Urteil
5 K 3494/20.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0320.5K3494.20.F.00
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Leitsätze
Die EEG-Begrenzung erfolgt abnahmestellenbezogen, auch wenn an einer Abnahmestelle trotz Produktionsausweitung im Nachweisjahr nicht mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht wurde und an einer anderen Abnahmestelle der Klägerin über eine Gigawattstunde Strom verbraucht wurde.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die EEG-Begrenzung erfolgt abnahmestellenbezogen, auch wenn an einer Abnahmestelle trotz Produktionsausweitung im Nachweisjahr nicht mehr als eine Gigawattstunde Strom verbraucht wurde und an einer anderen Abnahmestelle der Klägerin über eine Gigawattstunde Strom verbraucht wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Anstelle der Kammer konnte der Einzelrichter entscheiden, weil diesem durch Beschluss vom 3. März 2025 der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist (Bl. 9 f. elektronische Akte – eA). I. Die zulässigerweise erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet, denn die Ablehnung einer EEG-Umlagebegrenzung für das Begrenzungsjahr 2020 durch den Bescheid vom 28. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 7. Dezember 2020 ist rechtmäßig und vermag so die Klägerin nicht in ihren Rechten zu verletzen. Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2020 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549; im Folgenden „EEG 2017“), als der am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung, dem 30. Juni 2019, geltenden Rechtslage (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 –, NVwZ 2016, 246 = juris, Rn. 14, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 152, 313). Danach erfüllt die Klägerin die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 nicht an der streitgegenständlichen Abnahmestelle E. Die streitentscheidenden Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage sind Folgende: § 64 Stromkostenintensive Unternehmen (1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und 3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt. […] Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen nicht, weil sie entgegen § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 nur F GWh im vorangegangenen Geschäftsjahr 2018 statt 1 GWh verbraucht hat. Es reicht nicht aus, dass die Klägerin an einer anderen Abnahmestelle, wie in D, in diesem Zeitraum mehr als 1 GWh Strom verbraucht hat. Zwar deutet der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 an, dass an „einer“ Abnahmestelle mehr als 1 GWh Strom verbraucht werden müsse, damit dann nach § 64 Abs. 2 EEG 2017 die EEG-Umlage „an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen an einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom den das Unternehmen dort im Begrenzungsjahr selbst verbraucht“ begrenzt wird. Allein aus dieser Formulierung kann aber nicht geschlossen werden, dass nur an einer beliebigen Abnahmestelle eines Unternehmens mehr als 1 GWh Strom verbraucht werden muss, damit die EEG-Umlage für den Strom, der an allen anderen Abnahmestellen verbraucht wird, ebenfalls begrenzt wird. Aus der eindeutigen Formulierung in § 63 EEG, der zu Beginn des Abschnitts über die besonderen Ausgleichsregelungen steht, folgt die abnahmestellenbezogene Begrenzung der EEG-Umlage. Danach müssen die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage an einer Abnahmestelle vorliegen, damit die EEG-Umlage für an dieser Abnahmestelle verbrauchte Strommengen begrenzt wird. Dass die Voraussetzungen an der Abnahmestelle erfüllt sein müssen, an der dann die Begrenzung der EEG-Umlage erfolgt, geht auch aus den Vorgängernormen hervor, die dem Wortlaut nach eindeutig sind: z.B. § 16 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 (Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004, BGBl. I 2004, 1918) oder § 41 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 lit. a EEG 2012 (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25. Oktober 2008, BGBl. I S. 2074). Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser gesetzgeberischen Absicht mit dem EEG 2017 etwas geändert haben soll. Dass die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 EEG 2017 bei jeder Abnahmestelle, die von der EEG-Begrenzung profitieren will, vorliegen müssen, hat auch die Rechtsprechung bestätigt (vgl. dazu etwa HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, juris Rn. 44). Damit reicht die Erfüllung der Voraussetzungen an einer beliebigen Abnahmestelle des Unternehmens nicht aus. Ferner ist auch der Umstand unerheblich, dass an der streitgegenständlichen Abnahmestelle im Folgejahr 2019 mehr als 1 GWh Strom verbraucht worden ist. Die statische Unterscheidung von Nachweisjahr (2018), Antragsjahr (2019) und Begrenzungsjahr (2020) ist eindeutig in der Systematik des EEG 2017 angelegt und gesetzgeberisch gewollt. Daher ist es nicht möglich, Daten nach Ablauf einer Ausschlussfrist zur Begründung der Anspruchsvoraussetzungen zu nutzen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, juris Rn. 44). Zwar erweist sich der Stromverbrauch im Jahr der Antragstellung hoch, aber das rechtfertigt aufgrund der klaren Anforderungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG keine frühere Privilegierung. Ebenso unerheblich ist für diese Bewertung, dass der Selbstbehalt nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2017 ebenso 1 GWh beträgt. Zwar kann damit durchaus ausgeschlossen werden, dass ein Unternehmen unabhängig davon, ob es an einer Abnahmestelle im Nachweisjahr 1 GWh Strom verbraucht, privilegiert wird, weil sowieso nur eine EEG-Begrenzung für verbrauchte Strommengen über 1 GWh möglich ist. Die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 unterscheiden sich jedoch von dem in § 64 Abs. 2 EEG 2017 geregelten Umfang der tatsächlichen EEG-Begrenzung. Der Gesetzgeber unterscheidet eindeutig zwischen beiden Regelungen, die sich auch auf unterschiedliche Zeitpunkte (Nachweisjahr und Begrenzungsjahr) beziehen. Daher müssen auch die Voraussetzungen zum jeweils vom Gesetzgeber vorgesehenen Zeitpunkte erfüllt sein. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass erst nach einer gewissen Zeit – hier im Jahr 2019 – der stromintensiven Produktion eine verlässliche, unternehmensspezifische Tatsachengrundlage entsteht (vgl. dazu erneut HessVGH, Urteil vom 27. April 2017 – 6 A 1584/15 –, juris Rn. 16). An dieser Auslegung ändert auch die Notifizierung des EEG bei der Europäischen Kommission nichts. Dort wird das Erfordernis eines Stromverbrauchs von mehr als 1 GWh nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 als rechtmäßig erachtet, weil es zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt (European Commission - State aid SA.38632 (2014/N) – Germany, EEG 2014 – Reform of the Renewable Energy Law, Letter to the Member State of 23.07.2014, C(2014) 5081 final, Rn. 306). Nur weil dieser Grenzwert die Antragsteller schützen soll, kann die Voraussetzung nicht ohne weiteres entgegen dem klaren Wortlaut auch auf Antragsteller angewendet werden, die die Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen. Im Übrigen sei angemerkt, dass in der oben genannten Notifizierung in Randnummer 306 deutlich wird, dass die Voraussetzung einer bestimmten verbrauchten Strommenge an der Abnahmestelle vorliegen muss, an der dann auch EGG-Umlage begrenzt wird: „[t]he requirement that the undertaking consumes minimum 1 GWh at the concerned consumption point“ (Hervorhebung durch das Gericht). Im Ergebnis kommt daher auch keine Hochrechnung der verbrauchten Strommengen in den letzten Wochen des Jahres 2018 auf das gesamte Jahr 2018 in Betracht. Insgesamt mag diese Trennung verschiedener Nachweise auf unterschiedliche Zeitpunkte nicht ideal sein, aber sie ist vom Gesetzgeber eindeutig gewollt, sodass es dem Gericht nicht obliegt im Fall der Klägerin davon abzuweichen. Schließlich kommt auch nicht die Anwendung des § 64 Abs. 4 EEG 2017 analog in Betracht. Eine direkte Anwendung kann nicht erfolgen, weil die Klägerin nicht im Sinne dieser Vorschrift neugegründet ist. Anders als die Klägerin meint, ist nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit Neugründungen nach § 64 Abs. 4 EEG 2017 auch neue Abnahmestellen gemeint hat. Der Gesetzgeber hat in § 64 Abs. 6 Nr. 2a EEG 2017 explizit definiert, dass unter neu gegründeten Unternehmen solche Unternehmen zu verstehen sind, die mit nahezu vollständig neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird. Zwar mag die Benachteiligung solcher Unternehmen im Wettbewerb, die ihre Tätigkeit an einer Abnahmestelle erweitern, politisch kritikwürdig sein, dies allein trägt aber keine über die eindeutige Begrenzung des Wortlautes auf Unternehmen und nicht auf Abnahmestellen hinausgehende analoge Anwendung. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, dass es sich nur um einen kurzen Zeitraum – im Fall der Klägerin um ein Jahr – handelt und der Gesetzgeber durchaus ein berechtigtes Interesse mit den schematischen Antragsvoraussetzungen in Bezug auf bestimmte Zeiträume verfolgt. Das Verfahren vereinfacht die Prüfung der besonderen Ausgleichsregelungen durch das Bundesamt und rechtfertigt eine Ungleichbehandlung von Unternehmen, die an einer Abnahmestelle nicht im ganzen Nachweisjahr Strom verbrauchen. Dabei ist schließlich zu berücksichtigten, dass es sich bei den Regeln zu den besonderen Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen um Ausnahmebestimmungen handelt, die eng auszulegen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8/14 –, juris Rn. 19). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der unterliegende Teil, hier die Klägerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, musste daher auch nicht entschieden werden. III. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 9, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 282 125,75 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. Abs. 3 Gerichtskostengesetz. Danach ist die sich aus dem Antrag der Klägerseite ergebende wirtschaftliche Bedeutung maßgeblich. Die vorläufige Streitwertfestsetzung wird hiermit gegenstandslos. Die Klägerin produziert Kunststofferzeugnisse und begehrte die Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2020 für zwei Abnahmestellen: 1. A und 2. B. Ursprünglich beantragte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die C-GmbH, die entsprechende Begrenzung der EEG-Umlage für die beiden Abnahmestellen (vgl. zur Verschmelzung der früheren Antragstellerin mit der heutigen Klägerin Bl. 312 ff. Papier-GA). Die EEG-Umlage wurde für die erste Abnahmestelle in D begrenzt. An der Abnahmestelle E wurde das stromkostenintensive Extrusionsblasen von Kunststoffgranulat zu Kanistern und Fässern Ende 2018 ausgebaut. Die verbrauchte Strommenge des gesamten Jahres 2018 betrug an dieser Abnahmestelle F kWh. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden Bundesamt) lehnte mit Teil-Ablehnungsbescheid vom 28. Januar 2020 die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle in E ab. In der Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass an dieser Abnahmestelle nicht mehr als 1 Gigawattstunde (im Folgenden GWh) verbraucht worden sei. Die Voraussetzungen von § 64 EEG 2017 müssten bei allen Abnahmestellen vorliegen, für die eine Begrenzung der EEG-Umlage beantragt worden sei. Dagegen legte die Klägerin am 17. Februar 2020 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass nach einer teleologischen Auslegung der §§ 63 ff. EEG 2017 auch solche Unternehmen gefördert werden könnten, die wegen einer neuen Abnahmestelle auf keine Vergangenheitsdaten zurückgreifen können. Deshalb habe der Gesetzgeber auch besondere Regeln für neugegründete Unternehmen nach § 64 Abs. 4 EEG geschaffen. In den Jahren 2019 und 2020 sei an der streitgegenständlichen Abnahmestelle auch immer Strom über 1 GWh verbraucht worden. Ferner ergebe sich aus dem Wortlaut des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017, dass Unternehmen, die eine Abnahmestelle hätten, die die Voraussetzungen für die verbrauchte Strommenge von § 64 Abs. 1 EEG 2017 erfüllen, auch die Begrenzung der EEG-Umlage für weitere Abnahmestellen beantragen könnten, die für sich genommen noch keine Strommenge von über 1 GWh verbrauchen. Auch könne der Stromverbrauch der streitgegenständlichen Abnahmestelle auf das ganze Jahr 2018 hochgerechnet werden und erfülle dann die Begrenzungsvoraussetzungen. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2020 wies das Bundesamt den Widerspruch zurück. Es meinte, dass die Begrenzung nach § 63 ff. EEG 2017 immer abnahmestellenbezogen erfolge. Eine Hochrechnung der verbrauchten Strommengen sei nicht möglich, weil der Gesetzgeber den Nachweis von tatsächlich selbst verbrauchten Strommengen durch Vorlage der Stromrechnungen aus dem letzten Geschäftsjahr vorgesehen habe. Da es sich bei der Klägerin auch nicht um ein neugegründetes Unternehmen handele, könne § 64 Abs. 4 EEG 2017 keine Anwendung finden. Gegen eine analoge Anwendung spreche die gesetzliche Systematik und der restriktive Charakter der besonderen Ausgleichsregelungen. Am 30. Dezember 2020 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Auch eine teleologische Auslegung spreche dafür, dass das Erfordernis, wonach mehr als eine GWh Strom verbraucht werden müsse, sich auf ein Unternehmen beziehe und nicht auf eine Abnahmestelle, weil diese Voraussetzung lediglich sicherstellen solle, dass nur solche Unternehmen von einer EEG-Begrenzung profitierten, bei denen die verursachten Mehrkosten beim Strombezug eine besondere wirtschaftliche Belastung insgesamt für das Unternehmen darstelle. Diese Belastung bestehe bei der Klägerin als Unternehmen ausweislich des verbrauchten Stroms an der Abnahmestelle D. Die Begrenzung der EEG-Umlage für die Abnahmestelle E führe auch nicht zu einer rechtswidrigen Begünstigung der Klägerin, da eine Strommenge unterhalb 1 GWh Strom im Begrenzungsjahr sowieso dem Selbstbehalt unterfalle und unabhängig vom Begrenzungsjahr ein Verbrauch von Strommengen unterhalb von 1 GWh nicht begrenzt würde. Schließlich seien die Regelung über neugegründete Unternehmen erst recht auch auf neue Abnahmestellen anwendbar seien. Die Klägerin beantragt, 1. der Teilablehnungsbescheid vom 28. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2020 wird aufgehoben und der Antrag auf Besondere Ausgleichsregelung der Klägerin für die Abnahmestelle „B“ vom 28.6.2019 (G) wird antragsgemäß beschieden. 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt sich die Beklagte auf die Bescheidungen durch das Bundesamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der vorgelegten Behördenakten.