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Urteil

5 K 1574/22.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2024:0926.5K1574.22.F.00
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Leitsätze
Vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Bußgeldverfahrens bietet die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Feststellungsklagen die fachspezifischere Rechtsschutzform, wenn es um die Vereinbarkeit eines Etiketts mit einer Norm des europäischen Tertiärrechts geht. Der Hinweis auf dem Etikett auf ein in einem Folgenahrung-Produkt der Klägerin enthaltenes Humane Milch-Oligosaccharid (HMO) stellt kein dem Ausdruck >>humanisiert<< ähnlicher Ausdruck dar und ist daher nicht nach Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 verboten. Dem Bestimmtheitsgebot kommt gerade in streng reglementierten Lebensbereichen wie der Säuglingsanfangs- und Folgenahrung eine besondere Bedeutung zu, die eine restriktive Auslegung von Auffangklauseln (>>oder ähnliche Ausdrücke<<) gebietet. Bei dem HMO-Begriff handelt es sich um eine populärwissenschaftliche Bezeichnung, die seit vielen Jahren gängig gebraucht wird und zunehmend in die Wahrnehmung der Öffentlichkeit gelangt. Die Verbraucherentscheidung, ob ein Säugling gestillt oder mit Säuglingsanfangs- oder später Folgenahrung ernährt werden soll, fällt zeitlich schon deutlich vor der Kaufentscheidung für ein spezifisches Produkt.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kennzeichnung des Produkts "X. Folgemilch nach dem 6. Monat" mit der Angabe "Y.®: Unser schonender Prozess, in welchem L-Laktat sowie auch 3‘-GL, ein Humanes Milch-Oligosaccharid (HMO), entsteht" nicht gegen Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 verstößt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Bußgeldverfahrens bietet die Verwaltungsgerichtsbarkeit über Feststellungsklagen die fachspezifischere Rechtsschutzform, wenn es um die Vereinbarkeit eines Etiketts mit einer Norm des europäischen Tertiärrechts geht. Der Hinweis auf dem Etikett auf ein in einem Folgenahrung-Produkt der Klägerin enthaltenes Humane Milch-Oligosaccharid (HMO) stellt kein dem Ausdruck >>humanisiert >oder ähnliche Ausdrücke , Urteil vom 5. Dezember 2017 – 7 A 4064/16 –, Rn. 29, juris). Derartige Beschlüsse sind jedoch nicht rechtlich bindend und auch nicht als entscheidungslenkende Verwaltungsvorschrift zu qualifizieren (dazu ausführlich BayVGH, Urteil vom 3. Mai 2018 – 20 BV 16.1961 –, Rn. 35, juris zum ALTS; auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 3 B 59/14 –, Rn. 15, juris zum ALS; VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2019 – 2 K 624/19.TR –, Rn. 27, juris zum ALS). Vorliegend obliegt die Auslegung von öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften nichtverfassungsrechtlicher Art vorrangig der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels Begründung des Beschlusses des ALS ist nicht nachzuvollziehen, welche Gründe für den Auslegungsvorschlag in Stellungnahme Nr. 2021/26 für das Gremium maßgeblich waren. b. Die Berücksichtigung des sonstigen europäischen Lebensmittelrechts gebietet keine Auslegung der streitgegenständlichen Norm, die den Hinweis auf enthaltene HMO in Folgenahrung verbietet. Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die ihrerseits ein solches Verbot nicht nahelegt (dazu unter (1)). Auch die allgemeinen Rechtsakte des europäischen Lebensmittelrechts sprechen für eine Lesart der streitgegenständlichen Vorschrift, die zuvörderst die nicht irreführende und zutreffende Information des Verbrauchers beabsichtigen (dazu unter (2)). Außerdem kann aus den Regelungen zu rechtlich verbindlichen Bezeichnungen neuartiger Lebensmittel kein einschränkender Umkehrschluss gezogen werden, der zum Verbot der Verwendung des Begriffs "HMO" führen könnte (dazu unter (3)). (1) Ein Verbot der Begriffsverwendung kann nicht unter Rückgriff auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 gestützt werden, die die Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Norm enthält (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013). Art. 9 Abs. 5 und 6 der VO (EU) Nr. 609/2013 lautet: (5) Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür müssen Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel bieten und dürfen weder irreführend sein noch diesen Erzeugnissen Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaft erwecken. (6) Absatz 5 steht zweckdienlichen Angaben oder Empfehlungen, die ausschließlich für medizinisch, ernährungswissenschaftlich oder pharmazeutisch qualifizierte Personen oder für andere für die Betreuung von Mutter und Kind zuständige Angehörige der Gesundheitsberufe bestimmt sind, nicht entgegen. Art. 10 der VO (EU) Nr. 609/2013 lautet: (1) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie die Werbung dafür ist so zu gestalten, dass sie nicht vom Stillen abhält. (2) Die Kennzeichnung und Aufmachung von Säuglingsanfangsnahrung und die Werbung dafür sowie die Kennzeichnung von Folgenahrung darf weder Bilder von Säuglingen noch andere Bilder oder einen Wortlaut aufweisen, die den Gebrauch dieser Nahrung idealisieren könnten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 sind Zeichnungen zur leichteren Identifizierung der Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und als Illustration der Zubereitungsmethoden zulässig. Art. 9 Abs. 5 VO (EU) Nr. 609/2013 ist zunächst ein allgemeines Irreführungsverbot zu entnehmen. Dies wird durch die streitgegenständliche Vorschrift weiter konkretisiert für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, die nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a VO (EU) Nr. 609/2013 nur zwei von mehreren Lebensmittelkategorien sind, die von der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 erfasst werden. Bei der Auslegung von Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 muss dieses allgemeine Irreführungsverbot Berücksichtigung finden. Dies gilt ebenso für das Gebot, dass das Etikett nach Art. 10 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 nicht vom Stillen abhalten darf (dazu jeweils unten d.). Die Verwendung des populärwissenschaftlichen Begriffs "HMO" kann unter Rückgriff auf Art. 9 Abs. 6 VO (EU) Nr. 609/2013 gerechtfertigt werden. Dieser stellt ausdrücklich klar, dass zweckdienliche Angaben auf Etiketten auch ausschließlich an wissenschaftlich qualifizierte Personen gerichtet werden können. Zwar richten sich das Etikett und der Schutzzweck von Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 vordergründing an Verbraucher – vgl. Art. 6 Abs. 5 Delegierte VO (EU) 2016/127 ("in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen"). Wenn jedoch Hinweise an wissenschaftlich qualifizierte Personen auf Etiketten zulässig sind, so nimmt der Unionsgesetzgeber damit in Kauf, dass auf dem Etikett auch (populär-)wissenschaftliche Begrifflichkeiten platziert werden, die vor allem von einem besonders qualifizierten Adressatenkreis verstanden werden. Beim Begriff der "HMO" handelt es sich um einen in der Ernährungswissenschaft seit über 60 Jahren feststehenden Begriff, für den kein anderer (geläufiger) Name existiert. Mittlerweile ist der Begriff auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt, weil Studien und Aufsätze in Zeitschriften zu HMO veröffentlicht wurden und verschiedenen Nahrungsmitteln, darunter Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, HMO zugegeben werden. Eine sachgemäße Information des Verbrauchers und qualifizierter Kreise über enthaltende Stoffe im streitgegenständlichen Produkt ist schwer denkbar ohne Rückgriff auf den Begriff "HMO" (dazu auch weitergehend unter d.). Jedenfalls kann unter Beachtung von Art. 9 Abs. 6 VO (EU) Nr. 609/2013 nicht gefordert werden, dass sämtliche Hinweise auf Etiketten für Säuglingsanfangs- und Folgenahrung in einer Sprache abgefasst werden, die auf wissenschaftliche Begriffe gänzlich verzichtet, um den Verbrauchern eine höchst mögliche Verständlichkeit zu ermöglichen und jede irgendwie denkbare Gefahr von Missverständnissen zu vermeiden. (2) Auch die allgemeinere Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (sog. Lebensmittelinformationsverordnung) gebietet kein Verbot der Verwendung des Begriffs "HMO". Ihr sind vielmehr allgemeine Grundsätze zu entnehmen, die bei der weiteren Auslegung zu berücksichtigen sind (siehe unter d.). Art. 1 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung gebietet eine "hinreichende Flexibilität" bei der Rechtsanwendung und lautet: Diese Verordnung legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer hinreichenden Flexibilität, damit künftigen Entwicklungen und neuen Informationserfordernissen Rechnung getragen werden kann, legt sie die Mittel zur Wahrung des Rechts der Verbraucher auf Information und die Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel fest. Art. 3 Abs. 1 und 2 der Lebensmittelinformationsverordnung verlangt auch im Lebensmittelinformationsrecht eine Güterabwägung zwischen Verbraucher und Unternehmer. Er lautet: (1) Die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel dient einem umfassenden Schutz der Gesundheit und Interessen der Verbraucher, indem Endverbrauchern eine Grundlage für eine fundierte Wahl und die sichere Verwendung von Lebensmitteln unter besonderer Berücksichtigung von gesundheitlichen, wirtschaftlichen, umweltbezogenen, sozialen und ethischen Gesichtspunkten geboten wird. (2) Ziel des Lebensmittelinformationsrechts ist es, in der Union den freien Verkehr von rechtmäßig erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmitteln zu gewährleisten, wobei gegebenenfalls die Notwendigkeit des Schutzes der berechtigten Interessen der Erzeuger und der Förderung der Erzeugung qualitativ guter Erzeugnisse zu berücksichtigen ist. Art. 7 der Lebensmittelinformationsverordnung zur Lauterkeit der Informationspraxis lautet: (1) Informationen über Lebensmittel dürfen nicht irreführend sein, insbesondere a) in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, insbesondere in Bezug auf Art, Identität, Eigenschaften, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort und Methode der Herstellung oder Erzeugung; b) indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt; c) indem zu verstehen gegeben wird, dass sich das Lebensmittel durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen, insbesondere durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins oder Nicht-Vorhandenseins bestimmter Zutaten und/oder Nährstoffe; d) indem durch das Aussehen, die Bezeichnung oder bildliche Darstellungen das Vorhandensein eines bestimmten Lebensmittels oder einer Zutat suggeriert wird, obwohl tatsächlich in dem Lebensmittel ein von Natur aus vorhandener Bestandteil oder eine normalerweise in diesem Lebensmittel verwendete Zutat durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde; (2) Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. (…) (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für a) die Werbung; b) die Aufmachung von Lebensmitteln, insbesondere für ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung. Art. 7 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung wird weiter konkretisiert durch Art. 15 Abs. 1 derselben Verordnung, der regelt, dass verpflichtende Informationen in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Über Art. 36 der Verordnung gilt dies auch für freiwillige Informationen über Lebensmittel. (3) Aus den Regelungen zu rechtlich verbindlichen Bezeichnungen neuartiger Lebensmittel kann kein einschränkender Umkehrschluss gezogen werden, der zum Verbot der Verwendung des Begriffs "HMO" führen könnte. Nach Art. 18 Abs. 2, Art. 17, Art. 2 Abs. 1 Buchstabe n der Lebensmittelinformationsverordnung kann für Lebensmittel oder deren Zutaten eine "rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung" durch Rechtsakt festgelegt werden. Im Kontext der Säuglingsanfangs- und Folgenahrung ist dies beispielsweise für einzelne HMO geschehen, die durch Durchführungsverordnung in der Union als neuartige Lebensmittel anerkannt werden. So bestimmt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2102 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470, dass die Bezeichnung des betreffenden neuartigen Lebensmittels "2’-Fucosyllactose" ist. Gleiches gilt für die Durchführungsverordnung (EU) 2023/113 der Kommission vom 16. Januar 2023, wonach die Bezeichnung des betreffenden neuartigen Lebensmittels "3′-Sialyllactose-Natriumsalz" ist. Beide Rechtsakte nennen den Begriff "humanidentische Milch-Oligosaccharide" jeweils nur in den Erwägungsgründen. Es handelt sich dabei nicht um rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen, wie dies bei "2’-Fucosyllactose" und "3′-Sialyllactose-Natriumsalz" der Fall ist. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Hinweis unter Verwendung des Begriffs "HMO" oder "HiMO" verboten wäre, solange eben (auch) die besonders vorgeschriebenen Bezeichnungen auf dem Etikett Verwendung finden. Ein derartiger Umkehrschluss, wonach die Pflicht zur Verwendung der einen Bezeichnung eine andere ausschließt, lässt sich weder dem Unionsrecht entnehmen, noch vermag er inhaltlich zu überzeugen. Bei HMO handelt es sich um den wissenschaftlichen Obergriff, der eine Vielzahl von Mehrfachzuckern erfasst. Während die einzelnen HMO-Strukturen dem Verbraucher unbekannt sein dürften und auch bei einer (Internet-)Recherche nur schwer zu erfassen sind, finden sich gerade im Internet, unter anderem auf Wikipedia, eine Vielzahl an für den Verbraucher gut verständlicher Artikel zu HMO. Ein verständiger Verbraucher wird daher mit einem Hinweis auf enthaltende HMO leichter in die Lage versetzt, eine informierte Kaufentscheidung zu treffen, als dies der Fall wäre, wenn ausschließlich die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet würde. c. Die historische Entwicklung der Vorschriften zur Etikettierung von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung spricht ebenfalls nicht für ein Verbot der Verwendung "HMO" auf Etiketten für derartige Produkte. Bereits seit dem Jahr 1981 enthält der "International Code of Marketing of Breast-milk Substitutes" der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in dessen Art. 9.2 die sprachlich weitgehend unveränderte streitgegenständliche Regelung "The terms ‚humanized‘, ‚maternalized‘ or similar terms should not be used." ebenso wie das Gebot, dass Etiketten nicht vom Stillen abhalten sollen (Art. 9.1), geregelt ist. Dementsprechend enthielt auch Art. 13 Abs. 3 UAbs. 2 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung – der Vorgängervorschrift zur nunmehr gültigen – das streitgegenständliche Verbot (vgl. auch Erwägungsgrund 27 der Richtlinie). HMO werden in der Wissenschaft schon mindestens seit den 1950er-Jahren erforscht (vgl. Malpress/Hytten, The Oligosaccharides of Human Milk, 1957 m. w. N., Anlage K7). Seit nunmehr einigen Jahren werden HMO auch synthetisch hergestellt und Nahrungsmitteln zugesetzt. Trotz dieser steigenden Bedeutung hat der Unionsgesetzgeber bisher keine Anstrengungen unternommen, um die Begriffsverwendung zu regulieren oder klarzustellen, dass sich das seit 40 Jahren bestehende Verbot auch auf HMO beziehe. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts teilte die Kommission, die über Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 609/2013 i. V. m. Art. 290 AEUV den streitgegenständlichen Tertiärrechtsakt gegenüber dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vereinfacht ändern könnte, mit, dass sie eine derartige Änderung der Rechtslage derzeit nicht plane. Daraus kann einerseits geschlossen werden, dass der Regelungsbedarf auf europäischer Ebene in einem Bereich, der bis ins Detail der gebotenen und verbotenen Etikettaufschriften reglementiert ist, derzeit als gering eingestuft wird. Andererseits weist die Kommission auch darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten obliege, entsprechende Studien zur Eignung von HiMO in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung durchzuführen. Demnach könnten auch die Mitgliedstaaten an die Kommission mit entsprechenden Regulierungswünschen herantreten. Gleiches gilt für die betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 eine gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (eng. "health claim") beantragen könnten, um die Kommission in einem Zulassungsverfahren mit der Frage des Hinweises auf HMO in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung zu befassen. d. Sinn und Zweck von Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 sprechen für eine Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Etiketts mit der Vorschrift. Dabei ist nach Art. 3 der Lebensmittelinformationsverordnung der Gesundheitsschutz und das Verbraucherinteresse an Informationen für eine fundierte Kaufentscheidung mit dem berechtigten Interesse der Klägerin am freien Verkehr ihres Produktes, das Ausdruck ihrer unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist, abzuwägen. Weiter ist nach Art. 1 Abs. 2 der Lebensmittelinformationsverordnung eine "hinreichende Flexibilität" bei der Rechtsanwendung zu gewährleisten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Bestimmtheitsgebot gerade in streng reglementierten Lebensbereichen wie der Säuglingsanfangs- und Folgenahrung eine besondere Bedeutung zukommt, die eine restriktive Auslegung von Auffangklauseln wie vorliegend ("oder ähnliche Ausdrücke") gebietet. Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 dient der Klarstellung dreier allgemeiner lebensmittelrechtlicher Gebote. Etiketten sollen für den Verbraucher verständlich sein (dazu unter (1)), sie sollen nicht vom Stillen abhalten (dazu unter (2)) und sie dürfen den Verbraucher nicht irreführen (dazu unter (3)). Dem wird das gegenständliche Etikett vollumfänglich gerecht. (1) Die von der Klägerin gewählte Etikettangabe ist verständlich. Bei dem HMO-Begriff handelt es sich um eine populärwissenschaftliche Bezeichnung, die seit vielen Jahren gängig gebraucht wird und zunehmend in die Wahrnehmung der Öffentlichkeit gelangt. Ein Verbraucher, der erstmalig mit der Angabe im Einkaufsladen, im Online-Shop oder in der Werbung konfrontiert wird, kann niedrigschwellig Informationen, vor allem im Internet (etwa Wikipedia), zu HMO beschaffen und sich eine qualifizierte Meinung zum Einsatz synthetisch erzeugter HiMO bilden. Insbesondere wird er dort auch auf Studien treffen, wonach der Einsatz durchaus umstritten ist. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Begriff nicht erfunden oder erstmals einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, was einer Verständlichkeit abträglich sein könnte. Vielmehr verfolgt sie mit der Etikettangabe das Ziel, zu erklären, was 3‘-GL ist, (nämlich) ein Humanes Milch-Oligosaccharid. Mit dieser Klarstellung ist ein Verbraucher eher in der Lage einzuschätzen, was 3‘-GL ist und ob er ein Produkt kaufen möchte, dem dies zugesetzt ist. Nach der Aufmachung des Etiketts wird deutlich, dass es sich beim Y.®-Prozess um einen synthetischen Prozess der Klägerin und nicht einen natürlichen Vorgang handelt, bei dem ein HMO entsteht (vgl. Wortlaut "unser schonender Prozess, in welchem entsteht"). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Begriff nicht in Alleinstellung, sondern unter Bezugnahme auf Eigenschaften oder Inhaltsstoffe des Produkts verwendet wird (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29. August 2013 – 3 U 12/12 –, Rn. 40, juris). (2) Das Etikett hält einen verständigen Verbraucher nicht vom Stillen ab. Maßstab ist dabei grundsätzlich die situationsadäquat aufmerksame Betrachtung des Produkts, etwa im Supermarktregal (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 29. August 2013 – 3 U 12/12 –, Rn. 40, juris). Selbst ein Verbraucher, der sich das kleingedruckte Etikett bis ins Detail vor der Kaufentscheidung anschaut und über das Wort "Humanes" stolpert, wird aller Voraussicht nach nicht davon ausgehen, dass Stillen nicht mehr die bevorzugte Ernährungsmethode für Säuglinge sei. Lebensnaher ist die Annahme, dass die Verbraucherentscheidung, ob der Säugling gestillt oder mit Säuglingsanfangs- oder später Folgenahrung ernährt werden soll, zeitlich schon deutlich vor der Kaufentscheidung für ein spezifisches Produkt gefallen ist. So handelt es sich bei dieser vorgelagerten Verbraucherentscheidung um eine Grundsatzentscheidung, die Eltern und andere Verantwortliche für Säuglinge nach reichlicher Überlegung und oftmals Konsultation von Experten treffen. Es erscheint lebensfremd, dass die bloße Lektüre eines Etiketts für Folgenahrung geeignet wäre, diese Grundsatzentscheidung ohne weiteres zulasten des Stillens zu beeinflussen. Gegenteiliges wird auch nicht durch dem Gericht bekannte Studien evidenzbasiert gestützt. (3) Die Etikettangabe der Klägerin ist nicht irreführend. Sie führt weder über die Herkunft des Produkts in die Irre (dazu unter (b), noch suggeriert sie eine Wirkungsgleichheit von HMO menschlichen Ursprungs mit synthetisch erzeugten HiMO (dazu unter (c)). Vielmehr ist der wissenschaftliche Begriff selbst nicht präzise (dazu unter (a)). (a) Der Begriff "HMO" selbst ist unpräzise, da er eine Nähe zum Menschen suggeriert, die nicht ausschließlich besteht. Auch Kuh-, Schaf-, und Ziegenmilch enthalten HMO, wenn auch in geringerer Konzentration. Zudem können Männer kein HMO produzieren, obwohl sie etwa die Hälfte der humanen Spezies ausmachen. Aus dieser kritikwürdigen Begriffsbestimmung der Wissenschaft seit den 1950er-Jahren kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Verwendung des Begriffs ohne weiteres über Herkunft oder Wirkung der Mehrfachzucker irrezuführen geeignet wäre. Zudem hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch kein anderer Begriff durchgesetzt, den die Klägerin alternativ verwenden könnte. Insbesondere die von der EU-Kommission gewählte Unterscheidung zwischen HMO und HiMO hat sich bisher sprachlich in Texten, die nicht von der Kommission stammen, nicht durchgesetzt. (b) Es ist fernliegend, dass ein verständiger Verbraucher davon ausgehen könnte, dass der gegenständliche Inhaltstoff humanen Ursprungs sein könnte. Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken; Sosnitza, in: Sosnitza/Meisterernst, 189. EL April 2024, LMIV Art. 7 Rn. 48, beck-online). Dabei ist die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Information grundsätzlich irrelevant (Sosnitza, in: Sosnitza/Meisterernst, a. a. O., LMIV Art. 7 Rn. 50, beck-online). Maßstabsbildend ist die Gesamtaufmachung des Lebensmittels (EuGH, GRUR 2015, 701 = ZLR 2015 Rn. 470 – Teekanne) und die Verkehrsauffassung eines normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (Sosnitza, in: Sosnitza/Meisterernst, a. a. O., LMIV Art. 7 Rn. 52, 56, beck-online m. w. N. zur EuGH-Rechtsprechung). Danach ist an dieser Stelle unberücksichtigt zu lassen, dass der Begriff "HMO" die wissenschaftlich anerkannte Bezeichnung für diese Mehrfachzucker ist, da derzeit noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies einem Durchschnittsverbraucher bekannt ist. Genauso wenig kann darauf abgestellt werden, dass nach der Verordnung (EU) 2024/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Verwendung beim Menschen bestimmte Substanzen menschlichen Ursprungs Muttermilch und deren Bestandteile als Substanzen menschlichen Ursprungs nicht in der Nahrungsmittelproduktion verarbeitet werden dürfen. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieses Verbot Durchschnittsverbrauchern bekannt ist. Vorliegend besteht aber auch unter Beachtung des dargelegten Maßstabs keine Gefahr einer Irreführung. Es ist nicht anzunehmen, dass ein verständiger Verbraucher der Fehlvorstellung unterliegen könnte, dass für die Herstellung des Produkts der Klägerin natürliche Muttermilch eingesetzt werden könnte. Die Vorstellung, dass ein Verbraucher, der erstmalig mit dem Etikett der Klägerin konfrontiert ist, sich detaillierte Gedanken über den Herstellungsprozess macht und diesen bis zu einem möglichen Anfang zurückverfolgen könnte und sodann einer Fehlvorstellung unterliegt, nämlich dem "Abpumpen von Muttermilch" in möglicherweise industriellem Stil, stellt eine lebensfremde Assoziationskette dar. Während der Durchschnittsverbraucher die Möglichkeit der Blutspende aus der öffentlichen Diskussion kennt, wird in der Öffentlichkeit über Frauenmilchbanken nicht wahrnehmbar berichtet. Eine kommerzielle Nutzungsmöglichkeit dieser Frauenmilch ist für einen verständigen Verbraucher gänzlich abwegig (und darüber hinaus nach der Verordnung (EU) 2024/1938 verboten). (c) Durchschnittsverbraucher werden auch nicht über eine etwaige Wirkungsgleichheit irregeführt. Dabei ist zwischen zwei denkbaren Gruppen von verständigen Verbrauchern zu unterscheiden, die beide nicht irregeführt werden können durch die Begriffsverwendung. Zum einen werden diejenigen nicht irregeführt, denen HMO gänzlich unbekannt sind. Die erstmalige Konfrontation mit dem Etikett der Klägerin wird – sofern der betreffende Verbraucher überhaupt die gegenständliche Angabe bemerkt – dies zum Anlass nehmen, zu HMO zu recherchieren, um eine informierte Kaufentscheidung zu tätigen, sofern dieses Kriterium für ihn als ausschlaggebend eingestuft wird. Schon bei oberflächlicher Recherche, etwa durch Lektüre des Wikipedia-Artikels, wird der Unterschied zwischen natürlich vorkommenden HMO und synthetisch hergestellten HiMO deutlich, der Ausgangspunkt für tiefergehende Recherchen zu Wirkweisen und Vor- und Nachteilen von HiMO geben kann. Zum anderen werden auch diejenigen nicht irregeführt, denen HMO ein Begriff ist. Wer bisher die öffentliche Diskussion um HMO und deren Bedeutung für die Entwicklung von Säuglingen verfolgt hat, der wird keine leichtfertigen Schlüsse aus der Etikettangabe ziehen, sondern sich ebenfalls über synthetische HiMO weiter informieren, um eine fundierte Kaufentscheidung zu treffen. Das Gericht vermag der Stellungnahme der Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. vom 13. Juli 2022 mit dem Titel "Zusatz synthetischer Oligosaccharide zu Säuglingsnahrungen und deren Bewerbung" in ihrer Pauschalität nicht zu folgen. Dort heißt es (Seiten 7 f.): "Vermarktung von mit synthetischen Oligosacchariden angereicherten Säuglingsnahrungen Hersteller von mit synthetischen Oligosacchariden angereicherten Säuglingsanfangs- und Folgenahrungen suggerieren in der Vermarktung an die Verbraucher über Packungen, Internetseiten, gesponsorte Blogs und Zeitschriftenartikel u.a. eine größere Ähnlichkeit mit Muttermilch durch die Verwendung von Begriffen wie ‚Muttermilch-Oligosaccharide‘ oder ‚Humane Milch-Oligosaccharide‘ (‚HMO‘). Die Verwendung dieser Begrifflichkeit suggeriert Verbraucher*innen, dass eine Ähnlichkeit der Oligosaccharidzusammensetzung in Säuglingsnahrungen mit denen der menschlichen Milch gegeben sei. Dies ist sachlich falsch und kann zu einer Verbrauchertäuschung führen, denn der Zusatz von einzelnen einfachen und kurzkettigen Oligosacchariden führt nicht zu einer Ähnlichkeit mit der komplexen Zusammensetzung von hunderten kurz- und langkettigen Oligosacchariden in menschlicher Milch. Die Ernährungskommission bewertet diese Art der Vermarktung als einen Verstoß gegen geltendes europäisches und deutsches Recht. In der Direktive der Europäischen Union zu Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung wird ausgeführt, dass die Kommunikation zu Säuglingsnahrungen ‚der Förderung des Stillens nicht entgegenwirkt‘ und weiter ‚Die Verwendung der Begriffe ‚humanisiert‘, ‚maternisiert‘, ‚adaptiert‘ oder ähnlicher Begriffe ist untersagt‘ [52]. Die deutsche Verordnung über diätetische Lebensmittel untersagt bei der Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung ‚idealisierende Wortlaute‘. Entsprechend ist bei der Kennzeichnung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die Verwendung der ‚Begriffe ‚humanisiert‘, ‚maternisiert‘, ‚adaptiert‘ oder gleichsinnige Begriffe‘ untersagt [53]. Die Ernährungskommission hält Begriffe wie ‚Muttermilch-Oligosaccharide‘ oder ‚Humane Milch-Oligosaccharide‘ und darauf verweisende Abkürzungen wie ‚HMO‘ im Zusammenhang mit Säuglingsnahrungen für in gleicher Weise irreführend und idealisierend wie den Begriff ‚humanisiert‘, und entsprechend in gleicher Weise für rechtswidrig und für geeignet, der Förderung des Stillens entgegenzuwirken." Einerseits macht sich ein verständiger Verbraucher, auf den bei der Frage einer Verbrauchertäuschung abzustellen ist, keine Gedanken über die chemisch-biologische Zusammensetzung von HMO und HiMO. Andererseits lässt sie die gebotene Gesamtbetrachtung des einzelnen Etiketts außer Betracht. Vorliegend ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin auf "unser schonender Prozess, in welchem (…) entsteht" für die Verbraucher hinreichend deutlich, dass es sich um ein von der Klägerin entwickeltes Verfahren handelt, das weder den Anspruch auf Wirkungsgleichheit mit Muttermilch erhebt, noch derartig verstanden werden könnte. Aufgrund der detaillierten Regulierung zu Pflichtangaben auf Säuglingsanfangs- und Folgenahrung – wie beispielsweise der Hinweis auf die Überlegenheit des Stillens und die Empfehlung, das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger Fachleute zu verwenden nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 – wird der Verbraucher ausreichend vor möglicher Täuschung geschützt. Im hiesigen Streitfall, wo keine ausdrückliche Regelung zur Unzulässigkeit der Begriffsverwendung getroffen wurde, ist der Klägerin ihre unternehmerische Freiheit zuzugestehen, das Produkt mit der gewählten Etikettangabe auf dem Markt zu vertreiben. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, weil sie unterlegen ist. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 analog i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 709 ZPO. Beschluss . Der Streitwert wird endgültig auf 15 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht schätzt den Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkung nach Nr. 25.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15 000 Euro. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird damit gegenstandslos. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Kennzeichnung ihres Produktes "X. Folgemilch nach dem 6. Monat" nicht gegen die besonderen Anforderungen an Lebensmittelinformationen für Folgenahrung verstoße. Die Klägerin vertreibt das Nahrungsmittelprodukt "X. Folgemilch nach dem 6. Monat" mit der Etikett-Angabe "Y.®: Unser schonender Prozess, in welchem L-Laktat sowie auch 3‘-GL, ein Humanes Milch-Oligosaccharid (HMO), entsteht" (vgl. Bl. 229 d. GA). Der streitgegenständliche Ausschnitt des Etiketts lautet wie folgt: Sie verwendet die Angabe auch bei einer Vielzahl ihrer anderen Produkte ebenso wie Wettbewerber am Markt. Diese fügen dem Hinweis auf enthaltene Humane Milch-Oligosaccharide (nachfolgend: HMO) teilweise eine Fußnote oder einen Klammerzusatz "nicht aus Muttermilch gewonnen" bei. HMO sind Mehrfachzucker mit unterschiedlichen Strukturen, die natürlicherweise in Mutter-/Frauenmilch vorkommen und in der Brustdrüse der stillenden Frau gebildet werden. Bislang wurden etwa 200 verschiedene HMO charakterisiert, schätzungsweise 50 davon repräsentieren 99 Prozent der in Muttermilch meistverbreiteten Oligosaccharide. Auch die Milch von Kühen, Schafen und Ziegen weist HMO auf, jedoch in deutlich geringerer Konzentration. Mittlerweile ist es gelungen, einige HMO synthetisch herzustellen und in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung und als Nahrungsergänzungsmittel auch für Erwachsene zu verarbeiten. Die Europäische Kommission nennt diese synthetisch hergestellten HMO "humanidentische Milch-Oligosaccharide (HiMO)"; in der Wissenschaft ist dieser Begriff bislang nicht gebräuchlich. Der gesundheitliche Mehrwert von HiMO ist in der Wissenschaft umstritten (vgl. Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung Nr. 37/2022 vom 6. Dezember 2022, Bl. 176 ff. d. GA; Stellungnahme der Ernährungskommission der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e. V. zum Zusatz synthetischer Oligosaccharide zu Säuglingsnahrungen und deren Bewerbung vom 13. Oktober 2022). 3’-Galactosyllactose (3’-GL) ist ein HMO und entsteht natürlicherweise aus einem Fermentationsprozess, in dem milchsäurebildende Bakterien Stoffwechselprodukte produzieren. Der Y.®-Prozess ist ein patentiertes Fermentationsverfahren der Klägerin, mit dem eine teilweise fermentierte Säuglingsnahrung hergestellt wird. Am 9. November 2021 wurde in einem Discounter der N. AG & Co, KG in A. (Baden-Württemberg) eine Probe des streitgegenständlichen Produktes entnommen und dem Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Freiburg zur Begutachtung übersandt. Mit Gutachten vom 17. Dezember 2021 (Bl. 10 ff. d. GA) kam das CVUA Freiburg zu dem Schluss, dass der Ausdruck "humanes" als ähnlicher Ausdruck zu "humanisiert" zu beurteilen sei und daher nicht den Vorgaben des Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 entspreche. Zur Begründung führte es an, dass allein auf die begriffliche Ähnlichkeit, insbesondere den gleichen Wortstamm abzustellen sei. Das Suggerieren einer Gleichwertigkeit mit Muttermilch sei keine Voraussetzung. Das Verbot gelte unabhängig vom Bezug oder der weiteren Aufmachung des Produktes. Mit Bußgeldbescheid vom 18. Mai 2022 (Bl. 26 f. d. GA) wurde gegen die Geschäftsführerin der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von 5 000 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen von 253 Euro festgesetzt wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 i. V. m. § 22a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a, § 26 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe h, Abs. 6 der Diätverordnung vom 28. April 2005 sowie § 60 Abs. 1, 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Dagegen legte die Klägerin am 30. Mai 2022 Einspruch ein (Bl. 29 d. GA). Das Bußgeldverfahren ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Daneben wurde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines anderen Produktes der Klägerin mit dem gleichen Inhaltsstoff (Anhörungsschreiben vom 1. Juni 2022 ; Gutachten des CVUA Freiburg vom 18. Februar 2022 zu X. Z. Folgemilch ab dem 10. Monat ) eingeleitet. Die Klägerin hat, anwaltlich vertreten, am 13. Juni 2022 und zu diesem Zeitpunkt noch als "I-GmbH" firmierend Feststellungsklage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Diese sei nach Auffassung der Klägerin zulässig, weil ein hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vorliege und sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe. Insbesondere enthielten auch andere Produkte der Klägerin denselben Inhaltsstoff. Die streitgegenständliche Angabe "Humanes Milch-Oligosaccharid (HMO)" sei zulässig. Seit über 60 Jahren sei dies die wissenschaftliche Bezeichnung dieser Stoffgruppe. Zudem verweise die streitgegenständliche Aussage lediglich auf eine einzelne Substanz, weshalb sie auch nicht vom Stillen abhalte. Die deutschen und englischen Begriffe für HMO würden in der Wissenschaft bis heute im Zusammenhang mit Säuglingsnahrung verwendet, obwohl das streitgegenständliche Verbot seit über 30 Jahren bestehe. Es handele sich bei dem Begriff um eine "beschreibende Bezeichnung" i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Buchstabe p Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung), für den schlicht kein anderer Name existiere. Daher verwendeten auch deutsche Behörden wie das Bundesinstitut für Risikobewertung in einer Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 adressiert an Verbraucher den Begriff. Die Verwendung des Begriffs sei für Verbraucher von besonderem Interesse, da mit dieser Information eine sachgerechte Kaufentscheidung ermöglicht werde. Der auf dem Etikett enthaltende Hinweis auf "unseren" Prozess verdeutliche, dass die enthaltenen Oligosaccharide nicht aus Muttermilch stammten. Es bestehe auch ein erheblicher Unterschied zwischen dem Begriff "human" und dem seltener vorkommenden Begriff "humanisiert". Das gegenständliche Verbot erfülle keinen Selbstzweck, sondern diene dazu, nicht vom Stillen abzuhalten. Der Hinweis auf einen Inhaltsstoff könne nicht vom Stillen abhalten. Es werde keine Gleichwertigkeit des Produktes der Klägerin mit Muttermilch suggeriert. Dafür spreche auch der ausdrückliche Hinweis auf dem Produkt, dass die Folgenahrung "im Anschluss an das Stillen" gegeben werden könne. Der Aufmachung des Etiketts sei insgesamt zu entnehmen, dass das HMO nicht aus der Muttermilch stamme, sondern synthetisch hergestellt werde. Es sei auch davon auszugehen, dass junge Eltern zu diesem Thema fachmännisch beraten würden. Zudem verwendeten auch mehrere Wettbewerber die Bezeichnung "Humane Milch-Oligosaccharide" bzw. "HMO". Darüber hinaus sei die von der Beklagten angeführte Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) rechtlich nicht bindend. Die Klägerin hat zunächst beantragt festzustellen, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 i. V. m. § 22a Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a DiätV vorläge. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Diätverordnung mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel vom 26. April 2023 (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 26. April 2023 (BGBl. I Nr. 115)) außer Kraft getreten ist, hat die Klägerin ihren Antrag konkretisiert. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Kennzeichnung des Produkts "X. Folgemilch nach dem 6. Monat" mit der Angabe "Y.®: Unser schonender Prozess, in welchem L-Laktat sowie auch 3‘-GL, ein Humanes Milch-Oligosaccharid (HMO), entsteht" nicht gegen Art. 6 Abs. 6 UAbs. 2 Delegierte VO (EU) 2016/127 verstößt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die Klage bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig sei. Da bereits ein Bußgeldbescheid erlassen worden sei, gegen den die Klägerin vor den ordentlichen Gerichten vorgehen könne, sei eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage nicht prozessökonomisch. Zudem könne die Klägerin nicht die Feststellung einer Vereinbarkeit mit einzelnen Rechtsvorschriften zur verwaltungsgerichtlichen Überprüfung stellen. Streitgegenstand könne nur die Vereinbarkeit mit sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften sein. Der Begriff "humanes" sei ein dem Begriff "humanisiert" gleichgesinnter Begriff. "Humanes" stelle gegenüber dem Begriff "humanisiert" sogar noch eine Verstärkung dar, da "humanisiert" eine Annäherung an die Muttermilch verbiete, "humanes" letztlich eine direkte Ableitung aus Muttermilch suggeriere. Wegen des "Wortstamm-Argumentes" verbiete sich auch die Verwendung anderer Bezeichnungen wie "humanidentischer Milch-Oligosaccharide". Der ALS habe in seiner Stellungnahme 2021/26 festgestellt, dass Ausdrücke mit dem gleichen Wortstamm, ähnlich klingende und synonyme Begriff nicht verwendet werden dürften. Als Beispiel sei dort "human" ausdrücklich angeführt. Auch die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ) fordere in ihrem Positionspapier vom 13. Oktober 2022 die Hersteller von Säuglingsnahrungen dazu auf, die derzeitige unakzeptable idealisierende Bewerbung von Säuglingsnahrungen mit Zusatz synthetischer Oligosaccharide zu beenden. Aus einer wissenschaftlichen Üblichkeit der Begriffsverwendung könne nicht auf eine Zulässigkeit im Rahmen der Lebensmittelwerbung geschlossen werden. In der Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln unterlägen auch wissenschaftliche und populärwissenschaftliche Begriffe den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen. Ein durchschnittlicher Verbraucher setze beide Begriffe gleich. Es bestünde die Gefahr, dass sich einzelne Personen für die Verwendung der Folgemilch entschieden, obwohl sie alternativ gestillt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der Behördenakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.