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Urteil

6 E 30925/95.A

VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:1997:0318.6E30925.95.A.0A
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Leitsätze
Seit Inkrafttreten des jugoslawischen Asylgesetzes am 22.6.1996 müssen jugoslawische Staatsbürger albanischer Volkszugehörigkeit, die, ohne im Offiziersrang zu sein, vor dem 14.12.1995 vor dem Wehrdienst geflohen oder desertiert sind, im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat weder mit einer erneuten Einberufung, noch mit Bestrafung rechnen. Unter dem Aspekt der Wehrdienstflucht oder der Desertion steht ihnen deshalb in der Bundesrepublik weder das Asylgrundrecht noch ein Anspruch auf die Feststellung zu, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG vorliegen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Seit Inkrafttreten des jugoslawischen Asylgesetzes am 22.6.1996 müssen jugoslawische Staatsbürger albanischer Volkszugehörigkeit, die, ohne im Offiziersrang zu sein, vor dem 14.12.1995 vor dem Wehrdienst geflohen oder desertiert sind, im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat weder mit einer erneuten Einberufung, noch mit Bestrafung rechnen. Unter dem Aspekt der Wehrdienstflucht oder der Desertion steht ihnen deshalb in der Bundesrepublik weder das Asylgrundrecht noch ein Anspruch auf die Feststellung zu, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG vorliegen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, daß er asylberechtigt ist und auch nicht auf die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zwar konnte der Kläger nicht angeben, über welchen Drittstaat er in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist. Indessen steht fest, daß er die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls auf dem Landweg erreicht hat. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93, 2315/93, DVBl. 1996, 773, 756) genügt indessen, daß feststeht, daß der Ausländer "nur über (irgend-) einen der durch die Verfassung oder durch Gesetz bestimmten Drittstaaten in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Es muß nicht geklärt werden, um welchen sicheren Drittstaat es sich dabei gehandelt hat. Steht somit fest, daß der Kläger über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, so kann er sich gemäß § 26 a Abs. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger mit seiner Einberufung rechnen mußte. Denn jedenfalls droht ihm wegen dieses Umstandes bei seiner Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt keine politische Verfolgung mehr. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, daß die Einberufung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo zu den jugoslawischen Streitkräften und die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung Akte politischer Verfolgung darstellen, wie es die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung angenommen hat (vgl. VG Frankfurt, Urt. v. 28.05.1996 – 6 E 12360/93.A (1), AuAS 1996, 183). Denn nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kann insoweit eine Wiederholung der Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Mit einer Bestrafung, weil er sich durch Flucht ins Ausland der Wehrpflicht entzogen hat, braucht der Kläger nicht mehr zu rechnen, nachdem am 22.06.1996 in der Bundesrepublik Jugoslawien das Amnestiegesetz vom 18.06.1996 (Amtsblatt der BRJ Nr. 28/96 v. 21.06.1996-DokNr. 4) für alle Fälle von Wehrdienstentziehung und Desertion vor dem 14.12.1995 in Kraft getreten ist. Von diesem Gesetz werden nur diejenigen Personen nicht erfaßt, die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat aktive Offiziere oder Berufssoldaten waren (Auskunft des Auswärtigen Amtes DokNr. 4). Da der Kläger weder Offizier noch Berufssoldat ist, kommt er in den Genuß dieser Amnestie. Es ist auch davon auszugehen, daß das Amnestiegesetz tatsächlich und insbesondere gegenüber albanischen Volkszugehörigen im Kosovo umgesetzt wird. So teilt das Auswärtige Amt in seiner Auskunft an das VG Frankfurt vom 23.09.1996 (DokNr. 6) mit, daß es nach Feststellungen der Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft in B am Tag des Inkrafttretens des Amnestiegesetzes zu Haftentlassungen gekommen ist und laufende Militärstrafverfahren eingestellt worden sind. Ein weiteres Indiz für die faktische Umsetzung des Amnestiegesetzes kann in der Tatsache gesehen werden, daß Menschenrechtsausschüsse in Jugoslawien und insbesondere im Kosovo bislang keine Fälle der Nichtanwendung des Gesetzes reklamiert haben (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.09.1996 DokNr. 6). Dies wird auch durch die Auskunft des UNHCR vom 05.11.1996 (DokNr. 9) bestätigt. Dagegen lassen sich auch nicht die von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in ihrer an den Rechtsanwalt ... gerichteten Auskunft vom 14.08.1996 (DokNr. 5) aufgezählten Fälle anführen, in denen albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion behelligt worden sind. Der größere Teil dieser Fälle liegt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes. In den übrigen Fällen ist nicht festgestellt, daß es sich bei den Betroffenen nicht um Berufssoldaten oder Offiziere gehandelt hat. Im übrigen handelt es sich um nur drei Referenzfälle, die sich nur kurze Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes abgespielt haben sollen und deshalb auch auf Umsetzungsverzögerungen zurückführen lassen. Sie lassen nicht den Schluß darauf zu, daß die Anwendung des Gesetzes auf den Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Der Kläger ist auch vor einer erneuten Einberufung zur jugoslawischen Bundesarmee hinreichend sicher. Schon während des jugoslawischen Bürgerkrieges und also auch zum Zeitpunkt der Einberufung des Klägers wurde die Einberufung ethnischer Albaner im Kosovo ohnehin nur gelegentlich durchgesetzt, so daß nur etwa 100 – 150 Albaner tatsächlich Dienst in der Armee leisteten. Diese wurden auch nicht an der Waffe eingesetzt, sondern nur z. B. in der Küche, bei der Feuerwehr oder im Putzdienst (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 16.02.1996 – DokNr. 1) DokNr. 1). Die Einberufung von Albanern dürfte auch nicht den Zweck gehabt haben, die allgemeine Wehrpflicht tatsächlich durchzusetzen, weil die Albaner als potentielle Gegner des jugoslawischen Regimes betrachtet werden, die aus der Sicht dieses Regimes besser nicht bewaffnet werden sollten, weil sie im Ernstfall einen hohen Unsicherheitsfaktor darstellen würden. Die erfolgten Einberufungen während des Krieges hatten vielmehr die Funktion, die wehrpflichtigen Albaner zum Verlassen des Landes zu veranlassen. Dabei konnten die Serben, wie die Ereignisse bestätigt haben, davon ausgehen, daß die Albaner ihren Einsatz im Krieg befürchteten, zu dem sie nicht bereit waren. Diese Furcht und nicht etwa die Aussicht, Wehrdienst im Frieden abzuleisten, hat die albanischen Wehrpflichtigen dazu veranlasst, ihre Heimat zu verlassen. Da der Krieg inzwischen beendet ist, würden sich albanische Wehrpflichtige also allein durch eine Einberufung zum Wehrdienst – ungeachtet des Umstandes, daß es sich dabei nach wie vor um politische Verfolgung handeln kann – nicht mehr zur Flucht veranlasst sehen. Die Folge wäre, daß sich die Serben bei Fortsetzung der bisherigen Einberufungspraxis alsbald einer großen Zahl von Albanern gegenübersähen, die sie selbst bewaffnet hätten. Weil den Serben daran gelegen ist, diese Situation zu vermeiden, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß die Zahl der Einberufungen von Albanern aus dem Kosovo drastisch zurückgehen wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, daß der Kläger erneut einberufen werden wird. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, daß im Kosovo jedem Albaner allein wegen seiner Volkszugehörigkeit politische Verfolgung droht (Gruppenverfolgung). Zwar läßt die Auskunftslage über den Kosovo seit 1990 bis heute (vgl. dazu HessVGH DoNr. 1) nicht nur den Schluß zu, daß albanische Volkszugehörige im Kosovo sehr häufig Opfer politisch motivierter Übergriffe durch serbische Sicherheitsorgane werden, sondern auch die Feststellung, daß kein Albaner, der Opfer solcher Übergriffe geworden ist, Schutz von Seiten des Staates erlangen kann. Vielmehr bleiben die Täter straflos und Albaner, die sich beklagen, müssen eher mit weiteren Übergriffen rechnen. Albanische Volkszugehörige im Kosovo genießen also flächendeckend nicht das öffentliche Gut der inneren Sicherheit. Sie sind insoweit aus der staatlichen Gemeinschaft ausgegrenzt. Aber aus dieser Ausgrenzung folgt noch nicht, daß jeder albanische Volkszugehörige im Kosovo auch in einem asylrechtlich geschützten Rechtsgut verletzt wird. Denn solange einem Albaner nur ein staatlicher Schutz verweigert wird, den er nicht benötigt, weil er faktisch unbehelligt bleibt, vermag dies ebenso wenig den Tatbestand politischer Verfolgung zu rechtfertigen wie der Ausschluß aus der staatlichen Krankenversicherung, solange es die Möglichkeit gibt, sich privat zu versichern. Es bedarf zur Annahme einer Gruppenverfolgung von Albanern aus dem Kosovo also nicht nur der Feststellung, daß Albaner im Kosovo keinen staatlichen Schutz vor Übergriffen genießen, sondern auch, daß sie in Ermangelung dieses Schutzes typischerweise tatsächlich in asylrechtlich geschützten Rechtsgütern verletzt werden, so daß die bisherige Verschonung des Klägers von solchen Verletzungen als eher atypisch und zufällig betrachtet werden muß. Diese Feststellung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Es muß eine große Zahl von Eingriffshandlungen gegen Kosovoalbaner in asylrechtlich geschützter Rechtsgüter feststellbar sein, so daß der Schluß gezogen werden kann, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt. Die Dichte der Verfolgungshandlungen muß vielmehr deutlich machen, daß sie auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Weise so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die Gefahr eigener Betroffenheit besteht (BVerfG, Beschluß v. 23.01.1991 – 2 BvR 902/85–, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990 – 9 C 17.89–, BVerwGE 85, 139; Urt. v. 05.07.1994 – 9 C 158.94–, BVerwGE 96, 200). Eine derartige Verfolgungsdichte, d. h. eine auf Zeit und Raum bezogene derart häufige Anzahl von Übergriffen auf Leib, Leben und Freiheit von Kosovoalbanern läßt sich seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft im Kosovo nicht feststellen. Hierfür legt das erkennende Gericht das Ergebnis der sehr sorgfältigen und detaillierten Analyse der Auskunftslage über den Kosovo zugrunde, zu dem der HessVGH in seinem Urteil vom 16.02.1996 (7 UE 4242/95– DokNr. 1) gekommen ist. Im einzelnen wird auf die dortige Darstellung Bezug genommen. Auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes (DokNr. 10) und andere Auskünfte (DokNr. 11) rechtfertigen keine neue Beurteilung der Lage. Eine Situation der Gruppenverfolgung läßt sich in Ermangelung einer hinreichenden Verfolgungsdichte allerdings auch dann feststellen, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm nachweisbar ist, dessen Verwirklichung zumindest alsbald bevorsteht. Ein derartiges Verfolgungsprogramm muß auf einem entsprechenden Willensakt der staatstragenden Organe beruhen und Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, zumindest einen großen Teil der betroffenen Bevölkerungsgruppe physisch zu vernichten oder gewaltsam zu vertreiben. Mit dem HessVGH (Dok. Nr. 1) hat sich das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, daß diese Voraussetzungen vorliegen. Es ist kein solches Programm dokumentiert noch gibt es Hinweise auf die Existenz eines Geheimprogramms, dessen Ziel die Vernichtung oder Vertreibung der albanischen Bevölkerung aus dem Kosovo ist. Die festzustellenden Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen dienen offensichtlich nicht der Vernichtung oder Vertreibung der albanischen Bevölkerung, sondern nur der Einschüchterung mit dem Ziel, einen albanischen Aufstand gegen die serbische Herrschaft zu verhindern. Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, daß der Kläger weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Feststellung hat, daß in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind ebenfalls nicht ersichtlich, so daß die Klage insgesamt erfolglos bleiben mußte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus ... in der serbischen Provinz Kosovo. Er verließ seine Heimat am ... und gelangte am 14.08.1994 auf dem Landweg über einen unbekannten Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland. Am 08.09.1994 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trug er folgendes vor: Er habe beobachtet, wie Freunde von ihm, die schon 18 Jahre alt gewesen seien, zum Wehrdienst eingezogen worden seien, indem man sie einfach zu Hause abgeholt habe. Um dem zu entgehen, sei er noch vor seinem 18. Geburtstag geflohen, weil es den Albanern in der serbischen Armee schlecht gehe. Außerdem habe er darunter gelitten, daß häufig serbische Polizisten den albanischen Schulunterricht störten, an dem er teilgenommen habe. Mit Bescheid vom 13.04.1995, zugestellt am 22.04.1995, lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und traf die Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung nach Jugoslawien an. Auf die Gründe des angefochtenen Bescheides wird Bezug genommen. Am 03.05.1995 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, seine Heimat verlassen und in die Bundesrepublik Deutschland geflohen zu sein, um dem Wehrdienst zu entgehen. Sein Vater sei ... gewesen und habe 1989 oder 1990 an den großen ... teilgenommen. Seitdem werde nach ihm gesucht und er habe sich nicht mehr allzu häufig zu Hause aufgehalten, sondern habe sich im Dorf versteckt. Ende 1993 oder Anfang 1994 sei die Polizei nach Hause gekommen, um nach dem Vater zu suchen. Dabei hätten die Polizisten der Mutter und der Schwester gedroht, den älteren Bruder mitzunehmen, falls sich der Vater nicht stelle und dies, obwohl der Bruder seinen Wehrdienst bereits absolviert gehabt habe. Er selbst habe kurz vor seiner Ausreise aus der Heimat eine Ladung zur Musterung erhalten. Der Vater habe ihm empfohlen, dem nicht nachzukommen, sondern lieber in die Bundesrepublik Deutschland zu fliehen. Der Kläger macht geltend, er könne ein Video vorlegen, auf dem die Leichen getöteter albanischer Wehrpflichtiger zu sehen seien. Nachdem er bereits in der Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, habe ihm dreimal ein Einberufungsbescheid zugestellt werden sollen. Diese drei Bescheide befänden sich nunmehr in der Hand seines Bruders, der ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.04.1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen; hilfsweise, unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelung des angefochtenen Bescheides die Beklagte zu verpflichten festzustellen, daß der Abschiebung nach Jugoslawien Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluß vom 04.12.1996 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat eine Gerichtsakte, einen Hefter Behördenakten und ein Konvolut von Auskünften und Nachrichten über die Lage in der Bundesrepublik Jugoslawien zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf die den Parteien insoweit vorab zugegangene Dokumentenliste (Bl. 52 der Akten) wird Bezug genommen.