Urteil
7 UE 4242/95
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1996:0216.7UE4242.95.0A
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Entscheidungsgründe
In Anbetracht des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 101 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat (nur) hinsichtlich der Asylanerkennung und hinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten ist begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Unrecht stattgegeben. Die Ablehnung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten gemäß Art. 16a GG durch das Bundesamt (1.) und dessen Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen (2.), erweisen sich nämlich nach der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebenen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) als rechtmäßig. Dies hat Auswirkungen für die zu treffenden Nebenentscheidungen (3.). 1. Der Kläger kann die Verpflichtung der Beklagten zu seiner Anerkennung als Asylberechtigter nicht beanspruchen, weil er kein politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist. Den das Asylrecht einschränkenden Regelungen des Art. 16a Abs. 2, 3 und 5 GG kommt vorliegend keine Bedeutung zu. Insbesondere ist dem Kläger die Berufung auf das Asylrecht nicht schon deshalb gemäß Art. 16a Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylVfG verwehrt, weil er aus Österreich, also aus einem - nach § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I hierzu - sicheren Drittstaat eingereist ist. Denn diese Vorschriften gelten nicht für vor ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 1993 eingereiste Asylbewerber (BVerfG, B. v. 13.10.1993 - 2 BvR 888/93 -, NVwZ 1994, 159) bzw. für vor diesem Datum gestellte Asylanträge (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und der Kläger ist seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge bereits am 14. Oktober 1991 nach Deutschland eingereist und hat am 1. November 1991 seine Anerkennung als Asylberechtigter beantragt. Asylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG genießt, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341). Wird nicht die physische Freiheit, sondern werden andere Grundfreiheiten gefährdet wie etwa die der Religionsausübung oder der beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen relevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen - also die Nichtgewährleistung des betreffenden Existenzminimums zur Folge haben - und über das hinausgehen, was die Bewohner des Herkunftslandes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfG, Be. v. 01.07.1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143, u. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 u.a. -, NVwZ 1992, 1081 ; BVerwG, U. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Politisch ist eine solche Verfolgung dann, wenn dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine Religions- oder Volkszugehörigkeit oder an andere für ihn unverfügbare Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden oder unmittelbar drohen, die ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216, u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, NVwZ 1993, 975). Ob diese spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach ihrer erkennbaren Gerichtetheit und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu beurteilen (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., u. v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, a.a.O.). Die erforderliche gegenwärtige Verfolgungsbetroffenheit ist gegeben, wenn dem Asylsuchenden im Rückkehrfalle bei verständiger Würdigung aller bekannten Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, wobei die insoweit erforderliche Prognose einen absehbaren zukünftigen Zeitraum mit einbeziehen muß (BVerwG, Ue. v. 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760, u. v. 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162). Einem Asylbewerber, der bereits vor seiner Ausreise politisch verfolgt worden ist, kann eine Rückkehr dagegen nur zugemutet werden, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, d.h. wenn keine ernsthaften Zweifel an seiner Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bestehen; insofern gilt für die erforderliche Prognose hier ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, U. v. 25.09.1984 - 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Ein unverfolgt ausgereister Asylbewerber wird - da das Asylrecht grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraussetzt - selbst bei ihm im Rückkehrfalle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohender politischer Verfolgung in der Regel dann nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf von ihm nach der Ausreise selbst geschaffenen Umständen beruht, sofern nicht entweder der Entschluß hierzu einer festen und im Herkunftsland bereits erkennbar betätigten Überzeugung entspricht oder der Betreffende sich bei der Ausreise in einer zumindest latenten Gefährdungslage befunden hat (BVerfG, Be. v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, u. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 17.01.1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170, u. v. 31.03.1992 - 9 C 57.91 -, NVwZ 1993, 193). Der Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche oder Steigerungen in seinem Vortrag aufzulösen bzw. plausibel zu erklären (BVerwG, Ue. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, EZAR 630 Nr. 25, u. v. 30.10.1990 - 9 C 72.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland genügt es dagegen, daß die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Ue. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, u. v. 23.11.1982 - 9 C 74.81 -, BVerwGE 66, 237). Das Gericht muß sich die feste Überzeugung von der Wahrheit des von dem Asylbewerber behaupteten Verfolgungsschicksals verschaffen, und zwar nicht nur hinsichtlich des individuellen Asylvorbringens, sondern auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland (vgl. BVerwG, Ue. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, sowie Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 16, u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 12). Der erkennende Senat ist nach diesen Grundsätzen aufgrund der Angaben des Klägers, insbesondere des Ergebnisses seiner Vernehmung, sowie des Inhalts der vorliegenden Akten und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr einer asylerheblichen Gruppenverfolgung als albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ausgesetzt war bzw. wäre (1.1.) und daß ihm - bezogen auf die beiden vorgenannten Zeitpunkte - auch keine politische Verfolgung aus individuellen Gründen drohte (1.2.), so daß Feststellungen betreffend eine eventuell gegebene inländische Fluchtalternative entbehrlich sind (1.3.). 1.1. Der Kläger, der ausweislich seiner - nicht zuletzt wegen der bei seiner Vernehmung deutlich zutage getretenen albanischen Sprachkenntnisse - insoweit glaubhaften Angaben albanischer Volkszugehöriger muslimischen Glaubens ist und ausweislich seines aus dem vorgelegten Personalausweis ersichtlichen Geburts- und letzten Wohnortes aus dem Kosovo kommt, hatte allein deswegen weder bei seiner Ausreise noch hat er bei jetziger Rückkehr in absehbarer Zeit politische Verfolgung in Form der ethnischen Gruppenverfolgung zu erwarten. Der Anspruch auf Asyl ist zwar ein Individualgrundrecht und setzt deshalb eigene Verfolgungsbetroffenheit voraus; die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich aber auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Asylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.; BVerwG, Ue. v. 23.02.1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE 79, 79, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Annahme einer gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung jedes einzelnen Gruppenmitglieds rechtfertigt; hierfür ist die Gefahr einer so großen Zahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine bloße Vielzahl solcher Übergriffe handelt; die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht so um sich greifen, daß dort für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Ue. v. 15.05.1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Asylerhebliche Bedeutung haben sowohl Verfolgungsmaßnahmen, die unmittelbar durch den Staat erfolgen; dieser muß sich aber auch Übergriffe nichtstaatlicher Personen und Gruppen zurechnen lassen, wenn er sie anregt, unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt (BVerfG, B. v. 02.07.1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, a.a.O.). Eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung liegt danach typischerweise bei Pogromen, die sich auf große Teile des Landes erstrecken oder kleine Minderheiten mit besonderer Härte, Ausdauer und Unnachgiebigkeit erfassen, und auch ansonsten immer dann vor, wenn die Verfolgungsschläge so dicht und eng gestreut fallen, daß für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden (BVerwG, B. v. 24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192, sowie Ue. v. 19.04.1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121, u. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung setzt grundsätzlich ebenfalls eine solche Verfolgungsdichte voraus; sie kann aber - im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel und auf die dem Staat mögliche Durchsetzung eigener Ziele durch hierzu autorisierte Kräfte - auch schon dann anzunehmen sein, wenn sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht; kann etwa festgestellt werden, daß der Herkunftsstaat eine bestimmte Gruppe physisch vernichten oder gewaltsam aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, so bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um eine Gruppenverfolgung annehmen zu können (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die Prüfung der ethnischen Gruppenverfolgung erfordert zunächst, daß das relevante Tatsachenmaterial möglichst umfassend und erschöpfend festgestellt und darauf untersucht wird, welche asylerheblichen politischen Verfolgungsmaßnahmen - differenziert nach Eingriffen in bestimmte Rechtsgüter, nach Ort, Zeit und Häufigkeit, nach Intensität und nach Gerichtetheit in bezug auf das Merkmal der Ethnie - vorliegen. Dabei sind auch nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie etwa für sich betrachtet asylrechtlich unerhebliche Maßnahmen - indiziell zu berücksichtigen; allerdings können nur asylrechtlich beachtliche Eingriffe die Beurteilung der Verfolgungssituation als Gruppenverfolgung rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe stellte und stellt sich die Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo (1.1.1.) aufgrund der in das Verfahren eingeführten und hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit differenziert zu bewertenden Erkenntnisquellen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O., und vor allem Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 42 ff., u. Bay. VGH, U. v. 26.04.1994 - 19 BA 94.30770 -, S. 16 f.) so dar, daß ihnen jedenfalls seit 1990 bis heute und in absehbarer Zukunft keine unmittelbare staatliche Gruppenverfolgung drohte bzw. droht - es kann nämlich entgegen der Vorinstanz weder ein staatliches Verfolgungsprogramm (1.1.2.) noch die erforderliche Verfolgungsdichte (1.1.3.) festgestellt werden - und daß auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung in Anknüpfung an die Ethnie nicht beachtlich wahrscheinlich war bzw. ist (1.1.4.). Mit dieser Überzeugung befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch - soweit ersichtlich - alle Oberverwaltungsgerichte, die sich seit Herbst 1994 mit der Frage der Gruppenverfolgung der Kosovo-Albaner befaßt haben (VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 24.01.1995 - A 14 S 2075/94 -, v. 18.05.1995 - A 12 S 207/95 -, v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Ue. v. 21.02.1995 - 13 A 265/94.A - u. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -; OVG Rheinland-Pfalz, Ue. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 - u. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -; OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen-Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -), und trägt damit auch dem gebotenen Interesse an einer möglichst einheitlichen tatrichterlichen Würdigung desselben generellen Lebenssachverhalts Rechnung (vgl. BVerwG, U. v. 05.07.1995 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). 1.1.1. Der Kosovo, eine ca. 11.000 km2 große und traditionell agrarisch geprägte Region im äußersten Südwesten Serbiens, grenzt südöstlich an Mazedonien, südwestlich an Albanien und westlich an Montenegro (Erkenntnisquelle Nr. 13 - im folgenden 13. -, S. 2 u. 4). Die Einwohnerzahl belief sich nach der Volkszählung im Jahre 1981 auf ca. 1,58 Millionen, davon waren ca. 1,23 Millionen - also etwa 77,4 % - ethnische Albaner (11., S. 2). Für die Folgezeit kann die Bevölkerungsentwicklung nicht genau nachvollzogen werden, weil die albanischen Volkszugehörigen sich an der Volkszählung im Jahre 1991 nicht beteiligt haben. Nach vorsichtigen Schätzungen liegt die Bevölkerungszahl seit Anfang der 90er Jahre zwischen 1,8 und 2,15 Millionen; davon sind - unter Berücksichtigung der hohen Geburtenrate der Albaner einerseits und der seither erfolgten Abwanderung von ungefähr 300.000 vornehmlich jüngeren Albanern im wehrpflichtigen Alter andererseits - etwa 85 bis 90 % albanische und etwa 8 %, jedenfalls aber weniger als 10 % serbische Volkszugehörige (7., Nr. 196; 8., S. I f., 2, 4 u. 7; 10., S. 6 f.; 13., S. 4; 26., S. 3; 30., S. 1; 32., S. 26; 33., S. 51; 48.; 56.; 57.; 78., S. 1 u. 3; 96.). Für die Zeit seit 1990 bis heute kann danach davon ausgegangen werden, daß zwischen 1,53 und 1,94 Millionen ethnische Albaner im Kosovo gelebt haben bzw. noch leben (12.; 29.; 33., S. 53; 47., S. 6 u. 12; 62., S. 8). Nach einer wechselvollen Geschichte, die vor allem seit dem 19. Jahrhundert vermehrt durch Konflikte zwischen der albanischen und der serbischen Bevölkerungsgruppe geprägt ist, erhielt der Kosovo nach der Bundesverfassung von 1974 und der damaligen serbischen Verfassung innerhalb der Teilrepublik Serbien der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Status einer autonomen Provinz (3., S. 4; 8., S. 15 f.; 11., S. 2; 13., S. 4; 37.). Als solche war der Kosovo annähernd wie eine selbständige Republik organisiert, verfügte insbesondere über eine eigene Legislative, Exekutive und Judikative, war in den Bundesinstanzen vertreten und besaß auch das Recht, die albanische Sprache als Amts- und Unterrichtssprache zuzulassen (13., S. 4; 37.). In der Folgezeit gelangten immer mehr Albaner in - auch führende - staatliche Stellungen, während eine größere Zahl von Serben auswanderte. Nach Titos Tod im Jahre 1980 kam es seit März 1981, ausgehend von Studenten der Universität in Pristina, zu Demonstrationen und Unruhen, in deren Verlauf albanische Volkszugehörige für eine eigenständige "Republik Kosova" eintraten und in deren Gefolge es zu zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen kam (11., S. 3). Im Jahre 1989 wurde der Kosovo erneut durch schwere Unruhen erschüttert, und zwar im Zusammenhang mit damals beabsichtigten, die Selbstverwaltungsrechte weitgehend beseitigenden Änderungen der serbischen Verfassung, welche, nachdem das Provinzparlament des Kosovo am 23. März 1989 zugestimmt hatte, am 28. März 1989 vom serbischen Parlament beschlossen wurden (6., S. 10; 11., S. 13; 13., S. 4; 37.). Im Zuge der sich danach - trotz des im Februar 1989 verhängten und bis April 1990 andauernden Ausnahmezustands - weiter fortsetzenden Proteste der Albaner kam es zu blutigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, in deren Verlauf mindestens 30 Albaner ums Leben kamen (11., S. 3). Als das Provinzparlament am 2. Juli 1990 den Kosovo zu einer eigenständigen jugoslawischen Teilrepublik erklärte und seine Zustimmung zu der früheren Verfassungsänderung revidierte, beschloß das serbische Parlament am 5. Juli 1990 die Auflösung von Parlament und Regierung des Kosovo (8., S. 2, 11., S. 4; 13., S. 4; 28., S. 1; 37.). Daraufhin verabschiedeten am 7. September 1990 über 100 Abgeordnete des aufgelösten Provinzparlaments eine Verfassung für den Kosovo; am 28. September 1990 gab sich Serbien seinerseits eine neue Verfassung, in der effektive Autonomie- oder Minderheitenrechte für die in der Provinz Kosovo lebenden Albaner nicht enthalten sind (3., S. 4; 8., S. 9; 11., S. 4; 13., S. 4; 37.; 78., S. 7). Die albanische Bevölkerungsgruppe verfolgt seitdem konsequent die Errichtung einer eigenständigen, von Jugoslawien unabhängigen "Republik Kosova", zum Teil auch weitergehend mit dem Ziel einer Vereinigung des Kosovo mit Albanien oder gar einer Vereinigung aller albanisch besiedelten Gebiete auf dem Balkan zu einer einzigen Republik (3., S. 4; 8., S. I f.; 78., S. 1 u. 3). So wurde im September 1991 ein nichtöffentliches Referendum durchgeführt, bei dem sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für eine eigene "Republik Kosova" aussprach. Nachdem am 27. April 1992 die aus den Bundesstaaten Serbien und Montenegro bestehende "Bundesrepublik Jugoslawien" ausgerufen worden war, fanden am 24. Mai 1992 im Kosovo - aus Sicht der serbischen Staatsmacht illegale, jedoch nicht gewaltsam unterbundene - Wahlen statt, bei denen der als gemäßigt geltende "Demokratische Bund Kosovo" (LDK) fast alle Sitze gewann und dessen Vorsitzender Ibrahim Rugova zum "Staatspräsidenten" gewählt wurde; als Ministerpräsident einer weitgehend im Exil tätigen Übergangsregierung fungiert seit Oktober 1991 der in Deutschland ansässige Urologe Dr. Bujar Bukoshi (1.; 3., S. 4; 8., S. 9 f.; 10., S. 3; 11., S. 4 f.; 13., S. 4; 32., S. 17 f.; 78., S. 1 f.). An den offiziellen jugoslawischen Wahlen im Dezember 1992 und im Dezember 1993 sowie an den serbischen Wahlen im Dezember 1992 beteiligte sich die albanisch-stämmige Bevölkerungsmehrheit überwiegend nicht, so daß die für den Kosovo reservierten Parlamentssitze fast ausschließlich an serbische Politiker fielen (2., Nr. 170; 3., S. 4; 8., S. II u. 20; 11., S. 5; 78, S. 1 f.). Seitdem ist die politische Lage im Kosovo als ruhig, aber gespannt zu bezeichnen; Gewaltakte albanischer Volkszugehöriger gibt es kaum, und Demonstrationen haben seit 1991 nicht mehr stattgefunden (78., S. 2). Der Konflikt hat zu einer extremen Polarisierung und zu einer einem Patt vergleichbaren Situation zwischen beiden Bevölkerungsgruppen geführt, wobei die albanische Seite nach staatlicher Unabhängigkeit strebt, während die serbische Seite dies nachhaltig ablehnt und offenbar beiderseits keine Bereitschaft besteht, von den jeweiligen Maximalforderungen abzugehen und nach einem Kompromiß zu suchen (3., S. 4; 7., Nr. 188; 8., S. II, 20 f. u. 25; 13., S. 4; 37.; 47., S. 6; 78., S. 4). Die albanische Bevölkerung ist aufgrund dieser politischen Entwicklung in eine in mehrfacher Hinsicht schwierige Situation geraten. Im einzelnen lassen sich dazu in bezug auf die Bereiche der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (1.1.1.1.), der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen (1.1.1.2.), der Handhabung der Wehrpflicht (1.1.1.3.), des Arbeits- und Wirtschaftslebens (1.1.1.4.), des Gesundheitswesens (1.1.1.5.) und des Bildungswesens (1.1.1.6.) sowie ansonsten (1.1.1.7.) für die Zeit ab Mitte 1990 die folgenden Tatsachenfeststellungen treffen und sind diese in bezug auf ihre Asylerheblichkeit folgendermaßen zu würdigen: 1.1.1.1. Für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist vor allem ein überaus hartes Vorgehen der Polizei zu konstatieren (2., Nr. 160). Insbesondere gibt es ständig Fahrzeug- und Personenkontrollen auf den öffentlichen Straßen (6., S. 35 f.; 13., S. 16, 47., S. 9). Ferner werden fortwährend Personen von der Polizei vorgeladen (43.; 103.); nach als zuverlässig eingeschätzten (27.; 33., S. 65 ff.; 47., S. 9; 49.; 62., S. 10 f.) Angaben der albanischen Seite - insbesondere des in Pristina ansässigen Rates für die Verteidigung der Menschenrechte und Freiheiten (KMDLNJ) - waren davon 1993 849 Personen und 1994 zwischen 2.729 und 5.026 Personen betroffen (8., S. 7; 28., S. 5; 41.; 47., S. 9; 52.). Außerdem werden in großem Umfang Wohnungen durchsucht; für 1993 wird deren Anzahl mit 1.994 bis 3.396, für 1994 mit 3.553 bis 5.407 - wobei vereinzelt von 6.394 betroffenen Personen die Rede ist - und für die Zeit vom 1. Januar bis 10. Februar 1995 mit 700 angegeben (6., S. 39; 8., S. 7; 9.; 12.; 13., S. 5; 28., S. 5; 41.; 47., S. 9 f.; 52.; 56.). Vor allem im Zusammenhang mit polizeilichen Aktionen der vorgenannten Art kommt es häufig zu Sachbeschädigungen, zur Wegnahme von Geld oder Gegenständen, zu Festnahmen für bis zu drei Tagen - gelegentlich auch von Angehörigen nicht angetroffener Gesuchter - und/oder zu Mißhandlungen, wobei letztere nicht selten vor den Augen von Familienmitgliedern stattfinden (3., S. 10; 7., Nrn. 194 u. 241; 8., S. 6; 10., S. 7; 11., S. 11 f.; 13., S. 17; 26., S. 7; 28., S. 5; 41.; 47., S. 10 f.; 52.; 59.; 86.; 103.). 1993 wurden ca. 2.300 Personen verhaftet; für 1994 wird von 2.868 bis 3.160 derartiger Festnahmen berichtet (8., S. 7; 9.; 41.; 47., S. 9 f.; 52.; 56.). Ebenfalls meist aus Anlaß polizeilicher Maßnahmen wie Überprüfungen und Wohnungsdurchsuchungen erfolgen in steigendem Umfang physische und psychische Mißhandlungen; die Zahl der physisch Mißhandelten, d.h. geschlagenen Personen soll 1993 zwischen 749 und 1.721 und 1994 zwischen 2.157 und 4.008 gelegen haben; daneben werden für 1993 3.396 und für 1994 3.436 "Malträtierungen" - womit offenbar psychische Mißhandlungen gemeint sind - genannt (8., S. 7; 41.; 47., S. 9 f.; 52.; 78., S. 4). In einzelnen Fällen ist es durch oder aufgrund von Polizeieinsätze(n) zu Verletzungen oder gar zum Tod von albanischen Volkszugehörigen gekommen; für 1994 wird beispielsweise von 11 bis 23 Verletzungs- und von 16 bis 18 Todesfällen dieser Art berichtet (7., Nr. 192; 41.; 47., S. 8 ff.; 52.; 56.; 78., S. 4). Da - abgesehen von den Wohnungsdurchsuchungen, bei denen die Polizei überwiegend angibt, Schußwaffen aufspüren zu wollen (6., S. 39; 9.; 13., S. 5; 28., S. 5; 41.; 56.) - für die meisten der vorgenannten polizeilichen Maßnahmen und Übergriffe ein Anlaß und das Vorverhalten des jeweiligen Betroffenen nicht dokumentiert sind, hat sich der Senat jedenfalls von ihrer generellen Asylerheblichkeit nicht zu überzeugen vermocht. Grundsätzlich nicht asylrelevant sind insbesondere Straßenkontrollen; sie dienen nämlich vorrangig der Erhaltung der serbischen Staatsgewalt auch gegenüber der - fast durchweg in einer passiven Protesthaltung verharrenden - albanischen Bevölkerungsmehrheit und treffen überdies nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern alle Bewohner des Kosovo. Deshalb fehlt es insoweit bei objektiver Betrachtung schon an der auf die albanische Volkszugehörigkeit zielenden Gerichtetheit; abgesehen davon ist auch die erforderliche Eingriffsintensität derartiger polizeilicher Überprüfungen zu verneinen (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 60). Die dokumentierten Vorladungen zu polizeilichen Verhören und deren Durchführung beinhalten zumindest für den Regelfall ebenfalls keinen Eingriff von asylerheblicher Intensität (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 61; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 29). Auch Hausdurchsuchungen - namentlich solche zum Zwecke der Waffensuche - sind prinzipiell nicht asylrelevant. Soweit diese Maßnahmen primär darauf gerichtet sind, jeglichen Waffenbesitz zu unterbinden und damit der Gefahr zu begegnen, daß der bislang weitgehend gewaltfreie Widerstand der albanischen Volkszugehörigen in einen bewaffneten Aufstand umschlägt, mangelt es schon an der an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gerichtetheit (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 59 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 15 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 28). Wegen der 1990/91 nicht vollständig gelungenen Entwaffnung der früher neben der Jugoslawischen Volksarmee vorhandenen regionalen Territorialverteidigung (27.) und wegen der hohen Bedeutung, die dem Besitz einer eigenen Waffe im Kosovo traditionell beigemessen wird (8., S. 8; 26., S. 7; 27.; 33., S. 60), kann dem serbischen Staat ein objektiver Anlaß für entsprechende Präventivmaßnahmen nämlich nicht generell abgesprochen werden. Soweit allerdings die Suche nach Waffen nur als Vorwand herangezogen wird, um ausschließlich albanische Volkszugehörige zu schikanieren, wofür etwa sprechen kann, daß bei erfolgloser Suche entweder unter Androhung eines empfindlichen Übels zur Ablieferung erst noch zu beschaffender Waffen aufgefordert wird oder Sachen beschädigt und/oder weggenommen werden (7., Nr. 191; 8., S. 6 f.; 26., S. 7), wird eine asylerhebliche Gerichtetheit zu bejahen sein (Nds. OVG, U.v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 60). Indessen fehlt es dann jedenfalls hinsichtlich der Hausdurchsuchung als solcher und der damit einhergehenden Eingriffe in bloße Sachwerte regelmäßig an der notwendigen Eingriffsintensität. Den mitgeteilten Festnahmen bis zu drei Tagen ist gleichfalls nicht ohne weiteres Asylrelevanz beizumessen, denn zumindest dann, wenn diese im Zusammenhang mit der Ermittlung kriminellen Unrechts und nur kurzzeitig - je nach Anlaß auch mehrstündig - erfolgen, ist ein hinreichend intensiver asylrelevanter Eingriff nicht festzustellen, und konkrete Angaben hierzu sind in aller Regel nicht dokumentiert (vgl. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 61). Anders verhält es sich indes, soweit Polizisten aus Anlaß von Straßenkontrollen, polizeilichen Verhören, Hausdurchsuchungen oder Festnahmen bis zu drei Tagen die Betroffenen oder ansonsten albanische Volkszugehörige ohne jeden Anlaß unter Überschreitung ihrer Befugnisse physisch mißhandeln oder gar deren Tod verursachen. Solchen exzessiven polizeilichen Übergriffen kann nicht unter Berufung auf die in ganz Serbien übliche harte Vorgehensweise der Polizei (6., S. 39; 7., Nr. 166; 78., S. 4) die Asylrelevanz prinzipiell abgesprochen werden (so aber Bay. VGH, U. v. 22.4.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 85 ff., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 24.01.1995 - 13 A 1792/94 -, S. 13). Es trifft zwar zu, daß Fahrzeugkontrollen im Kosovo alle Staatsangehörigen gleichermaßen treffen, weil für die Polizei die Volkszugehörigkeit der Insassen nicht von vornherein erkennbar ist. Bei gezielten Maßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen, Vorladungen und Festnahmen wird dagegen die Volkszugehörigkeit der Betroffenen in aller Regel von vornherein bekannt sein, spätestens - aus sprachlichen und auch physiognomischen Gründen (82.) - aber dann, wenn es bei einer solchen Gelegenheit zu exzessiven Übergriffen kommt. Da derartige Übergriffe gegenüber nichtalbanischen Volkszugehörigen im Kosovo kaum bekannt geworden sind, erachtet der Senat die asylerhebliche Gerichtetheit in Anknüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit regelmäßig für gegeben (ebenso Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 58 f.; vgl. auch BVerfG, Be. v. 08.01.1990 - 2 BvR 933/90 -, NVwZ 1991, 772, u. v. 30.11.1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl. 1994, 143). Dies gilt um so mehr vor dem Hintergrund, daß im Kosovo nahezu ausschließlich Polizisten serbischer Volkszugehörigkeit eingesetzt sind, die die Sprache der albanischen Bevölkerungsmehrheit nicht oder nur unzulänglich beherrschen, zunehmend gegen ihren Willen und bei schlechter Bezahlung dort Dienst leisten müssen und zudem bei Exzessen kaum ernsthafte Sanktionen zu erwarten haben (6., S. 35; 10., S. 9 f.; 26., S. 5 u. 12; 78., S. 4). Die erforderliche Eingriffsintensität steht bei physischen Mißhandlungen, die die Rechtsgüter Leib oder gar Leben verletzen ohnehin außer Frage. Demgegenüber läßt sich die gebotene Intensität für die dokumentierten psychischen Mißhandlungen regelmäßig nicht feststellen, da es insoweit überwiegend an der Überlieferung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte fehlt. Dies gilt insbesondere für Familienangehörige, die bei der physischen Mißhandlung eines der Ihren lediglich anwesend sind und seelisch mitleiden, denn zwischen dem Erleiden von Gewalt am eigenen Leibe und der bloßen Anwesenheit bei der Gewaltanwendung gegen andere besteht ein qualitativer Unterschied, der jedenfalls nicht ohne weiteres zur Annahme der Asylrelevanz solcher - für die physisch nicht selbst mißhandelten Familienangehörigen nur mittelbar wirkenden - Maßnahmen führt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 14 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 30; a.A. VG Aachen, Ue. v. 23.03.1995 - 1 K 697/94.A -, S. 58, u. v. 20.07.1995 - 1 K 3726/94.A -). 1.1.1.2. Für den Bereich der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen ist zu unterscheiden zwischen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Straftaten nach dem jugoslawischen oder dem serbischen Strafgesetzbuch zu entsprechend langen Freiheitsstrafen und zwischen von den Gemeinden zugeordneten Schnellgerichten wegen Übertretungen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz verhängten Haftstrafen bis zu maximal 60 Tagen (78., S. 3; 100.; 102.). Nachdem im Zuge einer Reform des jugoslawischen Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1990 die für die Verfolgung politischer Straftaten relevanten Strafbestimmungen überwiegend dahingehend modifiziert worden waren, daß nur noch gewalttätige oder gewaltbefürwortende Aktivitäten mit Strafe bedroht werden, ging die Zahl strafgerichtlicher Verurteilungen in der Folgezeit zunächst stark zurück, so daß sich im Mai 1993 nur noch 30 Personen wegen illegaler politischer Aktivitäten in Haft befanden (7., Nr. 190; 11., S. 7). Albanische Volkszugehörige wurden seither in großer Zahl wegen marginaler Verhaltensweisen wie etwa der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen, der Äußerung von Kritik an den Maßnahmen zur Beschränkung der Autonomie des Kosovo oder des Besitzes von Zeitschriften oder Tonträgern in albanischer Sprache nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz belangt (9.; 25.; 26., S. 7 u. 10 f.; 30., S. 5; 67.; 78., S. 3). Für die Zeit ab 1993/94 läßt sich eine neuerliche Schwerpunktverlagerung - jetzt wieder hin zu förmlichen Strafverfahren - feststellen. So wird für 1994 - freilich überwiegend ohne Mitteilung von Einzelheiten - von 90 bis 263 Verurteilungen aus politischen Gründen berichtet gegenüber nur 19 in 1993 und 6 in 1992 (11., S. 13 f.; 20.; 26., S. 6; 27.; 28., S. 2 f.; 47., S. 9 f.; 81.). Im Jahre 1995 sind von 200 bis 300 seit November 1994 festgenommenen ehemaligen Polizisten und Offizieren in vier Prozessen in Pec, Gnjilane, Pristina und Prizren insgesamt 158 oder 159 angeklagt und 139 nach Art. 136 i.V.m. Art. 116 jug. StGB wegen Vereinigung zur Gefährdung der territorialen Einheit zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden, weil sie eine kosovo-albanische parallele - also neben der serbischen stehende - Polizei aufgebaut hatten (42.; 47., S. 7 f.; 48.; 51.; 70.; 78., S. 3; 95.; 99.; 109.; 114.). Vor allem im Zusammenhang mit den in jüngerer Zeit durchgeführten strafgerichtlichen Verfahren ist es offenbar in etlichen Fällen zu Unregelmäßigkeiten gekommen; so sind mehrfach Angeklagte nach ihrer Verhaftung mißhandelt und zu - später vor Gericht widerrufenen - Aussagen genötigt worden; außerdem sollen die Verteidigung teilweise behindert und auch sonst Prinzipien eines fairen Verfahrens mißachtet worden sein (6., S. 46 f.; 11., S. 14; 26., S. 6; 28., S. 2 u. 7; 47., S. 21 f.; 76.; 78., S. 3; 86.; 91.; 93.; 95.; 99.). Eine Gesamtbetrachtung und -würdigung der vorstehend festgestellten Maßnahmen des serbischen Staates ergibt zur Überzeugung des Senats, daß diesen weit überwiegend Asylerheblichkeit zuzuerkennen ist. Es wird nämlich mit strafrechtlichen Mitteln gegen als separatistisch eingestufte, aber erkennbar gewaltfreie Aktivitäten vorgegangen. Die staatliche Verfolgung von Taten, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugung darstellen, ist aber - sofern nicht besondere Gründe dem entgegenstehen - selbst dann als politische Verfolgung anzusehen, wenn der Staat durch die betreffenden Verfolgungsmaßnahmen seinen Bestand oder seine politische Identität verteidigt (BVerfG, Be. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., v. 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92 u.a. -, a.a.O., u. v. 09.12.1993 - 2 BvR 1638/93 -, InfAuslR 1994, 105). Da so gut wie jeder Handlung eines albanischen Volkszugehörigen im Kosovo ein politischer Bezug unterstellt wird (78., S. 4), die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe mithin pauschal zumindest in die Nähe separatistischer Aktivitäten gerückt werden, schlägt dies dergestalt auf die vom serbischen Staat praktizierte Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen durch, daß hierbei aus objektiver Sicht regelmäßig auch an die Volkszugehörigkeit angeknüpft wird (vgl. BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Das gilt uneingeschränkt für strafgerichtliche Verurteilungen aus politischen Gründen, jedenfalls soweit ihnen keine terroristischen Aktivitäten zugrundeliegen (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 62 i.V.m. 6), und grundsätzlich auch für die Verhängung von Freiheitsstrafen nach dem serbischen Ordnungswidrigkeitengesetz, soweit hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, daß es im Einzelfall an der asylrechtlich erforderlichen Gerichtetheit im Hinblick auf die albanische Volkszugehörigkeit mangelt (ähnlich Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 62 f.; a.A. Bay. VGH, u. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 87 f.). Soweit im Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, werden diese regelmäßig ebenfalls auf die albanische Volkszugehörigkeit der Angeklagten gezielt, allerdings nicht immer - soweit nicht Leib, Leben oder persönliche Freiheit betroffen waren - asylrelevante Intensität erreicht haben. 1.1.1.3. Was die Handhabung der Wehrpflicht angeht, so ist diese jedenfalls für die hier beurteilte Zeit ab 1990 weder in bezug auf die Einberufungspraxis gegenüber Kosovo-Albanern noch in bezug auf deren Einsatz während des Wehrdienstes und auch nicht in bezug auf eine Bestrafung im Falle der Wehrdienstentziehung oder Desertion asylrechtlich relevant (VGH Baden-Württemberg, Ue. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 - u. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -; Bay. VGH, Ue. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 - u. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30683 -; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -; Nds. OVG, Ue. v. 24.02.1995 - 8 L 5275/93 -, v. 31.05.1995 - 11 L 1899/95 -, v. 13.07.1995 - 3 L 2339/95 - u. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.10.1994 - 13 A 2045/94 -; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 -, Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -; OVG Sachsen- Anhalt, U. v. 28.02.1995 - 3 L 29/93 -; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -). Die Heranziehung zum Wehrdienst und die Bestrafung im Falle einer Verletzung dieser allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht sind grundsätzlich nicht und ausnahmsweise nur dann als politische Verfolgung zu qualifizieren, wenn sie mindestens auch darauf abzielen, den Wehrpflichtigen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen, ihn also beispielsweise im Kampf gegen Landsleute, deren politische Auffassung er teilt, oder in besonders gefährlichen Bereichen einzusetzen (BVerwG, Ue. v. 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, v. 06.12.1988 - 9 C 22.88 -, BVerwGE 81, 41, u. v. 25.06.1991 - 9 C 131.90 -, NVwZ 1992, 274). Selbst ethisch und moralisch gutzuheißende Beweggründe, etwa nicht an einem als völkerrechtswidrig erachteten bewaffneten Konflikt mitwirken zu wollen, sind dagegen asylrechtlich ohne Belang (Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 29 f.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 12, unter Berufung auf BVerwG, U. v. 19.08.1986 - 9 C 322.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54). Stellt sich hiernach die Wehrpflicht als Ausdruck einer prinzipiell berechtigten Loyalitätserwartung des Staates gegenüber seinen Staatsbürgern dar, so gilt sie uneingeschränkt auch für Angehörige solcher Volksgruppen und für solche Einzelpersonen, die der Staat durch wie auch immer geartete Maßnahmen an den Rand seines Schutzverbandes drängt, sofern die damit verbundenen Beeinträchtigungen noch keine die Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzende - d.h. asylerhebliche - Wirkung haben. Nur für den bereits aus anderen Gründen politisch Verfolgten ruht also die Wehrpflicht mit der Folge, daß ihre zwangsweise Durchsetzung oder eine an ihre Nichterfüllung anknüpfende Bestrafung ihrerseits - und zusätzlich - Asylrelevanz erlangt (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 7 f.; a.A. VG Frankfurt am Main, Ue. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A (3) - u. v. 21.06.1995 - 6 E 13533/93.A (V) -, beide nicht rechtskräftig). Anhaltspunkte für eine danach vorliegende ausnahmsweise politische Verfolgung der Kosovo-Albaner im Zusammenhang mit dem Wehrdienst liegen nicht vor. Insbesondere kann eine verstärkte Heranziehung von albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zum Wehrdienst nicht festgestellt werden, und zwar auch nicht in der Zeit des von Anfang oder Mitte Oktober 1991 bis Ende Mai 1992 erklärten Zustands der unmittelbaren Kriegsgefahr (4.; 11., S. 15). Einberufungen ethnischer Albaner finden nur gelegentlich statt und werden, obwohl ihnen nur selten Folge geleistet wird, dennoch nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt, so daß letztlich weniger als 10 % der wehrpflichtigen Kosovo-Albaner eines jeden Jahrgangs tatsächlich Wehrdienst leisten (1.; 4.; 10., S. 10; 28., S. 52 ff.; 47., S. 17 ff.; 78., S. 8). Die vorgenannte Einberufungspraxis findet ihre Erklärung darin, daß der jugoslawische Staat zum einen Kosovo-Albanern keine militärische Ausbildung zukommen lassen will, die sie im Falle eines Aufstandes gegen ihn einsetzen könnten, und zum anderen von ihrer mangelnden Loyalität ihm gegenüber ausgeht (10., S. 10; 19.; 30., S. 14; 33., S. 60; 47., S. 17; 50.; 78., S. 8). An der Asylirrelevanz der Einberufung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo ändert auch die von den jugoslawischen Behörden neben der im Vordergrund stehenden militärischen Bedarfsdeckung möglicherweise mitverfolgte Absicht nichts, den Auswanderungsdruck auf Mitglieder dieser Bevölkerungsgruppe zu erhöhen (3., S. 11; 11., S. 15; 13., S. 18; 30., S. 14; 78., S. 8). Denn damit macht sich der Staat lediglich den Umstand zunutze, daß die wehrpflichtigen Kosovo-Albaner die auch ihnen obliegende Wehrpflicht meist nicht erfüllen, weil sie einer nach ihrem politischen Verständnis "fremden Macht" nicht dienen wollen; die Einberufungen widerstreiten zwar dieser - objektiv unrichtigen und deshalb asylrechtlich unerheblichen - Überzeugung, sie beinhalten aber kein über deren - dann ebenfalls asylirrelevante - Brechung hinausgehendes Element politischer Disziplinierung (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 64 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 6 f., u. OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 7 f.). Einberufenen Kosovo-Albanern droht auch während des Wehrdienstes keine asylerhebliche Gefahr für Leib oder Leben. Sie werden überwiegend nicht an der Waffe ausgebildet und meist in grenzfernen Standorten eingesetzt, wo sie zu Versorgungsaufgaben vorwiegend untergeordneter Art herangezogen werden (6., S. 57; 10., S. 10; 19.; 33., S. 60). Dieser Verfahrensweise kann zwar die an die Volkszugehörigkeit anknüpfende Gerichtetheit nicht abgesprochen werden; ihr fehlt indes die erforderliche Eingriffsintensität (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 64). Es läßt sich auch nicht zur Überzeugung des Senats feststellen, daß albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo darüber hinaus einer zielgerichteten und auch im übrigen asylrelevanten Sonderbehandlung unterzogen werden. Zwar kann nicht völlig ausgeschlossen werden, daß Kosovo-Albaner während des Wehrdienstes wegen ihrer Volkszugehörigkeit und/oder politischen Gesinnung nicht nur schikaniert, sondern mißhandelt werden und dabei äußerstenfalls auch zu Tode kommen können (4.; 5.; 6., S. 58 ff.; 13., S. 18; 62., S. 10; 76.). Hierbei handelt es sich jedoch um nicht mehr als die Summe einzelner und im wesentlichen auf Kriegszeiten beschränkter Exzeßtaten, die dem insoweit schutzwilligen und auch grundsätzlich schutzfähigen Staat asylrechtlich nicht zurechenbar sind (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 18; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 04.10.1994 - 7 A 10280/92 -, S. 18). Es kann auch nicht festgestellt werden, daß gerade Kosovo-Albaner während des Krieges in Kroatien im Jahre 1991 gezielt zu besonders gefährlichen Einsätzen abkommandiert worden sind (vgl. 30., S. 7, u. 78., S. 4). In Bosnien-Herzegowina kamen jugoslawische Wehrpflichtige albanischer Volkszugehörigkeit ohnehin nicht zum Einsatz, es sei denn als mehr oder weniger Freiwillige auf seiten der bosnischen Serben; denn reguläre Einheiten der "Bundesrepublik Jugoslawien" waren seit spätestens Oktober 1992 - und damit während des Bürgerkrieges in Bosnien-Herzegowina - nicht mehr außerhalb des (rest-)jugoslawischen Territoriums im Einsatz (4.; 6., S. 55; 10., S. 10 f.; 13., S. 18; 19.; 28., S. 8 f.; 30., S. 7 u. 12; 50.; 72.; 78., S. 4 u. 7 f.; 88.). Erst recht gab und gibt es keinerlei verifizierbare Anhaltspunkte für einen - ggf. freilich asylrelevanten - tatsächlichen oder beabsichtigten Einsatz von Wehrpflichtigen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zur Bekämpfung des dortigen Widerstands der albanischen Bevölkerungsmehrheit (vgl. 8., S. 8; 13., S. 17; 33., S. 60); es kommt dort nämlich kaum zu Gewalthandlungen, und im übrigen wäre solchenfalls die Heranziehung gerade von als illoyal angesehenen Kosovo- Albanern schwerlich zu erwarten (Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 19 f.; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 18). Es kann schließlich nicht festgestellt werden, daß die Wehrdienstentziehung und Desertion mit Strafe bedrohenden Rechtsvorschriften oder deren Anwendung asylrelevant sind. Nach Art. 214 jug. StGB kann bei Wehrdienstentziehung auf eine Freiheitsstrafe von höchstens 10 Jahren erkannt werden; Desertion im Zustand unmittelbarer Kriegsgefahr war nach Art. 217 i.V.m. 226 Abs. 3 jug. StGB mit Todesstrafe bedroht, seit der Änderung der letztgenannten Vorschrift im Juli 1993 - die auch auf früher begangene, aber noch nicht abgeurteilte Taten anzuwenden ist - steht hierauf eine maximal 20jährige Freiheitsstrafe (11., S. 8; 47., S. 17 u. 28; 50.; 78., S. 9 u. 16 f.; 111.). Aus der Zeit vor Abschaffung der Todesstrafe sind indes keine hierauf lautenden Strafanträge oder gar Urteile bekannt geworden (78., S. 9). Der gesetzlich vorgegebene Strafrahmen ist als solcher nicht überzogen (Bay. VGH, u. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 35) und wird von den Militärgerichten ausweislich der bisher bekannt gewordenen Verurteilungen zudem nicht ausgeschöpft (11., S. 15; 34.; 78., S. 9; 98.). Es läßt sich auch nicht feststellen, daß gegen albanische Wehrpflichtige aus dem Kosovo in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit oder politische Gesinnung verstärkt Strafverfahren durchgeführt oder daß sie ggf. deswegen zu einer vergleichsweise härteren Strafe verurteilt werden. Denn zum einen wurden bisher ganz allgemein nur wenige Strafverfahren nicht nur eingeleitet, sondern auch tatsächlich zum Abschluß gebracht (3., S. 11; 6., S. 57; 11., S. 11; 14.; 23.; 30., S. 15; 34.; 46.; 48.; 66.; 67.; 78., S. 9; 80.; 83.; 84.; 87.; 98.; 112.); und der Umstand, daß neuerdings vor allem aus dem Ausland zurückkehrende Wehrpflichtige aufgrund eines von den Grenzbehörden offenbar zunehmend praktizierten Listenabgleichs mit strafrechtlicher Ahndung rechnen müssen (30., S. 16; 33., S. 57; 34.; 47., S. 28; 64.; 73.; 78., S. 9; 80.; 83.; 84.), steigert lediglich die generelle Wahrscheinlichkeit der Bestrafung, vermag aber eine asylrelevante Gerichtetheit in Anknüpfung an die ethnische Zugehörigkeit nicht zu begründen (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 65). Zum anderen lassen die geringe Zahl bisher bekannt gewordener Verurteilungen - insbesondere betreffend vergleichbare Fälle unterschiedlicher Volkszugehöriger durch dasselbe Militärgericht - keine hinreichend sichere Beurteilung dahingehend zu, daß Kosovo-Albaner ein sog. Politmalus trifft (1.; 4.; 6., S. 49 f., 14.; 24.; 34.; 48.; 66.; 71.; 73.; 98.; 112.). 1.1.1.4. Auch für den Bereich des Arbeits- und Wirtschaftslebens im Kosovo ist seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie des Kosovo eine Vielzahl von Veränderungen zu verzeichnen, die sich vor allem für die albanische Bevölkerungsmehrheit nachteilig ausgewirkt haben. Diese Maßnahmen erfolgten aufgrund einer Reihe von Gesetzen (2., Nrn. 156 bis 158), die seit März 1990 vom serbischen Parlament beschlossen worden sind und das Ziel verfolgten, einerseits die durch den Übergang von der Plan- zur Marktwirtschaft noch verschärfte wirtschaftliche Lage zu bereinigen und andererseits serbische Volkszugehörige zum Verbleib oder zur Zuwanderung zu motivieren (30., S. 17; 78., S. 3). Hierbei gelangte vor allem das "Gesetz über die Arbeitsverhältnisse in Notstands- bzw. Ausnahmesituationen" zur Anwendung, das die Entlassung von solchen Albanern ermöglichte, die sich weigerten, der jeweiligen - meist serbischen - Betriebs- bzw. der Staatsführung gegenüber ihre Loyalität zu bekunden, oder sonst ihre arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht befolgten (6., S. 11; 8., S. I; 13., S. 6 f.; 17.; 78., S. 4). Auch fast alle Richter, Polizisten, Journalisten und Verwaltungsbediensteten sowie die bis dahin in staatlichen Einrichtungen beschäftigten Lehr- und medizinischen Kräfte albanischer Volkszugehörigkeit verloren auf die gleiche oder ähnliche Weise - das Lehrpersonal etwa wegen Nichtanwendung der serbisierten Lehrpläne - ihre Arbeitsplätze (2., Nrn. 156 g und i, 164 u. 166; 6., S. 14, 21 u. 27 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. I u. 4 f.; 10., S. 5; 13., S. 7 u. 11; 26., S. 5; 35.; 37.; 70.; 78., S. 4; 99.). Insgesamt waren bis Ende 1992 ungefähr 100.000 und bis Anfang 1995 sogar rund 123.000 Personen betroffen (8., S. 2; 11., S. 5; 30., S. 17; 47., S. 13; 104.; 115.); nur etwa die Hälfte der freigewordenen Stellen wurde neu - und zwar überwiegend mit serbischen Volkszugehörigen - besetzt, da die Gelegenheit zum ohnehin notwendigen Abbau von Überkapazitäten benutzt wurde (6., S. 11 f.). Obwohl sich die wirtschaftliche Lage in der am 27. April 1992 ausgerufenen "Bundesrepublik Jugoslawien" in der Folgezeit weiter verschlechterte, und zwar vor allem aufgrund des am 30. Mai 1992 von den Vereinten Nationen verhängten Embargos (1.; 78., S. 9), haben etliche der arbeitslos gewordenen Kosovo-Albaner entweder in der Landwirtschaft eine Beschäftigung gefunden oder in privaten Kleinbetrieben, gegen die die serbischen Behörden zwar mit einer gewissen Regelmäßigkeit, jedoch nicht nachhaltig vorgehen (2., Nr. 167; 35.; 47., S. 13; 78., S. 4 u. 9; 115). Ehemaliges Lehr- und medizinisches Personal ist zum Teil in entsprechenden - von den Albanern parallel zu den staatlichen aufgebauten - Einrichtungen tätig, die vornehmlich durch Auslandsspenden finanziert werden (6., S. 24; 10., S. 9; 32., S. 13; 37.; 39.; 44.; 62., S. 8). Soweit die übrigen arbeitslosen albanischen Volkszugehörigen keine staatliche Unterstützung oder Geldmittel von im Ausland lebenden Angehörigen erhalten, wird ihre wirtschaftliche Not durch Zuwendungen von den Albanern gegründeter karitativer Einrichtungen gelindert (2., Nr. 168; 8., S. 3; 13., S. 7; 35.; 44.; 47., S. 12 f.; 78., S. 18; 94.; 115.). Demzufolge stellt sich die wirtschaftliche Situation der Albaner im Kosovo jedenfalls nicht signifikant schlechter dar als diejenige in der übrigen "Bundesrepublik Jugoslawien" (6., S. 12; 32., S. 12 f.; 78., S. 10). Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die staatlichen Eingriffe in das Arbeits- und Wirtschaftsleben - auch soweit sie den Verlust von Arbeitsplätzen zur Folge hatten - asylrelevant sind. Denn zum einen fehlt es in der Regel an der erforderlichen Intensität, weil für die Betroffenen - von Ausnahmefällen abgesehen - jedenfalls das wirtschaftliche Existenzminimum, gemessen an der in der "Bundesrepublik Jugoslawien" allgemein herrschenden bedrückenden Wirtschaftslage, weiterhin gewährleistet ist (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 32 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 66 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 32 f.; vgl. BverwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Zum anderen läßt sich auch die außerdem gebotene Gerichtetheit auf die Ethnie nicht hinreichend sicher feststellen, weil die betreffenden Maßnahmen vor allem auf eine weitgehende Angleichung der Lebensverhältnisse des Kosovo an diejenigen in der übrigen "Bundesrepublik Jugoslawien" und auf den Abbau von Überkapazitäten zielten und weil im übrigen bei entsprechender Loyalitätsbekundung bzw. Anerkennung der von serbischer Seite verfügten Änderungen - beides war asylrechtlich zumutbar - ein Arbeitsplatzverlust oft hätte vermieden werden können (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 31 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 33 f.). 1.1.1.5. Im Bereich des Gesundheitswesens hat es zu Beginn der 90er Jahre ebenfalls einschneidende Veränderungen gegeben. Insbesondere wurde nahezu das gesamte - ursprünglich zu fast 100 % der Volkszugehörigkeit nach albanische - medizinische Personal der Einrichtungen des staatlichen Gesundheitssystems bis Ende November 1992 entlassen (6., S. 14; 8., S. 4; 10., S. 5; 35.; 47., S. 14; 78., S. 10). Grund hierfür war vornehmlich die Weigerung, Krankenberichte in serbo-kroatischer Sprache abzufassen - was durch das Gesetz über den Gesundheitsdienst vom 31. März 1992 vorgeschrieben wurde - und sonstigen Weisungen der serbischen Vorgesetzten nachzukommen (2., Nr. 156 g; 6., S. 14). Da nur in geringem Umfang serbisches Ersatzpersonal angeworben werden konnte und die albanische Bevölkerungsmehrheit zudem kein Vertrauen in die durch dieses praktizierte medizinische Versorgung hat und deshalb den staatlichen Gesundheitsdienst meidet, mußten in der Folgezeit zahlreiche staatliche Einrichtungen geschlossen werden (2., Nr. 165; 3., S. 6; 6., S. 15; 8., S. 4; 10., S. 9; 13., S. 8; 35.; 47., S. 14). Die albanische Seite hat seither mit einem Teil des entlassenen medizinischen Fachpersonals ein paralleles Gesundheitssystem aufgebaut, das - obgleich es von staatlichen Stellen nicht nachhaltig behindert wird - wegen seiner unzureichenden Ausstattung lediglich eine medizinische Grundversorgung gewährleisten kann, aber dennoch von den albanischen Volkszugehörigen den staatlichen Einrichtungen vorgezogen wird (3., S. 6 f.; 6., S. 16 f.; 8., S. 5; 10., S. 8 f.; 13., S. 8; 47., S. 14; 59.; 78., S. 10; 94.; 115.). Daß Kosovo-Albaner vom staatlichen Gesundheitsdienst generell abgewiesen oder dort schlechter behandelt werden als etwa serbische Volkszugehörige, läßt sich hingegen nicht feststellen (6., S. 15). Allerdings ist der Zugang zu den staatlichen Einrichtungen durch eine gewisse sprachliche Barriere zwischen albanischen Patienten und serbischem Personal sowie dadurch erschwert, daß Voraussetzung für eine unentgeltliche Behandlung die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung und damit regelmäßig ein bestehendes Arbeitsverhältnis ist, während die parallelstaatlichen Einrichtungen unabhängig hiervon Leistungen erbringen (3., S. 7; 6., S. 15; 47., S. 14; 62., S. 10; 82.); ungeachtet dessen werden Kosovo- Albaner aber zumindest in Notfällen auch dann nicht von staatlichen Krankenanstalten abgewiesen, wenn sie das geforderte Honorar nicht aufbringen können (vgl. 13., S. 8; 47., S. 14). Insgesamt hat sich die medizinische Versorgung im Kosovo ebenso wie in den übrigen Landesteilen der "Bundesrepublik Jugoslawien" - bedingt durch die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage - rapide verschlechtert mit der Folge, daß wegen nicht funktionsfähiger oder veralteter medizinischer Geräte und/oder wegen eines Mangels an Medikamenten eine zureichende medizinische Versorgung nicht in jedem Fall gewährleistet und daß gerade im Kosovo eine Zunahme epidemischer Erkrankungen zu konstatieren ist (6., S. 15; 8., S. 4; 13., S. 9; 30., S. 18; 78., S. 10; 115.). Asylrelevanz kann den staatlichen Maßnahmen im Bereich des Gesundheitswesens, soweit diese zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung der Kosovo-Albaner geführt haben, nicht zuerkannt werden. Denn sie sind bei objektiver Betrachtung nicht hierauf, sondern vielmehr auf die Erlangung der serbischen Kontrolle über den staatlichen Gesundheitsdienst gerichtet, wie vor allem daraus erhellt, daß dessen Inanspruchnahme auch albanischen Volkszugehörigen weiterhin offensteht und die teilweise bestehende wirtschaftliche Zugangssperre nicht an deren Volkszugehörigkeit anknüpft, sondern die Folge von ihrerseits asylunerheblichen Umständen - wie etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes - ist (Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 57; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 33; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 72 f.). Wegen der unterschiedlichen Muttersprache von Patienten und Personal mag zwar die Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitsdienstes durch albanische Volkszugehörige erheblich erschwert sein; eine faktische Zugangssperre resultiert hieraus - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indessen nicht, weil in aller Regel die erforderliche Verständigung mit Hilfe solcher Personen möglich sein wird, die beide Sprachen ausreichend beherrschen. Jedenfalls sind verifizierbare Anhaltspunkte dafür, daß allein wegen sprachlicher Probleme eine medizinisch gebotene Behandlung albanischer Volkszugehöriger nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu entnehmen. Abgesehen davon fehlt es für den Regelfall auch an der notwendigen Eingriffsintensität, weil zumindest das existentielle Minimum medizinischer Grundversorgung durch das Vorhandensein staatlicher und hierzu paralleler Gesundheitseinrichtungen gewährleistet ist. Der schlimme Zustand des Gesundheitssystems im Kosovo unterscheidet sich zudem nicht wesentlich von demjenigen in den anderen Landesteilen der "Bundesrepublik Jugoslawien"; auch dies macht deutlich, daß maßgebende Ursache hierfür die katastrophale politische und wirtschaftliche Lage ist und nicht - wie die Vorinstanz mutmaßt - serbische Maßnahmen mit dem Ziel einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Kosovo-Albaner. 1.1.1.6. Im Bildungsbereich sind seit etwa 1990 sowohl das Schul- als auch das Hochschulsystem, die bis dahin der autonomen Gestaltung der Provinzregierung des Kosovo überantwortet waren, von gravierenden staatlichen Maßnahmen betroffen worden (6., S. 19; 13., S. 10; 26., S. 9; 35.). Insbesondere setzte das serbische Parlament im August 1990 für das gesamte Staatsgebiet einheitliche Lehrpläne fest; danach blieb zwar muttersprachlicher Unterricht weiterhin statthaft, der Anteil des Unterrichts zum Erlernen der serbo-kroatischen Sprache sowie der serbischen Geschichte und Kultur wurde aber stark ausgeweitet (3., S. 7; 6., S. 19 f.; 7., Nrn. 201 f.; 8., S. 5; 11., S. 12; 13., S. 10; 26., S. 9; 37.). Da die kosovo-albanischen Lehrkräfte dieser Lehrplanänderung nicht Rechnung trugen, wurde die Gehaltszahlung an sie von staatlicher Seite eingestellt und wurden zwischen 18.000 und 26.000 von ihnen entlassen (3., S. 7; 6., S. 21; 7., Nr. 201; 8., S. 5; 11., S. 12; 13., S. 10; 26., S. 9; 35.; 37.; 78., S. 4). Seither wird den ca. 270.000 albanischen Kindern im Grundschulalter - teils in den bisherigen Schulgebäuden, aber räumlich getrennt von den Angehörigen anderer Volksgruppen, und teils in Privaträumen - von albanischen Lehrern Unterricht in weitgehender Anlehnung an die früheren Lehrpläne erteilt (6., S. 21 f.; 7., Nr. 201; 8., S. 11 f.; 29.; 32., S. 12; 33., S. 38; 35.; 37.; 47., S. 15; 62., S. 7 f.). Der größte Teil der weiterführenden staatlichen Schulen wurde dagegen geschlossen, da die kosovo-albanische Bevölkerung ihren Besuch ablehnt; die ca. 60.000 albanischen Kinder dieser Altersstufe werden durch entlassene albanische Lehrkräfte in Privatwohnungen unterrichtet (6., S. 21 u. 23; 7., Nr. 201; 8., S. I, 5 u. 11 f.; 10., S. 9; 11., S. 12; 13., S. 10; 26., S. 9; 29.; 32., S. 12; 35.; 37.; 47., S. 15; 62., S. 7 f.; 78., S. 4). Zwar kommt es immer wieder zu Durchsuchungen von Unterrichtsräumen, zur Beschlagnahme von Sachmitteln und zu Übergriffen auf Lehrkräfte und gelegentlich auch auf Schüler, wobei der Grundschulbereich weniger häufig betroffen ist; eine systematische Störung oder gar Unterbindung des von der albanischen Seite organisierten parallelen Schulsystems findet indessen nicht statt (6., S. 21 ff.; 8., S. 11 f.; 13., S. 10 f.; 29.; 32., S. 12 u. 14; 35.; 37.; 47., S. 14 f.; 53.; 57.; 78., S. 4). An der Universität Pristina waren früher zwei Drittel der Studienplätze für albanische Studenten reserviert, für die Lehrveranstaltungen in albanischer Sprache abgehalten wurden (6., S. 24; 70.). Als durch das Gesetz über die Universitäten Serbiens vom 7. August 1992 grundsätzlich Serbo-kroatisch zur alleinigen Unterrichtssprache bestimmt wurde - die Zulassungsquote für albanische Studenten war schon zuvor auf 1.500 pro Jahr herabgesetzt worden -, verweigerten die meisten albanischen Professoren und Dozenten eine entsprechende Unterrichtserteilung; ca. 800 von ihnen wurden daraufhin entlassen oder quittierten aus Solidarität mit entlassenen Kollegen den Dienst (6., S. 24; 8., S. 6; 11., S. 12; 26., S. 9; 37.; 70.). Seither meiden kosovo-albanische Studenten die staatliche Universität in Pristina mit der Folge, daß die knapp bemessene Zulassungsquote nicht einmal ausgeschöpft wird. Statt dessen studieren sie im Rahmen paralleler universitärer Strukturen mit inzwischen 13 Fachbereichen, an denen 900 bis 1.100 Lehrkräfte überwiegend in Privatwohnungen ca. 15.000 bis 22.000 Studenten unterrichten (8., S. 12; 11., S. 12; 29.; 35.; 37.; 39.; 62., S. 7). Auf diese Weise gelingt es der albanischen Seite trotz häufiger Behinderungen durch die serbischen Behörden im großen und ganzen, den Studienbetrieb auf allen Ebenen bis hin zur Promotion aufrechtzuerhalten (11., S. 12; 35.; 37.; 39.). Alle diese staatlichen Maßnahmen im Bildungsbereich sind für die davon betroffenen Schüler, Studenten und Lehrkräfte albanischer Volkszugehörigkeit asylrechtlich ohne Belang. Ihnen fehlt bereits die Gerichtetheit in bezug auf die Volksgruppe der Kosovo- Albaner; sie zielen nämlich nicht darauf ab, die albanischen Volkszugehörigen von Bildung und Erziehung auszuschließen, sondern dienen dem bildungspolitischen Zweck, die schulischen und universitären Rahmenbedingungen im Kosovo denjenigen im übrigen Serbien anzugleichen (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 - S. 34 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 35). Außerdem vermag der Senat auch die asylrechtlich nötige Eingriffsintensität nicht zu erkennen, denn das bildungsmäßige und kulturelle Existenzminimum ist nach wie vor gewährleistet (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 34 f.). Die seit 1990 gültigen Lehrpläne lassen nämlich muttersprachlichen Unterricht in einem gewissen, dem Schutz der Albaner als nationaler Minderheit ausreichend Rechnung tragendem Umfang zu; und einen asylrechtlich geschützten Anspruch der Kosovo-Albaner, die Unterrichtssprache und die Lehrinhalte selbst zu bestimmen, gibt es nicht; soweit Bildungsdefizite dadurch entstehen, daß die albanische Bevölkerungsmehrheit das offizielle Schul- und Hochschulsystem boykottiert, fällt dies demzufolge in ihren eigenen Verantwortungsbereich (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 12 f. u. 70 f.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 18). Abgesehen davon steht albanischen Schülern und Studenten das von ihrer Volksgruppe auf allen Ebenen organisierte und letztlich auch funktionierende parallele Bildungssystem zur Verfügung, so daß das der Wahrung einer menschenwürdigen Existenz notwendige Maß an Bildung erlangt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, daß im parallelen Bildungssystem lehrende und lernende Personen im Einzelfall ihrer Intensität nach asylerheblichen Eingriffen ausgesetzt sein können. 1.1.1.7. Auch die ansonsten von seiten des Staates ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen, welche sich für die albanischen Volkszugehörigen negativ auswirken, sind jedenfalls für den Regelfall asylrechtlich irrelevant. Soweit etwa im Sozialbereich eine faktische Benachteiligung der Kosovo-Albaner dadurch stattfindet, daß infolge der Begrenzung der öffentlichen Leistungen ab dem vierten Kind durch Gesetz vom 21. Juli 1992 die traditionell kinderreicheren albanischen Familien eine geringere finanzielle Unterstützung als zuvor erhalten (2., Nr. 158 b), fehlt es an der asylrechtlich nötigen Gerichtetheit schon deshalb, weil diese Regelung für die gesamte Bevölkerung gilt (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 29) und weil sie überdies das Ziel verfolgt, ein übermäßiges Bevölkerungswachstum allgemein einzudämmen (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 69 f.). Soweit der serbische Staat durch eine Reihe weiterer Maßnahmen - die allerdings bisher ein eher geringes Echo gefunden haben - die Ansiedlung von Serben - neuerdings vor allem von solchen, die aus der Krajina (Kroatien) geflohen sind - und von Montenegrinern im Kosovo begünstigt (2., Nr. 156 c, d u. f; 96.; 104.), liegt darin zwar eine Ungleichbehandlung gegenüber den Kosovo- Albanern. Letzteren wird dadurch aber nicht das wirtschaftliche Existenzminimum entzogen, so daß es den betreffenden Maßnahmen zumindest in aller Regel an der notwendigen Eingriffsintensität mangelt (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 22). Das gilt grundsätzlich auch, soweit albanische Volkszugehörige im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes aus ihren bis dahin preisgünstig überlassenen Firmenwohnungen ausziehen mußten und diese alsdann von serbischen Volkszugehörigen bezogen wurden (13., S. 8; 104.). Allerdings wird gelegentlich auch von der gewaltsamen Vertreibung kosovoalbanischer Familien aus Wohnungen berichtet, in denen sie offenbar rechtmäßig lebten (7., Nr. 195; 30., S. 5 f.; 41.; 78., S. 3); solchenfalls kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Asylrelevanz durchaus zu bejahen sein (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 73). Soweit ferner die albanische Sprache im öffentlichen Leben zurückgedrängt worden ist, insbesondere die Medien insoweit Beschränkungen und anderen Behinderungen unterliegen, und die serbo-kroatische Sprache zur vorrangigen Amtssprache bestimmt worden ist (2., Nr. 157 b u. c; 6., S. 26 ff.; 7., Nrn. 196 bis 199; 13., S. 12), stellt dies ebenfalls keinen der Intensität nach asylerheblichen Eingriff in das kulturelle Existenzminimum der albanischen Volkszugehörigen dar. Es wird nämlich weder auf den Gebrauch der albanischen Sprache im häuslichen Bereich oder in dem der nachbarschaftlichen Kommunikation nachhaltig Einfluß genommen, noch wird den Kosovo-Albanern das Erlernen der Amtssprache verwehrt (vgl. Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 75 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 12 f. u. 74). Soweit staatliche Maßnahmen kulturelle und sportliche Aktivitäten der Kosovo-Albaner berühren (2., Nr. 157 f), wird die Schwelle zur Asylerheblichkeit in der Regel ebenfalls nicht erreicht. Soweit schließlich die "Bundesrepublik Jugoslawien" seit Ende November 1994 denjenigen ihrer Staatsangehörigen, die nach einem erfolglosen Asylverfahren ohne aktualisiertes Reisedokument zurückkehren wollen (42.), und seit Mai 1995 auch denjenigen, die muslimischer Religionszugehörigkeit sind und begleitet abgeschoben werden (vgl. Erlasse des Hessischen Ministeriums des Innern vom 04.01.1995 - II A 4 - 23 d - u. des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 23.05.1995 - II A 42 (O) - 23 d -), die Einreise verweigert, sind in großer Zahl albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo betroffen. Zwar kann eine Einreiseverweigerung asylerheblich, also nicht nur hinsichtlich der Abschiebung von rechtlicher Bedeutung sein (BVerwG, U. v. 12.02.1985 - 9 C 45.84 -, DVBl. 1985, 579). In bezug auf die hier in Rede stehenden Maßnahmen fehlt es indessen schon an der Gerichtetheit in An knüpfung an die albanische Volkszugehörigkeit. Denn die seit Ende November 1994 angeordnete Einreiseverweigerung erfaßt grundsätzlich alle Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien", und die seit Mai 1995 geübte Praxis gilt einerseits für alle - also auch für solche nichtalbanischer Volkszugehörigkeit - Staatsangehörigen der "Bundesrepublik Jugoslawien" muslimischen Glaubens, die gegen ihren Willen und deshalb in Begleitung einer Aufsichtsperson zurückkehren; und andererseits ist eine freiwillige und demzufolge unbegleitete Rückkehr nichtmuslimischer Staatsangehöriger - die, wenngleich nur in seltenen Fällen, auch albanische Volkszugehörige sein können - durchaus möglich. Daraus und aus dem von seiten der "Bundesrepublik Jugoslawien" verlautbarten Wunsch, ein Rückübernahmeabkommen abschließen zu wollen, wird deutlich, daß die praktizierte Form der Einreiseverweigerung nicht gerade auf die Ethnie der Kosovo- Albaner abzielt (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 84; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 24 f.). Darüber hinaus läßt sich auch die erforderliche Eingriffsintensität nicht feststellen. Die betreffende Schwelle erreicht eine Einreiseverweigerung nämlich erst, wenn sie mindestens von langer, unabsehbarer Dauer ist und mit einer Entziehung des durch Auslandsvertretungen des Heimatstaats gewährten Schutzes einhergeht, so daß faktisch eine Ausbürgerung bewirkt wird. Vorliegend geht es aber lediglich um eine vorübergehende Einreiseverweigerung, die ersichtlich nur die Position der "Bundesrepublik Jugoslawien" im Rahmen der Verhandlungen über das angestrebte Rückübernahmeabkommen sichern soll; eine abschließende Entscheidung über eine spätere Einreise albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo beinhaltet die derzeitige Praxis dagegen nicht (VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 -, S. 8 ff.). 1.1.2. Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gebotene Würdigung der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo getroffenen Feststellungen hat den Senat nicht hinreichend davon zu überzeugen vermocht, daß die Kosovo-Albaner als Zielgruppe eines staatlichen Verfolgungsprogramms gruppenverfolgt sind. Denn die gewonnenen Erkenntnisse lassen für die Zeit seit 1990 bis heute den Schluß auf das Bestehen eines staatlichen Verfolgungsprogramms, das bereits verwirklicht wird oder dessen Verwirklichung mindestens alsbald bevorsteht, nicht zu. Das Vorliegen eines staatlichen Verfolgungsprogramms kann nur festgestellt werden, wenn (erstens) Eckpunkte eines wenigstens in Ansätzen koordinierten und organisierten Vorgehens, für das eine gewisse Regel- oder Gleichmäßigkeit kennzeichnend ist, sichtbar sind, wenn (zweitens) dieses Programm auf einem entsprechenden Willensakt staatstragender Organe beruht und wenn (drittens) die geplanten Maßnahmen darauf abzielen, zumindest einen großen Teil der betroffenen Bevölkerungsgruppe physisch zu vernichten oder gewaltsam zu vertreiben (vgl. Bay. VGH, U. v. 09.01.1995 - 19 BA 94.30663 -, S. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 19). Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, daß alle diese Voraussetzungen in bezug auf die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo seit Mitte 1990 vorgelegen haben oder jetzt vorliegen. Es erscheint mindestens ernstlich zweifelhaft, ob die oben festgestellten Maßnahmen unterschiedlichster Art und Intensität, denen die Kosovo-Albaner seit der weitgehenden Aufhebung der Autonomie der Provinz ausgesetzt sind, sich überhaupt auf ein Programm im vorbezeichneten Sinne zurückführen lassen. Dies mag zwar für die legislativen und administrativen Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit eine Angleichung der Lebensverhältnisse im Kosovo an diejenigen im übrigen Serbien und eine Stärkung der serbischen Staatsautorität bewirken sollen, zu bejahen sein. Für die im wesentlichen auf Befugnisüberschreitungen der Polizei beruhenden asylerheblichen Eingriffe, die nach Ort, Zeit und Betroffenen willkürlich erfolgen und auch in jeder Hinsicht unauffällig gebliebene Albaner treffen können (6., S. 34 ff.; 10., S. 6 f.; 11., S. 11; 31.; 33., S. 53; 47., S. 23; 92.), läßt sich dagegen eine irgendwie geartete Planmäßigkeit nicht feststellen, es sei denn, diese würde - wegen des damit erreichbaren breitgefächerten Einschüchterungseffekts - gerade in der mangelnden Voraussehbarkeit und Berechenbarkeit des polizeilichen Vorgehens erblickt (vgl. Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -, S. 16 f.). Würde unter Zurückstellung der dargelegten Zweifel ein Programm als solches festgestellt - was letztlich offenbleiben kann -, so wäre dieses durchaus als ein staatliches zu qualifizieren. Denn die legislativen und administrativen Maßnahmen gehen unmittelbar vom serbischen Staat aus, und die Vielzahl der polizeilichen Übergriffe muß er sich zurechnen lassen, weil er in Kenntnis der Situation keine oder mindestens keine effektiven Maßnahmen trifft, um sie zu unterbinden. Ob überhaupt ein Programm vorliegt, bedarf jedoch deshalb keiner Entscheidung, weil es sich ggf. zumindest nicht um ein gegen die Kosovo-Albaner gerichtetes Verfolgungsprogramm handelte. Zwar verfolgt der serbische Staat erkennbar das Ziel, die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung des Kosovo zu Lasten der albanischen Mehrheit zu verschieben und gegen deren Willen und Boykotthaltung sicherzustellen, daß die Provinz Kosovo Teil des serbischen Staatsverbandes bleibt (8., S. 1; 32., S. 25 ff.; 33., S. 40 ff.; 54.; 62., S. 8; 96.). Ferner ist davon auszugehen, daß der serbische Staat mit der Gesamtheit der von ihm veranlaßten Maßnahmen zum Nachteil der Albaner - auch soweit sie für sich betrachtet nicht asylerheblich sind - einen erheblichen Auswanderungsdruck auf den albanischen Bevölkerungsteil im Kosovo bewußt ausübt oder wenigstens billigend in Kauf nimmt (1.; 62., S. 6 u. 8; 96.). Hinreichend gesicherte Anhaltspunkte für die Annahme eines staatlichen Programms mit dem Ziel einer gewaltsamen Vertreibung oder physischen Vernichtung eines Teils der albanischen Bevölkerung bestehen demgegenüber nicht (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, U. v. 08.06.1995 - A 12 S 79/95 -, S. 22 f.; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 37 ff.; Nds. OVG; U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 81 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 37 f.). Weder ist ein Programm dieses Inhalts dokumentiert oder sonst amtlich verlautbart - gelegentliche Äußerungen serbisch-nationaler Politiker genügen hierfür nicht -, noch gibt es Hinweise auf ein derartiges Geheimprogramm oder zumindest einen auf serbischer Seite vorhandenen stillschweigenden Konsens (vgl. 96.). Ebensowenig kann - und zwar entgegen der Vorinstanz auch nicht mit Blick auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierenden gesundheitlichen Risiken - zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, daß die gegenwärtige bedrückende Situation für die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo sich lediglich als erste Stufe eines letztlich doch auf ihre gewaltsame Vertreibung gerichteten Gesamtkonzepts darstellt. Denn zum einen haben sich die Diskriminierungs- und Verfolgungsformen in den letzten Jahren jedenfalls in qualitativer Hinsicht nicht maßgeblich verändert (3., S. 8; 42.; 62., S. 6 f. u. 9 f.), und zum anderen beläßt der serbische Staat den Kosovo-Albanern seit jeher jedenfalls den Raum, den sie benötigen, um ihre existentiellen Grundbedürfnisse zu decken; insbesondere geht er nicht systematisch gegen die entstandenen Parallelstrukturen vor, ohne daß dafür zwingende Hinderungsgründe ersichtlich wären (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 38 f. u. 46; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 37). 1.1.3. Ebensowenig hat der Senat aufgrund der zur Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo getroffenen Feststellungen die Überzeugung gewinnen können, daß seit 1990 bis heute die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte vorliegt (ebenso: VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459794 -, S. 8 ff.; Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 95 ff.; Hamb. OVG, U. v. 07.06.1995 - Bf VII 2/94 -, S. 84 ff.; Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 25 ff. u. 41 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 12 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 19.09.1995 - 7 A 12537/93 -, S. 7 ff.; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -, S. 17 ff.). Hierzu hat der Senat die Gesamtzahl der asylerheblichen Verfolgungsschläge und die Gesamtzahl der Gruppenmitglieder einer auf den maßgebenden Zeitraum bezogenen, - auch in qualitativer Hinsicht - wertenden Relationsbetrachtung unterzogen (vgl. dazu Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 20). Die Feststellung einer - absolut gesehen - großen Zahl solcher Eingriffe reicht nämlich für sich allein nicht aus, weil eine bestimmte Zahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann mit der Folge, daß noch keine Bedrohung für die gesamte Gruppe vorliegt (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Die vom serbischen Staat ergriffenen legislativen und administrativen Maßnahmen im Bereich des Arbeits- und Wirtschaftslebens, des Gesundheits-, Bildungs- und Sozialwesens sowie von Kultur und Sport sowie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst sind - wie oben festgestellt wurde - in aller Regel asylrechtlich nicht beachtlich und können schon deshalb die Qualifizierung der Situation der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo als Gruppenverfolgung nicht rechtfertigen (BVerwG, U. v. 05.07.1994 - 9 C 158.94 -, a.a.O.). Maßgebende Bedeutung kommt indessen den vornehmlich von Polizeikräften verübten Eingriffen in Leib, Leben und persönliche Freiheit zu, die in den Bereichen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Ahndung von politisch motivierten Rechtsverletzungen vorkommen. Die Gesamtzahl der diesbezüglichen Menschenrechtsverletzungen wird für 1993 mit ca. 13.500 und für 1994 mit 19.000 bis 25.000 angegeben; für 1995 fehlt es noch an vollständigen Zahlenangaben; Hochrechnungen aus einzelnen Jahresabschnitten lassen signifikante Veränderungen indes nicht deutlich werden (8., S. 7; 9.; 13., S. 3 u. 5; 28., S. 5; 33., S. 68; 47., S. 8 ff.; 52.; 56.). Da sich die Verhältnisse in den Jahren 1994 und 1995 gegenüber den hier relevanten Vorjahren bis 1990 jedenfalls nicht verbessert haben (2., Nrn. 153 u. 171; 3., S. 8; 7., Nr. 189; 13., S. 3 u. 19; 42.; 47., S. 10; 48.; 56.; 62., S. 7), können sich die folgenden Überlegungen auf die Zahlen des Jahres 1994 beschränken (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 26 u. 41; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 54). Zu berücksichtigen ist einerseits zunächst, daß die dokumentierten polizeilichen Maßnahmen - wie weiter oben (1.1.1.1.) festgestellt - jedenfalls nicht generell, sondern nur insoweit asylrelevant sind, als diese zielgerichtet an die Ethnie anknüpfen und darüber hinaus auch nach dem jeweils verletzten Rechtsgut bzw. nach der jeweiligen Eingriffsintensität asylrechtlich beachtlich sind; schon aus diesem Grunde ist ein ganz erheblicher Abschlag erforderlich (vgl. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 56 f.). Hinzu kommt, daß nach der Art der Dokumentation der berichteten Fälle offenbar auch Mehrfachnennungen unter verschiedenen Rubriken und/oder eine mehrfache Betroffenheit derselben Person in den angegebenen Zahlen enthalten sind. Andererseits kann davon ausgegangen werden, daß etliche der nur einmal erfaßten Verfolgungsfälle mehrere Personen betreffen und daß eine größere Zahl asylrelevanter Eingriffe gar nicht dokumentiert ist, etwa weil sie von den Betroffenen aus Angst vor weiteren Repressalien gar nicht gemeldet wurden oder weil eine zur Entgegennahme einer Meldung bereite Stelle im Einzelfall nicht erreichbar war (33., S. 39 u. 68; 47., S. 9). Der Senat ist aufgrund der ihm zugänglichen Erkenntnisse - insbesondere über die Engmaschigkeit des Informationsnetzes der Dokumentationsstellen (32., S. 19 u. 22 f.) - der Überzeugung, daß die Dunkelziffer nicht bekannt gewordener Verfolgungsmaßnahmen jedenfalls die Zahl der dokumentierten, aber nicht asylerheblichen Polizeimaßnahmen nicht übersteigt, so daß gebotene Ab- und Zuschläge sich im wesentlichen ausgleichen (vgl. Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 56 f. u. 75). Beachtliche Anzeichen für eine in absehbarer Zeit zu erwartende Zunahme asylrelevanter Eingriffe gegenüber Kosovo-Albanern sind nicht zu erkennen; insbesondere ist gegenwärtig nicht ernsthaft zu erwarten, daß die seit längerem bestehende Pattsituation umschlägt, sei es durch eine drastische Ausweitung der Maßnahmen des serbischen Staates oder durch eine Radikalisierung des bislang weitgehend gewaltfreien Widerstands von seiten der ethnischen Albaner (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 75 f.). Legt man danach die für 1994 mit 25.000 Menschenrechtsverletzungen angegebene Höchstzahl zugrunde und setzt man diese zu der weiter oben (1.1.1.) ermittelten kleinstmöglichen Zahl der kosovo-albanischen Bevölkerung von gut 1,5 Millionen in Beziehung (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -, S. 10), so ergibt sich für jeden albanischen Volkszugehörigen lediglich eine statistische Wahrscheinlichkeit von 1 zu 60 pro Jahr, von einem asylrelevanten Verfolgungsschlag getroffen zu werden. Diese rein quantitative Betrachtungsweise reicht für sich allein freilich nicht aus; vielmehr ist auch die Qualität der Eingriffe in die - insoweit normative Elemente aufweisende - Feststellung der Verfolgungsdichte einzustellen. Denn bei gleicher statistischer Wahrscheinlichkeit, überhaupt von einem Verfolgungsschlag getroffen zu werden, ist die Zumutbarkeitsschwelle um so niedriger anzusetzen, je härter der drohende Eingriff voraussichtlich ausfällt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.06.1995 - A 14 S 2459/94 -, S. 10). In diesem Zusammenhang ist von Belang, daß asylrelevante Übergriffe der serbischen Polizei gegenüber Kosovo- Albanern unterschiedlich schwer ausfallen, insbesondere nur außerordentlich selten tödlich enden, vielmehr in aller Regel lediglich zu solchen Körperverletzungen führen, die ohne ärztliche Hilfe abheilen (vgl. 26., S. 2; 52.), oder sich in verhältnismäßig kurz dauernden Entziehungen der physischen Freiheit erschöpfen. Abgesehen davon verteilen sich die festgestellten Verfolgungsschläge nicht gleichmäßig auf die gesamte albanischstämmige Bevölkerung im Kosovo oder auf eine oder mehrere nach objektiven Merkmalen - z.B. nach Alter oder Geschlecht - bestimmbare Teilgruppe(n) der dort lebenden albanischen Volkszugehörigen (vgl. dazu BVerwG, U. v. 20.06.1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR 1996, 57). Vielmehr vermittelt die Erkenntnislage insoweit eher das Bild einer strukturierten Willkür. Denn zum einen gibt es keine Teilgruppe, die von asylerheblichen Übergriffen vollständig ausgenommen ist, zum anderen sind - nach zeitlich wechselnden Schwerpunktsetzungen der Behörden - durchaus relativ stärker gefährdete Personengruppen erkennbar wie etwa ehemalige Polizisten oder Offiziere, Gewerkschafter, politische Aktivisten und in den parallelen Strukturen tätige Personen (3., S. 9 f.; 11., S. 11; 21.; 26., S. 8; 31.; 37.; 42.; 45.; 47., S. 22 f.; 57.; 78., S. 3 f.; 93.; 95.), zu denen indes die große Mehrheit der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht gehört. Insgesamt läßt die erforderliche Relationsbetrachtung danach weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht den Schluß zu, daß im Kosovo für jeden albanischen Volkszugehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern - objektiv gesehen und ungeachtet des menschlich verständlichen subjektiven Furchtempfindens der Gruppenangehörigen - die aktuelle Gefahr besteht, Opfer eines asylerheblichen Übergriffs der serbischen Staatsmacht zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum nicht von solchen Maßnahmen betroffen zu werden, war und ist für Kosovo- Albaner im hier maßgebenden Zeitraum vielmehr deutlich höher als die gegenteilige. Auch im Hinblick darauf, daß in bezug auf die Verfolgungsprognose zusätzlich weitere nicht unmittelbar zum Verfolgungsgeschehen gehörende Umstände - wie für sich betrachtet nicht asylrelevante Übergriffe und Diskriminierungen sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung - indiziell zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O., u. BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367), läßt sich die erforderliche Verfolgungsdichte nicht feststellen. Von einem Klima gesellschaftlicher Verachtung kann nämlich für die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit der Kosovo-Albaner auch angesichts der sie treffenden wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Diskriminierungen nicht ausgegangen werden (Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 77 f.). 1.1.4. Auch eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung der Kosovo- Albaner läßt sich für die Zeit seit 1990 bis heute und für eine absehbare Zukunft nicht feststellen. Zwar wird für die Zeit bis 1994 von Übergriffen privater paramilitärischer Einheiten und Banden auf ethnische Albaner im Kosovo in nicht näher quantifiziertem Umfang berichtet, gegen die der serbische Staat nicht eingeschritten ist (36.; 78., S. 5). Einzelheiten, die eine hinreichend sichere Feststellung der Intensität und insbesondere Häufigkeit der betreffenden Vorfälle ermöglichen, sind indes nicht überliefert. Danach kann von der auch insoweit erforderlichen Verfolgungsdichte - selbst bei einer Gesamtschau mit den asylrelevanten Eingriffen staatlicher Stellen - nicht ausgegangen werden (Hess. VGH, U. v. 23.01.1995 - 13 UE 2370/94 -, S. 21 f.; Sächs. OVG, U. v. 18.07.1995 - A 4 S 68/94 -, S. 39; Schlesw.-Holst. OVG, U. v. 31.03.1995 - 3 L 258/94 -, S. 14 f.). Für die Zeit ab 1994 läßt sich eine mittelbare staatliche Gruppenverfolgung schon deshalb nicht feststellen, weil die betreffenden Aktivitäten seither auf Veranlassung des Staates merklich eingeschränkt worden sind (36.; 63.; 78., S. 5). 1.2. Der Senat hat auch nicht festzustellen vermocht, daß der Kläger wegen individueller politischer Verfolgung Asyl genießt. Insbesondere war er bei der Ausreise und ist er jetzt asylrelevanter Einzelverfolgung wegen Zugehörigkeit zur Gruppe der albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nicht ausgesetzt (1.2.1.). Außerdem hatte er weder zum Zeitpunkt der Ausreise in seiner Person eine asylerhebliche Beeinträchtigung bereits erlitten und drohte ihm eine solche damals aus sonstigen Gründen unmittelbar (1.2.2.) - was eingetretener Verfolgung gleichstünde (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.) -, noch hat er im Falle jetziger Rückkehr sogleich oder in absehbarer Zeit gerade ihn treffende sonstige politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten (1.2.3.). 1.2.1. Der Kläger konnte und kann Asyl - bezogen auf den Ausreisezeitpunkt und eine jetzige Rückkehr - nicht unter dem Gesichtspunkt der Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beanspruchen. Diese Rechtsfigur, bei der es sich aber nicht um eine dritte Kategorie asylerheblicher Verfolgungsbetroffenheit neben denjenigen der Gruppen- und Einzelverfolgung handelt (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, a.a.O.), trägt dem Umstand Rechnung, daß im Übergangsbereich zwischen gruppengerichteter Kollektivverfolgung und anlaßgeprägter Einzelverfolgung asylerhebliche Gefährdungslagen gegeben sein können, die nicht in einer den Gewährleistungsinhalt des Grundrechts des Art. 16a Abs. 1 GG verkürzenden Weise unberücksichtigt bleiben dürfen (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.). Maßgebendes Kriterium für eine solche Gefährdungslage ist, ob es dem Asylbewerber bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seiner Heimat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, U. v. 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, a.a.O.). Hierfür sind Referenzfälle stattgefundener und stattfindender politischer Verfolgung sowie ein Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung, in welchem die Gruppenangehörigen als Minderheit ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen - auch solchen von noch nicht asylrelevanter Schwere - ausgesetzt sind, gewichtige Indizien (BVerfG, B. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, a.a.O.); ungeachtet dessen ist eine Konkretisierung der Gefährdung in bezug auf den einzelnen Schutzsuchenden erforderlich (VGH Baden-Württemberg, U. v. 06.11.1995 - A 12 S 159/95 -, S. 7). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Zum einen stellen die albanischen Volkszugehörigen im Kosovo nämlich keine Minderheit, sondern die weit überwiegende Bevölkerungsmehrheit dar mit der Folge, daß sie selbst - nicht zuletzt durch ihren Zusammenhalt im passiven Widerstand gegen die serbischen Behörden - das moralische und gesellschaftliche Klima prägen (Bay. VGH, U. v. 22.04.1994 - 21 BA 94.30675 -, S. 101 f.; Nds. OVG, U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 87 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 15.11.1995 - 13 A 1451/94.A -, S. 27). Und zum anderen läßt sich hinsichtlich des Klägers nach seinem eigenen Vorbringen ein individueller Lebenssachverhalt, der bei ihm angesichts der Referenzfälle politischer Verfolgung und Beeinträchtigungen von Gruppenangehörigen unterhalb der Schwelle asylrelevanter Eingriffsintensität eine asylerhebliche Gefährdungslage auszulösen geeignet war oder wäre, nicht feststellen. Insbesondere gehört der Kläger nicht zu einer der - wie oben (1.1.3.) aufgezeigt - im Hinblick auf asylerhebliche Übergriffe relativ stärker gefährdeten Personengruppen wie ehemalige Polizisten oder Offiziere, Gewerkschafter, politische Aktivisten oder in parallelen Strukturen tätige Personen (vgl. OVG Saarland, U. v. 08.02.1995 - 9 R 25/95 -, S. 33 ff.). 1.2.2. Sonstige individuelle Verfolgungsgründe für die Zeit bis zur Ausreise des Klägers sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, er habe deshalb seine Heimat verlassen, weil er seiner beabsichtigten - mangels Aushändigung des Einberufungsbescheids bis zur Ausreise aber wohl noch nicht wirksam erfolgten - Einberufung (78., S. 13) zum Grundwehrdienst nach Vukovar in Ostslawonien (Kroatien) ab dem 15. September 1991 nicht habe nachkommen wollen, ist sein Vorbringen nach den in sich weitgehend stimmigen und während des gesamten Verfahrens im wesentlichen gleich gebliebenen Tatsachenangaben hierzu und nach dem persönlichen Eindruck, den der Kläger bei seiner Vernehmung durch den Berichterstatter des Senats am 18. Januar 1996 hinterlassen hat, insgesamt glaubhaft. Es spricht auch vieles dafür, daß der damals 19 Jahre alte Kläger, wäre er nicht ausgereist, ab dem festgesetzten Dienstantrittstermin mit seiner zwangsweisen Zuführung zur Truppe bei gleichzeitiger Aushändigung des Einberufungsbescheids oder - im Falle der Mobilmachung - nach vorherigem Aufruf über die Medien hätte rechnen müssen (47., S. 18; 78., S. 13). Zwar wurden und werden - wie weiter oben (1.1.1.3.) festgestellt - Einberufungen gegenüber ethnischen Albanern aus dem Kosovo regelmäßig nur in exemplarischen Einzelfällen zwangsweise durchgesetzt. Indessen fanden von Juni 1991 bis Januar 1992 Kampfhandlungen in Kroatien statt, an denen auch die ehemalige Jugoslawische Volksarmee beteiligt war (40.), und deshalb dürfte im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers (Oktober 1991) eine Zwangsrekrutierung von - auch albanisch-stämmigen - Wehrpflichtigen durchaus beachtlich wahrscheinlich gewesen sein. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, daß Mitte Oktober 1991 der Zustand der unmittelbaren Kriegsgefahr von der "Bundesrepublik Jugoslawien" förmlich erklärt wurde (46.; 78., S. 9; 111.). Einer abschließenden Überzeugungsbildung des Senats hierüber bedarf es indessen nicht, weil selbst eine dem Kläger bei seiner Ausreise unmittelbar bevorstehende Zwangsrekrutierung - wie ebenfalls oben (1.1.1.3.) dargelegt - asylrechtlich nicht relevant gewesen wäre; das gilt sogar dann, wenn der Kläger mit einem Fronteinsatz in Kroatien hätte rechnen müssen. Ebenso deutet vieles darauf hin, daß dem Kläger bei einem weiteren Verbleiben in seiner Heimat - wenn er im Falle einer wirksamen Einberufung und ggf. zwangsweisen Zuführung zur Truppe die Dienstleistung beharrlich verweigert hätte - Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion drohte. Es ist zwar - gemessen an der großen Zahl von Wehrdienstentziehungen und Desertionen albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo - nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafgerichtlichen Verurteilungen gekommen; jedoch sind solche Vergehen, soweit sie während der Zeit der Beteiligung der Jugoslawischen Volksarmee an Kampfhandlungen in Kroatien begangen wurden, signifikant häufiger bestraft worden. Eine abschließende Überzeugung brauchte der Senat freilich auch insoweit nicht zu gewinnen; denn auch wenn dem Kläger seinerzeit Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion gedroht hat, wäre dies - wie oben (1.1.1.3.) näher begründet wurde - asylrechtlich ohne Bedeutung gewesen. Eine dem Kläger vor seiner Ausreise ggf. drohende zwangsweise Zuführung zum Wehrdienst oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion läßt sich insbesondere nicht mit der Erwägung als individuelle politische Verfolgung qualifizieren, daß er als albanischer Volkszugehöriger im Kosovo von der Inanspruchnahme wesentlicher staatlicher Leistungen ausgeschlossen gewesen sei und seine Heranziehung zur Sicherung dieser Güter ihn deshalb in seiner Menschenwürde bzw. die ihm im Falle seiner Weigerung drohende Gefängnisstrafe ihn in seiner persönlichen Freiheit asylrelevant verletzt hätte (so aber VG Frankfurt am Main, Ue. v. 25.04.1995 - 6 E 11177/93.A (3) - u. v. 21.06.1995 - 6 E 13533/93.A (V) -). Dem liegt zwar der zutreffende gedankliche Ansatz zugrunde, daß die Wehrpflicht eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht ist, die nur gegenüber denjenigen Staatsbürgern durchgesetzt bzw. sanktioniert werden darf, die auch in den Genuß der korrespondierenden staatsbürgerlichen Rechte kommen. Fehl geht indes die Annahme, der Kläger sei als albanischer Volkszugehöriger im Kosovo aufgrund der dort herrschenden bedrückenden Verhältnisse von staatlichen Leistungen ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluß kann nämlich nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen für eine asylerhebliche ethnische Gruppenverfolgung wenigstens in bezug auf die Teilgruppe der wehrpflichtigen albanischen Volkszugehörigen im Kosovo erfüllt wären, was indes - wie oben (1.1.1.3. und 1.1.3.) ausführlich begründet - gerade nicht der Fall ist. Bleiben indessen die Einschränkungen für eine Volksgruppe oder für einen einzelnen unterhalb der Schwelle der Asylerheblichkeit, so kann eine Ausgrenzung aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit mit der Folge einer Suspendierung der Wehrpflicht jedenfalls nicht angenommen werden (Nds. OVG; U. v. 28.09.1995 - 12 L 2034/95 -, S. 7 f.). Dann aber läßt sich die zwangsweise Durchsetzung der Wehrpflicht oder die Sanktionierung von Wehrdienstentziehung und Desertion auch nicht als asylrelevanter Eingriff in Menschenwürde oder persönliche Freiheit qualifizieren. Soweit der Kläger während seiner Vernehmung am 18. Januar 1996 auf die Frage nach eventuellen weiteren Ausreisegründen erstmalig bekundet hat, er habe im April 1989 oder 1990 in seinem Heimatstadtteil Tavnik von Mitrovica zusammen mit etwa 150.000 Personen an einer Demonstration teilgenommen, mag die Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen auf sich beruhen. Jedenfalls mußte der Kläger deswegen im Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 1991 nicht mehr mit polizeilichen Maßnahmen rechnen, zumal der Polizei seinen Angaben zufolge offenbar gar nichts von seiner früheren Demonstrationsteilnahme bekannt ist. 1.2.3. Dem mithin in jeder Hinsicht unverfolgt ausgereisten Kläger, der im Rückkehrfalle - wie bereits oben (1.1. u. 1.2.1.) dargelegt - auf absehbare Zeit weder ethnischer Gruppenverfolgung noch Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt ist, droht bei einer jetzigen Rückkehr auch nicht aus sonstigen individuellen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, daß der jetzt 23 Jahre alte Kläger, der seinen eigenen Angaben zufolge bis heute nicht wirksam zum Wehrdienst einberufen worden ist, da bisher weder ihm selbst noch einem Familienmitglied der Einberufungsbescheid übergeben werden konnte, dessen Einberufung aber während der Mobilmachung anläßlich des Kroatien-Feldzuges durch Aufruf über die Medien erfolgt sein könnte (47., S. 18; 78., S. 13), im Rückkehrfalle zum Grundwehrdienst herangezogen und im Weigerungsfalle auch bestraft werden wird. Damit muß der Kläger um so mehr rechnen, als nach seinen Bekundungen bei der Vernehmung am 18. Januar 1996 noch am 15. Januar 1995 die Polizei in seinem Elternhaus nach ihm gefragt hat; dagegen hatte ausweislich der aus Anlaß der Vernehmung des Klägers erfolgten Übersetzung des von ihm in Bezug genommenen Berichts in der Zeitung "Rilindja" (Bl. 39 d. GA) die auf der Straße durchgeführte polizeiliche Kontrolle des Cousins Ejup Hasani des Klägers mit der Person des Klägers ganz offensichtlich nichts zu tun. Es erscheint auch durchaus möglich, daß bei der Einreise in die "Bundesrepublik Jugoslawien" von den Grenzbehörden anhand entsprechender Listen festgestellt wird, daß der Kläger der Wehrpflicht unterliegt oder daß er möglicherweise sogar wirksam einberufen wurde (30., S. 16; 47., S. 28; 64.; 78., S. 9; 80.; 83.; 84.). Letzterenfalls hätte sich der Kläger bereits wegen Wehrdienstentziehung strafbar gemacht mit der Folge, daß ein entsprechendes Strafverfahren gegen ihn durchgeführt werden könnte. Ob dem Kläger unter diesen Umständen im Rückkehrfall eine zwangsweise Zuführung zum Grundwehrdienst und/oder eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, braucht der Senat allerdings nicht abschließend zu prognostizieren. Denn in beiden Fällen wäre jedenfalls die asylrechtliche Relevanz zu verneinen; im übrigen hätte der Kläger gegenwärtig auf keinen Fall mit einem Einsatz in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, da sich dort seit langem keine Einheiten der "Bundesrepublik Jugoslawien" mehr befinden und überdies in jüngerer Zeit überhaupt keine offiziellen Kampfhandlungen mehr stattfinden (vgl. oben 1.1.1.3.). Allein wegen seiner Asylantragstellung in Deutschland ist der Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt (6., S. 57; 54.; 76.; 98.). Allerdings sind Rückkehrer aus dem Ausland gewissen Restriktionen unterworfen, die von Verhören über die Einbehaltung des Passes und die Beschlagnahme von Devisen bis hin zur Einreiseverweigerung reichen und in Einzelfällen auch mit Mißhandlungen verbunden sein können (11., S. 17; 13., S. 16; 42.; 47., S. 26 f.; 54.; 56.; 64.; 86.; 98.). Von asylrelevanter Intensität sind diese Maßnahmen in aller Regel jedoch nicht, es sei denn, ein Rückkehrer ist aus besonderen Gründen ins Blickfeld der jugoslawischen Behörden geraten (VGH Baden-Württemberg, U. v. 19.09.1995 - A 14 S 1327/94 -, S. 13 f.; hinsichtlich der Einreisebeschränkungen vgl. oben 1.1.1.7.), wofür beim Kläger keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Droht ihm infolgedessen schon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung, so braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob der Kläger deswegen - da es sich um einen nach dem Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffenen Nachfluchttatbestand handeln würde (§ 28 AsylVfG) - überhaupt als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 1.3. Da dem Kläger weder bei seiner Ausreise noch im Falle seiner jetzigen Rückkehr auf absehbare Zeit asylrelevante Verfolgung droht, kommt es auf die Frage des Vorhandenseins einer internen Fluchtalternative in der "Bundesrepublik Jugoslawien" nicht an. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und des Art. 16a Abs. 1 GG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, und sie unterscheiden sich auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung droht (BVerwG, Ue. v. 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, v. 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42, u. v. 10.05.1994 - 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24). Nach den Feststellungen zum Asylbegehren des Klägers sind auch die Voraussetzungen einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG nicht erfüllt; insbesondere drohen keine insoweit beachtlichen Maßnahmen wegen der Asylantragstellung oder sonst im Zusammenhang mit der Rückkehr (vgl. oben 1.2.3.). 3. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens - hierzu gehören auch die Kosten des Antragsverfahrens 7 UZ 3541/95 - und über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b Abs. 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der 1972 in Mitrovica, Provinz Kosovo, Serbien, geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger albanischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge wuchs der Kläger im Stadtteil Tavnik von Mitrovica auf und schloß dort im Sommer 1991 die Mittelschule (Fachrichtung Wirtschaft) ab. Ebenfalls nach eigenen Angaben verließ der Kläger am 12. Oktober 1991 seine Heimat und reiste zusammen mit seinem Bruder Fatmir Hasani über Serbien oder Montenegro, Bosnien- Herzegowina, Kroatien, Slowenien und Österreich am 14. Oktober 1991 nach Deutschland ein, wo er am selben Tage in der damaligen Hessischen Gemeinschaftsunterkunft in Schwalbach Aufnahme fand. Am 1. November 1991 beantragte der Kläger zur Niederschrift der Ausländerbehörde Asyl mit der Begründung, daß er im Falle der Rückkehr befürchte, zum Militär einberufen zu werden und sich an Kriegshandlungen beteiligen zu müssen. Aus einer in der Asylverfahrensakte befindlichen, nicht unterschriebenen "Asylbegründung" vom selben Tage ergibt sich, daß der Kläger einen Einberufungsbescheid erhalten habe, wonach er am 15.09.1991 seinen Militärdienst in Vokuvar habe antreten sollen, und daß er diesem nicht Folge geleistet habe, weil er nicht gegen seine Brüder habe kämpfen wollen. Anläßlich seiner Direktanhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) in Schwalbach am 7. November 1991 gab der Kläger an: Mit Politik habe er in seiner Heimat nichts zu tun gehabt. Am 14. August 1991 habe ihm allerdings ein Einberufungsbescheid zum Militärdienstantritt in Vukovar für den 15. September 1991 ausgehändigt werden sollen. Er selbst habe sich seinerzeit bei einem Onkel in Pec aufgehalten. Seine Eltern hätten den Einberufungsbescheid mit der Begründung nicht angenommen, daß er, der Kläger, nach Zagreb verzogen sei. Von seinen Eltern habe er telefonisch in Pec erfahren, daß die Miliz noch ein zweites Mal versucht habe, ihnen den Einberufungsbescheid auszuhändigen; sie hätten aber dessen Annahme erneut aus denselben Gründen verweigert. Da er nicht für die Serben, deren Forderungen er für ungerecht halte, gegen die Kroaten habe kämpfen wollen, sei er zunächst in Pec geblieben und dann zusammen mit seinem Bruder Fatmir Hasani mit einem Bus bis an die slowenische Grenze nahe Gentil gefahren; die Grenze nach Österreich hätten sie dann illegal zu Fuß überschritten. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1993 - zugestellt am 31. Januar 1994 - lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bzw. im Falle einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens die Abschiebung - primär nach Jugoslawien - an. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Asylanerkennung und für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG seien im Falle des Klägers nicht erfüllt. Dieser habe nicht substantiiert dargetan, daß er sich in einer asylerheblichen latenten Gefährdungslage befunden habe. Insbesondere stelle die Rekrutierung zum Militärdienst keine politische Verfolgung dar. Zwar wäre im Rückkehrfalle eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung möglich; diese träfe jedoch den Kläger ebenso wie alle anderen jugoslawischen Staatsangehörigen unabhängig von der Volkszugehörigkeit. Mit am 11. Februar 1994 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger hiergegen Klage. Zur Begründung nahm er auf seine Angaben anläßlich der Direktanhörung beim Bundesamt Bezug und machte ergänzend geltend: Er sei mehrfach wegen Wehrdienstentziehung von der Polizei gesucht worden, und zwar erstmals einige Wochen nach seiner Flucht und erneut - diesmal verbunden mit einer Hausdurchsuchung - am 28. Januar 1995. Beim letzten Mal sei sein im gleichen Hause wohnender Cousin, der Sohn eines Bruders seines Vaters, ausweislich eines Berichts in der Zeitung "Rilindja" mißhandelt worden. Bei seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 26. Juli 1995 erklärte der Kläger: Den Einberufungsbescheid hätten seine Eltern während seiner Abwesenheit erhalten; bereits an der Form des Briefes hätten sie erkannt, daß dieser einen Einberufungsbescheid beinhalte. Sie hätten den Brief dann auch gelesen; anschließend hätten sie ihn einem Bediensteten des Amtes für Volksverteidigung zurückgegeben. Danach hätten sie ihn, den Kläger, informiert; er habe sich weiterhin bei Verwandten versteckt gehalten und sei schließlich ausgereist, weil er den Wehrdienst nicht habe antreten wollen. Der Kläger beantragte, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 1993 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG - vorliegen. Die Beklagte beantragte unter Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten äußerte sich nicht. Durch Urteil vom 26. Juli 1995 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Kläger drohe als albanischem Volkszugehörigen aus der Provinz Kosovo im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Das Gericht sei nämlich davon überzeugt, daß Angehörige dieser Gruppe im Kosovo - da ein staatliches Verfolgungsprogramm mit dem Ziel der Vertreibung eines großen Teils der albanischen Bevölkerung dort bereits umgesetzt werde - staatlicher Gruppenverfolgung ausgesetzt seien und daß sie auch außerhalb des Kosovo in Jugoslawien keine verfolgungsfreie Zuflucht finden könnten. Besondere Umstände, derentwegen der Kläger von dieser Verfolgungsgefahr ausgenommen sei, lägen nicht vor. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 19. Dezember 1995 - 7 UZ 3541/95 - hinsichtlich der Asylanerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zugelassen. Der Bundesbeauftragte beantragt ohne nähere Begründung der Berufung sinngemäß, unter Abänderung des Urteils die Klage hinsichtlich der Verpflichtung zur Asylanerkennung und zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil und verweist auf die nach Presseberichten beabsichtigte Ansiedlung von 60.000 serbischstämmigen Flüchtlingen aus der Krajina im Kosovo, die sich aller Voraussicht nach durch Requirierung des Besitztums albanischer Volkszugehöriger vollziehen werde mit der Folge, daß letztere vertrieben würden. Für ihn selbst sei die Ausreise im übrigen mit beruflichen und sozialen Nachteilen verbunden gewesen, weil er das beabsichtigte Studium der Ökonomie in seiner Heimat nicht habe aufnehmen können. Die Beklagte hat zu der Berufung nicht Stellung genommen. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 21. Dezember 1995 über die Asylgründe des Klägers Beweis erhoben durch dessen Vernehmung als Beteiligten. Insoweit wird auf die Niederschrift über den Beweisaufnahmetermin vor dem Berichterstatter am 18. Januar 1996 verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Behördenakte des Bundesamtes - Gesch.-Z. B 1216583-138 - Bezug genommen. Diese sind ebenso Gegenstand der Beratung gewesen wie die nachfolgend aufgeführten Erkenntnisquellen: 1. 09.02.1993 Auswärtiges Amt (AA) an VG Wiesbaden 2. 10.02.1993 Bericht des Sonderberichterstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssituation im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien 3. 23.04.1993 (Schweizerisches) Bundesamt für Flücht- linge: Themenpapier Kosovo - Allgemeine politische, wirtschaftliche und Menschen- rechtssituation im Kosovo 4. 17.09.1993 amnesty international (ai) an VG Arnsberg 5. 12.10.1993 Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) an VG Regensburg 6. 28.10.1993 Sachverständiger Dr. Harald Kotschy vor VG München 7. 17.11.1993 5. periodischer Bericht des Sonderbericht- erstatters der Menschenrechtskommission Tadeusz Mazowiecki: Die Menschenrechtssi- tuation auf dem Gebiet des früheren Jugo- slawien 8. Jan. 1994 Jens Reuter (Südost-Institut München - Abt. Gegenwartsforschung, Referat (ehem.) Jugoslawien): Die politische Entwicklung in Kosovo 1992/93 9. 23.03.1994 AA an VG Augsburg 10. 28.03.1994 Zeuge Bujar Bukoshi vor VG Minden 11. 05.05.1994 ai: Menschenrechtssituation in der Bundes- republik Jugoslawien - Kosovo 12. 30.05.1994 AA an VG Regensburg 13. Mai 1994 Internationale Gesellschaft für Menschen- rechte (IGFM): Ethnische Säuberung des Kosova (2. Aufl.) 14. 07.06.1994 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) an Rechtsanwalt Dr. Thun in Freiburg 15. 16.06.1994 Institut für Ostrecht München (IfOR) an VG Ansbach 16. 04.07.1994 AA an VG Stuttgart 17. 06.07.1994 AA an VG Würzburg - W 9 K 93.33791 - 18. 07.07.1994 Ismije Beshiri an VG Frankfurt am Main 19. 21.07.1994 AA an VG Bayreuth 20. 10.08.1994 AA an VG Regensburg 21. 11.08.1994 AA an VG München 22. 16.08.1994 AA an VG Meiningen 23. 16.08.1994 AA an VG Würzburg 24. 14.09.1994 UNHCR an VG München 25. 20.09.1994 AA an VG Ansbach 26. Sept. 1994 ai: Jugoslawien: Polizeigewalt in der Pro- vinz Kosovo - die Opfer 27. 06.10.1994 ai an VG Regensburg 28. 07.10.1994 Felicitas Rohder (GfbV): Repressionen der serbisch-montenegrinischen Behörden gegen Albaner und Muslime 29. 13.10.1994 IGFM an VG München 30. 31.10.1994 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 31. 11.11.1994 ai an VG München 32. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Donika Gervalla vor VG Sigmaringen 33. 15.11.1994 sachverständige Zeugin Christine von Kohl vor VG Sigmaringen 34. 17.11.1994 ai: Wehrdienstverweigerer aus der Bundes- republik Jugoslawien 35. 23.11.1994 Jutta Tiedtke (Arbeitsgruppe Außenpolitik der Fraktion der SPD im Deutschen Bundes- tag): Gespräche in Pristina/Kosovo, 27. bis 29. September 1994 36. 05.12.1994 AA an VG Würzburg 37. 13.12.1994 GfbV an VG München 38. 14.12.1994 ai an VG München 39. 29.12.1994 AA an VG München 40. 30.12.1994 UNHCR an VG Schleswig 41. 09.01.1995 Zeitung "Rilindja": Bericht der KMDLNJ in Prishtina über serbische Gewalt im Kosovo für das Jahr 1994 42. 12.01.1995 UNHCR: Position zu Abschiebungen nach Jugoslawien 43. 19.01.1995 AA an VG Ansbach 44. 25.01.1995 Christine von Kohl (Internationale Hel- sinki Föderation in Wien) an VG Regensburg 45. 27.01.1995 AA an VG Wiesbaden 46. Jan. 1995 ai: Die rechtliche Situation von Wehr- dienstverweigerern und Deserteuren aus dem ehemaligen Jugoslawien 47. 06.02.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe: Vertrie- bene zurückschaffen? 48. 07.02.1995 Judith Kumin (UNHCR) vor Arbeitsgruppe Innenpolitik der SPD-Bundestagsfraktion 49. 13.02.1995 AA an VG Aachen 50. 13.02.1995 AA an VG München 51. 15.02.1995 AA an VG Ansbach 52. 15.02.1995 Zeitung "Zeri i Kosoves": Repression durch serbische Polizei/serbisches Militär im Jahr 1994 53. 17.02.1995 AA an VG Ansbach 54. 17.02.1995 AA an VG Würzburg 55. 22.02.1995 Bundesministerium des Innern an VGH Baden- Württemberg 56. 06.03.1995 IGFM: Pressemitteilung - Dramatischer An- stieg der Menschenrechtsverletzungen an Albanern im Kosova 1994 57. 14.03.1995 AA an VG Ansbach 58. 14.03.1995 AA an VG Stuttgart 59. 20.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 60. 21.03.1995 AA an VG Freiburg 61. 23.03.1995 GfbV an VG Stuttgart 62. 23.03.1995 Zeuge Peter Reuschenbach vor VG Aachen 63. 03.04.1995 ai an VG Würzburg 64. 06.04.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 65. 06.04.1995 AA an VG München 66. 10.04.1995 UNHCR an VG Regensburg 67. 05.05.1995 ai an VG Schleswig 68. 17.05.1995 AA an VG Ansbach 69. 18.05.1995 AA an VG Hamburg 70. 19.05.1995 AA an VG Freiburg - A 8 K 13213/93 - 71. 01.06.1995 AA an VG Minden 72. 01.06.1995 AA an VG Schleswig 73. 05.06.1995 GfbV an VG München 74. 07.06.1995 AA an VG Ansbach 75. 13.06.1995 AA an VG Ansbach 76. 15.06.1995 GfbV an VG Oldenburg 77. 20.06.1995 IfOR an VG Sigmaringen 78. 21.06.1995 AA: Lagebericht Bundesrepublik Jugoslawien 79. 26.06.1995 UNHCR an VG München 80. 10.07.1995 Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad an VG Regensburg 81. 11.07.1995 ai an VG Regensburg 82. 14.07.1995 UNHCR an VG Sigmaringen 83. 17.07.1995 UNHCR an VG Regensburg 84. 19.07.1995 Schweizerische Flüchtlingshilfe an VG Regensburg 85. 28.07.1995 AA an VG Ansbach 86. 01.08.1995 ai an VG Düsseldorf 87. 01.08.1995 ai an VG Koblenz 88. 09.08.1995 AA: Ergänzung zum Lagebericht vom 21.06.95 89. 16.08.1995 AA an VG Ansbach 90. 16.08.1995 AA an VG München 91. 17.08.1995 ai an VG Düsseldorf 92. 17.08.1995 ai an VG Gießen 93. 17.08.1995 ai an VG Stuttgart 94. 23.08.1995 AA an VG Stuttgart 95. 30.08.1995 GfbV an VG Bayreuth 96. 04.09.1995 UNHCR an VG Wiesbaden 97. 08.09.1995 AA an VG Würzburg 98. 14.09.1995 AA an VG Oldenburg 99. 19.09.1995 AA an VG München 100. 22.09.1995 IfOR an VG Würzburg 101. 25.09.1995 AA an VG Ansbach 102. 25.09.1995 IfOR an VG Ansbach 103. 26.09.1995 AA an VGH Baden-Württemberg 104. 28.09.1995 UNHCR an VG Gießen 105. 29.09.1995 AA an VG Ansbach 106. 29.09.1995 AA an VG Köln 107. 29.09.1995 UNHCR an VG Aachen 108. 02.10.1995 AA an VG Ansbach 109. 05.10.1995 ai: Jugoslawien (Kosovo): ehemalige Poli- zeibeamte albanischer Herkunft 110. 06.10.1995 IGFM an VG Aachen 111. 12.10.1995 IfOR an VG München 112. 19.10.1995 AA an VG Würzburg 113. 31.10.1995 AA an VG Würzburg 114. 06.11.1995 ai an VG Freiburg 115. 13.11.1995 UNHCR an VG Münster 116. 21.11.1995 AA an VG Aachen 117. 04.12.1995 AA an VG Karlsruhe