Beschluss
3 B 59/14
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Beschlüsse des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) sind antizipierte Sachverständigengutachten. Wird verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt, den ALS unter Hinweis auf den erhöhten Aufwand, den die Widerlegung eines solchen Gutachtens in einem behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die auf der Grundlage des Gutachtens ergangene behördliche Maßnahme nach sich zieht, daran zu hindern, den Beschluss zu veröffentlichen, wird der Sache nach vorbeugender Rechtsschutz zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen begehrt. Ein solcher Rechtsschutz ist grundsätzlich unzulässig.
Entscheidungsgründe
Beschlüsse des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) sind antizipierte Sachverständigengutachten. Wird verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz mit dem Ziel begehrt, den ALS unter Hinweis auf den erhöhten Aufwand, den die Widerlegung eines solchen Gutachtens in einem behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die auf der Grundlage des Gutachtens ergangene behördliche Maßnahme nach sich zieht, daran zu hindern, den Beschluss zu veröffentlichen, wird der Sache nach vorbeugender Rechtsschutz zur Verhinderung oder Erschwerung behördlicher Maßnahmen begehrt. Ein solcher Rechtsschutz ist grundsätzlich unzulässig. Ausfertigung Az.: 3 B 59/14 6 L 119/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des BVL Landesuntersuchungsanstalt für das Gesund- heits- u. Veterinärwesen Sachsen Jägerstraße 8, 01099 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: 2 wegen Verhinderung der Veröffentlichung einer Getränkedefinition; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Ober- verwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. Juni 2014 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 6. März 2014 - 6 L 119/14 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prü- fung der erkennende Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsge- richt Dresden die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt hat. Mit dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren verfolgt die Antragstelle- rin das Ziel, den Antragsgegner daran zu hindern, den in seiner 102. Sitzung gefassten Beschluss zur „Fassbrause“ auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit (künftig: BVL), im von diesem herausgegebenen „Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ sowie auf andere Art zu veröffentlichen oder auf sonstige Art und Weise Mitbewerbern, Marktteilnehmern, Verbraucherverbänden und sonstigen Dritten zugänglich zu machen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu angeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesam- tes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (künftig: ALS) Behörde i. S. 1 2 3 von § 1 Abs. 4 VwVfG sei, da der Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls daran scheitere, dass weder die Voraussetzungen für eine Sicherungsanord- nung noch für eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorlägen. Durch die vom Antragsgegner beabsichtigte Veröffentlichung seines Beschlusses zur Defini- tion von Fassbrause werde kein Recht der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich er- schwert. Die Veröffentlichung der fachlichen Stellungnahme habe keine unmittelbare Auswirkung auf die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, soweit diese ein Produkt unter dem Begriff „Fassbrause“ vertreibe, das dieser Definition widerspreche. Die An- tragstellerin sei dadurch weder rechtlich noch tatsächlich verpflichtet, den Betrieb ih- res Produkts einzustellen oder zu ändern. Auch bestehe keine Verpflichtung der zu- ständigen Landesbehörden, die in dem Beschluss zum Ausdruck kommende fachliche Einschätzung zu übernehmen und auf ihrer Grundlage gegen die Antragstellerin oder weitere Produzenten von Fassbrause mit abweichenden Inhaltsstoffen vorzugehen. Die der Harmonisierung der Einschätzungen in den Fachämtern zur Bedeutung des Pro- dukts „Fassbrause“ dienende Stellungnahme sei lediglich eine unverbindliche Hand- reichung. Der Stellungnahme des ALS komme die Bedeutung eines Sachverständi- gengutachtens zu; es könne durch Gegengutachten widerlegt werden, falls Fachämter sich die Definition des Antragsgegners von Fassbrause zu Eigen machen und gegen die Antragstellerin vorgehen würden. Durch die Veröffentlichung der fachlichen Stel- lungnahme des Antragsgegners würden auch keine Rechte der Antragstellerin in künf- tigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verkürzt. Daher komme auch der Erlass ei- ner einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nicht in Betracht. Dem hält die Beschwerde entgegen, dass die Antragsgegnerin als Behörde i. S. von § 1 Abs. 4 VwVfG tätig geworden sei. Im Gegensatz zu einem beratenden Ausschuss trete der ALS nach außen auf. Dabei stünden dem ALS als Behörde keine Rechte aus Art. 5 GG zu. Die Rechtslage entspreche dem der Veröffentlichung von Warentests, wonach Informationstätigkeiten in die unternehmerische Betätigungsfreiheit eingriffen und deswegen zu unterlassen seien. Während Warentests durch entsprechende empiri- sche und objektive Tests zustande gekommen seien, müsse die dazu ergangene Recht- sprechung erst recht für rein subjektive Auffassungen gelten, die - wie hier - jeder ob- jektiven Grundlage entbehrten. Die Veröffentlichung des Beschlusses widerspreche dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Es existiere keine Rechtsgrundlage, die den 3 4 schweren Eingriff in ihre Rechte rechtfertigen könnte. § 8 Nr. 6 der Geschäftsordnung des ALS sei rechtswidrig. Zwar bestehe weder eine Verpflichtung der Fachämter, den Beschluss und die darin zum Ausdruck kommende fachliche Einschätzung zu über- nehmen, noch sei die Antragstellerin rechtlich oder tatsächlich verpflichtet, den Be- trieb ihres Produktes einzustellen oder zu ändern. Wie die Veröffentlichungen der Le- bensmittelbuchkommission seien die Veröffentlichungen des ALS zwar nicht rechts- verbindlich, ihre faktische Bedeutung jedoch immens. Die Antragstellerin sei damit in eine Defensivposition gezwungen, die bereits für sich genommen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche. Erst seitdem die Einschätzung des ALS „im Umlauf“ sei, müsse sie sich mit der bis dahin nicht vorhandenen Problematik in Bezug auf ihr Pro- dukt auseinandersetzen. Wie sich aus dem Gutachten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen vom 30. Januar 2014 ergebe, fühl- ten sich andere Behörden an die vom ALS gefundene Definition der angeblichen Ver- kehrsauffassung für Fassbrause gebunden. Der in Streit stehende Beschluss begründe damit eine Vermutungswirkung, was der Verbraucher von einem in den Beschluss be- schriebenen Lebensmittel erwarte und was als angeblich herrschende Verkehrsauffas- sung anzusehen sei. Ein Gegenbeweis sei zwar möglich, ihr aber nicht zumutbar. Sie müsste sich, um sich eventueller Inanspruchnahme zu erwehren, in gerichtlichen und behördlichen Verfahren gegen dieses antizipierte Sachverständigengutachten zur Wehr setzen, was erhebliche Kosten und Mühe zur Folge hätte. Es komme somit zu einer Beweislastumkehr zu ihren Ungunsten. Bei einer Veröffentlichung des Beschlusses seien erhebliche Gefahren für ihre Rechte gegeben. Sie bezögen sich sowohl auf ihre Reputation, die unberechtigte Inanspruchnahme seitens der Lebensmittelüberwa- chungsbehörden als auch in Bezug auf die Inanspruchnahme mit Wettbewerbsrele- vanz. Die Entscheidungen angerufener Gerichte würden allein durch die Existenz des Beschlusses und dessen Aussage erheblich beeinflusst werden. Die Markt- und Wett- bewerbsrelevanz einer solchen Veröffentlichung ergebe sich auch daraus, dass alle Fassbrauseproduzenten, die Produkte mit alkoholfreien Bier herstellten, früher oder später auf diesen Beschluss zu reagieren hätten. Die Veröffentlichung sei für den Markt und Wettbewerb gefährlich und führe zu Verzerrungen. Ein Schaden sei bereits dadurch entstanden, dass der Beschluss dem Deutschen Brauereibund mitgeteilt wor- den sei. Eine Veröffentlichung hätte zur Folge, dass alle Getränkeproduzenten und alle Lebensmittelüberwachungsbehörden von der Ansicht des Antragsgegners Kenntnis er- hielten, was nicht absehbare Folgen hätte. Damit stelle die beanstandete Maßnahme 5 einen Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 und Art. 14 GG dar. Die Angelegenheit habe sich auch keinesfalls erledigt, da die in der 103. Sitzung des ALS beschlossene „Aus- legungshilfe“ als Verbot zu interpretieren sei. Auch sei die Beschlussfassung intrans- parent und die Erwägungsgründe entbehrten einer Tatsachengrundlage. Schließlich weiche die Auffassung des ALS erheblich von einer durchschnittlichen Verbraucher- erwartung ab. Mangels einheitlicher Rezeptur gebe es keine Verkehrsauffassung, die nur Produkte auf Malzbasis zuließe; eine solche Verkehrsauffassung sei ausschließlich regional begrenzt. Darüber hinaus habe sich die Verkehrsauffassung den verschiede- nen Herstellungsvarianten angepasst. Wegen des evidenten Rechtsverstoßes seien die Anforderungen an den Anordnungsgrund erheblich vermindert. Mit diesen Rügen kann die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage gestellt werden. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO hat der erkennende Senat vor- liegend nicht mehr zu prüfen, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig und die sachli- che und örtliche Zuständigkeit gegeben ist. Allerdings wird, falls ein Verfahren in der Hauptsache anhängig gemacht werden sollte, zu prüfen sein, ob insbesondere die örtli- che Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden gemäß § 52 Nr. 5 VwGO gegeben ist. Handelt es sich bei dem ALS um eine Behörde i. S. von § 1 Abs. 4 VwVfG, be- misst sich die örtliche Zuständigkeit vorliegend nach ihrem Sitz. Ob dabei, wie das Verwaltungsgericht Braunschweig in seinem Verweisungsbeschluss vom 18. Februar 2014 (5 B 23/14) meint, auf den Ort, an dem der Vorsitz des ALS geführt wird, oder auf den beim BVL bestehenden Sitz seiner Geschäftsstelle in Braunschweig abzustel- len ist (so wohl BVerwG, Urt. v. 18. April 1985 - 3 C 34/84 -, juris Rn. 33 a. E.), be- darf dabei näherer Prüfung. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch zulässigen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit dem Verwaltungsgericht Dresden festzustellen, dass für die begehrte einstweilige Anord- nung kein aus der analogen Heranziehung von §§ 1004, 906 BGB i. V. m. der Ab- wehrfunktion der Grundrechte (Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 12 bzw. Art. 14 GG, vgl. BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris Rn. 17 m. w. N.) ableitba- rer Anordnungsanspruch besteht, weil eine Grundrechtsbeeinträchtigung der Antrag- stellerin derzeit nicht feststellbar ist. 4 5 6 6 1. Bei dieser Sachlage kann mit dem Verwaltungsgericht Dresden offen bleiben, ob es sich bei dem ALS um eine Behörde handelt. Dabei ist insbesondere die gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG erforderliche Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung problematisch. Während die Behördeneigen- schaft der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission (OVG NRW, Urt. v. 2. Novem- ber 2010 - 8 A 475/10 -, juris Rn. 42 ff. m. w. N.) und der ehemaligen sogenannten Transparenzkommission (vgl. hierzu BVerwG a. a. O. Rn. 31, das offen lässt, ob es dabei um eine Behörde oder einen Behördenteil handelt) unter anderem wegen der ihnen nach §§ 15, 16 Abs. 1 LFGB bzw. auf der Grundlage eines Beschlusses der Bundesregierung vom 15. Oktober 1975 sowie einer Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 1976 zugewiesenen hoheitlichen Aufgaben bejaht werden kann, ist vorliegend eine dem Gesetzgeber zurechenbare Einsetzung des ALS und die gesetzliche Zuweisung von hoheitlichen Aufgaben an diesen fraglich; der vom Ver- waltungsgericht Braunschweig herangezogene § 38 Abs. 3 LFGB, der eine gegenseiti- ge Informations- und Unterstützungspflicht zwischen Bundes- und Landesbehörden vorsieht, enthält hierzu keine Regelungen. Allerdings spricht die personelle Zusam- mensetzung des Antragsgegners, seine organisatorische Einbindung in und die logisti- sche Unterstützung durch das BVL wie auch die auf dessen Internetseite unter dem Gliederungspunkt „Amtliche Lebensmittelüberwachung“ aufgeführte Kurzbeschrei- bung des ALS (vgl. Anl. EA 12 zum Antrag der Antragstellerin vom 6. Februar 2014, AS 184 der Gerichtsakte) genauso für die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentli- chen Verwaltung wie die Tatsache, dass der ALS im Gegensatz zu Ausschüssen ohne Außenwirkung seine Stellungnahmen durch die vom BVL zur Verfügung gestellten Medien außenwirksam verbreiten kann. Schließlich dürfte auch die dem ALS nach § 1 Nr. 1 seiner Geschäftsordnung zugewiesene Aufgabe, eine Hilfestellung zur Harmoni- sierung der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen von Erzeugnissen, die dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterliegen, zu geben bzw. - nach der vor- genannten Kurzbeschreibung des ALS durch das BVL - „die Untersuchung und Beur- teilung von Erzeugnissen, die dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch unterlie- gen, innerhalb der Überwachungsbehörden der 16 Bundesländer abzustimmen“, die Vornahme schlichthoheitlicher Tätigkeiten nahelegen. 7 8 7 2. Ob der ALS in entsprechender Anwendung von § 78 Abs. 1 VwGO passivlegiti- miert ist (zur entsprechenden Anwendung jüngst OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12. Mai 2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 4 m. w. N.), wovon die Verwaltungsgerichte Braun- schweig und Dresden augenscheinlich ausgegangen sind, kann ebenfalls dahinstehen. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil der ALS weder als Beliehener hoheitliche Aufgaben erfüllt (zu dessen Passivlegitimation näher Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 78 Rn. 5 m. w. N.) noch ein sächsisches Landesgesetz i. S. von § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Passivlegitimation von Behörden anordnet. Daher wird bei einem Ausschuss, der - wie hier - weisungsfrei arbeitet, soweit ersichtlich von der Passivlegi- timation des jeweiligen Trägers der Behörde ausgegangen, für die der Ausschuss tätig ist (BVerwG a. a. O. Rn. 33 m. w. N.; dem vorangehend OVG Berlin, Urt. v. 11. Janu- ar 1984 - 7 B 3.83 -, juris; sowohl auch OVG NRW a. a. O.). Die Passivlegitimation des ALS ließe sich dann allenfalls damit begründen, dass er eine Vereinigung i. S. v. § 61 Nr. 2 VwGO darstellt, für die eine Ausnahme von dem § 78 VwGO innewohnen- den Rechtsträgerprinzip zu machen ist (bejahend bei kommunalem Wahlausschuss OVG Rh.-Pf. a. a. O.; bei Organstreit OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7. Novem- ber 2012 - OVG 4 S 42.12 -, juris Rn. 4 m. w. N.). 3. Jedenfalls ergibt sich aus dem für den erkennenden Senat allein maßgeblichen Be- schwerdevorbringen der Antragstellerin kein Anordnungsgrund, die die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Unterlassung der Veröffentlichung des in Streit stehenden Beschlusses des ALS rechtfertigen könnte. Die von der Antragstellerin hier- für angeführte Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 bzw. Art. 14 GG ist nicht er- kennbar. Zwar schützt das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG auch die Erwerbszwecken dienende freie unternehmerische Betätigung sowie das Verhalten des Unternehmers im wirtschaftlichen Wettbewerb. Ein ähnlicher Schutz wird durch den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vermittelt (BVerwG a. a. O. Rn. 36 ff. m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 -, juris Rn. 22; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz Kommentar, 6. Aufl. 2011, Art. 14 Rn. 47 ff. m. w. N.). 9 10 11 12 8 Allerdings ist eine derartige noch drohende oder bereits eingetretene Verletzung dieser Grundrechte durch die vom ALS beabsichtigte Veröffentlichung seines Beschlusses derzeit nicht ersichtlich. Im Gegensatz zu auf die Unterrichtung oder Warnung der Öf- fentlichkeit abzielenden behördlichen Hinweisen und Prüfberichten, bei denen eine Grundrechtsbeeinträchtigung von der Rechtsprechung bejaht wird (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 9. Januar 2012 - 12 CE 11.2700 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschl. v. 3. April 2014 - 13 B 1309/13 -, juris Rn. 79, jeweils m.w. N.), richtet sich nämlich vor- liegend der in Streit stehende Beschluss nicht gegen bestimmte Produkte der Antrag- stellerin. Der Beschluss befasst sich vielmehr allgemein mit der Frage, welche Ver- kehrsauffassung zu der Produktbezeichnung „Fassbrause“ festzustellen sei. Eine wie auch immer geartete Verknüpfung der Produktbezeichnung mit einem von der Antrag- stellerin vertriebenen Produkt lässt sich auch schon deshalb nicht herstellen, weil - wo- rauf die Antragstellerin selbst hinweist - auch andere Produzenten Fassbrause mit dem vom ALS in Frage gestellten Zusatz von alkoholfreiem Bier produzieren und vertrei- ben. Dass der Beschluss des ALS bei seiner Veröffentlichung spürbar auf den wirt- schaftlichen Erfolg des von der Antragstellerin vertriebenen Produkts einwirken könn- te, wird von dieser weder dargetan noch ist dies sonst ersichtlich. Vielmehr geht die Antragstellerin selbst davon aus, dass allein mit der Veröffentlichung des Beschlusses keinerlei Lenkungswirkung einhergehen würde, die spürbare Veränderungen im Hin- blick auf Produktion und Absatz ihres Produkts „Fassbrause“ nach sich ziehen könn- ten (zu diesen Kriterien näher BVerwG a. a. O. Rn. 38 ff.). Welche negativen Auswir- kungen die Kenntnis des Beschlusses bei den im Deutschen Brauereibund organisier- ten Unternehmen haben könnte, ist ebenfalls nicht weiter erläutert. Dass Verbraucher durch den in Streit stehenden Beschluss des ALS wegen der von diesem gerügten Zu- satz von alkoholfreiem Bier zu einer Verhaltensänderung mit relevanten Auswirkun- gen auf den Umsatz gebracht werden könnten, ist weder vorgetragen noch drängt sich dies angesichts der Tatsache, dass die Beschlüsse des ALS nur in Fachkreisen veröf- fentlicht werden, auf. Vielmehr ergibt sich aus vereinzelten Verbraucheranfragen (vgl. AS 357 der Gerichtsakte), dass die auf dem Produkt der Antragstellerin enthaltene In- haltsangabe, die den Zusatz von alkoholfreiem Bier ausweist, schon jetzt Anlass für entsprechende Beschwerde gewesen ist. 13 9 Soweit die Antragstellerin darauf abstellt, sie würde durch den Beschluss des ALS als antizipiertem Sachverständigengutachten für künftige Fälle in eine defensive Haltung gedrängt, gilt im Ergebnis nichts anderes. Zutreffend weisen Antragstellerin sowie Antragsgegner hierzu übereinstimmend da- rauf hin, dass den Beschlüssen des ALS keinerlei Bindungswirkung zukommt. Auch das von der Antragstellerin zum Beleg einer entsprechenden Wirkung angeführte Gut- achten der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen des Freistaats Sachsen vom 30. Januar 2014 weist keine Bindung an den noch unveröffent- lichten Beschluss des ALS aus, sondern führt zur Erläuterung des Untersuchungser- gebnisses einer Probe des Produkts der Antragstellerin „Fassbrause Apfel-Kräuter“ an, dass „Fassbrause“ auch nach mehrheitlicher Auffassung der wissenschaftlichen Sach- verständigen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in einigen Regionen Deutsch- lands eine traditionell gefestigte verkehrsübliche Bezeichnung sei, von der Produkte insbesondere mit dem Zusatz alkoholfreien Biers deutlich abwichen. Abgesehen da- von, dass das an das Landratsamt Vogtlandkreis gerichtete Gutachten bislang - soweit bekannt - noch nicht zu einem behördlichen Einschreiten geführt hat, ergibt sich aus dem Gutachten, dass die in dem in Streit stehenden Beschluss des ALS zu Tage getre- tene gutachtliche Einschätzung nur ergänzend herangezogen worden ist. Damit stellt die gutachterliche Einschätzung in dem in Streit stehenden Beschluss nur eine für ein behördliches Handeln unterstützend heranzuziehende Entscheidungshilfe dar, wie sie für jede gutachterliche Stellungnahme charakteristisch ist. Der Sache nach begehrt die Antragstellerin damit unter Hinweis auf den erhöhten Aufwand, den die Widerlegung eines solchen Gutachtens in einem behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die auf der Grundlage eines solchen Gut- achtens ergangene behördliche Maßnahme nach sich ziehe, vorbeugenden Rechts- schutz zur Verhinderung oder Erschwerung gegen sie gerichteter behördlicher Maß- nahmen. Ein solcher vorbeugender Rechtsschutz ist aber grundsätzlich unzulässig (hierzu jüngst OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. März 2014 - 6 A 10966/13 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Das für eine ausnahmsweise Gewährung eines solchen vorbeugenden Rechts- schutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, das etwa bei Schaffung vollendeter Tatsachen, bei sonst nicht wieder gutzumachendem Schaden oder einer sonst drohenden Vielzahl behördlicher Verfahren zu bejahen sein könnte (vgl. hierzu 14 15 16 10 Kopp/Schenke a. a. O. Vorb § 40 Rn. 34 m. w. N.), ist vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Insbesondere ist der von der Antragstellerin angeführte Auf- wand, den die Wiederlegung der in Streit stehenden gutachterlichen Einschätzung nach sich ziehen könnte, weder näher beziffert noch offensichtlich erheblich. Auch ist nicht erkennbar, dass bei Veröffentlichung des in Streit stehenden Beschlusses mit ei- ner Vielzahl behördlicher Verfahren gegen die Antragstellerin zu rechnen sein könnte, gegen die im jeweiligen Fall vorzugehen für diese unzumutbar und mit erheblichem Aufwand verbunden wäre. Daher ist es zusammenfassend der Antragstellerin zumut- bar, ein möglicherweise gegen sie gerichtetes behördliches bzw. verwaltungsgerichtli- ches Verfahren abzuwarten und in diesem Rahmen, soweit erforderlich, mit geeigne- ten Maßnahmen die Beweiskraft der gutachterlichen Einschätzung des ALS zu ent- kräften. Nach allem hat die Beschwerde damit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streit- werts beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Drehwald Groschupp Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Gentsch Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 17 18 19