Beschluss
5 L 3731/24.F, 6 B 280/25
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0205.5L3731.24.F.00
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Leitsätze
Die Frage, ob Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, ist eine Vorlage, die Tatbestandsvoraussetzung für die Sicherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG ist. Der Gesetzgeber hat mit § 3 SanktDG einen Mechanismus geschaffen, der mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Klärung dieser Vorfrage ermöglicht.
Angesichts der andauernden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Auslegung der Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 ist die Begleichung von Rechnungen aus dem Bereich der operativen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin als Befriedigung von Grundbedürfnissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 269/2014 anzusehen.
Die bloße Rechnungsstellung und die Zahlungsbereitschaft der Antragstellerin genügen nicht, um die Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 269/2014 zu überprüfen.
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen als konstitutives Tatbestandsmerkmal für eine Freigabeentscheidung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechnung trägt und gleichzeitig eine missbräuchliche Umgehung der Sanktionsvorschriften verhindert. Dabei verbietet sich jede inhaltliche Überprüfung der erbrachten Rechtsdienstleistung und es besteht keine Obliegenheit zur detaillierten Offenlegung von Informationen, die Rückschlüsse auf erbrachte Rechtsdienstleistungen ermöglicht.
Fortentwicklung von VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 - 5 L1517/24.F -, Rn. 21, juris = BeckRS 2024, 30497
Sachzusammenhang mit VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 -, juris
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben oder die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die nachfolgenden Zahlungen der Antragstellerin von den gemäß Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 9. August 2024 zum Aktenzeichen GZDA-A …-GZD_... eingefrorenen Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Z eG freizugeben, und zwar:
a. A in Höhe von 45,55 Euro (Rechnungsnummer 1558616634) für
Paketabholungen,
b. B in Höhe von 57,04 Euro (Rechnungsnummer 1141377249) für
Paketabholung,
c. C in Höhe von 1 487,50 Euro (Rechnungsnummer 2024-045) für Einwegholzpaletten,
d. D Papier in Höhe von 6 931,75 Euro (Rechnungsnummer 24-5493/24) für Wellpapp-Container FEFCO,
e. E-GmbH in Höhe eines Restbetrages von 8 528,91 Euro (Rechnungsnummer 172) für Paketbearbeitung,
f. F Sp. Z.O.O in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0033/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0034/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0035/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0036/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0037/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0038/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0039/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0040/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0041/08/2024), in Höhe von 4 200 Euro (Rechnungsnummer 1/0042/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0044/08/2024), in Höhe von 4 000 Euro (Rechnungsnummer 1/0047/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0048/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0049/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0050/08/2024), in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0051/08/2024) und in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0059/08/2024) für Transportleistungen,
g. G Transport und Spedition in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024) für Transport/Beförderung,
h. H in Höhe von fünfmal 4 000 Euro (Rechnungsnummern R5680, R5682, R5685, R5686, R5689) und in Höhe von 250 Euro (Rechnungsnummer E5691) für Transportleistungen,
i. I Deutschland GmbH in Höhe von 32-mal 59,50 Euro (Rechnungsnummern 24/2/64138, 24/2/64141, 24/2/64145, 24/2/64146, 24/2/64155, 24/2/64174, 24/2/64175, 24/2/64176, 24/2/64177, 24/2/64178, 24/5/64139, 24/2/64191, 24/2/64192, 24/2/64194, 24/2/64269, 24/2/64270, 24/2/64271, 24/2/64272, 24/2/64273, 24/2/64274, 24/2/64275, 24/2/64276, 24/2/64277, 24/2/64296, 24/2/64297, 24/2/64307, 24/2/64308, 24/2/64309, 24/2/64310, 24/2/64323, 24/2/64324, 24/2/64241), in Höhe von 82,11 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64140), in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64142), in Höhe von 61,88 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64173), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64193), in Höhe von 107,10 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64278), in Höhe von 154,70 (Rechnungsnummer 24/2/64298), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64240) und in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64325) für Zollabfertigung.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen.
Der Streitwert wird auf 373 351,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, ist eine Vorlage, die Tatbestandsvoraussetzung für die Sicherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG ist. Der Gesetzgeber hat mit § 3 SanktDG einen Mechanismus geschaffen, der mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Klärung dieser Vorfrage ermöglicht. Angesichts der andauernden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Auslegung der Begriffe des "Haltens" und der "Kontrolle" im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 ist die Begleichung von Rechnungen aus dem Bereich der operativen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin als Befriedigung von Grundbedürfnissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 269/2014 anzusehen. Die bloße Rechnungsstellung und die Zahlungsbereitschaft der Antragstellerin genügen nicht, um die Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 269/2014 zu überprüfen. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen als konstitutives Tatbestandsmerkmal für eine Freigabeentscheidung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechnung trägt und gleichzeitig eine missbräuchliche Umgehung der Sanktionsvorschriften verhindert. Dabei verbietet sich jede inhaltliche Überprüfung der erbrachten Rechtsdienstleistung und es besteht keine Obliegenheit zur detaillierten Offenlegung von Informationen, die Rückschlüsse auf erbrachte Rechtsdienstleistungen ermöglicht. Fortentwicklung von VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 - 5 L1517/24.F -, Rn. 21, juris = BeckRS 2024, 30497 Sachzusammenhang mit VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 - 1 L 1938/24 -, juris Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben oder die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die nachfolgenden Zahlungen der Antragstellerin von den gemäß Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 9. August 2024 zum Aktenzeichen GZDA-A …-GZD_... eingefrorenen Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Z eG freizugeben, und zwar: a. A in Höhe von 45,55 Euro (Rechnungsnummer 1558616634) für Paketabholungen, b. B in Höhe von 57,04 Euro (Rechnungsnummer 1141377249) für Paketabholung, c. C in Höhe von 1 487,50 Euro (Rechnungsnummer 2024-045) für Einwegholzpaletten, d. D Papier in Höhe von 6 931,75 Euro (Rechnungsnummer 24-5493/24) für Wellpapp-Container FEFCO, e. E-GmbH in Höhe eines Restbetrages von 8 528,91 Euro (Rechnungsnummer 172) für Paketbearbeitung, f. F Sp. Z.O.O in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0033/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0034/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0035/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0036/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0037/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0038/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0039/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0040/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0041/08/2024), in Höhe von 4 200 Euro (Rechnungsnummer 1/0042/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0044/08/2024), in Höhe von 4 000 Euro (Rechnungsnummer 1/0047/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0048/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0049/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0050/08/2024), in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0051/08/2024) und in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0059/08/2024) für Transportleistungen, g. G Transport und Spedition in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024) für Transport/Beförderung, h. H in Höhe von fünfmal 4 000 Euro (Rechnungsnummern R5680, R5682, R5685, R5686, R5689) und in Höhe von 250 Euro (Rechnungsnummer E5691) für Transportleistungen, i. I Deutschland GmbH in Höhe von 32-mal 59,50 Euro (Rechnungsnummern 24/2/64138, 24/2/64141, 24/2/64145, 24/2/64146, 24/2/64155, 24/2/64174, 24/2/64175, 24/2/64176, 24/2/64177, 24/2/64178, 24/5/64139, 24/2/64191, 24/2/64192, 24/2/64194, 24/2/64269, 24/2/64270, 24/2/64271, 24/2/64272, 24/2/64273, 24/2/64274, 24/2/64275, 24/2/64276, 24/2/64277, 24/2/64296, 24/2/64297, 24/2/64307, 24/2/64308, 24/2/64309, 24/2/64310, 24/2/64323, 24/2/64324, 24/2/64241), in Höhe von 82,11 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64140), in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64142), in Höhe von 61,88 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64173), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64193), in Höhe von 107,10 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64278), in Höhe von 154,70 (Rechnungsnummer 24/2/64298), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64240) und in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64325) für Zollabfertigung. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu zwei Dritteln und die Antragsgegnerin zu einem Drittel zu tragen. Der Streitwert wird auf 373 351,15 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Freigabe von Zahlungen von sichergestellten Konten. Die Antragstellerin ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der russischen Post (russische Muttergesellschaft) und erbringt in Deutschland Paketdienstleistungen, im Wesentlichen in Kooperation mit der russischen Muttergesellschaft und der kasachischen Post. Die Antragstellerin nimmt hierfür Pakete in Deutschland und Westeuropa an und transportiert diese nach Russland und Kasachstan, dort werden diese Sendungen von der russischen Muttergesellschaft sowie der kasachischen Post ausgeliefert. Einige Mitglieder des Aufsichtsrats der russischen Muttergesellschaft sind von der Europäischen Union mit Sanktionen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 belegt. Mit Sicherstellungsanordnung vom 9. August 2024 (Bl. 51 ff. d. GA) stellte die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) der Generalzolldirektion fünf Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Z eG nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) mit der Maßgabe sicher, dass Verfügungen über Guthaben sowie künftig eingehende Gutschriften auf den benannten Konten untersagt sind (Nr. 1 der Anordnung). Davon ausgenommen sind Verfügungen über Guthaben sowie künftig eingehende Gutschriften der benannten Konten, soweit die Antragsgegnerin nach den Ausnahmetatbeständen Art. 4 ff. der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 im Einzelfall eine Freigabe erteilt hat (Nr. 2 der Anordnung). Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zur Entscheidung über die Freigabe folge aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG; Bl. 57 d. GA). Gegen die Sicherstellungsanordnung legte die Antragstellerin unter dem 5. September 2024 Widerspruch ein (Bl. 58 ff. d. GA) und stellte am 4. Oktober 2024 bei dem Verwaltungsgericht Köln einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2024 wies die ZfS den Widerspruch zurück, wogegen die Antragstellerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhob. Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 lehnte das Verwaltungsgericht Köln den Eilantrag ab (Az. 1 L 1938/24, juris; Bl. 957 ff. d. GA). Die Antragstellerin stellt seitdem laufend Anträge auf Freigabe von fälligen Zahlungen bei der Antragsgegnerin, um ihren Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Mit Teilbescheid vom 15. Oktober 2024 gab die Antragsgegnerin die Zahlung für die Lieferung von Wasser zugunsten der J GmbH auf Grundlage der Rechnung vom 16.09.2024 (Rechnungsnummer 27/00724727) in Höhe von 389,75 Euro frei (Bl. 283 f. d. GA). Mit Teilbescheid vom 16. Oktober 2024 gab die Antragsgegnerin die Zahlung von „allgemeinen Geschäftsausgaben und altvertraglichen Verpflichtungen“ frei, darunter Rechnungen von K GmbH (Rechnungsnummer A4125081) in Höhe von 1 153,57 Euro, des Steuerberaters L in Höhe von 1 743,95 Euro (Rechnungsnummer 1777), in Höhe von 10 710 Euro (Rechnungsnummer 1778), in Höhe von 3 570 Euro (Rechnungsnummer 1779) und in Höhe von 922,90 Euro (Rechnungsnummer 2040). Darüber hinaus gibt die Antragsgegnerin fortlaufend einzelnen Freigabeanträgen der Antragstellerin statt, etwa für die monatlichen Lohnzahlungen und Sozialabgaben für ihre fast 60 Arbeitnehmer. Die Antragstellerin hat am 21. Oktober 2024 einen Antrag nach § 123 VwGO bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt. Ursprünglich hat sie darin die Freigabe von Zahlungen an a) M (Rechnungsnummer …) in Höhe von 7 069,97 Euro für Server/Internet, b) K GmbH (Rechnungsnummer A4120151) in Höhe von 1 153,57 Euro für Müllabfuhr, c) ASD (Rechnungsnummer A140499/2024) in Höhe von 1 557,49 Euro für Beiträge zur Berufsgenossenschaft, d) A AG in Höhe von 5,12 Euro (Rechnungsnummer 1550372734) und 45,55 Euro (Rechnungsnummer 1558616634) für Paketabholungen, e) B Paket GmbH (Rechnungsnummer 1141377249) in Höhe von 57,04 Euro für Paketabholung, f) “* GmbH (Rechnungsnummer 271001748007) in Höhe von 2 816,36 Euro für Paketabholung, g) N-Immobilien GmbH (Dauermietrechnung für 09/2024) in Höhe von 49 234,43 Euro für Miete, h) J (Rechnungsnummer 27/00724727) in Höhe von 389,75 Euro für Kost und Getränke, i) O-Rechtsanwälte (Rechnungsnummer O-..-…) in Höhe von 5 712 Euro für die Leistungen des Datenschutzbeauftragten, j) P GmbH in Höhe von 74,83 Euro (Rechnungsnummer 3100428675) und in Höhe von 149,65 Euro (Rechnungsnummer 3100428694) für Paketabholungen, k) Q Online GmbH (Rechnungsnummer R0024377510) in Höhe von 12,97 Euro für Server/Internet, l) C (Rechnungsnummer 2024-045) in Höhe von 1 487,50 Euro für Einwegholz-paletten für den Transport und die Lagerung von Sendungen, m) D Papier (Rechnungsnummer 24-5493/24) in Höhe von 6 931,75 Euro für Wellpapp-Container FEFCO, n) R Sp. Z o.o (Rechnungsnummer 20240719-9-2166-9325) in Höhe von 660 Euro für Transport/Beförderung, o) S Reinigungstechnik GmbH & Co KG (Rechnungsnummer 2472283) in Höhe von 55,61 Euro für Reinigung, p) E GmbH (Rechnungsnummer 172) in Höhe von 17 703,23 Euro für Paketbearbeitung, q) die Bevollmächtigten der Antragstellerin (Rechnungsnummer 262/2024) in Höhe von 51 946,48 Euro für Rechtsdienstleistungen, auch das vorliegende Verfahren betreffend, r) F Sp. Z.O.O in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0020/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0021/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0022/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0023/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0026/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0027/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0028/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0033/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0034/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0035/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0036/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0037/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0038/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0039/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0040/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0041/08/2024), in Höhe von 4 200 Euro (Rechnungsnummer 1/0042/08/2024), in Höhe von 4 300 Euro (Rechnungsnummer 1/0043/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0044/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0045/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0046/08/2024), in Höhe von 4 000 Euro (Rechnungsnummer 1/0047/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0048/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0049/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0050/08/2024), in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0051/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0052/08/2024), in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0059/08/2024), in Höhe von 450 Euro (Rechnungsnummer 1/0064/08/2024) und in Höhe von 531 Euro (Rechnungsnummer 1/0065/08/2024) für Transportleistungen, s) Rechtsanwalt Dr. T in Höhe von 9 579,50 Euro (Rechnungsnummer 202400439), in Höhe von 19 216,74 Euro (Rechnungsnummer 202400461), in Höhe von 14 207,50 Euro (Rechnungsnummer 24-0808151-0-7) und in Höhe von 1 309 Euro (Rechnungsnummer 202400536) für Rechtsdienstleistungen, t) C Transport und Spedition in Höhe von dreimal je 1 600 Euro (Rechnungsnummern 361, 366, 385/2024) für Transport/Beförderung, u) U (Rechnungsnummer 2024-0141) in Höhe von 595 Euro für Reinigung, v) H in Höhe von siebenmal 4 000 Euro (Rechnungsnummern R5674, R5680, R5682, R5685, R5686, R5689, R5693), in Höhe von 250 Euro (Rechnungsnummer E5691) und in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer R5694) für Transportleistungen, w) I Deutschland GmbH in Höhe von 33-mal 59,50 Euro (Rechnungsnummern 24/2/64138, 24/2/64141, 24/2/64145, 24/2/64146, 24/2/64155, 24/2/64174, 24/2/64175, 24/2/64176, 24/2/64177, 24/2/64178, 24/5/64139, 24/2/63954, 24/2/64191, 24/2/64192, 24/2/64194, 24/2/64269, 24/2/64270, 24/2/64271, 24/2/64272, 24/2/64273, 24/2/64274, 24/2/64275, 24/2/64276, 24/2/64277, 24/2/64296, 24/2/64297, 24/2/64307, 24/2/64308, 24/2/64309, 24/2/64310, 24/2/64323, 24/2/64324, 24/2/64241), in Höhe von 82,11 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64140), in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64142), in Höhe von 61,88 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64173), in Höhe von 166,60 (Rechnungsnummer 24/2/64017), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64193), in Höhe von 107,10 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64278), in Höhe von 154,70 (Rechnungsnummer 24/2/64298), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64240) und in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64325) für Zollabfertigung, x) Steuerberater L in Höhe von 10 710 Euro (Rechnungsnummer 1643) und in Höhe von 922,90 Euro (Rechnungsnummer 1715) für Steuerberatungsleistungen, y) V AG (Rechnungsnummer DRP129885337) in Höhe von 72 Euro für Server/Internet beantragt (Antrag zu 1.). Ferner hat sie beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, auch zukünftige Rechnungen für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, insbesondere für Bürobedarf, Miete, Internet, Telekommunikation, Rechtsberatung, Transportleistungen, Steuerberatung und andere übliche Geschäftstätigkeiten unverzüglich freizugeben und die Freigaben nicht auf die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enumerativ aufgeführten Leistungen zu beschränken (Antrag zu 2.). Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 (Bl. 282 d. GA) hat die Antragstellerin die Erledigung des Antrags zu 1. hinsichtlich der Freigabe der Zahlungen an J GmbH in Höhe von 389,75 Euro (Rechnungsnummer 27/00724727), an den Steuerberater L in Höhe von 10 710 Euro (Rechnungsnummer 1643) und in Höhe von 922,90 Euro (Rechnungsnummer 1715) sowie an K GmbH in Höhe von 1 153,57 Euro (Rechnungsnummer A4120151) erklärt. Dieser Erledigterklärung hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2024 (Bl. 304 d. GA) nicht angeschlossen, da keine Erledigung nach Einreichung des Eilantrages eingetreten sei. Die betreffenden Positionen seien schon vorher mit den Teilgenehmigungsbescheiden vom 15. und 16. Oktober 2024 freigegeben worden. Mit Teilbescheid vom 7. November 2024 (Bl. 312 f. d. GA) hat die Antragsgegnerin die Freigabe von Zahlungen an V AG erteilt, darunter in Höhe von 72 Euro (Rechnungsnummer DRP129885337). Mit Teilbescheid vom 13. November 2024 (Bl. 314 ff. d. GA) hat die Antragsgegnerin die Freigabe von Zahlungen aus „allgemeinen Geschäftsausgaben und altvertraglichen Verpflichtungen“) freigegeben, darunter an F SP. Z.O.O in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0052/08/2024). Mit Antrag vom 26. November 2024 (BL. 448 ff. d. GA) hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die verbindliche Feststellung beantragt, dass ihre Gelder und Konten nicht i. S. v. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 eingefroren seien. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 (Bl. 388 d. GA) hat die Antragstellerin ihren Antrag erweitert um die vorläufige Feststellung, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren seien (Antrag zu 3.). Im selben Schriftsatz hat die Antragstellerin die teilweise Rücknahme des Antrags hinsichtlich der Rechnungen der J GmbH (Rechnungsnummer 27/00724727) in Höhe von 389,75 Euro, des Steuerberaters L in Höhe von 10 710 Euro (Rechnungsnummer 1643) und in Höhe von 922,90 Euro (Rechnungsnummer 1715) und K GmbH (Rechnungsnummer A4120151) in Höhe von 1 153,57 Euro erklärt (Bl. 421 f. d. GA). Ferner hat die Antragstellerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hinsichtlich der Zahlungen an ASD in Höhe von 1 557,49 Euro (Rechnungsnummer A140499/2024), an A AG in Höhe von 5,12 Euro (Rechnungsnummer 1550372734), an “* GmbH (Rechnungsnummer 271001748007) in Höhe von 2 816,36 Euro, an N-Immobilien GmbH (Dauermietrechnung für 09/2024) in Höhe von 49 234,43 Euro, an O-Rechtsanwälte (Rechnungsnummer O-..-…) in Höhe von 5 712 Euro, an P GmbH in Höhe von 74,83 Euro (Rechnungsnummer 3100428675) und in Höhe von 149,65 Euro (Rechnungsnummer 3100428694), an S Reinigungstechnik GmbH & Co KG (Rechnungsnummer 2472283) in Höhe von 55,61 Euro, an F SP. Z.O.O in Höhe von fünfmal 4 400 Euro (Rechnungsnummern 1/0020/08/2024, 1/0022/08/2024, 1/0023/08/2024, 1/0027/08/2024, 1/0052/08/2024), dreimal 4 100 Euro (Rechnungsnummern 1/0021/08/2024, 1/0026/08/2024, 1/0028/08/2024), in Höhe von 450 Euro (Rechnungsnummer 1/0064/08/2024) und in Höhe von 531 Euro (Rechnungsnummer 1/0065/08/2024), an Rechtsanwalt Dr. T in Höhe von 9 579,50 Euro (Rechnungsnummer 202400439) und in Höhe von 14 207, 50 (Rechnungsnummer 24-0808151-0-7), an U (Rechnungsnummer 2024-0141) in Höhe von 595 Euro, an G Transport und Spedition in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 361/2024), an H in Höhe von dreimal je 4 000 Euro (Rechnungsnummern R5674, R5693, R5694), an I Deutschland GmbH in Höhe von 59,50 Euro (Rechnungsnummer 24/2/63954) und in Höhe von 166,60 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64017) und an V AG (Rechnungsnummer DRP129885337) in Höhe von 72 Euro. Die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 (Bl. 920 d. GA) der teilweisen Erledigungserklärung der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 hinsichtlich aller dort aufgeführten Antragspositionen mit Ausnahme der vier Positionen hinsichtlich Zahlungen an ASD in Höhe von 1 557,49 Euro (Rechnungsnummer A140499/2024), an N-Immobilien GmbH (Dauermietrechnung für 09/2024) in Höhe von 49 234,43 Euro, an O-Rechtsanwälte (Rechnungsnummer O-..-…) in Höhe von 5 712 Euro und an Rechtsanwalt Dr. T in Höhe von 9 579,50 Euro (Rechnungsnummer 202400439) angeschlossen. Diese vier Zahlungen seien bereits vor Einreichung des Eilantrages freigegeben worden, sodass es nicht zu einer Erledigung vor Rechtshängigkeit gekommen sei. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 (Bl. 987 ff. d. GA) hat die Antragstellerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt hinsichtlich der Zahlungen an die E GmbH in Höhe eines Teilbetrages von 9 174,32 Euro (Rechnungsnummer 172), an die Q Online GmbH in Höhe von 12,97 Euro (Rechnungsnummer R0024377510), an M in Höhe von 1 069,97 Euro (Rechnungsnummer …), an G Transport in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024), an R Sp. Z o.o (Rechnungsnummer 20240719-9-2166-9325) in Höhe von 660 Euro, an F SP. Z.O.O in Höhe von 4 300 Euro (Rechnungsnummer 1/0043/08/2024) und in Höhe von zweimal je 4 400 Euro (Rechnungsnummern 1/0045/08/2024, 1/0046/08/2024). Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 (Bl. 1025 ff. d. GA) hat sich die Antragsgegnerin diesen Erledigungserklärungen angeschlossen mit Ausnahme von vier Positionen hinsichtlich Zahlungen an G Transport in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024) und an F SP. Z.O.O in Höhe von 4 300 Euro (Rechnungsnummer 1/0043/08/2024) und in Höhe von zweimal je 4 400 Euro (Rechnungsnummern 1/0045/08/2024, 1/0046/08/2024). Die Rechnung der G Transport in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024) sei nicht genehmigt worden. Vielmehr sei mit Teilgenehmigungsbescheid vom 26. November 2024 die Freigabe der Antragsposition „G Transport“ mit der Rechnungs-Nr. 385/2024 in gleicher Höhe genehmigt worden. Sofern die Antragstellerin diesbezüglich den Rechtsstreit für erledigt erklären wollte, schließe sich die Antragsgegnerin dem an. Die drei anderen Positionen seien bereits vor Einreichung des Eilantrages freigegeben worden und hätten sich daher vor Rechtshängigkeit erledigt. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2025 hat die Antragstellerin die Erledigungserklärung hinsichtlich der „G Transport“ von der Rechnungs-Nr. 366/2024 auf die Rechnungs-Nr. 385/2024 korrigiert. Die Antragstellerin ist der Ansicht, die Entscheidungspraxis der Antragsgegnerin sei schikanös langsam und erfolge unter Zugrundelegung unzutreffender Kriterien. Die Geschäftstätigkeit der Antragstellerin sei erlaubt und im Weltpostvertrag völkerrechtlich verankert. Sie müsse ihre Subunternehmer, etwa Frachtführer, und andere Dienstleister bezahlen. Wenn die Erbringung von Transportleistungen als Kerngeschäft der Antragstellerin nicht als Grundbedürfnis der Antragstellerin anerkannt werde, drohe ihre Insolvenz und sie könne nicht weiter existieren. Die Antragsgegnerin wende Art. 4 und Art. 6 VO (EU) Nr. 269/2014 in einer restriktiven Weise an, die mit dem Sinn und Zweck des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes nicht im Einklang stehe. Prüfungsmaßstab müsse daher grundsätzlich ein anderer sein. Die Freigabeentscheidungen der Antragsgegnerin dürften nicht das gesamte Vermögen der Antragstellerin als nicht-sanktionierte Person blockieren, sondern lediglich den Zugriff der sanktionierten Personen auf Vermögenswerte in Deutschland verhindern. Die Bearbeitung der Freigabeanträge müsse sich daher daran orientieren, ob durch die beantragte Zahlung die Bereitstellung von Mitteln an gelistete Personen drohe; dies sei vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls die Bezahlung laufender Verpflichtungen müsse der Antragstellerin genehmigt werden. Für die Freigabe von Anwaltsrechnungen dürfe die Antragsgegnerin nicht die Vorlage einer Mandatsvereinbarung und von Tätigkeitsnachweisen verlangen. Diese inhaltliche Prüfung verstoße gegen Art. 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) und das darin geschützte Recht auf anwaltliche Vertretung. Dies hätte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Urteil in der Rechtssache C-314/13 festgestellt. Sofern die Antragsgegnerin die Vollständigkeit der einzelnen Freigabeanträge bemängele, so liege dies an der Beschlagnahme von relevanten Unterlagen durch die ZfS. Am Antrag zu 2. habe sie ein legitimes Interesse, da die Antragstellerin ohne zeitnahe Freigabe ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen auch in der Zukunft ihrer Geschäftstätigkeit nicht werde nachgehen können. Der im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 (Bl. 388 d. GA) in das Verfahren eingeführte Antrag zu 3. sei ebenfalls zulässig. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe im Beschluss vom 9. August 2024 (Az. 5 L 1517/24.F –, juris = BeckRS 2024, 30497) entschieden, dass die Frage der Erfassung von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstelle, für das die Antragsgegnerin als zuständige Normanwenderin der Finanzsanktionen zuständig sei. Er sei eine Vorfrage für die Freigabeanträge und die Bestimmung des maßgeblichen Prüfungsmaßstabes. Ein Feststellungsinteresse bestehe, da mittlerweile Paketdienstleister die Zusammenarbeit mit der Antragstellerin verweigerten oder dies jedenfalls drohe. Der Antrag zu 3. sei auch begründet, da die wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin nicht eingefroren seien. Insbesondere kontrollierten sanktionierte Personen nicht die Antragstellerin. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln seien nicht vorrangig, da sich die dort streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung der ZfS auf § 3 SanktDG stütze, was auch möglich wäre, wenn die Vermögenswerte der Antragstellerin nicht nach Art. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 eingefroren wären. Letzteres sei von der Antragsgegnerin festzustellen. Ohne die vorläufige Feststellung könne die Antragstellerin ihrer Geschäftstätigkeit faktisch nicht mehr nachkommen. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 (Bl. 987 ff. d. GA) trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass es ihr mit dem Antrag zu 3. um Rechtssicherheit für die Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit gehe. Sie begehre nicht die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Gelder nicht eingefroren seien. Dafür bedürfe es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sei die ZfS nur zur Ermittlung von Vermögenswerten gelisteter Personen zuständig; der Antragsgegnerin komme die Aufgabe der begehrten Feststellung zu, da sie eine umfassende Prüfpflicht habe. Im Übrigen scheine die Freigabepraxis der Antragsgegnerin bezüglich der Anwaltsrechnungen willkürlich. Mit weiterem Schriftsatz vom 31. Januar 2025 hat die Antragstellerin ihren Vortrag zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 3. ergänzt. Sie sehe sich mit der Situation konfrontiert, dass die ZfS sich nicht an die Auslegungshinweise der Antragsgegnerin als zuständiger Behörde gebunden fühle. Ihr dürfe nicht der Rechtsschutz vor dem für die Kontrolle der zuständigen Behörde zuständigen Gericht abgeschnitten werden. Die Zulässigkeit des Antrags zu 2. begründe sich auch aus der Notwendigkeit, neue Mitarbeiter einzustellen, da diese nicht mehr unter die Altverträge-Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fielen. Ein Unternehmen, welches nur noch Ausgaben aber keine Einnahmen habe, könne nicht überleben. Hinsichtlich der Anwaltsrechnungen ergänzt die Antragstellerin, dass eine vereinzelte Vorlage von Stundennachweisen bei der Antragsgegnerin ein Versehen gewesen sei. Eine Pflicht dazu bestehe nicht; es genüge, wenn die Geschäftsführung der Antragstellerin die Rechnungen für angemessen halte und sie akzeptiere. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 1. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, die untenstehenden Zahlungen der Antragstellerin von den gemäß Sicherstellungsanordnung der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung vom 9. August 2024 zum Aktenzeichen GZD-A …-GZD_... eingefrorenen Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Z-Stadt freizugeben, und zwar: a. ASD (Rechnungsnummer A140499/2024) in Höhe von 1 557,49 Euro für Beiträge zur Berufsgenossenschaft, b. N-Immobilien GmbH (Dauermietrechnung für 09/2024) in Höhe von 49 234,43 Euro für Miete, c. O-Rechtsanwälte (Rechnungsnummer O-..-…) in Höhe von 5 712 Euro für die Leistungen des Datenschutzbeauftragten, d. A AG in Höhe von 45,55 Euro (Rechnungsnummer 1558616634) für Paketabholungen, e. B Paket GmbH (Rechnungsnummer 1141377249) in Höhe von 57,04 Euro für Paketabholung, f. C (Rechnungsnummer 2024-045) in Höhe von 1 487,50 Euro für Einwegholzpaletten, g. D Papier (Rechnungsnummer 24-5493/24) in Höhe von 6 931,75 Euro für Wellpapp-Container FEFCO, h. E GmbH (Rechnungsnummer 172) in Höhe eines Restbetrages von 8 528,91 Euro für Paketbearbeitung, i. die Bevollmächtigten der Antragstellerin (Rechnungsnummer 262/2024) in Höhe von 51 946,48 Euro für Rechtsdienstleistungen, j. F Sp. Z.O.O in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0033/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0034/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0035/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0036/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0037/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0038/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0039/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0040/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0041/08/2024), in Höhe von 4 200 Euro (Rechnungsnummer 1/0042/08/2024), in Höhe von 4 300 Euro (Rechnungsnummer 1/0043/08/2024), in Höhe von 4 100 Euro (Rechnungsnummer 1/0044/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0045/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0046/08/2024), in Höhe von 4 000 Euro (Rechnungsnummer 1/0047/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0048/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0049/08/2024), in Höhe von 4 400 Euro (Rechnungsnummer 1/0050/08/2024), in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0051/08/2024) und in Höhe von 4 150 Euro (Rechnungsnummer 1/0059/08/2024) für Transportleistungen, k. Rechtsanwalt Dr. T in Höhe von 9 579,50 Euro (Rechnungsnummer 202400439), in Höhe von 19 216,74 Euro (Rechnungsnummer 202400461) und in Höhe von 1 309 Euro (Rechnungsnummer 202400536) für Rechtsdienstleistungen, l. G Transport und Spedition in Höhe von 1 600 Euro (Rechnungsnummer 366/2024) für Transport/Beförderung, m. H in Höhe von fünfmal 4 000 Euro (Rechnungsnummern R5680, R5682, R5685, R5686, R5689) und in Höhe von 250 Euro (Rechnungsnummer E5691) für Transportleistungen, n. I Deutschland GmbH in Höhe von 32-mal 59,50 Euro (Rechnungsnummern 24/2/64138, 24/2/64141, 24/2/64145, 24/2/64146, 24/2/64155, 24/2/64174, 24/2/64175, 24/2/64176, 24/2/64177, 24/2/64178, 24/5/64139, 24/2/64191, 24/2/64192, 24/2/64194, 24/2/64269, 24/2/64270, 24/2/64271, 24/2/64272, 24/2/64273, 24/2/64274, 24/2/64275, 24/2/64276, 24/2/64277, 24/2/64296, 24/2/64297, 24/2/64307, 24/2/64308, 24/2/64309, 24/2/64310, 24/2/64323, 24/2/64324, 24/2/64241), in Höhe von 82,11 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64140), in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64142), in Höhe von 61,88 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64173), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64193), in Höhe von 107,10 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64278), in Höhe von 154,70 (Rechnungsnummer 24/2/64298), in Höhe von 79,73 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64240) und in Höhe von 67,83 Euro (Rechnungsnummer 24/2/64325) für Zollabfertigung, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO aufzugeben, auch zukünftige Rechnungen für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, insbesondere für Bürobedarf, Miete, Internet, Telekommunikation, Rechtsberatung, Transportleistungen, Steuerberatung und andere übliche Geschäftstätigkeiten unverzüglich freizugeben und die Freigaben nicht auf die in Art. 4 der Verordnung (EU) 269/2014 enumerativ aufgeführten Leistungen zu beschränken, 3. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 269/2014 eingefroren sind. Die Antragsgegnerin beantragt zusammenfassend (Bl. 335, 913 d. GA), den Antrag – auch in dem Umfang der Antragserweiterung vom 2. Dezember 2024 – abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung und der Ausbau der operativen Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft für sich genommen kein Grundbedürfnis im Sinne des Freigabetatbestands darstellten. Sie bearbeite sämtliche Freigabeanträge, die mittlerweile ein erhebliches Volumen umfassten und von der Antragstellerin unzureichend aufbereitet würden, gewissenhaft und gründlich, aber keinesfalls schikanös langsam. Die Antragsgegnerin sei hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs auf die unionsrechtlich normierten Genehmigungstatbestände beschränkt und könne Grundlage und Reichweite der Sicherstellungsanordnung der ZfS nicht überprüfen. Diese sei nicht Gegenstand des hiesigen Eilverfahrens. Die ZfS hätte der Antragsgegnerin auch nicht in der Sicherstellungsanordnung in rechtswidriger Art und Weise Befugnisse zugewiesen. Die Antragsgegnerin äußert Zweifel an der Wirksamkeit der Prozessvollmacht (Bl. 348 f. d. GA) und hält den Antrag auch im Übrigen für unzulässig. So sei es widersprüchlich, wenn die Antragstellerin die Freigabe von Zahlungen verlange, obwohl sie ihre Vermögen selbst als nicht eingefroren betrachtet. Der Sache nach begehre sie „Eilrechtsschutz bis zum eigentlichen Eilrechtsschutz“ vor dem Verwaltungsgericht Köln, wofür kein Rechtsschutzinteresse erkennbar sei. Die Antragstellerin begehre vorbeugenden Rechtsschutz, obwohl bisher keine Ablehnungsbescheide gegen sie ergangen seien. Die Schaffung irreversibler Fakten oder unumkehrbarer Nachteile durch Abwarten der behördlichen Entscheidung liege nicht vor. Der Antrag zu 2. sei nicht hinreichend bestimmt, da unklar bliebe, welche konkreten zukünftigen Rechnungen im Einzelfall unter diesen so gefassten Antrag fallen sollen. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Befriedigung eines „Grundbedürfnisses“ dienten nach Anwendung der juristischen Auslegungsmethoden nur Gelder, die aus der Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Unternehmers zur Sicherung der (Sach-)Substanz der juristischen Person erforderlich oder denklogische Voraussetzung für die Erfüllung rechtlich zwingender Unternehmenspflichten seien („substanzerhaltende Tätigkeit“). Bei wirtschaftlich ausgerichteten Unternehmen könne das dazu führen, dass Ausgaben zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung des Geschäftsbetriebs („operative Tätigkeiten“) nicht genehmigungsfähig seien. Würde man letzteres anders sehen, müssten die meisten Gelder einer operativen Gesellschaft freigegeben werden und die Ausnahmetatbestände der Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 würden zur Regel, um eine unveränderte Fortführung des bisherigen Betriebes des betroffenen Unternehmens zu ermöglichen. Dem Unionsrecht sei jedoch eine restriktive Auslegung der Ausnahmetatbestände zu entnehmen, um die praktische Wirksamkeit der Verordnung sicherzustellen. Auch natürlichen Personen bliebe nur die Sicherung des Existenzminimums, dann könne Unternehmen keine wirtschaftliche Erfolgsgarantie zugesichert werden. Das Sanktionsregime sei Teil einer Gesamtstrategie der Union, um größtmöglichen Druck auf die Russische Föderation auszuüben, um den völkerrechtswidrigen Angriff auf die Ukraine zu beenden. Im Einzelnen hält die Antragsgegnerin die Anwaltsrechnung der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin für genehmigungsfähig, verlangt für eine Freigabe jedoch eine Plausibilisierung des konkreten Rechnungsbetrags, ohne diesen inhaltlich prüfen zu wollen. Die Transportrechnungen und Rechnungen für Lagerbedarf seien nach dem dargelegten Maßstab nicht genehmigungsfähig, sofern ihnen keine „Altverträge“ zugrunde lägen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Freigabe, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Außerdem habe die Antragstellerin keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; eine drohende Zahlungsunfähigkeit sei ebenso wenig dargelegt wie eine drohende Leistungsverweigerung der betroffenen Transportunternehmen für zukünftige Geschäftsbeziehungen, die auch auf das Bereitstellungsverbot in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 zurückzuführen sein könnte. Ferner sei die Vorwegnahme der Hauptsache vorliegend unzulässig. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 (Bl. 913 ff. d. GA) trägt die Antragsgegnerin ergänzend vor. Sie ist der Ansicht, dass die Antragstellerin widersprüchliche Rechtsschutzziele verfolge, da es sich denklogisch ausschließe, die Feststellung zu begehren, dass ihr Vermögen nicht eingefroren sei (Antrag zu 3.) und die Freigabe von eingefrorenen Geldern zu begehren (Anträge zu 1. und 2.). Die dem Antrag zu 3. zugrundeliegende Frage sei durch Anfechtung der Sicherstellungsanordnung der ZfS zu beantworten. Die Anwendung der Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 erfolge zugunsten der Antragstellerin, da keine andere gesetzliche Grundlage zur Freigabe von Geldern bestehe. Der Antrag zu 3. sei ferner unzulässig, da kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gegeben sei. Art. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 sei „self-executing“ und bewirke eine Einfrierung von Geldern zwischen Privatpersonen kraft Gesetzes. Ob dem so sei, sei weder von der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, noch von der Wirksamkeit der Sicherstellungsanordnung der ZfS konstitutiv abhängig, sondern vielmehr allein davon, ob die Konten der Antragstellerin unter die Geltung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 fielen. Dies sei von allen Verpflichteten (Privaten wie öffentlichen Stellen) in eigener Verantwortung zu bewerten. Die Antragsgegnerin sei daher nicht zuständig für die begehrte Feststellung. Sie könne diese negative Feststellung auch nicht erbringen, da sich der Sanktionsstatus von Vermögenswerten ständig ändern könne und die Antragsgegnerin keine der ZfS vergleichbaren Ermittlungsbefugnisse habe. Sie prüfe lediglich die Erteilung von Freigabegenehmigungen, wenn nach einer bloßen Plausibilitätskontrolle davon auszugehen sei, dass die Vermögenswerte einem Sanktionsstatus unterlägen. Die Antragsgegnerin erteile darüber hinaus keinen Rechtsrat zur sanktionsrechtlichen Compliance der Antragstellerin. Ferner sei ein Feststellungstenor im hiesigen Verfahren ohne Bindewirkung für die Sicherstellungsanordnung der ZfS oder die Volksbank Z eG und begründe die Gefahr divergierender Entscheidungen. Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Januar 2025 (Bl. 1021 ff. d. GA) vertieft die Antragsgegnerin ihre Argumentation. Insbesondere sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 2024 auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Vorliegend könne die Antragstellerin eine gerichtliche Klärung zur Frage eines „Eingefrorenseins“ ihrer Gelder im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Sicherstellungsanordnung der ZfS erlangen. Wenn das Gericht auch über den Antrag zu 3. entscheiden würde, drohten widersprechende Entscheidungen zwischen den Verwaltungsgerichten in Köln und Frankfurt am Main. Im Erfolgsfall könne die Antragsgegnerin auch keine Freigaben mehr erteilen, da das Vermögen nicht mehr als eingefroren zu behandeln sei. Daneben bestehe kein Streit über den Sanktionsstatus im Verhältnis zur Antragsgegnerin. Sie sei nur anlässlich der Freigabeanträge der Antragstellerin tätig geworden. Die Anwaltsrechnungen seien nicht willkürlich freigegeben worden, vielmehr seien Freigaben dort in den Fällen erfolgt, in denen die Antragstellerin Stunden- und Leistungsübersichten eingereicht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den vorgelegten Behördenvorgang (zwei Teile eVerfahrensakten) und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Januar 2025 (Az. 1 L 1938/24, Bl. 957 ff. d. GA) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. II. Soweit der Antrag zu 1. von der Antragstellerin zurückgenommen oder von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die Erklärung der teilweisen Rücknahme des Antrages mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 war auch noch möglich, nachdem die Antragstellerin zuvor mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2024 hinsichtlich derselben Rechnungen den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt hatte. Durch eine einseitige Erledigungserklärung wird der Rechtsstreit nicht beendet, sondern gegebenenfalls als Streit über die Erledigung fortgesetzt (Schoch/Schneider/Clausing, 46. EL August 2024, VwGO § 161 Rn. 28), wenn nicht – wie vorliegend im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 – eine Antragsrücknahme erklärt wird. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 der teilweisen Erledigungserklärung der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. Dezember 2024 hinsichtlich der Zahlungen an ASD in Höhe von 1 557,49 Euro (Rechnungsnummer A140499/2024), an D Immobilien GmbH (Dauermietrechnung für 09/2024) in Höhe von 49 234,43 Euro, an O-Rechtsanwälte (Rechnungsnummer O-..-…) in Höhe von 5 712 Euro und an Rechtsanwalt Dr. T in Höhe von 9 579,50 Euro (Rechnungsnummer 202400439) widersprochen hat, ist das Verfahren als Erledigungsfeststellungsstreit auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fortzuführen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 9 S 1253/17 –, juris; Schoch/Schneider/Clausing VwGO § 161 Rn. 35). Gleiches gilt für die Zahlungen an F SP. Z.O.O in Höhe von 4 300 Euro (Rechnungsnummer 1/0043/08/2024) und in Höhe von zweimal je 4 400 Euro (Rechnungsnummern 1/0045/08/2024, 1/0046/08/2024), deren Erledigung die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 30. Januar 2025 widersprochen hat. Der verbleibende Antrag hat teilweise Erfolg (A.). Die Kosten des Verfahrens sind verhältnismäßig zwischen den Beteiligten zu teilen (B.) und der Streitwert ist festzusetzen (C.). A. Der Antrag zu 1. ist hinsichtlich der einseitig von der Antragstellerin für erledigt erklärten Rechnungspositionen unzulässig, die Anträge zu 2. und 3. sind insgesamt unzulässig (dazu unter 1.). Im Übrigen ist der Antrag zu 1. zulässig und in Bezug auf Rechnungen aus dem Bereich „Transportleistungen“ begründet, aber bezüglich der noch streitgegenständlichen Anwaltsrechnungen jedenfalls derzeit unbegründet (dazu unter 2.). 1. Die Anträge sind teilweise unzulässig. Dies liegt jedoch nicht an einer unzulässigen Prozessbevollmächtigung. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten wirksam vertreten wird und schließt sich insofern den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln im Beschluss vom 6. Januar 2025 (Az. 1 L 1938/24, Rn. 12 f., juris) an. a. Der Antrag zu 1. ist, soweit die Antragsgegnerin den Erledigungserklärungen der Antragstellerin widersprochen hat, unzulässig. Das Gericht legt die einseitig gebliebene Erledigungserklärung als Antrag auf gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei, aus (dazu Schoch/Schneider/Clausing, 46. EL August 2024, VwGO § 161 Rn. 28). Der so verstandene Antrag kann aber keinen Erfolg haben, da die ursprünglich beantragten Freigaben der betreffenden Zahlungen bereits bei Eingang des Antrages auf Eilrechtsschutz bei dem Gericht durch die Antragsgegnerin erteilt worden waren. Damit fehlte schon im Zeitpunkt des Antragseingangs ein Rechtsschutzinteresse. Selbst wenn einzelne Rechnungsposten zwar kurz vor Eingang des Antrages auf Eilrechtsschutz durch die Antragsgegnerin beschieden wurden, der Antragstellerin aber erst kurz nach Eingang bei Gericht bekanntgegeben wurden, so war ein diesbezüglich ersuchter gerichtlicher Rechtsschutz verfrüht, da das Gericht keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Verzögerung der Freigabebescheide hat. Die Antragstellerin begehrte jedenfalls eine zu diesem Zeitpunkt unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. b. Der Antrag zu 2. ist unzulässig. Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, auch zukünftige Rechnungen für die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin, insbesondere für Bürobedarf, Miete, Internet, Telekommunikation, Rechtsberatung, Transportleistungen, Steuerberatung und andere übliche Geschäftstätigkeiten unverzüglich freizugeben und die Freigaben nicht auf die in Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enumerativ aufgeführten Leistungen zu beschränken, stellt eine Form des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes dar, für den der Antragstellerin das qualifizierte Rechtsschutzinteresse fehlt. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange die Antragstellerin in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Anders kann dies sein, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können) (Schoch/Schneider/Schoch VwGO § 123 Rn. 45 f.). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügt das Interesse der Antragstellerin an einer zeitnahen Freigabe ihrer fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht, um auch in der Zukunft ihrer Geschäftstätigkeit weiter ungehindert nachgehen zu können. Es bedarf – jedenfalls solange die Sicherstellungsanordnung der ZfS Bestand hat – einer einzelfallabhängigen Prüfung jedes einzelnen Freigabeantrages durch die Antragsgegnerin, der eine gerichtliche Entscheidung nicht vorgreifen kann. Insbesondere für den besonders umstrittenen Bereich der Rechnungen für Transportleistungen und der Anwaltsrechnungen verbietet sich eine pauschale gerichtliche Weisung an die Antragsgegnerin für die Behandlung zukünftiger Freigabeanträge, da jeweils zu prüfen sein wird, ob die freizugebenen Zahlungen den Zwecken der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zuwiderlaufen oder zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Antragstellerin bzw. der Bezahlung angemessener Honorare für juristische Dienstleistungen dienen. c. Der Antrag zu 3. ist ebenfalls unzulässig. Dem Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festzustellen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Antragstellerin nicht nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, steht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Zwar kann im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässigerweise ein Antrag auf vorläufige Feststellung gestellt werden (vgl. zuletzt VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 – 5 L 1517/24.F –, Rn. 14, juris = BeckRS 2024, 30497 m. w. N.). Die Antragstellerin kann ihre Rechte aber durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, indem sie um Rechtsschutz im Wege der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Sicherstellungsanordnung der ZfS vom 9. August 2024 nachsucht. Dabei ist die Frage, ob Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der Antragstellerin nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, eine Vorfrage, die Tatbestandsvoraussetzung für die Sicherstellungsanordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SanktDG ist. Der Gesetzgeber hat mit § 3 SanktDG einen Mechanismus geschaffen, der mit Widerspruch, Anfechtungsklage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Klärung dieser Vorfrage ermöglicht. Die Vorschrift lautet: Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, sicherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt genutzt werden. Eine solche Verfügungsbeschränkung kann sich vorliegend aus Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 ergeben (so VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 26, juris). Bei den streitgegenständlichen Konten und Bargeldbeträgen der Antragstellerin handelt es sich um Gelder i. S. d. Art. 1 Buchstabe g) VO (EU) Nr. 269/2014 (so VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 27, juris). Ob vorliegend auch ein „Halten“ oder eine „Kontrolle“ i. S. d. Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 gegeben ist, bedarf nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln einer Vorlage an den EuGH im dort bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 17 ff., 51 ff., juris). Die Antragstellerin erhält damit die Möglichkeit einer letztverbindlichen Auslegung des für sie maßgeblichen Unionsrechts durch Anfechtung der Sicherstellungsanordnung der ZfS. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend eine Ausnahme von der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO gebieten könnte. Dies gilt insbesondere vor der prozessualen Möglichkeit, die hiesige Antragsgegnerin durch eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO im Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln zu beteiligen, damit sie dort ihr „enges Begriffsverständnis“ (so VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 91 ff., juris), das die Antragstellerin für sich als günstig auslegt, weiter darlegen kann. Sofern die Antragstellerin meint, der Antrag zu 3. sei als Vorfrage für die Freigabeanträge und die Bestimmung des dort maßgeblichen Prüfungsmaßstabs zulässig und erforderlich, folgt das Gericht dem nicht. Die Frage, ob Zahlungen nach den Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 freizugeben sind, kann losgelöst von der Frage, ob die Gelder der Antragstellerin im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 eingefroren sind, beantwortet werden. Das insofern deutlich weitergehende Interesse der Antragstellerin an einer Feststellung des „Nicht-Eingefrorenseins“ ihrer Gelder kann sie im Wege der Anfechtung der Sicherstellungsanordnung der ZfS verfolgen. Auch das Verwaltungsgericht Köln geht in seiner Entscheidung davon aus, dass gegen die Antragsgegnerin gerichtlicher Rechtsschutz nur wegen der Bearbeitung der Freigabeanträge nachzusuchen ist (vgl. VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 134, juris). Im Übrigen überprüft das Verwaltungsgericht Köln die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung und damit verbundene Vorfragen. Eine andere Bewertung drängt sich auch nicht im Lichte des Beschlusses des hiesigen Gerichts vom 9. August 2024 auf. Im dort zugrundeliegenden Einzelfall stand das Subsidiaritätsprinzip einer Antragsstattgabe nicht im Weg (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 – 5 L 1517/24.F –, Rn. 21, juris = BeckRS 2024, 30497; mittlerweile wirkungslos wegen Rücknahme der Beschwerde, vgl. HessVGH, Beschluss vom 31. Dezember 2024 – 6 B 1697/24 –, n. v.), weil nur so eine gerichtliche Überprüfung des Sanktionsstatus ermöglicht werden konnte, um eine einseitige Risikoverteilung zulasten des dort betroffenen Unternehmens zu verhindern (VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 – 5 L 1517/24.F –, Rn. 25, juris = BeckRS 2024, 30497). Vorliegend kann Rechtsschutz gegen die Sicherstellungsanordnung der ZfS gesucht werden, in dessen Rahmen der Sanktionsstatus als Vorfrage durch Vorlage an den EuGH letztverbindlich geklärt werden kann. Daher kann vorliegend offenbleiben, ob die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als zuständige Behörde u. a. für Gelder und Finanzmittel im Sinne des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 i. V. m. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html und § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWG möglicherweisen einen Anspruch auf Erlass von feststellenden Verwaltungsakten zum Sanktionsstatus hat (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 – 5 L 1517/24.F –, Rn. 26, juris = BeckRS 2024, 30497). Genauso wenig bedarf es hier einer Entscheidung darüber, ob Entscheidungen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014, die zuvor ermittelte oder angezeigte Gelder betreffen, allein der Antragsgegnerin obliegen (vgl. VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. August 2024 – 5 L 1517/24.F –, Rn. 27, juris = BeckRS 2024, 30497). 2. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Danach ist der Antrag zu 1. – soweit er nicht einseitig für erledigt erklärte Positionen betrifft – zulässig (dazu unter a.) und in Bezug auf Rechnungen aus dem Bereich „Transportleistungen“ begründet (dazu unter b.), aber bezüglich der noch streitgegenständlichen Anwaltsrechnungen jedenfalls derzeit unbegründet (dazu unter c.). a. Der Antrag zu 1. ist im hier noch gegenständlichen Umfang zulässig. Zum einen hat die Antragstellerin ein Rechtsschutzinteresse. Dabei kommt es vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG nicht darauf an, ob die einzelnen Anträge einander ausschließen oder widersprüchlich sein mögen. Vielmehr sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines jeden Antrags einzeln zu prüfen. Daher ist der Antragstellerin ihr Rechtsschutzinteresse nicht mit der Argumentation der Antragsgegnerin abzusprechen, dass es widersprüchlich sei, einerseits die Auffassung zu vertreten, dass die Gelder der Antragstellerin nicht eingefroren seien nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 und gleichzeitig die Freigabe von Zahlungen nach Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 zu fordern. Vielmehr bleibt der Antragstellerin keine andere Möglichkeit als auf Grundlage der Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 bei der Antragsgegnerin die Freigabe von Geldern zu fordern, solange die nach § 13 SanktDG sofort vollziehbare Sicherstellungsanordnung der ZfS Bestand hat. Darauf weist auch Nummer 2 der Sicherstellungsanordnung deklaratorisch hin. Die Antragstellerin kann hinsichtlich der Freigabe der sichergestellten Gelder auch nicht auf eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung verwiesen werden, da die Freigabeentscheidungen gerade in der Zwischenzeit getroffen werden müssen, bis eine rechtskräftigte Entscheidung – ggf. nach Vorlage an den EuGH – ergangen ist, was mehrere Jahre andauern kann. Ein Abwarten hätte für den Fortbestand der Antragstellerin im Lichte der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRC unzumutbare Folgen. Genauso unzumutbar ist das Abwarten auf einen Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin, den die Antragstellerin dann mit einem Verpflichtungsbegehren über § 123 VwGO angreifen könnte. Dabei handelt es sich um einen im vorliegenden Einzelfall entbehrlichen Formalismus, da die Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichend Gelegenheit hatte, sich eine abschließende Rechtsmeinung zur Genehmigungsfähigkeit der noch streitigen Positionen – insbesondere Transport- und Anwaltsrechnungen – zu bilden, die sie auch hinreichend zum Ausdruck gebracht hat. So wäre es widersprüchlich, einerseits trotz entschiedener Ablehnung von Freigabeanträgen keine formellen Ablehnungsbescheide zu erlassen und dann im dagegen gerichteten Gerichtsverfahren zu fordern, dass gerichtlicher Rechtsschutz nur gegen solche inexistenten Ablehnungsbescheide möglich sei. Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie ihre Rechnungen zeitnah begleichen muss, um eine verlässliche Geschäftspartnerin im Markt zu bleiben. b. Der Antrag zu 1. ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Freigabe dieser Rechnungen, die ihrer Geschäftstätigkeit zuzurechnen sind, weil nach derzeitiger Kenntnislage des Gerichts nicht ersichtlich ist, dass diese Zahlungen dem Zweck der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zuwiderlaufen und eine weitere Nichtfreigabe erhebliche Gefahren für den Fortbestand der Antragstellerin mit sich bringen, die bei angemessener Berücksichtigung der unternehmerischen Freiheit nach Art. 16 GRC und der Außenverkehrsfreiheit nach § 1 Abs. 1 AWG derzeit nicht gerechtfertigt sind. Angesichts der andauernden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Auslegung der Begriffe des „Haltens“ und der „Kontrolle“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 ist die Begleichung von Rechnungen aus dem Bereich der operativen Geschäftstätigkeit der Antragstellerin als Befriedigung von Grundbedürfnissen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 269/2014 anzusehen. Diese Vorschrift lautet: Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind; (…) Der Prüfungsmaßstab zur Auslegung der Art. 4 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 kann sich wegen dessen Anwendungsvorrang nur aus dem Unionsrecht selbst herleiten, nicht aus dem Gesetzeszweck des Sanktionsdurchführungsgesetzes, wie die Antragstellerin meint. Welche Grundbedürfnisse eine juristische Person wie die Antragstellerin hat, ist in der Rechtsprechung und in der Literatur bisher kaum erörtert worden und ist dem Verordnungstext nur rudimentär unter Zuhilfenahme der dort nicht abschließenden Aufzählung zu entnehmen. Der dortige Verweis auf Bezahlung von Nahrungsmitteln, Medikamenten, medizinischer Behandlung und Unterhaltsberechtigung spricht dafür, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung der Freigabevorschriften vorrangig natürliche Personen im Sinn hatte. Grundbedürfnisse von juristischen Personen sind davon jedoch streng zu unterscheiden. Das Verwaltungsgericht Köln führt zu Grundbedürfnissen von juristischen Personen aus: „Welche Grundbedürfnisse eine juristische Person wie die Antragstellerin hat, lässt sich jedenfalls im Ansatz der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 entnehmen. Danach erfordert das Bestehen eines gelisteten Unternehmens, wie das Bestehen jedes anderen Unternehmens, die Erfüllung unvermeidbarer Verpflichtungen und Formalitäten, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind. Im konkreten Fall war die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, der Buchführung, der Ausarbeitung von Steuererklärungen und der Verwaltung (strikt begrenzt auf das, was für das Fortbestehen des Unternehmens erforderlich ist) grundsätzlich als wesentliche Tätigkeiten betrachtet werden könnten, ohne die das Unternehmen seinen Betrieb nicht rechtmäßig aufrechterhalten könnte. Ebenso scheinen die Zahlung von Steuern an die öffentliche Hand grundsätzlich eine unabdingbare Voraussetzung für das Fortbestehen eines Unternehmens zu sein. Daher könnten die genannten Tätigkeiten grundsätzlich als Grundbedürfnisse eines Unternehmens betrachtet werden. Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen - C(2019) 6290 final -, S. 3.“ (VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 – 1 L 1075/23 –, Rn. 72 - 73, juris) In der dort genannten Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 heißt es in englischer Sprache: “It is recalled that derogations must be interpreted strictly in order not to deprive the restrictive measures in place of their effet utile. They should also be interpreted in light of the non-circumvention provision that restrictive measures also typically include, according to which ‘It shall be prohibited to participate, knowingly and intentionally, in activities the object or effect of which is to circumvent the [restrictions]’. The designation of a legal person or entity (hereafter, company) does not amount to its dissolution or closure. The company becomes however subject to certain restrictions, such as a freezing of all its assets and a prohibition on any person subject to the jurisdiction of an EU Member State to make resources available to it. These restrictions do not modify, nor extinguish the company’s ownership over its frozen funds. They are preventative measures meant to ensure that the behaviour for which the company was designated is not repeated, and is eventually corrected. The existence of a designated company, like the existence of any other company, requires the fulfilment of inevitable obligations and formalities, some of which are imposed by the law. It is the Commission’s view that drawing up of annual accounts, bookkeeping, declaring taxes and ensuring the administrative management (strictly limited to what is necessary to continue to exist) of a company could, in principle, be considered essential activities without which the latter would not be able to function legally. Similarly, the payment of taxes due to the public authorities appears to be, in principle, a requisite sine qua non for a company to be allowed to continue existing.“ Dieser nicht rechtsverbindlichen Stellungnahme sind zwei Zielrichtungen zu entnehmen, die bei der Auslegung der Freigabetatbestände zu berücksichtigen sind. Zum einen sollen sie wegen des effet utile-Prinzips streng ausgelegt werden. Zum anderen soll durch sie sichergestellt werden, dass die sanktionierte juristische Person weiter existieren kann. Andererseits sind auch die Auslegungshilfen der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (Stand: 5. September 2024) bei der Auslegung zu beachten. Dort heißt es wiederum in englischer Sprache: “14. If a national competent authority freezes the funds of a company owned by a listed person and the company has no possibility to buy resources necessary for its operation, is there a possibility for temporary administration of the company by the state or involvement of state representatives in its management, without the objective of making profit, but to avoid worsening its business condition during the asset freeze? Last update: 8 April 2022 Sanctions in general and asset freezes in particular do not entail expropriation and are of a temporary nature. Furthermore, EU operators and institutions holding frozen assets should avoid outcomes causing a disproportionate prejudice to the listed person, which would go beyond the objectives of restrictive measures. It is for the national competent authority to determine how to fulfil and monitor this objective, on a case-case by basis.” (Seite 5 der FAQ, abrufbar unter https://finance.ec.europa.eu/document/download/c7265161-3d9c-42e2-a928-e5b38c02bb92_en?filename=faqs-sanctions-russia-assets-freezes_en.pdf ) Dort betont die Europäische Kommission, dass Sanktionen grundsätzlich vorübergehender Natur und unverhältnismäßige Schädigungen der gelisteten Personen zu vermeiden seien. Es sei Aufgabe der der zuständigen nationalen Behörde im Einzelfall zu prüfen, wie dieses Ziel erreicht werden könne. Unter Frage 11 dieser Auslegungshilfe stellt die Europäische Kommission auch auf den Adressaten der freizugebenen Zahlung ab und hält eine Freigabe von Geldern unter anderem für möglich, wenn der Empfänger nicht gelistet ist („…and the payment is not made towards any listed person.“). Dabei ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch zugunsten der Zahlungsempfänger zu berücksichtigen (in diesem Sinne zu verstehen Frage 19 der Auslegungshilfe unter Verweis auf Europäische Kommission, Stellungnahme vom 4. Juli 2019, C(2019) 5175 final, S. 3). Unter Zugrundelegung dessen sind die im Tenor ersichtlichen Rechnungen freizugeben, weil ihre Begleichung ein Grundbedürfnis der Antragstellerin darstellt. Das Gericht entnimmt den nicht rechtsverbindlichen Stellungnahmen und Auslegungshilfen der Europäischen Kommission neben dem Gebot einer restriktiven Handhabung der Sanktionsvorschriften ein Recht der betroffenen Unternehmen, dass ihre Existenz erhalten bleibt. Gerade in Anbetracht der Unsicherheit, ob die Antragstellerin unter Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 fäll, bedarf es bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung einer weniger restriktiven Freigabepraxis, die der Antragstellerin eine Fortführung ihrer erlaubten Geschäftstätigkeit ermöglicht. Es obliegt dem Verordnungsgeber, die Antragstellerin aus Klarstellungsgründen zu listen, wenn dies politisch gewollt ist. Solange diesbezüglich keine Rechtssicherheit besteht, stellt die faktische Einstellung des operativen Geschäfts einen zu weitgehenden Eingriff in die unternehmerische Freiheit nach Art. 16 GRC dar, der auch unter Berufung auf das effet utile-Prinzip eine zu strenge Anwendung der Sanktionsvorschriften verbietet. Es drohen der Antragstellerin unwiederbringliche Nachteile, wenn sie Geschäftspartner zu lange nicht bezahlen kann und in dieser Folge insolvent geht. Dass dies in der Folge dazu führen mag, dass eine Vielzahl von Zahlungen der Antragstellerin freizugeben sein könnte, verdreht das Regel-Ausnahme-Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 nicht zwangsläufig in ihr Gegenteil, sondern dient der Sicherung der Grundrechte der Antragstellerin. Das Gericht sieht hier auch kein Risiko einer Sanktionsumgehung, da die Zahlungsempfänger deutsche oder innereuropäische Unternehmen sind, die nicht im Verdacht stehen, Sanktionsverstöße zu begehen (anders VG Köln, Beschluss vom 6. Januar 2025 – 1 L 1938/24 –, Rn. 150, juris). Neben dem unternehmerischen Interesse der Antragstellerin an der eigenen Vertragstreue gegenüber ihren Geschäftspartnern ist deren Interesse an einer Bezahlung ihrer Transportdienstleistungen, Warenlieferungen oder Zollabfertigungen in die Freigabeentscheidung einzustellen. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Freigabe von Rechnungen aus dem Bereich der operativen Tätigkeit der Antragstellerin ist eilbedürftig und kann nicht bis zu einer Hauptsacheentscheidung abwarten, da die Antragstellerin ohne operative Tätigkeit akut in ihrem Bestand gefährdet ist. c. Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Anwaltsrechnungen für den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und Herrn Rechtsanwalt Dr. T ist der Antrag derzeit unbegründet. Die bloße Rechnungsstellung und die Zahlungsbereitschaft der Antragstellerin genügen nicht, um die Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 269/2014 zu überprüfen. Diese Vorschrift lautet: Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen (…) b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare oder der Erstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen dienen; Bei der Auslegung der Vorschrift ist der Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 zu berücksichtigen, der lautet: Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden. Bei der Prüfung der Angemessenheit der Honorare für juristische Dienstleistungen als konstitutives Tatbestandsmerkmal für eine Freigabeentscheidung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant Rechnung trägt und gleichzeitig eine missbräuchliche Umgehung der Sanktionsvorschriften verhindert. Dabei verbietet sich jede inhaltliche Überprüfung der erbrachten Rechtsdienstleistung und es besteht keine Obliegenheit zur detaillierten Offenlegung von Informationen, die Rückschlüsse auf erbrachte Rechtsdienstleistungen ermöglicht. Dadurch wird der Antragsgegnerin einerseits ermöglicht, in Vollzug der Verordnung das Tatbestandsmerkmal der Angemessenheit zu prüfen, ohne jedoch Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 GRC zu verletzen. Eine solche Überprüfung ist unionsrechtskonform. Der EuGH hat in dem von der Antragstellerin angeführten Verfahren festgestellt, dass die „zuständige nationale Behörde berechtigt [ist], zu prüfen, ob die Mittel, deren Freigabe beantragt wird, ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen. Sie kann auch die Bedingungen festlegen, die sie als geeignet erachtet, um insbesondere zu gewährleisten, dass das Ziel der verhängten Sanktionen nicht verfehlt wird und dass die bewilligte Ausnahme nicht missbraucht wird“ (Urteil vom 12. Juni 2014, Rechtssache C-314/13, Rn. 34). Auch in einer aktuellen Entscheidung stellt das EuG fest, dass es „weder Art. 7 der Charta noch Art. 8 EMRK verbieten […], Anwälten eine Reihe von Verpflichtungen aufzuerlegen, die die Beziehungen zu ihren Mandanten betreffen können, insbesondere, wenn plausible Indizien für die Beteiligung eines Anwalts an einer Straftat vorliegen oder im Rahmen der Bekämpfung bestimmter Praktiken. Solche Maßnahmen müssen jedoch streng eingegrenzt sein und ausreichende Verfahrensgarantien gegen Willkür bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 16. November 2021, Särgava/Estland, [Az. 698/19, BeckRS 2021, 34527 Rn. 89, beck-online] …)“ (EuG, Urteil vom 2. Oktober 2024 – Az. T-797/22, ZASA 2024, 735 Rn. 72, beck-online). Nach diesen Maßstäben genügt die bloße Vorlage von Anwaltsrechnungen jedenfalls nicht, um die Angemessenheit der Honorarforderungen zu prüfen. Ob die Antragstellerin den Rechnungsbetrag als angemessen betrachtet ist aufgrund des maßgeblichen objektiven Maßstabes unerheblich. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, zur Plausibilisierung der Honorarforderung Leistungsnachweise oder Stundenabrechnungen vorzulegen, die sie bei Bedarf schwärzen könnte, wenn sich daraus inhaltliche Rückschlüsse auf die erbrachte Rechtsdienstleistung ergeben könnten. Es kann vorliegend offenbleiben, in welcher Detailtiefe solche zusätzlichen Nachweise dem Freigabeantrag beigefügt werden müssen, um eine Angemessenheitsprüfung zu ermöglichen. Dabei dürfte die Antragsgegnerin aber jedenfalls an ihrer dargelegten ständigen Verwaltungspraxis zu messen sein, wonach es darum gehe, anhand von Stundenauflistungen mit zumindest groben Tätigkeitsbeschreibungen oder -kategorisierungen den konkreten Rechnungsbetrag überhaupt plausibel nachzuvollziehen. Es bestünden keine Vorgaben zur konkreten Aufbereitung oder zum Detaillierungsgrad der geforderten Tätigkeitsbeschreibungen, solange sie das Zustandekommen der Rechnung auf dieser Grundlage im Ergebnis nachvollziehen könne (vgl. Bl. 358 d. GA). Dies dürfte insbesondere in Bezug auf die Abrechnung solcher Rechtsdienstleistungen gelten, die die Rechtsverteidigung gegenüber der Antragsgegnerin betreffen und die insofern besonders grundrechtssensibel sind. Im Übrigen ist es gerichtsbekannt, dass den Rechnungen von Wirtschaftsrechtskanzleien üblicherweise die Leistungsnachweise in der Anlage beigefügt sind, um auch den Mandanten die Überprüfung der Rechnungstellung zu ermöglichen. Insofern dürfte die Einreichung der bloßen Rechnung ohne Leistungsnachweis in der Regel unvollständig sein mit der Folge, dass der Freigabeantrag von der Antragsgegnerin nicht bearbeitet werden kann. Eine Beschränkung der Angemessenheitsprüfung auf Fälle, in denen die Antragsgegnerin berechtigte Zweifel hat, ob die Zahlungen legalen und insbesondere nicht sanktionsbewehrten Zwecken dienen, findet im Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 269/2014 keine Anknüpfung. Die Vorschrift bedarf auch keiner teleologischen Reduktion, da die Obliegenheit der Rechnungseinreichung unter Beifügung von Leistungsnachweisen oder Stundenabrechnungen wegen der Schwärzungsmöglichkeit in sensiblen Bereichen nur einen geringen Eingriff in das Beratungsgeheimnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant darstellt. Daher bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, ob eine solche Reduktion vorliegend mit dem effet utile-Prinzip des Unionsrechts in Einklang zu bringen ist. B. Die Kosten des Verfahrens sind verhältnismäßig zu teilen, § 155 Abs. 1 VwGO. Der Wert der freigegebenen Zahlungen beträgt 112 878,40 Euro und ist mit dem Gesamtstreitwert von 373 351,15 Euro in Verhältnis zu setzen. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils des Antrags zu 1. hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es entspricht danach billigem Ermessen, der Antragstellerin die Kosten auch für solche Zahlungen aufzugeben, die erst nach Einreichung des Eilantrages von der Antragsgegnerin freigegeben worden sind. Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Bearbeitung der Freigabeanträge grundlos verzögerte, da sie nachvollziehbare Rückfragen im Genehmigungsverfahren stellte, die naturgemäß zu einer Verzögerung führten. Eine willkürliche oder schikanöse Bearbeitung zulasten der Antragstellerin vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ob eine schnellere Bearbeitung unter Zugrundelegung des dargelegten gerichtlichen Prüfungsmaßstabes möglich gewesen wäre, bedarf im Rahmen dieser Kostenentscheidung nach billigem Ermessen keiner Erörterung. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1-3 GKG. Hinsichtlich des Antrags zu 1. ergibt die Summe der ursprünglich streitgegenständlichen Rechnungsbeträge einen Streitwert von 363 351,15 Euro. Hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. ist der Auffangstreitwert von je 5 000 Euro festzusetzen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts diesbezüglich keine genügenden Anhaltspunkte enthält. Eine Halbierung des Streitwerts nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Antragstellerin in allen drei Anträgen eine Vorwegnahme der Hauptsache beabsichtigt.