhalten geblieben ist. Ob dies der Fall ist, muss mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls im Wege einer Gesamtbewertung geklärt werden. Schematische Ansätze, etwa die vom Bundesamt praktizierte sog. 90-10-Methode, sind hierbei zwar nicht ausschlaggebend, können aber wichtige Indizien liefern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung eines EEG-rechtlichen Rücknahmebescheids ist - wie für die Begrnzungsentscheidung an sich - die Rechtslage maßgeblich, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für das betrefefnde Begrenzungsjahr gilt. 2. Voraussetzung für die Anname einer identitäswahrenden Umwandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert erhalten geblieben ist. Ob dies der Fall ist, muss mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalls im Wege einer Gesamtbewertung geklärt werden. Schematische Ansätze, etwa die vom Bundesamt praktizierte sog. 90-10-Methode, sind hierbei zwar nicht ausschlaggebend, können aber wichtige Indizien liefern. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Nach Übertragung des Rechtsstreits durch die Kammer (Beschluss vom 21. Juli 2023 = Bl. 121 GA) konnte eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter erfolgen, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist. I. Die form- und fristgerecht erhobene wie auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Bundesamts vom 24. Mai 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Rücknahmebescheids ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für das betreffende Begrenzungsjahr 2018 bestand. Dieser Tag ist vorliegend Freitag, der 30. Juni 2017. Zur Anwendung kommt damit das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der Fassung der durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1719), im Folgenden „EEG 2017“. So gilt diese Rechtslage nämlich nicht nur hinsichtlich des Anspruchs auf Umlagebegrenzung an sich (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7/14 –, juris Rn. 14; HessVGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 6 A 555/17 –, juris Rn. 19; VG Frankfurt a.M., Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 K 3116/22 –, juris Rn. 25), sondern muss, gewissermaßen als actus contrarius, auch der korrespondierenden Rücknahmeentscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu in ähnlichen Fällen VG Frankfurt a.M., Urteil vom 21. April 2021 – 5 K 3858/18.F –, juris Rn. 14; Urteil vom 3. März 2021 – 5 K 2673/19.F –, juris Rn. 15; Urteil vom 24. November 2020 – 5 K 4255/18.F –, juris Rn. 57 ff.). Rechtsgrundlage der Rücknahme ist demnach § 68 Abs. 1 EEG 2017. Hiernach ist ein Begrenzungsbescheid zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei seiner Erteilung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 EEG 2017 nicht vorlagen. Dies ist hier der Fall. Das Bundesamt erlangte nachträglich (vgl. dazu den internen Vermerk vom 26. Februar 2019 = Bl 266 ff. BA) Kenntnis davon, dass die Klägerin mit Vertrag vom 24. April 2017 im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz das gesamte Vermögen der D-Unternehmen mit Wirkung bereits zum 1. Januar 2017 übernommen hatte. Zwar gehört sie damit immer noch zur WZ-Klasse 13.20 („E“) und damit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017, die begrenzungsfähig wäre, doch kann sie nach dem EEG 2017 für das Jahr 2018 schon deshalb keine Begrenzung in Anspruch nehmen, weil sie den hierfür notwenigen Antrag angesichts der Umstrukturierung nicht fristgerecht auf Grundlage der richtigen Datenbasis stellte. Im Hinblick darauf, dass sie mit Wirkung zum 1. Januar 2017 identitätsverändernd umgewandelt wurde, hätte sie ein Rumpfgeschäftsjahr bilden und auf dieser Basis den Begrenzungsantrag nebst Wirtschaftsprüferbescheinigung einreichen müssen. Diesen Anforderungen genügt die Bescheinigung der F-Gesellschaft vom 28. Juni 2017 (Bl. 91 ff. BA) nicht: Nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 muss die Erfüllung der Voraussetzungen der Umlagebegrenzung unter anderem durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für – so der Grundsatz – die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden. Abweichend hiervon bestimmt § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 indes, dass das antragstellende Unternehmen, wurde es, wie die Klägerin, in seinen letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung umgewandelt, für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur dann zurückgreifen kann, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. Eine solche identitätswahrende Umwandlung kann für den Streitfall nicht festgestellt werden (dazu unter 1.). Aus diesem Grund hätten dem Begrenzungsantrag und der eingereichten Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 4 EEG 2017 Daten eines Rumpfgeschäftsjahres zugrunde gelegt werden müssen. Wegen Ablaufs der materiellen Ausschlussfrist lässt sich dieses Defizit nicht mehr beheben (dazu unter 2.). Nachsicht ist der Klägerin dafür nicht zu gewähren (dazu unter 3.). 1. Gemäß Ausgliederungsvertrag vom 24. April 2017 übernahm die Klägerin im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz das gesamte Vermögen der D-Unternehmen mit Wirkung zum 1. Januar 2017. Die Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister erfolgte am 16. Mai 2017 (vgl. hierzu den Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts vom 21. Juni 2022 = Bl. 129 GA). Die Klägerin ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 1 Nr. 2 UmwG) und so auch EEG-rechtlich umgewandelt worden (vgl. § 3 Nr. 45 Var. 1 EEG 2017), was zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig ist. Soweit allein im Streit steht, ob hierdurch die wirtschaftliche und organisatorische Einheit der Klägerin nahezu vollständig im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erhalten geblieben ist, verneint das erkennende Gericht diese Frage. Zwar verweist die Klägerin zutreffend darauf, dass die Umstrukturierung weder die Anzahl der Mitarbeiter noch die benutzten Betriebsmittel betroffen hat. Auch ist die Betriebsleitung dieselbe wie vor der Maßnahme geblieben. Hinsichtlich der Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe, des Stromverbrauchs und der Umsatzerlöse scheint es umwandlungsbedingt keine nennenswerten Veränderungen gegeben zu haben; die Geschäfte werden offenbar unverändert mit denselben Kunden und Lieferanten geführt. Es mag vor diesem Hintergrund richtig sein, dass für einen außenstehenden objektiven Beobachter vor und nach dem Stichtag der Umstrukturierung faktisch keinerlei Veränderung des Unternehmens feststellbar ist. Bei rechtlicher Bewertung kann ein nahezu vollständiger Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit im vorliegenden Fall indes nicht angenommen werden. Für das nähere Verständnis dieses unbestimmten Rechtsbegriffs enthält das Gesetz selbst, auch § 3 Nr. 45 EEG 2017, keine Anhaltspunkte. In der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 (BT-Drucks. 18/1891, S. 214), dessen Verständnis zum hier fraglichen Tatbestandsmerkmal mit dem des § 67 EEG 2017 „deckungsgleich“ (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) sein soll, ist nachzulesen: Absatz 1 soll Unternehmen, die kürzlich umgewandelt wurden, die Antragstellung erleichtern bzw. überhaupt erst ermöglichen. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens, auf dessen Daten zurückgegriffen wird, in dem übernehmenden, nun den Antrag stellenden Unternehmen wiederfindet. Grund hierfür ist, dass die Daten des Unternehmens vor der Umwandlung nur dann die Basis für die Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bilden können, wenn sie für das aus der Umwandlung hervorgegangene Unternehmen weiterhin aussagekräftig sind. Die Formulierung „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ ist dabei an die Definition des Unternehmensbegriffs in § 5 Nummer 34 EEG 2014 (neu) angelehnt. Sie impliziert, dass für eine Heranziehung der Daten die Substanz des Unternehmens nach der Umwandlung im Wesentlichen unverändert geblieben sein muss. Lediglich geringfügige Abweichungen hiervon sind unschädlich. Von einer nahezu vollständigen Erhaltung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit ist z.B. für das Unternehmen B auszugehen, das durch Aufspaltung des Unternehmens A in die Unternehmen B und C entsteht, wobei auf das Unternehmen B 90 Prozent der Betriebsmittel und Arbeitnehmer übergehen und dort unter der gleichen einheitlichen Leitung und selbständigen Führung verbleiben, wie dies zuvor im Unternehmen A der Fall war. Die „Substanz des Unternehmens“ findet mithin in der Gesetzesbegründung Erwähnung und kann deshalb, anders als die Klägerin meint, auch genutzt werden, um das Gesetz operabel zu machen. Voraussetzung für die Annahme einer identitätswahrenden Umwandlung im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 ist demnach in jedem Fall, dass der stromkostenintensive Betrieb in seiner Substanz praktisch unverändert erhalten geblieben ist (so schon VG Frankfurt a.M., Urteil vom 18. Oktober 2018 – 5 K 2992/16.F –, juris Rn. 32). Ob dies der Fall ist, muss mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalles im Wege einer Gesamtbewertung geklärt werden (vgl. VG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 32). Schematische Ansätze, etwa die vom Bundesamt praktizierte sog. 90-10-Methode, nach welcher eine identitätswahrende Umwandlung nur dann angenommen werden könne, wenn mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergehen bzw. – spiegelbildlich – lediglich bis zu 10 Prozent der Substanz eines anderen Unternehmens, beispielsweise im Wege der Verschmelzung oder Ausgliederung, übernommen werden, sind hierbei zwar nicht ausschlaggebend, können aber wichtige Indizien liefern. So ist nämlich die Frage, inwieweit Sachanlagevermögen übergeht bzw. erhalten bleibt, Teil eben jeder Gesamtabwägung und bei der Frage, ob die Substanz des Unternehmens im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erhalten ist, gebührend zu berücksichtigen. Wesentliche Kennzahlen eines Unternehmens wie beispielsweise dessen Bruttowertschöpfung, die für die Begrenzungsentscheidung maßgeblich sind, hängen vom Sachanlagevermögen ab. Gemessen hieran ist schon die Veränderung des Sachanlagevermögens vor und nach der Umstrukturierung zum 1. Januar 2017 derart immens, dass sie auch unter Einbeziehung der weiteren Umstände, auf welche sich die Klägerin beruft, eine identitätswahrende Umwandlung nicht annehmen lässt. Unstreitig erhöhte sich durch die Übertragung das Sachanlagevermögen der Klägerin von ca. 60.000 Euro (Stand: 31. Dezember 2016) auf mindestens 4.300.000 Euro (Stand: 1. Januar 2017). In mathematische Verhältnisse gegossen beträgt das nunmehrige Anlagevermögen der Klägerin damit das rund 71-fachige des vorherigen. Das bereits vor der Umstrukturierung vorhandene Anlagevermögen beträgt im Verhältnis zum Gesamtanlagevermögen am 1. Januar 2017 lediglich ca. 1,4 Prozent. Die restlichen ca. 98,6 Prozent entfallen auf das übernommene Vermögen. Demnach hatte die Klägerin bei wertender Betrachtung vor der Umwandlung schlicht kein Sachanlagevermögen. Dies ist auch verständlich, denn sie pachtete dieses zuvor vom Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, welcher bis dato einen Betrieb in einzelkaufmännischer Form führte. Statt einer beträchtlichen Pachtbelastung für den einzelkaufmännischen Betrieb hat die Klägerin nach der Umwandlung für das fremdfinanziert erworbene Vermögen Zinsaufwendungen in Millionenhöhe zu tragen. Dabei vermag der Verweis darauf, dass der Betrieb nach der Umwandlung nahezu unverändert weitergeführt worden sei, an der – rechtlich entscheidenden – Veränderung im Sachanlagevermögen nichts zu ändern. Für den Gesetzgeber mag es zwar, ausgehend von der Gesetzesbegründung, eine Erwägung gewesen sein, dass ein Rückgriff auf die Altzahlen vor der Umwandlung weiterhin möglich wäre, wenn diese „weiterhin aussagekräftig“ sind (vgl. BT-Drucks. 18/1891, S. 214), doch hat er sich bei der Normsetzung nicht eines solchen Kriteriums bedient. Vielmehr stellt er mit den Tatbestandsmerkmalen des § 67 Abs. 1 EEG 2017 allgemeiner darauf ab, ob die Unternehmenssubstanz erhalten bleibt. Ist dies nicht der Fall, so nimmt er insoweit offenbar in Kauf, dass auch solche Unternehmen ein Rumpfgeschäftsjahr bilden müssen, deren Altzahlen grundsätzlich weiterhin aussagekräftig wären. Dies passt indes zum Regelungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung, die nur nach Prüfung der Voraussetzungen anhand gesicherter Unternehmenszahlen der letzten Geschäftsjahre erteilt werden soll und deren zugrundeliegende gesetzliche Vorgaben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs restriktiv auszulegen sind (siehe nur BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19; HessVGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16 –, juris Rn. 10). Wandelt sich also ein Unternehmen um, so ist bei abstrakter Betrachtung stets eine Änderung der Geschäftszahlen zu besorgen. Diesem Risiko trägt die Regelung des § 67 Abs. 1 EEG 2017 mit ihrem Kompromiss („Erhalt der wirtschaftlichen und organisatorischen“) in einer für das Antragsverfahren praktikablen Weise Rechnung. Im Übrigen sei angemerkt, dass sich Umwandlungen typischerweise dadurch auszeichnen, dass sie im Tatsächlichen keinerlei Veränderungen erkennen lassen, während sie im Rechtlichen oftmals ganz grundlegende Neuerungen bereithalten, dies zumal dann, wenn, wie offenbar auch hier, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise vor und nach der Umwandlung Personenidentität hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung des jeweiligen Unternehmens gegeben ist. Entgegen dem Bemühen der Klägerin lässt sich der vorliegende Fall deshalb auch nicht als ein Sonderfall sehen, der einer abweichenden Beurteilung bedürfte. Das Gericht vermag schließlich nicht der Sichtweise beizutreten, welche der Klägerbevollmächtigte erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußert hat. Soweit dieser darauf verwiesen hat, dass nach § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 das antragstellende Unternehmen auf die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen könne, wenn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist, ist der hier vorgesehene Rückgriff auf „die Daten des Unternehmens vor seiner Umwandlung“ auf die Daten der Klägerin selbst und nicht – wie der Bevollmächtigte meint – auf diejenigen der D-Unternehmen zu verstehen. Bezöge man den in Anführungsstriche gesetzten Gesetzespassus auf die D-Unternehmen, so scheiterte eine Begrenzung überdies schon daran, dass hinsichtlich der D-Unternehmen innerhalb der Ausschlussfrist keinerlei Geschäftszahlen eingereicht wurden, auf die nunmehr zurückgegriffen werden könnte. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 nach alledem nicht vor, verweist § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 („andernfalls“) auf die Regelungen zur Neugründung in § 64 Abs. 4 EEG 2017. Insoweit scheitert eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Begrenzung für das Jahr 2018 zu bewilligen, daran, dass die Klägerin nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 (bis zum 30. Juni 2017) die nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 unabweislich erforderliche Wirtschaftsprüferbescheinigung an das Bundesamt übermittelt hatte. Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017 i.V.m. § 64 Abs. 4 EEG 2017 hätte es der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres bedurft, um begrenzt zu werden. Dergestalt ist die Klägerin aber nicht vorgegangen; die eingereichten Unterlagen beziehen sich auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. 3. Nachsicht ist der Klägerin nicht zu gewähren, denn die Voraussetzungen dafür liegen nicht vor. Die Beklagte darf sich auf die Fristversäumnis hinsichtlich der Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG 2017 für ein Rumpfgeschäftsjahr ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist hinsichtlich der materiellen Ausschlussfrist für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bereits geklärt, dass ausnahmsweise Nachsicht gewährt wird, wenn die Fristversäumnis auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn außerdem durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde; ferner kommt Nachsichtgewährung bei einer Fristversäumnis aufgrund „höherer Gewalt“ in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24.12 –, juris Rn. 28 f.; Urteil vom 10. November 2016 – 8 C 11.15 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 6. Juni 2017 – 8 B 69.16 –, juris Rn. 6). Soweit diese Rechtsprechung zu Vorgängerfassungen ergangen ist, hält das Gericht die materielle Ausschlussfrist ebenso bei der hier streitentscheidenden Gesetzesfassung für verfassungskonform (st.Rspr. des Gerichts, vgl. zuletzt VG Frankfurt a.M., Urteil vom 22. Juni 2022 – 5 K 2120/20.F –, juris Rn. 20). Die danach für eine Nachsichtgewährung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Bundesamt erkannte zwar ausweislich des Vermerks vom 26. Februar 2019 (Bl. 266 ff. BA), dass es der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahrs bedurft hätte, doch war zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 bis zum Freitag, dem 30. Juni 2017, geltende Antragsfrist bereits längst verstrichen. Es ist auch nicht festzustellen, dass die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise auf eine Veranlassung seitens der Beklagten zurückgeht. Vielmehr ist der Klägerin anzulasten, dass sie dem Bundesamt die Umwandlung entgegen § 67 Abs. 2 EEG 2017 nicht unverzüglich anzeigte und nicht in Abstimmung mit der Beklagten das Verfahren der Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres wählte. Wurde somit nachträglich bekannt, dass bei Erteilung der Begrenzung die Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65 EEG 2017 nicht vorlagen, war der entsprechende Bescheid durch die Beklagte nach § 68 Abs. 1 EEG 2017 mit Wirkung auch für die Vergangenheit aufzuheben („ist (…) zurückzunehmen“), ohne dass dieser Ermessen zustand. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier die Klägerin – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 104.812,11 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Danach ist die Höhe der bezifferten Geldforderung oder des hierauf gerichteten Verwaltungsakts in Ansatz zu bringen. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Beklagtenseite, die dem Schriftsatz vom 15. April 2020 beigefügt ist (vgl. Bl. 84 GA). Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Beteiligten streiten über eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. Die Klägerin, Betreiberin u.a. einer Betriebsanlage E, beantragte am 29. Juni 2017 über das Online-Portal des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden „Bundesamt“) eine Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle A-Straße y in B-Stadt. Ihre eigene Wirtschaftszweignummer und die der beantragten Abnahmestelle gab die Klägerin mit 13.20 („E“) im Sinne der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts, Ausgabe 2008 („WZ 2008“), an. Eine entsprechende Auskunft des C-Amts vom 11. Mai 2017 (Bl. 107 der Behördenakte – BA) war dem Antrag beigefügt; die Wirtschaftszweignummer ist der Liste 1 der Anlage 4 zum EEG 2017 zugeordnet. Die Klägerin stellte den Antrag auf Grundlage der Daten ihrer letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Eine entsprechende Wirtschaftsprüferbescheinigung war beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten und der eingereichten Unterlagen wird auf den Behördenvorgang Bezug genommen (Bl. 128 ff. BA). Mit Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 (Bl. 242 ff. BA = 40 ff. der Gerichtsakte – GA) begrenzte das Bundesamt die Abnahmestelle antragsgemäß nach §§ 63 ff. EEG 2017. Im Rahmen der Antragstellung für das Jahr 2019 (vgl. dazu den internen Vermerk vom 26. Februar 2019 = Bl 266 ff. BA) erlangte das Bundesamt Kenntnis darüber, dass die Klägerin bereits im Jahre 2017 Gegenstand von Umstrukturierungen war. So übernahm sie im Wege der Ausgliederung gemäß Ausgliederungsvertrag vom 24. April 2017 das gesamte Vermögen der D-Unternehmen, welches sie zuvor zu Produktionszwecken gepachtet hatte. Hierzu gehörte das Grundstück, das an der oben genannten Abnahmestelle liegt, sowie die darauf errichtete Industrieimmobilie mit einer Betriebsanlagen E. Beim Inhaber des einzelkaufmännischen Unternehmens handelte es sich um den Kommanditisten der Klägerin, der gleichzeitig Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH ist. Mit Rücknahmebescheid vom 24. Mai 2019 (Bl. 280 ff. BA = 4 ff. GA) nahm das Bundesamt, gestützt auf § 68 Abs. 1 EEG 2017, den Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der erteilte Begrenzungsbescheid sei rechtswidrig und daher zurückzunehmen. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung. Man habe erst nachträglich davon erfahren, dass die Klägerin durch Vertrag vom 24. April 2017 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 das gesamte Vermögen der D-Unternehmen. im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG i.V.m. §§ 152 ff. UmwG übernommen und hierdurch ihr Sachanlagevermögen von rund 60.000 Euro auf rund 4.516.000 Euro erhöht habe. Diese Umstrukturierung hätte im Rahmen der Antragstellung für das Jahr 2018 beachtet werden müssen. Auf die Datenbasis der letzten drei historischen Geschäftsjahre (2016, 2015 und 2014) hätte die Klägerin, so ordne es § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 an, nur dann zurückgegriffen werden dürfen, wenn die „wirtschaftliche und organisatorische Einheit“ des Unternehmens nach der Umwandlung nahezu vollständig erhalten geblieben wäre. Hiervon könne angesichts der Umstrukturierung nicht ausgegangen werden. Das Sachanlagevermögen des antragstellenden Unternehmens habe sich derart erhöht, dass eine identitätsverändernde Umwandlung anzunehmen sei. Demzufolge hätte die Klägerin, anstatt den Antrag auf Basis der letzten drei historischen Geschäftsjahre zu stellen, ein Rumpfgeschäftsjahr bilden und dieses als Nachweisjahr ihrem Begrenzungsantrag zugrunde legen müssen. Dies ergebe sich mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 aus § 67 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017, wonach der Normbefehl des § 64 Abs. 4 EEG 2017 anzuwenden sei. Daten eines solchen Rumpfgeschäftsjahres seien aber nicht innerhalb der materiellen Ausschlussfrist eingereicht worden und könnten auch nicht mehr nachgereicht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 64 EEG 2017 seien mithin nicht fristgerecht nachgewiesen worden. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26. Juni 2019 (Bl. 291 f. BA) ließ die Klägerin gegen den Rücknahmebescheid Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2019 (Bl. 299 ff. BA) im Wesentlichen angeführt: Die Klägerin habe die Begrenzung fristgerecht auf der richtigen Datenbasis beantragt. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Begrenzung lägen nicht vor, denn die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens sei im Rahmen der Übernahme des Vermögens der D-Unternehmen. mit Wirkung zum 1. Januar 2017 nahezu vollständig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erhalten geblieben. Soweit das Bundesamt unter Verweis allein auf die Veränderung des Sachanlagevermögens von einer identitätsverändernden Umwandlung ausgehe, könne dies nicht überzeugen. Das Sachanlagevermögen allein, auch im Hinblick auf die vom Bundesamt oftmals praktizierte sog. 90-10-Methode, nach welcher eine identitätswahrende Umwandlung nur dann angenommen werden könne, wenn mindestens 90 Prozent des Sachanlagevermögens und der Mitarbeiter übergingen, sei allein kein sachgerechter Bewertungsmaßstab. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/1891, S. 214) sei abzuleiten, dass weder das Sachanlagevermögen, die Anzahl der Mitarbeiter noch die einheitliche Leitung und selbständige Führung des Unternehmens universell oder gar allein maßgeblich wären. Die Norm des § 67 Abs. 1 EEG 2017 gebiete es vielmehr, die Besonderheiten und jeweiligen Gesamtumstände gebührend zu berücksichtigen. Das Bundesamt verkenne diesbezüglich, dass die hier maßgebliche Umwandlung weder die Anzahl der Mitarbeiter noch die benutzten Betriebsmittel betroffen habe. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Betriebsleitung dieselbe wie vor der Maßnahme geblieben sei und es sowohl hinsichtlich der Betriebsabläufe, des Stromverbrauchs als auch der Umsatzerlöse keinerlei Veränderungen gegeben habe. Für einen außenstehenden objektiven Beobachter vor und nach dem Stichtag sei faktisch keinerlei Veränderung feststellbar. Das Bundesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2020 (Bl. 322 ff. BA = 27 ff. GA) zurück. Zur Begründung wiederholte es im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Rücknahmebescheid: Die Voraussetzungen einer identitätswahrenden Umwandlung gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 seien „ersichtlich“ nicht gegeben; der Begrenzungsantrag für das hier streitige Jahr 2018 hätte auf Basis eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres gestellt werden müssen. In Ermangelung dessen sei der Begrenzungsbescheid rechtswidrig und daher richtigerweise aufgehoben worden. Am 9. März 2020 hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungs- und insbesondere aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es sei nicht nur unzulässig, wenn das Bundesamt für die Frage, ob eine identitätswahrende Umwandlung i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 vorliege, allein auf die bilanzielle Veränderung des Sachanlagevermögens verweise, sondern ebenso nicht tragbar, wenn es nunmehr im Klageverfahren auch auf den Begriff der „Unternehmenssubstanz“ abstelle. Diesen Begriff kenne das EEG 2017 nicht. Eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, auf welche es hier ankomme, lasse annehmen, dass die wirtschaftliche und organisatorische Einheit erhalten geblieben sei. Der einzige Unterschied, der seit der Umstrukturierung bestehe, liege darin, dass die Klägerin die auf dem Grundstück „A-Straße“ in B-Stadt gelegene Industrieimmobilie mit einer Betriebsanlagen E sowie die darin befindlichen Betriebsmittel nun selbst in ihrer Bilanz ausweise und diese nicht – wie zuvor – von der D-Unternehmen pachte. Insbesondere die Organisationsstrukturen und die Betriebsabläufe hätten sich nicht verändert; die Geschäfte würden unverändert mit denselben Kunden und Lieferanten geführt. Die Klägerin beantragt: Der Rücknahmebescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 24. Mai 2019 (Az. …..-..) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2020 (Az. …-…….) betreffend den Begrenzungsbescheid vom 14. Dezember 2017 für die Abnahmestelle DE………, A-Straße y, B-Stadt wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich das Bundesamt auf die angegriffenen Bescheide und ergänzt im Wesentlichen seine dortigen Ausführungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nach der Gesetzesbegründung zum EEG 2017 (BT-Drucks. 18/8832, S. 189) für die Frage, wann eine identitätswahrende Umwandlung i.S.v. § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 vorliege, in erster Linie auf einen Vergleich des Sachanlagevermögens und der Anzahl der Mitarbeiter vor und nach der Maßnahme an. Der Rückgriff insbesondere auf das Sachanlagevermögen sei auch deshalb angezeigt, weil hierauf wesentliche Kennzahlen des Unternehmens wie beispielsweise die Bruttowertschöpfung, welche wiederum für die Begrenzungsentscheidung maßgeblich seien, beruhten. Dies werde mit Blick auf die Klägerin besonders deutlich. So habe diese, statt einer Pachtbelastung von jährlich 600.000 Euro vor der Umwandlung, nunmehr Aufwendungen für Fremdfinanzierungen in Millionenhöhe zu tragen. Das Sachanlagevermögen der Klägerin habe sich von 60.000 Euro auf über 4 Millionen Euro nach der Umwandlung erhöht. In Ansehung dessen könne letztlich dahinstehen, ob für den Vergleich des Sachanlagevermögens vor und nach der Umwandlung pauschal auf die thematisierte sog. 90-10-Methode zurückgegriffen werden könne. Es fehle jedenfalls am Erhalt der Unternehmenssubstanz, den die Norm des § 67 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 verlange. Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band), auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter, Bl. 1 bis 329), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.