Leitsatz: Die Freigabe von Zahlungen von gemäß § 3 Abs. 2 SanktDG vorläufig sichergestellten Geschäftskonten eines Unternehmens richtet sich nach einer analogen Anwendung der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. Zahlungen für Miete, Büroreinigung und Abfallentsorgung dienen der Befriedigung von Grundbedürfnissen eines Unternehmens. Dasselbe gilt für gesetzliche Abgaben. 1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis Dienstag, dem 20. Juni 2023, 12:00 Uhr, die im Antragsschriftsatz vom 4. Juni 2023 unter Buchst. a, b ii)-iv), c i)-ii), d, e, f, g iii)-vii), h und i näher bezeichneten Zahlungen gegenüber der Volksbank Q. eG zu genehmigen. Im Übrigen – hinsichtlich der Buchst. b i), c iii)-iv), g i)-ii) und j – wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 16 % und die Antragsgegnerin zu 84 %. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 167.998,- Euro festgesetzt. 3. Der Tenor des Beschlusses wird den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die untenstehenden Zahlungen der Antragstellerin von den gemäß Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. März 2023 zum Aktenzeichen XXX-X0000-0000.00000-0000 eingefrorenen Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Q. freizugeben und zwar: a. Zahlungen an XXX W. E. GmbH auf i. Rechnung Nr. X000000000 in Höhe von EUR 2.831,81 auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00; b. Zahlungen an die B. C. GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die folgenden Rechnungen i. Rechnungs Nr. X0000000 in Höhe von EUR 145,54; ii. Rechnungs Nr. X0000000 in Höhe von EUR 175,16 (richtig: EUR 175,10); iii. Rechnungs Nr. 0000000 in Höhe von EUR 11,07; iv. Rechnungs Nr. X0000000 in Höhe von EUR 115,20 (richtig: EUR 115,25); c. Zahlungen an die E1. GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die folgenden Rechnungen i. RechnungsNr 000000 in Höhe von EUR 295,12; ii. RechnungsNr. 000000 in Höhe von EUR 1.057,52; iii. RechnungsNr. 000000 (richtig: 000000) in Höhe von EUR 231,74; iv. RechnungsNr. 000000 (richtig: 000000) in Höhe von EUR 295,12; d. Eine Zahlung an die E2. :O. C1. J. GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die Rechnung Nr. XX00000000 in Höhe von EUR 1.306,62; e. Eine Zahlung an die I. T. R. GmbH & Co KG auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die Rechnungsnummer 0000000000000000 in Höhe von EUR 83.826,35; f. Zahlungen an die L. auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 wie folgt: i. Kassenzeichen 00000000X000 in Höhe von EUR 11.087,64; ii. Kassenzeichen 00000000X000 in Höhe von EUR 11.087,64; g. Zahlungen an die S. Dienstleistungen GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die folgenden Rechnungen i. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 6.611,83; ii. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 971,61; iii. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 6.611,83; iv. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 322,49; v. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 955,63; vi. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 37,43; vii. Rechnungsnummer 00000000 in Höhe von EUR 6.611,83; h. Zahlungen an die U. E. GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die folgenden Rechnungen i. Rechnungsnummer 00000000000000 in Höhe von EUR 776,39; ii. Rechnungsnummer 00 0000 0000 0000 in Höhe von EUR 6.154,94; i. Zahlungen an die U. E. GmbH auf das Konto Nr. DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die Rechnung Nr. 00000000 in Höhe von EUR 7.973,00; j. Zahlungen an die L1. .M. L2. C2. Rechtsanwälte PartGmbB auf das Konto DE00 0000 0000 0000 0000 00 auf die folgenden Rechnungen i. Rechnungsnummer 00/0000 in Höhe von EUR 6.604,50; ii. Rechnungsnummer 00/0000 in Höhe von EUR 11.900,00, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu unter 2.). Im Übrigen ist er unzulässig (dazu unter 1.). 1.Der Antrag ist unzulässig, soweit er auf die Freigabe der unter Buchst. b i), c iii)-iv), g i)-ii) und j genannten Zahlungen gerichtet ist. Insoweit fehlt der Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin hat diese Zahlungen unter dem 5. bzw. 7. Juni 2023 gegenüber der Volksbank Q. eG genehmigt, wodurch sich die entsprechenden Freigabeanträge der Antragstellerin erledigt haben. Eine teilweise verfahrensbeendende Erklärung hat die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis heute nicht abgegeben. 2.Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie ist durch die vorläufige Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. März 2023, die gemäß § 13 SanktDG sofort vollziehbar ist und bei Gericht noch Gegenstand der Verfahren 1 K 3004/23 und 1 L 815/23, unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Ein Anspruch auf Freigabe der vorläufig sichergestellten Gelder, den die Antragsgegnerin nach ihrer bisherigen Verwaltungspraxis analog Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen prüft, ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Auf die Frage der Grundrechtsfähigkeit der Antragstellerin kommt es insoweit nicht an. Selbst wenn sie, wie von der Antragsgegnerin behauptet, „zu hundert Prozent im (mittelbaren) Eigentum des russischen Staates“ stünde und ihr daher die Grundrechtsfähigkeit fehlen würde, vgl. aber zur Grundrechtsfähigkeit inländischer juristischer Personen des Privatrechts, die von einem ausländischen Staat gehalten werden BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 – 1 BvR 2821/11 –, juris Rn. 191 ff., wonach sich diese ausnahmsweise auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen können, kann sich die Antragstellerin jedenfalls auf die einfachgesetzlich geschützte Gewerbefreiheit, vgl. etwa § 1 Abs. 1 GewO, berufen. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Bezug auf RT France, deren Gesellschaftskapital von der ANO TV-Novosti gehalten wird, ausgeführt, dass „außer Zweifel“ steht, dass die in Art. 2f der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren enthaltenen restriktiven Maßnahmen zu Beschränkungen der Ausübung ihres Rechts auf unternehmerische Freiheit führen, vgl. EuG, Urteil vom 27. Juli 2022 – T-125/22 –, juris Rn. 219. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag. Sie hat bei der Antragsgegnerin unter dem 31. März, 13. April, 24. April, 2. Mai, 4. Mai und 15. Mai 2023 die Freigabe der streitgegenständlichen Zahlungen beantragt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 hat sie an die Bearbeitung erinnert. Bis heute hat die Antragsgegnerin lediglich die unter Buchst. b i), c iii)-iv), g i)-ii) und j genannten Zahlungen genehmigt, die übrigen streitgegenständlichen Freigabeanträge aber weiterhin nicht beschieden. Dass diese von der Antragsgegnerin derzeit geprüft werden und zeitnah beschieden werden sollen (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 9. Juni 2023) lässt das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entfallen. Das gleiche gilt für den Umstand, dass die streitgegenständlichen Zahlungen der Art nach bereits in der Vergangenheit freigegeben wurden (vgl. Seite 2 der Antragserwiderung vom 12. Juni 2023). Die Antragsgegnerin führt selber aus, dass eine zügigere Bearbeitung angesichts der Kapazität der sich noch im Aufbau befindlichen Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und der schwierigen Sach- und Rechtslage derzeit nicht möglich sei (vgl. Seite 4 der Antragserwiderung vom 9. Juni 2023). Der Verweis der Antragstellerin auf die in Fällen der Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 VwGO geltende Drei-Monats-Frist führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen geht es vorliegend um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO und nicht um Fragen der Zulässigkeit einer besonderen Klageart im Hauptsacheverfahren. Zum anderen spricht überwiegendes dafür, dass hier wegen besonderer Umstände des Falles –Verfügungsbeschränkung über Geschäftskonten bei laufendem Geschäftsbetrieb (vgl. Ausführungen zum Anordnungsgrund) – eine kürzere Frist i.S.d. § 75 Satz 2 Halbs. 2 VwGO geboten ist. Der vorliegende Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist neben dem bei Gericht anhängigen Eilverfahren 1 L 814/23 zulässig. Dieser ist gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 3004/23 gegen die vorläufige Sicherstellungsanordnung vom 23. März 2023. Die Streitgegenstände der Verfahren sind weitgehend unabhängig voneinander. Selbst im Fall eines Unterliegens der Antragstellerin im Verfahren 1 L 814/23 kann sie im vorliegenden Verfahren obsiegen. Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des zugrunde liegenden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 9 f. m.w.N. Diese qualifizierten Anforderungen gelten auch hier. Der auf die Freigabe näher bezeichneter Zahlungen gerichtete Antrag ist faktisch mit einem Antrag im Hauptsacheverfahren identisch. Die Antragstellerin begehrt nicht bloß eine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Wird die Antragsgegnerin antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrten Zahlungen zu genehmigen und werden daraufhin die begehrten Freigaben gegenüber der Volksbank Q. eG erteilt, erledigt sich die Hauptsache. Gemessen an den qualifizierten Anforderungen hat die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin entstünden ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten. Durch die Nichterfüllung fälliger Forderungen treffen die Antragstellerin unmittelbar schuldrechtliche Konsequenzen. So wurden von Seiten ihrer Gläubiger bereits Mahngebühren, Verzugszinsen bzw. Säumniszuschläge erhoben, etwa von der B. C. , der L. und der S. Dienstleistungen GmbH. Letztere hat beim Amtsgericht Wedding schon den Erlass eines Mahnbescheids, zuzüglich Zinsen und Mahnkosten, beantragt. Die E3. U. hat wegen offener Forderungen die Sperre des Mobilfunk-Kundenkontos angedroht. Dass sich infolgedessen auch die Kreditwürdigkeit der Antragstellerin verschlechtert, liegt auf der Hand. Die Antragstellerin wird hierdurch massiv in ihrer Geschäftstätigkeit beschränkt. Das Gericht teilt nach summarischer Prüfung nicht die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung, dass die faktische Erschwerung des Geschäftsbetriebs Zweck und gewollte Folge der EU-Sanktionen gemäß der VO (EU) Nr. 269/2014 sei. Nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 ist selbst die Listung eines Unternehmens nicht gleichbedeutend mit ihrer Auflösung bzw. Schließung. Das Unternehmen unterliegt (lediglich) bestimmten Beschränkungen wie dem Einfrieren aller seiner Vermögenswerte und dem für alle der Hoheitsgewalt eines EU-Mitgliedstaats unterstehenden Personen geltenden Verbot, diesem Unternehmen Mittel zur Verfügung zu stellen. Weder bewirken diese Beschränkungen eine Änderung der Eigentumsrechte des Unternehmens an den eingefrorenen Geldern noch erlöschen diese Rechte. Es handelt sich um präventive Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Verhalten, das der Benennung des Unternehmens zugrunde liegt, sich nicht wiederholt und letztlich korrigiert wird. Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen – C(2019) 6290 final –, S. 3. Dies gilt erst Recht im Fall der Antragstellerin, die selber weder in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 – anders als ihre Alleineigentümerin B1. U1. -O1. – noch in Anhang XV der VO (EU) Nr. 833/2014 – anders als ihre Tochtergesellschaft S1. E4. Productions GmbH (S2. U2. E. ) – gelistet ist. Angesichts der massiven Einschränkungen der Antragstellerin in ihrer Geschäftstätigkeit kommt es auf die Frage, ob ihr neben den schuldrechtlichen Konsequenzen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens droht, nicht an. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Schuldnerverzug für sich genommen keine Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO begründet. Maßgeblich ist vielmehr die Liquidität in Bar- oder Buchgeld, vgl. K. Schmidt/Herchen, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 17 InsO, Rn. 14 f. Ob die faktische Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin, die aufgrund der vorläufigen Sicherstellungsanordnung vom 23. März 2023 nicht über ihre Konten verfügen darf, einen insolvenzrechtlichen Eröffnungsgrund darstellt, vermag das Gericht in diesem Verfahren nicht abschließend zu beurteilen. Allerdings werden in der Kommentarliteratur als Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (hier der Abgaben an die L. ) und die Nichtbegleichung von Betriebskosten (hier z.B. der Mietzinsen) genannt, vgl. K. Schmidt/Herchen, Insolvenzordnung, 20. Auflage 2023, § 17 InsO, Rn. 47. Der Anspruch der Antragstellerin auf Freigabe der Zahlungen folgt bei Anlegung eines strengen Maßstabs jedenfalls aus einer analogen Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1, gegebenenfalls auch aus Art. 6c VO (EU) Nr. 269/2014. Davon ausgehend kommt es für die vorliegende Entscheidung nicht auf die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage an, ob die Freigabeanträge stattdessen am Zweck der vorläufigen Sicherstellung zu messen wären, der in der Verhinderung von Zahlungen an sanktionierte Personen bestehe. Denn eine solche Gefahr ist bei den hier streitgegenständlichen Zahlungen völlig fernliegend, zumal die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit Zahlungen an diese Gläubiger freigegeben hat. Das Gericht unterstellt dabei für das vorliegende Verfahren die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Sicherstellungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. März 2023. Andernfalls wären die Zahlungen ohnehin freizugeben. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 SanktDG kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einem Verfügungsverbot unterliegen, diese vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von zwölf Monaten. Vorliegend unterstellt das Gericht also, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Gelder der Antragstellerin einem Verfügungsverbot nach Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 unterliegen und sie deshalb für die Dauer des Ermittlungsverfahrens vorläufig sichergestellt werden durften. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens prüft die Antragsgegnerin, ob die Gelder tatsächlich dem Verfügungsverbot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 unterliegen. Nach dieser Vorschrift sind sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder der dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Da die Antragstellerin selber nicht gelistet ist, kommt in ihrem Fall nur in Betracht, dass die Gelder von ihrer alleinigen Gesellschafterin, der in Ziffer 000 des Anhangs I der VO (EU) Nr. 269/2014 gelisteten Einrichtung B1. U1. -O1. , „gehalten oder kontrolliert“ werden. Das Gericht unterstellt insoweit auch, dass das Bestehen eines Verfügungsverbots von der Antragsgegnerin noch nicht abschließend geprüft wurde. Vgl. allgemein zur Konstellation, dass die Vermögenswerte eines nicht gelisteten Unternehmens von einer gelisteten Person kontrolliert werden: Stellungnahmen der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2020 zu Artikel 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 – C(2020) 4117 final –, und vom 8. Juni 2021 zu Artikel 2 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 – C(2021) 4223 final – (jeweils in englischer Sprache). Davon ausgehend kann hier offenbleiben, ob die Konten der Antragstellerin bei der Volksbank Q. schon jetzt dem Verfügungsverbot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 unterfallen. Hierfür könnte sprechen, dass die Maßnahmen des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen unmittelbar gelten und keiner Umsetzung auf nationaler Ebene bedürfen. In diesem Fall kämen die Ausnahmevorschriften der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 direkt zur Anwendung, so auch Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2020 zu Artikel 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 – C(2020) 4117 final – (in englischer Sprache), S. 4. Sollte das Verfügungsverbot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 hingegen erst gelten, wenn die Antragsgegnerin sein Bestehen abschließend geprüft hat, kämen die Ausnahmevorschriften der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 jedenfalls analog zur Anwendung. Denn das Sanktionsdurchsetzungsgesetz lässt die Freigabe vorläufig sichergestellter Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen ungeregelt. Wenn aber schon Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die (gesichert) dem Verfügungsverbot des Art. 2 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 unterliegen, nach Maßgabe der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 freigegeben werden können, muss dies erst Recht für die nur vorläufig sichergestellten Gelder der Antragstellerin gelten. Insoweit hat das Gericht nach seiner derzeitigen, lediglich auf einer summarischen Prüfung beruhenden Einschätzung keine rechtlichen Bedenken gegen die bisherige Freigabepraxis der Antragsgegnerin, die von einer analogen Anwendung der Art. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 ausgeht. Finden die Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 demnach jedenfalls analoge Anwendung, liegen deren Voraussetzungen in Bezug auf die streitgegenständlichen Freigabeanträge nach summarischer Prüfung vor. Die Ausnahmevorschriften der Artt. 4 ff. VO (EU) Nr. 269/2014 sollen es den gelisteten Personen ermöglichen, bestimmte Bedürfnisse und Pflichten zu erfüllen. Zugleich sind sie ein klares Zeichen für die gezielte Ausrichtung der restriktiven Maßnahmen der EU und die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen – C(2019) 6290 final –, S. 1. Die Ausnahmevorschriften sind eng auszulegen, unter anderem um den restriktiven Maßnahmen nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen. Bei ihrer Auslegung sollte ferner die Nicht-Umgehungsklausel – hier des Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 – berücksichtigt werden. Danach ist es verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 2 bezweckt oder bewirkt wird. Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen – C(2019) 6290 final –, S. 2. Die streitgegenständlichen Zahlungen sind nach summarischer Prüfung auf Grundlage der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Nr. VO (EU) 269/2014 freizugeben. Gegebenenfalls, ohne dass es darauf im Ergebnis ankommt, könnte für die telekommunikationsbezogenen Leistungen auch die Ausnahmevorschrift des Art. 6c VO (EU) Nr. 269/2014 gelten. Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 269/2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem festgestellt wurde, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen und der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen solcher natürlicher Personen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, erforderlich sind. Welche Grundbedürfnisse eine juristische Person wie die Antragstellerin hat, lässt sich jedenfalls im Ansatz der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 entnehmen. Danach erfordert das Bestehen eines gelisteten Unternehmens, wie das Bestehen jedes anderen Unternehmens, die Erfüllung unvermeidbarer Verpflichtungen und Formalitäten, die teilweise gesetzlich vorgeschrieben sind. Im konkreten Fall war die Europäische Kommission der Auffassung, dass die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung von Jahresabschlüssen, der Buchführung, der Ausarbeitung von Steuererklärungen und der Verwaltung (strikt begrenzt auf das, was für das Fortbestehen des Unternehmens erforderlich ist) grundsätzlich als wesentliche Tätigkeiten betrachtet werden könnten, ohne die das Unternehmen seinen Betrieb nicht rechtmäßig aufrechterhalten könnte. Ebenso scheinen die Zahlung von Steuern an die öffentliche Hand grundsätzlich eine unabdingbare Voraussetzung für das Fortbestehen eines Unternehmens zu sein. Daher könnten die genannten Tätigkeiten grundsätzlich als Grundbedürfnisse eines Unternehmens betrachtet werden. Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen – C(2019) 6290 final –, S. 3. Nach Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 können, wenn eine in Anhang I aufgeführte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen schuldet, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. übernommen wurden, an dem diese natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass (a) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine von einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschuldete Zahlung verwendet werden sollen und (b) die Zahlung nicht gegen Artikel 2 Absatz 2 – dem Bereitstellungsverbot – verstößt. Nach Art. 6c VO (EU) Nr. 269/2014 gilt Artikel 2 nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union und zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste unbedingt erforderlich sind. Dies zugrunde gelegt sind die streitgegenständlichen Zahlungen, die die Antragstellerin durch Vorlage der Rechnungen bzw. des Abgabenbescheids der L. glaubhaft gemacht hat, nach summarischer Prüfung wie folgt zu genehmigen: Antrag Empfänger Rechnungsnr. / Kassenzeichen Leistung Rechtsgrundlage (analog) a XXX W. E. GmbH X000000000 Glasfaser-Vertrag an früheren (1.-20. April 2023) und aktuellen Geschäftsräumen (15. März-30. April 2023) Art. 6 Abs. 1, ggf. Art. 6c b ii) B. C. GmbH X0000000 Abfallentsorgung(März 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a b iii) B. C. GmbH 0000000 Mahngebühr, Verzugszinsen Art. 4 Abs. 1 Buchst. a b iv) B. C. GmbH X0000000 Abfallentsorgung(April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a c i) E1. GmbH 000000 Wartungsvertrag DATEV-Software (April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a c ii) E1. GmbH 000000 Hosting DATEV-Software (April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a c iii) E1. GmbH 000000(richtig: 106877) Benutzerkonfiguration DATEV-Software(April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a c iv) E1. GmbH 000000(richtig: 000000) Wartungsvertrag DATEV-Software (Mai 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a d E2. :O. C1. J. GmbH XX00000000 VDSL-Anschluss(Mai 2023) Art. 6 Abs. 1, ggf. Art. 6c e I. T. R. GmbH & Co KG 0000000000000000 Mietzins (Juni 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 6 Abs. 1 f i) L. 00000000X000 Monatliche Vorauszahlung auf Künstlersozialabgabe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a f ii) L. 00000000X000 Monatliche Vorauszahlung auf Künstlersozialabgabe Art. 4 Abs. 1 Buchst. a g iii) S. Dienstleistungen GmbH 00000000 Unterhaltsreinigung(März 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a g iv) S. Dienstleistungen GmbH 00000000 Verbrauchsmaterialien(Januar 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a g v) S. Dienstleistungen GmbH 00000000 Verbrauchsmaterialien(März 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a g vi) S. Dienstleistungen GmbH 00000000 Verbrauchsmaterialien(April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a g vii) S. Dienstleistungen GmbH 00000000 Unterhaltsreinigung(April 2023) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a h i) U. E. GmbH 00000000000000 Mobilfunkvertrag Kundenkonto -0000 (März 2023) Art. 6 Abs. 1, ggf. Art. 6c h ii) U. E. GmbH 00000000000000 Mobilfunkvertrag Kunden-konto -0000 (März 2023) Art. 6 Abs. 1, ggf. Art. 6c i U. E. GmbH 00000000 IT-Dienstleistungen, TDN (März 2023) Art. 6 Abs. 1, ggf. Art. 6c Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die Freigabeentscheidungen stünden nach dem Wortlaut der Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 VO (EU) Nr. 269/2014 in ihrem Ermessen, würde dies dem Anordnungsanspruch der Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen nicht entgegenstehen. Nach der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 soll die nationale zuständige Behörde im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände anhand eines risikobasierten Ansatzes prüfen, ob die etwaigen freigegebenen Gelder – konkret ging es um den Einzug von Lastschriften – nicht einer benannten Person oder Organisation zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen, Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 29. August 2019 über die Anwendung von Ausnahmeregelungen in Bezug auf das Einfrieren von Geldern und auf das Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an benannte Personen und Organisationen – C(2019) 6290 final –, S. 3 f. In der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2021 wird zum Bereitstellungsverbot des Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 269/2014 ebenfalls ausgeführt, dass die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an ein nicht gelisteten Unternehmen, das von einer gelisteten Person oder Organisation gehalten oder kontrolliert wird, grundsätzlich als mittelbare Bereitstellung für letztere gilt, es sei denn, es kann im Einzelfall unter Anwendung eines risikobasierten Ansatzes und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände vernünftigerweise festgestellt werden, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht von der gelisteten Person oder Organisation verwendet werden oder ihr zugute kommen, Vgl. Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 8. Juni 2021 zu Artikel 2 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 – C(2021) 4223 final – (in englischer Sprache). Das Risiko, das die streitgegenständlichen Zahlungen von der B1. U1. -O1. verwendet werden oder ihr zugute kommen könnten, ist hier vernünftigerweise ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat in der Vergangenheit bereits Zahlungen an dieselben Empfänger wegen der gleichen monatlichen Leistungen genehmigt. Dies ergibt sich aus ihrer als Anlage 2 zur Antragserwiderung vom 9. Juni 2023 vorgelegten Gesamtübersicht aller Freigabeanträge der Antragstellerin: Antrag Empfänger Bereits erfolgte Freigaben durch die Antragsgegnerin a XXX W. E. GmbH Freigabe vom 5. Juni 2023 analog Art. 6 Abs. 1 für Glasfaser-Vertrag an alten Geschäftsräumen (März 2023) b B. C. GmbH Freigabe vom 5. Juni 2023 analog Art. 4 Abs. 1 Buchst. a fürAbfallentsorgung (Februar 2023) c E1. GmbH Freigaben vom 11. und 14. April 2023 analog Art. 4 Abs. 1 Buchst. a für Wartung und Hosting der DATEV-Software und Benutzer-Konfiguration (Februar und März 2023) d E2. :O. C1. J. GmbH Freigaben vom 11. und 14. April 2023 analog Art. 6 Abs. 1 für VDSL-Anschluss (März und April 2023) e I. T. R. GmbH & Co KG Freigabe vom 11. Mai 2023 analog Art. 6 Abs. 1 g S. Dienstleistungen GmbH Freigaben vom 5. Juni 2023 analog Art. 4 Abs. 1 Buchst. a fürBüroreinigung und Reinigungsmaterial (Februar 2023) h U. E. GmbH Freigaben vom 11. April 2023 analog Art. 6 Abs. 1 für Mobilfunkrechnungen (Januar und Februar 2023) i U. E. GmbH Freigabe vom 11. April 2023 analog Art. 6c für U3. J. (Januar 2023) und Mahngebühren Dass die hier streitgegenständlichen Zahlungen oder Empfänger abweichend von der bisherigen Freigabepraxis der Antragsgegnerin beurteilt werden müssten, ist nicht erkennbar und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Soweit das Gericht für die monatlichen Vorauszahlungen an die L. keine vorherige Freigabe durch die Antragsgegnerin feststellen konnte, sind diese Zahlungen offenkundig zu genehmigen. Es handelt sich um eine gesetzliche Abgabe an einen gesetzlichen Unfallversicherungsträger (vgl. § 23, § 37 Abs. 1 KSVG). Soweit der Antrag Erfolg hat, wurde der Antragsgegnerin eine Frist bis Dienstag, den 20. Juni 2023, 12:00 Uhr, gesetzt. Die Genehmigung der Zahlungen gegenüber der Volksbank Q. eG führt zu einer endgültigen Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Das Gericht hält es daher für angemessen, der unterlegenen Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Vor diesem Hintergrund wurde der Tenor des Beschlusses den Beteiligten auch bereits am Freitag, den 16. Juni 2023, vor der vollständigen Abfassung der Gründe telefonisch bekannt gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Weil der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, hat das Gericht den vollen für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert festgesetzt (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des vollständigen Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.