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Urteil

5 K 76/21

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0908.5K76.21.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 2021 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 2021 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat seine Klage zutreffend vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch ein Bundes- oder Landesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Obwohl der Anspruch von Versorgungsempfängern auf einen Zuschuss zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen seine Grundlage im Abgeordnetenstatus findet, der seinerseits im Verfassungsrecht verankert ist, handelt es sich nicht um ein Organrecht, sondern um ein Individualrecht, das als solches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen ist (vgl. zu Ansprüchen auf Abgeordnetenentschädigung BVerwG, Beschluss vom 21. März 1991 - 7 B 170/90 -, juris Rn. 3). Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Eines Vorverfahrens im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Der seinerzeitige Präsident des Deutschen Bundestages handelte als oberste Landesbehörde, wenn er Verwaltungsaufgaben wahrnahm (vgl. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 68 VwGO Rn. 15). Der Kläger hat die Anfechtungsklage auch fristgerecht erhoben. Sie muss, sofern kein Vorverfahren erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG). Die Beklagte gab den angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2021 ausweislich des im Verwaltungsvorgang befindlichen Abvermerks am selben Tag zur Post. Damit gilt der Bescheid am 5. Februar 2021 als bekannt gegeben. Die Klagefrist begann daher am Samstag, den 6. Februar 2021 zu laufen und endete am Freitag, den 5. März 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die am 3. März 2021 erhobene Klage war damit rechtzeitig. Auch die Leistungsklage ist im Übrigen zulässig. Der Kläger kann unmittelbar auf Zahlung des Zuschusses klagen, weil der vorherige Erlass eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich ist. Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses ergibt sich direkt aus dem Gesetz (§ 27 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AbgG). II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2021, der bei Auslegung nicht nur den Bescheid vom 29. Januar 2014, sondern auch den Bescheid vom 28. Juli 2014 aufhebt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (dazu unter 1.). Der Kläger hat über den 31. Dezember 2020 hinaus einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung (dazu unter 2.). 1. Der auf § 48 VwVfG gestützte (Teil-)Rücknahmebescheid der Beklagten vom 2. Februar 2021 ist schon deshalb rechtwidrig, weil der Bescheid vom 28. Juli 2014, mit dem die Beklagte zugunsten des Klägers gemäß § 27 Abs. 2 AbgG einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln gezahlten Krankenversicherungsbeitrages festgesetzt hatte, rechtmäßig war und ist. a) Nach § 27 Abs. 2 AbgG erhalten Versorgungsempfänger anstelle des Anspruchs auf den Zuschuss nach Absatz 1 einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 SGB V zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss nach § 257 SGB V besteht (Satz 1). Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a SGB V nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss (Satz 2). Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 SGB V zu zahlen (Satz 3). b) Die Beklagte gewährte den Zuschuss nach den zutreffend festgelegten Grundsätzen. Sie berechnete den Krankenversicherungsbeitrag des Klägers entsprechend des allgemeinen Beitragssatzes und gewährte davon ausgehend einen Zuschuss in hälftiger Höhe. Der Kläger machte fristgerecht von seinem Wahlrecht Gebrauch und teilte der Beklagten mit, dass er einen Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG in Anspruch nehme wolle (vgl. § 27 Abs. 4 AbgG). Ein Zuschuss war auch nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 AbgG ausgeschlossen, da der Kläger weder einen Arbeitgeberzuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen noch einen Beitragszuschuss nach § 258 SGB V erhielt. Soweit die Beklagte meint, der Zuschuss dürfe nur in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages festgesetzt werden, der auf die zur Beitragsberechnung herangezogenen Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfiel, ist das nicht zutreffend. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG gibt für eine solche Auslegung nichts her. Denn dort heißt es, dass die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen ist. Zwar ist der Zuschuss „in Anlehnung an“ § 249 SGB V zu zahlen. Dass diese „Anlehnung“ zu einer Begrenzung des Zuschusses führen soll, lässt sich jedoch auch der in Bezug genommenen Norm des § 249 SGB V nicht ohne weiteres entnehmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist „in Anlehnung an“ als enge Orientierung an etwas zu verstehen (vgl. https:// www.duden.de/rechtschreibung/Anlehnung, abgerufen am 8. September 2023). An welchem Teil der Vorschrift des § 249 SGB V sich § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG orientiert, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Die Beklagte meint, der Verweis beziehe sich darauf, dass sich nach § 249 SGB V Arbeitgeber und Arbeitnehmer die „nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte“ teilten. Damit knüpfe § 249 Abs. 1 SGB V an die Versicherungspflicht für Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 SGB V die Pflicht des Arbeitgebers, die Hälfte der Beiträge des Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt zu tragen. Da § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG in das soziale Krankenversicherungsrecht verweise, gelte der Grundsatz, dass sich die Höhe des Zuschusses an den beitragspflichtigen Einnahmen orientiere. Übertragen auf den Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG bedeute dies, dass nur die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfallenden Beiträge zu bezuschussen seien. Diese Auslegung der Beklagten steht im Widerspruch zur Gesetzgebungsgeschichte der Norm. Die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG wurde mit dem 30. Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und 23. Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) neu gefasst. In der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung hieß es in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG „Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen“. Nach der Änderung lautete die Norm unverändert bis heute „Als Zuschuss ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages in Anlehnung an § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch zu zahlen“. In dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drucksache 18/477, S. 13) wird die Änderung wie folgt begründet: „Gemäß § 249 Absatz 1 Satz 1 SGB V trägt bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge. Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass bislang die Hälfte des Zusatzbeitrages von 0,9 Prozent bezuschusst und nicht allein vom Mitglied des Deutschen Bundestages getragen wird und folgt der Systematik des § 27 AbgG, der in seinem Absatz 2 Satz 1 ebenfalls auf das SGB V Bezug nimmt.“ Die Gesetzesbegründung zeigt, dass es dem Gesetzgeber ausschließlich darum ging, den Zusatzbeitrag nicht mehr zu bezuschussen. Hingegen ging es nicht darum, den Zuschuss auf die Hälfte der „verbeitragten“ Versorgungsleistungen zu reduzieren. Der Zuschuss in § 27 Abs. 2 AbgG war seit seiner Einführung mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes vom 16. Januar 1987 (BGBl. I S. 143) als pauschale Leistung konzipiert (vgl. BT-Drucksache 7/5903, S. 15). Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung würde bedeuten, dass durch den Verweis auf § 249 SGB V das bisherige System eines pauschalen Zuschusses durch ein individuelles, von der Beitragsberechnung und dessen Aufschlüsselung im Einzelfall abhängiges System abgelöst würde, ohne dass dies aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG oder der Gesetzesbegründung auch nur ansatzweise hervorgeht. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine solche weitreichende Änderung gewollt, die im Einzelfall zu einer erheblichen Reduzierung bzw. - wie hier - sogar zu einem Wegfall des Zuschusses führen kann, hätte es nahegelegen, diese Einschränkung auch ausdrücklich zu regeln (vgl. etwa die Regelung in § 13 Abs. 4 Satz 3 AbgG Nordrhein-Westfalen, in der es heißt: „Beiträge werden bezuschusst, soweit die Leistungen nach diesem Gesetz bei gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten nach dem Sozialgesetzbuch zur Beitragsbemessung herangezogen werden.“). Dagegen, dass der Gesetzgeber eine so weitgehende Änderung der Zuschussgewährung beabsichtigte, spricht auch eine Betrachtung des Zuschusssystems in § 27 AbgG. Nach § 27 Abs. 1 AbgG erhalten Mitglieder des Bundestages und Versorgungsempfänger einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Die Regelung des § 27 AbgG verweist damit in zwei unterschiedliche Sicherungssysteme: Abs. 1 verweist in das beamtenrechtliche Beihilferecht; Abs. 2 in das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch wenn beide Systeme nicht miteinander vergleichbar sind und deshalb die Voraussetzungen und der Umfang der Zuschussgewährung nach Abs. 1 und Abs. 2 nicht zueinander ins Verhältnis gesetzt werden dürfen, würde eine Anknüpfung des Zuschusses nach Abs. 2 an die „verbeitragte“ Altersentschädigung zu einem erheblichen Auseinanderfallen der beiden Ansprüche auf Zuschussgewährung führen. Während der Zuschuss nach § 27 Abs. 1 AbgG unabhängig von weiterem Einkommen des Versorgungsempfängers ist, würde der Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG beispielsweise bei einem hauptberuflich selbstständigen Versorgungsempfänger, dessen Einkünfte - wie hier - aus der selbstständigen Tätigkeit über der Beitragsbemessungsgrenze liegen und für die Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 3 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ vom 27. Oktober 2008 des GKV-Spitzenverbandes (abgerufen am 8. September 2023 unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/fi-nanzierung/beitragsbemessung/2021-06-23_Einheitliche_Grundsaetze_zur_Bei-tragsbemessung_freiwilliger_Mitglieder.pdf) vorrangig vor den Versorgungsleistungen heranzuziehen wären, vollständig entfallen. Dafür, dass beide Systeme künftig derart auseinanderfallen sollten, lässt sich weder der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 18/477, S. 13) noch dem Plenarprotokoll (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/18) etwas entnehmen. Gegen einen beabsichtigten Systemwechsel spricht auch der Umstand, dass der Gesetzgeber keine Übergangsvorschriften schuf, obwohl diese bei Änderungen von Entschädigungs- und Versorgungsansprüchen im Abgeordnetengesetz üblich sind (vgl. §§ 35 ff. AbgG). Gerade in Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes hätte es im hiesigen Fall nahegelegen, Übergangsvorschriften zu schaffen, wenn tatsächlich eine über die Gesetzesbegründung hinausgehende Begrenzung der Zuschusshöhe beabsichtigt gewesen wäre. Denn Versorgungsempfänger, wie der Kläger, die sich vor der Gesetzesänderung für den Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG entschieden, bleiben auch bei einer Gesetzesänderung an ihre Entscheidung gebunden (vgl. § 27 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 AbgG). Zwar kann ein ehemaliger Abgeordneter nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung in aller Zukunft bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (vgl. zur Kostendämpfungspauschale BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2000 - 2 C 36/99 -, juris Rn. 27). Allerdings können der Regelungsbefugnis des Gesetzgebers aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes je nach Lage der Verhältnisse verfassungsrechtliche Schranken erwachsen, wenn die Neuregelung auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen einwirkt und die betroffenen Rechtspositionen entwertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, juris Rn. 42). Dann kann es geboten sein, Übergangsregelungen und Härtefallklauseln zu schaffen. Schließlich spricht gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung auch das tatsächliche Verhalten der Beteiligten. Der Kläger, aber insbesondere auch die Beklagte ging nach der Gesetzesänderung weiter davon aus, dass sich an den Grundlagen der Zuschussberechnung, mit Ausnahme des Zusatzbeitrages, nichts geändert habe. Erst mehr als sechs Jahre nach der Gesetzesänderung änderte die Beklagte ihre Rechtsauffassung und legte § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG anders aus. Dem so gefundenen Ergebnis steht auch nicht der formalisierte Gleichheitssatz nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes, der auch für Versorgungsempfänger gilt (vgl. dazu das sog. „Diäten-Urteil“ des BVerfG vom 5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, juris Rn. 43 f. sowie zur Übertragbarkeit auf Versorgungsempfänger Austermann/Schmahl, Abgeordnetenrecht, 2. Aufl. 2023, § 19 Rn. 21), entgegen, wonach alle Mitglieder des Parlaments gleichgestellt sind und jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inanspruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das berufliche Einkommen verschieden hoch ist. Denn ein pauschaler Zuschuss in Höhe der Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge stellt eine Gleichbehandlung derjenigen Abgeordneten und Versorgungsempfängern, die sich für den Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG entschieden haben, sicher. Weder knüpft er an das individuelle Einkommen an noch ist er davon abhängig, in welcher Reihenfolge die Krankenkasse das Einkommen des Versorgungsempfängers zur Beitragsbemessung heranzieht. Erst recht aber hängt er nicht davon ab, ob die Krankenkasse eine detaillierte Aufstellung übermittelt oder beispielsweise im Falle eines Mehrfachbezugs von Versorgungsleistungen die einzelnen Versorgungen bei der Beitragsberechnung aufschlüsselt (vgl. zur Verwaltungspraxis der Beklagten Aktenvermerk vom 9. Februar 2021, Gesetzliche Krankenversicherung [ohne SVLFG] und KV-Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG - Fallgestaltungen). Allerdings ist die „Anlehnung an“ § 249 SGB V bei dieser Auslegung mittlerweile überflüssig und inhaltsleer. Als § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG am 16. Juli 2014 in Kraft trat, lautete § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung des Art. 2 Nr. 29c des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007; BGBl. I S. 378) noch: „Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge.“ Die Vorschrift des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V wurde jedoch bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2015 geändert (vgl. Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Juli 2014, BGBl. I S. 1133) und der mitgliederbezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozent wieder abgeschafft (vgl. BT-Drucksache 18/1307, S. 45), ohne dass der Gesetzgeber die Bezugnahme gestrichen hat. Dies sowie der Umstand, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG zu einem Zeitpunkt anpasste, als eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschrift bereits absehbar war, ist als Redaktionsversehen zu werten. 2. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 einen Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 allerdings nur unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung. Der Anspruch des Klägers folgt aus § 27 Abs. 2 AbgG. Wegen der Voraussetzungen und der Höhe des Zuschusses wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 30. Juni 2022 ist die Hälfte des um den rentenbezogene Krankenversicherungsbeitrag reduzierten Krankenversicherungsbeitrags als Zuschuss zu zahlen. Dies folgt aus § 27 Abs. 2 Satz 2 AbgG. Danach erhalten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die gemäß § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einen Beitragszuschuss beziehen, für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuss. Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 2021 eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung und einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Diesen muss er sich anrechnen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 161 Abs. 2 VwGO. Die Beklagte hat nach billigem Ermessen auch hinsichtlich des erledigten Teil des Rechtsstreites die Kosten zu tragen, da die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses (Eintritt des Klägers in die Krankenversicherung der Rentner nach darauf gestützter Neuberechnung der Zuschusshöhe durch die Beklagte zum 1. Juli 2022) auch insoweit Erfolg gehabt hätte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist im Hinblick auf die ausstehende höchstrichterliche Klärung der Frage, ob der Zuschuss nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG auf die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages begrenzt ist, der auf die zur Beitragsbemessung herangezogenen Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages entfällt, wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers nach den Vorschriften des Abgeordnetengesetzes. Der am 7... geborene Kläger war vom 7... bis zum 7... Mitglied des Deutschen Bundestages. Seit dem 1. Dezember 2013 erhält er von der Beklagten aufgrund seiner Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag eine Altersentschädigung. Daneben hat der Kläger Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit sowie aus einer Beamtenversorgung. Seit dem 1. Dezember 2021 bezieht er zudem eine Regelaltersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Kläger war bei der Techniker Krankenkasse bis zum 30. Juni 2022 freiwillig gesetzlich krankenversichert. Seit dem 1. Juli 2022 ist er in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 4. November 2013 mit, dass er sich für einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes - AbgG - entschieden habe. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Januar 2014 stellte er einen entsprechenden Antrag. Der Deutsche Bundestag gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2014 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages, ohne weitere Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen. Nach Inkrafttreten des 30. Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und 23. Gesetzes zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 11. Juli 2014 setzte er mit einem weiteren Bescheid vom 28. Juli 2014 den Zuschuss neu fest, erneut ohne weitere Einkünfte des Klägers zu berücksichtigen. Der Kläger reichte jährlich die Beitragsmitteilung seiner Krankenkasse bei dem Deutschen Bundestag ein und dieser passte entsprechend der Beitragshöhe die Zuschusszahlungen an. Weitere Bescheide erließ er zunächst nicht. Unter einem nicht näher genannten Datum im Dezember 2020 teilte der Deutsche Bundestag dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, die Zuschüsse zu den Krankenversicherungsbeiträgen anzupassen. Ab dem 1. Januar 2021 könnten nur noch die Krankenversicherungsbeiträge, die auf die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages erhoben würden, von der Beklagten auch bezuschusst werden. Nach den vorliegenden Unterlagen der Krankenkasse des Klägers erhebe diese auf die Versorgung des Deutschen Bundestages keine Beiträge. Entsprechend könne künftig auch kein Zuschuss mehr gezahlt werden. Ab dem 1. Januar 2021 stellte der Deutsche Bundestag die Zuschusszahlung an den Kläger ein. Unter dem 2. Februar 2021 erließ der Deutsche Bundestag einen (Teil-) Rücknahmebescheid, mit dem er den Bescheid vom 29. Januar 2014 und alle nachfolgenden Abänderungsbescheide über den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach § 27 Abs. 2 AbgG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 hinsichtlich ihrer Höhe aufhob und die Zuschusshöhe auf 0 Euro neu festsetzte. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, es sei nicht mit der Gesetzeslage vereinbar, Bestandteile des Krankenversicherungsbeitrages zu bezuschussen, die nicht auf der Versorgung des Deutschen Bundestages beruhten, sondern nur deshalb anfielen, weil der Kläger eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit ausübe. Der Zuschuss bemesse sich nach § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG in Anlehnung an § 249 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -. Die Bescheide, mit denen entsprechende Zuschüsse gewährt worden seien, seien rechtswidrig und daher (teilweise) aufzuheben. Auf Vertrauen könne sich der Kläger seit Dezember 2020 nicht mehr berufen, daher könnten die Bescheide mit Wirkung zum 1. Januar 2021 aufgehoben werden. Der Kläger erhob am 3. März 2021 Klage. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass nur Beiträge, die von den gesetzlichen Krankenkassen auf die Versorgungsleistung des Deutschen Bundestages erhoben würden, bezuschusst werden sollten. Weder habe sich die Rechtslage geändert noch sei eine Änderung in seinen persönlichen Verhältnissen erfolgt. Die nunmehr (teilweise) aufgehobenen Bescheide vom 29. Januar 2014 und 28. Juli 2014 seien nicht rechtswidrig gewesen. § 27 Abs. 2 AbgG gelte in seiner derzeitigen Fassung bereits seit Juli 2014. Soweit sich die Beklagte insbesondere auf die Worte „in Anlehnung an“ § 249 SGB V in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG berufe, sei dieser Zusatz im Juli 2014 nur deshalb in das Gesetz eingefügt worden, weil der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass auch die Abgeordneten und Versorgungsempfänger den von ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag alleine tragen. Zudem werde der Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG anstelle des Zuschusses nach § 27 Abs. 1 AbgG gezahlt. Hätte er sich für letzteren entschieden, stünde ihm heute in vollem Umfang ein Anspruch auf eine Zuschusszahlung zu. Daher müsse ihm auch weiterhin ein solcher Zuschuss gezahlt werden. Ansonsten handele es sich um eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung. Im Übrigen müssten § 27 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 AbgG im Zusammenhang gelesen werden. Der Beitragsbescheid seiner Krankenkasse könne nicht die Basis für die Bemessung des Zuschusses sein. Er sei als hauptberuflich selbstständig eingestuft worden. Seine Beitragsbemessung erfolge nach den Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen. Dort sei eine Reihenfolge festgelegt, in der die Bestandteile seines Einkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) für die Zwecke der Bemessung des Beitrages berücksichtigt würden. Die Festlegung einer Reihenfolge sei deshalb erforderlich, weil auf die einzelnen Einkommensbestandteile unterschiedliche Beitragssätze angewendet würden. Sie erfolge allein für Zwecke der Beitragsbemessung. Zudem komme in seinem Fall ein besonderer Vertrauensschutz zum Tragen. Er habe in den 23 Jahren seiner aktiven Zeit im Bundestag stets den Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG erhalten. Auch als Versorgungsempfänger habe er sieben Jahre lang den Zuschuss erhalten. Und er habe seine unumkehrbare Entscheidung für den Zuschuss nach § 27 Abs. 2 AbgG zu einem Zeitpunkt getroffen, als die „Anlehnung“ an § 249 SGB V noch nicht in der Vorschrift enthalten gewesen sei. Mit Schreiben vom 23. Juli 2022 teilte die Krankenkasse des Klägers mit, dass sich die Beiträge seit dem 1. Juli 2022 verändert hätten. Da der Kläger nunmehr als pflichtversicherter Rentner mit vorläufigen Beiträgen aus Arbeitseinkommen gelte, würden für die Berechnung der Beiträge zunächst die gesetzliche Rente und sodann bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze die Versorgungsleistungen des Deutschen Bundestages herangezogen. Tatsächlich erhält der Kläger seit dem 1. Dezember 2021 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund, die seitdem auch einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen gewährt. Wegen dieser Änderung erließ der Deutsche Bundestag unter dem 14. September 2022 einen Bescheid, mit dem er die Höhe des monatlichen Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen ab dem 1. Juli 2022 neu festsetzte und - wie bis zum 31. Dezember 2020 - in Höhe der Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages gewährte. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtstreit für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 2021 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages zu zahlen, für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 unter Berücksichtigung des Zuschusses der Rentenversicherung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Rücknahme der früheren Bescheide mit Wirkung für die Zukunft sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 28. Juli 2014 sei hinsichtlich der festgesetzten Höhe rechtswidrig gewesen. Die Regelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG sei so zu verstehen, dass „eigene Mittel“ nur solche sein könnten, die aus der Abgeordneteneigenschaft des Versorgungsempfängers stammten. Denn die Norm verweise auf § 249 SGB V und damit in das soziale Krankenversicherungsrecht. Danach teilten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Die Regelung lasse eine über die Verbeitragung des „Arbeitsentgelts“ hinausgehende Zuschusszahlung nicht zu. Zudem sei der Grundsatz der Gleichheit und Gleichbehandlung der Abgeordneten zu beachten. Er gelte ebenfalls für Versorgungsempfänger und verlange, dass die Berechnungsgrundlage für die Altersentschädigung aller Abgeordneten dieselbe sei. Dies wäre sie dann jedoch nicht, wenn aus unterschiedlichen Einnahmearten stammende Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung gleichermaßen von der Bundestagsverwaltung bezuschusst würden. Denn diese Einkommen seien unabhängig von der Abgeordneteneigenschaft und beruhten auch nicht auf dem Status als ehemalige Abgeordnete. Entgegen der Ansicht des Klägers spreche auch die Genese des § 27 Abs. 2 Satz 3 AbgG nicht dafür, dass ohne Ansehen der Beitragsbestandteile stets die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Zuschuss gezahlt werden müsse. Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Norm machten deutlich, dass das Beitragssystem der gesetzlichen Krankenkassen die Ausgangsbasis für die Bemessung des Zuschusses sein solle. Abgeordnete und Versorgungsempfänger sollten nicht bessergestellt werden als andere gesetzlich Krankenversicherte. Letztlich leite die Vorschrift des § 27 AbgG die Abgeordneten entweder in das System Beihilfe/private Krankenversicherung oder in das System gesetzliche Krankenversicherung über. Daher müsse Basis für die Bemessung des Zuschusses grundsätzlich auch der Beitragsbescheid der Krankenkasse sein. Der von dem Kläger angeführte Umstand, dass er einen vollen Zuschuss erhalten würde, hätte er sich für einen Zuschuss nach § 27 Abs. 1 AbgG entschieden, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Regelungen von § 27 Abs. 1 und Abs. 2 AbgG verwiesen in unterschiedliche Sicherungssysteme, die das Abgeordnetenrecht nicht konstituiere, sondern nur vorfinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.