Urteil
5 K 694/21.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0212.5K694.21.F.00
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Leitsätze
Das Regierungspräsidium Kassel hat in allen Bewilligungsschritten einschließlich der Rücknahme der Corona-Soforthilfe eine hessenweite Zuständigkeit.
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Die Kammer schließt sich der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfbarkeit der Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel, der grundsätzlichen Versagung von Vertrauensschutz in Corona-Subventionsverfahren und der grundsätzlichen Ermessensfehlerfreiheit der Rücknahmeentscheidungen an.
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Im auf Schnelligkeit angelegten Masseverfahren der Corona-Soforthilfebewilligung mussten verallgemeinerungsfähige Kriterien entwickelt werden, die im Eintelfall zu Härten führen können, aber zu akzeptieren sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, indes mit Abwendungsbefugnis (dazu unter III.), abzuweisen ist. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 30 000 Euro, weil der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2020 mit Bescheid vom 16. Februar 2021 auf Grundlage von § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) formell (dazu unter 1.) und materiell rechtmäßig (dazu unter 2.) zurückgenommen wurde. 1. Die Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. a) Das Regierungspräsidium Kassel ist nach § 48 Abs. 5 Halbsatz 1 HVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zuständige Behörde. Danach ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Das Regierungspräsidium Kassel hat in allen Bewilligungsschritten einschließlich der Rücknahme der Corona-Soforthilfe eine hessenweite Zuständigkeit. Dem steht Nr. 2.5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 (StAnz. 16/2020, S. 471 f.) nicht entgegen. Die Bestimmung lautet: Die Prüfung des Antrages, die Entscheidung über die Förderfähigkeit und Auszahlung erfolgt [sic!] durch das Regierungspräsidium Kassel. Dieser Aufzählung kann nicht entnommen werden, dass die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Kassel ausschließlich auf die Bewilligungsschritte der Prüfung des Antrages, der Entscheidung über die Förderfähigkeit und der Auszahlung beschränkt sein soll. Dabei handelt es sich um eine nicht abschließende Aufzählung der wesentlichen Bewilligungsschritte. Damit zusammenhängend hat das Regierungspräsidium Kassel auch über die Folgen einer fehlenden Förderfähigkeit zu entscheiden, die sich erst nach Bewilligung und Auszahlung herausstellt. Als sog. actus contrarius zur Bewilligung muss auch die Rücknahme vom Regierungspräsidium geprüft und entschieden werden, da nur so gewährleistet werden kann, dass die im Subventionsrecht maßgebliche Behördenpraxis bei der Bewilligung auch im Rahmen der Rücknahmeentscheidung berücksichtigt werden kann. b) Form- und Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Rücknahmebescheids vom 16. Februar 2021 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Mit E-Mail vom 6. Januar 2021 (Bl. 22 d. BA) forderte der Beklagte den Kläger zur Nachreichung bestimmter Unterlagen auf und kündigte für den Fall einer nicht vollständigen Nachreichung die teil- oder vollumfängliche Rückforderung an. Ferner wies der Beklagte darauf hin, dass die Möglichkeit einer teilweisen Rücküberweisung der Soforthilfe bestünde, wenn der Kläger nur einen Teil der ausgezahlten Soforthilfe für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs benötigte. Dadurch wurde den beiden wesentlichen Zwecken der Anhörung Rechnung getragen: dem Kläger wurde rechtliches Gehör gewährt und er wurde über die nachträgliche Überprüfung der Bewilligungsentscheidung informiert (vgl. Schoch/Schneider/Schneider, 5. EL Juli 2024, VwVfG § 28 Rn. 5 f., beck-online). Daher kann dahingestellt bleiben, ob von der Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG abgesehen werden konnte, weil die Rücknahmeentscheidung maßgeblich auf den tatsächlichen Angaben des Klägers fußt, die er in der Erklärung vom 5. Februar 2021 (Bl. 26 d. GA) gemacht hat. Im Übrigen käme eine Aufhebung des Rücknahmebescheids auch im Falle einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anhörung vorliegend nicht in Betracht, da die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 HVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 HVwVfG. Davon ist im Fall des Klägers jedenfalls auszugehen, dazu unten. 2. Der Bescheid vom 16. Februar 2021 ist materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf indes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2-4 HVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er – erstens – den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, – zweitens – den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder – drittens – die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. a) Der den Kläger begünstigende Bewilligungsbescheid vom 23. April 2020 ist rechtswidrig, da nach der etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel beim Kläger im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass festzustellen war. Rechtsgrundlage für die Billigkeitsleistung ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) in Verbindung mit der Richtlinie des Landes Hessen zur Durchführung eines Soforthilfsprogramms für gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 in ihrer Existenz gefährdet sind – (Corona-Virus-Soforthilfsprogramm Hessen 2020) vom 27. März 2020 (StAnz. 16/2020, S. 471 f.). Zur etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus: „Auf die Gewährung der der Klägerin mit Bescheid vom (…) gewährten Soforthilfe besteht gemäß Nr. 2.1 der Richtlinie kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr über die Vergabe der Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinie kann daher lediglich durch ständige gleichmäßige Anwendung eine Verwaltungspraxis begründen, durch die sich die Verwaltung selbst bindet und in deren Folge Anspruchsteller aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) einen Anspruch auf Gleichbehandlung in gleichgelagerten Fällen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel herleiten können. Generell kann nicht die Verletzung der nur verwaltungsintern wirkenden Verwaltungsvorschriften gerügt werden, sondern allenfalls ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit der Anwendung der Verwaltungsvorschrift in der Praxis. Hieraus folgt, dass allein ein Verstoß gegen Richtlinien eine Subventionsvergabe noch nicht rechtswidrig macht. Vielmehr ist erforderlich, dass darin zugleich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt. Ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Das Gleichheitsgebot kann insofern auch zulasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Wenn eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung versagt, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen eine Leistung (rechtswidrig) gewährt. Bewilligt also eine Behörde eine Förderung entgegen der von ihr etablierten Verwaltungspraxis, so ist die Bewilligung rechtswidrig und kann unter Beachtung der weiteren in § 48 Abs. 2 - 4 HVwVfG normierten Voraussetzungen zurückgenommen werden.“ (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 7, juris) Zur Zulässigkeit einer ex post-Betrachtung bei der Prüfung eines Liquiditätsengpasses führt der Hessische Verwaltungsgerichtshof aus: „Soweit der Kläger zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung vorträgt, dass für die Prüfung eines zu erwartenden Liquiditätsengpasses nicht auf eine Betrachtung ex post, sondern auf eine Betrachtung zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen sei, da nach den schriftlichen Vorgaben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnungen vom 8. Juni 2021 für die Frage der Rückzahlung der Soforthilfe keine Schlussrechnung zu erstellen und lediglich der erwartete Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sei, so dass die tatsächlichen Einnahmen im Bemessungszeitraum vom 11. März 2020 bis zum 10. Juni 2020 nicht in Ansatz gebracht werden dürften, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Soweit sich Behörden, wie im vorliegenden Fall, in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist nämlich zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handelns obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das ‚Ob‘ und ‚Wie‘ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen, zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Förderpraxis sind dem Gericht deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen (Bay. VGH, Beschluss vom 8. November 2021 - 6 ZB 21.1889 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 1. Oktober 2021 - 6 A 782/19 -; jeweils juris). Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche (Subventions-) Zweckbestimmung gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 - und Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -; jeweils juris). Nach den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 9. November 2022 (Bl. 89 ff. der Gerichtsakte -GA-) entspricht es aber der ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde bzw. des Regierungspräsidiums Kassel bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses auf das tatsächliche Vorliegen eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses abzustellen. Weiter hat der Beklagte in dem zuvor genannten Schriftsatz explizit klargestellt, dass der Inhalt des vom Kläger in Bezug genommenen Schreibens vom 8. Juni 2021 nicht der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entsprechen würde und lediglich informatorischen Charakter habe. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte an den Ausführungen des Beklagten zur ständigen Verwaltungspraxis zu zweifeln, da der Beklagte bereits im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2020 (Bl. 32 ff. GA) vorgetragen hat, in vergleichbaren Fällen ebenfalls nach den dargelegten Grundsätzen entschieden und einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gemäß der Förderrichtlinie verneint zu haben, wenn die Einnahmen im Bemessungszeitraum höher waren als die betrieblichen Ausgaben. Mit Blick auf den gerichtlichen Kontrollumfang ist gegen die geschilderte Verwaltungspraxis auch rechtlich nichts zu erinnern. Die ständige Verwaltungspraxis wahrt den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Auslegung der Förderrichtlinie ist nicht willkürlich. Ein Liquiditätsengpass ist nämlich nach Fußnote 1 zu Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie gegeben, wenn der Antragsteller Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung absehbar keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant ist. Die Auslegung der zuständigen Behörde, dass kein Liquiditätsengpass im Sinne der Förderrichtlinie gegeben ist, wenn sich im Rahmen einer Nachprüfung herausstellt, dass die Einnahmen im Bemessungszeitraum höher waren als die berücksichtigungsfähigen betrieblichen Ausgaben, ist auch von sachlichen Erwägungen getragen, die der Zweckbestimmung der Förderrichtlinie entsprechen. Sinn und Zweck der Fördermittelvergabe ist es nämlich, eine Existenzgefährdung des von der Förderrichtlinie begünstigten Personenkreises wegen eines Liquiditätsengpasses infolge der Corona-Virus-Pandemie 2020 abzuwenden. Bestand aber faktisch kein Liquiditätsengpass infolge der Corona-Virus-Pandemie, bestand auch kein Bedürfnis für die Inanspruchnahme entsprechender Fördermittel zur Abwendung eines Liquiditätsengpasses. Unabhängig davon, dass für die verwaltungsgerichtliche Prüfung allein die ständige Verwaltungspraxis maßgeblich ist, veranlasst aber auch das vom Kläger in Bezug genommene Schreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnungen vom 8. Juni 2021 (Bl. 46 f. GA) nach seinem Inhalt keine andere Bewertung. Darin wird nämlich auch die Wichtigkeit hervorgehoben, dass bei der Antragstellung der Liquiditätsengpass richtig berechnet worden sein muss. Weiter wird in dem Schreiben ausgeführt, dass bei ordnungsgemäßer Antragstellung, also damals realistischer Prognose des Liquiditätsengpasses plus Vorliegen der übrigen Antragsvoraussetzungen, die bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfe als zweckentsprechend verwendet gelten und in diesem Fall keine Rückzahlzahlungsverpflichtung bestehen würde. Danach kann sich der Kläger aber nicht auf eine fehlende Verpflichtung zur Rückzahlung berufen, da im Falle des Klägers nicht von einer ordnungsgemäßen Antragstellung und richtigen Berechnung des Liquiditätsengpasses ausgegangenen werden kann. Wie auch das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger für den behaupteten Liquiditätsengpass nämlich auch Personalkosten und Abschreibungen bei der Antragstellung in Ansatz gebracht, die aber nach der ständigen Verwaltungspraxis nicht gemäß Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie berücksichtigungsfähig sind.“ (HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 10 A 909/22.Z –, Rn. 4 - 8, juris) Es kommt nicht darauf an, dass die Auslegung des Liquiditätsengpasses ausdrücklich in der Richtlinie genannt ist, sondern allein, dass sie auf der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten beruht (dazu VG Gießen, Urteil vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20.GI –, Rn. 34, juris). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main führte im Urteil vom 26. März 2021 (Az. 11 K 3308/20.F) aus: „Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel, wie sie von dem Beklagten dargelegt worden ist, werden bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nur die betrieblich veranlassten Kosten berücksichtigt, die tatsächlich innerhalb der 3 Monate vom 11.03.2020 bis 11.06.2020 anfallen, nicht stundbar sind und nicht auf andere Weise, insbesondere durch vorhandene betriebliche Eigenmittel bedient werden können. An der Richtigkeit dieser im Prozess erfolgten Darlegung hegt das Gericht keine Zweifel. Diese Kriterien sind auch von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Sie sind nicht willkürlich, sondern dienen dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Verwaltung und orientieren sich auch an dem ansonsten in der Rechtsordnung anerkannten Prinzip, dass staatliche Hilfeleistungen nachrangig sind, sie also nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Betroffene sich nicht selbst oder durch andere helfen kann. Legt man diese Maßstäbe an, war das am 31.03.2020 auf dem Geschäftskonto des Klägers vorhandene Guthaben zur Deckung eines Liquiditätsengpasses im Zeitraum vom 10.03.2020 bis 10.06.2020 einzusetzen. Der Kläger kann nicht geltend machen, dieses Geld sei bereits anders verplant gewesen, nämlich zur Begleichung seiner Schuld gegenüber der Firma (…). Das Corona-Soforthilfsprogramm soll nach dem Willen des Beklagten dem Unternehmen lediglich helfen, die 3 Monate vom 11.03. bis 11.06.2020 wirtschaftlich zu überleben, weshalb es fordert alle vorhandenen Mittel, auch wenn sie zur Begleichung von Altschulden zurückgelegt waren zur Befriedigung der in den 3 Monate anfallenden Betriebskosten einzusetzen. Ob es sinnvoll ist, auf diese Weise die Hilfsbedürftigkeit von Unternehmen einfach auf einen Zeitpunkt nach dem Förderzeitraum zu verschieben, erscheint zweifelhaft, ist aber rechtlich ohne Belang und deshalb vom Gericht nicht zu bewerten.“ Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich die Kammer anschließt, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte wie vorgetragen zur Berechnung eines möglichen, existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses in ständiger Verwaltungspraxis die laufenden Betriebsausgaben im Förderzeitraum vom 11. März bis zum 10. Juni 2020 auf ihre Förderfähigkeit hin prüft und sodann von den förderfähigen Betriebsausgaben die im gleichen Zeitraum erzielten Einnahmen in Abzug bringt. Danach verbleibt für den Kläger bereits ein positiver Saldo von 48 804,35 Euro (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 10. Mai 2021, Bl. 98 der Papier-GA), der nach der Verwaltungspraxis keinen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass darstellt (vgl. dazu auch VG Gießen, Urteil vom 21. April 2021 – 4 K 3825/20.GI –, Rn. 32, juris). Daneben konnte der Beklagte entscheiden, dass bei einem betrieblichen Kontostand von etwa 130 000 Euro im Förderzeitraum auch aus diesem Grund kein Liquiditätsengpass vorliegt (Bl. 99 der Papier-GA; S. 2 des Bescheids vom 16. Februar 2021). Außerdem durfte das Regierungspräsidium Kassel der ständigen Verwaltungspraxis folgend im Nachgang (ex post) an die Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe weitere Unterlagen nachfordern und prüfen, ob im Förderzeitraum auch tatsächlich ein Liquiditätsengpass gegeben war. Diese dem Gericht aus ähnlich gelagerten Corona-Soforthilfe-Verfahren bekannte und vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandete (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 20, juris) Verwaltungspraxis hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert bestritten, da er keine Gründe für seine Zweifel angeführt hat (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 9. Juli 2024 – 16 K 4318/23 –, Rn. 46, juris). Der Kläger kann nicht mit Erfolg einwenden, dass ein Kontoguthaben von 100 000 Euro schnell verbraucht sei, wenn man 40 Mitarbeiter und laufende Raumkosten bedienen wollte, als Sicherheit für eine etwaige Kreditaufnahme benötigt werde und man Rücklagen brauche, weil Taxis schnell verunfallten. Dabei handelt es sich wirtschaftlich durchaus um nachvollziehbare Erwägungen, denen das Regierungspräsidium Kassel bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses jedoch nicht zwingend Rechnung tragen musste. Es ist nicht ersichtlich, dass das Regierungspräsidium diese Faktoren in anderen gleich gelagerten Fällen berücksichtigte, sodass es auch im Fall des Klägers darauf nicht ankommen konnte. Gleiches gilt für eine bilanzielle Betrachtung des Vermögens des Taxibetriebs des Klägers (vgl. Anlage K6, Bl. 62 ff. der Papier-GA). Ob danach große Teile des Bankguthabens faktisch gebunden waren, musste der Beklagte nicht berücksichtigen, da er auch bei anderen Unternehmen keine Bilanzen prüfte, um das Bestehen eines Liquiditätsengpasses nachzuprüfen. Dass durch diese Betrachtungsweise Unternehmer faktisch bevorzugt werden, die sich vor Antragstellung einen hohen „Unternehmerlohn“ ausgezahlt oder betriebliche Bankguthaben anderweitig verschoben haben, führt nicht dazu, die Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums Kassel als willkürlich zu verwerfen, da ein sachlicher Grund dafür bestand. Im auf Schnelligkeit angelegten Masseverfahren der Corona-Soforthilfebewilligung mussten verallgemeinerungsfähige Kriterien entwickelt werden, die im Einzelfall zu Härten führen können, aber zu akzeptieren sind. b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 HVwVfG berufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: „Soweit die Klägerin ausführt, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) verdiene ungeachtet der von ihr unter Nr. 8.9 des Antragsformulars abgegebenen Erklärung Schutz, weil nach Nr. 2.7 der Richtlinie die Billigkeitsleistung als ‚mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet‘ gelte und der Vorbehalt der Nachprüfung allein der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben diene, die sie nicht gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) entgegenstehe, dass mit der Soforthilfe eine schnelle Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen beabsichtigt gewesen sei und dass der Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten habe, ferner dass in Nr. 8.9 des Formularantrags die Zustimmung zu einer Nachprüfung eingeholt und von der Klägerin abgegeben worden sei, so dass ihr von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Zudem habe sich bei der Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung binnen einer Woche und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge all dessen habe sie weder bei der Antragstellung noch bei dem Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen. Diese in sich schlüssigen und in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorbehaltenen Nachprüfung und der Kürze des Bewilligungsverfahrens muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung der bewilligten Soforthilfe als reale Möglichkeiten im Raum stehen. Als Folge dessen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (…) nicht angenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht abschließend sind, so dass daneben auch weitere möglich sind, in denen Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist (vgl. u. a. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 149). Der Überprüfungsvorbehalt diente nach alledem entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nur der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben. Aufgrund der gesamten, auch für die Klägerin erkennbar auf Schnelligkeit und nachträgliche Prüfung angelegten Verfahrensgestaltung steht außer Frage, dass sich der Nachprüfungsvorbehalt nicht nur auf eine künftige Prüfung der Anträge in Bezug auf wahrheitswidrige Angaben, sondern auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung insgesamt bezogen hat.“ (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 16, juris) Auch diese Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz in Corona-Soforthilfe-Subventionsverfahren macht sich das Gericht zu eigen. Ob der Kläger die Corona-Soforthilfe bereits zweckentsprechend verbraucht hatte, ist mangels Vertrauensschutzes unerheblich. Der Kläger hat in seinem Antrag vom 20. April 2020 ebenfalls durch Ankreuzen der Nr. 8.9 des Antrags einer etwaigen nachträglichen Überprüfung durch die Genehmigungsbehörde zugestimmt, wodurch die Vorläufigkeit der Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe erkennbar wurde. Ferner legte auch Nr. 9 des Bewilligungsbescheids vom 23. April 2020 die nachträgliche Überprüfbarkeit der Bewilligung dar. In Nr. 7 des Bewilligungsbescheids wies der Beklagte daraufhin, „dass die Soforthilfe u.a. ganz oder teilweise zurückzufordern ist, wenn die für die Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen von Beginn an nicht vorgelegen haben oder nachträglich ganz oder teilweise weggefallen sind (…).“ Anders als die vom Regierungspräsidium Gießen gewährten Überbrückungshilfen II und III, die Gegenstand der weiteren Verfahren des Klägers (Az. 5 K 4334 und 4335/24.F) sind, erging der Bewilligungsbescheid vom 23. April 2020 nicht vorläufig unter Vorbehalt einer Nachprüfung, da hier per se keine Schlussabrechnung nachgereicht werden musste. Nichtsdestotrotz steht das Vertrauen des Klägers auch dieser auf Schnelligkeit und nachträgliche Prüfung angelegte Verfahrensgestaltung des Regierungspräsidiums Kassel einer Rücknahme bei ursprünglicher Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids nicht entgegen. c) Die Rücknahmeentscheidung am 16. Februar 2021 erfolgte fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG, nämlich etwa zwei Wochen nach der Erklärung des Klägers vom 5. Februar 2021. d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei § 48 Abs. 2 Satz 1 (H)VwVfG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen anwendbar (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 14 ff.). Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main führte im Urteil vom 26. März 2021 (Az. 11 K 3308/20.F) ergänzend aus: „Die vom Regierungspräsidium Kassel getroffene Ermessensentscheidung, die Bewilligung zurückzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht empfindet es zwar als äußerst unbefriedigend, dass durch die nur stichprobenartige Überprüfung der Bewilligungsbescheide ungleiche Ergebnisse entstehen, da sich die Beklagte einerseits aus nachvollziehbaren Gründen im Bewilligungsverfahren mit den bloßen Angaben der Antragsteller begnügt hat, während sie im Überprüfungsverfahren mit relativ genauen und restriktiven Kriterien misst, was wie im vorliegenden Fall zu gewissen Härten, denen aber durch großzügige Stundungen, die die aktuelle wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigen, begegnet werden kann, führt. Das Gericht kann aber nicht feststellen, dass das Regierungspräsidium Kassel im Bewilligungsverfahren den Begriff des Liquiditätsengpasses anders als im späteren Überprüfungsverfahren verstanden und angewandt hat. Sich auf die Richtigkeit der Angaben der nicht überprüften Antragsteller zu verlassen führt auch nicht zu einer Ungleichbehandlung derjenigen, die wie der Kläger später überprüft werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Regierungspräsidium willkürliche Kriterien bei seiner Entscheidung, welche Fälle überprüft werden und welche nicht, anwendet oder sich eine Überprüfungsbedürftigkeit aller Fälle aufdrängt, weil offensichtlich ist, dass die Antragsteller den Begriff des Liquiditätsengpasses anders nämlich ‚großzügiger‘ verstanden haben, als die Beklagte. Je feiner die Beklagte im Überprüfungsverfahren allerdings differenziert, desto näher rückt dies, da der Begriff des Liquiditätsengpasses nur ansatzweise in den zugänglichen Richtlinien erläutert wird. Bislang fehlen für ein solch offensichtliches Auseinanderfallen des Verständnisses des Begriffs des ‚Liquiditätsengpasses‘ aber hinreichende Anhaltspunkte. Inhaltlich hat das Regierungspräsidium Kassel sich in seinen Bescheiden vom (…) mit dem gegen die Rücknahme der Bewilligungsbescheide sprechenden Gründe auseinandergesetzt und hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und zweckmäßigen Verwendung von Haushaltsmitteln den Vorrang vor den privaten, finanziellen Interessen des Klägers eingeräumt.“ In gleicher Weise ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer sparsamen Haushaltsführung Vorrang gegenüber dem klägerischen Interesse des Mittelbehalts eingeräumt hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 30 000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Antrag des Klägers betrifft eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, nämlich den zurückzuzahlenden Betrag aufgrund des Bescheids vom 16. Februar 2021. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids für Corona-Soforthilfe. Der Kläger ist selbständig tätig und betreibt ein Taxi-Unternehmen mit bis zu 50 Taxifahrern. Mit Antrag vom 20. April 2020 beantragte der Kläger die Bewilligung einer Corona-Soforthilfe in Höhe von 30 000 Euro. In Punkt 8.3 des Antrags erklärte der Kläger, dass der durch die Corona-Krise verursache Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, sonstigen betrieblichen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden könne. Dem Antrag wurde mit Bewilligungsbescheid vom 23. April 2020 entsprochen. Mit E-Mail vom 6. Januar 2021 (Bl. 22 d. BA) wurde der Kläger unter anderem zur Mitteilung seines betrieblichen Kontostandes aufgefordert. Der Kläger teilte mit, dass sein Kontostand am 11. März 2020 126 664,77 Euro und am 20. April 2020 130 317,82 Euro betragen habe (Bl. 26 d. BA). Nach einer nachträglichen Überprüfung, der der Kläger durch Ankreuzen des Punkts 8.9 des Antrags zugestimmt hatte, wurde der Bewilligungsbescheid mit Bescheid vom 16. Februar 2021 in voller Höhe zurückgenommen und der zu erstattende Betrag auf 30 000 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass ein Liquiditätsengpass nicht vorliege und der Kläger daher nicht förderberechtigt gewesen sei. Die vom Kläger angegebenen förderfähigen Betriebsausgaben könnten durch die vorhandene Liquidität auf betrieblichen Konten in Höhe von 130 317,82 Euro gedeckt werden. Der Kläger hat, anwaltlich vertreten, am 17. März 2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Der Kläger trägt vor, dass er in den Jahren 2018 und 2019 einen Gewinn bzw. Jahresüberschuss von jeweils etwa 120 000 Euro erzielt habe. Im Jahr 2020 habe er einen Verlust von knapp 25 000 Euro erzielt. Der Kläger bestreitet die ständige Verwaltungspraxis des Beklagten und deren Maßgeblichkeit. Er ist der Ansicht, dass der Bewilligungsbescheid vorbehaltslos und zu Recht ergangen sei. Die Bewilligungsvorschriften machten die Corona-Soforthilfe nicht davon abhängig, dass der Kläger kein Guthaben auf einem Konto gehabt hätte. Der Beklagte sei an seine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Bewilligung gebunden. Er könne nicht im Nachhinein die Anforderungen an die Gewährung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen. Ferner sei das Vertrauen des Klägers schutzwürdig. Der Kläger habe das Bankguthaben benötigt, um wenigstens die laufenden Kosten zu decken. Im Übrigen seien die Angaben des Klägers richtig gewesen. Dem Antrag seien Einkommenssteuererklärungen des Klägers beigefügt worden, aus denen sich ein ansehnliches Einkommen ergeben habe; der Beklagte hätte daher vermuten müssen, dass der Kläger auch über entsprechende Bankguthaben auf betrieblichen Konten verfügte. Der Kläger müsse nur ihm gestellte Fragen beantworten. Er könne nicht schlechter behandelt werden als andere Antragsteller, die ihre Gelder in ihr Privatvermögen überführt oder andere Ausgaben getätigt hätten. Im Übrigen sei ein Kontoguthaben von 100 000 Euro schnell verbraucht, wenn man 40 Mitarbeiter und laufende Raumkosten bedienen wolle. Taxis könnten auch schnell verunfallen, dafür benötige man Rücklagen. Gleiches gelte als Sicherheit für eine etwaige Kreditaufnahme. Daneben sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte nicht aufgeklärt habe, ob das Guthaben frei verfügbar gewesen sei, sondern benötigt worden sei, um laufende und unvorhergesehene Aufwendungen zu finanzieren. Außerdem sagten Guthaben auf betrieblichen Konten nichts über das Bestehen eines durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpass aus. Auch wirtschaftlich erfolgreiche Unternehmen müssten in ihrer Existenz geschützt werden und dürften nicht gegenüber erfolglosen Unternehmen benachteiligt werden. Wenn keine Altschulden bedient werden dürften, drohe eine Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger beantragt, den Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2021 – Geschäftszeichen: … – aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass die erneute Überprüfung im Antrag angekündigt worden sei. Ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass habe nicht vorgelegen. In ständiger Verwaltungspraxis würden zu dessen Berechnung die laufenden Betriebsausgaben im Förderzeitraum vom 11. März bis zum 10. Juni 2020 auf ihre Förderfähigkeit überprüft und sodann von den förderfähigen Betriebsausgaben die im gleichen Zeitraum erzielten Einnahmen in Abzug gebracht. Im Fall des Klägers habe dies zu einem positiven Saldo in Höhe von 48 804,35 Euro geführt. Daneben sei auch das betriebliche Vermögen in sechsstelliger Höhe in Anspruch zu nehmen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gleichbehandlung würde eine reine Stichtagsbetrachtung vorgenommen, ohne Berücksichtigung einer möglicherweise geplanten Verwendung. Personalkosten seien grundsätzlich nicht förderfähig, da sie vom Kurzarbeitergeld erfasst würden. Im Übrigen sei die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit eingeschränkt. Die Rücknahmeentscheidung folge wegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel den Grundsätzen des intendierten Ermessens. Die nachträgliche Überprüfung von Förderbescheiden habe eine schnelle, unbürokratische Bewilligung gewährleistet. Aus Nr. 7 des Bewilligungsbescheids ergebe sich, dass auf das objektive Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen abzustellen sei, nicht das Verhalten des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen und der Verfahren 5 K 4334/24.F und 5 K 4335/24.F sowie der jeweils vorgelegten Behördenakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.