Urteil
6 E 65/03
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2004:0318.6E65.03.0A
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Leitsätze
Die Voraussetzung für das Einrichten einer Bewohnerparkzone ist in der Regel nur in größeren Kommunen gegeben, die aufgrund ihrer Größe auch über Stadtrechte verfügen; eine Gemeinde mit ca. 7000 Einwohnern erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sind die öffentlichen Parkplätze in der Bewohnerparkzone tagsüber zu ca. 95 % belegt, so liegt keine erheblicher Parkraummangel vor, der die Einführung einer Bewohnerparkzone rechtfertigt.
Tenor
1. Die Anordnung der Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch die aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO, die Nichtbewohnern das Parken im Bewohnerparkgebiet in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag lediglich für zwei Stunden erlaubt, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzung für das Einrichten einer Bewohnerparkzone ist in der Regel nur in größeren Kommunen gegeben, die aufgrund ihrer Größe auch über Stadtrechte verfügen; eine Gemeinde mit ca. 7000 Einwohnern erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sind die öffentlichen Parkplätze in der Bewohnerparkzone tagsüber zu ca. 95 % belegt, so liegt keine erheblicher Parkraummangel vor, der die Einführung einer Bewohnerparkzone rechtfertigt. 1. Die Anordnung der Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch die aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO, die Nichtbewohnern das Parken im Bewohnerparkgebiet in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag lediglich für zwei Stunden erlaubt, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) im Rahmen der so genannten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig. Die verkehrsbehördliche Anordnung der Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch Aufstellen der entsprechenden Schilder stellt einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 HessVwVfG dar, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 in NJW 1993, 1729 f). Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis folgt schon daraus, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer durch die angegriffene Verkehrsregelung beeinträchtigt wird und deshalb geltend machen kann, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt zu sein (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.02.1994 - 2 UE 1564/91 -). Die Klage ist auch begründet, denn die angefochtene Verkehrsregelung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Einrichtung einer Bewohnerparkzone im Gemeindegebiet der Beklagten gibt es keine rechtliche Grundlange, insbesondere lässt sich die entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG i. V. m. § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO stützen. Nach diesen Vorschriften, die durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften(35. ÄndVStVR) vom 14.12.2001 eingeführt wurden, treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen. Entsprechende Anordnungen durfte der Bürgermeister der Beklagten als Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht treffen, da es sich bei dem von der Regelung betroffenen Gebiet nicht um ein "städtisches Quartier mit erheblichem Parkraummangel" im Sinne der genannten Vorschriften handelt. In der Begründung zu der am 01.01.2002 in Kraft getretenen 35. ÄndVStVR heißt es unter Ziffer I 1 b, dass mit der Neuregelung des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a, welche die durch Gesetz vom 19.03.2001 geänderte Verordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG ausfülle, die Voraussetzungen dafür geschaffen worden seien, über das bisherige Anwohnerparken hinaus auch großräumigere Bereiche mit Parkvorrechten für die Wohnbevölkerung zuzulassen, wenn dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und hohem Parkdrucks durch nicht quartieransässige Pendler oder Besucher nur durch eine entsprechende Anordnung abgeholfen werden könne. Dabei sei der Verordnungsgeber auch weiterhin von den in der Begründung zur Einführung der gesetzlichen Ermächtigung zum Anwohnerparken im Jahr 1980 angeführten Erwägungen ausgegangen. Es bleibe unverändert wesentliches Ziel der Parkvorberechtigung für Bewohner, der Abwanderung in das Stadtumland entgegen zu wirken, die auch dadurch gefördert werde, dass aufgrund eines Mangels an Stellflächen für ein privates Kraftfahrzeug bei hohem allgemeinen Parkdruck kein ausreichender Parkraum in Wohnungsnähe zur Verfügung stehe (vgl. BR-Dr 751/01 S. 6). Bereits aus diesen Formulierungen lässt sich ersehen, dass die Reglung für Kommunen mit einer gewissen Mindestgröße geschaffen worden ist, bei denen eine "Abwanderung in das Stadtumland" überhaupt möglich ist. Dementsprechend heißt es unter Ziffer II 4 der Begründung, dass durch die Verknüpfung der Wörter "städtisches Quartier" mit dem Wörtern "mit erheblichem Parkraummangel" einer willkürlichen Ausdehnung von Bewohnerparkbereichen entgegen gewirkt und der verfassungsrechtlich geschützte Gemeingebrauch an Straßen gesichert werden solle (BR-Dr 751/01 S.13). Zwar ist der Beklagten darin beizupflichten, dass die Bezeichnung "städtisches Quartier" nicht zwingend den Stadtstatus für die betreffende Kommune voraussetzt, doch lässt sich dieser Formulierung entnehmen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Bewohnerparkvorberechtigung in aller Regel nur in Gemeinden gegeben sein wird, die aufgrund ihrer Größenordnung über Stadtrechte verfügen (so die Begründung zur 35. ÄndVStVR). Geschaffen wurde die ursprüngliche Anwohnerparkregelung - ebenso wie die nun geltende Bewohnerparkregelung - in erster Linie für die dicht besiedelten Gebiete am Rande der Innenstadt, die in Zeiten erbaut wurden, in denen Art und Umfang der heutigen Motorisierung noch nicht abzusehen war und in denen daher - am heutigen Bedarf gemessen - kein privater Parkraum vorhanden ist (OVG Münster, Urteil 09.12.1996 - 25 A 4206/95). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist nämlich die Schaffung von Parkmöglichkeiten zur Attraktivitätssteigerung innerstädtischer Wohngebiete in solchen Gebieten im allgemeinen nicht erforderlich, in denen aufgrund der Stellplatzvorschriften eine ausreichende Zahl von Stellplätzen in entsprechender Entfernung vorhanden ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 09.12.1996, a. a. O.). Bei der Beklagten handelt es sich um eine kleine Gemeinde mit ca. 7000 Einwohnern. In dem betroffenen Gebiet, in dem die Bewohnerparkregelung eingeführt wurde, ist aufgrund dessen, dass die Wohnhäuser erst in jüngster Zeit unter Geltung einer Stellplatzsatzung errichtet worden sind, gewährleistet, dass für jede Wohneinheit zwei private Stellplätze zur Verfügung stehen, was vom Vertreter der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Der Charakter des betroffenen Gebietes entspricht daher in keiner Weise dem der innerstädtischen Randgebiete, die meist aus Vorkriegszeiten stammen und die dementsprechend nicht über annähernd ausreichenden Parkraum nach heutigem Bedarf verfügen. Auch die befürchtete "Abwanderung in das Stadtumland", die nach der oben angeführten Begründung Anlass für entsprechende Regelungen gewesen ist, ist bei der Beklagten nicht vorstellbar. Vielmehr stellt die beklagte Gemeinde gegenüber den Städten Frankfurt am Main oder auch Bad Homburg ihrerseits das "Umland" dar, das Ziel der gefürchteten Abwanderung der Bewohner jener Städte sein könnte. Ein Blick auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 18.12.2001 zur Neufassung des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO, wonach die maximale Ausdehnung eines Bewohnerparkbereiches auch in Städten mit mehr als 1 Million Einwohner 1000 Meter nicht übersteigen darf, zeigt ebenfalls, dass es sich bei den Bewohnern der beklagten Gemeinde nicht um die Zielgruppe jener Vorschrift handelt. Denn die Ausdehnung des Gemeindegebietes beträgt kaum mehr als jene 1000 Meter, die in Großstädten den Bevorrechtigten einer Bewohnerparkregelung noch als Entfernung zwischen geparktem Fahrzeug und Wohnung zugemutet wird. Unabhängig davon, dass es sich also bei dem betreffenden Gebiet, in dem die Bewohnerparkregelung eingeführt worden ist, nicht um ein "städtisches Quartier" im Sinne des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO handelt, ist vorliegend auch kein "erheblicher Parkraummangel" gegeben, was ebenfalls Voraussetzung für die Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörde zur Einführung einer Bewohnerparkregelung ist. Der Vertreter der Beklagten hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass statistisches Zahlenmaterial über die Parkraumbelegung in dem betroffenen Gebiet nicht vorliege, dass man jedoch bei Kontrollgängen festgestellt habe, dass die Parkplätze in jenem Gebiet tagsüber zu ca. 95 % belegt seien. Abgesehen davon, dass es Sache der Beklagten ist, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO darzulegen, wofür der Bericht über durchgeführte Kontrollgänge nicht genügen dürfte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagtenvertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung, dass die Parkplätze in dem betreffenden Gebiet eben nicht vollständig, d. h. zu 100 % ausgelastet sind. Dies vermutlich deshalb, weil - wie oben bereits dargelegt - in dem betreffenden Gebiet pro Wohneinheit zwei private Stellplätze vorhanden sind. Sollte wie di Beteiligten meinen - die Auslastung der öffentlichen Stellplätze in jenem Gebiet zu tagsüber immerhin ca. 95 % darauf zurückzuführen sein, dass die im angrenzenden Gewerbegebiet Arbeitenden ihre Fahrzeuge in dem Wohngebiet, dass auch der Kläger bewohnt, abstellen, so ist auch davon auszugehen, dass diese das Gebiet abends verlassen und den Anwohnern daher die Möglichkeit geben, das dritte oder gar vierte Fahrzeug eines Haushaltes in zumutbarer Entfernung zur Wohnung parken zu können. Hier ist dem Beklagtenvertreter beizupflichten, der im Termin zur mündlichen Verhandlung die Klagebefugnis des Klägers in Frage gestellt hat mit der Begründung, dass doch jeder Bewohner dieses Gebietes - und damit auch der Kläger - ausreichend privaten Stellplatz zumindest für zwei PKW zur Verfügung habe, sodass das Transportieren schwerer Lasten, wie z.B. Wasserkästen, die unmittelbar bis ans Haus gefahren werden müssten, mit etwas Organisationsgeschick doch möglich sein müsse. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Anwohner des ...Weges im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde ... Im Juni 2002 richtete die Beklagte in ihrem Gemeindegebiet eine Bewohnerparkzone ein. Es wurden Verkehrszeichen aufgestellt, die Nichtbewohnern des betreffenden Gebietes das Parken dort in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr von Montag bis Freitag für längstens zwei Stunden erlauben. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.06.2002 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Am 07.01.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Voraussetzungen für das Einrichten der Bewohnerparkzone lägen nicht vor. Zwar sei durch die 35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit geschaffen worden, über das bisherige Anwohnerparken hinaus auch großräumige Bereiche mit Parkvorrechten für die Wohnbevölkerung zuzulassen. Die Einrichtung solcher großräumiger Bewohnerprivilegien sei jedoch nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zulässig, wenn dem Parkraummangel für die ansässige Wohnbevölkerung wegen fehlender privater Stellplätze und hohen Parkdrucks durch nicht quartieransässige Pendler oder Besucher nur durch entsprechende Anordnung abgeholfen werden könne. Darüber hinaus müsse es sich um Bewohner eines Quartiers einer Stadt handeln. Diese vom Gesetzgeber aufgestellten Voraussetzungen lägen für die Gemeinde .... sämtlich nicht vor. Vielmehr handle es sich um eine kleine Gemeinde mit ca. 7.000 Einwohnern, verstreut über ein relativ großes Gemeindegebiet. Bei den von der Regelung betroffenen Straßen handele es sich im übrigen um ein Neubaugebiet, welches in den letzten zwei Jahrzehnten errichtet worden sei. Entsprechend der Stellplatzsatzung weise jedes Grundstück in dem Gebiet auch mindestens zwei private PKW-Stellplätze bzw. Garagenplätze auf. Schon aufgrund der hohen Anzahl an privaten Stellflächen und der Tatsache, dass die Bewohner an Werktagen das Wohngebiet morgens verließen und abends erst von der Arbeit zurückkehrten, könne objektiv gar keine Parkraumnot eintreten. Die aufgrund des angrenzenden Gewerbegebietes ursprünglich vorhandene Parkraumknappheit sei durch die Schaffung zusätzlicher Parkflächen unter Änderung der Parkrichtung verringert worden; darüber hinaus seien zusätzliche Parkflächen sowohl im Wohn- als auch im Gewerbegebiet eingerichtet worden. Der Kläger beantragt, die Anordnung der Einrichtung einer Bewohnerparkzone durch die aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a StVO, die Nichtbewohnern das Parken in der Bewohnerparkzone im Gemeindegebiet der Beklagten in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr an den Wochentagen Montag bis Freitag lediglich für zwei Stunden erlaubt, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sonderparkberechtigung für Bewohner lägen vor und sie habe das ihr insoweit zustehende Ermessen bei ihrer Entscheidung rechtmäßig ausgeübt. Was die Argumentation im Zusammenhang mit der Einwohnerzahl der beklagten Gemeinde betreffe, seien die Schlussfolgerungen hieraus nicht überzeugend. Es sei ersichtlich nicht die Intention des Verordnungsgebers gewesen, die Einrichtung von Bewohnerparkzonen an der Bezeichnung "Stadt" festzumachen und hiervon dann eine "Gemeinde" auszuschließen. Denn schließlich hänge es meistens von historischen Aspekten ab, ob eine Kommune die Bezeichnung Stadt trage. Den Ausführungen, im Bereich der Beklagten und insbesondere im Bereich des von der Regelung betroffenen Wohngebietes gebe es ausreichend Parkraum, sei zu widersprechen. - Der Beklagtenvertreter hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichtes, ob es statistisches Zahlenmaterial für die Parkraumbelegung gebe, ausgeführt, dass solches nicht existiere, man habe jedoch bei Kontrollgängen eine Fahrzeugzählung vorgenommen. Diese habe ergeben, dass tagsüber die Parkplätze in dem betroffenen Gebiet zu ca. 95 % belegt gewesen seien. - Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, verwiesen.