Urteil
5 K 4469/24.F
VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2025:0814.5K4469.24.F.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Anstelle der Kammer kann nach § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten hiermit jeweils ihr Einverständnis erklärt haben. Der Klage bleibt der Erfolg versagt (dazu unter I.), weshalb sie kostenpflichtig (dazu unter II.) und hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar (dazu unter III.) abzuweisen ist. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine „Überbrückungshilfe IV“ in Höhe von 34 824,26 Euro, weil der Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 9. Oktober 2023 in selber Höhe auf Grundlage von § 48 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) formell (dazu unter 1.) und materiell rechtmäßig (dazu unter 2.) zurückgenommen wurde. 1. Die Rücknahmeentscheidung ist formell rechtmäßig. a) Das Regierungspräsidium ... ist nach § 48 Abs. 5 Halbsatz 1 HVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG die für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids zuständige Behörde. Danach ist örtlich zuständig in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufes oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Das Regierungspräsidium ... hat in allen Bewilligungsschritten einschließlich der Rücknahme der Überbrückungshilfe eine hessenweite Zuständigkeit. Dies folgt in Vollzug des Art. 4 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 aus der Verfügung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 8. Juli 2020, wonach das Regierungspräsidium ... für das Land Hessen als Festsetzungs- und Bewilligungsbehörde für die Überbrückungshilfe bestimmt wurde (vgl. https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/DE/Infothek/Bewilligungsstellen/bewilligungsstellen.html; https://rpgiessen.hessen.de/wirtschaft-und-planung/corona-ueberbrueckungshilfen, letzter Abruf am 14. August 2025). b) Verfahrens- und Formfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere wurde der Kläger vor Erlass des Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheids vom 5. November 2024 ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 HVwVfG angehört. Mit E-Mail vom 4. Oktober 2024 gab der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Aufhebung, die der Kläger mit anwaltlicher Stellungnahme am 23. Oktober 2024 nutzte. 2. Der Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheids vom 5. November 2024 ist materiell rechtmäßig, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG vorliegen und Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf indes nach § 48 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2-4 HVwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er – erstens – den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, – zweitens – den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder – drittens – die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. a) Der den Kläger begünstigende Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 9. Oktober 2023 ist rechtswidrig, da nach der etablierten Bewilligungspraxis des Regierungspräsidiums ... von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht auszugehen ist. Rechtsgrundlage für die Billigkeitsleistung ist § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der die Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248) in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 (StAnz. 17/2020, S. 852 f.) mit der Anlage zu der Verwaltungsvereinbarung des Bundes mit dem Land Hessen „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (StAnz. 17/2020, S. 853 ff.) und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung vom 30. Juni 2020 zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in den jeweils geltenden Fassungen (vgl. StAnz. 25/2021, S. 791 ff.). Als interne Verwaltungsvorschrift gelten ferner die Hinweise in den FAQ zur „Überbrückungshilfe IV“ (im Folgenden „FAQ“). Bei Zuwendungen wie der „Überbrückungshilfe IV“ handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO i. V. m. § 53 BHO, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Richtlinien und Verwaltungsvereinbarungen stellen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dar, die durch ihre Anwendung zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen können. Sie erlangen auf diesem Weg über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien mittelbar Außenwirkung. Der konkrete Inhalt der Bindung wird durch die tatsächliche Handhabung der ständigen Verwaltungspraxis bestimmt. Die Auslegung der Verwaltungsvorschriften kann daher anders als bei Rechtsnormen keine unmittelbare Bedeutung haben, da die Selbstbindung auch durch eine der Auslegung entgegenstehende tatsächliche Verwaltungspraxis entstünde. Sobald sich Behörden in ihren Ermessenserwägungen auf ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften stützen, ist zu beachten, dass diese nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen einer eigenständigen richterlichen Auslegung unterliegen. Wegen der Freiwilligkeit der Leistungen und der begünstigenden Wirkung des öffentlichen Handels obliegt es grundsätzlich dem Fördermittelgeber, das „Ob“ und „Wie“ zu bestimmen sowie die Voraussetzungen zur regeln, unter denen die jeweilige Zuwendung gewährt wird und vom Zuwendungsempfänger behalten oder von diesem zurückgefordert werden kann. Die Bewilligungsbehörde hat bei der Entscheidung über eine in ihrem Ermessen stehende Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und die grundsätzliche Interpretationshoheit über die maßgeblichen zuwendungsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Bei der Überprüfung der Fördermittel sind den Gerichten deshalb Grenzen gesetzt. Ermessensfehlerhaft handelt die Bewilligungsbehörde bei der Ausgestaltung ihrer Förderpraxis somit erst dann, wenn sich sachliche Gründe für die Gestaltung der Förderpraxis im Hinblick auf den mit der Förderung verfolgten öffentlichen Zweck schlechthin nicht finden lassen. Für die verwaltungsgerichtliche Prüfung entscheidend ist nur, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die gesetzliche Subventions-Zweckbestimmung gebunden sind (HessVGH, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 10 A 909/22.Z –, Rn. 5, juris). Ausgehend davon steht dem Kläger nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf „Überbrückungshilfe IV“ zu, weil von der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers nicht auszugehen ist. Die persönliche Zuverlässigkeit eines Zuwendungsempfängers ist nach nicht bestrittener ständiger Verwaltungspraxis des Regierungspräsidiums ein Zuwendungskriterium und wird in Nr. 1.2 Satz 1 VV zu § 44 LHO angedeutet, in der es heißt: Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Nicht zu beanstanden ist die Definition des Begriffs der Zuverlässigkeit durch das Regierungspräsidium, die sich an der allgemein anerkannten wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Definition orientiert und wonach unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Zuwendung allein für das geförderte Vorhaben entsprechend den maßgeblichen Förderrichtlinien verwendet wird und nicht fehlgeleitet wird (s. Schriftsatz vom 14. April 2025 = Bl. 95 d. GA). Ferner kommt es nicht darauf an, dass die dafür maßgeblichen Tatsachen „bestandskräftig“ festgestellt worden sind (vgl. etwa VG Leipzig, Urteil vom 21. April 2022 – 5 K 76/21 –, Rn. 30, juris) oder Ermittlungsverfahren gegen den Kläger abgeschlossen sind oder laufen. Die Bewilligungsstelle hat für jedes einzelne Förderprogramm isoliert zu prüfen, ob die Fördervoraussetzungen gegeben sind. Dabei kann sie jedoch ohne Weiteres Erkenntnisse aus Parallelverfahren verwerten, sofern sie auch für das in Rede stehende Programm von Relevanz sind. Dabei ist sie im Rahmen der Leistungsverwaltung anders als in einem Strafverfahren nicht an strenge Verwertungsregeln oder strafprozessuale Grundsätze wie die Unschuldsvermutung gebunden. Im Strafverfahren dienen diese dem grundgesetzlichen Schutz von Beschuldigtenrechten, zu denen jedoch die Zuwendung öffentlicher Mittel im Rahmen der Überbrückungshilfe, auf die kein Anspruch besteht, nicht zählt. Entscheidungen der Bewilligungsbehörde über eine (Nicht-)Förderung eines Antragstellers sind auch nicht mit einer strafrechtlichen Verurteilung vergleichbar, da Straftatbestände des Subventionsstrafrechts und die Fördervoraussetzungen nicht deckungsgleich sind. Daher ist es gänzlich unerheblich, ob der Kläger im Fokus der Strafverfolgungsbehörden steht oder stand. Folglich ist im Rahmen der hier streitgegenständlichen „Überbrückungshilfe IV“ eigenständig zu prüfen, ob die Vorwürfe der Bewilligungsstelle bezüglich der „Überbrückungshilfe III“ die Prognose rechtfertigen, dass der Kläger auch nicht die erforderliche Zuverlässig für eine „Überbrückungshilfe IV“ besitze. Dies ist zu bejahen. Die Beklagtenseite hat im Einzelnen detailliert Vorwürfe hinsichtlich der Rechnungen der Firma A. GbR formuliert, zu denen sich der Kläger sowohl im Verfahren zur „Überbrückungshilfe III“ als auch im hiesigen Verfahren nur pauschal und oberflächlich verhielt. In einer Gesamtschau teilt das Gericht daher – unter Beachtung der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte – die Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Zuwendung allein für das geförderte Vorhaben entsprechend den maßgeblichen Förderrichtlinien verwendet wird. Die Beklagtenseite führte im Schriftsatz vom 14. April 2025 aus (Bl. 93 d. GA): „Insbesondere ist aus den Rechnungen der A. GbR nicht ersichtlich, wann und wie der Kunde Waren bestellt, haben soll (z. B. online oder telefonisch). Dies gilt ebenso für die vom Kläger vorgelegten Rechnungen. Des Weiteren fehlen auf diesen Rechnungen beispielsweise Angaben zur Versandart und zu den Frachtkosten. Rechnungen der A. GbR machen ein Gesamtvolumen von über einer Million Euro aus, sofern man auch weitere Verfahren der Beklagten berücksichtigt. Das Volumen verwundert insbesondere deshalb, weil es sich bei der A. GbR um ein Unternehmen handelt, welches im Februar 2021 gegründet wurde – also genau im Förderzeitraum – und dieses über keinen Internetshop verfügt. Es existiert auch kein vergleichbares Angebot oder eine Frageseite und es ist nirgendwo Werbung für dieses Unternehmen zu finden. Außerdem wurde niemals ein Vertrag zwischen den Bestellern und der A. GbR vorgelegt. Diese Umstände werfen erhebliche Zweifel an der Rechtmüßigkeit und Authentizität der eingereichten Rechnungen auf, was auch die Gültigkeit der damit verbundenen Anträge, einschließlich des vom Kläger gestellten Antrags betrifft. Weiterhin konnte festgestellt werden, dass die von der A. GbR ausgestellten Rechnungen teilweise rückdatiert wurden. Dies lässt sich daran erkennen, dass die Rechnungen teilweise auf Februar 2021 datiert sind, obwohl das auf den Rechnungen angegebene Konto erst im März 2021 eröffnet wurde. Aufgrund dieses Umstandes lässt sich keineswegs mit Sicherheit sagen, dass die durch den Kläger eingereichten Rechnungen der A. GbR tatsächlich im Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III ausgestellt wurden. Auch wurde der Kläger mehrfach vergeblich aufgefordert, insbesondere für den vorliegenden Antrag Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen im Schlussabrechnungsportal einzureichen, zuletzt mit Schreiben vom 18.10.2024, ohne dass eine Reaktion erfolgte.“ In der Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 verhält sich der Kläger nicht im Ansatz zu den Rechnungen der A. GbR (Bl. 44 ff. d. GA). Auch in der Klageschrift vom 5. Dezember 2024 finden sich keine Erklärungsversuche dazu. Im Schriftsatz vom 24. Juni 2025 führt der Kläger sodann äußerst knapp aus: „Wie bereits vorgetragen, hat die Fa. A. seinerzeit auf die sog. „Vorkasse“ bestanden – eine Zahlung war dem Kläger (im Rahmen des Corona-Überbrückungshilfeantrages III) infolge mangelnder Liquidität nicht möglich. Eine Missbrauchsabsicht kann hier weder begründet noch bewiesen werden.“ Der Schriftsatz vom 13. August 2025 (Bl. 140 ff. d. GA) setzt sich ebenfalls nicht konkret mit den Vorwürfen auseinander. Auch im Klageverfahren 12 K 3569/24.F erklärt sich der Kläger nicht zu den Hintergründen der Geschäftsbeziehungen mit der A. GbR. Dort heißt es in einer E-Mail seiner Rechtsanwältin vom 18. August 2023 (Bl. 34 d. dortigen GA) ohne weitere Nachweise: „Unser Mandant ist von den den Rechnungen zugrundeliegenden Kaufverträgen zurückgetreten. In der Schlussrechnung werden diese Antragsposten daher herausgenommen und eine Fixkostenhilfe für Hygienemaßnahmen sowie Investitionskosten in Digitalisierung für den Fördermonat Juni 2021 entfällt.“ Auch die Ausführungen im Schreiben vom 5. September 2023 (Bl. 39 ff. d. dortigen GA) führen nicht weiter: „Unser Mandant hat im Juni 2021 aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden coronabedingten gesetzlichen Vorgaben Bestellungen bei dem A. getätigt. Über die bestellten Waren hat der A, am 17.06.2021 Rechnungen ausgestellt, aus denen hervorgeht, welche Waren zu welchem Preis durch unseren Mandanten bestellt wurden. Diese Rechnungen wurden seitens des Steuerbüros S. im Auftrag unseres Mandanten bezüglich des Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III (UBH3R...) zur Begründung der darin geltend gemachten Fixkosten für Hygienemaßnahmen und Investitionskosten in Digitalisierung übermittelt und lagen Ihnen zur Prüfung vor. Unser Mandant, der als Inhaber des Geschäfts „... in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 erhebliche Umsatzrückgänge im Vergleich zu den Vergleichszeiträumen in 2019 zu verzeichnen hatte, war nicht in der Lage, die Rechnungsbeträge zu begleichen. Da unser Mandant die Rechnungsbeträge nicht an den A. zahlen konnte, verweigerte der A. die Lieferung der bestellten Waren und verwies unseren Mandanten darauf, die bestellten Waren erst dann auszuliefern, wenn ein Zahlungseingang zu verzeichnen sei. Unser Mandant, der davon ausging, dass über den am 28.10.2021 gestellten Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III schnellstmöglich entschieden würde und er die Rechnungsbeträge dann von der ausgezahlten Überbrückungshilfe würde begleichen könnte, versuchte mehrfach mit dem A. zu verhandeln, dass die von ihm benötigten Waren ausgeliefert werden und er Rechnungen zu einem späteren Zeitpunkt begleichen werde, wenn er hierzu in der Lage wäre, worauf sich der A. nicht einließ. Selbst als dann der Bewilligungsbescheid am 14.12.2021 einging und unser Mandant versicherte direkt nach Zahlungseingang auf seinem Konto die Auszahlung an den A. vornehmen zu wollen, lehnte ebendieser es ab, die bestellten Waren vor Zahlung der Rechnungsbeträge an unseren Mandanten auszuliefern. Wie Sie wissen, sind Sie Nr. 5 der Nebenbestimmungen Ihres Bewilligungsbescheides vom 14.12.2021, den bewilligten Betrag in Höhe von 69.553,36 Euro nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 14.12.2021 an unseren Mandanten auszuzahlen, nicht nachgekommen. Auch haben Sie über die von unserem Mandaten gestellten Anträge auf Gewährung von Überbrückungshilfe III Plus (UBH3XR ... und Überbrückungshilfe IV (UBH4R ...) bis zum heutigen Tage nicht entschieden, sodass unser Mandant auch für die Folgemonate Juli 2021 bis Dezember 2021 und Januar 2022 bis Juli 2022 keine Unterstützung durch Fixkostenerstattungen im Rahmen der gestellten Anträge erhalten hat und somit auch nicht in der Lage war, die Rechnungsbeträge des A. zu begleichen. Nachdem Sie nunmehr auf unser Schreiben vom 02.08.2023 hinsichtlich der Auszahlung des bewilligten Betrags im Rahmen der Überbrückungshilfe III und unter Androhung der diesbezüglichen Leistungsklage mit E-Mail vom 04.08.2023 an das Steuerbür... um Übersendung von Nachweisen der Rechnungsbegleichung und der Lieferung der mittels Rechnung eingereichten Waren baten, haben wir in Vollmacht unseres Mandanten und im Auftrag des Steuerbüro ... mitgeteilt, dass unser Mandant von den den Rechnungen zugrundeliegenden Kaufverträgen zurückgetreten ist. Dieser Rücktritt“ basiert auf einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem ... und unserem Mandanten. Unser Mandant hat gegenüber dem A. erklärt, die Bestellung stornieren zu wollen, da die Bestellungen nicht in dem Zeitraum, in dem die coronabedingten Vorschriften noch galten, an ihn ausgeliefert wurden. Diesbezüglich wurde ihm seitens eines Mitarbeiters des ... gesagt, dass dies in Ordnung sei. Da der ... sich seither nicht wieder bei unserem Mandanten gemeldet hat, die Begleichung der Rechnungsbeträge also nicht weiter einfordert, ist davon auszugehen, dass die Bestellung seitens des ... storniert wurde. Dass der ... die Bestellung unseres Mandanten aufgrund der diesbezüglich geführten Gespräche storniert hat und unser Mandant infolgedessen diese Einigung aufgrund der Vertragsverhandlungen erreicht hat, begründet nicht (rückwirkend) den vollständigen Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.10.2021 und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.12.2021 lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Überbrückungshilfe III vor. Wären Sie Ihrer Verpflichtung nachgekommen und hätten Sie die Auszahlung des bewilligten Betrags im Dezember 2021 zur Zahlung an unseren Mandanten angewiesen, so hätte er die gegenüber dem ...offenen Rechnungsbeträge begleichen können und die von ihm zur Einhaltung der coronabedingten Gesetzgebung erforderlichen Waren von dem ... erhalten. In diesem Fall müssten wir uns nunmehr „nur noch“ bzw. „wenn überhaupt“ darüber streiten, ob eine Lieferung der bestellten Waren in dem Förderzeitraum hätte erfolgen müssen, damit die Rechnungsbeträge im Rahmen der Überbrückungshilfe III berechtigterweise beantragt und an unseren Mandanten ausgezahlt worden sind.“ Diese Ausführungen stellen unbelegte Behauptungen „ins Blaue hinein“ dar. Vom schon im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger ist zu erwarten, dass er gegenüber der Bewilligungsbehörde Beweisangebote für die behaupteten Vorgänge macht. Es ist abwegig, dass der gesamte Beschaffungsvorgang bis auf die eingereichten Rechnungen ohne schriftliche Dokumentation ausgekommen sein soll. Selbst wenn dies so gewesen sein soll, könnte der Kläger einen Zeugenbeweis anbieten oder jedenfalls eine Anrufhistorie mit vermeintlichen Mitarbeitern des A. GbR vorlegen. Dem Kläger ist seit knapp einem Jahr bewusst, dass seine Beziehungen zum A. GbR Anlass zu Zweifeln an seiner Zuverlässigkeit geben. Von daher ist es gänzlich unverständlich, warum er nicht frühzeitig versucht hat, die Vorwürfe mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln restlos auszuräumen. Dies geschah auch auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts nicht (vgl. Schreiben vom 6. Juni 2025, Bl. 103 d. GA des hiesigen Verfahrens). Stattdessen führte die Klagebegründung im Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 3569/24.F seinerseits zu neuen Rückfragen des Beklagten (s. Klageerwiderung vom 1. Juli 2025 = 148 f. d. dortigen GA): „Da erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Klägers bestehen, wurde in anderen laufenden Verfahren (Az. 8 K 4470/24.F und Az 5 K 4469/24.F) wiederholt nachgefragt, welche Rolle die Rechnungen der A. GbR spielen. Der Kläger wurde insbesondere über die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Rechnungen befragt und gebeten, sich dazu zu äußern, unter anderem durch ein Schreiben vom 18.10.2024. Dennoch hat der Kläger bisher nicht darauf reagiert und sich diesbezüglich nicht explizit geäußert In der Klagebegründung vom 25.09.2024 wurde nachträglich angegeben, dass der Grund für den „Rücktritt“ darin liege, dass die Firma A. GbR auf eine schnelle Vorauszahlung bestanden habe. Da es deshalb zu keiner wechselseitigen Erfüllung des Vertrages gekommen sei, habe man sich angeblich nachträglich darauf geeinigt, die Bestellungen zu „stornieren“. Fraglich ist jedoch, warum die Belege, die auf Juni 2021 datiert sind, dann noch am 25.11.2021, also fünf Monate nach Rechnungsstellung vorgelegt wurden. Sofern die A. GbR auf eine sofortige Zahlung gedrängt hat, aber der Kläger dennoch fünf Monate nach Fälligkeit Rechnungen vorlegt, bedeutet dies entweder, dass der Kläger Rechnungen eingereicht hat, die bereits nicht mehr gültig waren, oder dass der Kläger Unwahrheiten behauptet. Unabhängig davon, welcher Fall zutrifft, spricht beides gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers, was dazu führt, dass ihm kein Vertrauen mehr entgegengebracht werden kann. Besonders fragwürdig ist auch, warum der Beklagte erst nach ausdrücklicher Nachfrage und erstmals mit Schreiben vom 18.08.2023 über den „Rücktritt“ informiert wurde.“ Diesen bislang ungeklärten Bedenken der Beklagtenseite schließt sich das Gericht an. Dadurch wird dem Kläger vorliegend auch nicht die Möglichkeit genommen, sich in Zukunft zu „bewähren“, wie die Klägerseite einwendet. Aufgrund der zeitlichen Nähe der verschiedenen Überbrückungshilfe-Programme ist der Kläger aufgrund der nicht ausgeräumten Vorwürfe zwar faktisch von einer weiteren Förderung zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie ausgeschlossen. Dies sagt jedoch nichts über seine Zuverlässigkeit bei der Beantragung zukünftiger Förderprogramme aus, bei der die Zuverlässigkeit insbesondere anhand des Zeitablaufs und seiner tatsächlichen „Bewährung“ zu überprüfen sein wird. b) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 HVwVfG berufen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof führt dazu aus: „Soweit die Klägerin ausführt, ihr Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (...) verdiene ungeachtet der von ihr unter Nr. 8.9 des Antragsformulars abgegebenen Erklärung Schutz, weil nach Nr. 2.7 der Richtlinie die Billigkeitsleistung als mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet‘ gelte und der Vorbehalt der Nachprüfung allein der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben diene, die sie nicht gemacht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Wesentlichen ausgeführt, dass einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (...) entgegenstehe, dass mit der Soforthilfe eine schnelle Hilfe für existenzbedrohte Unternehmen beabsichtigt gewesen sei und dass der Beklagte sich in dem Bewilligungsbescheid die Möglichkeit einer späteren Nachprüfung vorbehalten habe, ferner dass in Nr. 8.9 des Formularantrags die Zustimmung zu einer Nachprüfung eingeholt und von der Klägerin abgegeben worden sei, so dass ihr von Anfang an bekannt gewesen sei, dass eine Bewilligung unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung steht. Zudem habe sich bei der Klägerin der Eindruck aufdrängen müssen, dass der Bewilligung infolge der Schnelligkeit der Leistungsgewährung binnen einer Woche und der Vielzahl der vom Beklagten zu bearbeitenden Anträge der Leistungsbewilligung keine vertiefte Antragsprüfung vorausgegangen sein konnte. Als Folge all dessen habe sie weder bei der Antragstellung noch bei dem Erhalt der Leistung berechtigterweise auf den Bestand der Bewilligung und auf das Behaltendürfen der Soforthilfe vertrauen dürfen. Diese in sich schlüssigen und in der Sache zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Einwände der Klägerin nicht in Frage gestellt. Aufgrund der vorbehaltenen Nachprüfung und der Kürze des Bewilligungsverfahrens muss der Klägerin bewusst gewesen sein, dass eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids und eine Rückforderung der bewilligten Soforthilfe als reale Möglichkeiten im Raum stehen. Als Folge dessen kann ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bewilligungsbescheids vom (...) nicht angenommen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht abschließend sind, so dass daneben auch weitere möglich sind, in denen Vertrauensschutz nicht zu gewähren ist (vgl. u. a. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 149). Der Überprüfungsvorbehalt diente nach alledem entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht nur der Überprüfung möglicherweise wahrheitswidriger Angaben. Aufgrund der gesamten, auch für die Klägerin erkennbar auf Schnelligkeit und nachträgliche Prüfung angelegten Verfahrensgestaltung steht außer Frage, dass sich der Nachprüfungsvorbehalt nicht nur auf eine künftige Prüfung der Anträge in Bezug auf wahrheitswidrige Angaben, sondern auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung insgesamt bezogen hat.“ (HessVGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 10 A 2362/21.Z –, Rn. 16, juris) Diese Ausführungen zum fehlenden Vertrauensschutz in Corona-Soforthilfe-Subventionsverfahren macht sich das Gericht auch für Verfahren der Überbrückungshilfen zu eigen. Ob der Kläger die „Überbrückungshilfe IV“ bereits zweckentsprechend verbraucht hatte, ist mangels Vertrauensschutzes unerheblich. Der Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 9. Oktober 2023 wies in Nr. 2 daraufhin, dass die Bewilligung der Höhe der Überbrückungshilfe IV unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid ergehe. Die Abschlagszahlung stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung von Antragsberechtigung und Berechnung der Förderhöhe. Soweit sich keine oder eine geringere „Überbrückungshilfe IV“ ergebe, sei die Abschlagszahlung zurückzuzahlen. Es bestehe insofern kein Vertrauensschutz, einen ausgezahlten Abschlag behalten zu dürfen. c) Die Rücknahmeentscheidung am 5. November 2024 erfolgte fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG. d) Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Bei § 48 Abs. 2 Satz 1 (H)VwVfG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundsätze über das gelenkte bzw. intendierte Ermessen anwendbar (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22/96 –, BVerwGE 105, 55-59, Rn. 14 ff.). In gleicher Weise ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Rücknahmeentscheidung dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und einer sparsamen Haushaltsführung Vorrang gegenüber dem klägerischen Interesse des Mittelbehalts eingeräumt hat. Insbesondere hat der Beklagte bei seiner Rücknahmeentscheidung nicht den Gesundheitszustand des Klägers in den Blick zu nehmen, da dies nichts mit seiner Unternehmensführung, die für die Antragsberechtigung zentral ist, zu tun hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach trägt der unterliegende Teil – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Auch ohne eine Terminsgebühr betragen die vollstreckbaren Kosten über 1 500 Euro, vgl. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Bescheides für „Überbrückungshilfe IV“. Mit Antrag vom 9. April 2022 zum Aktenzeichen UBH4R ... beantragte der Kläger für sein Unternehmen eine „Überbrückungshilfe IV“ (Bl. 15 ff. d. GA). Mit Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 9. Oktober 2023 erhielt der Kläger eine „Überbrückungshilfe IV“ in Höhe von 34 824,26 Euro (Bl. 26 ff. d. GA). Mit E-Mail vom 4. Oktober 2024 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheides vom 9. Oktober 2023 an (Bl. 41 f. d. GA). Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 (Bl. 44 ff. d. GA) führte der Kläger aus, dass keine tatsächlichen objektiven Anhaltspunkte für seine Unzuverlässigkeit vorlägen. Dies läge insbesondere daran, dass bisher noch nicht rechts- und bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung der „Überbrückungshilfe III“ rechtmäßig sei. Mit Aufhebungs-, Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. November 2024 wurde der Bescheid über eine Billigkeitsleistung vom 9. Oktober 2023 über 34 824,26 Euro mit Wirkung vom Tage seiner Bekanntgabe aufgehoben und der zu erstattende Betrag auf diese Höhe festgesetzt (Bl. 13 ff. d. GA). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Rahmen seines Antrags auf „Überbrückungshilfe III“ (UBH3R ... habe der Kläger durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten versucht, eine Subvention in ungerechtfertigter Höhe zu erhalten. Er habe Angaben zu subventionserheblichen Tatsachen gemacht, hier die Angabe von Fixkosten für Aufwendungen der Firma A. GbR ... zu der Nummer 24 Ausgaben für Hygieneaufwendungen und der Nummer 21 Investitionen für Digitalisierung und habe mit seiner Unterschrift vom 28. Oktober 2021 bestätigt, dass die Angaben vollständig und richtig seien. Die Vorlage von Scheinrechnungen führe zur förderrechtlichen Unzuverlässigkeit. Der Bescheid hänge nicht von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns hinsichtlich der „Überbrückungshilfe III“ ab. Daher sei der Bescheid vom 9. Oktober 2023 nach pflichtgemäßem Ermessen zurückzunehmen; das Vertrauen des Klägers sei nicht schutzwürdig. Dagegen hat der Kläger am 5. Dezember 2024 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Zur Begründung trägt er vor, es lägen keine tatsächlich objektiven Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vor und selbst wenn solche vorliegen würden, hätten diese kein hinreichendes Gewicht, die die Gewährung der Fördermittel abzulehnen rechtfertigen würde. Dies liege insbesondere an dem Umstand, dass bisher noch nicht rechts- und bestandskräftig festgestellt worden sei, dass die Ablehnung des Antrages auf Gewährung der „Überbrückungshilfe III“ bzw. der Ablehnungsbescheid vom 25. September 2023 des Beklagten rechtmäßig sei. Die Verwertung der aus einem anderen Fördermittelverfahren gewonnenen Erkenntnisse, die aber noch nicht rechts- und bestandskräftig durch ein verwaltungsgerichtliches Urteil bestätigt worden seien, habe zu unterbleiben. Der Ausschluss des Klägers von der Förderung, der von ihm geltend gemachten Erstattung seiner Umsatzausfälle bzw. Fixkostenerstattung nach der Richtlinie „Überbrückungshilfe IV“ und der ständigen Förderpraxis der Beklagten sei als gleichheitswidriger und willkürlicher Verstoß zu werten. Die Erwägungen des Beklagten seien ermessensfehlerhaft und kämen einer „Vorverurteilung“ des Klägers gleich. Die durch den Beklagten praktizierte Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit unter Verwertung einer nicht rechts- und bestandskräftigen ablehnenden Entscheidung missachte die Möglichkeit des Betroffenen, „sich zu bewähren“ und nehme ihm die Aussicht, künftig wieder in den Genuss von Zuwendungen zu kommen. Die Grundsätze der Unschuldsvermutung müssten auch hier im weitesten Sinne angewandt werden. Um eine Missbrauchsabsicht des Klägers zu unterstellen sei es in diesem Einzelfall erforderlich aufzuzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen etwaige Ermittlungen eine Missbrauchsabsicht des Klägers im Rahmen des Corona-Überbrückungshilfeverfahrens III begründeten. Wie bereits vorgetragen, habe die Firma A. seinerzeit auf die sog. „Vorkasse“ bestanden – eine Zahlung sei dem Kläger (im Rahmen des Corona-Überbrückungshilfeantrages III) infolge mangelnder Liquidität nicht möglich gewesen. Die Nichterfüllung der Verträge (im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III) führte allenfalls zu einer Teilablehnung der beantragten Förderung. Eine subventionsrechtliche Unzuverlässigkeit für weitergehende Verfahren könne hieraus nicht abgeleitet werden. Durch das Abstellen auf bloße Zweifel drohe eine willkürliche Entscheidungspraxis des Beklagten. Der Kläger sei nie in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten, sodass keine Zweifel bestünden. Eine Rückforderung sei wegen der gesundheitlichen Situation des Klägers – es stehe eine Hüftoperation mit anschließender Reha-Maßnahmen an – unverhältnismäßig. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 05.11.2024 verpflichtet, dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 09.04.2022 eine Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen – Phase 5, Überbrückungshilfe IV, i.H.v. 34.824,36 EUR endgültig zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass sowohl in der Vergangenheit als auch bei weiteren Anträgen die Firma A. GbR in einer Vielzahl von Fällen bereits negativ aufgefallen sei, da die von ihr erstellten Rechnungen ungewöhnlich gewesen seien und Unstimmigkeiten aufgewiesen hätten. Stichprobenartige Überprüfungen bei den Antragstellenden hätten ergeben, dass die Rechnungen auffällig häufig Leistungen auswiesen, deren Erbringung nicht feststellbar sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Klageerwiderung vom 14. April 2025 (Bl. 92 ff. d. GA). Die dort genannten Vorwürfe habe der Kläger bisher nur pauschal zurückgewiesen ohne auf die fraglichen Rechnungen und damit entscheidungserheblichen Tatsachen einzugehen. Aufgrund des Verhaltens des Klägers könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er ordnungsgemäß und gewissenhaft handele. Insbesondere die Einreichung der Rechnungen im vorherigen Verfahren und die wiederholte Weigerung, sich zu diesen fraglichen Rechnungen zu äußern und konkrete Nachweise für die behaupteten Ausgaben vorzulegen, hätten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit erheblich erschüttert. Entgegen der Ansicht des Klägers komme es nicht auf Tatsachen an, die „bestandskräftig“ festgestellt worden seien. Erkenntnisse aus anderen Förderverfahren, bei denen der Antragsteller bereits Anträge gestellt habe, könnten bei der Entscheidung berücksichtigt werden und verstießen nicht gegen die Unschuldsvermutung. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 12 K 3569/24.F habe der Kläger erklärt, von den fraglichen Rechnungen zurückgetreten zu sein. Diese Erklärung sei erst nach ausdrücklicher Nachfrage des Beklagten erfolgt. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Als gewissenhaftem Antragsteller hätte ihm einleuchten müssen, dass die Subvention nicht behalten werden darf, wenn die Grundlage dafür entfällt. Da der Beklagte erst nach ausdrücklicher Nachfrage informiert worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Gewissenhaftigkeit des Klägers. Insbesondere gäbe es Zweifel daran, dass der Kläger die Gewähr dafür biete, die Zuwendungen ausschließlich für das geförderte Vorhaben gemäß den maßgeblichen Förderrichtlinien zu verwenden. Das Verhalten des Klägers zeige eine mangelnde Bereitschaft zur Transparenz und ordnungsgemäßen Abwicklung des Fördererfahrens beizutragen und die geschilderten berechtigten Bedenken des Beklagten zu entkräften. Zudem habe er trotz wiederholter Aufforderung die erforderlichen Schlussabrechnungen nicht eingereicht. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Berichterstatter erklärt (Bl. 71, 105 d. GA). Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des hiesigen und der Verfahren zu den Aktenzeichen 5 K 4470/24.F und 12 K 3569/24.F und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.