Beschluss
5 L 3868/23.F, 2 B 1715/23
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2023:1201.5L3868.23.F.00
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Leitsätze
1. Zur Begründung einer Beschränkung von bestimmten Ausrufen einer Versammlung muss die Versammlungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Rahmen einer Gefahrenprognosse anführen, wonach entsprechende Ausrufe auf der Versammlung zu erwarten sind. Allein der Verweis auf den Titel der angezeigten Versammlung reicht nicht aus. Ohne hinreichende Veranlassung dürfen Beschränkungen ohne nachprüfbare Verbindung zur angezeigten Versammlung nicht angeordnet werden.
2. Die strafrechtliche Einordnung der Parole >>from the river to the sea<< ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Prüfung muss daher abhängig vom Kontext vor Ort durch die zuständige Behörde erfolgen und eignet sich damit auch nicht für eine versammlungsrechtliche Beschränkung. Das Vereinsverbot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom
2. November 2023, BAnz AT 02.11.2023 B10, ändert an dieser Überzeugung nichts.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 30. November 2023 gegen die ordnungsbehördliche Verfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Frankfurt am Main vom 30. November 2023 (Az: …) wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Begründung einer Beschränkung von bestimmten Ausrufen einer Versammlung muss die Versammlungsbehörde tatsächliche Anhaltspunkte im Rahmen einer Gefahrenprognosse anführen, wonach entsprechende Ausrufe auf der Versammlung zu erwarten sind. Allein der Verweis auf den Titel der angezeigten Versammlung reicht nicht aus. Ohne hinreichende Veranlassung dürfen Beschränkungen ohne nachprüfbare Verbindung zur angezeigten Versammlung nicht angeordnet werden. 2. Die strafrechtliche Einordnung der Parole >>from the river to the sea Rechtsprechung > Streitwertkatalog) auf die Hälfte des Auffangstreitwerts festgesetzt (HessVGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 2 E 1289/20 –, juris = BeckRS 2020, 15333). Eine Ermäßigung ist nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs nicht vorzunehmen.